Bundespatentgericht, Urteil vom 11.07.2022, Az. 7 Ni 88/19 (EP)

7. Senat | REWIS RS 2022, 4982

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache - "Küchenmaschine" – Zur Frage der erfinderischen Tätigkeit – Zulässigkeit der Teilnichtigkeitsklage bei einem bestehenden Rechtschutzinteresse nach Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 123 678

([X.])

hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] im schriftlichen Verfahren am 11. Juli 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] sowie [X.], Dipl.-Ing. Univ. [X.] und [X.]. Dr. rer. nat. Deibele

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 123 678 wird teilweise, nämlich im Umfang des Patentanspruchs 1, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch für nichtig erklärt, dass

der Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält:

1. Küchenmaschine (1) mit einem [X.] (10) und einem Antrieb (7) für ein Rührwerk (11) in dem [X.] (10), wobei das [X.] (10) in seinem unteren Bereich aufheizbar und weiter eine Wägeeinrichtung (12) vorgesehen ist und wobei weiter die Küchenmaschine (1) über voneinander distanzierte [X.] (5) auf einer Unterlage aufsteht, dadurch gekennzeichnet, dass in jedem [X.] (5), der für die Küchenmaschine (1) auch nachrüstbar ist, eine Wägeeinrichtung (12) integriert ist.

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

[X.] Der Streitwert des Verfahrens wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

V. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 1 123 678 (Streitpatent), das am 26. Januar 2001 angemeldet worden ist und die Priorität aus der [X.] Patentanmeldung 100 05 920 vom 10. Februar 2000 in Anspruch nimmt. Es trägt die Bezeichnung „Küchenmaschine“ und wird beim [X.] unter der Nummer 501 00 732 geführt. Das in [X.] [X.] abgefasste Streitpatent, das im Umfang seines Patentanspruchs 1 angegriffen wird, umfasst in seiner erteilten Fassung 5 Patentansprüche mit einem unabhängigen Vorrichtungsanspruch und den auf diesen rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 5.

2

Der Patentanspruch 1 hat in seiner erteilten Fassung folgenden Wortlaut:

3

1. Küchenmaschine (1) mit einem [X.] (10) und einem Antrieb (7) für ein Rührwerk (11) in dem [X.] (10), wobei das [X.] (10) in seinem unteren Bereich aufheizbar und weiter eine Wägeeinrichtung (12) vorgesehen ist und wobei weiter die Küchenmaschine (1) über voneinander distanzierte [X.] (5) auf einer Unterlage aufsteht, dadurch gekennzeichnet, dass in jedem Fußsockel (5) eine Wägeeinrichtung (12) integriert ist.

4

Wegen des Wortlauts der [X.] bis 5, die nicht angegriffen sind, wird auf die [X.] Bezug genommen.

5

In der Fassung des mit Schriftsatz vom 10. März 2022 eingereichten [X.] hat der Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung gekennzeichnet):

6

1. Küchenmaschine (1) mit einem [X.] (10) und einem Antrieb (7) für ein Rührwerk (11) in dem [X.] (10), wobei das [X.] (10) in seinem unteren Bereich aufheizbar und weiter eine Wägeeinrichtung (12) vorgesehen ist und wobei weiter die Küchenmaschine (1) über voneinander distanzierte [X.] (5) auf einer Unterlage aufsteht, dadurch gekennzeichnet, dass in jedem [X.] (5), der für die Küchenmaschine (1) auch nachrüstbar ist, eine Wägeeinrichtung (12) integriert ist.

7

Die Klägerin macht mit ihrer Teilnichtigkeitsklage geltend, dass das Streitpatent im Umfang des Anspruchs 1 nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ für nichtig zu erklären sei, weil sein Gegenstand nach Art. 52 EPÜ i.V.m. Art. 56 EPÜ nicht neu sei und nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

8

Sie reicht u. a. folgende Druckschriften und Dokumente ein:

9

D1   [X.] 36 07 636 A1

[X.]   [X.] 44 14 824 A1

[X.]   [X.] 734 050 A1

[X.]   US 5,886,302

[X.]   [X.]-213236 A

[X.]-Ü-masch  Maschinenübersetzung von [X.]

[X.]-Ü Übersetzung von [X.] durch öffentlich bestellte und beeidigte Übersetzerin für die [X.] Sprache;

[X.]   [X.]-7526 A

[X.]-Ü-masch Maschinenübersetzung von [X.]

[X.]-Ü Übersetzung von [X.] durch öffentlich bestellte und beeidigte Übersetzerin für die [X.] Sprache.

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei nicht neu gegenüber einer der [X.] oder [X.]. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe zudem nicht auf erfinderischer Tätigkeit, ausgehend von der Druckschrift [X.] in Kombination entweder mit der Druckschrift [X.] oder der Druckschrift [X.] sowie ausgehend von der Druckschrift [X.] in Kombination entweder mit der Druckschrift D1 oder der Druckschrift [X.]. Ferner sei eine erfinderische Tätigkeit des Patentanspruchs 1 gegenüber der Druckschrift [X.] und/oder der Druckschrift [X.] in Kombination mit der Druckschrift [X.] zu verneinen.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag sei aufgrund des neu hinzugefügten Merkmals, dass jeder [X.] „für die Küchenmaschine (1) auch nachrüstbar“ sei, wegen fehlender Klarheit unzulässig. Es sei in technischer Hinsicht völlig unklar, was einen „auch nachrüstbaren“ von einem „nicht nachrüstbaren“ [X.] unterscheide. Zudem begründe das neu hinzugefügte Merkmal den [X.] der fehlenden Ausführbarkeit (Art. II § 6 Nr. 2 IntPatÜG), da nicht offenbart sei, wie eine Küchenmaschine ohne Wägevorrichtung mit [X.]n nachgerüstet und auf diese Weise mit einer Wägevorrichtung ausgestattet werden könnte. Jedenfalls sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag für den Fachmann naheliegend, da jeder denkbare [X.] auch „nachrüstbar“ wäre, so z.B. im Hinblick auf [X.].

