Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2002, Az. II ZR 355/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4529

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[X.] DES VOLKESURTEILII ZR 355/00Verkündet am:18. Februar 2002VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB §§ 252, 254 [X.] 1, 2; ZPO § 287a) § 252 BGB enthält für den Geschädigten eine § 287 ZPO er-gänzende Beweiserleichterung, wonach dieser nur die Umstände [X.] und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen braucht, ausdenen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den be-sonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewin-neintritts ergibt. b) Als Verzugsschaden ist grundsätzlich auch ein entgangenerGewinn aus Spekulationsgeschäften in Aktien zu ersetzen. Dabei [X.] einer vom Gläubiger beabsichtigten Aktienanlage in [X.] (z.B. [X.]) nach heutigen Maßstäben in der Regel nicht die- eine Warnobliegenheit auslösende - Gefahr eines ungewöhnlich ho-hen Schadens i. S. v. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB [X.] 2 - - 3 - c) Der Verzugsgliger ist grundstzlich nicht gemß § 254Abs. 1 BGB verpflichtet, zur Minderung des aus einer beabsichtigtenGeldanlage in Aktien drohenden Schadens (Spekulations-) Kredit auf-zunehmen.[X.], Urteil vom 18. Februar 2002 - II ZR 355/00 -OLG Rostock [X.] - 4 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 18. Februar 2002 durch [X.] h.c. Rricht und [X.] Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:[X.] die Revision des [X.] wird - unter [X.] [X.] im rigen - das Urteil des [X.] des[X.]s Rostock vom 15. November 2000 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des[X.] gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 22. Mrz 1999 zurckgewiesen wordenist.I[X.] die Berufung des [X.] wird das vorbezeichnete Urteildes [X.] weitergehend dahin [X.], daß die Beklagte verurteilt wird, r den vorinstanz-lich zuerkannten [X.]ag von 139.723,00 DM nebst 4 % Zinsenseit dem 10. Februar 1998 hinaus an den [X.] (= 27.504,35 •) nebst 4 % Zinsen seit [X.] 1999 zu zahlen.II[X.]Wegen des weitergehenden Zahlungsbegehrens in [X.] (= 3.314,79 •) nebst anteiligen Zinsen - 5 -wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] und [X.] waren je zur Hlfte Gesellschafter der"B. [X.]. & [X.] GbR, der "[X.] und [X.] und [X.]. GbR" sowie der beklagten [X.] einer in drei [X.] 20. November 1996 geregelten Gesamt-auseinandersetzung der beiderseitigen Beteiligungen [X.]e der [X.] diebeiden [X.] allein als Einzelfirmen weiter, wh-rend er andererseits seinen [X.]santeil an der [X.] auf [X.]rtrug. Zugleich vereinbarten die Beteiligten diverse Ausgleichszahlungen,darunter eine solche [X.] an den [X.] in [X.] insgesamt723.000,00 DM nebst [X.], die ab dem 20. Dezember 1996 zu ver-schiedenen [X.]pun[X.]n innerhalb eines Jahres zahlbar war. In der Vergleichs-vereinbarung vom 20. November 1996 verpflichtete sich die Beklagte zur Aus-zahlung der Abgeltungsbetrs zwei Versorgungszusagen vom 1. Februar1992 in [X.] 139.723,00 DM und vom 3. Dezember 1993 in [X.]135.335,00 DM an den [X.] bis zum 20. Januar 1997. Die aus der zweiten - 6 -Zusage geschuldeten 135.335,00 DM beglich die Beklagte (vollstig) erstam 14. November 1997. Den bislrhaupt nicht gezahlten [X.]ag von139.723,00 DM aus der ersten Zusage macht der [X.] - nebst 4 % Zinsenseit 10. Februar 1998 - mit der Klage geltend.Der [X.] beabsichtigte, die von der [X.] geschuldeten [X.] beiden Versorgungszusagen zum Kauf von je 1.000 StckDr. [X.] und S.