Bundessozialgericht, Urteil vom 25.03.2015, Az. B 6 KA 22/14 R

6. Senat | REWIS RS 2015, 13495

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragspsychotherapeut - Zulässigkeit der Beschränkung des Mindestpunktwerts für die Vergütung antrags- und genehmigungspflichtiger psychotherapeutischer Leistungen - Neuberechnung von Honoraransprüchen im Widerspruchsverfahren mit niedriger Punktbewertung auch nach Ablauf von vier Jahren - Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der durch den Bewertungsausschuss vorgegebenen Punktzahlobergrenze


Leitsatz

1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Mindestpunktwert für antrags- und genehmigungsbedürftige psychotherapeutische Leistungen auf ein Punktzahlvolumen beschränkt wird, dass sich typisierend an der Leistungsmenge eines optimal ausgelasteten und mit vollem persönlichen Einsatz arbeitenden Psychotherapeuten orientiert.

2. Der Grundsatz der reformatio in peius hindert die Kassenärztliche Vereinigung nicht, bei der Neuberechnung von Honoraransprüchen im Widerspruchsverfahren auch nach Ablauf von vier Jahren einen Teil der Punkte niedriger als im Ausgangsbescheid zu bewerten, wenn der Bescheid keine davon abweichende bindende Regelung enthielt und wenn die Neuberechnung insgesamt zu einer Honorarerhöhung führt.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen in den [X.] bis I/2001.

2

Der Kläger nimmt seit dem 1.4.1999 als Psychologischer Psychotherapeut an der vertragsärztlichen Versorgung in [X.] - bis zum Quartal II/2002 unter der [X.] und ab dem Quartal III/2002 unter der [X.] 5 - teil.

3

Gegen die die [X.] bis II/2004 und [X.]/2004 betreffenden [X.] legte der Kläger jeweils Widerspruch ein und machte bezogen auf die noch streitgegenständlichen Quartale zur Begründung geltend, dass die Beklagte die Vorgaben des B[X.] zur Vergütung zeitgebundener antrags- und genehmigungspflichtiger psychotherapeutischer Leistungen nicht berücksichtigt habe.

4

Mit Änderungsbescheiden vom 29.11.2001 erfolgte eine [X.] aufgrund des [X.] für die streitgegenständlichen Quartale.

5

Mit Schreiben vom [X.] teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Entscheidung des [X.] zu der Frage, wer die höheren Honoraransprüche für die zeitgebundenen antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen zu finanzieren habe, bevorstehe. Der Kläger könne allein bezogen auf die [X.] ([X.] bis II/2002) mit einer [X.] in Höhe von 67 284,59 Euro rechnen. Es werde jedoch aus rechtlichen Gründen darauf hingewiesen, dass es sich lediglich um eine Vorabinformation handele. Dieses Schreiben hebe den alten Honorarfestsetzungsbescheid nicht auf und stelle weder einen neuen Honorarfestsetzungsbescheid noch eine Zusicherung dar.

6

Mit zwei Bescheiden vom [X.] hob die Beklagte die [X.] für die [X.] bis II/2002 ([X.]) und die [X.]/2002 bis II/2004 ([X.]
 5) insoweit auf, als der Punktwert in diesen Quartalen unterhalb des vom Bewertungsausschuss in seiner Sitzung am 29.10.2004 festgelegten Mindestpunktwerts für antrags- und genehmigungspflichtige psychotherapeutischen Leistungen lag. Die Beklagte erhöhte die Vergütung von Leistungen bis zur [X.] von 561 150 Punkten um die Differenz zwischen diesem Mindestpunktwert und dem bisher zugrunde gelegten [X.]. Für die über die [X.] hinausgehenden Punkte verringerte sie den bisherigen ([X.] auf den im jeweiligen Quartal geltenden ungestützten Punktwert. Hieraus ergab sich für die [X.] bis II/2002 eine [X.] in Höhe von insgesamt 34 877,65 Euro ([X.]). Auf die im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen [X.] bis I/2001 entfielen davon 14 097,66 Euro.

7

Mit zwei Bescheiden vom 19.9.2005 hob die Beklagte die Bescheide vom [X.] teilweise auf und reduzierte die [X.] für die streitgegenständlichen Quartale auf 12 422,56 Euro. Begründet wurde dies mit einem Fehler bei der Berechnung der [X.] aus dem Bescheid vom [X.].

8

Im Übrigen wies die Beklagte die Widersprüche des [X.] gegen die [X.] für die [X.] bis II/2004 und [X.]/2004 mit Widerspruchsbescheid vom [X.] zurück.

9

Während des Klageverfahrens setzte die Beklagte mit Bescheid vom [X.] die Honorare des [X.] für die antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen bis zu einer Obergrenze von 561 150 Punkten je Quartal durch Erhöhung der [X.] auf 4,297 Cent für das [X.] und 4,244 Cent für das [X.] neu fest und gewährte dem Kläger die daraus folgende [X.].

Mit Urteil vom 10.11.2010 wies das [X.] [X.] die auf Neubescheidung der Honoraransprüche für die [X.] bis II/2004 und [X.]/2004 gerichtete Klage ab. Auf die dagegen gerichtete Berufung des [X.] änderte das [X.] das Urteil des [X.] ab. Es hob die beiden Bescheide vom 19.9.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] auf und änderte weitere Bescheide ab, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden sind. Im Übrigen wies das [X.] die Berufung zurück.