Zum Rechtsschutzinteresse nach Ablauf des Streitpatents am 26. Januar 2021 trägt die Klägerin vor, es seien Patentverletzungsverfahren in [X.] und [X.] anhängig. Die hiesige Beklagte habe in [X.] eine auf den [X.] Teil des Streitpatents gestützte Verletzungsklage gegen eine [X.] Konzerngesellschaft der Klägerin erhoben und mache auch in [X.] Ansprüche aus dem Streitpatent gegen eine [X.] Konzerngesellschaft gerichtlich geltend. Die [X.] beträfen den Verkauf einer Küchenmaschine in [X.] und [X.], die von der hiesigen Klägerin auch in [X.] angeboten worden sei.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent EP 1 123 678 im Umfang des Anspruchs 1 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen den Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] vom 10. März 2022 richtet.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und verweist ihrerseits auf die Druckschriften

Ripa 1  [X.] 84 14 538 U1

Ripa 2  [X.] 84 14 537 U1

Ripa 3  [X.] 696 14 446 T2.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei gegenüber den von der Klägerin in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen neu und beruhe gegenüber diesen Schriften auch auf erfinderischer Tätigkeit. Insbesondere könne eine Kombination von [X.] und [X.] nicht als naheliegend angesehen werden. Der [X.] in [X.] weise gerade keine integrierte Wägeeinrichtung auf. Die Druckschrift [X.] lehre im Hinblick auf die bodenseitig angeordnete Wägeeinrichtung nur die Erfassung von drei unterschiedlichen Einfederungsstufen der Stützfüße. Wenn eine ungleichförmige Belastung vorliege, könne es zu unterschiedlichen Meldungen kommen; eine klare Information könne hiervon nicht erhalten werden. Schon unter diesem Gesichtspunkt habe es zum Prioritätszeitpunkt für den Fachmann nicht nahegelegen, in [X.] eine vorteilhafte Weiterbildung im Hinblick auf eine Küchenmaschine mit einer Wägeeinrichtung, wie sie aus [X.] bekannt sei, zu sehen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents gemäß Hilfsantrag, mit dem ergänzten Merkmal, dass der [X.] mit der Wägeeinrichtung auch nachrüstbar sei, sei neu und erfinderisch. Dies sei im Stand der Technik nicht offenbart und liege auch nicht nahe. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es fachmännisch eindeutig, was ein nachrüstbarer [X.] bedeute. Er sei gesondert einsetzbar und austauschbar. Eine fehlende Ausführbarkeit des [X.] sei deshalb ebenfalls zu verneinen.

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 hat der Senat den Streitwert des vorliegenden Patentnichtigkeitsverfahrens entsprechend der Angabe in der Klageschrift vorläufig auf 1.000.000,- € festgesetzt.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 2. September 2021 erteilt sowie einen weiteren rechtlichen Hinweis mit Schreiben vom 1. Februar 2022 gegeben, nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2021 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

[X.] ist zulässig und auch in der Sache teilweise begründet. Der geltend gemachte [X.] der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 52, 56 EPÜ) liegt vor, soweit das Streitpatent über den Patentanspruch 1 in der von der Beklagten mit Hilfsantrag verteidigten Fassung hinausgeht. In der Fassung nach Hilfsantrag erweist sich der angegriffene Patentanspruch 1 als rechtsbeständig, weshalb die Klage insoweit abzuweisen ist.

Aufgrund des Einverständnisses der Parteien konnte der Senat über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Urteil im schriftlichen Verfahren entscheiden (§ 82 Abs. 3 Satz 2, § 84 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

I.

[X.] ist wegen eines bestehenden Rechtsschutzinteresses der Klägerin auch nach Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents am 26. Januar 2021 zulässig.

Ist ein Patent durch [X.]ablauf erloschen, bedarf es eines schutzwürdigen Interesses des Klägers an der Durchführung des [X.], da ein Interesse der Allgemeinheit an einer Überprüfung der Rechtsbeständigkeit nicht mehr besteht. Hinreichender Anlass, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, besteht schon dann, wenn der Kläger Anlass zu der Besorgnis hat, er könne auch nach Ablauf der Schutzdauer noch Ansprüchen aus dem Patent wegen Handlungen in der [X.] vor dessen Erlöschen ausgesetzt sein. Ein Rechtsschutzinteresse darf in solchen Fällen nur dann verneint werden, wenn eine solche Inanspruchnahme ernstlich nicht mehr in Betracht kommt (st. Rspr., zuletzt BGH GRUR 2021, 696, Rn. 7 – [X.]; BGH GRUR 2021, 42, Rn. 7 – [X.]; [X.] 2020, 1074, Rn. 28 - Signalübertragungssystem). Letzteres kann hier nicht angenommen werden.

Die Verletzungsverfahren aus dem Streitpatent gegen Unternehmen aus dem Konzern der Klägerin in [X.] und [X.], die eine [X.] betreffen, die auch von der Klägerin im Inland angeboten worden ist, zeigen, dass die Beklagte bestrebt ist, ihr nach ihrer Auffassung zustehende Ansprüche wegen Verletzung des Streitpatents durchzusetzen. Rechtlich gehindert wäre sie nur in einem Fall des Klageverzichts auf Ansprüche aus dem Streitpatent. Ein solcher ist jedoch nicht erklärt worden.

II.

1. Das Streitpatent betrifft eine [X.] mit einem Rührgefäß und einem Antrieb für ein Rührwerk in dem Rührgefäß, wobei das Rührgefäß in seinem unteren Bereich aufheizbar und weiter eine Wägeeinrichtung vorgesehen ist und wobei die [X.] über voneinander distanzierte [X.] auf einer Unterlage aufsteht ([X.] NiK1, Absatz [0001], Patentanspruch 1).

In der [X.] ist angegeben, dass eine derartige [X.] mit Wägeeinrichtung aus der Druckschrift [X.] bekannt sei. Hier sei ein Wägebalken vorgesehen, welcher in einem verwindungssteifen Wagenchassis eingebaut sei. Das Gesamtgewicht der Antriebseinheit und des [X.] ruhe hierbei auf diesem Wägebalken (NiK1, Absatz [0002]).

Im Hinblick auf den beschriebenen Stand der Technik werde eine technische Problematik der Erfindung darin gesehen, eine [X.] mit Wägeeinrichtung der in Rede stehenden Art in vorteilhafter Weise weiterzubilden (NiK1, Absatz [0003]).

