Bundessozialgericht, Urteil vom 17.07.2013, Az. B 6 KA 37/12 R

6. Senat | REWIS RS 2013, 4060

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Kassenärztliche Vereinigung - Honorar für vertragspsychotherapeutischen Leistungen in den Jahren 2000 bis 2005 - Berechnung des Vergleichsertrages der Vergleichsarztgruppen


Leitsatz

Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Kassenärztliche Vereinigung zur Berechnung des Vergleichsertrags für die Ermittlung des angemessenen Honorars für Psychotherapeuten in den Jahren 2000 bis 2005 die Honorare der abrechnenden Ärzte der relevanten Fachgruppen quartalsweise erfasst und für ein Jahr zusammenzieht.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt höheres Honorar für die von ihm in den [X.] bis [X.][X.][X.]/2005 erbrachten psychotherapeutischen Leistungen.

2

Der Kläger, der als Facharzt für Neurologie und Psychotherapeutische Medizin an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, war in den streitbefangenen Quartalen ausschließlich psychotherapeutisch tätig. Mit Bescheid vom 24.11.2004 vergütete die beklagte [X.] ([X.]) auf der Grundlage einer Neuberechnung der Punktwerte für die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts [X.] des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für die ärztlichen Leistungen ([X.]) aF dem Kläger für den [X.]raum vom Quartal [X.]/2000 bis zum Quartal [X.]/2004 insgesamt 30 861,02 [X.] nach. Mit Bescheid vom selben Tag rechnete sie das Honorar für das Quartal [X.][X.]/2004 ab, mit weiteren Honorarbescheiden vom [X.], [X.], [X.], 7.12.2005 und [X.] die Honorare für die [X.] und [X.]/2004, [X.], [X.][X.] und [X.][X.][X.]/2005. Die Widersprüche gegen diese Bescheide wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom [X.] zurück. Während des anschließenden Klageverfahrens vergütete die Beklagte aufgrund einer Neuberechnung der Punktwerte für die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen der Psychotherapie für die Quartale [X.]/2000 bis [X.]/2001 insgesamt weitere 7349,81 [X.] nach (Bescheid vom 17.7.2009). Für das Quartal [X.]/2000 erfolgte mit Bescheid vom [X.] eine weitere Nachzahlung in Höhe von 518,66 [X.] und mit Bescheid vom [X.] für probatorische Sitzungen in den [X.] bis [X.]/2005 weitere 42,10 [X.].

3

Der Bewertungsausschuss hatte mit am [X.] veröffentlichten Beschluss vom 29.10.2004 (DÄ 2005, [X.]) zur Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung für antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen des Abschnitts [X.] des EBM-Ä für die [X.] ab dem 1.1.2000 ua im Absatz 2 des [X.] bestimmt:

        

"Als Datengrundlage für den [X.]st-Umsatz wird das durchschnittliche zum jeweiligen [X.]punkt anerkannte Honorar je Arzt in [X.] im entsprechenden Jahr nach sachlich-rechnerischer Richtigstellung, alle abrechnenden Ärzte der Arztgruppe, die in jedem Quartal des entsprechenden Jahres jeweils mindestens eine Leistung abgerechnet haben (ohne ermächtigte Ärzte), alle Leistungsarten, jedoch ohne Honorar aus belegärztlicher Behandlung, aus Kapitel O und U, ohne [X.], ohne regional vereinbarte Kosten und ohne Honorar aus Vergütungen nach § 63 [X.], verwendet."

4

Die Beklagte setzte diese Regelung in der Weise um, dass quartalsweise die Zahl der abrechnenden und an der Honorarverteilung teilnehmenden, ihrer Fachgruppenzugehörigkeit nach relevanten Praxen (nicht: Ärzte) mit der Zahl der in ihr tätigen Vertragsärzte ermittelt und deren Quartalshonorare sodann für ein Jahr zusammengezogen wurde, um jeweils den Vergleichsertrag zu ermitteln.

