Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.2010, Az. VI ZR 230/08

6. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2067

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Gegenstand

Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung: Unterschiedliche Reichweite gegenüber Bildberichterstattung und Wortberichterstattung


Leitsatz

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit .

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 19. Juni 2008 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 27. Zivilkammer des [X.] vom 6. Dezember 2007 dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Tochter der Prinzessin [X.] von Hannover. Im März 2007 veröffentlichte die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift "Bunte" (Heft 14/07 vom 29. März 2007) einen Artikel mit dem Titel: "[X.], die [X.]" und dem Untertitel "Rosenball in [X.] - und der Star war Prinzessin [X.]s Tochter: eine feurige Schönheit". Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit die Wortberichterstattung und in einem weiteren Rechtsstreit, in dem der erkennende Senat unter demselben Datum entscheidet ([X.]/08), die Bildberichterstattung angegriffen.

2

Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten:

1.    

"[X.] [X.]";

2.    

"Sie war wie eine neue Sonne, um die alle anderen Gäste kreisten…";

3.    

"[X.] ist die neue [X.]";

4.    

"[X.] - stille, kleine [X.], ihr mediterranes Temperament bricht offenbar durch:…"

5.    

"[X.] erinnert sie auf dem Dancefloor an Mama [X.] in deren besten Zeiten in den Nachtklubs '[X.]', '[X.]', 'Regine' und 'Club 56'. Damals hatte [X.] - ob mit [X.] oder [X.] - die Ausgehszene zwischen [X.], [X.] und [X.] geprägt.";

6.    

" ... die 'Prinzessin außer Rand und Band'.";

7.    

"[X.] ist in ihrer Clique die Sonne, um die sich alle anderen drehen.";

8.    

"[X.] ist es her, dass die Literaturstudentin [X.] beim Rosenball ihr Debüt gab.";

9.    

"[X.] war damals schon entzückt: Sie gab das Bild eines schüchternen, bescheidenen jungen Mädchens ab. Mit einem charmant hochgesteckten Pferdeschwanz sagte sie ihrer Kindheit [X.]. Hatte sogar diesen schüchternen [X.]. Den Kopf bescheiden gesenkt, die Augen weit offen, ( ... )";

10.     

"Dagegen jetzt, zwölf Monate später, was für ein Kontrast! So viel ist passiert in diesem Jahr. [X.] ist eingeschert in die [X.]. Sie scheint dem Kokon ihrer Kindheit entschlüpft zu sein, ein strahlender Schmetterling hat sich entpuppt. Sie ist hineingewachsen in eine Gesellschaft, in der einerseits strenge Regeln gelten, andererseits einige wenige in ihren Kreisen sich das Recht nehmen, über diesen Regeln zu stehen.";

11.     

"Heute spielt [X.] wie selbstverständlich ihre neue Rolle als strahlender Gesellschaftsmittelpunkt. Wie selbstverständlich trägt sie die großen Roben von [X.] und plaudert mit ihrer Freundin [X.] über den neusten Klatsch aus der jungen Society.";

12.     

"[X.] verkörpert mit ihrer unglaublichen Grazie den 'Pedigree', [X.], der nicht mal einen Titel braucht, um edel zu sein. ( ... ) Aber mal ehrlich: Wer ist mehr Prinzessin vom Anblick her - die Windsor-Girls, die gern auf Pferden sitzen, oder [X.], die auf dem Rosenball tanzt?";

13.     

"Es muss die [X.] sein, die ihr Blut erhitzt. [X.] lernt nach einer behüteten Kindheit gerade was Neues: "die Leichtigkeit des Seins". Und damit sie nicht wie im [X.] von [X.] "unerträglich leicht" wird, kann sich [X.] auf ihre kluge Mutter verlassen. Die hatte schon [X.] und [X.] in die Partyschuhe gekippt, indem sie die Söhne auf strapaziöse [X.] nach [X.] und [X.] schickte. [X.] weiss, dass sich auch die schönsten Schmetterlinge die Flügel verbrennen können! [X.] wird das nicht passieren."

3

Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht bezieht sich für seine Ansicht, die vom [X.] verbotenen Passagen der Wortberichterstattung seien unzulässig, auf seine Ausführungen betreffend die Bildberichterstattung, die es wörtlich zitiert, und führt aus, dies gelte entsprechend für die Wortberichterstattung.