2. Diese Aufgabe soll erfindungsgemäß durch eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst werden.

Die Merkmale der erteilten Fassung des [X.] sieht der Senat wie folgt gegliedert:

[X.]  [X.] (1) mit einem Rührgefäß (10) und einem Antrieb (7) für ein Rührwerk (11) in dem Rührgefäß (10),

[X.] wobei das Rührgefäß (10) in seinem unteren Bereich aufheizbar

M1.3 und weiter eine Wägeeinrichtung (12) vorgesehen ist und

M1.4 wobei weiter die [X.] (1) über voneinander distanzierte [X.] (5) auf einer Unterlage aufsteht,

dadurch gekennzeichnet, dass

[X.]  in jedem [X.] (5) eine Wägeeinrichtung (12) integriert ist.

Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist das Merkmal [X.] durch das Merkmal [X.] ersetzt worden:

[X.]  in jedem [X.] (5), der für die [X.] (1) auch nachrüstbar ist, eine Wägeeinrichtung (12) integriert ist.

3. Als maßgeblicher [X.], auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist ein Maschinenbauingenieur mit Hochschulabschluss oder mit einem vergleichbaren akademischen Grad anzusehen, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion von Küchengeräten, insbesondere von [X.]n mit Rühr-, Heiz- und/oder [X.] verfügt. Diesem Fachmann sind die bei [X.]n Verwendung findenden [X.] im Detail bekannt.

4. Der Fachmann geht bei der Auslegung der Merkmale des Streitpatents von Folgendem aus:

Der Patentanspruch 1 ist auf eine [X.] mit einem Rührgefäß und einem Antrieb für ein Rührwerk in dem Rührgefäß gerichtet ([X.]).

a) Unter einer anspruchsgemäßen [X.] ist nach allgemeinem Verständnis ein auch im Haushalt verwendbares Küchengerät mit einem Rührgefäß und einem elektrisch angetriebenen Rührwerk zu verstehen. Diese [X.] ist zur Verarbeitung von im Wesentlichen haushaltsüblichen Lebensmittelmengen geeignet und kann hierzu von einer Bedienperson auf einer Küchen-Arbeitsplatte platziert werden. Der Begriff der [X.] umschließt demnach nicht ohne Weiteres gleichermaßen Maschinen für [X.]n und Großküchen. Meint der Fachmann speziell eine Maschine nur für den Einsatz in einer Großküche, so spricht er konkret von einer Großküchenmaschine. Der Auffassung der Klägerin, der Begriff der [X.] umfasse sämtliche Vorrichtungen zur Verarbeitung von Lebensmitteln, kann somit nicht gefolgt werden.

b) Merkmalsgemäß soll das Rührgefäß dieser [X.] in seinem unteren Bereich aufheizbar sein ([X.]) und eine Wägeeinrichtung umfassen (M1.3). Über eine nicht näher bestimmte Anzahl von voneinander distanzierten [X.]n steht die [X.] auf einer Unterlage, beispielsweise einer Arbeitsplatte oder einem Tisch auf (M1.4), wobei in jedem [X.] eine Wägeeinrichtung integriert ist ([X.]).

c) Ein merkmalsgemäßer [X.] könnte einerseits durch eine gehäuseseitige oder separat vom Gehäuse vorgesehene Halterung für einen Fuß, beispielsweise einen [X.], ausgebildet sein ([X.], Absätze [0004], [0012], [X.]ur 2), über den die [X.] dann auf einer Unterlage aufsteht. Die [X.] würde dann mittelbar über den [X.] auf der Unterlage aufstehen und der Fuß wäre nicht zwingend als Bestandteil des [X.]s zu verstehen.

Andererseits umschließt der Begriff des [X.]s auch eine Ausgestaltung, bei der ein gehäuseseitig oder separat vom Gehäuse vorgesehener Sockel als Fuß der [X.] unmittelbar auf der Unterlage aufsteht. Ein derartiger Sockel könnte beispielsweise blockartig auf der Unterlage aufliegen. Der Patentanspruch 1 fordert nicht, dass der [X.] vollumfänglich unterhalb der [X.] bzw. unterhalb deren Gehäuses ausgebildet sein müsste.

d) Die geforderten [X.] werden im Patentanspruch 1 nicht näher definiert. Im Absatz [0008] der [X.] (NiK1) ist dem allgemeinen Verständnis entsprechend angegeben, dass mittels der [X.] die in das Rührgefäß einzubringenden Zutaten abgewogen werden können. Eine merkmalsgemäße Wägeeinrichtung könnte mangels näherer Spezifikation demnach eine einteilige oder mehrteilige rein elektrische, rein mechanische oder eine daraus kombinierte Vorrichtung zur Ermittlung des Gewichts von in das Rührgefäß eingeführten Lebensmitteln sein. Im Streitpatent sind als Komponenten, die der Gewichtsermittlung dienen, und somit auch einer Wägeeinrichtung zuzurechnen wären, eine als Keramikplatte 13 ausgebildete Brückenschaltung 16 von elektrischen Widerständen 14, 15, ein auf diese einwirkender [X.] 19 sowie [X.] 17 zur Signalübertragung und Stromversorgung genannt. Dass die [X.] jeweils nur auf ein gewichterfassendes Element, beispielweise einen [X.] oder die im Streitpatent genannte Keramikplatte beschränkt sein müssten, ist im Patentanspruch 1 jedenfalls nicht spezifiziert.

e) Eine Wägeeinrichtung soll in jeden [X.] integriert sein. Bei dem einzigen Ausführungsbeispiel des Streitpatents (Patentanspruch 3, [X.]ur 2) sind Bestandteile der Wägeeinrichtung, wie der [X.] 19 oder die [X.] 17 nicht in den [X.] eingegliedert bzw. im [X.] innenliegend ausgebildet. Demnach ist ein breites Verständnis einer integrierten Ausführung dahingehend angezeigt, dass Teile der Wägeeinrichtung durchaus auch außerhalb des [X.]s liegen dürfen, diesem aber zumindest zugeordnet bzw. an diesem angeordnet sind (NiK1, Absatz [0005]; vgl. die Begrifflichkeit versehen, zuordbar). Ein derart enges Verständnis, dass die Wägeeinrichtung ggf. mit all ihren Bestandteilen komplett in den Sockel eingegliedert sein müsste, ist demnach weder vom Wortlaut des Merkmals [X.] noch durch die diesbezügliche Offenbarung in der [X.] gestützt.

f) Über das Merkmal [X.] des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist gegenüber dem Merkmal [X.] der erteilten Fassung ergänzend definiert, dass der [X.] für die [X.] auch nachrüstbar sein soll. Hierzu ist in der [X.] (NiK1) in den Absätzen [0004] und [0013] angegeben, dass sich Fußsockel mit integrierter Wägeeinrichtung als Zubehörteil auch zur Nachrüstung an Küchenmaschinen ohne Wägeeinrichtung eignen würden. Diese Ausführungen decken sich mit dem allgemeinen Verständnis, wonach nur etwas nachgerüstet werden kann, was zuvor nicht vorhanden war. Bei bloßem Ersatz eines Bauteils durch ein baugleiches Bauteil wäre das Bauteil durch ein Ersatzteil lediglich austauschbar.

