Bundessozialgericht, Urteil vom 25.01.2017, Az. B 6 KA 6/16 R

6. Senat | REWIS RS 2017, 16749

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragspsychotherapeut - Vergütung mit festen Punktwerten - Begrenzung der Leistungsmenge auf sogenannte zeitbezogene Kapazitätsgrenze - arztbezogene Berechnung der Kapazitätsgrenze - kein Verstoß gegen allgemeinen Gleichheitssatz


Leitsatz

1. Die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen mit festen Punktwerten darf auf die Leistungsmenge begrenzt werden, die ein optimal ausgelasteter und mit vollem persönlichen Einsatz arbeitender Psychotherapeut bei typisierender Betrachtung zu erbringen in der Lage ist (sog zeitbezogene Kapazitätsgrenze).

2. Der Umstand, dass die für psychologische Psychotherapeuten und ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte geltende zeitbezogene Kapazitätsgrenze arztbezogen, die für andere Arztgruppen maßgebenden Regelleistungsvolumen dagegen praxisbezogen ermittelt werden, verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2016 geändert. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2013 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Abstaffelung ihres Honorars aufgrund einer Überschreitung von Kapazitätsgrenzen durch eines ihrer Mitglieder in den [X.] bis IV/2009.

2

Die Klägerin ist eine aus zwei Psychologischen Psychotherapeuten, [X.] und [X.], bestehende Berufsausübungsgemeinschaft ([X.]).
In den streitbefangenen Quartalen beschäftigte [X.] zwei von der Beklagten genehmigte Assistenten in Teilzeit (halbtags).
[X.] und [X.] rechneten in den streitbefangenen Quartalen folgende Gesprächsleistungen (in Minuten, pro Quartal) ab:

Quartal

I/09   

II/09 

III/09

IV/09 

A. antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen

37 030

28 700

27 230

22 330

A. nicht antrags- und genehmigungspflichtige
Leistungen (arztgruppenspezifischer Anteil)

22 303

14 724

19 154

13 866

A. insgesamt

59 333

43 424

46 384

36 196

C. antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen

16 800

15 190

15 050

19 600

C. nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen (arztgruppenspezifischer Anteil)

     4959   

     3072   

     4554   

     4248   

C. insgesamt

21 759

18 262

19 604

23 848

3

Den Honoraranforderungen der Klägerin standen in den betroffenen Quartalen folgende Honorarzahlungen in [X.] gegenüber:

Quartal

I/09   

II/09 

III/09

IV/09 

Honorarbescheid vom

20.7.2009

11.10.2009

23.12.2009

27.3.2010

festgesetztes Bruttohonorar [X.]

93 632,36

58 815,01

59 180,98

60 801,63

angefordertes Bruttohonorar A.

94 689,18

48 155,91

49 697,51

39 149,51

festgesetztes Honorar A.

68 646,09

37 586,13

36 095,68

33 876,20

angefordertes [X.]

24 549,95

20 906,86

22 410,52

26 925,43

festgesetztes Honorar C.

24 986,27

21 228,88

23 085,30

26 925,43

4

Die Honorarkürzungen ergeben sich im Wesentlichen aus der Abstaffelung des durch [X.] angeforderten Honorars wegen des Überschreitens zeitbezogener Kapazitätsgrenzen, die die Beklagte in den streitbefangenen Quartalen wie folgt in Minuten pro Quartal und Therapeut festgelegt hatte:

Quartal

I/09   

II/09 

III/09

IV/09 

für antrags- und genehmigungspflichtige
Leistungen (Kap 35.2 EBM-Ä)

27 090

27 090

27 090

27 090

für nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen (arztgruppenspezifischer Anteil)

2500   

2569   

2664   

2587   

Insgesamt

29 590

29 659

29 754

29 677

5

Die gegen die Honorarbescheide für die [X.] bis IV/2009 eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.1.2012 zurück. Die [X.] ergebe sich aus der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze für Psychologische Psychotherapeuten. Das Zeitbudget für antrags- und genehmigungspflichtige psychotherapeutische Leistungen sei bundeseinheitlich durch Beschluss des Bewertungsausschusses für ärztliche Leistungen ([X.]) auf 27 090 Minuten je Quartal und Arzt bzw Therapeut festgelegt worden. Grundlage dieses Werts seien 36 Sitzungen [X.] Psychotherapie pro Woche in 43 Wochen im Jahr bei einer Plausibilitätszeit von 70 Minuten je Sitzung (36 x 43 x 70 : 4). Das Zeitbudget für nicht genehmigungspflichtige Leistungen berechne sie quartalsweise; dieses richte sich nach der [X.] durchschnittlich abgerechneten Zuwendungszeit je Arzt im Vorjahresquartal, gemessen an den Prüfzeiten gemäß Anhang 3 Einheitlicher Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ([X.]). Die jeweils gültige zeitbezogene Kapazitätsgrenze für die [X.]/2009 bis IV/2009 sei jeweils in Rundschreiben ([X.]) veröffentlicht worden. [X.] habe die geltende Kapazitätsgrenze in den streitbefangenen Quartalen nicht überschritten. Das von ihm angeforderte Honorar sei vollständig vergütet worden. Eine Beschwer liege insoweit nicht vor. [X.] habe die Kapazitätsgrenzen hingegen überschritten. Gemäß Abschnitt [X.] 4.1 des in ihrem Bezirk für das [X.] vereinbarten [X.] (im Folgenden: [X.]) würden die abgerechneten Leistungen, die die ermittelte Kapazitätsgrenze überschritten, maximal bis zum 1,5-Fachen der Kapazitätsgrenze mit einer Quote vergütet. Das angeforderte Honorar habe deshalb nicht vollständig vergütet werden können.