5

Es führt weiter aus, das Vorbringen der Beklagten rechtfertige keine andere Beurteilung, die Wortberichterstattung sei rechtswidrig, weil die Abwägung ergebe, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin den Vorrang verdiene. Zwar handele es sich bei den beanstandeten Äußerungen um Meinungsäußerungen, die an das Auftreten der Klägerin in der Öffentlichkeit anknüpften. Grundlage der Wertungen seien somit Vorgänge aus der Sozialsphäre. Auch in diesem Bereich bleibe jedoch grundsätzlich dem Einzelnen die Bestimmung darüber vorbehalten, welcher Öffentlichkeit er personal vorgestellt werde. Der Lebens- und Entfaltungsraum der Persönlichkeit wäre übermäßig eingeengt, wenn sie der steten Gefahr konfrontiert wäre, einer breiteren Öffentlichkeit ausgesetzt zu werden als jener, die sie im [X.] Kontakt gesucht habe. Über die Beschreibung von Auftritten der Klägerin hinaus bewerteten die angegriffenen Äußerungen ihre Persönlichkeit und unterstellten ihr ein bestimmtes Image, nämlich das einer im Mittelpunkt stehenden "außer Rand und Band" geratenen "[X.]", die als "strahlender Schmetterling" dem "Kokon ihrer Kindheit" entschlüpft zu sein scheine. Diese Charakterisierung reiche über die deskriptive Schilderung öffentlicher Auftritte hinaus und berühre die Privatsphäre der Klägerin.

6

Die Klägerin müsse die beanstandete Berichterstattung nicht bereits deshalb hinnehmen, weil sie als Tochter der Prinzessin [X.] Angehörige eines regierenden Fürstenhauses sei. Sie müsse die Äußerung auch nicht im Zusammenhang mit einer zulässigen Berichterstattung über den [X.] als eines zeitgeschichtlichen Ereignisses dulden. Ein hinreichend enger Berichtszusammenhang fehle; vielmehr würden der [X.] und die genannten Partys nur zum Anlass zu Ausführungen über die Person der Klägerin genommen. Die beanstandete Wortberichterstattung habe nicht lediglich die Beschreibung des zulässigen Inhalts einer Bildveröffentlichung zum Gegenstand. Unabhängig davon, dass auch die Bildberichterstattung rechtswidrig sei, gehe die Charakterisierung der Klägerin über eine mit Wertungen versehene Beschreibung des Ballgeschehens weit hinaus. Die Berichterstattung sei personen- und nicht ereignisbezogen. Für die Einordnung und Bewertung des [X.]s durch die Leser der "[X.]" komme es auf die Bewertung der Person der Klägerin und ihrer Entwicklung nicht wesentlich an. Der Informationswert für die Öffentlichkeit bestehe wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz. Einen Beitrag zu einer Debatte mit einem darüber hinaus gehenden Sachgehalt leiste die Berichterstattung der Beklagten nicht.

II.

7

Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. [X.] beurteilt das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Wortberichterstattung nach den gleichen Maßstäben wie die einer Bildberichterstattung.

8

1. Der erkennende Senat hat es bisher lediglich als fraglich bezeichnet, ob Wortberichterstattung und die Verbreitung von Bildnissen i.S.v. §§ 22, 23 KUG durch die Medien, auch soweit die [X.] das Privat- oder Alltagsleben einer Person berührt, nach den gleichen rechtlichen Kriterien zu beurteilen sind, hat dies aber offen gelassen (Senatsurteil vom 10. März 2009 - [X.], [X.], 114, 122, Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - [X.], [X.], 1506, 1508, Rn. 27). Die Frage ist jetzt dahin zu beantworten, dass insoweit unterschiedliche Maßstäbe gelten.

9

a) Die in §§ 22, 23 KUG normierten besonderen Ansprüche sichern im Ausgangspunkt das alleinige Verfügungsrecht jedes Menschen über die Darstellung seiner Person, die seine äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (vgl. etwa Senatsurteile vom 26. Juni 1979 - [X.], NJW 1979, 2205; vom 14. Oktober 1986 - [X.], NJW-RR 1987, 231 m.w.[X.]; [X.], Urteil vom 1. Dezember 1999 - [X.], [X.], 1160, 1161) und gewährleisten formalisierten Persönlichkeitsschutz (vgl. [X.], Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, 1991, [X.]). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Personenbildnisses ist vorbehaltlich von § 23 Abs. 2 KUG nur zulässig, wenn dieses Bildnis nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) positiv zuzuordnen und so aus dem grundsätzlich umfassenden Bildnisschutz ausgegliedert ist (vgl. auch [X.], NJW 2009, 20, 23).