Zur Begründung führte das [X.] hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen [X.] bis I/2001 aus: Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine nachträgliche sachlich-rechnerische Richtigstellung seien erfüllt, weil die Beklagte in den ursprünglichen [X.]n die durch höherrangiges Recht vorgegebene Mengenbegrenzung von 561 150 Punkten versehentlich nicht angewandt habe. Dazu sei sie jedoch schon damals verpflichtet gewesen, was zu einer nachträglichen Richtigstellung berechtige. Nach § 85 Abs 4 Satz 4 [X.]B V in der ab dem 1.1.2000 geltenden Fassung müsse der Honorarverteilungsmaßstab ([X.]) der [X.] ([X.]) Regelungen zur Vergütung der Leistungen der Psychotherapeuten und der ausschließlich psychotherapeutischen Ärzte treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisteten. Den "Inhalt" der nach dieser Vorschrift zu treffenden Regelung bestimme gemäß § 85 Abs 4a Satz 1 [X.]B V aF der Bewertungsausschuss. Dem sei der Bewertungsausschuss mit seinem Beschluss vom 16.2.2000 nachgekommen. Dort sei geregelt, dass der festgelegte Mindestpunktwert nur für die zeitgebundenen antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen des Abschnitts G [X.] des [X.] für die ärztlichen Leistungen ([X.]) bis zu einer Höhe von insgesamt 561 150 Punkten je Quartal und Arzt für ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte und -therapeuten gelte. Diese Regelung sei für die einzelne [X.] verbindlich. Insoweit komme den Beschlüssen des [X.] nach § 85 Abs 4a [X.]B V derselbe Vorrang gegenüber dem [X.] einer [X.] zu, wie dem auf der Grundlage des § 87 Abs 1 [X.]B V erlassenen Bewertungsmaßstab. Diesen Vorrang akzeptierend nehme der ab dem Quartal I/2000 geltende [X.] der Beklagten unter § 9 Ziff 4 F1.1 im Zusammenhang mit der Definition der Leistungsbereiche auf den Beschluss des [X.] zur Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten mit einem Mindestpunktwert Bezug. Diese Verweisung auf die Vorgabe des [X.] sei bis zum Quartal II/2003 unverändert geblieben. Die Bescheide vom [X.] seien rechtmäßig, obwohl - bezogen auf die streitgegenständlichen Quartale - seit Erlass der ursprünglichen [X.] mehr als vier Jahre vergangen seien. Nach Ablauf von vier Jahren sei eine Rücknahme des [X.] zwar nur noch unter Berücksichtigung der Vertrauensschutztatbestände des § 45 Abs 2 Satz 3 iVm Abs 4 Satz 1 [X.]B X möglich. Darauf könne sich der Kläger jedoch nicht berufen. Die sachlich-rechnerische Richtigstellung sei im Rahmen eines [X.] nach § 44 Abs 2 [X.]B X erfolgt. Die sich aus der sachlich-rechnerischen Richtigstellung ergebende Überzahlung habe deshalb nicht zu einer Minderung des dem Kläger bis dahin bewilligten Quartalshonorars, sondern lediglich zu einer Verringerung des [X.]sbetrages geführt. Hierdurch würden die Rechte des [X.] nicht verletzt. Darin liege auch keine Umgehung der Vertrauensschutzregelungen nach § 45 [X.]B X. Diese Vorschrift sei im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Abs 2 [X.]B X nicht anwendbar. Dies ergebe sich daraus, dass sowohl das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit als auch das durch diese Vorschriften geschützte Vertrauen des Leistungsempfängers sich nur auf den [X.] des Verwaltungsaktes beziehe, nicht aber auf fehlerhafte Begründungselemente. Denn nur das Vertrauen "auf den Bestand des Verwaltungsaktes" (§ 45 Abs 2 Satz 1 [X.]B X) werde gesetzlich geschützt. An der Bindungswirkung nehme grundsätzlich nur der [X.], nicht hingegen die Begründung teil. Im Übrigen sei die Korrektur eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes außerhalb der Vertrauensvorschriften des § 45 [X.]B X nicht generell ausgeschlossen. Dies ergebe sich auch aus § 48 Abs 3 [X.]B X. Durch diese Regelung werde einerseits der Vertrauens- und Bestandsschutz bezüglich des [X.]es - bei Geldleistungen also bezüglich eines bestimmten [X.] - geschützt, anderseits aber vermieden, dass eingetretenes Unrecht weiter "wachse". Solange eine Saldierung von Vor- und Nachteilen, insbesondere bei Geldleistungen, zu einer Begünstigung führe, werde sie ganz allgemein für zulässig erachtet, wenn derselbe [X.] betroffen sei und keine Saldierung über mehrere Regelungen hinweg erfolge. Auch das Verbot der reformatio in peius sei nicht tangiert, da die Saldierung sich nicht zu Lasten des [X.] auswirke.

Seine Revision begründet der Kläger zum einen damit, dass die [X.] erstmalig im [X.] vom [X.] erwähnt worden sei. Die Anwendung der [X.] auf ältere Quartale stelle deshalb eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar. Das Vertrauen des Vertragsarztes in eine bestimmte Vergütung seiner Leistungen gründe sich auf den [X.] und nicht auf die Beschlüsse des [X.], die keine unmittelbare Wirkung für ihn hätten. Er habe darauf vertraut, dass ihm alle erbrachten Leistungen vergütet würden. Andernfalls hätte er ggf nicht auf Urlaub verzichtet bzw im stärkeren Maße Privatversicherte behandelt, um die [X.] nicht zu überschreiten. Aufgrund der Ankündigung einer [X.] wegen erhöhter Punktwerte ohne Anwendung der [X.] in dem Schreiben vom [X.] habe er im Vertrauen auf den ihm bekannten [X.] eine Immobilie erworben. Selbst wenn man die [X.] seiner Leistungen zu einem höheren Punktwert nur bis zur [X.] zulassen wollte, verstoße die Auffassung des [X.], wonach es im Rahmen des Vertrauensschutzes lediglich auf den Saldo verschiedener vorzunehmender Korrekturen ankomme, gegen geltendes Recht. Jede Rechtswidrigkeit des [X.] sei getrennt zu bewerten. Vorliegend sei die vom B[X.] angeordnete Vergütung der erbrachten Leistungen zu einem höheren Mindestpunktwert (ggf bis zu einer [X.]) unabhängig von der Behandlung der über diese [X.] hinaus erbrachten Leistungen zu sehen. Während die [X.] bis zur [X.] eine zulässige Begünstigung darstelle, sei die Kürzung der bereits festgesetzten Honorare für die darüber hinausgehenden Leistungen ein Eingriff in seine Rechte und stelle eine belastende Maßnahme dar, die im Rahmen einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung nur bis zum Ablauf von vier Jahren nach Erlass des [X.] zulässig sei. Die in den [X.] für Leistungen oberhalb der [X.] festgesetzte Vergütung müsse wegen des eingetretenen Vertrauensschutzes unangetastet bleiben. Das Verbot der Saldierung ergebe sich im Übrigen auch aus Art 3 GG. Vergleiche man im vorliegenden Fall die Nachberechnung seiner Vergütung mit der Nachberechnung eines anderen Psychotherapeuten, der lediglich Leistungen bis zur [X.] erbracht habe, so sei festzustellen, dass diese [X.] aufgrund der Erhöhung des [X.]s bis zu [X.] eine deutlich höhere [X.] erhalte als er.

