Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. IX ZR 35/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3695

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 35/04 vom 24. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 24. Mai 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 23. Dezember 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 86.013,62 • festgesetzt. Gründe: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.] eine Entscheidung des [X.]. 1 Das Berufungsurteil ist nicht unter Verletzung des Grundrechts des [X.] auf [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Das [X.] hat gegen § 309 ZPO verstoßen, weil das Urteil nicht von denjeni-gen Richtern erlassen worden ist, die an der letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Berufungsgericht keine Sachentscheidung treffen durfte. Die Voraussetzungen einer [X.] - 3 - weisung nach § 538 Abs. 2 ZPO lagen vielmehr nicht vor; keine der [X.]en hatte eine Zurückverweisung beantragt. Das Berufungsgericht hätte allerdings prüfen müssen, ob es - wie geschehen - die vom [X.] festgestellten [X.] seiner Entscheidung zugrunde legen durfte (§ 529 Abs. 1 ZPO). [X.] Fehler bei der Anwendung dieser Verfahrensvorschrift begründen jedoch keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das rechtliche Gehör des [X.] (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde ebenfalls nicht verletzt. Der vom Kläger als übergangen gerügte Vortrag dazu, er hätte die Anschrift des Untermieters ermittelt, wenn er über das Erfordernis eines Vollstreckungstitels gegen diesen aufgeklärt worden wäre, bezog sich auf den (vermeintlichen) Untermieter [X.]. Mit der Frage, ob ein Vorgehen gegen die-sen sinnvoll gewesen wäre, hat das Berufungsgericht sich ausführlich ausei-nandergesetzt. Nimmt das Gericht das Vorbringen einer [X.] zur Kenntnis, zieht es jedoch andere Schlüsse daraus, als die [X.] es für richtig hält, liegt darin kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. 3 - 4 -

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 4 [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.06.2003 - 20 O 581/01 - O[X.], Entscheidung vom 23.12.2003 - 22 U 110/03 -

Meta

IX ZR 35/04

24.05.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. IX ZR 35/04 (REWIS RS 2007, 3695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3695

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