5

Das [X.] hat mit Urteil vom [X.] die Honorarbescheide für die Quartale [X.][X.]/2004 bis [X.][X.][X.]/2005 sowie die Nachvergütungsbescheide geändert und die Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte sei bei der Bildung der Vergleichsgruppe zur Ermittlung eines angemessenen Punktwertes für die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen nach dem Kapitel [X.] [X.] aF fehlerhaft von der verbindlichen Vorgabe des [X.] im Beschlussteil 2.2.1.6 Unterabsatz 2 abgewichen. Nach dessen eindeutigem Wortlaut seien nur die Ärzte einzubeziehen, die im entsprechenden Jahr in allen vier Quartalen jeweils mindestens eine Leistung abgerechnet hätten und nicht bereits die Ärzte bzw Praxen, die lediglich in einem Quartal des Jahres mindestens eine Leistung abgerechnet hätten.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das L[X.] mit der angefochtenen Entscheidung das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Beschluss des [X.] in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt. Die Umsetzung des Beschlusses durch die Beklagte habe zwar nicht dem Wortlaut des Beschlusses entsprochen, weil auch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte erfasst worden seien, die nicht in jedem Quartal des entsprechenden Jahres jeweils mindestens eine Leistung abgerechnet hatten. Eine vollständige wortgetreue Umsetzung der Regelung sei mangels arztbezogener Abrechnungsdaten aber objektiv unmöglich gewesen. Ein Blick auf Sinn und Zweck der Regelung ergebe, dass zum einen auf die bei den [X.]en bereits vorhandenen Daten Rückgriff genommen werden sollte und dass zum anderen unter Nutzung dieser Datengrundlage der Vergleichsertrag von [X.] ermittelt und anknüpfend daran eine angemessene Höhe der Vergütung je [X.]einheit und eine annähernd gleichberechtigte Teilhabe der psychotherapeutisch tätigen Leistungserbringer an der vertragsärztlichen Gesamtvergütung gewährleistet werden sollten. Gemessen hieran sei die Umsetzung durch die Beklagte rechtmäßig. Die Verwendung von praxenbezogenen Abrechnungsnummern habe bei Gemeinschaftspraxen keine Unterscheidung nach den einzelnen Ärzten ermöglicht. Die von der Beklagten gewählte Vorgehensweise, alle Ärzte zu erfassen, die in allen Quartalen, aber in unterschiedlichen [X.]en Leistungen erbracht und abgerechnet hätten, habe eine breite Vergleichsbasis geschaffen. Angesichts der erfahrungsgemäß zahlreichen unterjährigen Veränderungen in der [X.] von Gemeinschaftspraxen im Bereich der Beklagten wäre bei einer Berücksichtigung ausschließlich der Praxen, die in allen vier Quartalen eines Jahres unter derselben Abrechnungsnummer Leistungen erbracht und abgerechnet hätten, ein erheblicher Teil der in [X.] ganzjährig praktizierenden Ärzte nicht einbezogen worden. Es sei aber darum gegangen, gerade die Umsätze der Vergleichsgruppen möglichst vollständig zu erfassen, um eine Benachteiligung der psychotherapeutisch tätigen Leistungserbringer zu vermeiden.

