Bundessozialgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az. B 12 KR 7/11 R

12. Senat | REWIS RS 2013, 7184

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialversicherung - Beitragspflicht von in der Freistellungsphase ausgezahltem Wertguthaben unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt in Ansparphase Beitragsbemessungsgrenze überschritt - Beitragserhebung auf fälliges Arbeitsentgelt in Ansparphase - keine Beanstandung der Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsträger - Vergleichszeitraum - Vergleichsentgelt


Leitsatz

1. Auf das für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten ausgezahlte Wertguthaben sind Beiträge zur Sozialversicherung unabhängig davon zu erheben, ob dieses Wertguthaben aus Arbeitsentgelt herrührt, das in der sog Ansparphase die Beitragsbemessungsgrenze überschritt.

2. Auf das fällige Arbeitsentgelt sind Sozialversicherungsbeiträge in der Ansparphase nur zu erheben, soweit es nicht aufgrund einer solchen Vereinbarung in ein Wertguthaben überführt wird.

3. Die Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsträger, wonach die Arbeitsentgelte in der Arbeitsphase und in der Freistellungsphase nicht "unangemessen" voneinander abweichen, wenn das Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase regelmäßig mindestens 70% des früheren Arbeitsentgelts beträgt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

4. Zur Ermittlung von Vergleichszeitraum und Vergleichsentgelt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 768,06 [X.] festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Bemessung von Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]), [X.] Pflegeversicherung ([X.]) und nach dem Recht der Arbeitsförderung bei Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten.

2

Die Beigeladene zu 3. war seit 1.1.2000 bei der Klägerin in Vollzeit beschäftigt und für diese Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreit. Vom 5.4. bis 12.7.2004 befand sie sich im Mutterschutz und arbeitete anschließend zunächst wieder in Vollzeit. Vom 7.8. bis 31.12.2004 nahm sie Elternzeit in Anspruch, arbeitete jedoch im Umfang von 20 Stunden je Woche mit einem Arbeitsentgelt von monatlich 2577 [X.] (brutto) weiterhin für die Klägerin. Von Oktober 2003 bis Oktober 2004 erzielte sie ein Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt 47 222,08 [X.]. Im Monat November 2004 war sie vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt und erhielt für diesen Monat dennoch 3714,80 [X.] (brutto).

3

Grundlage dieser Arbeitsfreistellung war eine am 31.8.2004 zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 3. geschlossene, als "[X.]" bezeichnete Vereinbarung über die Umwandlung von Arbeitsentgeltbestandteilen in Zeitguthaben, die für Freistellungsphasen - ua wegen Kinderbetreuung - genutzt werden konnten. Hierzu war in § 9 Abs 1 der Vereinbarung vorgesehen, dass während der Freistellungsphase das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht und die monatliche Vergütung während der Freistellungsphase grundsätzlich dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt der vergangenen zwölf Monate, die der Freistellung vorausgehen, entspreche. Zum monatlichen Bruttoentgelt zählten auch die bisher im Rahmen der Umwandlungsvereinbarung eingebrachten Entgeltbestände. Am selben Tag gab die Beigeladene zu 3. gegenüber der Klägerin auch eine "Erklärung über den Einbehalt zukünftig fällig werdender Barlohnansprüche im Rahmen der Bildung eines Guthabens zur Gewährung von Freistellungsphasen" ab. Nach deren § 2 Ziff 1 sollte die Überstundenvergütung für die Geschäftsjahre 2003 und 2004, die 2005 fällig werde, zugunsten der Erfassung auf dem Arbeitszeitkonto in voller Höhe nicht zur Auszahlung gelangen.

4

Mit Bescheid vom [X.] stellte die beklagte Krankenkasse fest, dass die im November 2004 fällige Zahlung aus dem Wertguthaben bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der einzelnen Versicherungszweige beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sei. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 18.3.2005). Die Klage hat das [X.] abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 13.11.2007). Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte die für die Beigeladene zu 3. zu zahlenden Beiträge zur [X.] auf 467,32 [X.], zur [X.] auf 59,28 [X.], und nach dem Recht der Arbeitsförderung auf 241,46 [X.], insgesamt also auf 768,06 [X.], festgesetzt (Bescheid vom 14.1.2011).

5

Die Berufung der Klägerin hat das L[X.] zurückgewiesen: Streitgegenstand sei auch der Bescheid vom 14.1.2011, der nach der bisherigen unzulässigen Elementenfeststellung allein über das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nun eine Regelung über den gesamten von Gesetzes wegen zu regelnden Tatbestand getroffen habe und nach § 96 [X.]G Gegenstand des Rechtsstreits geworden sei. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung aus dem während der Freistellung im November 2004 gezahlten Arbeitsentgelt sei § 23b Abs 1 S 1 [X.]B IV in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung, wonach bei Vereinbarungen nach § 7 Abs 1a [X.]B IV für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung und der Freistellung das in dem jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs 1 [X.]B IV maßgebend sei. Bei "[X.]" habe es sich um eine solche Vereinbarung gehandelt. Beiträge seien unabhängig davon zu erheben, ob das Wertguthaben aus Arbeitsentgelt herrühre, das zum Zeitpunkt seiner Erwirtschaftung in der Ansparphase die damals geltende Beitragsbemessungsgrenze überschritten habe, was sich aus dem Fehlen einer diesbezüglichen Ausnahmeregelung ergebe. Hiervon sei auch der Gesetzgeber ausgegangen. Zugleich entspreche nur dieses Ergebnis dem Grundsatz, dass einer Versicherungspflicht grundsätzlich Beiträge für einen kongruenten Zeitraum gegenüberstehen müssen. Zwar sei Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ein sozialversicherungsrechtliches "Nullum", es erlange jedoch mit Auszahlung in der Freistellungsphase durch die zur Versicherungspflicht führende Fiktion einer Beschäftigung nach § 7 Abs 1a [X.]B IV, sozialversicherungsrechtliche Bedeutung. Diese Umwandlung rechtfertige die Erhebung von Beiträgen. Die hiergegen von der Klägerin vorgebrachten Einwände überzeugten nicht. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG bestehe weder im Vergleich zu Beschäftigten, die in anderer Form private Vorsorge betrieben hätten, noch zu der Behandlung des Wertguthabens im sog Störfall nach § 23b Abs 2 [X.]B IV oder zur Ansparung von Wertguthaben aus Arbeitsentgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze (Urteil vom 19.1.2011).

6

Mit der Revision rügt die Klägerin sinngemäß eine Verletzung von § 23b [X.]B IV sowie von Art 2 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG. Die Beklagte könne die Beitragszahlung nicht verlangen, weil die Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich an die geleistete Arbeit gebunden sei. Für die im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen angesparten Wertguthaben werde die Fälligkeit der Beiträge auf die Freistellungsphase verschoben. Werde das Wertguthaben mit Gehaltsbestandteilen über der Beitragsbemessungsgrenze gebildet, werde die Fälligkeit der Beiträge nicht auf die Freistellungsphase verschoben, da keine weiteren fälligen Beiträge existierten. Dies entspreche dem Wortlaut des § 23b Abs 1 S 1 [X.]B IV und könne nicht durch Hinweis auf die Gesetzesmaterialien widerlegt werden. Für eine Beitragspflicht bedürfe es einer eindeutigen Rechtsgrundlage, da es sich um einen massiven Eingriff in die Vorsorgefreiheit (Art 2 Abs 1 GG) handele. Gleichzeitig führe eine Beitragspflicht zu einer erheblichen Benachteiligung gegenüber Personen, die private Altersvorsorge betrieben oder das Wertguthaben aus Entgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze angespart hätten. Zudem sei es ein Eingriff in ihr (der Klägerin) Eigentumsrecht, wenn sie für Mitarbeiter, die Wertguthaben aus [X.] oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bildeten, in der Freistellungsphase erneut Beiträge entrichten müsse. Darüber hinaus bestehe ein deutlicher Wertungswiderspruch zu § 23b Abs 2 [X.]B IV, wonach im sog Störfall das nicht vereinbarungsgemäß verwendete Wertguthaben nur nach der Differenz zwischen bisher verbeitragtem Entgelt und der Beitragsbemessungsgrenze zu verbeitragen sei. Diese sog "[X.]" betrage vorliegend null, sodass die dennoch geforderten Beiträge einen Anreiz zur Herbeiführung eines Störfalls böten.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2011 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 13. November 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2011 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.] zur erneuten Verhandlung und Ents[X.]heidung begründet (vgl § 170 [X.] 2 [X.] [X.]).

Der [X.] kann ni[X.]ht abs[X.]hließend beurteilen, ob die Beigeladene zu 3. während ihrer Freistellung von der Arbeitsleistung im November 2004 in der [X.], der [X.] und na[X.]h dem Re[X.]ht der Arbeitsförderung versi[X.]herungspfli[X.]htig war, insbesondere ob in diesem Monat na[X.]h § 7 [X.] 1a [X.] eine Beitragsansprü[X.]he auslösende versi[X.]herungspfli[X.]htige Bes[X.]häftigung gegen Arbeitsentgelt vorlag (hierzu 2.). Sollte dies der Fall gewesen sein, so stünde der Beitragsbemessung auf Grundlage des für die [X.] der Freistellung fälligen Arbeitsentgelts insbesondere ni[X.]ht entgegen, dass für den [X.]raum, in dem dieses Arbeitsentgelt erarbeitet wurde, für die Beigeladene zu 3. bereits Beiträge na[X.]h einem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezahlt wurden (hierzu 3.).