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] [X.]-Brandenburg vom [X.] und des [X.] [X.] vom 10.11.2010 sowie die [X.] der Beklagten für die [X.] bis I/2001, geändert durch die Bescheide vom 29.11.2001 und vom [X.] (zur [X.]
 2) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom [X.], diese in der Fassung des Bescheides vom [X.] zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die in den [X.] bis I/2001 abgerechneten antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen auch oberhalb der Grenze von 561 150 Punkten pro Quartal zum Mindestpunktwert (4,297 Cent für die Quartale I bis [X.]/2000 und 4,244 Cent für das Quartal I/2001) zu vergüten.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des [X.] hinsichtlich der im Revisionsverfahren streitgegenständlichen [X.] bis I/2001 für zutreffend. Eine rückwirkende Abänderung des [X.] sei nicht erfolgt. Dies sei auch nicht erforderlich gewesen, da in der maßgeblichen Regelung des [X.] (§ 9 Ziff 4) auf den Beschluss des [X.] gemäß § 87 Abs 1 Satz 1 [X.]B V Bezug genommen werde. Demzufolge wirke sich jede Änderung des Beschlusses unmittelbar auf die von der Beklagten vorzunehmende Honorarverteilung aus. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das [X.] habe hinsichtlich der Berechtigung zur Neufestsetzung des Honorars zu Recht auf § 48 Abs 3 Satz 1 [X.]B X abgestellt. Der Kläger verkenne, dass [X.] lediglich hinsichtlich ihres [X.]es bestandskräftig würden. Durch die Erhöhung des mit den ursprünglichen [X.]n festgesetzten Gesamthonorars sei insoweit keine Rücknahme erfolgt. Bezogen auf Art 3 GG verkenne der Kläger, dass die [X.] erstmals vom 6. Senat zur Beschreibung einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Einzelpraxis herangezogen worden sei. Der Bewertungsausschuss habe diese Grenze in seinen Beschlüssen aus der 93. und 96. Sitzung zur Bestimmung des [X.] lediglich übernommen. Auch dies sei im Folgenden von der Rechtsprechung nicht beanstandet worden. Die Vergütung bis zur [X.] sichere den Betrieb einer Einzelpraxis. Alle darüber hinausgehenden Punkte stellten einen zusätzlichen Gewinn dar. Dieser zusätzliche Gewinn müsse nicht mit dem Mindestpunktwert gestützt werden, weil die Praxis ja schon durch die Vergütung bis zur [X.] "gesichert" sei. Eine Ungleichbehandlung sei darin nicht zu sehen.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich im Revisionsverfahren auch nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist nicht begründet. Zutreffend ist das [X.] von der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom [X.] in Gestalt des [X.], geändert durch den Bescheid vom [X.], ausgegangen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung der die Obergrenze von 561 150 Punkten je Quartal übersteigenden Punkte mit einem Mindestpunktwert.

1. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs des [X.] gegen die Beklagte auf Zahlung höheren vertragsärztlichen Honorars ist § 85 Abs 4 Satz 1 bis 3 [X.] (hier anzuwenden in der ab dem 1.1.2000 geltenden Fassung des [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem [X.] - [X.]) vom 22.12.1999 ([X.] 2626). Danach steht jedem Vertragsarzt - und gemäß § 72 Abs 1 Satz 2 [X.] auch einem zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten - ein Anspruch auf Teilhabe an den von den Krankenkassen entrichteten Gesamtvergütungen entsprechend Art und Umfang der von ihm erbrachten - abrechnungsfähigen - Leistungen nach Maßgabe der Verteilungsregelungen des [X.] zu. Ergänzende Regelungen für die Honorierung psychotherapeutischer Leistungen fanden sich in § 85 Abs 4 Satz 4 [X.] (idF des [X.]). Hiernach hatten die einzelnen [X.]en in ihren Verteilungsmaßstäben Regelungen zur Vergütung der Leistungen der Psychotherapeuten und der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Den Inhalt dieser Regelungen bestimmte gemäß § 85 Abs 4a Satz 1 letzter Halbsatz [X.] (idF des [X.]) erstmalig zum [X.] der Bewertungsausschuss.

Bezogen auf die Bewertung der bis zur Punktzahlobergrenze von 561 150 erbrachten Leistungen, beanstandet der Kläger die angefochtenen Bescheide zu Recht nicht mehr. Die gesetzlichen Vorgaben hat der Bewertungsausschuss für die streitgegenständlichen Quartale zutreffend umgesetzt. In Reaktion auf die zum Beschluss des [X.] vom [X.] ([X.], [X.] für das [X.] und Nachfolgeregelungen ua für die [X.] bis zum 30.6.2001, [X.], [X.]) ergangenen Urteile des [X.]s vom 28.1.2004 ([X.], 87 = [X.]-2500 § 85 [X.] und [X.] [X.] 53/03 R) hat der Bewertungsausschuss mit einem am [X.] veröffentlichten "Beschluss gemäß § 85 Abs. 4a [X.] durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 [X.] in seiner 93. Sitzung am 29. Oktober 2004", aktualisiert um den Änderungsbeschluss aus der [X.] ([X.] 2005, [X.]), zur Berechnung der Psychotherapie-Punktwerte für den hier streitbefangenen Zeitraum die Vorgaben geändert. Wie der [X.] in mehreren Urteilen vom 28.5.2008 ([X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], ua) entschieden hat, war dieser Beschluss nur noch insoweit zu beanstanden, als er eine Honorarbereinigung hinsichtlich der Leistungen nach den Kapiteln O und [X.] aF auch für die [X.] und 2001 vorsah, in denen gemäß [X.] und 2.4 des Beschlusses für die Bestimmung des [X.] ausschließlich die Umsätze der Fachärzte für Allgemeinmedizin im hausärztlichen Versorgungsbereich maßgeblich waren. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung hat der Bewertungsausschuss rückwirkend für die Vergütung in den Jahren 2000 und 2001 beschlossen, dass die beanstandete Bereinigung nicht vorzunehmen ist ([X.] 2009, [X.]).