6

Die Klage der Klägerin hat das [X.] abgewiesen. Über die Ermittlung der zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen bestehe zwischen den Beteiligten kein Streit. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch nicht zu beanstanden, dass die Kapazitätsgrenze arzt- und nicht praxisbezogen ermittelt werde. Der dem zugrunde liegende Beschluss des [X.] sei nicht zu beanstanden. Insbesondere habe der [X.] seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

7

Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die Beklagte zur [X.] verurteilt. Zwar habe die Beklagte die die Abstaffelung bei Überschreitung von Kapazitätsgrenzen betreffenden Vorschriften aus dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses (E[X.]) zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung vom 27./28.8.2008 sowie dem [X.] fehlerfrei angewandt. Diese [X.] eine arztbezogene und keine praxisbezogene Berechnung der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze vor. Ihre gesetzliche Grundlage fänden die Regelungen in § 87b Abs 4 Satz 2 [X.]B V. In der Arztbezogenheit der Begrenzungsmaßnahme liege jedoch ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG.

8

Art 3 Abs 1 GG gebiete dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung bestehe hier insoweit, als den Psychotherapeuten sowie den anderen in [X.] 4.1 des Beschlusses bzw Vertrages aufgeführten Vertragsärzten aufgrund der Arztbezogenheit der Begrenzungsmaßnahme in den streitbefangenen Quartalen nicht das Recht zugestanden werde, bei Bestehen einer [X.] ihre individuellen Kapazitätsgrenzen miteinander zu verrechnen. Dagegen könnten die dem Regelleistunsvolumen ([X.]) unterf[X.]den Vertragsärzte die von einem Praxispartner nicht ausgeschöpften Kapazitäten für den anderen Partner der [X.] nutzen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgten je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichten. Dabei müssten Differenzierungen stets durch Sachgründe gerechtfertigt werden, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.

9

Gehe man von diesen Vorgaben aus, fehle es an einem sachlichen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Grund für die Ungleichbehandlung. Zwar sei das Ziel, eine übermäßige Ausdehnung der psychotherapeutischen Tätigkeit zu verhindern, prinzipiell ein sachlicher Grund für die Setzung einer zeitbezogenen Kapazitätsgrenze. Wenn auch in diesem Bereich eine übermäßige Ausdehnung unüblich sei, weil psychotherapeutische Leistungen in der Regel zeitbezogen erbracht und vergütet würden, zeige doch der vorliegende Fall, dass dieser Aspekt in der Praxis relevant werde. Es sei aber kein sachlicher Grund erkennbar, sonstigen Vertragsärzten, die im Rahmen einer [X.] tätig würden, über das [X.] eine gemeinsame Kapazitätsobergrenze und damit eine Verrechnung zuzugestehen, Psychotherapeuten, wenn sie gemeinschaftlich tätig seien, dieses Recht dagegen nicht zuzubilligen. Motiv für die zeitbezogene Kapazitätsgrenze bei den Psychotherapeuten sei nach dem eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Regelung nicht, eine ordnungsgemäße Leistungserbringung sicherzustellen. Wie auch beim [X.] gehe es vielmehr ausschließlich darum, Leistungsvermehrungen bei den betroffenen Vertragsärzten und damit ein (übermäßiges) Ansteigen der Kosten der Krankenkassen in diesem Bereich zu verhindern. Um eine hinreichende Qualität zu gewährleisten, sehe das [X.]B V bei [X.] Vertragsärzten anderweitige Maßnahmen, wie Plausibilitäts- oder Wirtschaftlichkeitsprüfungen, vor. Solche Maßnahmen gebe es im Übrigen auch in Konstellationen wie der vorliegenden, bei der die Vermehrung der Leistungen augenscheinlich Folge der Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten gewesen sei. Da die Qualität der Leistungserbringung auch bei den psychotherapeutischen Behandlern durch sonstige Maßnahmen hinreichend sichergestellt werden könne und es bei der vorliegenden Kapazitätsgrenze ausschließlich um eine Verhinderung der Leistungsvermehrung gehe, seien keine nachvollziehbaren, legitimen Gründe erkennbar, warum bei gemeinschaftlicher Berufsausübung die jeweiligen [X.] unterschiedlich behandelt werden sollten. Die Bildung einer [X.] stehe gemäß § 33 Abs 2 Satz 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) ausdrücklich [X.] zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern offen, also auch den Psychotherapeuten. Es sei widersprüchlich, diesem Personenkreis einerseits die gemeinsame berufliche Tätigkeit zu erlauben und ihn andererseits - wenn er von dieser Möglichkeit Gebrauch mache - bei den Kapazitätsgrenzen nicht gemeinschaftlich, sondern einzeln zu betrachten.

Die Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschriften führe allerdings nicht zu einer Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin weiteres Honorar für die streitbefangenen Quartale zu zahlen, sondern nur zu einer Verpflichtung zur [X.]. Zum einen sei es, sofern eine Bestimmung verfassungswidrig sei, dem Normgeber wegen des ihm zustehenden [X.] grundsätzlich überlassen, in welcher Weise er den Sachverhalt in verfassungskonformer Weise neu regele. Zum anderen sei von der Beklagten im Rahmen der [X.] zunächst zu prüfen, ob [X.] die Leistungen, die seine Weiterbildungsassistenten erbracht haben, überhaupt als eigene zugerechnet und damit vergütet werden könnten.