-Vorzugsaktien zu verwenden und teilte dies am17. Januar 1997 seiner Hausbank unter Avisierung des erwarteten [X.] mit. Da die Beklagte nicht fristgerecht leistete, erwarb der [X.] ausseinerzeit verfren sonstigen Geldern am 21. Januar 1997 100 StckDr. [X.] zu einem Gesamtaufwand von 5.366,80 DM und am25. Februar 1997 100 Stck S.-Aktien zu einem Aufwand von 25.590,43 DM,jeweils inklusive Spesen und Provisionen. Die S.-Aktien verkaufte der [X.]am 25. September 1997 mit einem Gutschriftbetrag von 46.245,90 DM, dieDr. [X.] am 9. Februar 1998 mit einem solchen von 8.248,21 [X.] der Grundlage dieser beiden Wertpapiergescfte errechnet sich der [X.] als Folge des Verzugs der [X.] mit den geschuldeten Auszahlungender Versorgungszusagen in [X.] insgesamt 275.058,00 DM einen ent-gangenen Gewinn aus dem fest geplanten Erwerb und Verkauf weiterer900 Dr.[X.] in [X.] 25.932,69 DM und aus dem entsprechenden [X.] mit weiteren 900 S.-Vorzugsaktien in [X.] 185.899,30 DM. UnterZu-grundelegung der anteiligen Forderungen aus den Versorgungszusagen machtder [X.] im Wege der [X.] einen entgangenen Teilgewinn aus dem [X.] unterbliebenem [X.] mit Dr. [X.] in [X.] - 7 -12.966,35 DM und [X.] der S.-Aktien einen solchen von [X.] DMnebst Zinsen geltend. Die Beklagte hat wegen angeblicher Darlehens- [X.] in [X.] 249.276,00 DM Widerklage erho-ben.Das [X.] hat die Beklagte zur Zahlung des [X.] der ersten Versorgungszusage in [X.] 139.723,00 DM nebst 4 % Zin-sen seit dem 21. Januar 1997 verurteilt und die weitergehende Klage auf [X.] entgangenen Gewinns sowie die Widerklage abgewiesen. Das Oberlan-desgericht hat die Berufung des [X.] zurckgewiesen. Auch die Anschluß-berufung der [X.] ist im wesentlichen erfolglos geblieben; lediglich [X.] [X.] der zuerkannten Klageforderung von 139.723,00 [X.] das [X.] entsprechend dem - im [X.] nichterweiterten - erstinstanzlichen Antrag des [X.] auf die [X.] ab 10. [X.]. Mit der Revision begehrt die Beklagte - die die Abweisungihrer Widerklage hinnimmt - die vollstndige Klageabweisung, wrend der[X.] mit seinem Rechtsmittel weiterhin die Zuerkennung entgangenen Ge-winns und die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Zinsentscheidung [X.]. Der [X.] hat nur die Revision des [X.] angenommen.[X.]:Die Revision des [X.] ist im wesentlichen [X.].Sie [X.] hinsichtlich des begehrten entgangenen Gewinns zur Aufhe-bung des angefochtenen Urteils und zur Verurteilung der [X.] zur [X.] von 53.793,83 DM - darunter anteilige [X.] DM aus dem [X.] -nen An- und Verkauf von insgesamt 900 S.-Vorzugsaktien und [X.] aus dem unterbliebenen [X.] mit insgesamt 900 Dr.[X.] - sowie im Umfang der weiteren Hlfte des geltend gemachtenentgangenen Gewinns von 6.483,17 DM aus dem [X.] mit Dr. [X.] mangels Endentscheidungsreife zur Zurckverweisung der Sache andas Berufungsgericht.[X.] bleibt das Rechtsmittel [X.] der weitergehendenZinsforderung aus 139.723,00 DM erfolglos.A. Anspruch auf entgangenen Gewinn.[X.] Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der [X.] habe keinen [X.] auf entgangenen Gewinn aus den angeblich beabsichtigten, aber we-gen des Zahlungsverzuges der [X.] nicht durchge[X.]en Aktienkfenund -verkfen, weil er die tatschlichen Voraussetzungen des § 252 Satz 1BGB nicht hinreichend dargetan habe. Der [X.] habe nicht dargelegt, wes-halb er nicht nach dem [X.] erhaltene [X.], [X.] am 14. November 1997 gezahlten 135.335,00 DM aus der zweiten [X.], fr einen steren Aktienkauf eingesetzt habe, um den [X.] mindern. [X.] sei auch, daß der von der [X.] insgesamt geschul-dete [X.]ag von 275.058,00 DM um 3.557,00 DM zu niedrig gewesen wre, umdie vom [X.] behauptete Spekulationsabsicht in vollem Umfang umzusetzen.Zudem habe der [X.] dadurch seine Schadensminderungspflicht verletzt,daß er die Beklagte nicht zumindest im Umfang des im November gezahltenAbgeltungsbetrages aus der zweiten Versorgungszusage auf die Gefahr einesungewlich hohen Schadens hingewiesen habe. Schließlich habe der [X.] - 9 -zur Schadensminderung den beabsichtigten Aktienkauf auch dergestalt finan-zieren k, [X.] er fr die aus der Gesamtauseinandersetzung erworbenenweitergehenden [X.] gegen [X.] in [X.] insgesamt723.000,00 DM, die laut notarieller Vereinbarung ab 20. Dezember 1996 [X.] Ende des Jahres 1997 fllig gewesen seien, zur Besicherungund Tilgung eines Spekulationskredits verwendet tte.I[X.] Das lt in wesentlichen Pun[X.]n revisionsrechtlicher [X.] Den Vortrag des [X.] zum entgangenen Gewinn sieht das [X.] in Verkennung des Umfangs der Darlegungs- und Beweislast so-wie im Widerspruch zu dem im Tatbestand seines Urteils festgestellten unstrei-tigen Sachverhalt als nicht hinreichend an (§ 286 ZPO).Gemû § 252 BGB ist auch der entgangene Gewinn aus Spekulations-gescften in Aktien zu ersetzen, der nach dem gewlichen Lauf der [X.] nach den besonderen Umst, insbesondere nach den getroffenenAnstalten und Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte([X.].Urt. v. 29. November 1982 - [X.], NJW 1983, 758 im Anschluû andie stige Rechtsprechung des [X.], z.B. [X.] 1911, 35 ff.; [X.], 2508 f.; JW 1931, 3089 ff.). § 252 BGB entlt fr den [X.] § 287 ZPO erzende Beweiserleichterung, wonach dieser nur die [X.] und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen braucht,aus denen sich nach dem gewlichen Verlauf der Dinge oder den besonde-ren [X.] die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt;da die Beweiserleichterung der §§ 252 BGB, 287 ZPO auch die Darlegungslast - 10 -derjenigen Partei, die Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt, mindert,rfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Den erfor-derlichen Grad der Wahrscheinlichkeit fr einen spekulativen anderweitigenGewinn wird der Gescigte zwar am ehesten in der Weise begr, [X.]er seine Absichten zu Kauf und Verkauf dem Schuldner frzeitig detailliertmitteilt; dadurch beugt er einerseits dem Risiko vor, [X.] seine erst im [X.] offenbarte Spekulationsabsicht als bloûe Erfindung ("[X.]") abgetan wird, andererseits wirkt er auch der naheliegenden Ein-wendung des Schuldners entgegen, er, der Gliger, habe eine etwaigeWarnpflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verletzt. Im vorliegenden Fall [X.] angesichts der als unstreitig festgestellten Spekulationsabsicht des[X.] und der tatschlichen Umsetzung der Aktienanlage im Umfang seinerdamaligen finanziellen Mlichkeiten der notwendige Grad von Wahrschein-lichkeit fr einen spekulativen anderweitigen Gewinn im Falle rechtzeitiger Lei-stung der [X.] auch ohne vorherige Mitteilung gegeben. Nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts plantmlich der [X.], die [X.] aus beiden Versorgungszusagen bei fristgerechtem [X.]) zusammen mit weiteren verfren Geldmitteln zum Kaufvon je 1.000 StckDr. [X.] und S.