Des Weiteren fordert das Merkmal [X.] nicht nur allgemein, dass die definierten [X.] an sich bei [X.]n nachrüstbar sein sollen, vielmehr soll die Nachrüstbarkeit der [X.] für die anspruchsgemäße Küchenmaschine gegeben sein. Zwar umfasst diese Küchenmaschine bereits Fußsockel mit Wägeeinrichtungen, die beispielsweise bereits werkseitig so vorgesehen sein könnten; prinzipiell hätten diese Fußsockel aber bei der definierten Küchenmaschine auch nachgerüstet werden können (vgl. [X.] „…auch nachrüstbar…“). Die anspruchsgemäße Küchenmaschine musste demnach auch für den Betrieb ohne Wägeeinrichtung mit herkömmlichen Fußsockeln geeignet gewesen sein.

Das zusätzliche Merkmal der „Nachrüstbarkeit“, eine Funktionsangabe, stellt somit Anforderungen an die mechanische und steuerungstechnische Ausgestaltung der [X.] an sich, aber auch an die Ausgestaltung der Bestandteile der [X.] bildenden [X.] im Speziellen. Die [X.] gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag muss hierzu zunächst mechanisch derart ausgestaltet sein, dass nicht vom Patentanspruch 1 umschlossene [X.] ohne [X.] durch merkmalsgemäße [X.] mit [X.] ausgetauscht werden könnten. Das Gehäuse der [X.] ist demnach derart auszuführen, dass an oder in ihm [X.] montiert und demontiert werden können. Die definierte [X.] muss aber auch steuerungstechnisch derart ausgeführt sein, dass sie einerseits über Anschlüsse zur Stromversorgung und zum [X.] für die in die [X.] integrierten [X.] verfügt und andererseits auch die Steuerung sowie die Steuerungssoftware zur Verarbeitung der Signale und zur Anzeige von darauf basierenden Gewichtsinformationen beispielsweise über ein Display befähigt ist. Diese mechanischen und steuerungstechnischen Voraussetzungen müssen von der streitpatentgemäßen [X.] nach Hilfsantrag grundsätzlich, also auch dann, wenn lediglich [X.] ohne Wägeeinrichtung verbaut sind und die [X.] ohne Wägeeinrichtung betrieben wird, und in diesem Fall demnach vorhaltend für eine Nachrüstung von [X.]n mit [X.], erfüllt sein.

Nur dann ist die [X.] dahingehend merkmalsgemäß ausgestaltet, dass die [X.] mit [X.], falls sie nicht ohnehin schon verbaut sein sollten, ggf. auch nachgerüstet werden könnten.

Die [X.], an der [X.] verbauten [X.] mit [X.] ihrerseits müssen am oder im Gehäuse der [X.] zumindest montierbar und hierzu auch als separate Bauteile vorgesehen sein. Darüber hinaus verfügen sie über Anschlüsse zur Stromversorgung und Signalübertragung.

III.

Der angegriffene, erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents (Hauptantrag) ist nicht patentfähig. Dagegen ist die mit Hilfsantrag verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 zulässig und sein Gegenstand erweist sich auch als patentfähig.

1. Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag)

Die anspruchsgemäße [X.] gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents ist zwar neu, beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften steht dem erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents neuheitshinderlich entgegen, insbesondere auch nicht die von der Klägerin diesbezüglich genannten [X.] und [X.].

aa) Die Druckschrift [X.] ([X.] 36 07 636 [X.], vgl. Spalte 4, Zeilen 23 bis 44, [X.]ur) offenbart eine Vorrichtung zur mehrstufigen Sauerteigherstellung (Patentanspruch 1) mit einem Behälter 10 und einem Getriebemotor 28 für eine Rührwerkswelle 22 mit [X.] 24 ([X.] von [X.]), wobei der Behälter auch in seinem unteren sich konusförmig verjüngenden Bodenbereich 14 über einen in [X.] 16 zirkulierenden Wärmeträger aufheizbar ist ([X.]). Über an voneinander distanzierten Beinen 30 angeordnete [X.] 32 steht die Vorrichtung auf dem Untergrund auf. Die [X.] bilden merkmalsgemäße [X.] mit integrierten [X.] aus (M1.3, M1.4, [X.]). Die offenbarte Vorrichtung zur mehrstufigen Sauerteigherstellung ist zum Einsatz in einer Bäckerei (beispielsweise stehender Behälter, rechnergesteuerter Ablauf über Austragsleitung, Wasserzulauf über [X.], [X.]) bestimmt und demnach räumlich und körperlich nicht dazu ausgebildet, auch in einer [X.] eingesetzt zu werden ([X.] von [X.]). Die [X.] nach Patentanspruch 1 ist demnach neu gegenüber der Druckschrift [X.].

bb) Aus der Druckschrift [X.] ([X.]-213236 A, vgl. Zusammenfassung, [X.]uren 1 bis 3) ist eine Kochvorrichtung zum Erwärmen und Kochen von Speisen (Patentanspruch 2) bekannt, wobei in einem [X.] 2 ein über einen Elektromotor 7 angetriebener [X.] vorgesehen ist ([X.] von [X.]). Der [X.] ist bodenseitig über in eine Ummantelung 21 gepumpten hochtemperierten Wasserdampf aufheizbar (Absätze [0006], [0012]; [X.]). Zur Gewichtsmessung wird die gesamte Kochvorrichtung auf eine Waage mit einer Grundplatte 11 gestellt, wobei Wägezellen 14 in den Füßen 13 der Waage vorgesehen sind ([X.]ur 3) oder Gewichtssensoren mit Mikrozellen 91 an den Seitenflächen der Füße 10 der Waage angebracht sind ([X.]ur 1). Da die Waage als Bestandteil des [X.] zu verstehen ist, bilden die Füße 13, 10 [X.] und die Wägezellen 14 bzw. die [X.] [X.] der Kochvorrichtung im Sinne des Streitpatents aus (M1.3, M1.4, [X.]).

