Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2015, Az. II ZR 166/14

II. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9304

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
II ZR
166/14
Verkündet am:

23. Juni
2015

Stoll

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2
Liegt dem Rechtsstreit ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde, muss der [X.]skläger nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten in der [X.] Stellung nehmen, wenn schon der allein vorgebrachte -
unterstellt erfolgreiche
-
Berufungsangriff gegen einen Punkt geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen.

[X.], Urteil vom 23. Juni 2015 -
II ZR 166/14 -
KG

[X.]

-
2
-
Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23.
Juni 2015
durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Bergmann, [X.] Dr. Strohn, die Richterin [X.] und [X.]
Drescher und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 16. April 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der [X.] zu 1 und 2
und der [X.] zu 1 und 2 zum Nachteil des [X.] entschieden worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

d-stücksgesellschaft B.

GbR (G.

Fonds 18). Die Beklagte ist Grün-dungsgesellschafterin des Fonds. Wegen eines Prospektmangels hinsichtlich 1
-
3
-
der sog. [X.] fühlte sich der Kläger nicht ausreichend informiert. In einem Vorprozess erstritt er deswegen ein rechtskräftiges Urteil, mit dem festgestellt wurde,
dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus seiner Beteiligung an dem Fonds, insbe-sondere der Haftung für die von der GbR aufgenommenen [X.] freizustellen, soweit diese die dem Kläger durch seine Fondsbeteiligung entstandenen Steuervorteile und die an ihn erfolgten Ausschüttungen abzüglich der gezahlten Einlage übersteigen, Zug um Zug gegen Übertragung des [X.], sowie
dass die Beklagte für alle weiteren zukünftig dem Kläger ent-stehenden Schäden aus seiner Beteiligung an dem Fonds [X.].
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger, soweit noch von Bedeu-tung, in der Berufungsinstanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1.

zurückzuzahlen sowie
2.
ihn von vier näher bezeichneten [X.] freizustellen,
jeweils Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung,
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen,
die Beteiligung des [X.] zu no-