Die mit höherrangigem Recht konformen Vorgaben des [X.] für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen in den Jahren 2000 und 2001 (vgl BSG [X.]-2500 § 85 [X.]) hat die Beklagte zutreffend umgesetzt und dem Kläger eine [X.] unter Zugrundelegung von Mindestpunktwerten von 4,297 Cent für das [X.] und von 4,244 Cent für das Jahr 2001 gewährt.

2. Der Anspruch auf Vergütung mit diesem Mindestpunktwert war entgegen der Auffassung des [X.] für die hier streitgegenständlichen Quartale auf die zeitgebundenen antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts [X.] (aF) bis zur Höhe von 561 150 Punkten je Quartal begrenzt.

a) Die Beschränkung der Reichweite des Mindestpunktwerts auf diese Punktmenge war bereits in dem Beschluss des [X.] vom [X.] ([X.], [X.], [X.]) unter 2.9 enthalten und ist für den hier maßgebenden Zeitraum auch durch nachfolgende Beschlüsse nicht geändert worden. Die genannte Punktzahlobergrenze geht auf die in der Rechtsprechung des [X.]s im Rahmen einer Modellrechnung entwickelte Annahme zurück, nach der ein optimal ausgelasteter und mit vollem persönlichen Einsatz arbeitender Psychotherapeut bei typisierender Betrachtung in der Lage ist, aus zeitabhängig zu erbringenden antrags- und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen 2 244 600 Punkte im Jahr und damit 561 150 Punkte im Quartal in Ansatz zu bringen (vgl [X.], 235, 239 f = [X.] 3-2500 § 85 [X.] f; vgl Steinhilper, [X.] 2000, 349, 361 f). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass Psychotherapeuten den ganz wesentlichen Teil ihrer Einkünfte durch die Erbringung dieser zeitgebundenen antrags- und genehmigungsbedürftigen Leistungen erzielen und dass sie die [X.] aufgrund der starren Zeitvorgaben für die einzelnen Leistungen nur in engen Grenzen ausweiten können, hat der [X.] die Frage nach dem Punktwert, der erforderlich ist, um eine angemessene Vergütung von ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzten und Psychotherapeuten zu gewährleisten, auf der Grundlage dieser Punktzahlen beantwortet (vgl [X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.], 27, 47; BSG [X.]-2500 § 85 [X.] RdNr 15; [X.], 235, 239 f = [X.] 3-2500 § 85 [X.] f; [X.], 87 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.], 39). Eine Absenkung dieser Grenze mit der Begründung, dass ein Psychotherapeut zusätzlich zu den genehmigungspflichtigen Leistungen in begrenztem Umfang zB Honorar für die Erbringung probatorischer Sitzungen erzielen könne, hat der [X.] ausdrücklich abgelehnt, weil dieser Umstand in die Bemessung der Vollauslastungsgrenze für die Erbringung genehmigungsbedürftiger psychotherapeutischer Leistungen bereits eingeflossen war ([X.], 87 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]6 ff).

Ebenso wenig wie eine Absenkung der Punktzahlobergrenze von 561 150 Punkte im Quartal zu begründen ist, besteht eine Verpflichtung der [X.], zeitabhängig zu erbringende antrags- und genehmigungsbedürftige psychotherapeutischen Leistungen, die diese der Modellannahme zugrunde liegenden Höchstgrenzen überschreiten, mit einem Mindestpunktwert zu vergüten. Der Umstand, dass ein Psychotherapeut bei typisierender Betrachtung mit der Erbringung von zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen Leistungen nach Abschnitt [X.] aF im Umfang von 561 150 Punkten je Quartal voll ausgelastet war, schließt nicht aus, dass ein Psychotherapeut im Einzelfall darüber hinausgehende Leistungen erbringt. Vielmehr entspricht es gerade dem Wesen einer typisierenden Betrachtung, dass die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall davon abweichen können. Ein Anspruch auf Vergütung aller von einem Psychotherapeuten erbrachten zeitgebundenen antrags- und genehmigungsbedürftigen Leistungen mit dem Mindestpunktwert besteht jedoch nicht. Die Garantie eines Mindestpunktwerts für den quantitativ wichtigsten Teil des Leistungsspektrums stellt die Psychotherapeuten besser als alle anderen Arztgruppen, ist aber auch notwendig, damit eine voll ausgelastete psychotherapeutische Praxis die Chance hat, anderen Arztgruppen vergleichbare Erträge aus der vertragsärztlichen Tätigkeit zu erzielen. Zu diesem Zweck ist die Garantie des Mindestpunktwertes für die Leistungen bis zur typisierend ermittelten Vollauslastungsgrenze notwendig, aber auch ausreichend. Die durch den Bewertungsausschuss geregelte Beschränkung des Mindestpunktwerts auf 561 150 Punkte je Quartal ist daher nicht zu beanstanden (vgl bereits [X.], 87 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]9). Der enge Zusammenhang zwischen der Berechnung des Mindestpunktwerts und der Punktzahlobergrenze wird im Übrigen auch daran deutlich, dass der Bewertungsausschuss zusammen mit der (durch eine höhere punktzahlmäßige Bewertungen der psychotherapeutischen Leistungen im [X.] bedingten, vgl [X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]9) Erhöhung des der Festlegung der angemessenen Vergütung zugrunde zu legenden jährlichen Soll-Leistungsbedarfes auf 2 716 740 Punkte (entsprechend 679 185 Punkte pro Quartal) in seiner 139. Sitzung mit Wirkung zum 1.1.2008 zugleich eine entsprechende Erhöhung der Punktzahlobergrenze auf 679 185 Punkte je Quartal beschlossen hat ([X.] 2008, [X.], A-358).

b) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beklagte ihm mit den [X.] eine Honorierung seiner Leistungen unabhängig von [X.] bewilligt habe und dass er deshalb aus Gründen des Vertrauensschutzes Anspruch auf Vergütung aller abgerechneten Leistungen auch oberhalb der Grenze von 561 150 Punkten mit dem Mindestpunktwert oder wenigstens mit dem Punktwert habe, mit dem seine zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen Behandlungen in den ursprünglichen [X.]n vergütet worden waren.

