Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2009, Az. VI ZR 261/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4626

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 10. März 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1; [X.] Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Zur Frage der Zulässigkeit der Wort- und Bildberichterstattung im Rahmen ei-nes [X.], in welchem zwei Tage nach der Beisetzung des [X.] Fürsten von [X.] über einen seiner Enkel berichtet wird. [X.], Urteil vom 10. März 2009 - [X.]/07 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 28. September 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung als unbegründet zu-rückgewiesen worden ist. Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil der Zivilkammer 27 des [X.] vom 1. März 2007 dahingehend [X.], dass die Klage im Umfang der Aufhebung abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein Enkel des verstorbenen Fürsten [X.] von [X.]. Er nimmt die Beklagte, die den Fernsehsender [X.] betreibt, auf Unterlassung der erneuten [X.] diverser Passagen aus einem am 17. April 2005, zwei Tage nach der Beisetzung des Großvaters des [X.], bundesweit aus-gestrahlten Fernsehbeitrag in Anspruch. Dieser Beitrag beschäftigte sich u.a. mit der Person des [X.] und enthielt mit Kommentaren unterlegte Fotos und Filmausschnitte, vorwiegend aus dessen privatem Alltag. Der Kläger begehrt 1 - 3 - das Verbot erneuter [X.] einiger ihn u.a. in Freizeitkleidung zeigen-der - teilweise älterer - Fotos und Filmausschnitte sowie mehrerer Textpassa-gen, die ihn u.a. als umschwärmten Star darstellen, sein Aussehen - durchweg positiv - bewerten und darüber spekulieren, ob er in Zukunft eine größere Rolle im [X.] spielen werde als bisher. Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß u.a. zur Unterlassung erneuter, auf den Kläger bezogener Verbreitung von zehn Textpassagen verur-teilt, die dem streitigen Fernsehbeitrag entnommen sind, ferner dazu, zahlreiche den Kläger zeigende Fotos und Filmausschnitte aus diesem Beitrag nicht er-neut zu verbreiten sowie zwei Filmausschnitte daraus nicht im Rahmen einer Berichterstattung zu verbreiten, die nahezu ausschließlich persönliche Belange des [X.] und nicht ein zeitgeschichtliches Ereignis zum Inhalt habe. Die Be-rufung der [X.] hat das Berufungsgericht bezüglich des Klageantrages zu IV. mangels Begründung als unzulässig verworfen. Im Übrigen hatte die Beru-fung lediglich im Hinblick auf einen der beiden zuletzt genannten [X.] Erfolg. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, soweit die Berufung als un-begründet zurückgewiesen worden ist. 2 Entscheidungsgründe: [X.] Ein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der beanstandeten Textpassagen folgt nach Auffassung des Berufungsgerichts aus dem allgemei-nen Persönlichkeitsrecht des [X.]. Er müsse nicht hinnehmen, über einen konkreten Anlass hinaus durch eine Berichterstattung über sein Aussehen und 3 - 4 - sein Privatleben zu einem Objekt der Medien gemacht und zu einem Idol auf-gebaut zu werden. Sein Interesse, nicht durch Bewertung seines [X.] und Ausbreitung von Belanglosigkeiten uneingeschränkt der [X.] präsentiert zu werden, sei schutzwürdig. Bei Abwägung der gegenläufigen Interessen habe die Pressefreiheit der [X.] zurückzutreten. Die Bekanntheit des [X.] rechtfertige die [X.] nicht. Die Zukunft [X.]s nach dem Tod des Fürsten [X.] habe der im Streit stehende Fernsehbeitrag nur vordergründig thematisiert und sich auf Aussehen und persönliche Angelegenheiten u.a. des [X.] konzentriert. Die angegriffenen Textpassagen stünden nicht in konkretem Bezug zu einem zeit-geschichtlichen Vorgang. Auch unter Berücksichtigung eines journalistischen Bedürfnisses nach personalisierter Darstellung zeitgeschichtlicher Vorgänge sei die Berichterstattung nicht durch ein öffentliches Informationsinteresse gedeckt. 