Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.04.2015, Az. B 3 KR 26/14 B

3. Senat | REWIS RS 2015, 12279

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - im Revisionsverfahren nur auf Bundesrecht bezogene Rechtsfragen klärungsfähig - Bedeutung des Schriftformerfordernisses nach § 59 Abs 2 SGB 10 bei Kündigung eines Rahmenvertrages nach § 132a Abs 2 SGB 5 - keine Anwendung von § 57 Abs 1 SGB 10 auf die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages)


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 4544,24 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin betreibt einen privaten Pflegedienst, der Leistungen der häuslichen Krankenpflege für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung im [X.] erbringt. Sie nahm die im Rahmenvertrag nach § 132a Abs 2 SG[X.] V für einzelne Leistungserbringer vorgesehene Möglichkeit des [X.]eitritts zu diesem Vertrag wahr. Der Rahmenvertrag war für den Einzugsbereich des [X.] zwischen verschiedenen Verbänden der Leistungserbringer und den Verbänden der Krankenkassen geschlossen worden.

2

Die [X.]eklagte ist eine gesetzliche Krankenkasse, die dem Verband der [X.] ([X.]), [X.], (heute: [X.]) angehört. Dieser war auf Seiten der Krankenkassen am Abschluss des Rahmenvertrages beteiligt und kündigte diesen zum 31.12.2000. Die Kündigung ging zwar dem [X.] zu, der auf Seiten der Leistungserbringer am Abschluss des Rahmenvertrages beteiligt war und von dem sich die Klägerin vertreten ließ, nicht aber dieser selbst. Für die [X.] 1.1.2001 bot der [X.] allen bisherigen Leistungserbringern den Abschluss eines neuen Vertrages mit Entgeltvereinbarungen an, die nur noch 87 % der im Rahmenvertrag ursprünglich vereinbarten Entgelte vorsahen.

3

Die Klägerin lehnte den Abschluss dieses Vertrages ab, erbrachte aber weiterhin auch Leistungen für die Versicherten der [X.]eklagten. Die [X.]eklagte vergütete diese Leistungen mit 87 % der im Rahmenvertrag vereinbarten Vergütung. Mit der Klage macht die Klägerin die Vergütungs-differenz zu der im Rahmenvertrag vorgesehenen Vergütung für die von ihr erbrachten Leistungen gegenüber Versicherten der [X.]eklagten in den Jahren 2002 bis 2009 in Höhe von 4544,24 Euro nebst Zinsen geltend. Sie ist der Auffassung, die [X.]eklagte habe ihre Leistungen weiterhin entsprechend der Vergütungsvereinbarung im Rahmenvertrag zu vergüten, da das mit ihr durch den [X.]eitritt zustande gekommene Vertragsverhältnis nicht gekündigt worden sei. Der [X.] habe den Rahmenvertrag lediglich gegenüber ihrem [X.]erufsverband gekündigt.

4

Klage und [X.]erufung sind erfolglos geblieben (Urteile des [X.] vom 23.2.2011 und des L[X.]-[X.]randenburg vom 23.10.2014). Die Klägerin hatte bereits ein Parallelverfahren mit identischem Sachverhalt geführt, in welchem eine andere Krankenkasse beklagt war. Das Urteil des L[X.]-[X.]randenburg aus dem Parallelverfahren (Urteil vom 8.11.2013 - L 1 KR 47/11) ist rechtskräftig geworden, nachdem der Senat die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat ([X.]eschluss des Senates vom 25.3.2014 - [X.] 3 [X.]/13 [X.]). Das [X.] hat die Urteilsgründe aus dem damaligen Verfahren im Wesentlichen wiederholt. Es hat ausgeführt, durch die wirksame Kündigung des Rahmenvertrages habe auch der [X.]eitritt der Klägerin zu diesem Vertrag seine Wirksamkeit verloren. Dies ergebe sich aus § 20 Abs 1 Satz 1 des Rahmenvertrages. Einer Kündigung gegenüber der Klägerin habe es nicht bedurft. Nur dies habe der Absicht und dem Interesse der vertragsschließenden Parteien des Rahmenvertrages entsprochen. Es sei auch kein neuer Vertrag zustande gekommen, und ein sich gegebenenfalls aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ergebender Vergütungsanspruch sei durch die von der [X.]eklagten bereits erbrachten Zahlungen ausgeglichen.

5

Mit der [X.]eschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] und beruft sich auf das Vorliegen von grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]).

6

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie nicht bereits unzulässig ist, weil der Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche [X.]edeutung nicht zukommt.

7

1. Die Zulassung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) erfordert eine Rechtsfrage, der eine über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung zukommt, und die klärungsbedürftig sowie im zu entscheidenden Fall klärungsfähig, dh entscheidungserheblich ist (vgl hierzu ausführlich [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 7 ff mwN). Eine Rechtsfrage ist bereits von Gesetzes wegen (§ 162 [X.]) nicht klärungsfähig, wenn sie nicht revisibles Recht betrifft. Nach § 162 [X.] kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des [X.]undes oder einer sonstigen im [X.]ezirk des [X.]erufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den [X.]ezirk des [X.]erufungsgerichts hinaus erstreckt.