Nicht verwirklicht bei dieser Kochvorrichtung ist dagegen das [X.] von [X.] betreffend eine [X.]. Denn die Druckschrift [X.] betrifft eine Vorrichtung zur großtechnischen Lebensmittelverarbeitung, die an die Medienversorgung eines Produktionsstandortes angebunden ist ([X.], Hochtemperaturdampf, Leitungen 31, 32) und dabei prozessgesteuert betrieben wird (Absätze [0006], [0015], Prozesssteuerung 9).

cc) Die [X.] bis [X.] sowie [X.] stehen ebenfalls der [X.] gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 nicht neuheitshinderlich entgegen:

In der Druckschrift [X.] ([X.], vgl. Patentansprüche 1 bis 3, [X.]ur 1) wird eine gattungsgemäße [X.] 1 mit einem Rührgefäß 6 und einem Antrieb 8 für ein Rührwerk 10 ([X.]) beschrieben. Die [X.] umfasst mehrere distanzierte [X.] 5 (M1.4) und eine Heizung 40 zur bodenseitigen Aufheizung des [X.] ([X.]). Eine Wägeeinrichtung 16 umfasst ein Ober- und Unterteil 25, 26, zwischen denen ein Wägeraum 29 zur Aufnahme eines [X.] 32 umschlossen wird (Spalte 4, Zeilen 46 bis Spalte 5, Zeilen 18, [X.]uren 4 bis 8; M1.3). Die Wägeeinrichtung ist über ihr Unterteil gehäuseinnenseitig fest an dem Gehäuseboden 17 verankert. Ein Chassis 15 nimmt das Rührgefäß sowie den Antrieb auf und ist auf der Wägeeinrichtung über kegelstumpfförmige [X.] 22 bis 24 abgestützt. Somit kann die Wägeeinrichtung das Gewicht des Chassis, des [X.] mit Heizung sowie des Antriebs aufnehmen. Zu in den [X.]n integrierten [X.] ist dagegen in dieser Druckschrift nichts angegeben. Der [X.] der Druckschrift [X.] fehlt demnach das Merkmal [X.] des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents.

Die Druckschriften [X.] und [X.] betreffen keine [X.]n. Aus der Druckschrift [X.] ([X.] 2 734 050 [X.], vgl. Patentanspruch 1, Seite 9, Zeilen 16 bis 18, [X.]uren 1, 2, 4, 5) ist ein Gewichtssensor (capteur de poids) zur Verwendung in einer Personenwaage (pèse-personne) bekannt. In der Druckschrift [X.] ([X.] 5,886,302, vgl. Spalte 2, Zeilen 60 bis 64, [X.]ur 1, [X.]) ist eine Waage zur Verwendung als Lebensmittelwaage, als Frachtwaage oder insbesondere als [X.] (common bathroom scale) offenbart.

Das Küchengerät der Druckschrift [X.] ([X.]-7526 A) bildet mangels eines elektrisch angetriebenen Rührwerks keine merkmalsgemäße [X.] aus ([X.]), offenbart allerdings die weiteren Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1: In der Druckschrift [X.] (vgl. Absätze [0006], [0016] bis [0018], [0023], [X.]ur 1) ist ein elektrisches Küchengerät in Form eines Warmhaltegefäßes zum Reiskochen und Warmhalten mit einem in ein Gehäuse A (Behälter-Hauptkörper) des Küchengeräts eingesetzten [X.] 3 beschrieben, der in seinem unteren Bereich mittels eines in eine Heizscheibe 10 integrierten ringförmigen [X.] 9 aufheizbar ist ([X.]). Eine Wägeeinrichtung umfasst jeweils einen Stützfuß 26 mit [X.], eine Feder 29 sowie [X.], um das Gesamtgewicht des Gehäuses A des Küchengeräts zu erfassen (Absätze [0006], [0023]; M1.3) und daraus das Gewicht des in dem Reisbehälter enthaltenen Reises zu berechnen. Die Gewichtsdetektionsmittel können als piezoelektrisches Element, [X.] oder Kapazitäts-Sensor ausgeführt sein. An einer Bodenkomponente 6 sind voneinander distanzierte und sich in das Gehäuse erstreckende Paare von Vorsprüngen 27 ausgebildet, die am Gehäuseboden in aus dem Gehäuse herausragende Ausstülpungen zur Halterung der Stützfüße übergehen ([X.]ur 2). Über diese Vorsprünge mit Ausstülpungen steht das Küchengerät auch mittelbar über die jeweiligen Stützfüße auf einer Unterlage auf, so dass die paarweisen Vorsprünge zusammen mit der jeweiligen Ausstülpung einteilig mit der Bodenkomponente vorgesehene [X.] im Sinne des Streitpatents ausbilden (Absatz [0023]; M1.4). Die Gewichtsdetektionsmittel sind jeweils über eine Stützplatte 28 mit [X.] 31 und die Stützfüße mit den Federn zusätzlich über die Ausstülpung am [X.] festgelegt und somit den auch als Halterungen fungierenden [X.]n zugeordnet. Die [X.] sind demnach im Sinne des Streitpatents auch in den [X.] integriert ([X.]).

Die Auffassung der Beklagten, die Druckschrift [X.] zeige keine in einen [X.] integrierte Wägeeinrichtung, da sich das [X.] im Inneren des Gehäuses befinde, teilt der Senat nicht, da eine Wägeeinrichtung gemäß den Merkmalen M1.3 und [X.] des Patentanspruchs 1 einerseits nicht lediglich auf ein gewichtserfassendes Bauteil beschränkt sein muss und andererseits auch beim Streitpatent einer Wägeeinrichtung zuordbare Bauteile wie die [X.] 17 und der [X.] 19 ([X.]. 2; Patentanspruch 3) ebenfalls außerhalb des [X.]s liegen (vgl. obenstehende Ausführungen zur Auslegung der Merkmale M1.3, M1.4 und [X.] im Abschnitt II.4.).

b) Die [X.] des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist jedoch dem Fachmann durch die Zusammenschau der [X.] und [X.] nahegelegt.