4 Ferner habe die Beklagte aufgrund des Rechts des [X.] am eigenen Bild mit einer Ausnahme die erneute [X.] der beanstandeten Film-ausschnitte und Fotos zu unterlassen. Diese zeigten den Kläger bis auf zwei Ausnahmen in ausschließlich privaten Situationen. Der Fernsehbeitrag knüpfe zwar an die Beisetzung des Fürsten [X.] und damit an ein zeitgeschichtli-ches Ereignis an. Damit stünden die A[X.]ildungen des [X.], die von anderen, zum Teil Jahre zurück liegenden Gelegenheiten stammten, aber nicht in zeitli-chem Zusammenhang. Außerdem sei die mit den Bildern illustrierte [X.] zu beanstanden. Die Bedeutung des [X.] für die Zukunft [X.] sei von der [X.] nur vorgeschoben worden, um die Neugier an [X.] und an seinem Äußeren zu befriedigen. Die A[X.]ildungen lieferten keinen Beitrag zu einer Debatte von sachlichem Interesse und seien ohne maßgeblichen Informationswert. 5 - 5 - Auch die erneute Verbreitung des Filmausschnitts, der den Kläger als Minderjährigen u.a. mit seinem Großvater zeige, habe die Beklagte zu unterlas-sen, sofern sie im Rahmen einer Berichterstattung erfolge, die kein zeitge-schichtliches Ereignis, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange des [X.] zum Gegenstand habe. Denn die Beklagte habe auch diesen, einen offiziellen Anlass zeigenden Filmausschnitt dazu benutzt, eine unzulässige Textberichterstattung zu illustrieren, was berechtigte Interessen des [X.] verletzt habe, zumal ihn der Ausschnitt als Kind zeige. 6 I[X.] Das Urteil des Berufungsgerichts hält im angefochtenen Umfang revisi-onsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 7 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG auf Unter-lassung erneuter Verbreitung der Filmausschnitte und Fotos nicht zu. 8 a) Das Berufungsgericht beurteilt die Zulässigkeit der [X.] im Ansatz zu Recht nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. Senatsurteile [X.] 171, 275; vom 19. Juni 2007 - [X.] ZR 12/06 - [X.], 1135; vom 3. Juli 2007 - [X.] ZR 164/06 - [X.], 1283; vom 24. Juni 2008 - [X.] ZR 156/06 - [X.], 1268; vom 1. Juli 2008 - [X.] ZR 67/08 - [X.], 1411 und - [X.] ZR 243/06 - [X.], 1506; vom 14. Ok-tober 2008 - [X.] ZR 256/06 - [X.], 76 und - [X.] ZR 272/06 - [X.], 78 sowie - [X.] ZR 271/06 - und - [X.] ZR 260/06 -, beide z.[X.].; vom 28. Oktober 2008 - [X.] ZR 307/07 - [X.], 150), das sowohl mit [X.] - 6 - [X.] (vgl. [X.], NJW 2008, 1793, 1798 f.) als auch mit der Recht-sprechung des [X.] (künftig: [X.]) im Einklang steht (vgl. [X.], NJW 2004, 2647 und NJW 2006, 591). Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, der Kläger habe nicht in die [X.] der Aufnahmen eingewilligt (vgl. § 22 KUG). Zulässig war diese daher nur, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitge-schichte handelte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und die [X.] berechtigte Interessen des [X.] nicht verletzte (§ 23 Abs. 2 KUG). [X.]) Schon die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der [X.]. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, erfordert eine Abwägung zwi-schen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] einerseits und den Rechten von Presse und Rundfunk aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 [X.] andererseits, wobei die Grundrechte der Presse- und [X.] (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und des Schutzes der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) ihrerseits nicht vorbehaltlos ge-währleistet sind und von den §§ 22, 23 KUG sowie Art. 8 und 10 [X.] beein-flusst werden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - [X.] ZR 67/08 - [X.]O, S. 1413 und - [X.] ZR 243/06 - [X.]O, [X.]7). Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (auch hierzu Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - [X.] ZR 67/08 - [X.]O, S. 1412 und - [X.] ZR 243/06 - [X.]O, [X.]6 f., jeweils m.w.N.). 