Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. IX ZR 115/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4593

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 115/03 vom 9. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 9. März 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 10. April 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 85.679,91 Euro festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Anhaltspunkte für eine Verletzung des Anspruchs des [X.] auf Ge-währung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt es nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Sie sind jedoch nicht [X.] - 3 - pflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen des Urteils auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 204, 216 f). Die als übergangen ge-rügten Ausführungen des [X.] in der zweitinstanzlichen Replik vom 10. Januar 2003 nebst dem in Kopie vorgelegten Entwurf eines Abtretungsver-trags mit Begleitschreiben des [X.]

vom 2. Dezember 1994 betreffen Indizien, die aus Sicht der Nichtzulassungsbeschwerde die Aussage des in [X.] Instanz vernommenen Zeugen in einem anderen Licht erscheinen ließen. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Kläger ha[X.] in erster Instanz selbst vorgetragen, dass der "[X.]" von dem Zeugen favorisiert worden sei, weil ihm dies von der [X.] zu 2) als die auch für ihn beste Lösung präsentiert worden sei. Dass dies bereits vor dem gemeinsamen Besprechungstermin am 3. Dezember 2002 gewesen sein soll, macht die Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend. Der Entwurf vom 2. Dezember 2002 war deshalb für die entscheidende Beweis-frage unergiebig. Das Berufungsgericht hat auch keinen erheblichen Beweisantrag des [X.] übergangen. Die erneute Vernehmung des Zeugen ist in der Beru-fungsinstanz von den Prozessbevollmächtigten des [X.] nicht beantragt worden. Aus den im Vorfeld der entscheidenden Beratungen gewechselten [X.] kann auch nicht im Wege des Indizienbeweises mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) geschlossen werden, dass sich die Käuferseite bei einer vollständigen Belehrung des [X.] über die steuerli-chen Folgen der in Betracht kommenden Übertragungsmodelle bei unveränder-ter Gegenleistung auf einen für den Kläger günstigeren Vertragsinhalt [X.] hä3 [X.]. - 4 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.07.2002 - 13 O 539/01 - [X.], Entscheidung vom 10.04.2003 - 8 U 75/02 -

Meta

IX ZR 115/03

09.03.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. IX ZR 115/03 (REWIS RS 2006, 4593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4593

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.