Diese vom Regel-Ausnahme-Prinzip der §§ 22, 23 KUG geprägte Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild als besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Oktober 1986 - [X.], aaO, m.w.[X.]; vom 5. Oktober 2004 - [X.], [X.], 125, 126 f.) ist von dem Schutz des Einzelnen vor der Verbreitung ihn betreffender Äußerungen in den Medien zu unterscheiden (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. September 1966 - [X.], NJW 1966, 2353, 2354; [X.], [X.], 411, 412; [X.], [X.], 1141, 1148). Insofern ist der Umfang der in §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und in gewissem Umfang auch verfassungsrechtlich fundierten (vgl. nur [X.], Urteil vom 1. Dezember 1999 - [X.], [X.]Z 143, 214, 218) Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von vornherein erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen (vgl. etwa Senatsurteile vom 29. Juni 1999 - [X.], [X.], 1250, 1251; vom 9. Dezember 2003 - [X.], [X.], 522, 523, jeweils m.w.[X.]). Auch hier kommt zwar dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen besondere Bedeutung zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - [X.], aaO, m.w.[X.]) und hat sein Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - [X.], aaO; [X.] 34, 269, 283; [X.], [X.], 2194, 2195).

Gleichwohl hat die notwendige Abwägung selbst bei Themen, die nicht von besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind, schon angesichts der Bedeutung der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Freiheiten (vgl. nur [X.] 20, 56, 97 f.) vom Grundsatz freier Berichterstattung auszugehen (vgl. [X.] 20, 162, 177; 120, 180, 196, Rn. 72; Senatsurteil vom 10. März 2009 - [X.], [X.], 843, Rn. 19). Insbesondere gebührt insoweit - anders als im Bereich der §§ 22, 23 KUG - dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - [X.], [X.], 1506, 1508, Rn. 23 f.; [X.], aaO, S. 1148 f.).

b) Diese unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte tragen der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wort- oder Schriftberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeutet, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. September 1966 - [X.], aaO; [X.] 35, 202, 226 f.; [X.], NJW 2009, 350, 351 f.). Abgesehen von anderen möglichen Belastungen durch [X.] von [X.] (vgl. näher [X.] 101, 361, 381; [X.] 120, 180, 198, 217, Rn. 46) folgt ein erhöhtes Schutzbedürfnis zumal daraus, dass die der [X.] notwendig vorausgehende Herstellung des Bildnisses vor allem prominente Personen in praktisch jeder Situation dem Risiko aussetzt, unvorhergesehen und unbemerkt oder aber unter erheblichen Belästigungen bis hin zu Verfolgungen und beharrlichen Nachstellungen mit der Folge fotografiert zu werden, dass das Bildnis in den Medien veröffentlicht wird (vgl. etwa Senatsurteile vom 10. Dezember 1995 - [X.], [X.]Z 131, 332, 342; vom 6. März 2007 - [X.], [X.]Z 171, 275, 287; vom 24. Juni 2008 - [X.], [X.], 1268, 1270 f. Rn. 26; [X.] 120, 180, 198, 217, Rn. 46, 96; [X.], aaO, S. 24 f.). Eine Wortberichterstattung ist bei vergleichbaren Themen zwar nicht stets in weiterem Umfang zulässig als eine Bildberichterstattung (vgl. [X.], [X.], 2193; [X.], 2194, 2195). Ein Text kann eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt, und das Persönlichkeitsrecht sogar stärker beeinträchtigen (vgl. [X.], [X.], 2194, 2195). Es ist in solchen Fällen aber eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie begleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt (vgl. [X.], NJW 2006, 2835, 2836 Rn. 13).

c) Diese Sichtweise entspricht auch der Rechtsprechung des [X.]. Danach reicht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinsichtlich der [X.] von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden weit ([X.], Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 [X.], 1 [X.], Rn. 52). Während die [X.] eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (vgl. [X.] 97, 228, 268; 101, 361, 381; 120, 180, 198), ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet hier nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insoweit zwar insbesondere auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Des Weiteren schützt es vor [X.], vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er nicht getan hat (vgl. [X.] 54, 148, 155). Ein von dem Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung aber nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort anerkannt, das die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation - etwa über die Herstellung einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines [X.] zu einem Gespräch - garantiert (vgl. [X.] 54, 148, 154 f.; 106, 28, 41).

