Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2020, Az. 5 StR 219/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11361

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[X.]:[X.]:BGH:2020:100820B5STR219.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]/20

vom
10. August 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. August 2020
beschlos-sen:

Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin K.

aus [X.] zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des [X.] in [X.] am
19. August 2020 erforderlich ist.
Gründe:
Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO) der Angehörigen des Getöteten beantragt festzustellen, dass ihre Reise zu der am 19. August 2020 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revisionen
der Staatsanwaltschaft und des Ange-klagten gegen das Urteil des Landgerichts [X.] vom 14. Februar 2020 er-forderlich ist.
Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem
über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten zu [X.] ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenkläger und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass die Nebenkläger die Nichtverhän-gung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht isoliert rügen können (§ 400 Abs. 1 StPO),

1
2
-
3
-

steht nicht entgegen.
Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte des [X.] bestehen, was die Notwen-digkeit der Reise der Antragstellerin begründet.
Cirener

Mosbacher

Köhler

Resch

von Häfen

Vorinstanz:
[X.], [X.], 14.02.2020 -
6610 [X.]/19 621 Ks 8/19 2 Ss 44/20

Meta

5 StR 219/20

10.08.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2020, Az. 5 StR 219/20 (REWIS RS 2020, 11361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11361

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5 StR 219/20

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