Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2017, Az. B 11 AL 28/16 R

11. Senat | REWIS RS 2017, 840

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Gegenstand

Insolvenzgeldanspruch - Altersteilzeit im Blockmodell - Arbeitsphase - Berücksichtigung des abgesenkten Altersteilzeitentgelts anstatt des bisherigen Vollzeitarbeitsentgelts - Lebensunterhaltsprinzip - Europarechtskonformität


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des [X.] vom 21. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Die Auferlegung von [X.] im bezeichneten Beschluss des [X.] wird aufgehoben.

Tatbestand

1

Streitig ist die Zahlung von höherem Insolvenzgeld ([X.]) für die [X.] vom 1.1. bis 28.3.2012.

2

Die Klägerin war seit 1.9.1996 bei der Firma [X.] beschäftigt. Am [X.] schloss sie mit ihrem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag. Danach wurde ihr Beschäftigungsverhältnis ab [X.] als Altersteilzeitverhältnis weitergeführt, das Arbeitsverhältnis sollte ohne Kündigung am 30.6.2015 enden. Die Klägerin arbeitete vom [X.] bis 30.6.2012 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden, sie sollte vom [X.] bis 30.6.2015 von der Arbeit freigestellt werden (Blockmodell). Das Arbeitsentgelt sollte für die Gesamtdauer der Altersteilzeitvereinbarung in Höhe von [X.] des vor der Altersteilzeit vereinbarten Entgelts gezahlt werden.

3

Am 28.3.2012 wurde über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet. Im [X.]-[X.]raum von Januar bis März 2012 hatte die Klägerin mit einer Arbeitszeit von 37,5 Stunden/Woche gearbeitet und einen Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von [X.] des bis Mitte 2009 vereinbarten [X.] erworben. Die Klägerin erhielt im Rahmen der Vorfinanzierung des [X.] von der [X.] 3927,71 Euro.

4

Die Klägerin wandte sich unter dem [X.] an die Beklagte und beantragte die Zahlung von höherem [X.]. Die Beklagte bewilligte der Klägerin nun schriftlich [X.] in Höhe von 3927,71 Euro (Bescheid vom 15.4.2013). Da sie den Betrag im Rahmen der Vorfinanzierung bereits erhalten habe, sei keine weitere Zahlung zu leisten. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 17.5.2013). Die Klägerin habe sich im [X.]-[X.]raum zwar in der aktiven Phase der Altersteilzeit befunden, dennoch sei bei einer verstetigten Zahlung von Arbeitsentgelt im Rahmen der Altersteilzeitvereinbarung - unabhängig von der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden - nur das verstetigte monatliche Arbeitsentgelt der Berechnung des [X.] zugrunde zu legen.

5

Die Klägerin hat Klage zum [X.] erhoben und geltend gemacht, nach der Rechtsprechung des [X.] zum Insolvenzschutz eines Arbeitszeitkontos sei stets der erarbeitete Lohn maßgebend. Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.1.2015). Mit der Regelung in § 183 Abs 1 Satz 4 [X.]B III aF habe der Gesetzgeber für Fälle der Altersteilzeit dem [X.] Vorrang gegenüber dem [X.] eingeräumt. Das L[X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und dieser Verschuldenskosten von 800 Euro auferlegt (Beschluss vom 21.7.2016). Die Entscheidung des [X.] sei richtig.

6

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 183 Abs 1 Satz 3 und 4 [X.]B III aF, von Art 4 Abs 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/94/[X.] sowie von § 192 Abs 1 Satz 1 [X.]G. Das B[X.] habe mehrfach entschieden, welche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der Berechnung des [X.] zugrunde zu legen seien. Bei dieser Prüfung habe es immer wieder das [X.] in den Vordergrund gerückt und das [X.] zurücktreten lassen. § 183 Abs 1 Satz 4 [X.]B III aF treffe keine davon abweichende Regelung über die Berechnung des [X.] in der Arbeitsphase der Altersteilzeit. Auch Art 4 Abs 2 Satz 2 Richtlinie 2008/94/[X.] sei verletzt. Zwar sei der Wortlaut dieser Normen offen, aber im Sinne der Klägerin auslegungsfähig.

7

Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des [X.] vom 21. Juli 2016 und das Urteil des [X.] vom 7. Januar 2015 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die [X.] vom 1. Januar bis 28. März 2012 höheres Insolvenzgeld zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtenen Urteile für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G).

1. Gegenstand der Revision ist der Beschluss des [X.] vom 21.7.2016. Das [X.] hat zu Recht die Berufung der [X.]lägerin gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen. Die auf Zahlung von höherem [X.] gerichtete Anfechtungs- und Leistungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig, soweit der [X.]lägerin [X.] von nicht mehr als 3927,71 Euro bewilligt worden ist.