Als geeigneter Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist die Druckschrift [X.] anzusehen, aus der eine [X.] mit den Merkmalen [X.] bis M1.4 hervorgeht (vgl. obenstehende Ausführungen im Abschnitt [X.]), wobei zu der dort ausgebildeten Wägeeinrichtung im Einzelnen Folgendes angegeben ist:

Bei der [X.] ist ein Wiegebalken 32 mit Dehnungsmeßstreifen versehen und in einem [X.] mit T-förmigem Grundriss angeordnet. Somit kann einer das Wiegeergebnis verfälschenden Verschmutzung des [X.] entgegengewirkt werden (Spalte 2, Zeilen 27 bis 35). Um [X.] gering zu halten, ist der Wiegebalken entlang der größeren Achse x des ovalartigen Grundrisses des [X.] angeordnet, die mit der axialen Verlängerung zwischen dem Rührwerk und dem Antrieb zusammenfällt (Spalte 2, Zeilen 22 bis 27). Ein Chassis 15 dient der Aufnahme einer Rührtopfaufnahme 7 mit Heizung 40, des [X.] 6 und des Antriebs 8 und weist eine Längserstreckung auf, deren Achse u mit der Achse x übereinstimmt. Um eine optimale Gewichtsermittlung zu gewährleisten, stützt sich das Chassis mit seinen drei [X.]n 22 bis 24 an drei, in [X.] des [X.] angeordneten [X.] [X.] bis [X.] ab (Spalte 2, Zeilen 67 bis Spalte 3, Zeilen 8).

Hiervon ausgehend zieht der Fachmann, im Bestreben, die [X.] mit im Gehäuse integrierter Wägeeinrichtung der Druckschrift [X.] zu verbessern, die Druckschrift [X.] mit hinzu.

Der Fachmann erhält in der Druckschrift [X.] den Hinweis, [X.] direkt in die [X.], über die ein Küchengerät auf einer Unterlage aufsteht, zu integrieren, um das Gewicht der im Gefäß befindlichen Lebensmittel zu ermitteln.

Für den Fachmann ist offensichtlich, dass durch Anwendung der Lehre der Druckschrift [X.] bei der [X.] nach [X.] die dortige komplexe und aufwendige Wägeeinrichtung 16 entfallen kann und sich somit wertvoller Bauraum im Gehäuseinneren der [X.] einsparen lässt. Darüber hinaus erkennt der Fachmann in der Ausgestaltung der [X.] mit [X.] der Druckschrift [X.] auch eine sowohl konstruktiv, funktional als auch ästhetisch für die [X.] der Druckschrift [X.] geeignete Ausgestaltung.

In der demnach naheliegenden Kombination der [X.] mit [X.] gelangt der Fachmann zu einer [X.] mit sämtlichen Merkmalen, insbesondere auch mit dem Merkmal [X.], des erteilten Patentanspruchs des Streitpatents gemäß Hauptantrag.

Ein wie von der Klägerin [X.] der [X.] nach Patentanspruch 1 bereits in Kenntnis der Druckschrift [X.] ist dagegen nicht gegeben, denn für den Fachmann besteht keine erkennbare Veranlassung, im [X.] des Warmhaltegefäßes der Druckschrift [X.] ein Rührwerk zu integrieren.

c) Die weiter geltend gemachten Kombinationen vermögen ein Naheliegen des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht zu begründen. Die Kombination der Druckschrift [X.] mit einer der Druckschriften [X.], [X.] oder [X.] führt den Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents.

aa) Druckschrift [X.] i. V. m. [X.]

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift [X.] in Verbindung mit der Druckschrift [X.] nicht nahegelegt. Sollte der Fachmann nach Anregungen zur Weiterbildung der Wägeeinrichtung 16 der [X.] gemäß dem Dokument [X.] im Stand der Technik suchen, so ist für ihn die Druckschrift [X.] zwar von Relevanz, führt aber nicht zum erteilten Patentanspruch 1.

In der Druckschrift [X.] ist ein Gewichtssensor (capteur de poids) mit Wiegebalken, beispielsweise für Personenwagen (pèse-personne), beschrieben, wobei der Wiegebalken 1 (barreau) mit [X.] 2, 2a (jauges d’extensomértie) an seinem einen Ende mit einem Sensorrahmen 3 (cadre) verbunden ist. Das andere Ende des [X.] ist frei, so dass der Wiegebalken bei Belastung seiner als Auflagefläche 4 (surface d’appui) fungierenden und vollständig innerhalb des Rahmens liegenden Oberfläche nach unten federt. Der Rahmen bildet eine dieser Auflagefläche gegenüberliegende Auflagefläche 5 (surface d’appui) zur Abstützung des [X.] am Boden (Seite 6, Zeilen 16 bis 31, [X.]uren 1, 2). Zwischen einer das Gewicht 10 (poids) aufnehmenden Platte 9 (plateau) und dem Sensor kann ebenso wie zwischen dem Sensor und dem Boden jeweils ein Bauteil 11, 12 (organes) angeordnet sein. Ein derart von den beiden Bauteilen 11, 12 umfasster Sensor 7 ist als anspruchsgemäßer [X.] mit integrierter Wägeeinrichtung zu verstehen ([X.]). Ein zentraler bodenseitiger [X.] wird nicht mehr benötigt (Seite 8, Zeilen 10 bis Seite 9, Zeilen 4). Vorteilhaft gegenüber einer Ausgestaltung mit nur einem einzigen Gewichtssensor ist die Verwendung von zumindest drei Sensoren bzw. [X.]n, um Stör- oder Kippmomente und zu starke Durchbiegungen zu verhindern (Seite 5, Zeilen 4 bis 13).

Mittels des beschriebenen [X.] ließen sich die Herstellung von Wiegegeräten erleichtern, die Qualität (Seite 3, Zeilen 8 bis 12) sowie die Funktion von gerade klein bauenden Sensoren verbessern (Seite 7, Zeilen 21 bis 23) und ließen sich die Kosten von Wiegegeräten, wie Personenwagen reduzieren (Seite 9, Zeilen 16 bis 18), wobei [X.] verringert und eine verlässliche Rückkehr auf eine [X.] im unbelasteten Zustand sichergestellt werden könnten (Seite 9, Zeilen 11 bis 15).