-Aktien zu verwenden. Ausweislich der vom[X.] vorgelegten und in Bezug genommenen - ebenfalls unstreitigen - Be-sttigung seiner Hausbank offenbarte er dieser am 17. Januar 1997 den [X.] Kaufwunsch und avisierte zugleich den erwarteten "grûeren Zahlungs-eingang". Nachdem die von der [X.] geschuldete Auszahlung der [X.] zum kalendermûig bestimmten Termin (§ 284 Abs. 2 BGB)unterblieben war, kaufte der [X.] mit den anderweitig verfren Geldmit-teln am 21. Januar 1997 100 Stck Dr. [X.] und am 25. Februar - 11 -1997 100 Stck S.-Vorzugsaktien zum jeweiligen Tageskurs. Unstreitig reali-sierte er durch den Verkauf der S.-Aktien bereits am 25. September 1997einen Gewinn von 20.655,47 DM und durch den Verkauf der Dr. [X.] am 9. Februar 1998 einen solchen von 2.881,41 DM. Diesem unstreiti-gen Kernsachverhalt etwa widersprechende Tatsachenfeststellungen lassensich dem Berufungsurteil - entgegen der von der [X.] in der Revisions-verhandlûerten Ansicht - nicht entnehmen; eine Tatbestandsberichti-gung ist insoweit nicht beantragt worden. Im rigen ist ohnehin eindeutig, [X.]es sich bei dem der Bank avisierten "erwarteten" Zahlungseingang um die vonder [X.] geschuldeten Auszahlungen beider Versorgungszusagen undnicht etwa - wie die Beklagte jetzt erstmals [X.] - um schon [X.] ander-weitig erhaltenes Geld handelt. Auf den zustzlich vom [X.] angebotenenZeugenbeweis kam es danach nicht mehr [X.] Angesichts dessen lassen sich aus den sonstigen [X.] keine durchgreifenden Schlssigkeitsbedenken gegen denvom [X.] erhobenen Anspruch auf [X.] im Hinblick auf die Ernst-haftigkeit der von ihm beabsichtigten Wertpapieranlage ableiten.a) Der vom [X.] errechnete Fehlbetrag von 3.557,00 [X.] kein erhebliches Indiz fr das Fehlen jeglicher Spekulationsabsicht des[X.] dar. Es handelt sich dabei - im [X.] zur Gesamtanlage - ersicht-lich nur um einen vergleichsweise [X.], wie er [X.] in der beabsichtigten Grûenordnung von 275.058,00 [X.] einem "bestens" erteilten Kaufauftrag fast zwangslfig als [X.] oderZuwenigbetrag verbleibt, weil die Endabrechnung unter Bercksichtigung [X.] und insbesondere der schwankenden Tageskurse fast nie genau - 12 -den verfren Anlagebetrag ausmacht. Zudem [X.] diese bloûe rechneri-sche Ungenauigkeit allenfalls zur Korrektur der vorgetragenen Anzahl von [X.] fren, ohne die Schlssigkeit des [X.]vortrags im rigen in Frage zustellen.b) Soweit das Berufungsgericht meint, der "[X.]" sei dem[X.] bereits in [X.] 1996 gezahlt worden, handelt essich ersichtlich um eine unscharfe Formulierung, mit der anderweitige Aus-gleichszahlungen aus der Gesamtauseinandersetzung gemeint sind. An [X.] Stelle geht das [X.] selbst - insoweit zutreffend - davon aus,[X.] entgegen der Annahme des [X.]s dem [X.] im [X.]punkt [X.] der Abgeltung aus den Versorgungszusagen kein sechsstelliger Be-trag (anderweitig) zur [X.]; vielmehr hat der [X.] detailliert - undvon der [X.] nicht substantiiert bestritten - vorgetragen, er habe [X.] lediglich den tatschlich angelegten Geldbetrag errigen [X.] stere Verhalten des [X.] nach teilweiser Beendigung des Verzugs- Nichtanlage des erst im November 1997 gezahlten rckstigen Teilbetra-ges aus der zweiten Versorgungszusage - lût einen durchgreifenden [X.] gegen die in anderem Zusammenhang festgestellte unstreitige [X.] Anlageabsicht bei [X.] nicht zu.3. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die [X.], ein etwaiger Anspruch des [X.] auf entgangenenGewinn sei [X.] § 254 Abs. 2 BGB sowohl wegen Verletzung einerWarnobliegenheit als auch wegen Unterlassung einer Kreditaufnahme zur [X.] der beabsichtigten Aktienanlage ausgeschlossen. - 13 -a) Allerdings ist der geplante Erwerb von Wertpapieren zu Spekulations-zwecken im Zusammenhang mit der Geltendmachung entgangenen Gewinns[X.] generalisierend als typischer Anwendungsfall einer Warnobliegenheitdes Gligers r dem Schuldner wegen Gefahr eines ungewlichhohen Schadens im Sinne des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen worden([X.] aaO; vgl. auch die Nachweise bei Schimmel, [X.], 946, 950).Dem vermag der [X.] in dieser Verallgemeinerung nicht zu folgen. Gerade imBereich der Geld- und Wertpapieranlagen ist - zumal wegen der Vielgestaltig-keit der Anlageformen und des raschen Wandels der Anschauungen - in [X.] Zusammenhang der Begriff des ungewlich hohen Schadens im Sinnedes § 254 Abs. 2 BGB relativ. Bereits im Jahre 1965 ist zutreffend darauf hin-gewiesen worden, [X.] die alte reichsgerichtliche Rechtsprechung im [X.] sei, weil vorausgesetzt werden k, [X.] jeder Gliger weiû,[X.] die Anlage einkommenden Geldes so schnell und sstig wie [X.] sollte; der Schuldner msse voraussetzen, [X.] der Gliger wie einverftiger [X.]smann handelt, der immer die beste Gelegenheit wahr-nimmt, die sich aus der Anlagemlichkeit bereiten Geldes ergibt ([X.], [X.], 1419). Dem ist auch nach heutigen [X.] fr den [X.] - hier vorliegenden - Aktienanlage in Standardwerten nicht zuletzt [X.] zuzustimmen, weil seit geraumer [X.] immer mehr Menschen [X.] als Kapitalanlage halten und deshalb der damit mlicherweise verbun-dene Gewinn oder Verlust in der Regel nicht mehr als u n g e w h n l i c h hoch angesehen wird (vgl. z.B. den Begriff der sogenannten Volksaktien). [X.] im [X.]sverkehr unter Kaufleuten [X.] der Schuldner - [X.] es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt - bei Verzug mit einer Geld-schuld erheblicher Grûenordnung schon im Regelfall damit rechnen, [X.] [X.] entgangenen Gewinn geltend macht; dabei ist auch ein Gewinnent- - 14 -gang aus verzugsbedingt unterlassener Anlage in [X.] in [X.]achtzu ziehen. Mit einer solchen Mlichkeit [X.]te hier auch die Beklagte ohne"Vorwarnung" rechnen, zumal da es sich bei der geschuldeten Leistung [X.] handelte, die entsprechend ihrerZweckbestimmung heutzutlicherweise kurz-, mittel- oder langfristig mg-lichst gewinnbringend auch in [X.] angelegt werden. Daû auchStandardwerte aus dem sogenannten [X.] (z.B. S.-Aktien, [X.] auch Dr.[X.]) sich zeitweise volatil entwickeln k, ist nicht als so ungewlichzu erachten, [X.] daran [X.] eine Hinweispflicht im Sinne von § 254Abs. 2 BGB ankfen [X.]. Konkrete Umstin dieser Richtung hat [X.] nicht festgestellt.Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, [X.] es eines Hinweisesauf die drohende Hs Schadens ohnehin dann nicht bedarf, wenn [X.] - wie hier die Beklagte hinsichtlich des Teilbetrages von139.723,00 DM - im Rechtsstreit seine Verpflichtung bestreitet (vgl. dazu[X.].Urt. v. 20. Oktober 1955 - [X.], [X.] 1956, 110); hinzu kommt, [X.]auch hinsichtlich des weiteren, erst nach geraumer [X.] des Verzuges gezahl-ten [X.]ages eine etwaige Warnung des [X.] nach § 254 Abs. 2 BGBchstwahrscheinlich unbeachtet geblieben wre, weil die Beklagte oder derhinter ihr stehende neue Alleingesellschafter [X.] angesichts dervielfltigen sonstigen betrchtlichen Zahlungsverpflichtr dem[X.] zu einer [X.]en Leistung jenes geschuldeten [X.]ages auûerstandewar. - 15 -b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die [X.], den [X.] treffe ein seinen Schadensersatzanspruchausschlieûendes Mitverschulden wegen unterlassener eigener Kreditaufnah-me. Der Gescigte ist schon grundstzlich nicht verpflichtet, den [X.] aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur [X.] aufzunehmen (vgl. [X.], Urteil v. 26. Mai 1988 - [X.], [X.], 290, 291 m.