1. Alleiniger Gegenstand des [X.] ist (no[X.]h) die dur[X.]h Bes[X.]heid der beklagten [X.]rankenkasse vom 14.1.2011 vorgenommene Festsetzung der von der [X.]lägerin zu zahlenden Beiträge zur [X.], [X.] und na[X.]h dem Re[X.]ht der Arbeitsförderung aufgrund des für November 2004 fälligen Arbeitsentgelts der Beigeladenen zu 3. Diese Festsetzung hat den im Ausgangsbes[X.]heid vom [X.] in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom 18.3.2005 verkörperten Verwaltungsakt im Sinne des § 96 [X.] 1 [X.] (iVm § 153 [X.] 1 [X.]) ersetzt (vgl BSG vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - US[X.] 2011-125).

2. Der [X.] kann ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]heiden, ob die Beklagte die im Bes[X.]heid vom 14.1.2011 geltend gema[X.]hten Beiträge zu Re[X.]ht erhoben hat. Na[X.]h den vom [X.] getroffenen Feststellungen steht ni[X.]ht fest, ob die Beigeladene zu 3. im November 2004 versi[X.]herungspfli[X.]htig bes[X.]häftigt war und deshalb von den aus dem Wertguthaben für diesen Monat fälligen Beträgen als Arbeitsentgelt Beiträge zur [X.], [X.] und na[X.]h dem Re[X.]ht der Arbeitsförderung zu zahlen waren.

[X.] in der [X.] und [X.] sind ua Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt bes[X.]häftigt sind (§ 5 [X.] 1 [X.]; § 20 [X.] 1 [X.]). Ebenso besteht Versi[X.]herungspfli[X.]ht na[X.]h dem Re[X.]ht der Arbeitsförderung ua für gegen Arbeitsentgelt Bes[X.]häftigte (§ 25 [X.] 1 [X.] SGB III). Eine sol[X.]he Bes[X.]häftigung gegen Arbeitsentgelt besteht na[X.]h § 7 [X.] 1a [X.] (idF dur[X.]h das [X.], [X.]) au[X.]h dann, wenn für [X.]en einer Freistellung von der Arbeitsleistung Arbeitsentgelt fällig wird, das mit einer vor oder na[X.]h diesen [X.]en erbra[X.]hten Arbeitsleistung erzielt wurde (Wertguthaben), die Freistellung aufgrund einer s[X.]hriftli[X.]hen Vereinbarung erfolgt ([X.]), die Höhe des für die [X.] der Freistellung und des für die vorausgegangenen zwölf [X.]alendermonate monatli[X.]h fälligen Arbeitsentgelts ni[X.]ht unangemessen voneinander abwei[X.]hen und diese Arbeitsentgelte 400 Euro übersteigen ([X.]). Die hier streitige Freistellung der Beigeladenen zu 3. im November 2004 erfolgte - wie vom [X.] festgestellt und zwis[X.]hen den Beteiligten ni[X.]ht umstritten - aufgrund einer s[X.]hriftli[X.]hen Vereinbarung. Zuglei[X.]h wurde für diesen Monat dur[X.]h die [X.]lägerin aus einem Wertguthaben "Arbeitsentgelt" gezahlt, das 400 Euro überstieg.

Ob das [X.] zutreffend ents[X.]hieden hat, dass die Höhe des für November 2004 fälligen Arbeitsentgelts im Sinne des § 7 [X.] 1a [X.] [X.] [X.] "ni[X.]ht unangemessen" von der Höhe des für die vorausgegangenen zwölf [X.]alendermonate monatli[X.]h fälligen Arbeitsentgelts abwei[X.]ht, kann aufgrund der hierzu festgestellten Tatsa[X.]hen ni[X.]ht endgültig ents[X.]hieden werden. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzi[X.]htet, einen festen Wert für die Unangemessenheit des Arbeitsentgelts während der Freistellungsphase vorzugeben, "da die Vereinbarungen langjährige [X.]räume mit ggf. dynamis[X.]her Entwi[X.]klung der Entgelte sowie reine [X.]konten umfassen" (so Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] eines Gesetzes zur sozialre[X.]htli[X.]hen [X.]i[X.]herung flexibler Arbeitszeitregelungen, BT-Dru[X.]ks 13/9741 [X.] zu Art 1 [X.]). Bei der "Unangemessenheit" im Sinne des § 7 [X.] 1a [X.] [X.] [X.] handelt es si[X.]h somit um einen unbestimmten Re[X.]htsbegriff (vgl Wißing in [X.], 2. Aufl 2011, § 7 [X.] 1ab Rd[X.]9; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 7 Rd[X.]4, Stand Einzelkommentierung August 2009), dessen Inhalt dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung mittels Auslegung zu konkretisieren ist (dagegen einen Verstoß gegen das re[X.]htsstaatli[X.]he Gebot der Normenklarheit annehmend: [X.] in [X.]reikebohm/Spellbrink/Waltermann, [X.]ommentar zum Sozialre[X.]ht, 3. Aufl 2013, § 7 [X.] Rd[X.] 64 f). Einer sol[X.]hen [X.]onkretisierung bedarf es für die Prüfung der "Unangemessenheit" des im November 2004 fälligen Arbeitsentgelts insbesondere in Bezug auf den Verglei[X.]hszeitraum (hierzu a), die in den Verglei[X.]h einzubeziehenden Entgeltbestandteile (hierzu b) und den maßgebli[X.]hen Grenzwert (hierzu [X.]).

a) Zutreffend hat das [X.] als Verglei[X.]hszeitraum ni[X.]ht die letzten zwölf [X.]alendermonate unmittelbar vor der Freistellung herangezogen (November 2003 bis Oktober 2004). Allerdings kann ihm ni[X.]ht darin gefolgt werden, wenn es die Monate Oktober 2003 bis Oktober 2004 als Referenzzeitraum im Rahmen der Verglei[X.]hsbere[X.]hnung ansieht. Zutreffend wären vielmehr die Monate September 2003 bis April 2004 sowie Juli 2004 bis Oktober 2004 gewesen. Für den ersten [X.]raum spri[X.]ht zwar der si[X.]h auf die "vorausgegangenen zwölf [X.]alendermonate" beziehende Wortlaut des § 7 [X.] 1a [X.] Halbs 1 [X.], wel[X.]he au[X.]h in der Begründung des Gesetzentwurfs aufgegriffen wird, wona[X.]h "Das während des letzten wirts[X.]haftli[X.]hen Dauerzustandes (12 [X.]alendermonate) vor Beginn der Freistellung und das während der Freistellung fällige Arbeitsentgelt … in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen" müssen (Gesetzentwurf, aaO). Jedo[X.]h sind na[X.]h dem Gesetzeswortlaut des § 7 [X.] 1a [X.] [X.] [X.] einerseits "Die Höhe des für die [X.] der Freistellung" und andererseits die Höhe "des für die vorausgegangenen zwölf [X.]alendermonate monatli[X.]h fälligen Arbeitsentgelts" miteinander zu verglei[X.]hen. Der Wortlaut verlangt folgli[X.]h den Verglei[X.]h von [X.]räumen mit "Arbeitsentgelt" und s[X.]hließt dadur[X.]h Monate ohne jedes Arbeitsentgelt, in denen allenfalls Entgeltersatzleistungen bezogen werden, aus. Vorliegend betrifft dies die Monate Mai und Juni 2004, in denen die Beigeladene zu 3. na[X.]h den Feststellungen des [X.] in Mutters[X.]hutz war. Ein Widerspru[X.]h zur Begründung des Gesetzentwurfs ergibt si[X.]h hieraus ni[X.]ht, weil au[X.]h dana[X.]h ein Verglei[X.]h von Arbeitsentgelt vor und während der Freistellung gewollt war, au[X.]h wenn die Entwurfsverfasser offensi[X.]htli[X.]h davon ausgingen, dass Arbeitsphase und Freistellung regelmäßig unmittelbar aufeinander folgen.

Dass in den Referenzzeitraum nur Monate mit Arbeitsentgelt einzubeziehen sind, bestätigt au[X.]h die ab 1.1.2009 geltende Neufassung des § 7 [X.] 1a [X.] [X.] [X.] dur[X.]h das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die [X.]i[X.]herung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom [X.] ([X.] 2940). Seither setzt eine Bes[X.]häftigung in [X.]en der Freistellung ua voraus, dass "das monatli[X.]h fällige Arbeitsentgelt in der [X.] der Freistellung ni[X.]ht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf [X.]alendermonate abwei[X.]ht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde". Mit dieser den Verglei[X.]hszeitraum nunmehr ausdrü[X.]kli[X.]h auf Monate mit Arbeitsentgelt bes[X.]hränkenden Neufassung der [X.] kann na[X.]h dem Verständnis der Verfasser des Gesetzentwurfs keine inhaltli[X.]he Veränderung verbunden gewesen sein, denn sie findet in den Materialien zu diesem Gesetz keine Erwähnung (vgl insbes Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die [X.]i[X.]herung flexibler Arbeitszeitregelungen, BT-Dru[X.]ks 16/10289 [X.]3 zu Art 1 [X.] Bu[X.]hst a [X.]).