2
-
4
-
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus der Beteiligung und insbeson-dere aus der Haftung für die Darlehen
freizustellen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung.
Zur Begründung der neuen Klage hat sich der Kläger nicht nur auf den angeblichen Prospektmangel der unzureichenden Aufklärung über die Risiken der [X.] berufen, sondern auch auf vermeintliche Prospektmän-gel hinsichtlich eines Erbbaurechts, der eingeschränkten Fungibilität des Ge-sellschaftsanteils, des [X.] und der [X.].
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
die Berufung hinsichtlich der Haupt-
und [X.], soweit sie auf die vier zusätz-lich geltend gemachten [X.] gestützt wird, als unzulässig verwor-fen. Im Übrigen hat es die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Mit der insoweit vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge zu 1 und 2 und die [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung unter Auf-hebung des Berufungsurteils zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
[X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, die [X.] sei unzulässig, soweit es um die vier neu geltend gemachten Prospekt-mängel gehe, ausgeführt: Die Voraussetzungen einer wirksamen Berufungsbe-gründung im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO seien nicht erfüllt. 3
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Der Kläger habe sich innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nur mit dem Prospektmangel "[X.]" befasst, nicht auch mit den übrigen Mängeln, hinsichtlich derer das [X.] jeweils mit eigenständigen [X.] angenommen habe. Der Schriftsatz der Streithelferin des [X.] vom 30. Januar 2014, der darauf eingehe, sei erst nach Ablauf der [X.] bei Gericht eingegangen.
I[X.]
Diese Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Berufung ist, auch soweit es um die vier neu geltend gemachten [X.] geht, zulässig. Insbesondere fehlt es insoweit nicht an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung im Sinne des §
520 Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 bis 4 ZPO.
1.
Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger in der Berufungsinstanz seine Schadensersatzansprüche we-gen sämtlicher [X.] hat geltend machen wollen. Zwar hätte er seine Berufung auch auf die Ansprüche bezüglich eines oder einzelner Prospektmän-gel beschränken können, weil es sich dabei um jeweils tatsächlich und rechtlich selbstständige und abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs
handelt (vgl. für die Revisionszulassung [X.], Beschluss vom 16.
Dezember 2010
-
III
ZR
127/10, [X.], 526). Die Annahme, eine Partei wolle erhebliches Vorbringen nicht mehr aufrechterhalten, setzt jedoch eindeutige Anhaltspunkte voraus ([X.], Urteil vom 28. Mai 1998 -
VII ZR 160/97, [X.], 2977, 2978). Die Revisionserwiderung zeigt solche Anhaltspunkte nicht auf, noch sind sie anderweit erkennbar.
2.
Das Berufungsgericht ist aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Berufungsbegründung mit den vier im Verhältnis zum Vorprozess neu 7
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geltend gemachten [X.]n hätte befassen müssen, um auch inso-weit zur Zulässigkeit der Berufung zu führen.
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Berufungsbegrün-dung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die gesetzliche Regelung bezweckt, formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründun-gen auszuschließen, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschleuni-gung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken ([X.], Urteil vom 5.
Oktober 1983 -
VIII ZR 224/82, [X.]
1983, 1510; Urteil vom 6. Mai 1999 -
III ZR 265/98, NJW 1999, 3126). Die Rechtsmittelbegründung muss zudem geeig-net sein, das gesamte angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abän-derung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig ([X.], Urteil vom 29. November 1956 -
III ZR 4/56, [X.]Z 22, 272, 278; Urteil vom 13.
November 1997 -
VII
ZR
199/96, [X.], 1081, 1082; Urteil vom 26.
Januar 2006 -
I
ZR
121/03, NJW-RR
2006, 1044 Rn.
20
ff.
-
Schlank-Kapseln; Urteil vom 5.
Dezember 2006 -
VI
ZR
228/05, NJW-RR 2007, 414 Rn. 10).
Liegt dem Rechtsstreit dagegen ein einheitlicher Streitgegenstand zu-grunde, muss der Berufungskläger nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen, wenn schon der allein vorgebrachte -
unterstellt erfolgreiche
-
Berufungsangriff gegen einen Punkt geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen ([X.], Beschluss vom 25.
Januar 1990 -
IX ZB 89/89, NJW 1990, 1184; Urteil
vom 5.
Oktober 1983 -
VIII
ZR
224/82, [X.] 1983, 1510
f.). Anders liegt es dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf meh-11
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-
7
-
rere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen stützt. In diesem Fall muss der Berufungskläger in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht tragen; andernfalls ist das Rechtsmittel insge-samt unzulässig ([X.], Urteil vom 5. Dezember 2006 -
VI [X.], NJW-RR 2007, 414 Rn.
10; Beschluss vom 15. Juni 2011 -
XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 10; BVerwG NJW 1980, 2268 f.; [X.] in [X.], ZPO, 22.
Aufl. § 520 Rn. 44; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 12. Aufl., § 520 Rn. 40;
Lemke in [X.], ZPO, 7. Aufl., § 520 Rn. 32; [X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., § 520 Rn. 37).
Im vorliegenden Fall beziehen sich die -
hier zu unterstellenden
-
An-sprüche wegen mangelhafter Aufklärung des [X.] über die mit der angebo-tenen Kapitalanlage verbundenen Risiken und Nachteile auf
einen alle Pros-pektfehler umfassenden einheitlichen Streitgegenstand.
Der Streitgegenstand im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene [X.] konkretisiert, und den Lebenssachverhalt ([X.]), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Zum [X.] sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der [X.] ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Be-trachtung zu dem zur Entscheidung gestellten [X.] gehören ([X.], Beschluss vom 21. Oktober 2014 -
XI [X.], [X.] 2015, 25 Rn. 145; Urteil vom 6. Mai 1999 -
III ZR 265/98, NJW 1999, 3126, 3127). Das gilt [X.] davon, ob die einzelnen Tatsachen des [X.] von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die zunächst nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs 13
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-
8
-
damals bereits kannten und hätten vortragen können ([X.], Urteil vom 22.
Oktober 2013 -
XI [X.], [X.]Z 198, 294 Rn. 15 [X.]).
Danach bildet der Anspruch, wegen [X.]n Schadensersatz zu erhalten, einen einheitlichen, alle [X.] umfassenden Streitge-genstand. Denn bei natürlicher Betrachtung sind die einzelnen [X.] nicht jeweils isoliert zu beurteilen. Es ist vielmehr -
jedenfalls bei der hier gel-tend gemachten Prospekthaftung im weiteren Sinne
-
der Prospekt als Ganzes in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob der Anleger insgesamt ordnungsge-mäß
über die Risiken und Nachteile der Anlage aufgeklärt worden ist (ebenso für eine Kapitalanlageberatung [X.], Urteil vom 22.
Oktober 2013
-
XI
ZR
42/12, [X.]Z 198, 294 Rn. 14 ff.). Daraus folgen unterschiedliche [X.] Ansprüche, je nachdem, um
welchen Prospektmangel es geht. Deshalb nimmt der [X.] auch an, dass diese Einzelansprüche unterschiedlichen Verjährungen unterliegen können ([X.], Urteil vom 19.