[X.]); allenfalls [X.] ausnahmsweise eine solche Pflichtdann bejaht werden, wenn der Gescigte sich den Kredit ohne Schwierig-keiten beschaffen kann und er durch die [X.] nicht r seine wirt-schaftlichen [X.]se hinaus belastet wird (vgl. [X.]. BGB/Oetker,4. Aufl. § 254 Rdn. 97, 99 m.w.[X.]). Fr die Zumutbarkeit einer derartigen Auf-nahme eines Spekulationskredits fehlen hinreichende Anhaltspun[X.], zumal [X.] konkret dazu nichts vorgetragen hat. Der bloûe Hinweis des [X.]s auf die Regelung anderweitiger [X.] des [X.]in einer Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen den Gesellschaftern istunbehelflich, weil daraus nicht einmal ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls inwelchem Umfang weitere Zahlungen zu welchen [X.]pun[X.]n seitens des [X.] erfolgt sind. Die [X.] sowie die Aufnahme von[X.] in die Vereinbarung lassen vielmehr erkennen, [X.] der [X.] nicht ohne weiteres zur Tilgung der gesamten Schuld in der [X.], wie auch dem Vorbringen der [X.] zu entnehmen ist, [X.] habe seineSchulden"[X.] abarbeiten" mssen. Vor allem ist aber von der insoweit darle-gungs- und beweispflichtigen [X.] nicht vorgetragen worden, [X.] solchetheoretischen Ansprche als Grundlage fr eine Kreditbesicherung geeignetgewesen und insbesondere von der Hausbank des [X.] oder sonstigenKreditinstituten akzeptiert worden wren; das gilt insbesondere deshalb, weil - 16 -hier die Schuldnerin offenbar im [X.] nicht einmal zur Zahlungder 275.058,00 DM in der Lage war.4. [X.] lût sich auch nicht (teilweise) [X.] § 563 a.F.ZPO deshalb aufrecht erhalten, weil nach den Feststellungen des [X.] der [X.] mit der Verbindlichkeit aus der zweiten [X.] in [X.] 135.335,00 DM mit der Zahlung [X.] November 1997 beendet war und es danach fr die Berechnung des ent-gangenen Gewinns aus diesem Teil der Primrverbindlichkeit grundstzlich aufdiesen [X.]punkt ihrer Erfllung ankommt (zur Maûgeblichkeit dieses [X.]-punkts: vgl. [X.]Z 29, 393, 398; 79, 258). Demzufolge ist [X.] daraufabzustellen, welchen Vermszuwachs der Gliger bei [X.] wirk-lich erwirtschaftet haben [X.]. Freilich fielen hier nach dem [X.]vortrag dieEndzeitpun[X.] seiner beiden hypothetischen Spekulationen nicht mit der teil-weisen Verzugsbeendigung zusammen. Soweit die Schadensentwicklung hin-sichtlich der Spekulation mit S.-Aktien schon vor dem Verzugsltigabge-schlossen war, ist auf jenen [X.]en [X.]punkt wrend des Verzuges abzu-stellen. Liegt der [X.]punkt der hypothetischen Gewinnrealisierung - wie be-zlich der Dr. [X.] in [X.]acht kommt - nach dem [X.], soerscheint es nicht sachgerecht, dem Gliger von vornherein jeglichen Ge-winnentgang nur deshalb abzuerkennen, weil er den hypothetischen Gewinnzum [X.] nach dem vorgetragenen Verlauf nicht "glattgestellt" hat,sondern entsprechend seiner von vornherein gefaûten Absicht die [X.] den nicht vorhersehbaren [X.]punkt der Erfllung des Schuldners hinausfortge[X.] tte (z.B. um