Zur Begründung ihrer Revision trägt die Beklagte vor, dass der (E)[X.] seinen Gestaltungsspielraum mit der Regelung einer arzt- bzw psychotherapeutenbezogenen Kapazitätsgrenze nicht überschritten habe. Antragspflichtige psychotherapeutische Leistungen seien nach § 87b Abs 2 Satz 6 [X.]B V außerhalb der [X.] zu vergüten. Ausgehend von dieser Vorgabe habe der [X.] arzt- bzw psychotherapeutenbezogene Kapazitätsgrenzen geregelt, um eine übermäßige Ausdehnung der psychotherapeutischen Tätigkeit zu verhindern. Diese Regelungen seien in den [X.] übernommen worden. Darin liege kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG. Der [X.] überschreite seinen Gestaltungsspielraum nur, wenn sich zweifelsfrei feststellen lasse, dass seine Entscheidungen von sachfremden Erwägungen getragen seien - etwa weil eine Gruppe von Leistungserbringern bei der Honorierung bewusst benachteiligt werde - oder dass es keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich [X.] bzw für die ungleiche Behandlung von im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalten gebe. Psychotherapeuten könnten die Menge der berechnungsfähigen Leistungen im Kernbereich ihrer Tätigkeit aufgrund der starren Zeitvorgaben kaum vermehren. Zwischen Vertragsärzten, die dem [X.] unterlägen, und solchen, auf die zeitbezogene Kapazitätsgrenzen anzuwenden seien, bestünden wesentliche Unterschiede. Die gerichtliche Prüfung eines komplexen und auch der Steuerung dienenden [X.] dürfe sich nicht isoliert auf die Bewertung einzelner Elemente beschränken, sondern müsse stets auch das Gesamtergebnis in den Blick nehmen. Außerdem dürfe die Beschäftigung von zwei Assistenten nach § 32 Abs 3 Satz 1 Ärzte-ZV nicht der Vergrößerung der [X.] oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 27.1.2016 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18.12.2013 in vollem Umfang zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Gerade der von der Beklagten angeführte Umstand, dass Psychotherapeuten die Menge der berechnungsfähigen Leistungen nur sehr begrenzt ausweiten könnten, während andere Leistungserbringer die Chance hätten, trotz sinkender Punktwerte durch Ausweitung der Menge der berechnungsfähigen Leistungen ihren Honorarumsatz konstant zu halten, spreche gegen die Zulässigkeit der gerügten zusätzlichen Benachteiligung. Das [X.] habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen nicht die Funktion hätten, eine ordnungsgemäße Leistungserbringung sicherzustellen. Vielmehr gehe es ausschließlich darum, Leistungsvermehrungen bei den betroffenen Vertragsärzten und damit ein (übermäßiges) Ansteigen der Kosten der Krankenkassen in diesem Bereich zu verhindern.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Beklagte hat bei der Honorarberechnung der Klägerin zutreffend die in Teil [X.] des Beschlusses des [X.] aus der 7. Sitzung vom 27./28.8.2008 ([X.], [X.], [X.]) geregelte Kapazitätsgrenze berücksichtigt. Der Umstand, dass diese Kapazitätsgrenze - im Gegensatz zu den für andere Arztgruppen maßgebenden [X.] - arztbez[X.]en und nicht praxisbez[X.]en festgelegt worden ist, begründet entgegen der Auffassung des [X.] keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 [X.] 1 GG.

1. Teil [X.] des Beschlusses des [X.] vom 27./28.8.2008 ([X.], [X.]) regelt zwei unterschiedliche [X.]ormen der Budgetierung und zwar einerseits - unter [X.] bis 3. - "arzt- und praxisbez[X.]ene [X.]" und andererseits - unter [X.] - "zeitbez[X.]ene Kapazitätsgrenzen". Die [X.], die nach Teil [X.] [X.]2.4 Satz 1 nicht arzt-, sondern praxisbez[X.]en zugewiesen werden, kommen nach [X.] 2.1 [X.]chnitt [X.] dieses Beschlusses für Ärzte der in Anlage 1 genannten Arztgruppen zur Anwendung. Die Gruppe der Psychol[X.]ischen Psychotherapeuten gehört nicht zu den in der Anlage 1 genannten Arztgruppen, sodass die Menge der von der Klägerin mit festen Punktwerten abrechenbaren Leistungen nicht durch [X.] begrenzt wird.

Rechtsgrundlagen der von der Klägerin beanstandeten Quotierung der Vergütung sind die unter Teil [X.] des Beschlusses des [X.] vom 27./28.8.2008 und die - damit inhaltlich übereinstimmende - in [X.]chnitt II [X.] HV 2009 getroffenen Regelungen zu zeitbez[X.]enen Kapazitätsgrenzen. Danach werden - abweichend von den Regelungen für die in Anlage 1 des Beschlusses genannten Arztgruppen - für Psychol[X.]ische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, [X.]achärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie andere nach den Kriterien der Bedarfsplanungsrichtlinien ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte zeitbez[X.]ene Kapazitätsgrenzen je Quartal durch die [X.] "jedem Arzt zugewiesen, um eine übermäßige Ausdehnung der psychotherapeutischen Tätigkeit zu verhindern". Wenn die abgerechnete ärztliche bzw psychotherapeutische "Zuwendungszeit" gemessen nach den [X.]en der Leistungen des Anhangs 3 zum [X.] die nach Teil [X.]2 des [X.] Beschlusses ermittelte zeitbez[X.]ene Kapazitätsgrenze je Arzt überschreitet, werden diese Leistungen bis maximal zum 1,5-fachen der zeitbez[X.]enen Kapazitätsgrenze mit abgestaffelten Preisen vergütet. Die zeitbez[X.]ene Kapazitätsgrenze beträgt nach Teil [X.]2.1 für die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen 27 090 Minuten je Arzt und [X.]. [X.]ür die nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen wird nach Teil [X.]2.2 als Anteil der zeitbez[X.]enen Kapazitätsgrenze die [X.], durchschnittlich abgerechnete ärztliche bzw therapeutische Zuwendungszeit je Arzt gemessen nach den [X.]en der Leistungen des Anhangs 3 zum [X.] zugrunde gelegt. Die zeitbez[X.]ene Kapazitätsgrenze je Arzt ergibt sich nach Teil [X.]2.3 des [X.] Beschlusses aus der Addition der beiden nach 4.2.1 und 4.2.2 ermittelten Werte. Die zeitbez[X.]ene Kapazitätsgrenze wird für den [X.]all der Beschäftigung von Assistenten unter Einbeziehung der von den Assistenten erbrachten Leistungen ermittelt (zur Rechtmäßigkeit dieser Regelung vgl bereits [X.]-2500 § 85 [X.] 51 Rd[X.] 13).

