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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:100820B5STR616.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/19
vom
10. August 2020
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren sexuellen Missbrauchs u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. August 2020
beschlos-sen:
Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin A.
aus [X.] zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des [X.] in [X.] am
19. August 2020 erforderlich ist.
Gründe:
Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a StPO) der Geschädigten
K.
beantragt, die erfolgte Bestellung als Bei-stand der Nebenklägerin auf die Revisionshauptverhandlung zu erstrecken und festzustellen, dass ihre Reise zu der am 19. August 2020 vor dem Senat statt-findenden Hauptverhandlung erforderlich ist.
Die in der ersten Instanz erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin A.
als Beistand (§ 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO) wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Mai 2009
2 StR 103/09).
Dem Antrag zur Feststellung der Erforderlichkeit der Reise war gemäß
§ 46 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem
über
die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsver-wahrung gegen den Angeklagten H.
zu entscheiden ist, ist zur Wahrneh-1
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mung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass sie die [X.] der Sicherungsverwahrung nicht isoliert rügen könnte (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen (vgl. [X.],
Beschluss vom 27. April 2015
1 [X.]). Bei einem zulässigen [X.] der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte des [X.] bestehen, was die Notwendigkeit der Reise der Antragstellerin begründet.
[X.] Köh-ler
Resch
von Häfen
Vorinstanz:
[X.], [X.], 20.06.2019 -
284 Js 2909/18 (508 KLs) (45/18) 161 [X.]/19
Meta
10.08.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2020, Az. 5 StR 616/19 (REWIS RS 2020, 11362)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11362
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 616/19 (Bundesgerichtshof)
Rechtsanwaltsgebühren: Reise des Nebenklägervertreters zur Revisionshauptverhandlung
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