Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. IX ZB 23/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 888

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[X.][X.] vom 9. November 2006 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 9. November 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 11. Januar 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 49.717,55 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsgegner (im Folgenden auch: Schuldner) wurde durch Urteil des [X.] vom 9. Oktober 2003 verurteilt, an die Antragstellerin (im Folgenden auch: Gläubigerin) mehrere Geldbeträge nebst Zinsen zu [X.]. Der Antragsgegner hatte sich auf das Verfahren in [X.] nicht einge-lassen. Die Gläubigerin möchte gegen den Schuldner, der nunmehr in [X.] wohnt, hier vollstrecken. 1 - 3 - Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des [X.] das Urteil für vollstreckbar erklärt. Die gegen diesen [X.]uss eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. 2 I[X.] Das gemäß § 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Be-deutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Mit Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass der Schuld-ner durch die Zustellung der Klageschrift und der Ladung am 9. Juli 2003 unter der Anschrift in [X.] nicht an seiner Verteidigung gehindert worden ist. 4 a) Nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO, der auch für [X.] gilt (vgl. [X.], [X.]. v. 20. Januar 2005 - [X.] ZB 154/01, [X.] 2005, 427, 428), wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das [X.] nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO verlangt ebenso wie zuvor Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ nicht den Nachweis, dass der Beklagte tatsächlich von dem [X.] Schriftstück Kenntnis erhalten hat ([X.], [X.]. v. 6. Oktober 2005 - [X.] ZB 27/02, IHR 2006, 259, 261). Die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung nach dem Recht des Erststaats ist nicht zu überprüfen ([X.]/Schütze, [X.] - 4 - päisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 34 Rn. 91, 128; Kropholler, [X.] Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 34 Rn. 33). Ein formaler Zustellungsfehler reicht nach der Begründung des [X.] nicht aus, um die Aner-kennung nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO zu versagen, wenn der Schuldner dadurch nicht an seiner Verteidigung gehindert war ([X.]. 534/99 S. 24 zu Art. 41 [X.]; [X.]/Schütze, aaO Art. 34 Rn. 71; Kropholler, aaO Art. 34 Rn. 38, 40, 41). Vor dem Hintergrund, dass der Name des Schuldners nach wie vor auf der Klingel und dem Briefkasten stand, der Schuldner den Mietvertrag bis Ende 2003 zu erfüllen hatte und er sein in der Wohnung unterhaltenes Büro nicht sogleich schließen konnte, durfte das Beschwerdegericht aus den von ihm aufgeführten Indizien folgern, dass dem Beklagten die Möglichkeit der Verteidi-gung offen stand. b) Zudem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Schuldner [X.] ursprünglich unter der Zustellungsanschrift eine Wohnung unterhalten [X.]. Das Beschwerdegericht führt sodann weiter aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Schuldner zur [X.] und der [X.] diesen Wohnsitz tatsächlich aufgegeben habe. Soweit diese Beurteilung auf der Anwendung des Rechts des [X.] - hier also des [X.] Rechts - über die Zustellung beruht (vgl. [X.], aaO; [X.]/Schütze, aaO Art. 34 Rn. 131 ff; [X.]/[X.], 2. Aufl. Art. 27 EuGVÜ Rn. 19, Art. 47 EuGVÜ Rn. 6; Kropholler, aaO Art. 59 Rn. 5), kann dies vom Bundesge-richtshof nicht überprüft werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]). 