Die Ausgestaltung des [X.] 32 im Einzelnen wird in der Druckschrift [X.] dem Fachmann überlassen. Ausgehend von der in der Druckschrift [X.] beschriebenen [X.] ist der Fachmann zwar, angesichts der in der Druckschrift [X.] für den Gewichtssensor angegebenen Vorteile, angeregt, den einen Wiegebalken 32 konkret entsprechend der in der Druckschrift [X.] gelehrten Konzeption für einen Gewichtssensor mit einem in einen Rahmen integrierten frei federnden Wiegebalken auszugestalten ([X.], [X.]uren 1, 2). Diese Maßnahme führt den Fachmann aber nicht zu einer [X.] mit dem Merkmal [X.] des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des Streitpatents.

Soweit die Klägerin der Auffassung ist, der Fachmann könne der [X.] die Anregung entnehmen, eine Wägeeinrichtung mit einem einzelnen Wiegebalken durch voneinander distanzierte und auf dem Untergrund aufstehende [X.] mit integrierter Wägeeinrichtung zu ersetzen und so in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift [X.] zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents zu gelangen, kann dem hinsichtlich des dargelegten Ergebnisses nicht gefolgt werden.

Denn in der Druckschrift [X.] ist beschrieben, eine Waage in Form einer Wägeeinrichtung 16 im Gehäuse der [X.] integriert auszubilden. Im Bestreben, diese [X.] mit der integrierten Waage zu verbessern, berücksichtigt der Fachmann die eine Waage an sich betreffende Lehre der Druckschrift [X.] konkret zur Verbesserung der Waage der Druckschrift [X.]. Dabei bietet es sich für ihn an, die drei [X.] 22 bis 24 an dem Chassis der [X.] der Druckschrift [X.], der Lehre der Druckschrift [X.] folgend, als [X.] mit integriertem Sensor 7 auszugestalten und diese [X.] innen an der Unterseite des Gehäuses der [X.] festzulegen.

Dem Fachmann erschließt es sich unmittelbar, dass durch eine derartige Maßnahme,

o das [X.] entfallen kann und entsprechend weniger Bauraum benötigt wird,

o die in beiden [X.] und [X.] als vorteilhaft hinsichtlich von Kippmomenten beschriebene Drei-Punkt-Auflage erhalten bleibt,

o durch die Verwendung von drei anstelle nur eines [X.] zu starke Durchbiegungen verhindert werden, und

o die drei [X.] im Gehäuse der [X.] und zwischen den Bauteilen 11, 12 eingefasst, unverändert betriebssicher vor Verschmutzung geschützt sind.

Zu einer [X.] mit dem Merkmal [X.] des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents führt aber auch diese Maßnahme den Fachmann nicht, da lediglich das Chassis 15 über drei voneinander distanzierte [X.] innen auf der Unterseite des Gehäuses der [X.], nicht aber die [X.] auf einer Unterlage aufsteht.

Einen Hinweis darauf, die [X.] direkt in [X.]n, über die ein zu wiegendes Objekt wie beispielsweise eine [X.] auf einer Unterlage aufsteht, zu integrieren, findet sich in der Druckschrift [X.] eben gerade nicht.

bb) Druckschrift [X.] i. V. m. Druckschrift [X.]

Auch die Zusammenschau der [X.] und [X.] führt den Fachmann nicht zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents.

Neue Aspekte gegenüber der Zusammenschau der [X.] mit [X.] ergeben sich hier nicht. Die Druckschrift [X.] offenbart eine Waage in Form einer Lebensmittel-, einer Fracht- oder insbesondere einer Personenwaage für ein Badezimmer (Spalte 2, Zeilen 60 bis 64). Eine Plattform 18 (platform) stützt sich dabei über vier [X.] 28 (support) auf dem Boden ab. In jeden [X.] 28 ist jeweils ein piezoresistiver Sensor 50 als Wägeeinrichtung integriert (Merkmal [X.]).

Eine etwaige Berücksichtigung der Lehre der Druckschrift [X.] bei der [X.] des Dokuments [X.] leitet den Fachmann lediglich dazu an, in die [X.] 22 bis 25 des Chassis 15, nicht aber in die [X.] 5 der [X.] piezoresistive Sensoren zu integrieren.

cc) Druckschrift [X.] i. V. m. [X.] oder [X.]

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist ausgehend von der Druckschrift [X.] in Verbindung mit einer der [X.] oder [X.] dem Fachmann nicht nahegelegt.

Sicherlich könnte der Fachmann beide, den Bereich der Lebensmittelverarbeitung betreffende [X.] und [X.] bei seinen, die Weiterbildung der Wägeeinrichtung der [X.] nach [X.] betreffenden Überlegungen jeweils in Betracht ziehen.

Allerdings wird der Fachmann von einer konkreten Übernahme der jeweiligen Lehren absehen.

Bei der Vorrichtung der Druckschrift [X.] umfasst jedes der Beine 30 einen streitpatentgemäßen [X.] in Form einer Messdose 32 ([X.]ur).

Warum der Fachmann aber bei einer [X.] nach [X.] die [X.] 5 durch aus [X.] gebildete [X.] mit den auf diese zur Gewichtseinleitung notwendigen Stütz- bzw. Verbindungsbeinen zum Gehäuse, und demnach zumindest durch eine, an eine konstruktive Ausgestaltung aus dem Apparatebau angelehnte Lösung ersetzen sollte, erschließt sich nicht. Denn eine solche Maßnahme ist bereits angesichts der an eine solche [X.] gestellten Designanforderungen so ohne Weiteres nicht angezeigt.

Ähnlich verhält es sich mit Blick auf die Lehre der Druckschrift [X.], der zufolge der gesamte Kochapparat auf eine Waage, bestehend aus einer Grundplatte 11 und Füßen 13, 10 mit integrierten Wägezellen 14 oder [X.] gestellt wird. Auch diese Konstruktion entstammt dem Apparate- und Anlagenbau. Warum der Fachmann, die in das Gehäuse der [X.] nach [X.] integrierte Wägeeinrichtung 16 dadurch ersetzten sollte, dass er die gesamte [X.] auf einer solchen Waage nach [X.] anordnet, ist nicht ersichtlich.

2. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist zulässig und sein Gegenstand auch patentfähig.

a) Die gegenüber dem Merkmal [X.] zusätzlich in das Merkmal [X.] aufgenommene Einschränkung, wonach der [X.] für die [X.] auch nachrüstbar ist, geht auf die Absätze [0004] und [0013] der Offenlegungs- und der [X.] zurück.

Das Merkmal [X.] weist hinsichtlich der für die [X.] und die [X.] geforderten Nachrüstbarkeit die erforderliche Klarheit auf und ist auch ausführbar offenbart.

Denn einerseits ist klar, dass ein auch nachrüstbarer [X.] gegenüber einem nicht auch nachrüstbaren [X.] zwingend ein separates am oder im Gehäuse der [X.] zumindest montierbares Bauteil sein muss und hierzu ggfs. über lösbare Anschlüsse zur Stromversorgung und Signalübertragung verfügen muss.

Andererseits erschließt es sich dem Fachmann auch ohne entsprechende Ausführungen im Streitpatent, wie eine [X.] mechanisch und steuerungstechnisch auszuführen ist, damit bei ihr [X.] mit [X.] als Ersatz für solche ohne [X.] nachgerüstet werden können. Auch wie die nachrüstbaren [X.] auszuführen sind, liegt für den Fachmann dabei auf der Hand. Diesbezüglich wird auf die obenstehenden Ausführungen zum Verständnis des Merkmals [X.] im Abschnitt [X.] verwiesen.

b) Die [X.] gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Da bereits der Gegenstand des breiter gefassten erteilten Patentanspruchs 1 (Hauptantrag) als neu gegenüber dem im Verfahren genannten Stand der Technik anzusehen ist (vgl. obenstehende Ausführungen im Abschnitt [X.]), muss dies auch für die enger gefasste [X.] des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag gelten.

Entsprechendes gilt, soweit ausgehend von der Druckschrift [X.] dem Fachmann der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 unter Berücksichtigung einer der [X.], [X.], [X.] oder [X.] nicht als nahegelegt anzusehen ist (vgl. obenstehende Ausführungen im Abschnitt [X.]). Dies vermag dann erst recht auch nicht die erfinderische Tätigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag in Frage zu stellen.

Aber auch die Zusammenschau der [X.] und [X.] führt den Fachmann – anders als hinsichtlich des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents (vgl. obenstehende Ausführungen im Abschnitt [X.]) – nicht zu einer [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag.

Die aus der Druckschrift [X.] bekannt gewordenen [X.] sind einteilig mit der Bodenkomponente 6 ausgebildet. Hinweise auf eine lösbare Ausführung der in [X.]ur 2 gezeigten Stromversorgung und Signalübertragung der [X.] fehlen ebenfalls. Die [X.] mit integrierten [X.] sind demnach nicht nachrüstbar im Sinne des Streitpatents in der Druckschrift [X.] offenbart. Auch die [X.] ist nicht derart gestaltet, dass bei ihr die [X.] demontiert oder montiert werden könnten. Darüber hinaus ist dort nicht beschrieben, dass die [X.] auch ohne Wägeeinrichtung betrieben werden könnte. Die Zusammenschau der [X.] und [X.] führt den Fachmann demnach so nicht zur [X.] des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.].

Aber auch unter zusätzlicher Zuhilfenahme seines Fachwissens ist eine Ausführung gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] nicht nahegelegt.

Denn selbst wenn der Fachmann veranlasst gewesen sein sollte, eine [X.] mit nachrüstbarer Wägeeinrichtung vorzuschlagen, so hätte es angesichts der Lehre der Druckschrift [X.] nahegelegen, lediglich die dort beschriebenen Komponenten der Wägeeinrichtung am [X.] nachrüstbar vorzusehen, nicht aber den gesamten [X.] mit den darin integrierten Bestandteilen der Wägeeinrichtung.

Gründe, aus denen heraus der Fachmann dennoch eine dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag gemäße [X.] auch unter Berücksichtigung der übrigen von der Klägerin benannten Druckschriften oder allein gestützt auf sein Fachwissen hätte vorschlagen sollen, sind erkennbar nicht gegeben. Die vom Streitpatent in der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag vorgeschlagene Lösung lag demnach nicht nahe.

Der allein angegriffene Patentanspruch 1 des Streitpatents erweist sich somit in der Fassung nach Hilfsantrag rechtsbeständig. Somit war der Patentanspruch 1 des Streitpatents nur insoweit für nichtig zu erklären, als er über die Fassung des [X.] hinausgeht. Die nicht angegriffenen [X.] 2 bis 5 sind von diesem Urteil unberührt und bleiben mit ihrem Rückbezug auf Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung in [X.].

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Unter Berücksichtigung der mit dem Hilfsantrag vorgenommenen sachlichen Beschränkung des Patentanspruchs 1 halten sich vorliegend Obsiegen und Unterliegen der Parteien in etwa die Waage, so dass es gerechtfertigt ist, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.

[X.] beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

V.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Patentnichtigkeitsverfahren erfolgt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i.V.m. § 51 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG nach billigem Ermessen. Nach ständiger Rechtsprechung ist hierfür im [X.] bei Erhebung der Nichtigkeitsklage zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich (vgl. [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 2 PatKostG Rn. 43 m.w.N.). Der Senat hält den in der Klageschrift genannten Betrag in Höhe von 1.000.000,- €, worauf auch in den Hinweisschreiben des Senats vom 2. September 2021 und 1. Februar 2022 hingewiesen worden ist, für angemessen. Die Beklagte hat hiergegen keine Einwände erhoben. [X.] Anhaltspunkte, die eine Abweichung von dem angegebenen Wert rechtfertigen könnten, sind – auch in Ermangelung eines auf Grundlage des Streitpatents geführten inländischen Verletzungsverfahrens – nicht ersichtlich. Der Streitwert ist daher - wie auch bereits vorläufig - in dieser Höhe festzusetzen.

Meta

7 Ni 88/19 (EP)

11.07.2022

Bundespatentgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 52 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 11.07.2022, Az. 7 Ni 88/19 (EP) (REWIS RS 2022, 4982)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4982

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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