Soweit einzelne [X.]alendermonate sowohl mit Arbeitsentgelt als au[X.]h mit Entgeltersatzleistungen belegt sind, ist für die Tage mit Entgeltersatzleistungen - jedo[X.]h ni[X.]ht für Tage ohne sol[X.]he Leistungen - das dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he [X.] der in diesem [X.]alendermonat mit Arbeitsentgelt belegten [X.]räume in Ansatz zu bringen, um Verzerrungen des [X.] dur[X.]h Arbeitsentgeltausfälle, die den Lebensstandard (zu dessen Bedeutung soglei[X.]h) weitgehend unberührt lassen, zu vermeiden.

b) Ausgangspunkt der [X.] ist - entgegen der in § 9 [X.] 1 der "Flexlife"-Vereinbarung zwis[X.]hen der [X.]lägerin und der Beigeladenen zu 3. vereinbarten Bere[X.]hnungsweise - ni[X.]ht das Bruttoentgelt der vorausgegangenen Monate eins[X.]hließli[X.]h der bisher im Rahmen der Umwandlungsvereinbarung eingebra[X.]hten Entgeltbestände. Vielmehr sind nur die um den in ein Wertguthaben überführten Teil verkürzten Arbeitsentgelte zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 7 [X.] 1a [X.] [X.] [X.], der einen Verglei[X.]h des für die [X.] der Freistellung und die vorausgegangenen Monate jeweils "fälligen Arbeitsentgelts" fordert. Diese Wendung greift zuglei[X.]h die eingangs des § 7 [X.] 1a [X.] im Rahmen der Definition des [X.] verwandte Formulierung "ist für [X.]en einer Freistellung … Arbeitsentgelt fällig" wieder auf. In beiden Zusammenhängen enthält der Begriff "fällig" erkennbar eine Bes[X.]hränkung auf das für die Arbeits- bzw Freistellungsphase jeweils vereinbarungsgemäß auszuzahlende Arbeitsentgelt. Bestätigt wird diese Auslegung zudem dur[X.]h den in der Begründung des Gesetzentwurfs (Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] eines Gesetzes zur sozialre[X.]htli[X.]hen [X.]i[X.]herung flexibler Arbeitszeitregelungen, BT-Dru[X.]ks 13/9741 [X.] zu Art 1 [X.]) genannten Regelungszwe[X.]k der Si[X.]herung des Lebensstandards während des letzten wirts[X.]haftli[X.]hen [X.]. Dieser Lebensstandard wird ni[X.]ht dur[X.]h das erarbeitete Arbeitsentgelt bestimmt, sondern dur[X.]h den Teil, der dem Bes[X.]häftigten zum Bestreiten seines Lebensunterhalts tatsä[X.]hli[X.]h zur Verfügung steht. Umfasst der Verglei[X.]hszeitraum die Arbeitsphase einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten, ist dies nur der Teil des erarbeiteten Arbeitsentgelts, der während dieser Phase zur Auszahlung fällig ist, während das weitere Arbeitsentgelt zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts in der späteren Freistellungsphase in das Wertguthaben überführt wird.

In die Verglei[X.]hsbere[X.]hnung einzubeziehen ist au[X.]h einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, soweit dieses dem Zwölf-Monats-[X.]raum bzw der Freistellungsphase zuzuordnen ist, somit grundsätzli[X.]h au[X.]h die von der [X.]lägerin bestimmten Mitarbeitern gezahlten Tantiemen (zu deren [X.] vgl BSG Urteil vom [X.] - 12 R[X.] 5/84 - US[X.] 8503; Urteil vom 28.4.1982 - 12 R[X.] 12/80 - US[X.] 8244; [X.] 2100 § 17 [X.]). S[X.]hon die Regelung des § 23b [X.] [X.] (Gesamtnorm idF dur[X.]h Gesetz vom 23.12.2003, [X.] 2848) zeigt, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt au[X.]h während der Dur[X.]hführung einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeit bei der Feststellung des beitragspfli[X.]htigen Arbeitsentgelts zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist. Der Formulierung "das monatli[X.]h fällige Arbeitsentgelt" in § 7 [X.] 1a [X.] [X.] [X.] kann dagegen keine Bes[X.]hränkung auf laufendes Arbeitsentgelt entnommen werden (ebenso [X.] in [X.]rauskopf, Soziale [X.]rankenversi[X.]herung, Pflegeversi[X.]herung, § 7 [X.] Rd[X.]8, Stand Einzelkommentierung Juni 2012; für die Arbeitsphase au[X.]h Wißing in [X.], 2. Aufl 2011, § 7 [X.] 1ab Rd[X.]0). Vielmehr ist au[X.]h einmalig gezahltes Arbeitsentgelt für den jeweiligen Lebensstandard mitbestimmend. Soweit in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur sozialre[X.]htli[X.]hen [X.]i[X.]herung flexibler Arbeitszeitregelungen (aaO, BT-Dru[X.]ks 13/9741 [X.] zu Art 1 [X.]) ausgeführt wird "Bei der Verhältnisbildung bleiben zusätzli[X.]h zum Lohn oder Gehalt gezahlte Zulagen oder Zus[X.]hläge außer Betra[X.]ht", bezieht si[X.]h dies na[X.]h dem Sa[X.]hzusammenhang der Begründung nur auf [X.], [X.] et[X.], die einen arbeitsbedingten Mehraufwand ersetzen sollen, der während der Freistellung ni[X.]ht anfällt, also ni[X.]ht primär lebensstandardrelevant ist.

[X.]) Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der vorstehenden Erwägungen ist die in der Praxis der Sozialversi[X.]herungsträger seit der Gemeinsamen Verlautbarung vom 23.7.1998 zum Gesetz zur sozialre[X.]htli[X.]hen [X.]i[X.]herung flexibler Arbeitszeitregelungen (dort Ziff 1.5 [X.]1, abrufbar unter http://www.ak-sozialpolitik.de/seiten/58_[X.]s_runds[X.]hreiben_2000.htm - re[X.]her[X.]hiert am [X.]; na[X.]hfolgend Gemeinsame Runds[X.]hreiben der Spitzenverbände der Sozialversi[X.]herungsträger vom 7.2.2001, [X.] bzw 31.3.2009 "Sozialre[X.]htli[X.]he [X.]i[X.]herung flexibler Arbeitszeitregelungen", abrufbar unter [X.]/ jahr-2001, [X.], [X.]; re[X.]her[X.]hiert am [X.]) für die Feststellung eines unangemessenen Abwei[X.]hens na[X.]h unten angewandte [X.]-Grenze re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden, soweit ni[X.]ht im Einzelfall Anhaltspunkte für zwis[X.]hen dem Verglei[X.]hszeitraum und der Freistellung eingetretene wesentli[X.]he Änderungen im [X.] bestehen.

Zwar findet ein sol[X.]her Wert - wie au[X.]h jeder andere - keine Stütze im Wortlaut der Norm, do[X.]h ers[X.]heint er unter re[X.]htshistoris[X.]hen bzw systematis[X.]hen Gesi[X.]htspunkten plausibel: So knüpft der Entwurf eines Gesetzes zur sozialre[X.]htli[X.]hen [X.]i[X.]herung flexibler Arbeitszeitregelungen bewusst an das damals bereits bestehende Altersteilzeitgesetz ([X.] 1996) an (aaO, BT-Dru[X.]ks 13/9741 [X.] zu 1.), das bis zum 1.7.2004 bei einer Reduzierung der wö[X.]hentli[X.]hen Arbeitszeit auf die Hälfte (§ 2 [X.] 1 [X.] [X.] 1996) eine Aufsto[X.]kung des Entgelts auf [X.] des um die gesetzli[X.]hen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnli[X.]h anfallen, verminderten [X.] vorsah (§ 3 [X.] 1 [X.] Bu[X.]hst a [X.] 1996). Glei[X.]hzeitig ist dieser Grenzwert geeignet, die in der Begründung des Gesetzentwurfs formulierten Ziele, einerseits den bisherigen Lebensstandard in etwa zu wahren und andererseits den Erwerb eines [X.] dur[X.]h "Minibeträge" zu verhindern (aaO, [X.] zu Art 1 [X.]), zu errei[X.]hen (vgl [X.] in [X.]rauskopf, Soziale [X.]rankenversi[X.]herung, Pflegeversi[X.]herung, § 7 [X.] Rd[X.]7, Stand Einzelkommentierung Juni 2012). Ein niedrigerer Grenzwert jedenfalls zu Beginn der Freistellungsphase würde zudem zu einer einseitigen Belastung der Versi[X.]hertengemeins[X.]haft führen, da die Beitragsbelastung während der Freistellung ni[X.]ht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur wirts[X.]haftli[X.]hen Leistungsfähigkeit des Versi[X.]herten aufgrund seines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses stünde.

d) Ob das im November 2004 für die Beigeladene zu 3. fällige Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben den Grenzwert von [X.] des im Verglei[X.]hszeitraum monatli[X.]h fälligen Arbeitsentgelts ni[X.]ht unters[X.]hritten hat, kann der [X.] ni[X.]ht ents[X.]heiden. Hierfür fehlen (konsequenterweise) Feststellungen des - von anderen re[X.]htli[X.]hen Voraussetzungen ausgehenden - [X.] zu Zusammensetzung und Höhe des im Verglei[X.]hszeitraum September 2003 bis April 2004 sowie Juli 2004 bis Oktober 2004 im obigen Sinne fälligen Arbeitsentgelts der Beigeladenen zu 3. Diese Feststellung wird das [X.] aufgrund erneuter Verhandlung na[X.]hzuholen haben.