7

Dagegen richtet sich die Revision des [X.]. Das Vorgehen der Beklagten stehe in Widerspruch zu den verbindlichen Vorgaben des [X.]. Entgegen der Auffassung des L[X.] sei eine Umsetzung dieser Vorgaben nicht objektiv unmöglich gewesen. Die Beklagte habe den Beschluss des [X.] auch nicht seinem Sinn und Zweck entsprechend umgesetzt. Den Vorgaben werde nur eine Berechnung gerecht, bei der Ärzte, die nicht in allen Quartalen eines Jahres Leistungen erbracht und abgerechnet hätten, unberücksichtigt blieben. Auch die "Grunddaten für die kassenärztliche Versorgung", auf die sich das B[X.] in den ersten Urteilen zur verteilungsgerechten Vergütung psychotherapeutischer Leistungen gestützt habe, basierten auf Daten von Vertragsärzten mit vier [X.] im Jahr. Das L[X.] räume selbst ein, dass die Beklagte ihre Datenbasis auf reine Einzelpraxen und die ganzjährig unter einer Nummer abrechnenden Gemeinschaftspraxen hätte beschränken können. Es sei nicht darum gegangen, so viele Ärzte wie möglich bei der Umsatzermittlung als Vergleichsgruppe zu erfassen, sondern lediglich die Praxen zu erfassen, die nicht durch [X.], Auf- und Abbau oder Umbau der Praxis besonders geringere Umsätze aufzuweisen hatten. Nach den Erfahrungen aus anderen [X.]-Bezirken sei davon auszugehen, dass, soweit nur die Einkünfte der in jedem Quartal des Jahres abrechnenden Ärzte berücksichtigt worden seien, von drei bis fünf Prozent höheren Umsatzwerten für die optimal ausgelasteten Psychotherapiepraxen auszugehen sei. Die Beklagte hätte zumindest eine Vergleichsberechnung anstellen müssen.

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des L[X.] [X.] vom 7.6.2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] vom [X.] zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Das [X.] hat zu Recht einen Anspruch des [X.] auf Neubescheidung hinsichtlich der Vergütung der in den Jahren 2000 bis 2005 erbrachten zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt [X.] aF verneint. Die Punktwerte, die dem von der [X.] erlassenen [X.] sowie den Honorarbescheiden für die hier streitbefangenen [X.]/2000 und [X.]/2005 zugrunde lagen, sind entsprechend den Vorgaben des [X.] im Beschluss vom [X.] berechnet worden.

1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch des [X.] gegen die Beklagte auf Zahlung höheren vertragsärztlichen Honorars ist § 85 Abs 4 Satz 1 bis 3 [X.] (hier anzuwenden in der ab dem 1.1.2000 geltenden Fassung des [X.] <[X.]> vom 22.12.1999, [X.] 2626, in der ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung des [X.] bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte vom 11.12.2001, [X.] 3526 sowie idF des ab dem 1.1.2004 geltenden GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003, [X.] 2190). Danach steht jedem Vertragsarzt - und gemäß § 72 Abs 1 Satz 2 [X.] auch einem zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten - ein Anspruch auf Teilhabe an den von den Krankenkassen entrichteten Gesamtvergütungen entsprechend der Art und dem Umfang der von ihm erbrachten - abrechnungsfähigen - Leistungen nach Maßgabe der Verteilungsregelungen des Honorarverteilungsmaßstabs ([X.]) zu. Ergänzende Regelungen für die Honorierung psychotherapeutischer Leistungen fanden sich in § 85 Abs 4 Satz 4 [X.] (idF des [X.] vom 22.12.1999, [X.] 2626, sowie idF des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003, [X.] 2190). Hiernach hatten die einzelnen [X.]en in ihren Verteilungsmaßstäben Regelungen zur Vergütung der Leistungen der Psychotherapeuten und der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je [X.]einheit gewährleisten. Den Inhalt dieser Regelungen bestimmte gemäß § 85 Abs 4a Satz 1 letzter Halbsatz [X.] (idF des [X.] vom 22.12.1999, [X.] 2626) erstmalig zum [X.] der Bewertungsausschuss.