10 [X.]) Zum [X.] der Presse- und der - hier zugunsten der [X.] zu be-rücksichtigenden - [X.] gehört es, dass die Medien im Grundsatz 11 - 7 - nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - [X.] ZR 67/08 - [X.]O m.w.N.; [X.]E 87, 181, 201; 95, 220, 234; 97, 228, 257; 101, 361, 392; [X.], [X.], 1859, 1860; NJW 2008, 1793, 1794). Die [X.] gewährleistet, dass die Gestaltung des Programms wie auch der einzelnen Sendungen Sache des [X.] bleibt (vgl. etwa [X.]E 59, 231, 258; 95, 220, 234; [X.], [X.], 1859, 1860). Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst auch die A[X.]ildung von Personen (vgl. etwa Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - [X.] ZR 307/07 - [X.]O, S. 151 m.w.N.; [X.], NJW 2008, 1793, 1794, 1796). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen, nehmen [X.] an diesem Schutz teil (vgl. etwa Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - [X.] ZR 272/06 - [X.], 78, 79; [X.]E 35, 202, 222 f.; 59, 231, 258; 101, 361, 389 f.; [X.], [X.], 1859, 1860 f.; NJW 2008, 1793, 1794, 1796), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängen kann (vgl. [X.]E 35, 202, 222 f.; 66, 116, 134; NJW 2008, 1793, 1794). [X.] prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orien-tierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunkti-onen erfüllen. Auch die Normalität ihres Alltagslebens kann der Meinungsbil-dung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (vgl. etwa Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - [X.] ZR 67/08 - [X.]O, S. 1413 und - [X.] ZR 243/06 - [X.]O, [X.]7 f.; vom 14. Oktober 2008 - [X.] ZR 272/06 - [X.]O; [X.]E 101, 361, 390; [X.], NJW 2008, 1793, 1796). [X.]) Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonde-rem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositio-nen. Diese obliegt im Fall eines Rechtsstreits den Gerichten, die hierbei aller-dings auf die Prüfung beschränkt sind, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann (vgl. Senatsurteil 12 - 8 - vom 1. Juli 2008 - [X.] ZR 243/06 - [X.]O, [X.]8; [X.], NJW 2008, 1793, 1796). Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Aus-gleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des [X.]bereichs der Privatsphäre (vgl. Senatsurteile [X.] 131, 332, 337 f. und vom 9. Dezember 2003 - [X.] ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523), der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre teilweise auch verfas-sungsrechtlich fundiert ist (vgl. [X.]E 101, 361, 381 ff.; [X.], NJW 2008, 1793, 1794, 1799). Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse [X.] und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedi-gen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - [X.] ZR 243/06 - [X.]O, [X.]8; [X.]E 34, 269, 283; 101, 361, 391; [X.], NJW 2006, 3406, 3407; NJW 2008, 1793, 1796). Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das [X.] gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berück-sichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Dies gilt insbesondere bei einem Fernsehbeitrag, bei dem Wort- und Bildberichterstattung naturgemäß eng miteinander verknüpft sind und bei dem es deshalb regelmäßig schwer möglich sein wird, einzelne Text- und Bildpassagen aus dem Gesamtbeitrag herauszulösen und einer isolierten Betrachtung zuzuführen. b) Nach diesen Maßstäben kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die angegriffene Bildberichterstattung sei wegen der fehlenden Einwilligung des [X.] im Wesentlichen unzulässig gewesen, nicht gefolgt werden. 13 - 9 - [X.]) Anlass für den beanstandeten Fernsehbeitrag war der Tod des Fürs-ten [X.] von [X.] und dessen Beisetzung zwei Tage vor der [X.]