Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.09.2016, Az. 2 B 22/15, 2 B 22/15 (2 C 47/16)

2. Senat | REWIS RS 2016, 5067

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Gegenstand

Erstattungsregelung bei vorzeitig aus dem Dienst scheidenden Sanitätsoffizieren


Gründe

1

Die [X.]eschwerde hat teilweise - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - Erfolg.

2

1. Die Klägerin, eine ehemalige Ärztin im [X.], wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten.

3

In der Verpflichtungserklärung der Klägerin aus dem Jahre 1998 vor ihrer Einstellung in das [X.] auf [X.] im Jahre 1999 ist der Hinweis enthalten, dass die Dienstzeit nach [X.]estehen der ärztlichen Vorprüfung auf 17 Jahre festgesetzt werde und während der [X.]eurlaubung zum Studium erhaltenes Ausbildungsgeld zurückzuzahlen sei, wenn die Klägerin aus dem [X.] auf eigenen Antrag ausscheide. Von 1999 bis 2005 war sie zum Medizinstudium beurlaubt, 2002 wurde ihr Dienstzeitende auf das Jahresende 2015 festgesetzt. [X.] erhielt sie die [X.] als Ärztin und wurde zum Stabsarzt ernannt. In der Folgezeit absolvierte sie mehrere Fort- und Weiterbildungen.

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Die Klägerin wurde mit Wirkung vom Juli 2008 in ein [X.]eamtenverhältnis bei einer [X.] berufen, so dass sie mit Ablauf des Juni 2008 aus dem [X.] entlassen wurde. Daraufhin forderte die [X.]eklagte mit Leistungsbescheid die Klägerin auf, das ihr als [X.]in gewährte Ausbildungsgeld (ca. 128 000 €) sowie im Rahmen ihrer ärztlichen Aus- und Weiterbildungen entstandene Fachausbildungskosten (ca. 14 000 €) zu erstatten. Den Erstattungsbetrag verminderte sie zur Vermeidung einer besonderen Härte um die sog. Abdienquote auf ca. 124 000 €. Die [X.]eklagte gewährte der Klägerin eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung in Höhe von monatlich 870 € und setzte die Stundungszinsen auf 4 % fest. Die dagegen erhobene Klage hatte insoweit Erfolg, als das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Pfändungsfreigrenze im [X.]punkt des Widerspruchsbescheides eine höhere monatliche Rate als 477 € für unzulässig gehalten hat.

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Die ausschließlich von der Klägerin eingelegte [X.]erufung gegen das erstinstanzliche Urteil blieb ohne Erfolg. Das [X.]erufungsgericht hat die Rückforderungsbestimmungen des Soldatengesetzes für verfassungskonform gehalten und ihre Voraussetzungen im vorliegenden Fall als erfüllt angesehen. Die Voraussetzungen für die Rückforderung des [X.] und der Fachausbildungskosten lägen vor: Die Erstattungspflicht entstehe auch dann, wenn der Soldat auf [X.] in ein [X.]eamtenverhältnis übernommen werde und deshalb als auf eigenen Antrag entlassen gelte und hänge nicht davon ab, ob der ehemalige Sanitätsoffizier vor [X.]eginn der Ausbildung umfassend über die Erstattungspflicht belehrt werde. Auch die [X.] sei rechtsfehlerfrei erfolgt; insbesondere habe die [X.] der Fachausbildungen nicht als Abdienzeit anerkannt werden müssen. Schließlich sei auch die von der [X.]eklagten getroffene Regelung zu den Ratenzahlungen der Klägerin nicht zu beanstanden.

6

2. Es kann dahinstehen, ob die [X.]eschwerde der Klägerin - mit der unter 3. ausgeführten Ausnahme - bereits unzulässig ist, weil die [X.]eschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 [X.] genügt. Die [X.]eschwerde arbeitet nicht einzelne [X.] heraus, sondern wendet sich nach Art einer [X.]erufungsbegründung gegen das angegriffene Urteil, das es u.a wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für rechtsfehlerhaft hält. Letztlich setzt die [X.]eschwerde damit lediglich ihre eigene Rechtsansicht an die Stelle des [X.]erufungsgerichts, ohne Zulassungsgründe zu formulieren. Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 [X.] erforderliche Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 [X.] setzt aber voraus, dass der [X.]eschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass diese Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Aus der [X.]eschwerdebegründung muss sich ergeben, dass eine die [X.]erufungsentscheidung tragende rechtliche Erwägung des [X.]erufungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 6. Januar 2012 - 2 [X.] - DÖD 2012, 104).