3. Sollte das [X.] na[X.]h seinen weiteren Feststellungen zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beigeladene zu 3. im November 2004 na[X.]h § 7 [X.] 1a [X.] bei der [X.]lägerin gegen Arbeitsentgelt bes[X.]häftigt war, ist es im Weiteren na[X.]h § 170 [X.] 5 [X.] an folgende Re[X.]htsauffassung des [X.]s gebunden: Der Beitragsbemessung auf der Grundlage des für den Monat der Freistellung fälligen Arbeitsentgelts steht insbesondere ni[X.]ht entgegen, dass für den [X.]raum, in dem dieses Arbeitsentgelt erarbeitet wurde, für die Beigeladene zu 3. bereits Beiträge na[X.]h einem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezahlt wurden.

Die [X.] entstehen - soweit kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt vorliegt - na[X.]h § 22 [X.] 1 Halbs 1 [X.], sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. In der [X.] sind Beiträge grundsätzli[X.]h für jeden [X.]alendertag der Mitglieds[X.]haft zu zahlen und werden na[X.]h den beitragspfli[X.]htigen Einnahmen der Mitglieder bemessen (§ 223 [X.] 1 und [X.] 2 [X.] [X.]). Dies ist bei versi[X.]herungspfli[X.]htig Bes[X.]häftigten in erster Linie das Arbeitsentgelt aus einer versi[X.]herungspfli[X.]htigen Bes[X.]häftigung (§ 226 [X.] 1 [X.] [X.]), wobei jedo[X.]h Einnahmen, die die Beitragsbemessungsgrenze na[X.]h § 223 [X.] 3 [X.] [X.] (idF dur[X.]h [X.], [X.] 4637) übersteigen, außer Ansatz bleiben (§ 223 [X.] [X.]). Entspre[X.]hendes gilt in der [X.] na[X.]h § 54 [X.] 2 [X.] und 2 [X.], § 57 [X.] 1 [X.] sowie § 55 [X.] 2 [X.] (letztere jeweils idF des Gesetzes vom [X.], [X.] 4607). Beiträge na[X.]h dem Re[X.]ht der Arbeitsförderung werden von den beitragspfli[X.]htigen Einnahmen erhoben, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversi[X.]herung der Arbeiter und Angestellten berü[X.]ksi[X.]htigt werden (§ 341 [X.] 1, [X.] 3 [X.] und [X.], hier no[X.]h idF des Gesetzes vom [X.], [X.] 594), bei Bes[X.]häftigten vom Arbeitsentgelt (§ 342 Halbs 1 SGB III).

Der für den Monat November 2004, in dem die Beigeladene zu 3. von der Arbeitsleistung freigestellt war, fällige Teil ihres aufgrund von Überstunden in den Jahren 2003 und 2004 angesammelten [X.] ist bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt der Beitragsbemessung in der [X.] zugrunde zu legen. Dies folgt bereits aus § 7 [X.] 1a [X.] (hierzu a) und wird dur[X.]h § 23b [X.] Halbs 2 [X.] bestätigt (hierzu b). Demgegenüber greifen die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken der [X.]lägerin ni[X.]ht dur[X.]h (hierzu [X.]). Dies gilt au[X.]h für die [X.] und die Bemessung der na[X.]h dem Re[X.]ht der Arbeitsförderung zu zahlenden Beiträge (hierzu d).

a) S[X.]hon § 7 [X.] 1a [X.] ist zu entnehmen, dass ein für eine Freistellungsphase auszuzahlender Teil eines [X.] beitragsre[X.]htli[X.]h als (nur) in diesem [X.]raum erzielt gilt und somit Anknüpfungspunkt für die Beitragsbemessung zu sein hat, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beitragsbemessung während der Arbeitsphase bereits Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt wurde und nur darüber hinausgehendes Entgelt in das Wertguthaben eingegangen ist.

So bes[X.]hränkt der Wortlaut des § 7 [X.] 1a [X.] dessen Re[X.]htsfolge ni[X.]ht allein auf die Fiktion von - tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht erbra[X.]hter - Arbeitsleistung während der Freistellungsphase. Vielmehr fingiert die Regelung für diesen [X.]raum, in dem tatsä[X.]hli[X.]h weder Arbeit erbra[X.]ht no[X.]h Arbeitsentgelt erzielt wird, darüber hinausgehend das Vorliegen einer "Bes[X.]häftigung gegen Arbeitsentgelt". Dadur[X.]h wird das für den [X.]raum der Freistellung ausgezahlte Wertguthaben begriffli[X.]h zu Arbeitsentgelt, also zu einer Einnahme, die unmittelbar aus der Bes[X.]häftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt wird (§ 14 [X.] 1 [X.]). Da diese Fiktion bereits na[X.]h dem Wortlaut des § 7 [X.] 1a [X.] nur für [X.]en der Freistellung von der Arbeitsleistung eingreift, hängt der Anspru[X.]h auf dieses fiktive Arbeitsentgelt unmittelbar vom Eintritt der Freistellung ab. [X.] dieser Fiktion ist der Anspru[X.]h auf dieses Arbeitsentgelt im Sinne des Entstehungsprinzips (§ 22 [X.] 1 [X.] Halbs 1 [X.]; vgl hierzu zB [X.], 61, 65 = [X.]-2200 § 385 [X.] 5 [X.]2 f; [X.] 78, 224, 226 = [X.]-2500 § 226 [X.] S 4 f; [X.] 4-2400 § 14 [X.] 7 Rd[X.]7 mwN), an dem der [X.] au[X.]h in diesem Zusammenhang ausdrü[X.]kli[X.]h festhält, erst mit der Freistellung entstanden und damit erstmalig und auss[X.]hließli[X.]h in diesem [X.]raum für die Beitragsbemessung zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Dem steht der Wortlaut des ersten Satzteils des § 7 [X.] 1a [X.] ni[X.]ht entgegen: Soweit dort im Rahmen der Legaldefinition des [X.] die Begriffe "fällig" und "erzielt" verwendet werden, bezieht si[X.]h dies auf die Tatbestandsseite der Regelung, ni[X.]ht auf deren Re[X.]htsfolge.

Die Auslegung des § 7 [X.] 1a [X.] im Sinne einer Qualifikation des für die Freistellungsphase fälligen Teils eines [X.] als (nur) während der Freistellung erzieltes (in diesem [X.]raum voll beitragspfli[X.]htiges) Arbeitsentgelt ist au[X.]h unter systematis[X.]hen Gesi[X.]htspunkten erforderli[X.]h. So knüpft § 7 [X.] 1a [X.] an den Bes[X.]häftigungsbegriff im Sinne des § 7 [X.] 1 [X.] an. "Bes[X.]häftigung" ist hierna[X.]h der Vollzug eines auf Erbringung von Arbeit in persönli[X.]her Abhängigkeit geri[X.]hteten Re[X.]htsverhältnisses ([X.] 103, 17 = [X.]-2400 § 7a [X.], Rd[X.]5), beinhaltet aber regelmäßig au[X.]h das Element der Entgeltli[X.]hkeit. Zuglei[X.]h wird innerhalb des De[X.]kungsverhältnisses der Sozialversi[X.]herung dur[X.]hgehend allein auf - im Sinne des Sozialversi[X.]herungsre[X.]hts - Bes[X.]häftigungen "gegen Arbeitsentgelt" abgestellt (§ 25 [X.] 1 [X.] Regelung 1 SGB III, § 5 [X.] 1 [X.], § 1 [X.] Halbs 1 Regelung 1 [X.], § 20 [X.] 1 [X.], [X.] [X.]); erst die Entgeltli[X.]hkeit der Bes[X.]häftigung begründet den Bezug zu den Versi[X.]herungspfli[X.]httatbeständen der einzelnen Versi[X.]herungszweige ([X.] 103, 17 = [X.]-2400 § 7a [X.], Rd[X.]0).

