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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 594/14
vom
27. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
hier:
Antrag auf Feststellung der Notwendigkeit der Reise zur mündlichen
Verhandlung
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Nebenklägerver-treters, Rechtsanwalt
[X.]
, am 27. April 2015 gemäß § 46 Abs.
2 Satz 1 RVG
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Reise des Antragstellers zu der Hauptverhandlung vor dem Senat am 28.
April 2015 erforderlich ist.
Gründe:
Der Antragsteller ist beigeordneter [X.] (§
397a StPO) des durch die verfahrensgegenständlichen Straftaten geschädigten Kindes
L.
. Er hat mit am 2.
April 2015 eingegangenen Schriftsatz beantragt festzustellen, dass seine Reise zu der am 28.
April 2015 vor dem Senat statt-findenden Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Juni 2014 erforderlich ist.
Dem Antrag war gemäß
§
46 Abs.
2 Satz
1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme des Antragstellers an der Revisionshauptverhandlung, in der über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen des [X.] und seiner Rechte (§
397 Abs.
1 StPO) geboten. Dass der Nebenkläger die [X.] der Siche-rungsverwahrung nicht isoliert rügen könnte (§
400 Abs.
1 StPO), steht nicht entgegen. Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte des [X.] aus §
397 StPO bestehen. Dies [X.] die Notwendigkeit der Reise des Antragstellers, der in die Strafsache aufgrund seiner Beiordnung bereits in erster Instanz eingearbeitet ist.
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Es wird darauf verwiesen, dass über die Angemessenheit von Auslagen erst bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
August 2007
[X.]/07 Rn.
6).
Rothfuß
Graf Jäger
Radtke Fischer
3
Meta
27.04.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2015, Az. 1 StR 594/14 (REWIS RS 2015, 12063)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 12063
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 594/14 (Bundesgerichtshof)
Rechtsanwaltsvergütung: Feststellung der Erforderlichkeit einer Reise des Nebenklägervertreters zur Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung
5 StR 616/19 (Bundesgerichtshof)
5 StR 616/19 (Bundesgerichtshof)
Rechtsanwaltsgebühren: Reise des Nebenklägervertreters zur Revisionshauptverhandlung
5 StR 632/23 (Bundesgerichtshof)
5 StR 219/20 (Bundesgerichtshof)
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