Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.06.2015, Az. II ZR 166/14

2. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9315

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Gegenstand

Inhaltliche Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift


Leitsatz

Liegt dem Rechtsstreit ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde, muss der Berufungskläger nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen, wenn schon der allein vorgebrachte - unterstellt erfolgreiche - Berufungsangriff gegen einen Punkt geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 16. April 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der [X.] zu 1 und 2 und der [X.] zu 1 und 2 zum Nachteil des [X.] entschieden worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger beteiligte sich mit 50.000 DM (= 25.564,59 €) an der [X.] (G.    Fonds 18). Die Beklagte ist Gründungsgesellschafterin des Fonds. Wegen eines Prospektmangels hinsichtlich der sog. [X.] fühlte sich der Kläger nicht ausreichend informiert. In einem Vorprozess erstritt er deswegen ein rechtskräftiges Urteil, mit dem festgestellt wurde,

dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus seiner Beteiligung an dem Fonds, insbesondere der Haftung für die von der GbR aufgenommenen Darlehen freizustellen, soweit diese die dem Kläger durch seine Fondsbeteiligung entstandenen Steuervorteile und die an ihn erfolgten Ausschüttungen abzüglich der gezahlten Einlage übersteigen, Zug um Zug gegen Übertragung des [X.], sowie

dass die Beklagte für alle weiteren zukünftig dem Kläger entstehenden Schäden aus seiner Beteiligung an dem Fonds haftet.

2

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger, soweit noch von Bedeutung, in der Berufungsinstanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn die Einlage in Höhe von 25.564,59 € nebst Zinsen zurückzuzahlen sowie

2. ihn von vier näher bezeichneten Darlehensrückzahlungsansprüchen freizustellen,

jeweils Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung,

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, die Beteiligung des Klägers zu nominal 25.500 € ("geglättete Einlage") zu übernehmen sowie

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus der Beteiligung und insbesondere aus der Haftung für die Darlehen freizustellen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung.

3

Zur Begründung der neuen Klage hat sich der Kläger nicht nur auf den angeblichen Prospektmangel der unzureichenden Aufklärung über die Risiken der [X.] berufen, sondern auch auf vermeintliche Prospektmängel hinsichtlich eines Erbbaurechts, der eingeschränkten Fungibilität des [X.], des [X.] und der Eigenkapitalvermittlungsprovision.

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung hinsichtlich der Haupt- und Hilfsanträge, soweit sie auf die vier zusätzlich geltend gemachten Prospektmängel gestützt wird, als unzulässig verworfen. Im Übrigen hat es die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Mit der insoweit vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge zu 1 und 2 und die Hilfsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, die Berufung sei unzulässig, soweit es um die vier neu geltend gemachten [X.] gehe, ausgeführt: Die Voraussetzungen einer wirksamen Berufungsbegründung im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO seien nicht erfüllt. Der Kläger habe sich innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nur mit dem Prospektmangel "[X.]" befasst, nicht auch mit den übrigen Mängeln, hinsichtlich derer das [X.] jeweils mit eigenständigen Begründungen Verjährung angenommen habe. Der Schriftsatz der Streithelferin des [X.] vom 30. Januar 2014, der darauf eingehe, sei erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen.

7

II. Diese Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.

8

Die Berufung ist, auch soweit es um die vier neu geltend gemachten [X.] geht, zulässig. Insbesondere fehlt es insoweit nicht an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO.

9

1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger in der Berufungsinstanz seine Schadensersatzansprüche wegen sämtlicher [X.] hat geltend machen wollen. Zwar hätte er seine Berufung auch auf die Ansprüche bezüglich eines oder einzelner [X.] beschränken können, weil es sich dabei um jeweils tatsächlich und rechtlich selbstständige und abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs handelt (vgl. für die Revisionszulassung [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2010- III ZR 127/10, [X.], 526). Die Annahme, eine Partei wolle erhebliches Vorbringen nicht mehr aufrechterhalten, setzt jedoch eindeutige Anhaltspunkte voraus ([X.], Urteil vom 28. Mai 1998 - [X.], [X.], 2977, 2978). Die Revisionserwiderung zeigt solche Anhaltspunkte nicht auf, noch sind sie anderweit erkennbar.