Die personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseorgane beeinträchtigt auch nicht ohne weiteres das Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht ([X.], Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 [X.], 1 [X.], Rn. 52; vgl. ferner etwa [X.] 101, 361, 380; 120, 180, 198, Rn. 46; [X.], [X.], 2191, 2192; [X.], 2193).

2. Nach diesem Maßstab ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung rechtsfehlerhaft.

a) Es kann dahin stehen, unter welchen Umständen und in welchen Grenzen die Wortberichterstattung über eine der Öffentlichkeit bislang nicht bekannte Person zulässig ist. Die Klägerin ist eine in der Öffentlichkeit bekannte Person (vgl. dazu Senatsurteile vom 15. November 2005 - [X.], [X.], 274; vom 6. März 2007 - [X.], [X.], 697 und [X.], [X.], 957, jeweils Rn. 15), die unstreitig verschiedentlich bei öffentlichen Anlässen auftritt und in besonderem Maß das Interesse der Öffentlichkeit auf sich zieht. In dem beanstandeten Artikel wird über sie anlässlich ihrer Anwesenheit beim [X.], einem öffentlichen gesellschaftlichen Ereignis, berichtet. Auf die vom Berufungsgericht heran gezogenen Gesichtspunkte, dass die Klägerin kein öffentliches Amt bekleidet, keine herausgehobene Position im öffentlichen Leben einnimmt, keinen Adelstitel trägt und keinen politischen oder wirtschaftlichen Einfluss ausübt, kommt es nicht an.

b) [X.] stellt das Berufungsgericht auch darauf ab, es fehle ein hinreichend enger Berichtszusammenhang mit dem [X.]; der [X.] und die genannten Partys würden nur zum Anlass zu Ausführungen über die Person der Klägerin genommen, die Charakterisierung der Klägerin gehe über eine mit Wertungen versehene Beschreibung des Ballgeschehens weit hinaus, die Berichterstattung sei personen- und nicht ereignisbezogen.

aa) Allerdings hat der erkennende Senat hinsichtlich der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung bereits mehrfach berücksichtigt, ob bei der Presseberichterstattung die Abbildung eines anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass zu Ausführungen über eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt; in solchen Fällen ist es nicht angezeigt, dem [X.]sinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (Senatsurteile vom 9. März 2004 - [X.], [X.]Z 158, 218, 223 = [X.], 863, 864; vom 28. September 2004 - [X.], [X.], 83, 84; vom 6. März 2007 - [X.], aaO Rn. 20 f. und [X.], [X.], 697; vom 1. Juli 2008 - [X.], [X.], 1506, 1508 Rn. 23; vom 14. Oktober 2008 - [X.], [X.], 513 und - [X.], [X.], 78; vom 17. Februar 2009 - [X.], [X.], 841).

Diese Rechtsprechung ist auf die Beurteilung der Zulässigkeit der bloßen Wortberichterstattung nicht übertragbar. Wie oben ausgeführt, gilt für die Wortberichterstattung als solche der durch Art. 5 GG gewährleistete Grundsatz der freien Berichterstattung, wobei dem Persönlichkeitsschutz nicht schon deshalb regelmäßig der Vorrang gebührt, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - [X.], [X.], aaO; [X.], aaO, S. 1148 f.). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den angegriffenen Bericht über den [X.] zum Anlass genommen hat, sich in erster Linie mit der Person der dort erschienenen Klägerin zu beschäftigen.