a) Der [X.] hat bereits mit Urteilen vom 28.5.2008 (B 6 KA 9/07 ua) zu Quartalen aus den Jahren 2002 und 2003 entschieden, dass die Regelungen, die in dem am [X.] veröffentlichten "Beschluss gemäß § 85 Abs 4a [X.] durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs 1 Satz 1 [X.] in seiner 93. Sitzung am 29.10.2004", aktualisiert um den Änderungsbeschluss aus der [X.] ([X.] 2005, [X.]), zur Berechnung der Psychotherapie-Punktwerte für den hier streitbefangenen [X.]raum getroffen wurden, rechtmäßig waren ([X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.]). Dies gilt auch für die weiteren hier streitbefangenen [X.]räume. Der Beschluss des [X.] vom [X.] ersetzte die vom [X.] teilweise für rechtswidrig erklärten ([X.], 87 = [X.]-2500 § 85 [X.] 8) Vorgaben des Beschlusses vom [X.] ([X.] 2000, [X.] - für das [X.]) sowie die mit gewissen Modifizierungen erlassenen Nachfolgeregelungen für die [X.]räume 1.1.2001 bis [X.] ([X.] 2000, [X.]), [X.] bis [X.] ([X.] 2002, [X.]) und ab dem 1.7.2004 ([X.] 2004, [X.]). Der [X.] hat den Beschluss vom [X.] nur insoweit als rechtswidrig angesehen, als er eine Honorarbereinigung hinsichtlich der Leistungen nach [X.] und [X.] aF auch für die [X.] und 2001 vorsah, in denen gemäß [X.] 2.3 und 2.4 des Beschlusses für die Bestimmung des [X.] ausschließlich die Umsätze der Fachärzte für Allgemeinmedizin im hausärztlichen Versorgungsbereich maßgeblich waren. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung hat der Bewertungsausschuss eine entsprechende Bereinigung des Honorars beschlossen ([X.] 2009, [X.]) und die Beklagte eine Neuberechnung der Punktwerte für die betroffenen Quartale vorgenommen und Nachzahlungen geleistet (Bescheide vom 17.7.2009 und 6.1.2010). Soweit der [X.] darüber hinaus die Vergütung der probatorischen Sitzungen für unzureichend gehalten hat, hat die Beklagte ebenfalls eine Neuberechnung vorgenommen, die zu einer Honorarnachzahlung geführt hat (Bescheid vom 7.1.2010).

Der [X.] hat in den Urteilen vom [X.] ausgeführt, dass nach dem seit dem 1.1.2000 geltenden Regelungskonzept des [X.] die zuvor in erster Linie von der Rechtsprechung wahrgenommene Aufgabe der Sicherung einer angemessenen Vergütung für psychotherapeutische Leistungen je [X.]einheit primär dem Bewertungsausschuss (§ 87 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 [X.]) übertragen worden sei. Dieser sollte im Interesse einheitlicher Vergütungsgrundsätze für psychotherapeutische Leistungen im ganzen [X.] die maßgeblichen Vorgaben auf [X.] treffen. Zur Erreichung dieses Ziels habe er den Inhalt der von der einzelnen [X.] im Rahmen der Honorarverteilung anzuwendenden Regelungen zur Vergütung der genannten psychotherapeutischen Leistungen vorzugeben; diese Inhaltsbestimmung binde die einzelne [X.]. Das vom Gesetz selbst vorgegebene [X.] werde ausgehöhlt, wenn entweder die einzelne [X.] oder aber die Gerichte diese Vorgaben unter unmittelbarem Durchgriff auf das Merkmal der "Angemessenheit" in § 85 Abs 4 Satz 4 [X.] außer [X.] ließen. Deshalb sei eine [X.]-Regelung, die der vom Bewertungsausschuss vorgegebenen Inhaltsbestimmung widerspreche, rechtswidrig und unwirksam ([X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 16 unter Bezugnahme auf [X.], 87 = [X.]-2500 § 85 [X.] 8, Rd[X.] 14).