Diese Vorgaben hat die Beklagte bei der Berechnung des Honorars der Klägerin zutreffend umgesetzt. Das wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gez[X.]en. In Übereinstimmung mit dem Wortlaut der dargestellten Regelung hat die Beklagte die Kapazitätsgrenze nicht praxisbez[X.]en, sondern je Arzt bzw Psychotherapeut ermittelt und die die Grenze überschreitenden, vom Psychotherapeuten A. erbrachten Leistungen abgestaffelt vergütet. Die Unterschreitung der Kapazitätsgrenze durch den Praxispartner [X.] hat sich wegen der [X.] der Kapazitätsgrenze nicht positiv auf die Berechnung des Honorars für die vom Psychotherapeuten A. erbrachten Leistungen ausgewirkt. Auch sind keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Zuordnung der von Assistenten erbrachten Leistungen zu den Mitgliedern der [X.] ersichtlich und eine solche ist auch nicht geltend gemacht worden. Maßgebend für die Zuordnung war, dass die genehmigten Assistenten allein bei dem Praxispartner A. angestellt waren (vgl [X.]-2500 § 85 [X.] 51 Rd[X.] 13, 26). Auf die [X.]rage, wie die Zuordnung zu erfolgen hat, wenn künftig Genehmigungen entsprechend den Vorgaben aus der neuen Rechtsprechung des [X.]s ([X.]-2500 § 103 [X.] 19 Rd[X.] 12 ff) nicht mehr dem einzelnen Arzt, sondern der [X.] erteilt werden, kommt es hier nicht an, weil bereits erteilte, bestandskräftige Genehmigungen dadurch nicht in [X.]rage gestellt werden.

2. Die normativen Vorgaben des [X.], welche die Beklagte in ihren HV übernommen hat, stehen mit höherrangigem Recht im Einklang. Nach § 87b [X.] 2 Satz 6 [X.] in der hier maßgebenden [X.]assung des [X.] des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-[X.]stärkungsgesetz - [X.]) vom [X.] ([X.]) sind antragspflichtige psychotherapeutische Leistungen der Psychotherapeuten, der [X.]achärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der [X.]achärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der [X.]achärzte für Nervenheilkunde, der [X.]achärzte für Psychosomatik und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte außerhalb des [X.] zu vergüten.

Der Umstand, dass eine Vergütung außerhalb des [X.] erfolgt, steht einer Quotierung nicht entgegen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.]s ([X.]-2500 § 87b [X.] 8 Rd[X.] 16; [X.] 119, 231 = [X.]-2500 § 87b [X.] 7, Rd[X.] 26 f) zu § 87b [X.] 2 Satz 7 [X.] (id[X.] des [X.]), der bestimmt, dass - neben den in Satz 6 genannten psychotherapeutischen Leistungen - weitere Leistungen außerhalb des [X.] vergütet werden können, wenn sie besonders gefördert werden sollen oder soweit dies medizinisch oder aufgrund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der Leistungserbringung erforderlich ist. Die dem [X.] durch § 87b [X.] 4 Satz 2 iVm § 87b [X.] 2 Satz 7 [X.] übertragene Aufgabe, Vorgaben zur Umsetzung der Vergütung von Leistungen außerhalb der [X.] - der s[X.] "freien Leistungen" (siehe hierzu [X.]-2500 § 87b [X.] 4 Rd[X.] 1-2) - zu erlassen, berechtigte ihn nicht nur, Vorgaben dazu zu machen, welche Leistungen außerhalb der [X.] vergütet werden (siehe hierzu [X.]-2500 § 87b [X.] 4 Rd[X.] 17 mwN), sondern auch zu Vorgaben, die sich auf die Modalitäten der Vergütung dieser Leistungen beziehen ([X.]-2500 § 87b [X.] 4 Rd[X.] 19 ff; [X.]-2500 § 87b [X.] 8 Rd[X.] 16, jeweils mwN). Dazu gehören auch Regelungen für den [X.]all einer Überschreitung des für die freien Leistungen vorgesehenen Vergütungsvolumens ([X.]-2500 § 87b [X.] 8 Rd[X.] 16; [X.] 119, 231 = [X.]-2500 § 87b [X.] 7, Rd[X.] 26 f).

Auf die nach § 87b [X.] 2 Satz 6 [X.] außerhalb von [X.] zu vergütenden psychotherapeutischen Leistungen ist die zu § 87b [X.] 2 Satz 7 [X.] ergangene Rechtsprechung insoweit zu übertragen, als der [X.] ermächtigt ist, Vorgaben zu erlassen, die sich auf die Modalitäten der Vergütung dieser Leistungen beziehen (vgl bereits [X.], Die Budgetierung psychotherapeutischer Leistungen durch zeitbez[X.]ene Kapazitätsgrenzen, [X.] 2012, [X.] ff). Die in § 87b [X.] 4 Satz 2 [X.] formulierte Aufgabe des [X.] zur Bestimmung von Vorgaben bezieht sich ausdrücklich nicht allein auf [X.] 2 Satz 7 (weitere außerhalb des [X.] zu vergütende Leistungen), sondern ebenso auf [X.] 2 Satz 6 (außerhalb des [X.] zu vergütende antragspflichtige psychotherapeutische Leistungen). Zwar wird in der Gesetzesbegründung zum [X.] (BT-Drucks 16/4247 S 42, zu § 87b [X.] 2 Satz 6) ausgeführt, dass die zeitgebundenen und vorab von den Krankenkassen zu genehmigenden psychotherapeutischen Leistungen mengenbegrenzt seien und dass deshalb eine Einbeziehung in die Steuerung über [X.] nicht erforderlich sei. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass psychotherapeutische Leistungen nicht nur von einer Steuerung durch [X.], sondern darüber hinausgehend von jeder Mengenbegrenzung freigestellt werden müssten (ebenso: [X.], aaO, [X.] ff; vgl auch die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung, BT-Drucks 17/6906 [X.], zu § 87b [X.] 2 Satz 3).

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoßen die in Teil [X.]1 des Beschlusses vom 27./28.8.2008 getroffenen Regelungen zu Kapazitätsgrenzen für psychotherapeutische Leistungen auch nicht deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 [X.] 1 GG, weil sie - anders als das [X.] - nicht praxis-, sondern arztbez[X.]en festgesetzt werden.