. Damit knüpfte der Beitrag von seinem Konzept her an ein zeitgeschichtli-ches Ereignis an, über das der beklagte Sender berichten durfte. Das gilt grundsätzlich auch, soweit der Beitrag im [X.] an dieses Ereignis ein Porträt der Person des [X.] zeichnete und die Frage behandelte, welche Rolle er im [X.] zukünftig spielen werde. Der Kläger zählt als Enkel des verstorbenen Fürsten [X.] und einer der Neffen des derzeit amtierenden St[X.]tsoberhauptes des [X.]s [X.] zu den potentiellen Thronfolgern und ist von daher eine Person des öffentlichen Interesses. Deshalb darf über ihn in größerem Umfang berichtet werden als über andere Personen, wenn die Information einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende [X.] hat und in die Abwägung keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen einzustellen sind, die einer [X.] entgegenstehen (vgl. näher m.w.N. etwa [X.] vom 28. Oktober 2008 - [X.] ZR 307/07 - [X.]O, [X.] f.). Dabei kommt es auf den redaktionellen Gehalt und die Gestaltung des Fernsehberichts nicht an, da die Garantie der Rundfunk- und Pressefreiheit es nicht zulässt, das Ein-greifen dieses Grundrechts von der Qualität des jeweiligen Beitrags abhängig zu machen ([X.]E 34, 269, 283; Senatsurteil vom 14. März 1995 - [X.] ZR 52/94 - [X.], 667, 668, bestätigt durch [X.], [X.], 1026; [X.] vom 6. März 2007 - [X.] ZR 13/06 - [X.], 697). Vielmehr sind die Text- und Bildbeiträge im Gesamtkontext des Beitrags zu würdigen, wobei auch den Besonderheiten einer Fernsehberichterstattung Rechnung zu tragen ist, bei der Wort und Bild einander ergänzen. 14 [X.]) Nach diesen Grundsätzen war die beanstandete Berichterstattung, soweit sie Gegenstand revisionsrechtlicher Beurteilung ist, zulässig. Mit wel-chen Bildern und Filmausschnitten ein solcher Beitrag illustriert wird, ist [X.] - 10 - sätzlich von dem für die Sendung Verantwortlichen zu entscheiden. Im Streitfall ist den verwendeten Fotos und Filmausschnitten, die den Kläger betreffen, kein eigenständiger Verletzungseffekt zu entnehmen. Dass die Aufnahmen etwa an Orten der Abgeschiedenheit, unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder von tech-nischen Mitteln, die dem gleich kämen, zustande gekommen und aus diesem Grund unzulässig wären (vgl. [X.] NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68; [X.]E 101, 361, 381; [X.], NJW 2006, 3406, 3408; Senat, [X.] 131, 332, 342), macht der Kläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Sie zeigen den Kläger vielmehr durchweg in Alltagssituationen ohne persönlichkeitsrechtsrele-vante Verletzungsintensität. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sind keine überwiegenden berechtigten Interessen des [X.] (§ 23 Abs. 2 KUG) erkennbar, die bei der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer [X.] der Verbreitung der ihn zeigenden Fotos und Filmausschnitte entge-genstünden (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - [X.] ZR 13/06 - [X.], 697). Selbst wenn der im Streit stehende Beitrag die Erörterung von Aussehen, Erscheinungsbild und Umgang des [X.] mit den Medien in den Vordergrund stellt, nimmt ihm dies im Zusammenhang mit dem [X.] seiner Person als potentieller Thronfolger nicht den für die Zulässigkeit der [X.] erforderlichen Informationswert. Somit war die Verbreitung der beanstandeten Aufnahmen und Filmaus-schnitte nicht nach §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG unzulässig. Dies gilt auch für den Filmausschnitt, der den Kläger im Rahmen des Gesamtport-raits seiner Person als Minderjährigen u.a. mit seinem Großvater bei einem offi-ziellen Anlass zeigt, der bereits als solcher ein Ereignis der Zeitgeschichte bil-dete. 16 2. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Prüfung auch nicht stand, soweit es die Beklagte zur Unterlassung erneuter Verbreitung der [X.] - 11 - griffenen Textpassagen verurteilt. Die geltend gemachten [X.] entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG stehen dem Kläger auch insoweit nicht zu. a) Es ist bereits fraglich, ob Wortberichterstattung und die Verbreitung von Bildnissen i.S.v. §§ 22, 23 KUG durch die Medien, auch soweit die [X.] das Privat- oder Alltagsleben einer Person berührt, nach den [X.] rechtlichen Kriterien zu beurteilen sind und inwieweit bei einem (einheitli-chen) Fernsehbeitrag überhaupt einzelne Wortbeiträge rechtlich einer isolierten Betrachtung zugänglich sein können. Dies kann im Streitfall jedoch offen blei-ben. 18 b) Ein Verbot der angegriffenen Textpassagen begegnet schon deshalb Bedenken, weil es nicht zulässig ist, aus einer komplexen Äußerung einzelne Textstellen heraus zu lösen und als unzulässig zu verbieten, obwohl sie sich im Gesamtkontext als zulässig erweisen können (Senatsurteile vom 25. März 1997 - [X.] ZR 102/96 - [X.], 942; vom 11. März 2008 - [X.] ZR 189/06 - [X.], 695 und vom 2. Dezember 2008 - [X.] ZR 219/06 - [X.], 324). Inso-weit kann für die grundsätzliche Zulässigkeit des [X.] auf die vor-herstehenden Ausführungen Bezug genommen werden, wobei für die [X.] als solche der durch Art. 5 GG gewährleistete Grundsatz der freien Berichterstattung gilt. Im Übrigen haben die beanstandeten Äußerungen weder für sich genommen noch in Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen eigenständigen Verletzungseffekt der ihr Verbot rechtfertigen könnte. Sie betreffen sämtlich nicht den besonders geschützten [X.]bereich der [X.] des [X.] und keine Themen, die schon von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - [X.] ZR 373/02 - [X.]O, S. 523; [X.]E 119, 1, 33, 35; [X.], NJW 2008, 1793, 1799; [X.] [X.]O, S. 1149). Soweit die Texte den Umgang des 19 - 12 - [X.] mit den Medien behandeln, sich damit befassen, wie er sich in [X.] in der Öffentlichkeit bewege, oder darüber spekulieren, ob er sich in Zukunft vermehrt in die Öffentlichkeit begeben werde, ist eher die Sozial- oder gar die Öffentlichkeitssphäre berührt (vgl. etwa Senatsurteil vom 21. November 2006 - [X.] ZR 259/05 - [X.]O, S. 511 f.; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 19.39 ff.); jedenfalls weisen diese Passagen ihrem Inhalt nach keinen erheblichen Verlet-zungsgehalt auf. Soweit die Äußerungen den Kläger charakterisieren, sein [X.] bewerten, punktuell Einzelheiten aus seiner Biographie erörtern sowie darauf eingehen, wie oft er sich in [X.] aufhalte, mögen sie zwar seine [X.] tangieren (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - [X.] ZR 373/02 - [X.]O, S. 523 f.; [X.]E 101, 361, 382 f.; [X.], NJW 2008, 1793, 1794). Die Intensität des Eingriffs ist jedoch gering, handelt es sich doch durchweg um den Kläger positiv beschreibende Werturteile sowie um unstreitig zutreffende Tatsachen, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls ober-flächlich mit der Person des [X.] beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln. Dass ihn diese Äußerun-gen ihrem Inhalt nach in seinem Schutzinteresse erheblich beträfen, lässt sich weder dem Vorbringen des [X.] entnehmen noch ist es sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage rechtfertigen weder das vom Kläger geltend gemachte [X.], selbst zu bestimmen, ob sich die Medien überhaupt mit ihm beschäftigen, noch der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Aspekt, die [X.] betreibe "[X.]" und baue den Kläger zu einem Idol auf, das Verbot einer erneuten Verbreitung der angegriffenen Äußerungen. Da vielmehr auch insoweit das Persönlichkeitsrecht des [X.] nur geringfügig betroffen ist, muss die Rundfunk- und Pressefreiheit der [X.] im Rahmen der gebote-nen Gesamtabwägung Vorrang haben. - 13 - II[X.] [X.] beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. 20 [X.] Zoll [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.03.2007 - 27 O 1203/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

VI ZR 261/07

10.03.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2009, Az. VI ZR 261/07 (REWIS RS 2009, 4626)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4626

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