Nach der [X.] der zunächst vom Bewertungsausschuss gefassten Beschlüsse war zur Berechnung des [X.]-spezifischen Psychotherapie-Punktwertes der [X.] ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte bzw -psychotherapeuten (im Folgenden: Psychotherapeuten) durch den in der Modellberechnung des [X.]s zugrunde gelegten jährlichen Leistungsbedarf einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis von 2 244 600 Punkten zu dividieren. Der [X.] der Psychotherapeuten wiederum war zu ermitteln, indem - unter Zugrundelegung der Verhältnisse des Jahres 1998 - der durchschnittliche Ertrag einer zum Vergleich herangezogenen anderen Arztgruppe im Bezirk der jeweiligen [X.] um den [X.] der Betriebsausgaben voll ausgelasteter Psychotherapeuten aufgestockt wurde. Ab dem [X.] war für die Berechnung des [X.]es der Psychotherapeuten nicht mehr der [X.] hausärztlich tätiger Allgemeinmediziner im Jahr 1998, sondern derjenige von sieben großen Arztgruppen - Augenärzte, Chirurgen, Frauenärzte, HNO-Ärzte, Hautärzte, Orthopäden und Urologen (sog "[X.]") - aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich heranzuziehen, wobei nunmehr Umsätze für belegärztliche Leistungen, für [X.], für gesondert regional vereinbarte Leistungen sowie für Leistungen der [X.] und U des [X.] aF außer Betracht blieben (aaO, Teil A [X.] 2.2.4, 1. und 3. Spiegelstrich).

Die Vorgaben im Beschluss des [X.] vom [X.] für die Ermittlung des [X.] der zum Einkommensvergleich herangezogenen Arztgruppen hat der [X.] in seinen Urteilen vom 28.5.2008 nicht beanstandet ([X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] 40 ff). Mit der hier streitigen Frage hat der [X.] sich allerdings nicht ausdrücklich befasst, sondern zu diesem Punkt lediglich ausgeführt, dass die Vorgaben in [X.] 2.5 bis 2.7 des Beschlusses vom [X.] den Entscheidungen des [X.]s gerecht würden, wonach für [X.]räume bis Ende 1998 für den Einkommensvergleich die Werte der Arztgruppe der Allgemeinmediziner heranzuziehen seien und es außerdem sachgerecht sei, jeweils auf die Umsatz- und Ertragsdaten der Vergleichsgruppe im vorvergangenen Jahr zurückzugreifen, sowie dass ab dem [X.] nur noch auf fachärztliche Arztgruppen im unteren [X.] abgestellt werden könne. In den hiernach maßgeblichen [X.] flössen sogar die Erträge von Arztgruppen mit traditionell überdurchschnittlichen Einkommen - namentlich der Orthopäden - mit ein, obwohl dies rechtlich nicht geboten sei. Der Rückgriff auf den Durchschnitt immer derselben [X.] trage außerdem dazu bei, stärkere Schwankungen sowohl bei den einzelnen Arztgruppen im Lauf der [X.] als auch bei deren Rangstelle im [X.] innerhalb der jeweiligen [X.] auszugleichen. Hierdurch würden zufällige Resultate, die im Rahmen von gleichheitsorientierten Modellberechnungen problematisch sind (vgl BSG [X.]-2500 § 85 [X.] 36 Rd[X.] 17), ebenso vermieden wie ein starkes Auseinanderdriften der [X.] in den einzelnen [X.]-Bezirken ([X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 41). Auf dieser Grundlage steht die Vereinbarkeit der Vorgaben des [X.] zur Ermittlung des [X.] mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht in Zweifel.