8

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

9

Die Klägerin hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:

●       

"Können Rahmenverträge zwischen Verbänden der Krankenkassen und Verbänden der Leistungserbringer Vertragsverhältnisse zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern im Sinne von § 132a Abs. 2 SG[X.] V begründen?

●       

Endet mit Kündigung eines Rahmenvertrages zwischen Verbänden der Krankenkassen und Verbänden der Leistungserbringer auch zwingend das Einzelvertragsverhältnis zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer (Versorgungsvertrag) und damit die Leistungserbringungs- und Abrechnungsbefugnis des einzelnen ambulanten [X.]?

●       

Schließt das Schriftlichkeits- und [X.]egründungserfordernis bei Kündigung öffentlich-rechtlicher Verträge (§ 59 Abs. 2 SG[X.] X) das Erfordernis der Schriftlichkeit und [X.]egründung der [X.]eendigung des Vertragsverhältnisses gegenüber dem konkreten Leistungserbringer nach [X.]eitritt zu einem Rahmenvertrag ein?

●       

Ist die Kündigung des Rahmenvertrages wegen Nichteinhaltung der [X.]egründungsfrist unwirksam?

●       

Ist der Abschluss eines Versorgungsvertrages (§ 132 a Abs. 2 SG[X.] V) aufgrund des [X.] der [X.]eendigung/Kündigung (§ 59 SG[X.] X) insoweit bedingungs-/befristungsfeindlich als dass lediglich [X.]edingungen bzw. [X.]efristungen wirksam vereinbart werden können, von denen der Leistungserbringer zwingend Kenntnis erlangt (z.[X.]. Vereinbarung eines Enddatums)?

●       

Wird unter [X.]eachtung von § 57 SG[X.] X eine Kündigung eines Rahmenvertrages gem. § 132 a Abs. 2 SG[X.] V gegenüber dem [X.]erufsverband des Leistungserbringers als Rahmenvertragspartner erst mit schriftlicher Zustimmung des Leistungserbringers wirksam, da mit der Kündigung in die Rechte Dritter eingegriffen wird?

●       

Wirkt ein Rahmenvertrag mit seinen [X.]edingungen auch nach Kündigung gegenüber einem vertragsschließenden Verband im Einzelvertragsverhältnis ähnlich der Fortgeltung eines gekündigten Tarifvertrages fort?"

Diesen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche [X.]edeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.] zu.

a) Die Frage, ob Rahmenverträge zwischen Verbänden der Krankenkassen und Verbänden der Leistungserbringer Vertragsverhältnisse zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern iS von § 132a Abs 2 SG[X.] V begründen können (Frage 1), ist nicht entscheidungserheblich. Das [X.]erufungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein Vertragsverhältnis zwischen den [X.]eteiligten nicht unmittelbar durch den Rahmenvertrag begründet wurde, sondern erst durch den [X.]eitritt der Klägerin. Durch die wirksame Kündigung des Rahmenvertrages sei auch das Einzelvertragsverhältnis zur Klägerin wirksam beendet worden. Im Streit ist aber nicht das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses zwischen den [X.]eteiligten, sondern die Frage der wirksamen [X.]eendigung. Wäre das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der [X.]eklagten nicht wirksam begründet worden, würde der geltend gemachte Zahlungsanspruch schon deshalb nicht bestehen.

b) Die Fragen 2 und 7 sind nicht klärungsfähig. Die Frage, welche Wirkungen ein Rahmenvertrag bzw dessen Kündigung im Hinblick auf die Vertragsverhältnisse zu einzelnen Leistungserbringern entfaltet, lässt sich nicht allgemein und grundsätzlich für Rahmenverträge beantworten; die Antwort kann sich immer nur aus den einzelnen [X.]estimmungen des Rahmenvertrages (und ggf der Einzelverträge) und deren Auslegung ergeben. Der [X.]undesgesetzgeber hat insoweit keine Vorgaben gemacht. Das [X.]erufungsgericht hat aus diesem Grunde sowohl seine Erwägungen zum Zustandekommen des [X.] zwischen der Klägerin und der [X.]eklagten über den [X.]eitritt als auch zur [X.]eendigung dieses Einzelvertragsverhältnisses allein auf eine Auslegung des Rahmenvertrages gestützt. Es hat dabei insbesondere auf § 3 des Rahmenvertrages für den [X.]eitritt und auf § 20 Abs 1 Satz 1 des Rahmenvertrages im Hinblick auf die Wirkung der Kündigung [X.]ezug genommen und diese Regelungen im Gesamtkontext sowie unter [X.]erücksichtigung von Absicht und Interesse der vertragsschließenden Parteien des Rahmenvertrages ausgelegt.