Dem [X.] kommt in seiner [X.]unktion als Normgeber ein Gestaltungsspielraum zu, den auch die Gerichte zu respektieren haben (vgl [X.] 100, 254 = [X.]-2500 § 85 [X.] 42, Rd[X.] 17; [X.] 92, 87 = [X.]-2500 § 85 [X.] 8, Rd[X.] 19; grundlegend mit Nachweisen der Rspr des [X.]s und des [X.]: [X.] 94, 50 = [X.]-2500 § 72 [X.] 2, Rd[X.] 86). Die richterliche Kontrolle untergesetzlicher Normen beschränkt sich darauf, ob der Normgeber die äußersten rechtlichen Grenzen der [X.] überschritten hat. Dies ist erst dann der [X.]all, wenn die getroffene Regelung in einem "groben Missverhältnis" zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht ([X.]E 108, 1, 19), dh in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (so [X.], 384 Rd[X.] 16; vgl auch [X.]-2500 § 85 [X.] 34 Rd[X.] 15). Die gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen des [X.] ist somit im Wesentlichen auf die Prüfung beschränkt, ob sich die untergesetzliche Norm auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann und ob die Grenzen des Gestaltungsspielraums eingehalten sind. Der [X.] überschreitet den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass seine Entscheidungen von sachfremden Erwägungen getragen sind - etwa weil eine Gruppe von Leistungserbringern bei der Honorierung bewusst benachteiligt wird - oder dass es im Lichte von Art 3 [X.] 1 GG keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich [X.] bzw für die ungleiche Behandlung von im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalten gibt ([X.] [X.]-2500 § 87 [X.] 6 Rd[X.] 19, 21; [X.] 94, 50 = [X.]-2500 § 72 [X.] 2, Rd[X.] 86 mwN; [X.]-2500 § 85 [X.] 39 Rd[X.] 17).

a) Art 3 [X.] 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl [X.]E 116, 164, 180; [X.]E 121, 108, 119; [X.]E 121, 317, 370; [X.]E 126, 400, 416). Dabei verwehrt Art 3 [X.] 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl [X.]E 75, 108, 157 = [X.] 5425 § 1 [X.] 1 S 11; [X.]E 93, 319, 348 f; [X.]E 107, 27, 46; [X.]E 126, 400, 416; [X.]E 129, 49, 69; [X.]E 132, 179 Rd[X.] 30; [X.]E 138, 136 Rd[X.] 121).

Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass die für die meisten Arztgruppen geltenden [X.] praxisbez[X.]en, die für Psychol[X.]ische Psychotherapeuten, für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, für [X.]achärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie für ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte geltenden zeitbez[X.]enen Kapazitätsgrenzen dagegen dem einzelnen Arzt zugewiesen werden. Die Vergütung nach [X.] unterscheidet sich von dem für die [X.] Erbringer psychotherapeutischer Leistungen geltenden System der Leistungsbewertung mit zeitbez[X.]enen Kapazitätsgrenzen. Die Gründe, die gerade für die Einführung von Vorgaben zur Sicherung einer angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen je [X.]einheit maßgebend waren, rechtfertigen es, die Vergütung arzt- bzw therapeutenbez[X.]en und nicht praxisbez[X.]en zu begrenzen.

b) Die [X.] sind mit dem Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) eingeführt und später ua mit dem [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.] - [X.]) und dem [X.] weiterentwickelt worden, um dem Vertragsarzt [X.] bei der Vergütung seiner Leistungen bis zu einer bestimmten Obergrenze zu gewährleisten und gleichzeitig ökonomische Anreize zur Ausweitung der [X.] durch die [X.]taffelung des [X.] bei den das [X.] übersteigenden Leistungen zu verringern (zur Einführung mit dem [X.] vgl BT-Drucks 14/157 S 34; ebenso zur Änderung des § 85 [X.] 4 durch das [X.], BT-Drucks 15/1525 [X.]). Abweichend davon sind die wesentlichen Vorgaben für die Sicherung einer angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen je [X.]einheit zunächst in der Rechtsprechung entwickelt worden (vgl [X.] 100, 254 = [X.]-2500 § 85 [X.] 42; [X.] 83, 205 = [X.] 3-2500 § 85 [X.] 29; [X.] 84, 235 = [X.] 3-2500 § 85 [X.] 33; [X.] 92, 87 = [X.]-2500 § 85 [X.] 8; [X.]-2500 § 85 [X.] 75). Maßgebend dafür war, dass sich Psychotherapeuten bez[X.]en auf die Leistungserbringung von der Mehrzahl der Arztgruppen dadurch unterscheiden, dass sie fast nur Leistungen erbringen dürfen, die zeitgebunden sind und ganz überwiegend vorab von den Krankenkassen genehmigt werden müssen ([X.] 92, 87 = [X.]-2500 § 85 [X.] 8, Rd[X.] 10; [X.] 84, 235, 238, 243 = [X.] 3-2500 § 85 [X.] 33 S 253, 259). Deshalb können sie im Kernbereich ihrer Tätigkeit die Menge der berechnungsfähigen Leistungen nicht bzw kaum vermehren. Insbesondere die [X.]estlegung einer starren [X.]vorgabe für die einzelne Leistung setzt der Ausweitung der [X.] sehr enge Grenzen. Infolgedessen führte ein [X.]inken des [X.] bei den Psychotherapeuten unmittelbar zu niedrigeren Honoraren. Diese Sondersituation gebot es, die Gruppe der Psychotherapeuten (Psychol[X.]ische Psychotherapeuten, ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte) vor einem von ihr nicht aufzufangenden [X.] zu schützen und ihr im Wege der Honorarverteilung Punktwerte in einer Größenordnung zu garantieren, die ihr Überschüsse aus vertragsärztlicher Tätigkeit auf einem Niveau ermöglicht, das ungefähr demjenigen anderer Arztgruppen entspricht.