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Selbst wenn man dem [X.]eschwerdevorbringen entnehmen könnte, dass nachfolgende Fragen als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfen würden, könnte dies insoweit nicht zur Zulassung der Revision führen.

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a) Sofern man dem [X.]eschwerdevorbringen entnimmt, dass als grundsätzlich bedeutsam die Frage aufgeworfen wird, ob der Umstand, dass [X.] - die außerhalb der [X.] studieren - mit höheren Rückzahlungsverpflichtungen belegt werden als an Hochschulen der [X.] studierende Soldaten, gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, ist damit eine grundsätzlich bedeutsame Frage nicht aufgezeigt. Hierzu hat das [X.] schon im Jahre 1983 ([X.]eschluss vom 28. September 1983 - 6 [X.] 13.83 - juris Rn. 5) ausgeführt:

"Soweit die [X.]eschwerde geltend macht, die unterschiedliche [X.]ehandlung von Sanitätsoffizieren und Truppenoffizieren bei der Erstattung von Ausbildungskosten gemäß § 46 Abs. 4 [X.] (F. 1975) verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, genügt sie schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 [X.], da sie keine   k o n k r e t e, der Klärung durch das Revisionsgericht bedürftige Rechtsfrage bezeichnet. Davon abgesehen sind die verfassungsrechtlichen [X.]edenken der [X.]eschwerde nicht gerechtfertigt. Die durch das [X.] zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21. Juli 1970 ([X.]G[X.]l. I S. 1120) als Satz 2 in § 46 Abs. 4 [X.] eingefügte Erstattungsregelung für Sanitätsoffiziere, wonach diese unter bestimmten Voraussetzungen das ihnen 'als [X.] gewährte Ausbildungsgeld' zurückzahlen mußten, knüpfte an die besondere finanzielle Förderung der Ausbildung von Sanitätsoffizieren an. Denn nach § 30 Abs. 2 [X.] i.V.m. der Verordnung über das Ausbildungsgeld für [X.] vom 23. September 1970 ([X.]G[X.]l. I S. 1362) erhalten die Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des [X.]es von dem Tage an, mit dem sie ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, ein Ausbildungsgeld. Die Einfügung des Satzes 2 in § 46 Abs. 4 [X.] entsprach somit der Erstattungsregelung für die anderen [X.]erufssoldaten, die auf Kosten der [X.] studiert oder eine Fachausbildung erhalten hatten und die gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 [X.] 'die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung' zurückzahlen mußten. Diese [X.]erufssoldaten mußten entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde bei einer Ausbildung innerhalb der [X.] nicht nur die persönlichen Kosten, wie Reisekosten, Umzugskosten und [X.] zurückzahlen, sondern auch die anteiligen Kosten der Ausbildungseinrichtung (vgl. Nr. 5 der Richtlinien über den Ersatz der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 und 3 [X.] vom 13. Januar 1971, VM[X.]l. 1971, [X.]). Demgegenüber beschränkte sich die Rückzahlungsverpflichtung der Sanitätsoffiziere gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 [X.] (F. 1975) auf das gewährte Ausbildungsgeld. Die Erstattungsregelung dieser Vorschrift führte demnach nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung der Sanitätsoffiziere gegenüber den anderen [X.]erufssoldaten."

9

Hieran ist festzuhalten. Zum Studium außerhalb der [X.] beurlaubte [X.] unterscheiden sich von innerhalb der [X.] studierenden Soldaten hinsichtlich ihres Status und ihrer Dienstpflichten sowie hinsichtlich der ihnen gewährten Leistungen und der von ihnen verursachten Kosten. Es ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG möglicherweise sogar geboten, liegt aber in jedem Fall im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er einen Ausgleich für enttäuschte Erwartungen des Dienstherrn hinsichtlich der Dauer der einem Studium folgenden Dienstzeit über die Rückforderung des insoweit allein in [X.]etracht kommenden [X.] regelt.

b) Soweit die Klägerin rügt, dass seit den 90er Jahren der [X.] zunehmend auch bei Auslandseinsätzen abzuleisten sei und die Ausbildung hierfür unzulänglich sei, zeigt sie keinen [X.]edarf an grundsätzlicher Klärung auf. Die [X.]eschwerdebegründung zeigt nicht auf, inwiefern die angenommenen Veränderungen im Einsatzbereich der [X.] und die behaupteten Unzulänglichkeiten in Ausbildung und Dienstbetrieb eine "besondere Härte" im Sinne des § 56 [X.] begründen könnten, die der Rückforderung von gewährtem Ausbildungsgeld und geleisteten Fachausbildungskosten entgegen stehen könnten.