b) Den nicht zu beanstandenden Vorgaben der Berechnungsweise des [X.] durch den Bewertungsausschuss ist die Beklagte gerecht geworden. Zwar entsprach ihre Vorgehensweise bei der Ermittlung des [X.] nicht dem Wortlaut der Ziffer 2.2.1.6 des Beschlusses des [X.] vom [X.]. Entgegen der dort formulierten Anforderung, das anerkannte Honorar aller abrechnenden Ärzte der Arztgruppe, die in jedem Quartal des entsprechenden Jahres mindestens eine Leistung abgerechnet haben, als Datengrundlage zu verwenden, hat die Beklagte in die Datengrundlage auch solche Ärzte und Praxen einbezogen, die nicht in jedem Quartal des [X.] Leistungen erbracht und abgerechnet hatten. Dieses Vorgehen entsprach aber dem Sinn und Zweck der Vorgaben des [X.]. Angesichts der auch bei einer wortgetreuen Umsetzung zwangsläufig zu erwartenden Verwerfungen war es jedenfalls vertretbar, die Grenzen der Datenerhebung weiter zu stecken, um gerade auch die Umsätze größerer Gemeinschaftspraxen (seit dem 1.1.2007: [X.]) einzubeziehen.

Das [X.] hat zu Recht ausgeführt, dass die Gewinnung eines realitätsnahen Vergleichswertes eine möglichst breite Datenbasis erfordert. Mit der Vorschrift, dass nur solche Ärzte berücksichtigt werden, die in jedem Quartal des entsprechenden Jahres jeweils mindestens eine Leistung abgerechnet haben, sollte sichergestellt werden, dass Praxen in Auf- und Abbau, die typischerweise ein unterdurchschnittliches Honorar erwirtschaften, außen vor bleiben. Zwar hat die Beklagte bei ihrer Datenerhebung auch diese Praxen mit potentiell unterdurchschnittlichem Honorar einbezogen. Bei einem allein am Wortlaut des Beschlusses orientierten Vorgehen wären aber auch Gemeinschaftspraxen, die zwar in allen Quartalen des [X.] Leistungen abrechneten, deren Zusammensetzung sich aber im Laufe eines Jahres änderte, unberücksichtigt geblieben. Das ist Folge des Umstands, dass es im Referenzzeitraum noch keine lebenslange Arztnummer (eingeführt zum [X.]) gegeben hat. Eine Ermittlung der vom Bewertungsausschuss bezeichneten Umsätze der Vergleichsgruppen war technisch nur über die von der [X.] vergebenen [X.] möglich. Diese erfassten aber nur Arztpraxen, nicht einzelne Ärzte. Das muss auch dem Bewertungsausschuss bewusst gewesen sein, sodass sich die Wendung "Ärzte" im maßgeblichen Beschluss sinngemäß auf "Arztpraxis" beziehen musste. Die einheitliche Abrechnungsnummer einer Gemeinschaftspraxis änderte sich, sobald eine personelle Veränderung eintrat. Obgleich die Gemeinschaftspraxis fortbestand, hätte die Vergabe der neuen Abrechnungsnummer nach einem Wechsel der Zusammensetzung dazu geführt, dass die Praxis bei der Ermittlung des Vergleichshonorars nicht hätte berücksichtigt werden können.