Dieses Verständnis des Begriffs "Bes[X.]häftigung" ist au[X.]h Grundlage des Entwurfs des Gesetzes zur sozialre[X.]htli[X.]hen [X.]i[X.]herung flexibler Arbeitszeitregelungen (Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], BT-Dru[X.]ks 13/9741 [X.] unter 1.): Ausgehend von der Eins[X.]hätzung, dass na[X.]h geltendem Re[X.]ht die Versi[X.]herungs- und Beitragspfli[X.]ht von einem "Bes[X.]häftigungsverhältnis" abhänge, das grundsätzli[X.]h eine tatsä[X.]hli[X.]he Arbeitsleistung gegen Entgelt voraussetze, sollte eine Regelung ges[X.]haffen werden, die au[X.]h Unterbre[X.]hungen des Arbeitslebens zulässt, ohne den Sozialversi[X.]herungss[X.]hutz der beteiligten Arbeitnehmer zu beseitigen. Indem der Gesetzgeber den Versi[X.]herungss[X.]hutz während der Freistellungsphase ni[X.]ht dur[X.]h die S[X.]haffung neuer Versi[X.]herungspfli[X.]httatbestände in den einzelnen Versi[X.]herungszweigen zu errei[X.]hen su[X.]hte, sondern dur[X.]h die Fiktion der Bes[X.]häftigung gegen Arbeitsentgelt im Rahmen des § 7 [X.], war er gezwungen, für die Phase der Freistellung neben der Arbeitsleistung au[X.]h die Entgelterzielung zu fingieren.

Alledem lässt si[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg entgegenhalten, dass § 7 [X.] 1a [X.] keine spezifis[X.]h beitragsre[X.]htli[X.]he Vors[X.]hrift sei, sondern von ihrem Gehalt und von ihrer gesetzessystematis[X.]hen Einordnung her (Übers[X.]hrift des Ersten Titels des Ersten [X.][X.]hnitts des [X.]: "Geltungsberei[X.]h und Umfang der Versi[X.]herung", Übers[X.]hrift des § 7 [X.]: "Bes[X.]häftigung") eine Regelung, die originär nur die Versi[X.]herungspfli[X.]ht zum Gegenstand hat. Au[X.]h wenn diese Systematik bei S[X.]haffung des § 7 [X.] no[X.]h bestanden haben mag, so ist do[X.]h festzustellen, dass der Gesetzgeber eine derartige dur[X.]hgängig klare Systematik im Zuge der zahlrei[X.]hen Neuregelungen und Ergänzungen der Vors[X.]hrift eins[X.]hließli[X.]h der bis zum streitgegenständli[X.]hen [X.]raum erfolgten Ergänzungen in §§ 7a bis 7d [X.], jedenfalls ni[X.]ht beibehalten, sondern aufgelöst hat, was insbesondere § 7b "Beitragsrü[X.]kstände" und § 7[X.] "Übergangsregelung für Beitragsrü[X.]kstände" (beide Vors[X.]hriften jeweils eingefügt dur[X.]h das [X.] vom 20.12.1999, [X.] 2000, 2) erkennen lassen. Ebenso enthält sogar § 7 [X.] selbst mit [X.] 1b - einer Modifizierung bzw [X.]larstellung des [X.]ündigungss[X.]hutzre[X.]hts bezogen auf die Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten - eine ni[X.]ht einmal sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he, sondern arbeitsre[X.]htli[X.]he Regelung, die wie [X.] 1a dur[X.]h das Gesetz zur sozialre[X.]htli[X.]hen [X.]i[X.]herung flexibler Arbeitszeitregelungen (vom [X.], [X.] 688) in § 7 [X.] eingefügt wurde. Dann aber stehen gesetzessystematis[X.]he Gesi[X.]htspunkte einer Auslegung des § 7 [X.] 1a [X.] als (au[X.]h) beitragsre[X.]htli[X.]he Regelung ni[X.]ht entgegen.

b) Die aufgezeigte Auslegung des § 7 [X.] 1a [X.], wona[X.]h das für die Freistellungsphase fällige Arbeitsentgelt für die Beitragsbemessung als auss[X.]hließli[X.]h in dieser Phase und ni[X.]ht bereits in der Arbeitsphase erzielt gilt, wird im Übrigen dur[X.]h § 23b [X.] 1 [X.] bestätigt. Dies ergibt eine Auslegung dieser Norm na[X.]h Wortlaut (hierzu aa) und Systematik (hierzu [X.]), wel[X.]he dur[X.]h die Gesetzesmaterialien bestätigt wird (hierzu [X.][X.]). Entgegen der Auffassung der [X.]lägerin führt das Ergebnis dieser Auslegung au[X.]h zu keinem Wertungswiderspru[X.]h zur beitragsre[X.]htli[X.]hen Behandlung von Wertguthaben im Störfall na[X.]h § 23b [X.] 2 [X.] (hierzu dd).

aa) Anders als von der [X.]lägerin vorgetragen, liegt der Regelungsgehalt des § 23b [X.] 1 [X.] ni[X.]ht allein in einer Vers[X.]hiebung der Fälligkeit von Beiträgen. Insbesondere regelt er keinen (bloßen) Aufs[X.]hub der Fälligkeit der Beiträge, die für den in ein Wertguthaben überführten Teil des während der Arbeitsphase erzielten Arbeitsentgelts bei sofortiger Verbeitragung in voller Höhe zu zahlen wären, auf die Freistellungsphase. Allerdings ist der [X.]lägerin zuzugestehen, dass es na[X.]h dem Wortlaut des § 23b [X.] 1 [X.] nahe liegt, diesen als eine Regelung zur Fälligkeit von Beiträgen zu verstehen. Denn dana[X.]h ist im - hier vorliegenden - Fall einer Vereinbarung na[X.]h § 7 [X.] 1a [X.] für [X.]en der tatsä[X.]hli[X.]hen Arbeitsleistung und der Freistellung das in dem jeweiligen [X.]raum fällige Arbeitsentgelt als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 [X.] 1 [X.] (hier no[X.]h idF des [X.], [X.] 1983) maßgebend, der seinerseits in den Sätzen 2 bis 4 die Fälligkeit von Beiträgen in Abhängigkeit von Fälligkeit bzw Abre[X.]hnungszeitpunkt des in einem bestimmten Monat erzielten Arbeitsentgelts regelt. So werden na[X.]h § 23 [X.] bis 4 [X.] Beiträge, die na[X.]h dem Arbeitsentgelt zu bemessen sind, na[X.]h Maßgabe der Satzung der [X.]rankenkasse, jedo[X.]h grundsätzli[X.]h spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem die Bes[X.]häftigung, mit dem das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Infolge des § 23b [X.] 1 [X.] tritt während einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeit an die Stelle des in einem bestimmten Monat (tatsä[X.]hli[X.]h) erzielten Entgelts das während dieser [X.] jeweils "fällige" Arbeitsentgelt, also während der Arbeitsphase ein in der Höhe begrenztes Arbeitsentgelt und während der Freistellung das für diese [X.] auszuzahlende Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben. Damit enthält § 23b [X.] 1 [X.] entspre[X.]hend der amtli[X.]hen Übers[X.]hrift der Vors[X.]hrift "Beitragspfli[X.]htige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen" s[X.]hon dem Wortlaut na[X.]h eine Arbeitsentgeltfiktion, au[X.]h wenn si[X.]h diese Funktion vorrangig auf § 23 [X.] 1 [X.] bezieht.

[X.]) Dur[X.]h diese Arbeitsentgeltfiktion greift § 23b [X.] 1 [X.] über die Re[X.]htsfolgenseite des § 23 [X.] 1 [X.] hinaus, indem ni[X.]ht ledigli[X.]h die "Fälligkeit" von zu zahlenden Beiträgen vers[X.]hoben wird, sondern die Regelung in § 23b [X.] bereits auf der Tatbestandsseite des § 23 [X.] 1 [X.] eine der Höhe bzw dem [X.]punkt na[X.]h abwei[X.]hende "Entstehung" des Beitragsanspru[X.]hs (= Erzielen von Arbeitsentgelt) fingiert. Dem liegt - anknüpfend an die s[X.]hon dur[X.]h § 7 [X.] 1a [X.] begründete Qualifizierung des für die Freistellungsphase fälligen Entgelts als (voll beitragspfli[X.]htiges) Arbeitsentgelt - die gesetzli[X.]he [X.]onzeption zugrunde, dass im Falle vereinbarungsgemäßer Verwendung des [X.] Anknüpfungspunkt für die Beitragsbemessung nur das während der Arbeitsphase bzw der Freistellungsphase jeweils fällige tatsä[X.]hli[X.]he bzw fingierte Arbeitsentgelt ist, weil nur dieses als im jeweiligen [X.]raum erzielt gilt (im Ergebnis ebenso [X.] in [X.]asseler [X.]omm, § 23b [X.] Rd[X.] ff, Stand Einzelkommentierung April 2011; [X.], jurisPR-[X.]/2009 [X.] 4, Ziff 6 Bu[X.]hst a und b).