bb) [X.] kann, ob der Beurteilung der Revisionserwiderung zuzustimmen ist, die Klägerin werde durch die beanstandete Berichterstattung zu einem bloßen Objekt der Medien gemacht und insbesondere gegen ihren Willen zur bloßen Unterhaltung der Leserschaft zu einem Idol aufgebaut und durch die Bewertung ihres Erscheinungsbildes und die Ausbreitung von Belanglosigkeiten vielfältigster Art uneingeschränkt der Öffentlichkeit präsentiert, die Beklagte habe vor einer "voyeuristischen Leserschaft" "Spekulationen und Phantasien" über die Klägerin angestellt. Zum [X.] der Pressefreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - [X.], [X.], 1411 Rn. 14 und vom 10. März 2009 - [X.], [X.], 843 Rn. 11; [X.] 87, 181, 201; 95, 220, 234; 97, 228, 257; 101, 361, 392; 120, 180, 197 = NJW 2008, 1793, 1794, Rn. 42; [X.] [X.], 1859, 1860), wobei auch unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Personen, am Schutz der Pressefreiheit teilnehmen (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - [X.], aaO Rn. 14; und vom 10. März 2009 - [X.], aaO; [X.] 35, 202, 222 f.; 59, 231, 258; 101, 361, 389 f.; 120, 180, 197 = NJW 2008, 1793, 1794, Rn. 42; [X.], [X.], 1859, 1860 f.). Zu dieser Freiheit gehört es auch, dass das Aussehen, das Verhalten und der [X.] Kontext einer Person wertend und auch mit übertriebenen Formulierungen dargestellt und über ihren persönlichen und [X.] Hintergrund spekuliert wird. Wer die öffentliche Erörterung seiner Teilnahme und seines Verhaltens bei einer Veranstaltung grundsätzlich dulden muss, kann deshalb nicht beanspruchen, dass dies nicht zum Ausgangspunkt kommentierender Bemerkungen der Presse gemacht wird (vgl. [X.], Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 [X.], 1 [X.], Rn. 56). Der Persönlichkeitsschutz greift erst dann, wenn die beanstandeten Äußerungen für sich genommen oder im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten [X.]bereich der Privatsphäre des Betroffenen eingreifen oder Themen betreffen, die von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - [X.], aaO, Rn. 19, m.w.[X.]).

Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall und wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Zweifel gezogen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass einzelne Äußerungen in dem beanstandeten Artikel den Bereich der Privatsphäre der Klägerin tangieren, ist zu berücksichtigen, dass sich auf ein Recht, nicht gegen seinen Willen zum Objekt bestimmter medialer, die selbst gewählte Öffentlichkeit verbreiternder Erörterung gemacht zu werden, jedenfalls derjenige Grundrechtsträger nicht berufen kann, der sich in freier Entscheidung gerade der Medienöffentlichkeit aussetzt, indem er Veranstaltungen besucht, die - aus welchem Grund auch immer - erkennbar auf ein so großes Interesse von Teilen der Öffentlichkeit stoßen, dass mit einer Berichterstattung durch die Medien gerechnet werden muss ([X.], Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 [X.], 1 [X.], Rn. 56). So liegt der Fall nach den getroffenen Feststellungen offensichtlich hier.

Für die Verletzung einzelner Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Wortberichterstattung ist nichts ersichtlich, auch nicht im Zusammenhang mit der Bebilderung, welche die Klägerin ebenfalls dulden muss (Senatsurteil vom heutigen Tag - VI ZR 190/08, z.[X.].). Die Intensität des Eingriffs war gering. Die beanstandeten Äußerungen beschreiben bzw. bewerten die Klägerin durchweg positiv. Sie betreffen die Sozialsphäre. Die Revisionserwiderung macht nicht geltend, dass die Darstellung von unwahren Tatsachen ausgehe. Das Dargestellte mag, wie die Revisionserwiderung meint, vielfach belanglos sein oder sich nur oberflächlich mit der Person der Klägerin beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in ihre persönlichen Lebensumstände zu vermitteln. Es ist indes nicht Aufgabe des Persönlichkeitsschutzes, die Wertigkeit und die geschmackliche Ausgestaltung von Presseartikeln zu bestimmen. Dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die beanstandeten Äußerungen nennenswert beeinträchtigt sein könnte, erschließt sich aus ihrem Vorbringen jedenfalls nicht.

III.

Die Klage ist danach abzuweisen. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der erkennende Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Galke                                 Zoll                                   [X.]

                 Pauge                                von [X.]

Meta

VI ZR 230/08

26.10.2010

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 19. Juni 2008, Az: 10 U 8/08, Urteil

§ 823 BGB, § 1004 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.2010, Az. VI ZR 230/08 (REWIS RS 2010, 2067)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2067

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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