Mit dem [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem [X.] ([X.]) vom 22.12.1999 ([X.] 2626) hat der Gesetzgeber dieses Anliegen aufgegriffen und dem [X.] die konkrete Ausgestaltung übertragen (vgl im Einzelnen [X.] 92, 87 = [X.]-2500 § 85 [X.] 8, Rd[X.] 8; [X.] 100, 254 = [X.]-2500 § 85 [X.] 42, Rd[X.] 16). Auf diese Weise sollte sichergestellt werden, dass die Vergütung der genannten Leistungen nach bundesweit einheitlichen Vorgaben festgelegt wird (vgl Ausschussbericht zum [X.], BT-Drucks 14/1977 [X.], zu Art 1 [X.] 45 Buchst c). Der [X.] bestimmte gemäß § 85 [X.] 4a Satz 1 letzter Teilsatz [X.] (in der ab 1.1.2000 bis zum 31.12.2003 geltenden [X.]assung des [X.]) iVm § 85 [X.] 4 Satz 4 [X.] erstmalig zum [X.] den Inhalt der - eine angemessene Höhe der Vergütung je [X.]einheit gewährleistenden - Regelungen, die die einzelnen [X.]en in ihren Verteilungsmaßstäben zur Vergütung der Leistungen der Psychotherapeuten und der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen haben.

Die Aufgabe, eine angemessene Höhe der Vergütung der Leistungen ua der Psychol[X.]ischen Psychotherapeuten und der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte zu gewährleisten oblag dem [X.] auch für den hier maßgebenden [X.]raum (Quartale I bis IV/2009). § 85 [X.] 4 Satz 4 [X.], der bestimmte, dass im Verteilungsmaßstab Regelungen zur Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen der Psychotherapeuten, der [X.]achärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der [X.]achärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der [X.]achärzte für Nervenheilkunde, der [X.]achärzte für psychotherapeutische Medizin sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen sind, die eine angemessene Höhe der Vergütung je [X.]einheit gewährleisten, blieb auch nach der grundlegenden Änderung der Regelungen zur vertragsärztlichen Vergütung durch das [X.] in [X.]. Zwar ist die Vergütung von vertragsärztlichen (nicht jedoch der vertragszahnärztlichen) Leistungen ab dem 1.1.2009 im Wesentlichen nicht mehr Gegenstand des § 85 [X.], sondern der mit dem [X.] eingeführten Regelungen der §§ 87a, 87b [X.] (vgl § 87a [X.] 1, § 87b [X.] 1 [X.]). Seit 2009 bestimmt der ebenfalls durch das [X.] eingeführte § 87 [X.] 2c Satz 6 [X.], dass die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen eine angemessene Höhe der Vergütung je [X.]einheit zu gewährleisten haben. Vor diesem Hintergrund ist in [X.]rage gestellt worden, ob für § 85 [X.] 4 Satz 4 [X.] in der hier noch maßgebenden [X.]assung des Jahres 2009 ein Anwendungsbereich verblieben ist (vgl [X.] in Hauck/[X.], [X.], Stand 6/2009, § 87 Rd[X.] 166, der davon ausgeht, dass die Regelung ab dem 1.1.2009 gegenstandslos geworden ist; zur Gesetzesbegründung für die Einführung des § 87 [X.] 2c Satz 6 [X.] vgl den Bericht des [X.], BT-Drucks 16/4247 S 39 - zu Art 1 [X.] 57, zu [X.], zu [X.] 2c, am Ende). Darauf kommt es aber im Ergebnis angesichts des [X.] fortgeltenden § 85 [X.] 4 Satz 4 [X.] nicht an. Die auf dieser Grundlage durch den [X.] getroffenen Bestimmungen binden die einzelne [X.].

c) Eine Begrenzung der mit einem Mindestpunktwert zu bewertenden psychotherapeutischen Leistungen je Quartal und Arzt sah bereits [X.] 2.9 Teil II Beschlussvorlage A des Beschlusses des [X.] vom 16.2.2000 ([X.], [X.], [X.]) vor (vgl [X.]-2500 § 85 [X.] 82 Rd[X.] 22; [X.]-2500 § 85 [X.] 51 Rd[X.] 13). Die dort genannte Punktzahlobergrenze von 2 244 600 Punkten (ab 1.1.2008: 679 185 Punkte je Quartal, [X.], [X.], [X.]) geht auf eine in der Rechtsprechung des [X.]s im Rahmen einer Modellrechnung entwickelte Annahme zurück, nach der ein optimal ausgelasteter und mit vollem persönlichen Einsatz arbeitender Psychotherapeut bei typisierender Betrachtung in der Lage ist, aus zeitabhängig zu erbringenden antrags- und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen unter Zugrundelegung der Bewertung dieser Leistungen im damals geltenden [X.] 2 244 600 Punkte im Jahr und damit 561 150 Punkte im Quartal in Ansatz zu bringen (vgl [X.] 84, 235, 239 f = [X.] 3-2500 § 85 [X.] 33 S 255 f; vgl Steinhilper, [X.] 2000, 349, 360 f). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass Psychotherapeuten den ganz wesentlichen Teil ihrer Einkünfte durch die Erbringung dieser zeitgebundenen antrags- und genehmigungsbedürftigen Leistungen erzielen und dass sie die [X.] aufgrund der starren [X.]vorgaben für die einzelnen Leistungen nur in engen Grenzen ausweiten können, hat der [X.] die [X.]rage nach dem Punktwert, der erforderlich ist, um eine angemessene Vergütung von ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzten und Psychotherapeuten zu gewährleisten, auf der Grundlage dieser Punktzahlen beantwortet (vgl [X.] 100, 254 = [X.]-2500 § 85 [X.] 42, Rd[X.] 22, 27, 47; [X.]-2500 § 85 [X.] 75 Rd[X.] 15; [X.] 84, 235, 239 f = [X.] 3-2500 § 85 [X.] 33 S 255 f; [X.] 92, 87 = [X.]-2500 § 85 [X.] 8, Rd[X.] 24, 39).