Das Ausbildungsgeld für Anwärter für die Laufbahn der Sanitätsoffiziere ist eingeführt worden, um Soldaten, die bereits vor [X.]eginn ihres Studiums für den [X.] in der [X.] gewonnen und in ein [X.] auf [X.] übernommen wurden, sodann aber ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind, wirtschaftlich abzusichern. Das Ausbildungsgeld tritt für die Dauer der [X.]eurlaubung zum Studium an die Stelle der einem nicht beurlaubten Soldaten auf [X.] zustehenden [X.]esoldung und stellt damit eine [X.]esoldungsleistung im weiteren Sinne dar ([X.]VerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 [X.] 87.84 - [X.]uchholz 236.1 § 46 [X.] Nr. 17 S. 5). Während ihrer [X.]eurlaubung leisten [X.] keinen Dienst; dass sie in dieser [X.] gleichwohl gewisse, auf das Studium bezogene Pflichten haben, ändert hieran nichts. Gleichwohl gewährt der Dienstherr ihnen nach § 30 Abs. 2 [X.] diverse Leistungen, insbesondere unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, das Ausbildungsgeld und die Erstattung von Studienbeiträgen oder -gebühren.

Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf [X.] entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem [X.]soldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der [X.]soldat aufgrund eigenen Entschlusses aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren [X.]erufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs umgesetzt hat ([X.]VerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 [X.] 18.05 - [X.]uchholz 449 § 56 [X.] Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 [X.] 40.13 - [X.]uchholz 449 § 56 [X.] Nr. 1 Rn. 14, jeweils unter Hinweis auf [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 22. Januar 1975 - 2 [X.]vL 51/71 und 10, 14/73 - [X.]VerfGE 39, 128 <142>).

Gleiches gilt für die Rückforderung von Ausbildungsgeld. Wenn ein Anwärter zunächst diese "Vorleistungen" des Dienstherrn in Anspruch nimmt und auch weiß, dass er zur Zurückzahlung des [X.] verpflichtet ist, wenn er nach dem Studium dem Dienstherr nicht oder nicht im vereinbarten Umfang zur Dienstleistung zur Verfügung steht, dann verstößt es nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG oder gegen andere Verfassungsbestimmungen, wenn der Dienstherr in einem solchen Fall das Ausbildungsgeld zurückfordert. Dementsprechend wurden in der Rechtsprechung auch des [X.]s bislang keine grundsätzlichen [X.]edenken gegen die Rückforderung von Ausbildungsgeld erhoben (vgl. z.[X.]. [X.]VerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 [X.] 87.84 - [X.]uchholz 236.1 § 46 [X.] Nr. 17 S. 5).

Das gilt auch dann, wenn der Soldat mit einem veränderten Auftrag der [X.] nicht einverstanden ist oder die Ausbildung und den Dienstbetrieb in der [X.] für unzulänglich hält. Einschränkungen des Erstattungsanspruchs sind erst dann geboten, wenn die hierdurch für den Soldaten verursachten Konflikte so schwerwiegend sind, dass er sich - anders als im vorliegenden Fall - zur Kriegsdienstverweigerung entschließt.

c) Soweit man der [X.]eschwerdebegründung die Fragen,

ob [X.]en ärztlicher Weiterbildung, in denen der Sanitätsoffizier den regulären Dienst eines Krankenhauses leistet, "Fachausbildung" i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 1 [X.] sind

und

ob [X.]en der ärztlichen Weiterbildung, in denen der Sanitätsoffizier den regulären Dienst eines Krankenhauses leistet, im Rahmen der Härteklausel erstattungsmindernd angerechnet werden müssen,

entnehmen kann, sind sie in der Rechtsprechung des [X.]s geklärt.

Das [X.] geht in ständiger Rechtsprechung ([X.]VerwG, Urteile vom 29. Mai 1973 - 2 [X.] 6.72 - [X.]VerwGE 42, 233 <236> und vom 21. April 1982 - 6 [X.] 3.81 - [X.]VerwGE 65, 203 <209 f.>, [X.]eschluss vom 28. September 1983 - 6 [X.] 13.83 - juris Rn. 4) zu § 46 [X.] a.F. davon aus, dass bei der Auslegung des [X.]egriffes der "Fachausbildung" allein auf den Zweck der jeweiligen Verwendung eines [X.]erufssoldaten abzustellen ist. Erforderlich aber auch ausreichend ist es danach, dass es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der [X.] ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen [X.]ereich [X.] hat oder ob sie zu einer [X.]erechtigung führt, die auch außerhalb der [X.] anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des [X.] und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen [X.]egriffes der "Fachausbildung" keine [X.]edeutung. Hiernach ist auch die Weiterbildung eines [X.]erufssoldaten des [X.]es in einem [X.]krankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, als Fachausbildung anzusehen, auch wenn sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war und der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat.

