Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2015, Az. 1 StR 594/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12062

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Gegenstand

Rechtsanwaltsvergütung: Feststellung der Erforderlichkeit einer Reise des Nebenklägervertreters zur Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung


Tenor

Es wird festgestellt, dass die Reise des Antragstellers zu der Hauptverhandlung vor dem Senat am 28. April 2015 erforderlich ist.

Gründe

1

Der Antragsteller ist beigeordneter [X.] (§ 397a StPO) des durch die verfahrensgegenständlichen Straftaten geschädigten Kindes L.      . Er hat mit am 2. April 2015 eingegangenen Schriftsatz beantragt festzustellen, dass seine Reise zu der am 28. April 2015 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 16. Juni 2014 erforderlich ist.

2

Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu entsprechen. Die Teilnahme des Antragstellers an der Revisionshauptverhandlung, in der über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen des [X.] und seiner Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass der Nebenkläger die [X.] der Sicherungsverwahrung nicht isoliert rügen könnte (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen. Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte des [X.] aus § 397 StPO bestehen. Dies begründet die Notwendigkeit der Reise des Antragstellers, der in die Strafsache aufgrund seiner Beiordnung bereits in erster Instanz eingearbeitet ist.

3

Es wird darauf verwiesen, dass über die Angemessenheit von Auslagen erst bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 10. August 2007 - [X.] Rn. 6).

Rothfuß                               Graf                               Jäger

                     Radtke                            Fischer

Meta

1 StR 594/14

27.04.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München II, 16. Juni 2014, Az: 2 JKLs 22 Js 26028/13

§ 46 Abs 2 S 1 RVG, § 397 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2015, Az. 1 StR 594/14 (REWIS RS 2015, 12062)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12062


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 StR 594/14

Bundesgerichtshof, 1 StR 594/14, 28.04.2015.

Bundesgerichtshof, 1 StR 594/14, 27.04.2015.


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