eine etwaige "Spekulationsfrist" nach § 23 EStG [X.]). Andererseits darf das Risiko von [X.] nach Ver- - 17 -zugsende nicht einseitig dem Schuldner angelastet werden. Ist der [X.] [X.]punkt der hypothetischen Gewinnrealisierung niedriger als bei [X.], so [X.] sich der Gliger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)jedenfalls an dem von ihm selbst vorgetragenen niedrigeren Wert festhaltenlassen. Ist [X.] bei Ende der Spekulation hir, so [X.] sich [X.] [X.] §§ 242, 254 BGB schadensmindernd anrechnen lassen, [X.]er die Primrleistung des Schuldners in Abweichung von der vorgetragenenSchadenshypothese tatschlich bereits vor diesem [X.]punkt "zustzlich" [X.] hat. Er [X.] sich dann so behandeln lassen, als tte er den erhaltenen[X.]ag der Primrschuld nach Art eines Deckungsgescfts vom [X.]bis zum hypothetischen Ende der Spekulation in derselben Anlageform ange-legt und die entsprechende Kursdifferenz realisiert; diesen [X.]ag [X.] er beider Schadensberechnung im Wege der Schadensminderung zugunsten [X.] - gegebenenfalls [X.] einer fiktiv anfallenden Spekulations-steuer - absetzen. Eine solche Situation kann hier vorliegen, soweit der [X.]die verzugsbedingt unterlassene Spekulation in Dr. [X.] mit [X.] aus der zweiten Versorgungszusr 135.335,00 DM bestritttte.Hierzu hat das Berufungsgericht bislang - von seinem Rechtsstandpunkt auskonsequent - keine ausdrcklichen Feststellungen getroffen. Damit kann dasangefochtene Urteil, soweit hinsichtlich des entgangenen Gewinns zum Nach-teil des [X.] erkannt worden ist, auch nicht teilweise aufrechterhalten wer-den.II[X.] Ob und gegebenenfalls inwieweit der [X.] zugleich mit der bezg-lich des entgangenen Gewinns gebotenen Aufhebung des Berufungsurteils inder Sache selbst zugunsten des [X.] entscheiden kann oder eine Zurck-verweisung geboten ist, t wesentlich von der hinreichenden Bestimmtheit - 18 -der vorliegenden [X.] ab. Der [X.] hat mlich in den Tatsacheninstan-zen den eingeklagten Teilbetrag von 60.277,00 DM aus dem gesamten von ihmbeanspruchten entgangenen Gewinn in [X.] 211.831,99 DM nur unvoll-kommen dahin aufgegliedert, [X.] er 50 % der beiden [X.]en mitder Maûgabe beanspruche, [X.] von der [X.] "entgangener Ge-winn Dr. [X.]" die Hlfte, mlich 12.966,35 DM, und von der anderenPosition "entgangener Gewinn S.-Vorzugsaktien" die weiteren [X.] [X.] gemacht werden. Damit ist indessen der [X.] § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO zu fordernden Bestimmtheit des Gegenstandes und des Grundes des er-hobenen Anspruchs nicht hinreichend Rechnung getragen, weil [X.] erkennbar wird, [X.] im Falle des Zusprechens oder der Abweisungder Klage rechtskrftig erkannt sein [X.]. Es ist mlich nicht ohne weiteresersichtlich, aus welchem Teil der zugrundeliegenden Primrforderungen ausden beiden Versorgungszusagen der im vorliegenden Rechtsstreit durch [X.] geltend gemachte entgangene anteilige Gewinn abgeleitet wird; die Un-terscheidung ist zumindest deshalb bedeutsam, weil - wie dargelegt - [X.] [X.] der zweiten Versorgungszusage wegen feh-lender Feststellungen zu dem bedeutsamen Tageskurs der Dr. [X.] bei[X.] noch nicht vollstig mlich ist und insoweit eine Endentschei-dung nicht in [X.]acht kommt. Dem Gesamtzusammenhang des bisherigenVorbringens des [X.], insbesondere seiner erklrten Absicht, [X.] 50 % der in [X.]acht kommenden [X.]en jeweils zur Ent-scheidung des Gerichts zu stellen, damit durch die [X.] abschlieûend [X.] des restlichen Teils seiner [X.] werden kann, ent-nimmt der [X.], [X.] die eingeklagten [X.] den beiden verschie-denen Aktienanlagen jeweils lftig aus den Primrforderungen der ersten undzweiten Versorgungszusage hergeleitet werden: Damit bezieht sich der geltend - 19 -gemachte entgangene Gewinn aus Dr. [X.] in [X.]12.966,35 DM auf jeweils 12.075,30 [X.] aus den beiden [X.], der entgangene Gewinn aus S.