November 2009 -
III ZR 169/08, [X.], 118 Rn. 14 f.; Beschluss vom 21. Oktober 2014 -
XI [X.], [X.] 2015, 25 Rn. 145; Urteil vom 18.
Juni 2015 -
III
ZR
189/14, juris Rn.
14; Urteil vom 18.
Juni 2015 -
III
ZR
303/14, WM
2015, 1322 Rn.
11). Prozessual geht es aber nur um einen einheitlichen Anspruch, mithin um einen Streitgegenstand.
b) Damit ist die Berufung des [X.] insgesamt zulässig.
Der Kläger hat eine Anlage gezeichnet. Er fühlt sich über die Nachteile und Risiken der Anlage nur unzureichend aufgeklärt. Mithin stellt sein auf diese mangelhafte Aufklärung gestütztes Klagebegehren einen einheitlichen Streitge-genstand dar. Das [X.] hat die Klage hinsichtlich der materiell-rechtlichen Ansprüche des [X.] wegen der von ihm geltend gemachten fünf [X.] abgewiesen. Dabei hat es die Verjährung des jeweiligen
Ein-15
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9
-
zelanspruchs nicht als selbstständig tragend für den gesamten (prozessualen) [X.], sondern nur in der Gesamtschau als zur Klageabweisung füh-rend angesehen. Nur wenn hinsichtlich der Schadensersatzansprüche aus allen [X.]n Verjährung eingetreten ist oder diese Ansprüche aus anderen Gründen nicht festgestellt werden, kann die Klage abgewiesen werden. Die Be-rufung des [X.] hat deshalb schon dann Erfolg, wenn sich die Begründung des [X.]s nur hinsichtlich eines der Prospektfehler als unzutreffend er-weist -
die übrigen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wie Kau-salität und Verschulden vorausgesetzt. Denn schon bei nur einem (erheblichen) Prospektmangel kann der Anleger vom Gründungsgesellschafter den geltend gemachten Schadensersatz verlangen.
II[X.] Das angefochtene Urteil ist danach insgesamt aufzuheben.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1.
Durch das Urteil in dem Vorprozess steht noch nicht fest, dass die in dem vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche bezüglich des Prospektmangels der [X.] begründet sind.
a) Den -
materiell-rechtlichen
-
[X.] zu 1 (Rückzahlung der Einlage) hat das Berufungsgericht als verjährt angesehen. Es hat angenom-men, dass sich
aus dem Vorprozess keine Verjährungshemmung oder Verlän-gerung der Verjährungsfrist ergebe. Zu der Feststellung aus dem Vorprozess, dass die Beklagte alle weiteren zukünftig dem Kläger entstehenden Schäden aus seiner Beteiligung an dem Fonds zu ersetzen habe, hat das [X.] ausgeführt, die Feststellung beziehe sich nur auf künftig entstehende Schäden, nicht dagegen auf den vom Kläger geltend gemachten, schon vor Klageerhe-bung entstandenen Schaden.
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Die Revision meint dagegen, die Verjährung sei durch
die Klage in dem Vorprozess gehemmt worden und betrage jetzt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 [X.] 30 Jahre, weil in dem Vorprozess rechtskräftig die Pflicht zum umfassenden Schadensersatz festgestellt worden sei.
Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Einer Auslegung des [X.] aus dem Vorprozess in dem Sinne, dass auch schon ursprünglich eingetretene Schäden von der Feststellung erfasst seien, steht schon der klare Wortlaut des Tenors entgegen. Der Entscheidung des [X.] vom 6. Juni 2000 ([X.], [X.], 3287, 3289 f.) lässt sich nichts [X.] entnehmen. Darin geht es nur um die Frage, ob von einem ähnlich for-mulierten [X.] die ab Klageeinreichung entstandenen Schäden erfasst waren oder nur die ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ent-stehenden. Hier ist der Schaden des [X.] dagegen schon vor der Klageein-reichung in dem Vorverfahren entstanden.
b) Hinsichtlich des -
materiell-rechtlichen
-
Klageantrags zu 2 (Freistel-lung von vier Bankverbindlichkeiten des Fonds) hat das Berufungsgericht aus-geführt: Insoweit entsprächen sich der Tenor des [X.]s aus dem Vorprozess und der jetzt geltend gemachte Freistellungsanspruch. Die beiden Ansprüche unterschieden sich jedoch in Bezug auf die mit dem Beitritt verbun-denen Steuervorteile und Ausschüttungen, die abzüglich der Einlage nach dem [X.] von der Freistellung ausgenommen sein sollten, in dem jetzt geltend gemachten Freistellungsantrag dagegen nicht mehr erwähnt würden. Wegen der ausdrücklichen Beschränkung handele es sich bei dem [X.] um ein Teilurteil, dass nur in dem Umfang, in dem der Anspruch gel-tend gemacht werde, die Verjährung unterbreche.
Auch dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
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-
In dem Urteil des [X.] ist eine Pflicht der Beklagten ausdrück-lich nur insoweit festgestellt worden, als die Beklagte den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus seiner Beteiligung an dem Fonds freizustellen hat, "soweit diese die dem Kläger durch
seine Fondsbeteiligung entstandenen [X.] und die an ihn erfolgten Ausschüttungen abzüglich der gezahlten Einlage in [X.] ist sowohl für den Umfang einer Hemmung der Verjährung ge-mäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] als auch für den Umfang der Rechtskraft der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegenstand maßgebend. Wird nur ein Teil eines einheitlichen Anspruchs eingeklagt, so wird die Verjährung auch nur insoweit gehemmt, und die Rechtskraft beschränkt sich auf den eingeklagten Teilbetrag ([X.], Urteil vom 11. März 2009 -
IV ZR 224/07, NJW 2009, 1950 Rn. 12 [X.]).
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht dem [X.] des [X.] zu Recht keine die Verjährung des Freistellungsan-spruchs insgesamt hemmende Wirkung beigemessen. Wer -
wie der Kläger
-
nur die Feststellung einer eingeschränkten Pflicht begehrt, muss sich hinsicht-lich der verjährungshemmenden Wirkung des [X.]s dann auch mit der nur eingeschränkten Feststellung begnügen.
Aus der von der Revision herangezogenen Entscheidung des [X.] vom 19.
Mai 1988 ([X.], NJW-RR 1988, 1044, 1045) ergibt sich nichts anderes. Dort ging es um die Frage, ob Abzüge wegen betragsmäßig berücksichtigter [X.] abschließend waren. Dass hat der [X.] verneint, weil die Höhe der [X.] im Regelfall erst bestimmt werden kann, wenn fest-steht, welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich sind. Dass im vorliegenden Fall die Höhe der Steuervorteile
zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in dem Vorprozess noch nicht bestimmbar gewesen wären, macht die Revision nicht geltend.
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-
12
-
c) Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, auch als "Minus" könne dem Klageantrag nicht in Höhe der Bankverbindlichkeiten unter Abzug der die Einlage übersteigenden Steuervorteile und Ausschüttungen stattgegeben wer-den. Denn insoweit fehle es trotz gerichtlichen Hinweises an substanziiertem Vortrag des [X.] zum Umfang seiner Steuervorteile und zur Verteilung des reduzierten Freistellungsbetrags auf die verschiedenen Darlehensforderungen.
Die Revision macht geltend, dass der Kläger im Rahmen der ihn treffen-den sekundären Darlegungslast die Höhe seiner durch die Fondsbeteiligung entstandenen Steuervorteile mitgeteilt habe. Dazu heißt es an den [X.], die Steuervorteile betrügen während des gesamten Zeitraums f-stellung seiner -
behaupteten
-
jährlichen Steuerersparnisse als Anlage KB 2 vorgelegt. Die Beklagte beziffert die Steuerersparnisse in ihrem Schriftsatz vom a-zu umfangreich vor.