Die Auslegung des Rahmenvertrages durch das [X.] ist nach § 162 [X.] für das Revisionsgericht bindend, denn die Vereinbarung gehört als nur im [X.]ezirk des [X.]erufungsgerichts geltendes Regelungswerk zum [X.]ereich des [X.] grundsätzlich nicht überprüfbaren Landesrechts (vgl hierzu [X.]SG SozR 3-2500 § 19 [X.]). Auf eine fehlerhafte Auslegung dieses Rahmenvertrages kann die Revision daher nicht gestützt werden. [X.] im Revisionsverfahren sind lediglich auf [X.]undesrecht bezogene Rechtsfragen und Fragen sonstigen Rechts nur dann, wenn dieses sich über den [X.]ezirk des [X.]erufungsgerichts hinaus erstreckt oder wenn übereinstimmende Regelungen in mehreren [X.]undesländern bestehen. Durch die vom [X.]erufungsgericht gewonnene Auslegung des für das [X.] vereinbarten Rahmenvertrags wird [X.]undesrecht nicht verletzt.

c) Auch der von der Klägerin geltend gemachte Klärungsbedarf zu den Fragen 3, 4, 5 und 6 verleiht der Sache keine grundsätzliche [X.]edeutung. Die Klägerin bezieht sich hierbei zwar auf bundesrechtliche Vorschriften des SG[X.] X zum [X.] (§ 57 und § 59 Abs 2 SG[X.] X), jedoch sind die bezüglich dieser Vorschriften aufgeführten Fragen nicht klärungsbedürftig.

[X.]ei der Kündigung des Rahmenvertrages ist das Schriftformerfordernis nach § 59 Abs 2 SG[X.] X eingehalten worden, das grundsätzlich für alle öffentlich-rechtlichen Verträge gilt, die dem SG[X.] X unterliegen, sofern nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Die vom [X.]erufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 20 Abs 1 Satz 1 des Rahmenvertrages, wonach aufgrund der wirksamen Kündigung des Rahmenvertrages durch den [X.] auch der [X.]eitritt zum Rahmenvertrag für die Leistungserbringer seine Wirksamkeit verloren hat und eine Kündigung gegenüber dem einzelnen Leistungserbringer nicht mehr erforderlich war, verstößt nicht gegen das bundesrechtlich normierte Schriftformerfordernis nach § 59 Abs 2 SG[X.] X. Dieses dient in erster Linie der Rechtssicherheit. Schriftform bedeutet aber nicht, dass die Kündigung der Vertragspartei persönlich schriftlich zugehen muss. So reicht im Falle der Stellvertretung eine schriftliche Kündigung gegenüber dem Vertreter. Die Rechtssicherheit wird dadurch nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt für den Rahmenvertrag in der vom [X.]erufungsgericht angenommenen Auslegung. Danach hat sich die Klägerin durch ihren [X.]eitritt damit einverstanden erklärt, dass eine (schriftliche) Kündigung des Rahmenvertrages durch den oder gegenüber dem [X.] gemäß § 20 Abs 1 Satz 1 des Rahmenvertrages ausreicht, um auch das Vertragsverhältnis der beigetretenen Leistungserbringer wirksam zu beenden. Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden.

Die [X.]egründung einer Kündigung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben. § 59 Abs 2 Satz 2 SG[X.] X normiert für die Kündigung keine [X.]egründungspflicht, sondern enthält lediglich eine Soll-Vorschrift, deren Nichteinhaltung die Kündigung nicht unwirksam macht (vgl [X.] in: von [X.]/Schütze, SG[X.] X, 8. Aufl 2014, § 59 Rd[X.]4).

Ebenso wenig wie aus dem Schriftformerfordernis zu schließen ist, dass die schriftliche Kündigung zwingend dem Leistungserbringer persönlich zugehen muss, sind bundesrechtliche Vorschriften ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, dass der Leistungserbringer zwingend persönlich Kenntnis vom Eintritt einer vertraglich vereinbarten [X.]edingung, [X.]efristung oder Kündigung erlangen muss. Soweit er sich vertraglich auf eine [X.]edingung oder [X.]efristung einlässt, muss er dafür Sorge tragen, vom Eintritt der [X.]edingung oder [X.]efristung Kenntnis zu erlangen.

§ 57 Abs 1 SG[X.] X, wonach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines [X.] eingreift, erst wirksam wird, wenn der Dritte schriftlich zustimmt, gilt nur für den Abschluss eines [X.]es, nicht für dessen Kündigung. Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Würde die Wirksamkeit der Kündigung des Rahmenvertrages an die Zustimmung des Leistungserbringers gebunden, würde das einseitige Kündigungsrecht des Krankenkassenverbandes praktisch aufgehoben. Die Kündigung unterscheidet sich durch ihre Einseitigkeit gerade vom Aufhebungsvertrag.

2. [X.] beruht auf § 197a [X.] iVm § 154 VwGO.

3. Die Entscheidung zur Festsetzung des Streitwertes und seiner Höhe beruht auf § 197a [X.] iVm § 63 Abs 2, §§ 47, 52 Abs 3 GKG.

Meta

B 3 KR 26/14 B

22.04.2015

Bundessozialgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Berlin, 23. Februar 2011, Az: S 112 KR 43/09 WA, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 162 SGG, § 132a Abs 2 SGB 5, § 57 Abs 1 SGB 10, § 59 Abs 2 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.04.2015, Az. B 3 KR 26/14 B (REWIS RS 2015, 12279)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12279

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