aa) Der Kläger hat ua gegen die [X.] aus den im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Quartalen (I/2000 bis I/2001) Widerspruch eingelegt. Die Neuberechnung, gegen die sich der Kläger mit seinem Vorbringen zum Vertrauensschutz in erster Linie wendet, hat die Beklagte während des laufenden Widerspruchsverfahrens mit Bescheid vom [X.] vorgenommen, indem sie einerseits die von dem Kläger erbrachten Leistungen bis zur Grenze von 561 150 Punkten höher und andererseits die oberhalb dieser Grenze abgerechneten Punkte nicht mehr mit einem gestützten Punktwert, sondern mit dem im jeweiligen Quartal geltenden ungestützten Punktwert aus dem Fachgruppentopf der Psychotherapeuten - und damit niedriger als im Ausgangsbescheid - bewertet hat. Diese Neubewertung hat insgesamt zu einer Nachzahlung an den Kläger geführt, die sich für die fünf streitgegenständlichen Quartale auf 14 097,66 Euro belief und in Umsetzung der Entscheidungen des [X.]s vom 28.5.2008 ([X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], ua) und des daraufhin ergangenen Beschlusses des [X.] aus seiner 172. Sitzung ([X.] 2009, [X.]) mit Bescheid vom [X.] bezogen auf die [X.] bis I/2001 um weitere 3994,89 Euro angehoben wurde. Der Betrag der Nachzahlung wäre jedoch um etwa 900 Euro höher ausgefallen, wenn die Beklagte die Bewertung der Punkte oberhalb der Grenze von 561 150 nicht gegenüber dem Ausgangsbescheid reduziert hätte; die Vergütung aller Leistungen mit dem Mindestpunktwert hätte eine noch erheblich darüber hinausgehende [X.] zur Folge gehabt.

bb) Rechtlicher Anknüpfungspunkt des Begehrens des [X.], die die Grenze von 561 150 überschreitenden Punkte mindestens mit dem Punktwert aus dem Ausgangsbescheid zu vergüten, ist das Verbot der "reformatio in peius". Verwaltungsakte erlangen Wirksamkeit nach §§ 37, 39 Abs 1 [X.] bereits mit ihrer Bekanntgabe (vgl [X.], 274, 277 = [X.] 3-1500 § 85 [X.]). Der auch für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren geltende Grundsatz der reformatio in peius (vgl [X.], 284, 287 f = [X.] 5550 § 15 [X.]) bedeutet, dass ein Rechtsmittel zwar zurückgewiesen werden kann, dass eine Entscheidung aber nicht ohne Weiteres zum Nachteil des Rechtmittelführers geändert werden kann, jedenfalls soweit diese nicht auch von einem beteiligten [X.] mit entgegengesetzter Begehrensrichtung angegriffen wird. Vielmehr bleibt die Verwaltung grundsätzlich an begünstigende Regelungen eines mit Rechtsmitteln angegriffenen Verwaltungsakts gebunden ([X.], 274, 276 ff = [X.] 3-1500 § 85 [X.] ff; [X.], 284, 287 ff = [X.] 5550 § 15 [X.] ff).

cc) Dies gilt allerdings nur insofern, als die Behörde nicht - unabhängig von dem eingelegten Widerspruch - zur Rücknahme, zur Aufhebung oder zum Widerruf der Entscheidung berechtigt ist (vgl [X.], 284, 287 f = [X.] 5550 § 15 [X.] f; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 85 Rd[X.]). Bezogen auf [X.] ist dabei zu berücksichtigen, dass diese grundsätzlich unabhängig von den Voraussetzungen des § 45 [X.] korrigiert werden können. Rechtsgrundlage sind § 45 Abs 2 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte sowie § 34 Abs 4 Satz 2 Ersatzkassenvertrag-Ärzte, die seit dem 1.1.2004 durch § 106a [X.] idF des [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 ([X.] 2190) abgelöst wurden. Die genannten Bestimmungen stellen Sonderregelungen dar, die gemäß § 37 Satz 1 SGB I in ihrem Anwendungsbereich die Regelung des § 45 [X.] verdrängen (stRspr, vgl zB BSG [X.]-2500 § 106a [X.] RdNr 17; [X.] 89, 62, 66 = [X.] 3-2500 § 85 [X.] S 345; [X.] 96, 1 = [X.]-2500 § 85 [X.], RdNr 11). Daher kann der Vertragsarzt auf den Bestand eines vor einer endgültigen Prüfung auf Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erteilten [X.]s grundsätzlich nicht vertrauen (stRspr zB BSG [X.]-2500 § 106 [X.] RdNr 18; BSG [X.] 3-2500 § 76 [X.]; [X.] 89, 90, 94 f = [X.] 3-2500 § 82 [X.]). Dieser sehr weitgehende Ausschluss jedweden Vertrauensschutzes gegenüber nachträglichen Honorarberichtigungen bedarf nach der Rechtsprechung des [X.]s allerdings in bestimmten Fallkonstellationen der Einschränkung (BSG [X.]-2500 § 106a [X.] Rd[X.]3; [X.] 96, 1 = [X.]-2500 § 85 [X.], RdNr 14 ff mwN). Danach ist die nachträgliche Korrektur eines [X.] ua nicht mehr nach den Vorschriften über die sachlich-rechnerische Richtigstellung, sondern nur noch unter Berücksichtigung der Vertrauensausschlusstatbestände des § 45 Abs 2 Satz 3 iVm Abs 4 Satz 1 [X.] möglich, wenn die Frist von vier Jahren seit Erlass des betroffenen [X.] bereits abgelaufen ist (BSG [X.]-2500 § 106a [X.] Rd[X.]; [X.] 96, 1 = [X.]-2500 § 85 [X.], RdNr 14; [X.] 89, 90, 103 = [X.] 3-2500 § 82 [X.], mwN).