Systematis[X.]h verdeutli[X.]hen diese Wirkung des § 23b [X.] [X.] au[X.]h die Regelungen für einmalig gezahlte Entgelte und diejenigen für den Fall der ni[X.]ht vereinbarungsgemäßen Verwendung von Wertguthaben. So legt § 23b [X.] Halbs 2 [X.] für die Berü[X.]ksi[X.]htigung einmalig gezahlten Arbeitsentgelts bei der Feststellung des beitragspfli[X.]htigen Arbeitsentgelts na[X.]h § 23a [X.] 3 und [X.] 4 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h fest, dass in [X.]en einer Freistellung von der Arbeitsleistung an die Stelle des erzielten Arbeitsentgelts das fällige Entgelt tritt, ohne - im Sinne des Verständnisses der [X.]lägerin - na[X.]h einem no[X.]h "zu [X.]den" und einem beitragsfreien, weil aus Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze stammenden, Teil zu unters[X.]heiden. Eine sol[X.]he Unters[X.]heidung wäre aber zu erwarten gewesen, wenn das aus dem Wertguthaben zu zahlende Entgelt ni[X.]ht seinerseits bis zur Beitragsbemessungsgrenze in voller Höhe beitragspfli[X.]htig wäre, da nur beitragspfli[X.]htiges Arbeitsentgelt im Rahmen des § 23a [X.] 3 und [X.] 4 [X.] den Umfang der Beitragspfli[X.]ht einmalig gezahlten Arbeitsentgelts bes[X.]hränkt. Zudem bes[X.]hränkt § 23b [X.] 2 [X.] für den Fall der ni[X.]ht vereinbarungsgemäßen Verwendung von Wertguthaben den Umfang der Beitragspfli[X.]ht auf die Summe der Arbeitsentgelte, die ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung der Vereinbarung na[X.]h § 7 [X.] 1a [X.] im [X.]punkt der tatsä[X.]hli[X.]hen Arbeitsleistung beitragspfli[X.]htig gewesen wäre. Derselbe Effekt wird über das in sol[X.]hen Störfällen alternativ anwendbare sog [X.] na[X.]h § 23b [X.] 2a [X.] (= na[X.]hträgli[X.]he Beitragszahlung ledigli[X.]h aus dem Differenzbetrag zwis[X.]hen der für die Dauer der Arbeitsphase seit der ersten Bildung des [X.] jeweils maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze und dem in dieser [X.] abgere[X.]hneten beitragspfli[X.]htigen Arbeitsentgelt) erzielt. Einer sol[X.]hen Bes[X.]hränkung hätte es ni[X.]ht bedurft, wenn § 7 [X.] 1a [X.] keine Fiktion der Arbeitsentgelterzielung in der Freistellungsphase enthielte und - wie von der [X.]lägerin unterstellt - § 23b [X.] 1 [X.] nur die Fälligkeit eines bereits während der Arbeitsphase auf einen in ein Wertguthaben umgewandelten Arbeitsentgeltanteil unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze entstandenen Beitragsanspru[X.]hs bewirken würde. In diesem Fall hätte die Festlegung des nunmehr geltenden Fälligkeitszeitpunkts dieses in seinem Umfang bereits seit dem [X.]punkt des Erarbeitens des Arbeitsentgelts feststehenden Beitragsanspru[X.]hs in Abhängigkeit von dem [X.]punkt bzw Anlass der ni[X.]ht vereinbarungsgemäßen Verwendung genügt.

[X.][X.]) Au[X.]h in den Materialien zum Gesetz zur sozialre[X.]htli[X.]hen [X.]i[X.]herung flexibler Arbeitszeitregelungen sowie zu na[X.]hfolgenden Änderungen kommt die [X.]onzeption, wona[X.]h im Falle vereinbarungsgemäßer Verwendung des [X.] Anknüpfungspunkt für die Beitragsbemessung nur das während der Arbeitsphase bzw der Freistellungsphase jeweils fällige tatsä[X.]hli[X.]he bzw fingierte Arbeitsentgelt ist, weil nur dieses als im jeweiligen [X.]raum erzielt gilt, zum Ausdru[X.]k. Zuglei[X.]h wird deutli[X.]h, dass die Herkunft von Teilen oder des gesamten [X.] aus Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für dessen beitragsre[X.]htli[X.]he Behandlung außerhalb eines Störfalls unbea[X.]htli[X.]h sein soll. So ist zwar im Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] zum og Gesetz zum Teil missverständli[X.]h von einer Vers[X.]hiebung der Fälligkeit von Beiträgen die Rede (BT-Dru[X.]ks 13/9741 [X.] unter 1., [X.]0 zu Art 1 [X.] 4 <§ 23b> [X.] 2), jedo[X.]h wird andererseits au[X.]h zu § 23b [X.] 1 [X.] ausgeführt, die Vors[X.]hrift stelle klar, "dass die Beiträge für die [X.] der tatsä[X.]hli[X.]hen Arbeitsleistung und der Freistellung entspre[X.]hend der Fälligkeit der jeweiligen anteiligen Arbeitsentgelte zu zahlen sind" (Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], BT-Dru[X.]ks 13/9741 [X.]0 zu Art 1 [X.] 4 <§ 23b> [X.] 1). Es wird hier also na[X.]h Beiträgen für die [X.] der Arbeitsleistung einerseits und sol[X.]hen für die [X.] der Freistellung von der Arbeitsleistung andererseits unters[X.]hieden, die "entspre[X.]hend" dem im jeweiligen [X.]raum fälligen "Arbeitsentgelt" zu zahlen - mit anderen Worten: na[X.]h dem jeweiligen "Arbeitsentgelt" zu bemessen - sind, ohne dass ein Vorbehalt zugunsten einer Begrenzung der Bemessungsgrundlagen auf bestimmte Teile des jeweils fälligen "Arbeitsentgelts" erkennbar wäre.

No[X.]h deutli[X.]her wird s[X.]hließli[X.]h zu den Änderungen der Abwi[X.]klung von Arbeitszeitguthaben bei Störfällen im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 4. [X.] ([X.], [X.] 1983) ausgeführt, dass die Wertguthaben au[X.]h aus Entgelten über der Beitragsbemessungsgrenze bestehen und dass - sofern kein Störfall eintritt - "das gesamte Wertguthaben im Verlauf der Freistellungsphase beitragspfli[X.]htig aufgelöst wird" (BT-Dru[X.]ks 14/4375 S 44). Ausdrü[X.]kli[X.]h heißt es weiter: "Die Arbeitnehmer sind über die gesamte Dauer der Freistellungsphase sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]h abgesi[X.]hert, weil das gesamte Wertguthaben bei normalem Verlauf der Freistellungsphase [X.] wird". Im selben Sinne wird in den Bes[X.]hlussempfehlungen und im Beri[X.]ht des Auss[X.]husses für Gesundheit und Soziale Si[X.]herung zum späteren Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbu[X.]hes und anderer Gesetze (vom 24.7.2003, [X.] 1526) ausgeführt, die Arbeitgeber sollten "künftig au[X.]h nur ein [X.]onto für die Gesamtsumme der Wertguthaben für den Fall der normalen Abwi[X.]klung dur[X.]h Freistellung von der Arbeitsleistung führen können, in dem in einer Summe sowohl beitragspfli[X.]htige als au[X.]h über der Beitragsbemessungsgrenze liegende Entgeltbestandteile enthalten sind" (BT-Dru[X.]ks 15/1199 [X.]0 zu Art [01] [X.] Bu[X.]hst b - neu). Dass na[X.]h Vorstellung des Auss[X.]husses im Normalfall das in der Freistellungsphase ausgezahlte (fiktive) Arbeitsentgelt unabhängig von einer mögli[X.]hen Herkunft aus Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze voll beitragspfli[X.]htig sein sollte, verdeutli[X.]ht der Umkehrs[X.]hluss aus dem Eingangssatz dieser Passage: "Wie bisher sollen im Störfall … nur die Teile des [X.] beitragspfli[X.]htig sein, die bereits im [X.]punkt der Arbeitsleistung beitragspfli[X.]htig gewesen wären, wenn sie ni[X.]ht in ein Wertguthaben übertragen worden wären" (aaO, [X.]9 f). Der ausdrü[X.]kli[X.]he Bezug auf den Störfall zwingt zu dem S[X.]hluss, dass ohne einen Störfall alle Teile des [X.] beitragspfli[X.]htig sein sollten. Glei[X.]hzeitig verdeutli[X.]ht der zweite Satzteil, dass in ein Wertguthaben übertragenes Entgelt im [X.]punkt der Arbeitsleistung s[X.]hon ni[X.]ht beitragspfli[X.]htig ist, also keine bloße Vers[X.]hiebung der Fälligkeit in diesem [X.]punkt bereits entstandener Beiträge vorliegt.

dd) Entgegen der Auffassung der [X.]lägerin führt die volle "Verbeitragung" des in der Freistellungsphase aus dem Wertguthaben gezahlten Arbeitsentgelts zu keinem Wertungswiderspru[X.]h zu § 23b [X.] 2 [X.], wona[X.]h im Störfall das ni[X.]ht vereinbarungsgemäß verwendete Wertguthaben nur na[X.]h der Differenz zwis[X.]hen bisher "[X.]em" Entgelt und der Beitragsbemessungsgrenze zu [X.] ist. Wie bereits das [X.] zutreffend betont hat, ignoriert die [X.]lägerin im Rahmen ihrer Argumentation den Umstand, dass dur[X.]h die Fiktion einer Bes[X.]häftigung gegen Arbeitsentgelt na[X.]h § 7 [X.] 1a [X.] au[X.]h für [X.]en einer - an si[X.]h versi[X.]herungs- und beitragsfreien Freistellung von der Arbeitsleistung - zusätzli[X.]he Beitrags- und Versi[X.]herungszeiten in den Zweigen der Sozialversi[X.]herung erworben werden, für die kongruent au[X.]h Beiträge auf die während der Freistellung an die Stelle eines tatsä[X.]hli[X.]hen Arbeitsentgelts tretenden fälligen Teile des [X.] zu zahlen sind. Die (nur) fiktive Bes[X.]häftigung gegen Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase wird dadur[X.]h beitrags- wie au[X.]h leistungsre[X.]htli[X.]h im Grundsatz ebenso behandelt, wie eine e[X.]hte versi[X.]herungs- und beitragspfli[X.]htige Bes[X.]häftigung. Im Gegenzug gilt sowohl beitrags- als au[X.]h leistungsre[X.]htli[X.]h als Arbeitsentgelt während der Arbeitsphase nur das tatsä[X.]hli[X.]h erzielte Entgelt, soweit es ni[X.]ht in ein Wertguthaben überführt wird. Eine doppelte Verbeitragung oder doppelte Leistungsansprü[X.]he aufgrund desselben Arbeitsentgelts werden dadur[X.]h vermieden.