Es liegt auf der Hand, dass für Soldaten auf [X.] nichts anderes gilt als für [X.]erufssoldaten; alle maßgeblichen Gesichtspunkte gelten für Soldaten auf [X.] in gleicher Weise wie für [X.]erufssoldaten. Deshalb bedarf es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens zur Klärung der Frage, ob die zu [X.]erufssoldaten ergangene Rechtsprechung auf Soldaten auf [X.] übertragbar ist. Insbesondere zeigt das [X.]eschwerdevorbringen keine Gesichtspunkte auf, die eine Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung erfordern würden.

Zwar kann eine bereits revisionsgerichtlich geklärte Rechtsfrage wieder im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 [X.] klärungsbedürftig werden. Das setzt aber voraus, dass neue Gesichtspunkte von Gewicht vorgebracht werden, die die bisherige Rechtsprechung in Frage stellen und eine erneute revisionsgerichtliche Entscheidung geboten erscheinen lassen (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 25. November 1992 - 6 [X.] 27.92 - [X.]uchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224 m.w.N. und vom 14. Mai 2014 - 2 [X.] 96.13 - [X.]uchholz 449 § 46 [X.] Nr. 22 Rn. 9). Dies ist der [X.]eschwerdebegründung der Klägerin nicht zu entnehmen.

Das verkennt den Zweck der Erstattungspflicht bei ([X.]- und [X.]erufs-)Soldaten, die aus eigenem Antrieb vor Ablauf der vereinbarten bzw. gesetzlich geregelten Dienstzeit aus dem Dienst der [X.] ausscheiden. Die Erstattungspflicht dient nicht primär dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der [X.], indem verhindert werden soll, dass ein Soldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fachausbildung vermittelt haben, unentgeltlich im zivilen [X.]erufsleben verwertet. Sie soll vielmehr die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der [X.] sicherstellen. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der [X.] wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der [X.] zu sichern. Die [X.] ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Aus diesem Sanktionscharakter der Erstattungspflicht leitet sich etwa auch ab, dass der [X.]egriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit im Sinne der einschlägigen Normen auf diejenigen [X.]räume beschränkt ist, in denen der Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn ([X.]) uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Dies trifft selbst auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem [X.]krankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht zu, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 14. Mai 2014 - 2 [X.] 96.13 - [X.]uchholz 449 § 46 [X.] Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.). Ausgehend davon kommt es - anders als die [X.]eschwerde meint - nicht darauf an, ob die [X.] selbst einen signifikanten Ausbildungsaufwand betrieben hat.

Diese Auslegung verstößt auch nicht gegen die [X.]erufsfreiheit. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG stellt denjenigen, der seinen [X.]eruf wechselt, nicht von der Erfüllung der Pflichten frei, die durch die [X.]eendigung des bisherigen beruflichen Rechtsverhältnisses aufgrund eines verfassungsmäßigen Gesetzes entstehen und seiner geordneten Abwicklung dienen. Da das [X.]erufssoldatenverhältnis auf Lebenszeit und das [X.]soldatenverhältnis auf eine bestimmte [X.] angelegt sind, kann der Dienstherr, der einem Soldaten im dienstlichen Interesse eine für ihn mit hohen Kosten verbundene Fachausbildung oder ein Studium gewährt, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten auf Dauer bzw. für die festgelegte [X.] zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat später von seinem Recht, die Entlassung zu begehren, Gebrauch macht, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten im weiteren [X.]erufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber zulässigerweise durch die Normierung eines zeitlich begrenzten Erstattungsanspruchs verwirklicht hat. Die Vorschrift berücksichtigt die [X.]elange des Dienstherrn und des entlassenen Soldaten in einem ausgewogenen Verhältnis. Sie belässt auch dem auf Kosten des Dienstherrn ausgebildeten Soldaten das Recht, die Entlassung zu beantragen, verfügt also keine zeitweise [X.]. Die Erstattungspflicht wirkt sich lediglich faktisch als eine wirtschaftliche Einengung der Möglichkeit aus, jederzeit die Entlassung aus dem [X.] beantragen zu können. Das ist durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 22. Januar 1975 - 2 [X.]vL 51/71 - [X.]VerfGE 39, 128 = juris Rn. 46).