Wie bereits das [X.] zutreffend dargelegt hat, war die Frist von vier Jahren bezogen auf die [X.] für die streitgegenständlichen Quartale bei Erlass des Bescheides vom [X.] bereits abgelaufen. Gründe für eine Hemmung der Frist sind nicht ersichtlich (zu den [X.] vgl [X.] in jurisPK-[X.], Stand Januar 2015, § 106a RdNr 60 ff). Die in § 45 Abs 2 Satz 3 iVm Abs 4 Satz 1 [X.] genannten Voraussetzungen (Erwirkung des Verwaltungsakts durch arglistiges Täuschen, ua, Beruhen des Verwaltungsakts auf vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Angaben, Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Begünstigten von der Unrichtigkeit) unter denen die Rücknahme eines begünstigenden Bescheides auch noch nach Ablauf von vier Jahren rechtmäßig wäre, liegen hier nicht vor.

dd) Gleichwohl ist die geänderte Festsetzung der Honoraransprüche des [X.] mit Bescheid vom [X.] nicht rechtswidrig, weil die [X.] nicht zu Ungunsten des [X.] geändert werden. Vielmehr handelt es sich um eine im Laufe des Widerspruchsverfahrens erfolgte [X.], die im Übrigen abweichend von den Gründen der Entscheidung des [X.] auch nicht an die Voraussetzungen des § 44 [X.] gebunden ist. Bei der Berechnung der [X.] hat die Beklagte zwar erstmals eine Punktzahlobergrenze angewandt und die sich daraus ergebende Überzahlung mit der sich aus der Vergütung zum Mindestpunktwert bis zur Punktzahlobergrenze ergebenden Nachzahlung saldiert. Dabei handelt es sich jedoch nur um unselbstständige Faktoren der Berechnung des [X.]. Ausschlaggebend ist, dass dem Kläger insgesamt Nachzahlungen für alle streitgegenständlichen Quartale gewährt wurden. Mit den [X.] hat die Beklagte nicht gesondert über den Punktwert oberhalb der Punktzahlobergrenze entschieden, sodass insoweit auch keine Änderung zu Ungunsten des [X.] erfolgen konnte.

(1) Bindungswirkung (§ 77 [X.]) kommt im Grundsatz nur dem [X.] eines Verwaltungsaktes, nicht jedoch den Begründungselementen und Rechenschritten zu ([X.] 95, 238 = [X.]-2600 § 2 [X.], RdNr 14; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 77 Rd[X.]b). Dabei ist indes zu berücksichtigen, dass Verwaltungsakte in der Regel nicht wie Urteile eine strenge Trennung zwischen [X.] und Begründung aufweisen. Die gesamte Begründung ist vielmehr daraufhin zu prüfen, inwieweit sie für einen Verwaltungsakt typische, der Bindung fähige Regelungen (§ 31 Satz 1 [X.]) trifft (BSG [X.] 1500 § 77 [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2014, § 77 RdNr 7).

Dies gilt auch für [X.]. Der im [X.] zum Ausdruck kommende Regelungsgehalt eines [X.]s ist nicht auf den konkreten Zahlbetrag für das entsprechende Quartal beschränkt. Die Entscheidung über die dem Vertragsarzt für seine Leistungen in einem bestimmten Quartal zustehende Vergütung stellt den Mindestinhalt des [X.]s dar. Der [X.] kann jedoch weitere abtrennbare Regelungen beinhalten, die an der Bindungswirkung teilnehmen (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 77 Rd[X.]g mwN). Entsprechend ist es nach der Rechtsprechung des [X.]s auch möglich, eine Beschränkung des Rechtsbehelfs auf abtrennbare Regelungsteile des [X.]s vorzunehmen. Dies gilt zB für die Zuweisung des [X.] (BSG [X.]-2500 § 87b [X.]), die gesonderte Feststellung der Bemessungsgrundlagen im Rahmen von [X.] (vgl BSG [X.] 3-2500 § 85 [X.]; [X.] 83, 52, 53 = [X.] 3-2500 § 85 [X.]) und die Festsetzung von [X.] (vgl BSG [X.]-2500 § 87 [X.] RdNr 11; BSG [X.]-2500 § 87 [X.] RdNr 9). Der [X.] hat zudem die Erhebung von Verwaltungskosten auf gesondert abgerechnete Sachkosten innerhalb eines [X.]s als abtrennbare Regelung angesehen, bei deren isolierter Anfechtung die übrigen Festsetzungen im [X.] gemäß § 77 [X.] bindend werden (BSG [X.]-2500 § 81 [X.] RdNr 13). Eine entsprechende Beschränkung des Rechtsbehelfs führt dazu, dass die nicht angegriffenen Teilregelungen in Bestandskraft erwachsen (§ 77 [X.]), sodass eine später hierauf erstreckte Klage unzulässig ist (BSG [X.]-1500 § 92 [X.] RdNr 7 mwN). Nicht zum [X.] gehören dagegen die einzelnen Rechenschritte, die erforderlich sind, um von der [X.] des Vertragsarztes zur Honorarsumme zu gelangen, die dieser nach den für die Honorarverteilung geltenden Vorschriften beanspruchen kann ([X.] [X.] [X.] 84/03 R - USK 2004-146 = Juris Rd[X.]9; ebenso in anderen Bereichen bezogen auf [X.]: Gegenstandswert als Berechnungsfaktor einer Kostenfestsetzungsentscheidung, BSG Beschluss vom 9.4.2008 - [X.] [X.] 3/07 B - Juris Rd[X.]; BSG [X.] 1300 § 63 [X.] S 25 ff; BSG Beschluss vom 25.3.2015 - [X.] [X.] 48/14 B - Juris RdNr 14; Ausfallzeit als unselbstständiger Faktor der Rentenberechnung vgl [X.] 45, 236, 237 = [X.] 1500 § 77 [X.]6 S 20; zur Rücknahme nach § 44 [X.] vgl auch [X.] in [X.] Komm, Stand Dezember 2014, § 44 [X.] Rd[X.]4). Im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist der [X.] davon ausgegangen, dass nur die Gesamtbeträge der Kürzungen und der im Übrigen anerkannten Honorarforderungen, dagegen nicht die Einzelkürzungen bei den verschiedenen Gebührenziffern Bestandteile des [X.]es sind. Im Entscheidungstenor werden nur die Gesamtbeträge angegeben ([X.], 284, 290 = [X.] 5550 § 15 [X.] f; vgl auch [X.] in Hauck/[X.], [X.], Stand Februar 2015, § 106 RdNr 613 mwN).