2. Die [X.]lägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von höherem [X.].

Nach § 183 Abs 1 Satz 1 Nr 1 [X.]B III aF (Vorschrift in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2.12.2006, [X.] 2742; jetzt: § 165 Abs 1 [X.]B III) haben Arbeitnehmer Anspruch auf [X.], wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Diese Voraussetzungen des Anspruchs auf [X.] dem Grunde nach sind erfüllt. Die [X.]lägerin ist beim Arbeitgeber in der [X.] vom 1.1. bis 28.3.2012 beschäftigt gewesen, hatte noch offene Ansprüche auf Arbeitsentgelt und über das Vermögen des Arbeitgebers ist am 28.3.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sie hat die Leistung auch rechtzeitig beantragt (§ 324 Abs 3 [X.]B III).

Zur Höhe des Anspruchs auf [X.] regelt § 183 Abs 1 Satz 3 [X.]B III aF (jetzt § 165 Abs 2 Satz 1 [X.]B III), dass zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt, die durch [X.] zu ersetzen sind, alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis gehören. Nach § 183 Abs 1 Satz 4 [X.]B III aF (jetzt § 165 Abs 2 Satz 2 [X.]B III) gilt als Arbeitsentgelt für [X.]en, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Abs 1a [X.]B IV), der aufgrund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen [X.]raum bestimmte Betrag.

Die hier in Frage stehende Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell führte zu einem Beschäftigungsverhältnis iS des § 7 Abs 1a Satz 1 [X.]B IV. Nach der Vorschrift besteht eine Beschäftigung auch in [X.]en der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b [X.]B IV fällig ist und das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der [X.] der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf [X.]alendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde. Die Vorschrift trifft eine übergreifende Regelung für Fälle der Flexibilisierung der Arbeitszeit und ist Nachfolgeregelung zu dem zum [X.] außer [X.] getretenen § 2 Abs 2 Satz 2 [X.] aF ([X.] in [X.]nickrehm/[X.]/Waltermann, [X.]ommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 7 RdNr 55).

§ 183 Abs 1 Satz 4 [X.]B III aF regelt die Höhe des Anspruchs auf [X.] für die gesamte Geltungsdauer einer Altersteilzeitvereinbarung. Zwar ist die Vorschrift auslegungsbedürftig (vgl Voelzke in [X.]/[X.], [X.]B III, [X.] § 165 RdNr 171, Stand 02/2016), allerdings ergeben sich schon aus ihrem Wortlaut Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung über das für die Berechnung der Leistung maßgebliche Arbeitsentgelt Geltung nicht nur für die Freistellungs- sondern auch für die Arbeitsphase einer Altersteilzeit beansprucht. Denn streicht man gedanklich den Einschub "auch während der Freistellung", wird gesetzlich geregelt, dass als Arbeitsentgelt für [X.]en, in denen eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt iS des § 7 Abs 1a [X.]B IV besteht, der Betrag gilt, der aufgrund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen [X.]raum bestimmt ist. Auch die Bezugnahme auf den "jeweiligen [X.]raum" weist darauf hin, dass der Gesetzgeber gerade die Fälle einer Arbeitsteilzeit im Blockmodell im Blick hatte und für diese das berücksichtigungsfähige Entgelt einheitlich regeln wollte (vgl auch BT-Drucks 14/7347, 74). Ein Verständnis der Regelung dahingehend, dass diese nur die Höhe des [X.] während der Freistellungsphase regelt, wäre hingegen nur möglich, wenn sie so zu verstehen sein könnte, als fehlte das Wort "auch". Ferner könnte allerdings auch die Bezugnahme auf § 7 Abs 1a [X.]B IV, der eine Beschäftigung in den Fällen der Freistellung von der Arbeit fingiert, wenn Entgelt aus einem Wertguthaben gezahlt wird, so verstanden werden, dass nur die Höhe des [X.] in der Freistellungsphase geregelt wird.