Der Soldat wird weder an dem Ausscheiden aus dem Dienst gehindert noch sind damit unzumutbare [X.]elastungen verbunden. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der finanziellen [X.]elastungen ist auch in Rechnung zu stellen, dass gerade die ärztlichen Weiterbildungen außerhalb der [X.] beruflich nutzbar sind.

3. Die Revision ist allerdings hinsichtlich der der [X.]eschwerdebegründung zu entnehmenden Frage zuzulassen,

ob angesichts des historisch niedrigen Zinsniveaus eine Verzinslichstellung des gestundeten [X.]etrags von 4 % zulässig ist.

Zu der Frage, ob es auch angesichts der derzeitigen langjährigen Niedrigzinsphase noch zulässig ist, einen Zins in Höhe von 4 % für die Stundung von Rückzahlungsforderungen zu erheben, gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Frage wird unter den Oberverwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt (vgl. [X.], Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33 einerseits, [X.], Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 335/14 - juris Rn. 75 ff. andererseits). Die Revision ist deshalb wegen dieser Frage zuzulassen.

4. Die Kostenentscheidung folgt, soweit die [X.]eschwerde zurückgewiesen wird, aus § 154 Abs. 2 [X.]. Soweit die Revision zugelassen wird (hinsichtlich der Höhe der Stundungszinsen), bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

[X.]ei einer Nichtzulassungsbeschwerde, die nur hinsichtlich eines Teils eines (teilbaren) Streitgegenstandes Erfolg hat, bedarf es einer Aufspaltung des [X.] hinsichtlich der Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 GKG) einerseits und der außergerichtlichen Kosten andererseits. Dies beruht darauf, dass die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde (teilweise) gesonderte Kosten auslöst: Für die Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich dies aus § 16 Nr. 11 RVG. Diese außergerichtlichen Kosten können im Streitfall derzeit noch nicht verteilt werden, weil über diesen Teil des Streitgegenstandes noch nicht entschieden ist. Eine Gerichtsgebühr fällt dagegen für die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde nicht an (vgl. die Anmerkung nach Nr. 5501 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Daher kann der Senat als [X.]eschwerdegericht derzeit nur aussprechen, dass die Klägerin die Gerichtsgebühren für den erfolglosen Teil der [X.]eschwerde - insoweit abschließend und zur Gänze - und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens anteilig zu tragen hat, wobei sich insoweit die Quote ihrer Kostentragungslast nach dem Wert des erfolglosen Teils der [X.]eschwerde im Verhältnis zum Gesamtwert des [X.]eschwerdegegenstandes richtet. Dieser beträgt hier 96 v.H. oder 24/25. Zwar sind die Stundungszinsen, wegen deren Höhe die Revision zugelassen wird, eine Nebenforderung, die neben dem [X.] (dem geltend gemachten Rückforderungsbetrag gemäß § 56 Abs. 4 [X.]) nicht streitwerterhöhend wirkt (§ 43 Abs. 1 GKG); im Revisionsverfahren dagegen ist diese Nebenforderung, weil der [X.] nicht betroffen ist, die maßgebliche Größe für die [X.]emessung des Streitwerts (§ 43 Abs. 2 GKG). Dies führt zu einer Kostenquotelung trotz vollständigen Unterliegens hinsichtlich des [X.]es.

Soweit die [X.]eschwerde Erfolg hat und die Revision zugelassen wird, bleibt die Entscheidung über die Kosten, also hinsichtlich der restlichen (außergerichtlichen) Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens, der Schlussentscheidung vorbehalten (vgl. zum Ganzen [X.]GH, [X.]eschluss vom 17. Dezember 2003 - [X.]/02 - NJW 2004, 1048 f. = juris Rn. 6; [X.]FH, [X.]eschluss vom 13. Januar 2005 - VII [X.] 147/04 - [X.]FHE 208, 404 <401> = juris Rn. 20; [X.]AG, [X.]eschluss vom 23. März 2010 - 9 [X.] 979/09 - NJW 2010, 1625 <1627> = juris Rn. 33 f.; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2014 § 154 Rn. 52 m.w.N. in [X.]. 21).

Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht für das Verfahren der [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 43 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 3 GKG und für das Revisionsverfahren auf § 43 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

2 B 22/15, 2 B 22/15 (2 C 47/16)

22.09.2016

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 6. Februar 2015, Az: 10 A 10933/14, Urteil

Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 30 Abs 2 SG, § 46 Abs 4 SG 1975, § 46 SG 1975

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.09.2016, Az. 2 B 22/15, 2 B 22/15 (2 C 47/16) (REWIS RS 2016, 5067)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5067

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