(2) Nach den im Berufungsurteil (L 7 [X.] 10/11, Juris Rd[X.]5) getroffenen, nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und damit für den [X.] gemäß § 163 [X.] bindenden Feststellungen hat die Beklagte in den [X.] keine ausdrückliche Regelung dahin erlassen, dass die durch den Kläger erbrachten psychotherapeutischen Leistungen unabhängig von einer Punktzahlobergrenze mit einem Mindestpunktwert vergütet werden. Zwar ist der Berechnung des Honorars keine Punktzahlobergrenze zugrunde gelegt worden. Allein das Fehlen einer Aussage zu einer Punktzahlobergrenze und eine entsprechende Berechnungsweise können jedoch nicht als ein - die Beklagte bindender - [X.] interpretiert werden. Insofern unterscheiden sich die vorliegend zu beurteilenden [X.] von Bescheiden, in denen - ausdrücklich und nicht nur als Element der Honorarberechnung - Aussagen zB zur Höhe eines [X.], eines [X.] oder der den Honoraranspruch mindernden Verwaltungskosten getroffen werden. Bei der Neuberechnung des [X.] mit Bescheiden vom [X.] und vom [X.] war die Beklagte daher zumindest nicht gehindert, einen Mindestpunktwert nur bis zu der nach den Beschlüssen des [X.] maßgebenden Punktzahlobergrenze von 561 150 Punkten zugrunde zu legen. Bezogen auf die Punkte oberhalb der Punktzahlobergrenze hatte die Beklagte dagegen keine den Besonderheiten der psychotherapeutischen Behandlung Rechnung tragenden Gesichtspunkte zu beachten und auch für eine Bindung an den Punktwert aus den [X.] gibt es keine Grundlage. Wie oben dargelegt, liegt der Vergütung von bis zu 561 150 Punkten je Quartal mit einem garantierten Mindestpunktwert die Annahme zugrunde, dass ein mit vollem persönlichen Einsatz arbeitender Psychotherapeut bei typisierender Betrachtung durch Erbringung zeitgebundener und genehmigungsbedürftiger psychotherapeutische Leistungen bis zu dieser Grenze voll ausgelastet ist. Auch darüber hinaus erbrachte Leistungen waren grundsätzlich berechnungsfähig, soweit bei der Erbringung das Gebot der persönlichen Leistungserbringung (§ 32 Abs 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte) beachtet wird, was einer wesentlichen Überschreitung der genannten Punktmenge durch zeitgebundene Leistungen rein tatsächlich Grenzen setzt.

(3) Der Grundsatz der reformatio in peius wäre danach nur verletzt, wenn sich der Honoraranspruch des [X.] durch die Neufestsetzung mit Bescheid vom [X.] insgesamt reduziert hätte. Eine Gesamtbetrachtung mit einer Saldierung der Honoraransprüche über mehrere Quartale ist dabei allerdings nicht zulässig, weil für jedes Quartal gesonderte [X.] mit eigenständigen [X.] ergangen sind. Vielmehr ist die Frage, ob eine Änderung zu Ungunsten des [X.] eingetreten ist, jedenfalls in der vorliegenden Konstellation für jedes Quartal gesondert zu beantworten (zur Unzulässigkeit der monatsübergreifenden Saldierung im Falle einer monatsweisen Bewilligung von Leistungen nach dem [X.] vgl [X.] 99, 47 = [X.]-4200 § 11 [X.], Rd[X.]). Da die Neuberechnung hier in zutreffender Umsetzung der inzwischen rechtmäßigen Vorgaben des [X.] für jedes der streitgegenständlichen Quartale zu einer Erhöhung des [X.] des [X.] geführt hat, verstoßen die angefochtenen Bescheide nicht gegen das Verbot der reformatio in peius.

c) Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf höheres Honorar auch nicht auf eine mit Schreiben der Beklagten vom [X.] erteilte Zusicherung iS des § 34 Abs 1 Satz 1 [X.] stützen. Eine Zusicherung setzt ua den Willen der Behörde voraus, sich auf [X.] oder Unterlassen zu verpflichten (BSG [X.] 3-1300 § 34 [X.]). Dafür ist dem genannten Schreiben nichts zu entnehmen. Zwar hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass er für die [X.] bis II/2002 mit einer [X.] in Höhe von 67 284,59 Euro rechnen könne. Diese Angabe hat sie jedoch mit dem ausdrücklichen Hinweis verbunden, dass es sich weder um einen neuen [X.] noch um eine Zusicherung handele. Damit fehlte der Beklagten - für den Kläger erkennbar - der erforderliche Verpflichtungswille.

d) Einen Anspruch auf Vergütung der die Grenze von 561 150 übersteigenden Punkte mit einem Mindestpunktwert kann der Kläger auch nicht erfolgreich mit der Begründung geltend machen, dass der im streitgegenständlichen Zeitraum geltende [X.] der Beklagten eine Punktzahlobergrenze nicht vorgesehen habe und dass der [X.] mit der Einführung einer solchen Grenze rückwirkend zu seinen Ungunsten geändert worden sei. Nach dem seit dem 1.1.2000 geltenden Regelungskonzept des Gesundheitsreformgesetzes 2000 ist die Sicherung einer angemessenen Vergütung für psychotherapeutische Leistungen je Zeiteinheit dem Bewertungsausschuss übertragen worden. Dieser bestimmt gemäß § 85 Abs 4a Satz 1 letzter Halbsatz [X.] (hier anzuwenden in der ab 1.1.2000 bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung des [X.]) erstmalig zum [X.] den Inhalt der - eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleistenden - Regelungen, die die einzelnen [X.]en in ihren Verteilungsmaßstäben zur Vergütung der Leistungen der Psychotherapeuten und der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen haben. Mit der Übertragung dieser Aufgabe auf den Bewertungsausschuss soll sichergestellt werden, dass die Vergütung der genannten Leistungen nach bundesweit einheitlichen Vorgaben festgelegt wird (vgl Ausschussbericht zum [X.], BT-Drucks 14/1977 [X.], zu Art 1 [X.]). Die Auffassung des [X.], dass die die Bewertung psychotherapeutischer Leistungen betreffenden Beschlüsse des [X.] keine unmittelbare Wirkung für ihn hätten, trifft nicht zu. Vielmehr sind Regelungen eines [X.], die der vom Bewertungsausschuss vorgegebenen Inhaltsbestimmung widersprechen, rechtswidrig und unwirksam ([X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], RdNr 16; [X.], 87 = [X.]-2500 § 85 [X.], RdNr 14). Dabei sind die Änderungen des Beschlusses vom [X.] durch die die Rechtsprechung des [X.]s umsetzenden Beschlüsse aus der 93., der [X.] und der 172. Sitzung des [X.] (vgl [X.] 2005 [X.] ff; [X.] 2009 [X.]) zu berücksichtigen. Der [X.], auf dessen Grundlage das Honorar des [X.] in den [X.] festgesetzt worden war, wich von diesen Vorgaben im Ergebnis zu Ungunsten des [X.] ab, weil er einen Mindestpunktwert, der eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen gewährleistet, nicht vorsah. Deshalb war dessen Honorar in den [X.] rechtswidrig zu niedrig festgesetzt worden. Soweit der Honorarfestsetzung Regelungen des [X.] zugrunde lagen, die zu Ungunsten des [X.] rechtswidrig waren, konnte ein Vertrauen des [X.] in deren Geltung von vornherein nicht entstehen (zur Beschränkung eines Rückwirkungsverbots auf für den Betroffenen belastende Änderungen vgl [X.] 24, 220, 229 = [X.] Nr 16 zu Art 14 GG S Ab 14; [X.] 50, 177, 193 = [X.] 5750 Art 2 § 9a [X.] S 24 f). Ob die Beklagte berechtigt gewesen wäre, in ihrem [X.] - über die Vorgaben des [X.] hinausgehend - zu regeln, dass die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen auch oberhalb der [X.] mit einem Mindestpunktwert zu vergüten ist und ob eine solche Regelung schutzwürdiges Vertrauen des [X.] begründen würde (zum Verbot der rückwirkenden Aufhebung einer Punktwertgarantie vgl BSG [X.]-2500 § 85 [X.] RdNr 14), kann dahingestellt bleiben, weil dem hier maßgebenden [X.] eine solche Regelung nicht zu entnehmen ist. Vielmehr verweisen bereits die in den Jahren 2000 und 2001 geltenden [X.] insoweit gleichlautend bezogen auf die Einteilung der Gesamtvergütung in Leistungsbereiche unter § 9 Abs 4 und bezogen auf die Honorarverteilung unter § 10C Abs 1 auf den Beschluss des [X.] "zur Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutischer Vertragsärzte und -therapeuten", der schon in seiner ursprünglichen Fassung vom [X.] eine Bewertung mit einem Mindestpunktwert nur bis zu einer Grenze von 561150 Punkten vorsah (vgl 2. a, Rd[X.]). Auch der [X.] der Beklagten ist insoweit nicht geändert worden.