2. Das Berufungsgericht ist aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Berufungsbegründung mit den vier im Verhältnis zum Vorprozess neu geltend gemachten [X.]n hätte befassen müssen, um auch insoweit zur Zulässigkeit der Berufung zu führen.

a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die gesetzliche Regelung bezweckt, formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen auszuschließen, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken ([X.], Urteil vom 5. Oktober 1983 - [X.], [X.] 1983, 1510; Urteil vom 6. Mai 1999 - [X.], NJW 1999, 3126). Die Rechtsmittelbegründung muss zudem geeignet sein, das gesamte angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig ([X.], Urteil vom 29. November 1956 - [X.], [X.]Z 22, 272, 278; Urteil vom 13. November 1997 - [X.], [X.], 1081, 1082; Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044 Rn. 20 ff. - [X.]; Urteil vom 5. Dezember 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 414 Rn. 10).

Liegt dem Rechtsstreit dagegen ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde, muss der Berufungskläger nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen, wenn schon der allein vorgebrachte - unterstellt erfolgreiche - Berufungsangriff gegen einen Punkt geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen ([X.], Beschluss vom 25. Januar 1990 - [X.], NJW 1990, 1184; Urteil vom 5. Oktober 1983 - [X.], [X.] 1983, 1510 f.). Anders liegt es dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen stützt. In diesem Fall muss der Berufungskläger in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht tragen; andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig ([X.], Urteil vom 5. Dezember 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 414 Rn. 10; Beschluss vom 15. Juni 2011 - [X.] 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 10; BVerwG NJW 1980, 2268 f.; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl. § 520 Rn. 44; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 12. Aufl., § 520 Rn. 40; [X.] in Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 520 Rn. 32; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 520 Rn. 37).

Im vorliegenden Fall beziehen sich die - hier zu unterstellenden - Ansprüche wegen mangelhafter Aufklärung des [X.] über die mit der angebotenen Kapitalanlage verbundenen Risiken und Nachteile auf einen alle Prospektfehler umfassenden einheitlichen Streitgegenstand.

Der Streitgegenstand im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt ([X.]), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Zum [X.] sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten [X.] gehören ([X.], Beschluss vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.] 2015, 25 Rn. 145; Urteil vom 6. Mai 1999 - [X.], NJW 1999, 3126, 3127). Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des [X.] von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die zunächst nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können ([X.], Urteil vom 22. Oktober 2013 - [X.], [X.]Z 198, 294 Rn. 15 mwN).

Danach bildet der Anspruch, wegen [X.]n Schadensersatz zu erhalten, einen einheitlichen, alle [X.] umfassenden Streitgegenstand. Denn bei natürlicher Betrachtung sind die einzelnen [X.] nicht jeweils isoliert zu beurteilen. Es ist vielmehr - jedenfalls bei der hier geltend gemachten Prospekthaftung im weiteren Sinne - der Prospekt als Ganzes in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob der Anleger insgesamt ordnungsgemäß über die Risiken und Nachteile der Anlage aufgeklärt worden ist (ebenso für eine Kapitalanlageberatung [X.], Urteil vom 22. Oktober 2013- [X.], [X.]Z 198, 294 Rn. 14 ff.). Daraus folgen unterschiedliche materiell-rechtliche Ansprüche, je nachdem, um welchen Prospektmangel es geht. Deshalb nimmt der [X.] auch an, dass diese Einzelansprüche unterschiedlichen Verjährungen unterliegen können ([X.], Urteil vom 19. November 2009 - [X.], [X.], 118 Rn. 14 f.; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.] 2015, 25 Rn. 145; Urteil vom 18. Juni 2015 - [X.], juris Rn. 14; Urteil vom 18. Juni 2015 - [X.], [X.], 1322 Rn. 11). Prozessual geht es aber nur um einen einheitlichen Anspruch, mithin um einen Streitgegenstand.

b) Damit ist die Berufung des [X.] insgesamt zulässig.