-Vorzugsaktien von[X.] DM anteilig auf je 29.307,05 [X.] beider Zusagen.Dieslftige Verteilung hat der [X.] in der [X.] vor dem[X.] - was in dieser Instanz zulssig ist (vgl. [X.], Urteil vom 3. [X.], NJW 1954, 757 m.w.[X.]) - unwidersprochen klargestellt.IV. Ausgehend von der vorstehenden anteiligen Zuordnung des mit der[X.] geltend gemachten entgangenen Gewinns kann der [X.] unter [X.] des angefochtenen Urteils wie folgt [X.] In [X.] insgesamt 53.793,83 DM ist auf der Grundlage der [X.] getroffenen Feststellungen die Sache endentscheidungsreifund die Klage zuzusprechen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO).a) [X.] des geltend gemachten entgangenen Gewinns von[X.] DM aus der verzugsbedingt unterlassenen Anlage von 229 S.-Aktien (basierend auf einem Kapitalaufwand von jeweils 29.307,05 DM aus denbeiden Versorgungszusagen) ist die Klage aus §§ 286 a.F., 284 a.F., 249, 252BGB [X.]. Da der maûgebliche Verkauf dieser Aktien am 25. [X.] stattgefunden und damit in jedem Falle vor Beendigung des Verzuges imHinblick auf die beiden zugrundeliegenden Versorgungszusagen [X.], ist dieser [X.]e [X.]punkt fr die Schadensberechnung allein maûgeblich.b) Hinsichtlich des entgangenen Gewinns aus dem Aktiengescft mitDr. [X.] ist die Klage nur zur Hlfte, mlich in [X.] - 20 -6.483,18 DM, endentscheidungsreif. Nur soweit das zugrundeliegende Anlage-kapital in [X.] 12.075,30 DM aus der ersten Versorgungszusr139.723,00 DM stammt, erweist sich die Berechnung des [X.] auf derGrundlage eines Verkaufszeitpunkts vom 9. Februar 1998 als zutreffend, weilder Verzug mit dieser - rechtsig gewordenen - Primrforderr jenen[X.]punkt hinaus andauerte.2. Wegen der zweiten Hlfte des entgangenen Gewinns von6.483,17 DM aus Dr. [X.], die auf einem Kapitalaufwand von12.075,30 DM aus der zweiten Versorgungszusage basiert, besteht [X.], weil bislang die erforderlichen Feststellungenzum Aktienkurs bei [X.] fehlen. Damit dies nachgeholt werden kann,ist die Sache insoweit an das [X.] zurckzuverweisen.B. ZinsanspruchHinsichtlich des Zinsanspruchs des [X.] aus dem zuerkannten Be-trag von 139.723,00 DM hat das Berufungsgericht mit Recht das [X.]s-urteil rt und den Anspruch entsprechend dem erstinstanzlichen An-trag des [X.] auf die [X.] ab dem 10. Februar 1998 begrenzt. Die [X.] Entscheidung des [X.]s beruhte auf einem Verstoû gegen § 308ZPO. Eine Antragserweiterung hat der [X.] zweitinstanzlich nicht vorge-nommen; eine solche lût sich auch nicht dem allgemeinen Antrag auf Zurck-weisung der Anschluûberufung der [X.] entnehmen. Abgesehen davon[X.] der [X.] fr den betreffenden [X.]raum ohnehin nicht Zinsen - auchnicht im Sinne eines Mindestschadens - zustzlich zum entgangenen Gewinnbeanspruchen. - 21 -Rricht[X.]GoetteKurzwellyMke

Meta

II ZR 355/00

18.02.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2002, Az. II ZR 355/00 (REWIS RS 2002, 4529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4529

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