e) In der Anwendung der durch den Bewertungsausschuss vorgegebenen Punktzahlobergrenze liegt entgegen der Auffassung des [X.] auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG. Zwar trifft es zu, dass Ärzten und Therapeuten, deren abgerechnete [X.] die Punktzahlobergrenze nicht überschreitet, die Erhöhung des Mindestpunktwerts uneingeschränkt zugutekommt, während sich die - infolge der insoweit fehlenden Punktwertstützung - geringere Bewertung der die [X.] überschreitenden Punkte ungünstig auf die Höhe der dem Kläger gewährten [X.] auswirkt. Darin liegt jedoch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Gewährleistung von Kalkulationssicherheit durch möglichst stabile Punktwerte [X.] etwa in Gestalt von [X.] ([X.] 83, 52, 55 f = [X.] 3-2500 § 85 [X.]8 S 204 f; [X.], 10 = [X.]-2500 § 85 [X.], RdNr 11), von [X.] ([X.] 86, 16, 17 = [X.] 3-2500 § 87 [X.]3 S 116), von [X.] und Umsatzregelungen ([X.] 96, 1 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]8 ff) oder auch Vorgaben für einheitliche Budgets für alle (Zahn-)Ärzte ([X.] 96, 53 = [X.]-2500 § 85 [X.]3, Rd[X.]) rechtfertigt. Allein der Umstand, dass Leistungen, die eine Budgetgrenze überschreiten, geringer bewertet werden, als die gleichen Leistungen, die innerhalb des Budgets erbracht werden, steht nicht im Widerspruch zu dem aus Art 12 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 GG herzuleitenden Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit. Bei dem Gebot der leistungsproportionalen Verteilung des Honorars handelt es sich nur um einen Grundsatz. Dessen Beachtung erfordert nicht, dass gleiche Leistungen stets gleich vergütet werden müssen. Vielmehr kann von diesem Grundsatz aus sachlichem Grund abgewichen werden ([X.] 94, 50 = [X.]-2500 § 72 [X.], Rd[X.]0; [X.] 93, 258 = [X.]-2500 § 85 [X.], RdNr 10, jeweils mwN). Insoweit kommt dem Normgeber ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu (bezogen auf die [X.] vgl [X.] 96, 1 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]0; [X.] 94, 50 = [X.]-2500 § 72 [X.], Rd[X.]0; [X.] 93, 258 = [X.]-2500 § 85 [X.], RdNr 10). Der Entscheidung des [X.], den Mindestpunktwert für antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen des Abschnitts [X.] (aF) auf eine Punktzahl zu beschränken, die ein optimal ausgelasteter und mit vollem persönlichen Einsatz arbeitender Psychotherapeut bei typisierender Betrachtung nicht überschreitet und angesichts der strikten Zeitgebundenheit der Leistungen auch nicht ohne Weiteres wesentlich überschreiten kann, liegen sachliche Erwägungen zugrunde. Insofern kann auf die Darlegungen unter 2. a (Rd[X.]3) und 2. b dd <2> (Rd[X.]2) Bezug genommen werden.

3. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO). Dies gilt nicht für die Beigeladenen, da diese keine Anträge gestellt haben.

Meta

B 6 KA 22/14 R

25.03.2015

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Berlin, 10. November 2010, Az: S 79 KA 217/06, Urteil

§ 85 Abs 4 S 1 SGB 5 vom 22.12.1999, § 85 Abs 4 S 2 SGB 5 vom 22.12.1999, § 85 Abs 4 S 3 SGB 5 vom 22.12.1999, § 85 Abs 4 S 4 SGB 5 vom 22.12.1999, § 85 Abs 4a S 1 SGB 5 vom 22.12.1999, § 72 Abs 1 S 2 SGB 5, § 82 Abs 1 SGB 5, § 106a SGB 5 vom 14.11.2003, § 37 S 1 SGB 1, § 34 Abs 1 S 1 SGB 10, § 37 S 1 SGB 10, § 39 Abs 1 SGB 10, § 44 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 SGB 10, § 45 Abs 4 S 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 1 BMV-Ä, § 77 SGG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.03.2015, Az. B 6 KA 22/14 R (REWIS RS 2015, 13495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13495

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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