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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Rechtsanwaltsgebühren: Reise des Nebenklägervertreters zur Revisionshauptverhandlung
Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin [X.]aus [X.] zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des [X.] in [X.] am 19. August 2020 erforderlich ist.
Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a StPO) der Geschädigten [X.]beantragt, die erfolgte Bestellung als Beistand der Nebenklägerin auf die Revisionshauptverhandlung zu erstrecken und festzustellen, dass ihre Reise zu der am 19. August 2020 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung erforderlich ist.
Die in der ersten Instanz erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin [X.]als Beistand (§ 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO) wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09).
Dem Antrag zur Feststellung der Erforderlichkeit der Reise war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten [X.] zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass sie die [X.] der Sicherungsverwahrung nicht isoliert rügen könnte (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 27. April 2015 - 1 StR 594/14). Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte des [X.] bestehen, was die Notwendigkeit der Reise der Antragstellerin begründet.
Cirener |
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Gericke |
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Köhler |
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Resch |
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von Häfen |
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Meta
10.08.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Berlin, 20. Juni 2019, Az: 508 KLs 45/18
§ 46 Abs 2 S 1 RVG, § 46 Abs 2 S 2 RVG, § 397a Abs 1 Nr 4 StPO, § 400 Abs 1 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.08.2020, Az. 5 StR 616/19 (REWIS RS 2020, 1944)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 1944
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.