In dieser Situation hatte die Beklagte die Möglichkeit, den Beschluss des [X.] ausschließlich wortlautgetreu umzusetzen und sich auf die Ermittlung der Honorare der Einzelärzte bzw Praxen zu beschränken, die in jedem Quartal des entsprechenden [X.] unter derselben Abrechnungsnummer mindestens eine Leistung abgerechnet hatten. Die Alternative bestand in dem von ihr praktizierten Verfahren einer quartalsbezogenen Betrachtung, bei der der Kreis der in die Vergleichsbetrachtung einbezogenen Leistungserbringer erheblich erweitert wurde. Beide Berechnungsweisen hatten Vor- und Nachteile im Hinblick auf die vom Bewertungsausschuss intendierte möglichst realitätsnahe Erfassung der Umsätze der Vergleichsgruppen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte angesichts der unvermeidbar entstehenden Ungenauigkeiten gegen eine strikt wortlautbezogene Vorgehensweise entschieden hat. Auch die [X.] hat in der von der [X.] veranlassten Stellungnahme eingeräumt, dass bei einer Ermittlung des [X.] allein anhand einer gleichbleibenden praxisbezogenen Abrechnungsnummer Gemeinschaftspraxen, die im gesamten Referenzjahr tätig waren, aber unter verschiedenen Nummern abrechneten, nicht einbezogen waren. Bei einem solchen Vorgehen hätte aber die Gefahr bestanden, dass ein erheblicher Anteil von Praxen, die in Wirklichkeit Leistungen in allen Quartalen eines Jahres abgerechnet hatten, zu Unrecht unberücksichtigt geblieben wäre. Dabei hätte es sich vor allem auch um besonders große und umsatzstarke Gemeinschaftspraxen gehandelt, in denen es erfahrungsgemäß häufig zu einem Wechsel der Mitglieder kommt. Hinzu kommt, dass gerade umsatzstarke Fachgruppen wie die Orthopäden überdurchschnittlich häufig in Gemeinschaftspraxen tätig sind. Beim Vorgehen der [X.] wurden alle [X.] erfasst, was zu einer umfassenden und auch einer den wertenden Vorgaben des [X.] entsprechenden Datenbasis geführt hat. Ob tatsächlich die allein am Wortlaut des Beschlusses des [X.] orientierte oder die modifizierte Datenerhebung letztlich zu höheren [X.] für die psychotherapeutischen Leistungen führen würde, hätte nur durch eine Vergleichsberechnung festgestellt werden können. Hierzu war die Beklagte indes nicht verpflichtet. Das [X.] hat zu Recht ausgeführt, dass die prospektive Einschätzung der [X.], dass die Einbeziehung auch der Praxen, die nicht in allen Quartalen des [X.] abgerechnet hatten, geringere Verzerrungen verursacht als die Nichtberücksichtigung durchgehend bestehender Gemeinschaftspraxen, jedenfalls vertretbar war.