Im Unters[X.]hied hierzu ist der Störfall im Sinne des § 23b [X.] 2 [X.] dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass das Wertguthaben gerade ni[X.]ht gemäß einer Vereinbarung na[X.]h § 7 [X.] 1a [X.] verwendet wird, also insbesondere ni[X.]ht laufend für die [X.] der Freistellung gezahlt wird. In diesem Fall wird - selbst wenn tatsä[X.]hli[X.]h eine Freistellung erfolgen sollte - keine (Versi[X.]herungspfli[X.]ht und Beitragszahlungen auslösende) Bes[X.]häftigung gegen Arbeitsentgelt fingiert, weshalb au[X.]h keine zusätzli[X.]hen Beitrags- und Versi[X.]herungszeiten in den Zweigen der Sozialversi[X.]herung entstehen. Greift die Fiktion des § 7 [X.] 1a [X.] wegen eines na[X.]h der ersten Einzahlung auf ein Wertguthaben eingetretenen Störfalls ni[X.]ht ein, so entfällt - wirts[X.]haftli[X.]h betra[X.]htet - au[X.]h die Begrenzung des [X.] Arbeitsentgelts während der Arbeitsphase auf den ni[X.]ht in ein Wertguthaben übertragenen Teil. Die sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Abwi[X.]klung der ges[X.]heiterten Vereinbarung na[X.]h § 7 [X.] 1a [X.] ist Gegenstand der [X.]ätze 2 bis 4 des § 23b [X.]. Der Bes[X.]häftigte wird dadur[X.]h im Rahmen der Fallgruppen na[X.]h [X.] 2 und [X.] 2a beitrags- und versi[X.]herungsre[X.]htli[X.]h im Wesentli[X.]hen so gestellt, als habe gar keine Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten bestanden. Wirts[X.]haftli[X.]he Vorteile, die - wie die [X.]lägerin meint - einen Anreiz für die Herbeiführung eines Störfalls bilden könnten, entstehen demna[X.]h erkennbar ni[X.]ht.

Würde man, wie es die [X.]lägerin im Ergebnis verlangt, Beiträge au[X.]h während der Freistellungsphase nur aus dem in der Arbeitsphase tatsä[X.]hli[X.]h erzielten und auf die in diesem [X.]punkt maßgebli[X.]he Beitragsbemessungsgrenze begrenzten Arbeitsentgelt erheben, würde dies demgegenüber letztli[X.]h dazu führen, dass ein Arbeitnehmer aufgrund der Bes[X.]häftigung in der Freistellungsphase zwar gegen die Risiken von [X.]rankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit sowie - hier ni[X.]ht vorliegend - ggf au[X.]h Invalidität und Alter versi[X.]hert ist, dass für diesen erweiterten Versi[X.]herungss[X.]hutz (weitere) Beiträge aber ni[X.]ht gezahlt werden müssten. Ein sol[X.]hes Ergebnis würde die Versi[X.]hertengemeins[X.]haft indessen unangemessen belasten (vgl [X.] 78, 224, 228 = [X.]-2500 § 226 [X.] S 7). Glei[X.]hzeitig würde hierdur[X.]h der zeitli[X.]he Zusammenhang (vgl [X.] 41, 6, 11 = [X.] 2200 § 393 [X.]) zwis[X.]hen dem dur[X.]h die entgeltli[X.]he Bes[X.]häftigung begründeten Versi[X.]herungss[X.]hutz und dem dafür aufzubringenden Beitrag gelöst.

[X.]) Die von der [X.]lägerin gegen eine sol[X.]he Auslegung insbesondere des § 23b [X.] 1 [X.] vorgebra[X.]hten verfassungsre[X.]htli[X.]hen Argumente greifen ni[X.]ht dur[X.]h.

Soweit si[X.]h die [X.]lägerin gegenüber der Beitragsforderung der Beklagten auf einen Eingriff in die "[X.]" beruft, kann offenbleiben, ob es si[X.]h bei dieser Freiheit ni[X.]ht ohnehin nur um eine Besonderheit des Beamtenre[X.]hts handelt (vgl insoweit [X.] 79, 223, 232 = [X.] 2200 § 180 [X.] 46 [X.]95; [X.] 83, 89, 105; [X.][X.] 13, 278, 283 f), oder ob ein sol[X.]hes oder ähnli[X.]hes Institut - wie die [X.]lägerin ans[X.]heinend meint - au[X.]h aus Art 2 [X.] 1 [X.] hergeleitet werden kann. Au[X.]h wenn ni[X.]ht ausges[X.]hlossen ist, dass si[X.]h die [X.]lägerin als Arbeitgeberin im Zusammenhang mit sie treffenden Beitragslasten auf das Re[X.]ht berufen kann (vgl [X.] 110, 161 = [X.]-4200 § 46 [X.], Rd[X.]2, 57, 60), ni[X.]ht zu Unre[X.]ht zu Sozialversi[X.]herungsbeiträgen herangezogen zu werden, liegt ein Grundsre[X.]htsverstoß hier jedenfalls ni[X.]ht vor. Wie oben im Einzelnen dargelegt, kann aus dem einfa[X.]hen Gesetzesre[X.]ht die gesetzeskonforme Verpfli[X.]htigung der [X.]lägerin folgen, aus den aus dem Wertguthaben der Beigeladenen zu 3. für den Monat November 2004 fälligen Beträgen als Arbeitsentgelt Beiträge zur [X.], [X.] und na[X.]h dem Re[X.]ht der Arbeitsförderung zu zahlen. Dass damit insbesondere eine gegen das verfassungsre[X.]htli[X.]he Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßende Belastung verbunden sein könnte (zu dessen besonderer Bedeutung im Rahmen des Art 2 [X.] 1 [X.] vgl nur [X.] in [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2012, Art 2 Rd[X.]1 f), ist na[X.]h dem Vorbringen der [X.]lägerin und au[X.]h im Übrigen ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Dass die die [X.]lägerin treffende Beitragsbelastung außer Verhältnis zu dem mit der Beitragserhebung verfolgten Zwe[X.]k steht (= [X.] [X.]i[X.]herung von Personen, die [X.] aufgrund von Vereinbarungen über flexible Arbeitszeiten in Anspru[X.]h nehmen), kann ni[X.]ht angenommen werden (zur [X.]omponente der konkreten Höhe der finanziellen Belastungen soglei[X.]h näher).

Ebenso fehlt es an einer Verletzung des allgemeinen Glei[X.]hheitssatzes aus Art 3 [X.] 1 [X.], auf die si[X.]h die [X.]lägerin sinngemäß beruft, weil die (volle) Beitragspfli[X.]ht des während der Freistellungsphase aus dem Wertguthaben fälligen fiktiven Arbeitsentgelts zu einer erhebli[X.]hen Bena[X.]hteiligung ua der Beigeladenen zu 3. gegenüber Personen führe, die private Altersvorsorge betrieben oder das Wertguthaben aus Entgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze angespart hätten. Insoweit fehlt es bereits an einer Verglei[X.]hbarkeit von Personen, die eine Vereinbarung über flexible Arbeitszeit s[X.]hließen, um in diesem Rahmen ein Wertguthaben zur [X.]i[X.]herung ihres Lebensunterhalts in der Freistellungsphase zu bilden, und Personen, die privat für das Alter, also eine Lebensphase na[X.]h Beendigung des Erwerbslebens, vorsorgen. Selbst wenn die [X.]lägerin entgegen den von ihr gewählten Formulierungen die finanzielle Vorsorge für eine vorübergehende [X.] der Freistellung von der Arbeit mittels einer Vereinbarung na[X.]h § 7 [X.] 1a [X.] oder mittels privater Vermögensanlage verglei[X.]hen wollte, wäre - die Verglei[X.]hbarkeit beider Gruppen vorausgesetzt - eine Unglei[X.]hbehandlung jedenfalls gere[X.]htfertigt. Denn die erste Gruppe ist - soweit überhaupt Versi[X.]herungspfli[X.]ht und keine Befreiung hiervon vorliegt - während der Freistellung in den Zweigen der Sozialversi[X.]herung gegen die jeweils abgesi[X.]herten Risiken ges[X.]hützt und erwirbt ggf sogar weitere Leistungsansprü[X.]he, während ein sol[X.]her S[X.]hutz bei einer Freistellung außerhalb einer Vereinbarung na[X.]h § 7 [X.] 1a [X.] fehlt.