Wie der [X.] bereits in einer Entscheidung vom 25.3.2015 ([X.] [X.] 22/14 R - [X.]-2500 § 85 [X.] 82 Rd[X.] 21 ff; vgl auch schon [X.]-2500 § 85 [X.] 51 Rd[X.] 13; [X.] 92, 87 = [X.]-2500 § 85 [X.] 8, Rd[X.] 39) bez[X.]en auf die ab dem 1.1.2000 geltende Rechtslage im Einzelnen dargelegt hat, besteht keine Verpflichtung der [X.], zeitabhängig zu erbringende antrags- und genehmigungsbedürftige psychotherapeutische Leistungen auch oberhalb der der [X.] Modellannahme zugrunde liegenden Vollauslastungsgrenze mit dem Mindestpunktwert zu vergüten. Darin liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 [X.] 1 GG ([X.]-2500 § 85 [X.] 82 Rd[X.] 36). Die Garantie eines Mindestpunktwerts für den quantitativ wichtigsten Teil des Leistungsspektrums stellt die Psychotherapeuten besser als alle anderen Arztgruppen, ist aber auch notwendig, da eine voll ausgelastete psychotherapeutische Praxis die Chance haben soll, anderen Arztgruppen vergleichbare Erträge aus der vertragsärztlichen Tätigkeit zu erzielen. Zu diesem Zweck ist die Garantie des Mindestpunktwertes für psychotherapeutische Leistungen bis zur typisierend ermittelten Vollauslastungsgrenze notwendig, aber auch ausreichend ([X.]-2500 § 85 [X.] 82 Rd[X.] 23; vgl auch [X.]-2500 § 85 [X.] 51 Rd[X.] 13, 27). Die durch den [X.] geregelte Beschränkung des Mindestpunktwerts in Höhe der Punktzahl, die ein optimal ausgelasteter und mit vollem persönlichen Einsatz arbeitender Psychotherapeut bei typisierender Betrachtung in der Lage ist, aus zeitabhängig zu erbringenden antrags- und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen je Quartal zu erbringen, ist daher nicht zu beanstanden.

d) Auf den hier maßgebenden [X.]raum ab dem 1.1.2009 ist die Beurteilung aus der [X.] Entscheidung des [X.] ([X.] [X.] 22/14 R - [X.]-2500 § 85 [X.] 82 Rd[X.] 21 ff) uneingeschränkt zu übertragen. Die ab dem 1.1.2000 geltende Vollauslastungsgrenze von 561 150 Punkten im Quartal (bzw von 679 185 Punkten/Quartal ab dem 1.1.2008) entspricht inhaltlich der für den hier maßgebenden [X.]raum ab dem 1.1.2009 geltenden [X.]estlegung auf 27 090 Minuten pro Quartal: Zur Ermittlung der [X.] Vollauslastungsgrenze in Punkten ist der [X.] in seiner Rechtsprechung typisierend davon ausgegangen, dass ein Psychotherapeut unter Berücksichtigung von [X.]eiertagen, Urlaub und [X.]ortbildungsmaßnahmen in 43 Wochen im Jahr jeweils 36 Therapeutische Sitzungen von 50 Minuten Dauer durchführen kann ([X.] 84, 235, 239 f = [X.] 3-2500 § 85 [X.] 33 S 255; vgl Steinhilper, [X.] 2000, 349, 360 f). Dabei hat der [X.] berücksichtigt, dass die Arbeitszeit eines Psychotherapeuten nicht mit der Behandlungszeit gleichgesetzt werden kann, sondern im Hinblick auf die notwendige begleitende Tätigkeit wie das Abfassen von Berichten, das Erstellen von Anträgen und die Durchführung probatorischer Sitzungen erheblich darüber liegt ([X.] 84, 235, 239 f = [X.] 3-2500 § 85 [X.] 33 S 255). Wie die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid dargelegt hat, sind für die Kapazitätsgrenze 27 090 Minuten pro Quartal ermittelt worden, indem von 36 Therapiesitzungen pro Woche und 43 Arbeitswochen pro Jahr ausgegangen worden ist. Die Berechnung entspricht damit der [X.] Modellrechnung, auf deren Grundlage bereits die Obergrenze von 561 150 Punkten für die [X.] ab dem 1.1.2000 und von 679 185 Punkten/Quartal ab dem 1.1.2008 ermittelt worden war. [X.]ür die Bemessung des [X.]aufwands pro Therapiesitzung hat sich der [X.] nach Teil [X.]1 Satz 2 des Beschlusses vom 27./28.8.2008 für die [X.] ab dem 1.1.2009 an der s[X.] [X.] orientiert. Dies ist nicht zu beanstanden, weil diese [X.] neben der patientenbez[X.]enen Behandlung auch den [X.]bedarf für Begleittätigkeit berücksichtigt (vgl Steinhilper in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Zipperer, [X.], Stand März 2016, § 106a Rd[X.] 29). In Anhang 3 [X.] ([X.]assung 2009) wird die s[X.] [X.] für eine therapeutische Einzelbehandlung auf 70 Minuten festgelegt. Dementsprechend hat der [X.] die Kapazitätsgrenze pro Quartal in Minuten nach der [X.]ormel 36 x 43 x 70 : 4 = 27 090 errechnet.

e) Da der Grenze, bis zu der die zeitabhängig zu erbringenden antrags- und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen ohne [X.]taffelung vergütet werden, die Vollauslastung bez[X.]en auf einen Arzt bzw Psychotherapeuten zugrunde liegt (vgl [X.] 92, 87 = [X.]-2500 § 85 [X.] 8, Rd[X.] 39), ist es folgerichtig, dass an die Abrechnung je Arzt angeknüpft wird und keine praxisbez[X.]ene Kapazitätsgrenze gebildet wird. Es kommt hinzu, dass die psychotherapeutische Tätigkeit in besonderem Maße von dem persönlichen Kontakt zwischen dem einzelnen Therapeuten und dem Patienten geprägt ist. Das kommt auch in § 14 [X.] 3 Satz 1 Bundesmantelvertag-Ärzte zum Ausdruck, der bestimmt, dass eine Vertretung bei genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen einschließlich der probatorischen Sitzungen grundsätzlich unzulässig ist. Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, die Übertragung nicht ausgeschöpfter Kapazitätsgrenzen auf einen anderen Praxispartner, der die - typisierend festgelegte - Vollauslastung bereits erreicht hat, auszuschließen.