Die systematische Auslegung ergibt, dass § 183 Abs 1 Satz 4 [X.]B III aF auch für die Arbeitsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell Geltung beansprucht. Hierbei ist deren Zusammenhang mit § 131 Abs 3 [X.] [X.]B III aF (jetzt § 151 Abs 3 [X.] [X.]B III) zu berücksichtigen. Diese Vorschrift regelt die Bemessung des [X.] nach einer Altersteilzeit in einer Weise, die den Vorstellungen der [X.]lägerin entspricht. Wenn Arbeitslosigkeit während der Dauer einer Altersteilzeitvereinbarung eintritt, ist der Berechnung des [X.] für [X.]en einer Vereinbarung nach § 7b [X.]B IV das Entgelt zugrunde zu legen, das der Arbeitslose ohne die Vereinbarung erzielt hätte, also das erarbeitete Entgelt. Bei Eintritt von Arbeitslosigkeit während der Freistellungsphase ist dagegen das erzielte Entgelt maßgeblich. Daraus, dass der Gesetzgeber in § 131 Abs 3 [X.] [X.]B III aF für die Arbeitsphase und die Freistellungsphase ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen hat, ist zu folgern, dass er das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt während einer Altersteilzeit im Blockmodell für die Entgeltersatzleistungen [X.] und [X.] bewusst in unterschiedlicher Weise regeln wollte. Aufgrund der bestehenden Unterschiede zwischen beiden Leistungen ist der Gesetzgeber nicht gehindert gewesen, deren jeweilige Berechnung bereichsspezifisch zu regeln. Denn [X.] wird ausgehend von einem mit Pauschalen ermittelten [X.] bemessen und nach einer Entgeltersatzquote gezahlt, dagegen wird beim [X.] das geschuldete und wegen Insolvenz des Arbeitgebers ausgefallene Entgelt in vollem Umfang ersetzt, dies allerdings nur für den vergleichsweise kurzen [X.]-[X.]raum.

Schließlich folgt aus Sinn und Zweck des § 183 Abs 1 Satz 4 [X.]B III aF eine Begrenzung des Entgeltersatzes auf das während der Altersteilzeit erzielte Entgelt. Der Gesetzgeber hat sich bezogen auf die Ansparung und (spätere) Verwendung von Wertguthaben im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung bewusst für das [X.] entschieden. Er verfolgt damit den Zweck, dass bei flexiblen Arbeitszeitregelungen wie der Altersteilzeit stets nur das verstetigte Arbeitsentgelt maßgeblich soll sein (BT-Drucks 14/7347, 74). Das [X.], das die Rechtsprechung vielfach in den Vordergrund gerückt hat (vgl B[X.] vom 24.11.1983 - 10 [X.] - [X.] 4100 § 141b [X.]; B[X.] vom 20.6.2001 - B 11 [X.] 3/01 R - [X.] 3-4100 § 141b [X.]; B[X.] vom [X.] - B 11 [X.] 90/01 R - B[X.]E 89, 289 = [X.] 3-4100 § 141b [X.]; B[X.] vom [X.] - B 11 [X.] 8/08 R - B[X.]E 102, 303 = [X.] 4-4300 § 183 [X.]), soll auf diese Gestaltungen keine Anwendung finden. Vielmehr ist für die Höhe des [X.] während einer Altersteilzeit das sog [X.] maßgeblich (Schön in LP[X.]-[X.]B III, 2. Aufl 2015, § 165 RdNr 64; auch Voelzke in [X.]/[X.], [X.]B III, [X.] § 165 RdNr 171, Stand 02/2016). Dieses Prinzip wiederum soll einheitlich sowohl auf die Arbeits- als auch auf die Freistellungsphase einer vereinbarten Altersteilzeit Anwendung finden (Voelzke in [X.]/[X.], [X.]B III, [X.] § 165 RdNr 171, Stand 02/2016; [X.] in [X.]nickrehm/[X.]/Waltermann, [X.]ommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 165 Rd[X.]6a; [X.] in [X.] 13/2017 [X.] 4; aA wohl Gagel/Peters-Lange, [X.]B II/[X.]B III, § 165 [X.]B III RdNr 125, Stand 06/2017; [X.] in [X.]Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B III, 1. Aufl 2014, § 165 RdNr 81; [X.] in [X.]/[X.]-De Caluwe/Coseriu, [X.]B III, 6. Aufl 2017, § 165 RdNr 69 [X.]). Dieser Anknüpfung an das zu beanspruchende Arbeitsentgelt beim [X.] entspricht die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sowohl während der Arbeits- als auch während der Freistellungsphase einer Altersteilzeit (zu letzterer: § 23b Abs 1 Satz 1 [X.]B IV).

Das von der [X.]lägerin im Rahmen der Altersteilzeit angesparte Wertguthaben ist für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers auch nicht schutzlos gestellt. Wertguthaben aus einer Altersteilzeitvereinbarung genießen Insolvenzschutz (§ 8a [X.] in der Fassung des [X.] für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom [X.], [X.] 2940; vgl für andere Arten von Wertguthaben auch § 7e [X.]B IV), soweit sie - wie hier - nicht durch [X.] geschützt sind. Das wegen der Insolvenz des Arbeitgebers vergeblich angesparte Wertguthaben ist nach Maßgabe dieser Regelungen zu ersetzen.