Der Kläger hat eine Anlage gezeichnet. Er fühlt sich über die Nachteile und Risiken der Anlage nur unzureichend aufgeklärt. Mithin stellt sein auf diese mangelhafte Aufklärung gestütztes Klagebegehren einen einheitlichen Streitgegenstand dar. Das [X.] hat die Klage hinsichtlich der materiell-rechtlichen Ansprüche des [X.] wegen der von ihm geltend gemachten fünf [X.] abgewiesen. Dabei hat es die Verjährung des jeweiligen Einzelanspruchs nicht als selbstständig tragend für den gesamten (prozessualen) [X.], sondern nur in der Gesamtschau als zur Klageabweisung führend angesehen. Nur wenn hinsichtlich der Schadensersatzansprüche aus allen [X.]n Verjährung eingetreten ist oder diese Ansprüche aus anderen Gründen nicht festgestellt werden, kann die Klage abgewiesen werden. Die Berufung des [X.] hat deshalb schon dann Erfolg, wenn sich die Begründung des [X.]s nur hinsichtlich eines der Prospektfehler als unzutreffend erweist - die übrigen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wie Kausalität und Verschulden vorausgesetzt. Denn schon bei nur einem (erheblichen) Prospektmangel kann der Anleger vom Gründungsgesellschafter den geltend gemachten Schadensersatz verlangen.

III. Das angefochtene Urteil ist danach insgesamt aufzuheben.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Durch das Urteil in dem Vorprozess steht noch nicht fest, dass die in dem vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche bezüglich des Prospektmangels der [X.] begründet sind.

a) Den - materiell-rechtlichen - [X.] zu 1 (Rückzahlung der Einlage) hat das Berufungsgericht als verjährt angesehen. Es hat angenommen, dass sich aus dem Vorprozess keine Verjährungshemmung oder Verlängerung der Verjährungsfrist ergebe. Zu der Feststellung aus dem Vorprozess, dass die Beklagte alle weiteren zukünftig dem Kläger entstehenden Schäden aus seiner Beteiligung an dem Fonds zu ersetzen habe, hat das [X.] ausgeführt, die Feststellung beziehe sich nur auf künftig entstehende Schäden, nicht dagegen auf den vom Kläger geltend gemachten, schon vor Klageerhebung entstandenen Schaden.

Die Revision meint dagegen, die Verjährung sei durch die Klage in dem Vorprozess gehemmt worden und betrage jetzt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 [X.] 30 Jahre, weil in dem Vorprozess rechtskräftig die Pflicht zum umfassenden Schadensersatz festgestellt worden sei.

Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Einer Auslegung des [X.]s aus dem Vorprozess in dem Sinne, dass auch schon ursprünglich eingetretene Schäden von der Feststellung erfasst seien, steht schon der klare Wortlaut des Tenors entgegen. Der Entscheidung des [X.]s vom 6. Juni 2000 ([X.], [X.], 3287, 3289 f.) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Darin geht es nur um die Frage, ob von einem ähnlich formulierten [X.] die ab Klageeinreichung entstandenen Schäden erfasst waren oder nur die ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstehenden. Hier ist der Schaden des [X.] dagegen schon vor der Klageeinreichung in dem Vorverfahren entstanden.

b) Hinsichtlich des - materiell-rechtlichen - Klageantrags zu 2 (Freistellung von vier Bankverbindlichkeiten des Fonds) hat das Berufungsgericht ausgeführt: Insoweit entsprächen sich der Tenor des [X.]s aus dem Vorprozess und der jetzt geltend gemachte Freistellungsanspruch. Die beiden Ansprüche unterschieden sich jedoch in Bezug auf die mit dem Beitritt verbundenen Steuervorteile und Ausschüttungen, die abzüglich der Einlage nach dem [X.] von der Freistellung ausgenommen sein sollten, in dem jetzt geltend gemachten Freistellungsantrag dagegen nicht mehr erwähnt würden. Wegen der ausdrücklichen Beschränkung handele es sich bei dem [X.] um ein Teilurteil, dass nur in dem Umfang, in dem der Anspruch geltend gemacht werde, die Verjährung unterbreche.

Auch dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

In dem Urteil des [X.] ist eine Pflicht der [X.] ausdrücklich nur insoweit festgestellt worden, als die Beklagte den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus seiner Beteiligung an dem Fonds freizustellen hat, "soweit diese die dem Kläger durch seine Fondsbeteiligung entstandenen Steuervorteile und die an ihn erfolgten Ausschüttungen abzüglich der gezahlten Einlage in Höhe von 25.564,59 € übersteigen". Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ist sowohl für den Umfang einer Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] als auch für den Umfang der Rechtskraft der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegenstand maßgebend. Wird nur ein Teil eines einheitlichen Anspruchs eingeklagt, so wird die Verjährung auch nur insoweit gehemmt, und die Rechtskraft beschränkt sich auf den eingeklagten Teilbetrag ([X.], Urteil vom 11. März 2009 - [X.], NJW 2009, 1950 Rn. 12 mwN).

Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht dem [X.] des [X.] zu Recht keine die Verjährung des [X.] insgesamt hemmende Wirkung beigemessen. Wer - wie der Kläger - nur die Feststellung einer eingeschränkten Pflicht begehrt, muss sich hinsichtlich der verjährungshemmenden Wirkung des [X.]s dann auch mit der nur eingeschränkten Feststellung begnügen. Aus der von der Revision herangezogenen Entscheidung des [X.]s vom 19. Mai 1988 ([X.], NJW-RR 1988, 1044, 1045) ergibt sich nichts anderes. Dort ging es um die Frage, ob Abzüge wegen betragsmäßig berücksichtigter [X.] abschließend waren. Dass hat der [X.] verneint, weil die Höhe der [X.] im Regelfall erst bestimmt werden kann, wenn feststeht, welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich sind. Dass im vorliegenden Fall die Höhe der Steuervorteile zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in dem Vorprozess noch nicht bestimmbar gewesen wären, macht die Revision nicht geltend.

c) Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, auch als "Minus" könne dem Klageantrag nicht in Höhe der Bankverbindlichkeiten unter Abzug der die Einlage übersteigenden Steuervorteile und Ausschüttungen stattgegeben werden. Denn insoweit fehle es trotz gerichtlichen Hinweises an substanziiertem Vortrag des [X.] zum Umfang seiner Steuervorteile und zur Verteilung des reduzierten Freistellungsbetrags auf die verschiedenen Darlehensforderungen.

Die Revision macht geltend, dass der Kläger im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast die Höhe seiner durch die Fondsbeteiligung entstandenen Steuervorteile mitgeteilt habe. Dazu heißt es an den angegebenen Aktenstellen, die Steuervorteile betrügen während des gesamten Zeitraums von 1995 bis 2010 insgesamt lediglich 3.185 €. Der Kläger hat dazu eine Aufstellung seiner - behaupteten - jährlichen Steuerersparnisse als Anlage KB 2 vorgelegt. Die Beklagte beziffert die Steuerersparnisse in ihrem Schriftsatz vom 24. Januar 2014 dagegen auf insgesamt mindestens 22.974,11 € und trägt dazu umfangreich vor.

Das Berufungsgericht wird sich im Rahmen der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung mit diesem Vortrag auseinanderzusetzen haben. Denn bei der Anrechnung von Steuervorteilen handelt es sich um eine Vorteilsausgleichung ([X.], Urteil vom 11. Februar 2014 - [X.], [X.]Z 200, 51 Rn. 13 f. mwN). Deren Voraussetzungen hat der Schädiger, hier die Beklagte, zu beweisen ([X.], Urteil vom 17. Oktober 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 79, 81). Den Kläger trifft aber eine sekundäre Darlegungslast, weil nur er über die Informationen verfügt, aus denen sich seine Steuerersparnisse errechnen lassen. Wenn der Vortrag des [X.] danach unsubstanziiert sein sollte, bleibt es bei den von der [X.] vorgetragenen Zahlen.

Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob bei der Verteilung des "[X.]" (Steuervorteile und Ausschüttungen abzüglich der Einlage) auf die einzelnen Schulden der Rechtsgedanke der § 366 Abs. 2, § 367 [X.] herangezogen werden kann (vgl. [X.] in [X.], [X.], 14. Aufl., § 366 Rn. 8).

2. Im Rahmen der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht weiter prüfen müssen, ob das [X.] zu Recht hinsichtlich der vier neu geltend gemachten [X.]n Verjährung angenommen hat (vgl. [X.], Urteil vom 19. November 2009 - [X.], [X.], 118 Rn. 14 f.; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.] 2015, 25 Rn. 145).

Bergmann                        [X.]                        Reichart

                   Drescher                        Born

Meta

II ZR 166/14

23.06.2015

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 16. April 2014, Az: 21 U 199/12

§ 520 Abs 3 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.06.2015, Az. II ZR 166/14 (REWIS RS 2015, 9315)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 3040 REWIS RS 2015, 9315

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