Danach kann aus Art 3 [X.] 1 GG keine Verpflichtung des [X.] hergeleitet werden, die für [X.] getroffene Regelung mit der dort vorgesehenen praxisbez[X.]enen Zuweisung (Teil [X.] [X.]2.4 des Beschlusses vom 27./28.8.2008) auf die ua für Psychol[X.]ische Psychotherapeuten geltende zeitbez[X.]ene Kapazitätsgrenze zu übertragen. Im Gegensatz zur zeitbez[X.]enen Kapazitätsgrenze der Psychotherapeuten muss das [X.] nicht in Höhe der Vollauslastung des Arztes festgesetzt werden, und es muss nicht so bemessen werden, dass die wesentlichen Leistungen des [X.]achgebietes mit den Preisen der [X.] bewertet werden ([X.]-2500 § 87 [X.] 29). Auch bez[X.]en auf den Punktwert der innerhalb der [X.] vergüteten Leistungen gelten nicht die in der Rechtsprechung für die Vergütung zeitgebundener antrags- und genehmigungsbedürftigen Leistungen entwickelten Anforderungen (vgl [X.]-2500 § 87b [X.] 8; [X.] 119, 231 = [X.]-2500 § 87b [X.] 7; [X.]-2500 § 87b [X.] 4). Psychotherapeuten werden damit in verschiedener Hinsicht rechtlich bessergestellt als die in den [X.] einbez[X.]enen Arztgruppen. Sie können nicht verlangen, dass einzelne günstigere Regelungen wie die Praxisbez[X.]enheit des [X.] auf die zeitbez[X.]ene Kapazitätsgrenze übertragen werden.

f) Im Übrigen ist die arzt- bzw therapeutenbez[X.]ene [X.]estlegung der Kapazitätsgrenze entgegen der Auffassung des [X.] geeignet, einen Beitrag zur Sicherstellung der Qualität der psychotherapeutischen Versorgung zu leisten. Die Aussage im Urteil des [X.], nach der die zeitbez[X.]ene Kapazitätsgrenze bei Psychotherapeuten "nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelungen" allein die Begrenzung der [X.] und damit der Kosten, nicht jedoch die Sicherstellung der Qualität bezwecke, trifft nicht zu. Dem Wortlaut der Regelung zur Kapazitätsgrenze in Teil [X.] des Beschlusses vom 27./28.8.2008 kann eine solche Aussage zum Motiv der Vertragspartner nicht entnommen werden. Nach Teil [X.]1 Satz 1 des Beschlusses des [X.] vom 27./28.8.2008 werden die Kapazitätsgrenzen dem Arzt je Quartal zugewiesen, "um eine übermäßige Ausdehnung der psychotherapeutischen Tätigkeit zu verhindern". Daraus folgt aber nicht, dass es den Vertragspartnern mit der Begrenzung der unquotiert vergüteten [X.] je Therapeut nicht (auch) darum gegangen sein kann, die ordnungsgemäße Leistungserbringung sicherzustellen. [X.]erner schließt der Umstand, dass einer Ausweitung von Leistungen auf Kosten der Qualität durch Plausibilitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen begegnet werden kann, entgegen der Auffassung des [X.] nicht aus, dass Anreize zu unwirtschaftlicher Leistungserbringung oder unrichtiger Abrechnung auch durch die Ausgestaltung der Vergütungstatbestände oder durch Regelungen zur Honorarverteilung vermieden werden. [X.] dienen typischerweise unterschiedlichen Zwecken. Dazu gehört es auch zu vermeiden, dass die Qualität der vertragsärztlichen bzw -psychotherapeutischen Behandlung unter einer übermäßigen Ausdehnung des [X.] leidet ([X.] in Hauck/[X.], [X.], Stand 10/2016, § 85 Rd[X.] 213). Der [X.] geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einer übermäßigen Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht mehr die Gewähr gegeben ist, dass sich der Arzt bzw Therapeut jedem Patienten in dem Maße zuwenden kann, wie es die ihm aufgegebene persönliche Leistungserbringung erfordert (BSG [X.] 2200 § 368f [X.] 14 S 48 f; BSG [X.] 3-2500 § 85 [X.] 8 S 45, 47 f; BSG [X.] 3-2200 § 368f [X.] 3 S 5 mwN; vgl auch [X.] 22, 218, 220 ff = [X.] [X.] 4 zu § 368f RVO, [X.] 4 ff). Wegen der besonderen Bedeutung der persönlichen Zuwendung bei der Erbringung psychotherapeutischer Leistungen kommt diesem Gesichtspunkt hier ein besonderer Stellenwert zu, dem bei der Ausgestaltung der [X.] durch eine Therapeutenbez[X.]enheit anstelle einer Praxisbez[X.]enheit der Begrenzung Rechnung getragen werden kann. Nach der Rechtsprechung des [X.]s darf auch der [X.] über [X.] mit dem Ziel der Sicherstellung steuernd auf die vertragsärztliche Leistungserbringung einwirken (vgl zB zu Zuschlägen für ausschließlich konservativ tätige Augenärzte: [X.]-5531 [X.] 06225 [X.] 1). Der Umstand, dass Maßnahmen der Plausibilitäts- oder Wirtschaftlichkeitsprüfung ebenfalls dazu beitragen, eine ordnungsgemäße Leistungserbringung sicherzustellen, steht einer ergänzenden Steuerung durch [X.] nicht entgegen.

g) Die Kapazitätsgrenze benachteiligt Psychol[X.]ische Psychotherapeuten auch nicht gegenüber ärztlichen Psychotherapeuten (vgl dazu [X.]-2500 § 87 [X.] 32), weil diese Grenze für [X.]achärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie für andere ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte im Sinne der Kriterien der Bedarfsplanungsrichtlinien in gleicher Weise gilt.

4. [X.] beruht auf § 197a [X.] 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 [X.] 1 VwGO).

Meta

B 6 KA 6/16 R

25.01.2017

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Marburg, 18. Dezember 2013, Az: S 11 KA 98/12, Urteil

§ 87b Abs 2 S 6 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87b Abs 2 S 7 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87 Abs 2c S 6 SGB 5 vom 28.05.2008, § 85 Abs 4 S 4 SGB 5 vom 26.03.2007, § 85 Abs 4a S 1 SGB 5 vom 22.12.1999, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.01.2017, Az. B 6 KA 6/16 R (REWIS RS 2017, 16749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16749

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