c) Die Berechnungsweise der [X.] hat auch insgesamt zu einem "auskömmlichen" Punktwert geführt. So war für das [X.] und die [X.] und [X.] im Bescheid vom 24.11.2004 ein Mindestpunktwert für die antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen in [X.] 4,99 Cent, in den Quartalen [X.]/2003 bis II/2004 4,86 Cent ausgewiesen. Mit diesen [X.] scheidet eine nach den Grundsätzen des [X.]s unangemessen niedrige Vergütung aus (vgl dazu zuletzt BSG [X.]-2500 § 85 [X.] 61). Der [X.] hat in seinem Urteil vom 28.5.2008 ausgeführt, dass die Berechnungsvorgabe des [X.] im Bereich der damaligen [X.] ([X.] Sachsen) im [X.] zu einem Psychotherapie-Punktwert von 4,37 Cent geführt habe. Dieser Punktwert ermögliche einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen ([X.] mit einem Leistungsbedarf von 2 244 600 Punkten aus zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen Leistungen einen Umsatz von 98 089 Euro, was nach Abzug der Betriebskosten in Höhe von 40 634 Euro einem Ertrag von 57 455 Euro im Jahr entspricht. Für das [X.] errechne sich unter Anwendung der Psychotherapie-Punktwerte von 4,37 bzw 4,47 Cent (erstes bzw zweites Halbjahr - Durchschnitt 4,42 Cent) ein Ertrag von 58 577 Euro. Ein Vergleich dieser Beträge mit den Erträgen anderer [X.] im unteren [X.] (Werte dieser Gruppen berechnet auf der Grundlage der mittleren Gesamthonorare je Arztgruppe gemäß den von der [X.] in den "KVS-Mitteilungen" jeweils veröffentlichten "Grunddaten der Punktwertberechnung" sowie der [X.] gemäß der Kostenstrukturanalyse 1999 des [X.], ausgewiesen in Tabelle [X.] der Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in [X.] 2001) zeige, dass die Gewinne der psychotherapeutischen ([X.] in den Jahren 2002 und 2003 zu diesen Arztgruppen aufschließen konnten. Die Erträge der Nervenärzte seien mit 60 784 Euro (2002) bzw 59 981 Euro (2003) zwar etwas höher gewesen, hätten aber in demselben Bereich gelegen. Die Gewinne der Hautärzte seien nur im [X.] höher gewesen (62 829 Euro), seien jedoch bereits 2003 im Vergleich zur psychotherapeutischen ([X.] etwas niedriger ausgefallen (58 531 Euro). Wenn die Vorgaben im Beschluss des [X.] vom [X.] zur Berechnung der Psychotherapie-Punktwerte in den Jahren 2002 und 2003 im Vergleich mit weiteren Arztgruppen solche Ergebnisse bewirkten, sei dem gesetzlichen Gebot angemessener Vergütung der Leistungen der Psychotherapeuten (§ 85 Abs 4 Satz 4 [X.]) Genüge getan. Der [X.] hat bekräftigt, dass die psychotherapeutisch tätigen Ärzte und Psychologen nicht beanspruchen können, bei Vollauslastung ihrer Praxen den durchschnittlichen Überschuss aller Vertragsärzte zu erreichen ([X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 47 f). Es ist unter dem Aspekt der Honorarverteilungsgerechtigkeit vielmehr hinreichend, dass voll ausgelastete Psychotherapeuten die Chance erhalten, mit ihrer Tätigkeit Überschüsse zu erwirtschaften, die denjenigen anderer fachärztlicher Gruppen im unteren [X.] entsprechen. In diesem Zusammenhang hat der [X.] besonders auf die Nervenärzte hingewiesen, mit deren Leistungsspektrum dasjenige der Psychotherapeuten am ehesten vergleichbar ist (BSG aaO unter Hinweis auf [X.], 87 = [X.]-2500 § 85 [X.] 8, Rd[X.] 34; BSG [X.]-2500 § 85 [X.] 36 Rd[X.] 14). Nach diesen Maßstäben sind die von der [X.] hier ermittelten - jedenfalls ab dem Quartal I/2000 noch deutlich höheren - Punktwerte im Ergebnis ausreichend, um das angestrebte [X.] zu erreichen. Die Umsätze der Psychotherapeuten lagen nach den von der [X.] für den streitbefangenen [X.]raum vorgelegten Daten zwar deutlich unter den Arztgruppen im "[X.]". Bei den [X.] zeigte sich aber kein so deutlicher Abstand. So hatte im Quartal I/2005 aus den Vergleichsgruppen die Fachgruppe der HNO-Ärzte rechnerisch für alle Leistungen den höchsten Punktwert mit ca 4,9 Cent, die der Psychotherapeuten einen Punktwert von ca 4,4 Cent. Bezogen auf den Umsatz pro Arzt/Psychologischer Psychotherapeut ist in dem [X.]raum von 2000 bis 2006 insgesamt eine deutliche Steigerung zu verzeichnen, während die Vergleichsgruppen Einbußen hinnehmen mussten.

2. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos betriebenen Revisionsverfahrens (§ 154 Abs 2 VwGO).

Meta

B 6 KA 37/12 R

17.07.2013

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Hamburg, 8. September 2010, Az: S 7 KA 452/06, Urteil

§ 85 Abs 4 S 1 SGB 5 vom 22.12.1999, § 85 Abs 4 S 2 SGB 5 vom 14.11.2003, § 85 Abs 4 S 3 SGB 5 vom 11.12.2001, § 85 Abs 4 S 4 SGB 5 vom 22.12.1999, § 85 Abs 4 S 4 SGB 5 vom 14.11.2003, § 85 Abs 4a S 1 SGB 5 vom 22.12.1999, § 72 Abs 1 S 2 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.07.2013, Az. B 6 KA 37/12 R (REWIS RS 2013, 4060)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4060

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