Das Berufungsgericht wird sich im Rahmen der wiedereröffneten mündli-chen Verhandlung mit diesem Vortrag auseinanderzusetzen haben. Denn bei der Anrechnung von Steuervorteilen handelt es sich um eine Vorteilsausglei-chung ([X.], Urteil vom 11. Februar 2014 -
II ZR 276/12, [X.]Z 200, 51 Rn.
13
f. [X.]). Deren Voraussetzungen hat der Schädiger, hier die Beklagte, zu beweisen ([X.], Urteil vom 17.
Oktober 2003 -
V [X.], NJW-RR 2004, 79, 81). Den Kläger trifft aber eine sekundäre Darlegungslast, weil nur er über die Informationen verfügt, aus denen sich seine Steuerersparnisse errechnen lassen. Wenn der Vortrag des [X.] danach unsubstanziiert sein sollte, bleibt es bei den von der Beklagten vorgetragenen Zahlen.

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-
Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob bei der Verteilung des "[X.]" (Steuervorteile und Ausschüttungen ab-züglich der Einlage) auf die einzelnen Schulden der Rechtsgedanke der § 366 Abs. 2, § 367 [X.] herangezogen werden kann (vgl. [X.] in [X.], [X.], 14. Aufl., § 366 Rn. 8).
2.
Im Rahmen der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht weiter prüfen müssen, ob das [X.] zu Recht hinsicht-lich der vier neu geltend gemachten [X.]n Verjährung angenom-men hat (vgl. [X.], Urteil vom 19. November 2009 -
III ZR 169/08, [X.], 118 Rn. 14 f.; Beschluss vom 21. Oktober 2014 -
XI [X.], [X.] 2015, 25 Rn. 145).

Bergmann

Strohn

Reichart

Drescher

Born
Vorinstanzen:

[X.], Entscheidung vom 04.10.2012 -
37 O 256/11 -

KG, Entscheidung vom 16.04.2014 -
21 [X.]/12 -

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32

Meta

II ZR 166/14

23.06.2015

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2015, Az. II ZR 166/14 (REWIS RS 2015, 9304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9304

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZR 166/14

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