6 c) Im Übrigen liegt der gerügte Verstoß gegen den Grundsatz des [X.] Gehörs nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausfüh-rungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn 7 - 5 - sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekom-men ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist [X.] nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen ([X.] 96, 205, 216 f). Damit sich ein Verstoß ge-gen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen demnach besondere [X.] deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tat-sächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist ([X.]Z 154, 288, 300 f m.w.N.). Daran fehlt es hier. Das gilt schon deshalb, weil die zur Ordnungsgemäßheit der Zustellung (nach [X.] Recht) vorgebrachten [X.] des Schuldners für ein Eingreifen des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO unerheblich sind. Der Möglichkeit der Kenntnisnahme vom verfahrenseinleitenden [X.] steht der Vortrag des Schuldners nicht entgegen. Im Übrigen hat das Be-schwerdegericht andere Schlüsse aus den im Verfahren vorgelegten Schriftstü-cken gezogen, als der Schuldner für richtig hält. Daraus folgt jedoch nicht, dass es sein Vorbringen nicht beachtet hätte. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Ge-richte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. [X.] 64, 1, 12; [X.] NJW 2005, 3345, 3346). Danach kommt es auf die Herkunft der im Schriftsatz des Schuldners vom 7. November 2005 angegebenen Zahl von 49.743,55 • nicht an; selbst wenn dieser Umstand entfiele, ergäbe sich hieraus kein Beweisanzeichen für das Fehlen einer Verteidigungsmöglichkeit. 2. Fehlt es deshalb im Blick auf einen der den angefochtenen [X.]uss tragenden Gründe an einem [X.], kommt es auf weiteres nicht an. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Beschwerdegericht aus dem Schreiben der Gläubigerin vom 27. März 2003 die von ihm gezogenen Schlüsse ziehen durfte. Unerheblich ist, dass der Schuldner die Gläubigerin nach seinem 8 - 6 - Vortrag erst danach mündlich und schriftlich auf die Aufgabe seines Büros [X.] haben will. Denn nach seinem Vortrag sollen Wohnung und Büro be-reits am 3. März 2003 leer gewesen sein. Das Schreiben vom 27. März 2003 durfte das Beschwerdegericht daher dahin würdigen, der Schuldner sei nach wie vor über die Adresse in [X.] erreichbar gewesen, er habe mit der Einleitung rechtlicher Schritte gegen ihn rechnen und für die Kenntnisnahme entsprechen-der Schriftstücke Vorsorge treffen müssen. Das gilt besonders, weil der Name des Schuldners weiterhin auf Klingel und Briefkasten vermerkt war. Eine solche Berücksichtigung des Verhaltens des Schuldners ist dem Beschwerdegericht nicht verwehrt; eine Grundsatzfrage, ob Art. 34 Nr. 2 EuGVVO das ungeschrie-bene negative Tatbestandsmerkmal aufweise, dass die Unkenntnis des Schuld-ners von dem verfahrenseinleitenden Schriftstück unverschuldet sein müsse, stellt sich damit nicht. Das Beschwerdegericht hat sich weiter darauf berufen, dass die Zustel-lung in [X.] den Schuldner auch deshalb nicht in seiner Verteidigung [X.] habe, weil, wie die Gläubigerin unwidersprochen geltend gemacht habe, der Gerichtsvollzieher den Schuldner telefonisch auf den Inhalt der Klageschrif-ten nebst Ladung hingewiesen habe. Der Vortrag der Gläubigerin und die [X.] beruhen nicht allein auf dem Schriftsatz der Gläubigerin vom 30. November 2005. Vielmehr konnte dies auch der eidesstatt-lichen Versicherung des Schuldners vom 31. Oktober 2005 entnommen [X.], die dieser mit Schriftsatz vom 10. November 2005 vorgelegt hat. Von einer Behauptung ins Blaue hinein kann daher nicht die Rede sein. Auch durfte das Beschwerdegericht diesen Vortrag als unstreitig ansehen, weil der Schriftsatz der Gläubigerin vom 30. November 2005 dem Schuldner bereits am 1. Dezember 2005 übersandt, der angefochtene [X.]uss indessen erst am 11. Januar 2006 gefasst wurde. Für einen Hinweis gemäß § 139 ZPO an den 9 - 7 - anwaltlich vertretenen Schuldner bestand kein Anlass. Damit ist die Rechtsbe-schwerde auch deshalb unzulässig, weil im Blick auf diesen weiteren, die Ent-scheidung selbständig tragenden Grund kein [X.] gegeben ist. 3. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht [X.] wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 10 [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.07.2005 - 15 O 279/05 - O[X.], Entscheidung vom 11.01.2006 - 2 U 1283/05 -

Meta

IX ZB 23/06

09.11.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. IX ZB 23/06 (REWIS RS 2006, 888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 888

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