Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.03.2024, Az. 5 StR 632/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1638

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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin [X.]aus [X.] zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des [X.] in [X.] am 4. Juli 2024 erforderlich ist.

Gründe

1

Der am 27. Februar 2024 beim [X.] eingegangene Schriftsatz der beigeordneten Nebenklägervertreterin (§ 397a StPO) der Geschädigten      M.    , mit dem sie ihre Teilnahme an der am 4. Juli 2024 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung angekündigt und wegen der Übernahme der Reisekosten im Rahmen ihrer Beiordnung angefragt hat, ist als Antrag gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 [X.] auszulegen.

2

Dem Antrag zur Feststellung der Erforderlichkeit der Reise war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der (unter anderem) über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass sie die [X.] der Sicherungsverwahrung nicht isoliert rügen könnte (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 10. August 2020 – 5 [X.]). Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte des [X.] bestehen, was die Notwendigkeit der Reise der Antragstellerin begründet.

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

Resch     

      

von Häfen     

      

Meta

5 StR 632/23

14.03.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 18. Juli 2023, Az: 525 KLs 4/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.03.2024, Az. 5 StR 632/23 (REWIS RS 2024, 1638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1638

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