Nach allem hat die [X.]lägerin bei Eintritt des [X.] in der Arbeitsphase der Altersteilzeit in Vollzeit gearbeitet, hatte aber nur Anspruch auf Zahlung von [X.] der Bezüge aus dem [X.]. Nur in dieser Höhe haben ihr während der Gesamtdauer der Altersteilzeit Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden. Nach diesem (verringerten) Arbeitsentgelt richtet sich die Höhe des [X.] (§ 183 Abs 1 Satz 4 [X.]B III aF), das die Beklagte der [X.]lägerin in zutreffender Höhe bewilligt hat.

Eine Verletzung der Richtlinie 2008/94/[X.], insbesondere deren Art 4 Abs 2 Satz 2, liegt nicht vor. Die Regelung des § 183 Abs 1 Satz 4 [X.]B III aF sieht eine Ersetzung des ausgefallenen Arbeitsentgelts für drei Monate vor, unterschreitet also die in Art 4 der Richtlinie 2008/94/[X.] gesetzten Untergrenzen nicht. Eine Höchstgrenze für Zahlungen, zu deren Festsetzung Art 4 Abs 3 Richtlinie 2008/94/[X.] den nationalen Gesetzgeber ermächtigt, setzt § 183 Abs 1 Satz 4 [X.]B III aF ebenfalls nicht. Die nationale Regelung dient (nur) der Bestimmung der Höhe des [X.] für den Sonderfall der Altersteilzeitvereinbarung mit verstetigtem Entgelt. Mit der Regelung geht eine relative Begrenzung einher, sie enthält folglich keine Höchstgrenze für das [X.]. Die nationale Regelung will vielmehr die Frage beantworten, ob während der Geltung der Altersteilzeitvereinbarung die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeitszeit oder das von ihm zu beanspruchende Entgelt für die Leistungsberechnung maßgeblich ist. Die vom nationalen Gesetzgeber gewählte Anknüpfung an das verstetigte Entgelt ist dabei nicht zu beanstanden, weil die von der Insolvenz des Arbeitgebers betroffenen Arbeitnehmer nicht nur bezogen auf ihr Arbeitsentgelt, sondern auch bezogen auf ihre Wertguthaben gegen den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers versichert sind.

Im Übrigen hat der [X.] wiederholt entschieden, dass die nationalen Regelungen zur Ausgestaltung des [X.] mit den Vorgaben des europäischen Rechts, insbesondere mit der [X.] 2008/94/[X.], vereinbar sind, worauf hier Bezug genommen wird (vgl zB B[X.] vom 17.3.2015 - B 11 [X.] 9/14 R - NZS 2015, 591 = juris, Rd[X.]0; B[X.] vom 9.6.2017 - B 11 [X.] 14/16 R - für B[X.]E und [X.] 4 vorgesehen, juris, RdNr 30 f; insoweit zustimmend: [X.] [X.] 25/2017 [X.] 1, [X.]).

3. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 [X.]G. Der [X.] hat in seine [X.]ostenentscheidung auch die Entscheidung des [X.] miteinzubeziehen, der [X.]lägerin nach § 192 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]G sog Verschuldenskosten aufzuerlegen (B[X.] vom 12.12.2013 - [X.] AS 17/13 R - [X.] 4-1500 § 192 [X.]; B. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 192 Rd[X.]0a).

Die Auferlegung von Verschuldenskosten im Beschluss des [X.] ist aufzuheben, da die Voraussetzungen nach § 192 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]G nicht vorgelegen haben. Die [X.]lägerin hat den Rechtsstreit nicht missbräuchlich ([X.]. Zwar hat das [X.] eine zutreffende Auslegung des § 183 Abs 1 Satz 4 [X.]B III aF vorgenommen; die Berufung der [X.]lägerin war unbegründet. [X.] wäre die Rechtsverfolgung der [X.]lägerin insbesondere, wenn sie offensichtlich aussichtlos wäre (vgl BT-Drucks 14/6335, 35; [X.] in [X.]Voelzke, jurisP[X.]-[X.]G, 1. Aufl 2017, § 192 RdNr 40). Obwohl diese Voraussetzung nicht zu eng zu interpretieren ist, liegt eine offensichtlich aussichtslose Rechtsverfolgung jedenfalls dann nicht vor, wenn sich zu einer Norm eine bisher noch nicht höchstrichterlich geklärte Auslegungsfrage ernsthaft stellt. So ist es hier. Der Wortlaut der hier maßgeblichen Norm ist nicht so klar und eindeutig, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem Gesetz ergebe. Die Frage ist zudem in der Literatur streitig behandelt worden.

Meta

B 11 AL 28/16 R

12.12.2017

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Meiningen, 7. Januar 2015, Az: S 6 AL 1182/13, Urteil

§ 183 Abs 1 S 4 SGB 3, § 165 Abs 2 S 2 SGB 3, Art 4 Abs 2 S 2 EGRL 94/2008

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2017, Az. B 11 AL 28/16 R (REWIS RS 2017, 840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 840

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