Im von der [X.]lägerin weiterhin herangezogenen Verglei[X.]h zu Personen, die im Rahmen einer Vereinbarung na[X.]h § 7 [X.] 1a [X.] ein Wertguthaben auss[X.]hließli[X.]h aus Entgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze bilden, liegt eine Unglei[X.]hbehandlung nur im Hinbli[X.]k auf die Beitragshöhe vor, diese ist jedo[X.]h sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt: Beide Gruppen sind sowohl während der Arbeits- als au[X.]h während der Freistellungsphase beitragspfli[X.]htig in den Zweigen der Sozialversi[X.]herung versi[X.]hert, soweit keine Versi[X.]herungsfreiheit oder Befreiung von der Versi[X.]herungspfli[X.]ht vorliegt. Sofern Versi[X.]herungspfli[X.]ht besteht, entri[X.]hten beide Gruppen Beiträge na[X.]h dem jeweils fälligen (fiktiven) Arbeitsentgelt. Dabei stehen höheren Beiträgen außerhalb von Sa[X.]h- und Dienstleistungsansprü[X.]hen typis[X.]herweise au[X.]h höhere einkommensabhängige Leistungsansprü[X.]he gegenüber. Darüber hinaus gilt das Äquivalenzprinzip nur einges[X.]hränkt: Für die Sozialversi[X.]herung ist seit jeher au[X.]h kennzei[X.]hnend, dass sie (gerade) ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h am Versi[X.]herungs- und Äquivalenzprinzip ausgeri[X.]htet ist, das Prinzip des (rein) versi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Risikoausglei[X.]hs vielmehr sozial modifiziert und mit Elementen der öffentli[X.]hen Fürsorge verbunden wird (vgl [X.] 126, 369, 389 = [X.]-5050 § 22b [X.] 9 Rd[X.] 65; [X.] 113, 167, 196 = [X.]-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.] 42; [X.] 79, 223, 236 f = [X.] 2200 § 180 [X.] 46 [X.]98 f). Dabei dient die Heranziehung der Versi[X.]herten zur Beitragstragung entspre[X.]hend ihrer wirts[X.]haftli[X.]hen Leistungsfähigkeit der Verwirkli[X.]hung des für die Sozialversi[X.]herung [X.]harakteristis[X.]hen [X.]n Ausglei[X.]hs (vgl zB [X.] 113, 167, 196 = [X.]-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.] 42).

Zudem sieht si[X.]h die [X.]lägerin in ihrem Eigentumsre[X.]ht (Art 14 [X.] 1 [X.]) dadur[X.]h verletzt, dass sie für Mitarbeiter, die Wertguthaben aus [X.] oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bilden, in der Freistellungsphase "erneut" Beiträge entri[X.]hten müsse. Damit kann sie ni[X.]ht dur[X.]hdringen. Art 14 [X.] 1 [X.] s[X.]hützt na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] nämli[X.]h ni[X.]ht vor der staatli[X.]hen Auferlegung von Geldleistungspfli[X.]hten. Etwas anderes kommt nur dann in Betra[X.]ht, wenn die Geldleistungspfli[X.]hten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträ[X.]htigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (zB [X.] 95, 267, 300; 78, 232, 243 = [X.] 5850 § 14 [X.]1 [X.]7; [X.][X.] 15, 54, 56 f, jeweils mwN). Umstände, die von ihrem finanziellen Gewi[X.]ht her auf eine sol[X.]he erdrosselnde Wirkung der Erhebung von Beiträgen zu den Zweigen der Sozialversi[X.]herung und na[X.]h dem Re[X.]ht der Arbeitsförderung hindeuten, hat das [X.] ni[X.]ht festgestellt, ohne dass die [X.]lägerin dies mit Revisionsrügen angegriffen hat. Daher ist die [X.]lägerin mit ihrem erstmalig in der Revisionsbegründung enthaltenen Vorbringen, sie müsse für die bis 31.3.2011 angesammelten Wertguthaben in Höhe von [X.]a [X.] während der Freistellung der betroffenen Mitarbeiter mit weiteren Beitragslasten in Höhe von [X.]a [X.] re[X.]hnen, vor dem [X.] ausges[X.]hlossen, da es si[X.]h um unzulässigen neuen Tatsa[X.]henvortrag im Revisionsverfahren handelt (vgl [X.] 89, 250, 252 = [X.]-4100 § 119 [X.]4 [X.]23, mwN). Denno[X.]h sei darauf hingewiesen, dass es angesi[X.]hts eines Gesamtumsatzes der [X.]lägerin von mehr als 1,15 Mrd Euro im [X.]raum 1.10.2010 bis 30.9.2011 (eigener Transparenzberi[X.]ht 2012 der [X.]lägerin, re[X.]her[X.]hiert auf ihrer Homepage im [X.]) ergänzender Darlegungen bedürfte, um von einer erdrosselnden Wirkung einer si[X.]h über Jahre verteilenden Beitragsbelastung in der genannten Größenordnung ausgehen zu können.

d) Grundlage der Bemessung der für November 2004 für die Beigeladene zu 3. zu zahlenden Beiträge ist au[X.]h in der [X.] das für diesen Monat fällige Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben. Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass § 57 [X.] 1 [X.], für die Beitragsbemessung von Mitgliedern der Pflegekasse, die in der [X.] pfli[X.]htversi[X.]hert sind, auf die entspre[X.]henden Regelungen des [X.] sowie auf § 23a [X.] und § 23b [X.] 2 bis 4 [X.] verweist, jedo[X.]h § 23b [X.] 1 [X.] von der Verweisung ausnimmt. Denn na[X.]h § 57 [X.] 1 [X.] iVm § 226 [X.] 1 [X.] [X.] wird der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt aus einer versi[X.]herungspfli[X.]htigen Bes[X.]häftigung zugrunde gelegt. Die Fiktion des Arbeitsentgelt[X.]harakters des in der Freistellungsphase fälligen (fiktiven) Geldes aus dem Wertguthaben folgt jedo[X.]h bereits aus § 7 [X.] 1a [X.] (siehe oben [X.]) und ni[X.]ht erst aus § 23b [X.] 1 [X.] [X.], dem au[X.]h na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers nur eine klarstellende Funktion zukommt (Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] zum Gesetz zur sozialre[X.]htli[X.]hen [X.]i[X.]herung flexibler Arbeitszeitregelungen, BT-Dru[X.]ks 13/9741 [X.]0 zu [X.] 4 <§ 23b> [X.] 1).

Die Anwendbarkeit von § 7 [X.] 1a [X.] und § 23b [X.] auf die Bemessung der Beiträge na[X.]h dem Re[X.]ht der Arbeitsförderung im November 2004 ergibt si[X.]h bereits aus § 1 [X.] [X.] (idF dur[X.]h Gesetz vom [X.], [X.] 594).

e) Na[X.]h den ni[X.]ht mit Revisionsrügen angegriffenen und deshalb für den [X.] bindenden (§ 163 [X.]) Feststellungen des [X.] betrug das für November 2004 fällige Arbeitsentgelt der Beigeladenen zu 3. brutto 3714,80 Euro. Auf dieser Grundlage hätte die Beklagte die geforderten Beiträge im angefo[X.]htenen Bes[X.]heid unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Beitragsbemessungsgrenze zutreffend bere[X.]hnet, was die [X.]lägerin au[X.]h ni[X.]ht in Frage stellt.

4. Die [X.]ostenents[X.]heidung bleibt der das Verfahren abs[X.]hließenden Ents[X.]heidung des [X.] vorbehalten. Die denno[X.]h notwendige Streitwertfestsetzung dur[X.]h den [X.] (vgl [X.] 98, 238 = [X.]-1300 § 111 [X.] 4, Rd[X.]4) beruht auf § 197a [X.] 1 [X.] Halbs 1 [X.] iVm § 63 [X.] 2 [X.], § 52 [X.] 1 und 3, § 47 [X.] 1 G[X.]G; dana[X.]h ist der Streitwert für das Revisionsverfahren in Höhe der von der [X.]lägerin bestrittenen Beitragsforderung auf 768,06 Euro festzusetzen.

Meta

B 12 KR 7/11 R

20.03.2013

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Berlin, 13. November 2007, Az: S 36 KR 1216/07, Gerichtsbescheid

§ 341 SGB 3, § 342 Halbs 1 SGB 3, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 7 Abs 1a S 1 Nr 2 SGB 4 vom 23.12.2002, § 7 Abs 1a S 1 Nr 2 SGB 4 vom 21.12.2008, § 22 Abs 1 Halbs 1 SGB 4, § 23b Abs 1 S 1 SGB 4 vom 06.04.1998, § 23b Abs 1 S 2 SGB 4 vom 21.12.2000, § 23b Abs 2 SGB 4, § 223 Abs 2 S 1 SGB 5, § 223 Abs 3 S 1 SGB 5 vom 23.12.2002, § 223 Abs 3 S 2 SGB 5, § 226 Abs 1 SGB 5, § 54 Abs 2 SGB 11, § 55 Abs 2 SGB 11 vom 23.12.2002, § 57 Abs 1 S 1 SGB 11, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az. B 12 KR 7/11 R (REWIS RS 2013, 7184)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7184

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