Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2020, Az. 5 StR 616/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11362

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:100820B5STR616.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]/19

vom
10. August 2020
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen schweren sexuellen Missbrauchs u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. August 2020
beschlos-sen:

Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin A.

aus [X.] zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des [X.] in [X.] am
19. August 2020 erforderlich ist.

Gründe:
Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a StPO) der Geschädigten

K.

beantragt, die erfolgte Bestellung als Bei-stand der Nebenklägerin auf die Revisionshauptverhandlung zu erstrecken und festzustellen, dass ihre Reise zu der am 19. August 2020 vor dem Senat statt-findenden Hauptverhandlung erforderlich ist.
Die in der ersten Instanz erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin A.

als Beistand (§ 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO) wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Mai 2009

2 StR 103/09).
Dem Antrag zur Feststellung der Erforderlichkeit der Reise war gemäß
§ 46 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem
über
die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsver-wahrung gegen den Angeklagten H.

zu entscheiden ist, ist zur Wahrneh-1
2
3
-
3
-
mung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass sie die [X.] der Sicherungsverwahrung nicht isoliert rügen könnte (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen (vgl. [X.],
Beschluss vom 27. April 2015

1 [X.]). Bei einem zulässigen [X.] der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte des [X.] bestehen, was die Notwendigkeit der Reise der Antragstellerin begründet.
[X.] Köh-ler

Resch

von Häfen

Vorinstanz:
[X.], [X.], 20.06.2019 -
284 Js 2909/18 (508 KLs) (45/18) 161 [X.]/19

Meta

5 StR 616/19

10.08.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2020, Az. 5 StR 616/19 (REWIS RS 2020, 11362)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11362

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1 StR 594/14

5 StR 616/19

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