Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.11.2018, Az. 9 A 8/17

9. Senat | REWIS RS 2018, 1197

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Gegenstand

Planfeststellung Straßenrecht mit Schwerpunkten im Wasserrecht, Habitatschutzrecht und Artenschutzrecht; A 20 Nord-West-Umfahrung Hamburg


Leitsatz

1. Nach § 6 UmwRG (ebenso jetzt § 17e Abs. 5 FStrG) ist neuer Tatsachenvortrag außerhalb der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist unabhängig von einer konkreten Verfahrensverzögerung grundsätzlich ausgeschlossen, soweit er nicht genügend entschuldigt wird. Innerhalb der Klagebegründungsfrist sind die Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag bereits anzugeben.

2. Eine ordnungsgemäße Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots im Rahmen der Vorhabenzulassung setzt regelmäßig eine Ermittlung des Ist-Zustands der betroffenen Gewässer und hierauf aufbauend eine gewässerkörperbezogene Auswirkungsprognose voraus.

3. Der Senat geht weiterhin davon aus, dass die Methode der Critical Loads und das Abschneidekriterium einer Zusatzbelastung von 0,3 kg/ha*a die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Ermittlung der Belastung durch Stickstoffeinträge in geschützte Lebensräume widerspiegelt. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2018 (C-293/17) ergibt sich nicht, dass diese Kriterien mit den unionsrechtlichen Anforderungen aus Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie unvereinbar sind.

4. Auch eine zur Vermeidung des Tötungsrisikos (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) angeordnete Maßnahme wie die Vergrämung einer Art kann den Tatbestand des Störungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erfüllen, wenn sie während der geschützten Zeiten stattfindet und erheblich ist.

Tatbestand

1

Die Kläger, zwei anerkannte Naturschutzvereinigungen, wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 27. April 2017 für den Neubau der [X.] Nord-[X.]-Umfahrung [X.] im Abschnitt 4 westlich [X.] bis zur Kreuzung mit der [X.] ([X.]) sowie für den [X.]au des Autobahnkreuzes [X.]/[X.] (PF[X.] Teil [X.]). Das Autobahnkreuz war ursprünglich als Teil des westlich anschließenden [X.] vorgesehen und wurde mit [X.]eginn des Planfeststellungsverfahrens dem Abschnitt 4 zugeordnet. Das Projekt gehört zum Gesamtvorhaben des [X.]aus einer Autobahn von [X.] in Richtung [X.]en bis zur [X.] mit einem Tunnelbauwerk bei [X.] und von dort weiter auf niedersächsischem Gebiet. Das Gesamtvorhaben ist im [X.]edarfsplan des [X.]undes in der Stufe des vordringlichen [X.]edarfs ausgewiesen und [X.]estandteil des [X.] ([X.]). Die [X.] für den streitgegenständlichen Abschnitt folgt der Linienbestimmung des damaligen [X.]undesministeriums für Verkehr, [X.]au- und Wohnungswesen vom 28. Juli 2005.

2

Ursprünglich sah der [X.]eklagte im [X.] an die bereits unter Verkehr befindlichen Abschnitte 1 und 2 von [X.] bis [X.] den Fortgang von Planung und [X.]au in Richtung von Ost nach [X.] vor. Der Planfeststellungsbeschluss zum Abschnitt 3 (Ortsumfahrung [X.]ad Segeberg) wurde durch Urteile des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 u.a. - ([X.]VerwGE 148, 373) unter anderem auf Antrag der jetzigen Kläger für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Nach diesem Urteil entsprach die der Prüfung der Verträglichkeit mit dem FFH-Gebiet "[X.] Kalkberghöhlen" zugrunde gelegte Methode der [X.]estandserfassung der Fledermausarten nicht dem Standard der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Zudem durfte eine weiter südlich verlaufende Umfahrung von [X.]ad Segeberg nicht bereits im Wege der Grobanalyse verworfen werden, unter anderem weil die [X.] unvermeidbar zur [X.]eeinträchtigung prioritärer Lebensraumtypen führt.

3

In der Folgezeit ließ der Vorhabenträger zur Vorbereitung eines [X.] für den Abschnitt 3 verschiedene Varianten einer weiträumigeren Südumfahrung von [X.]ad Segeberg näher untersuchen. Diese Varianten führen nicht zum [X.] an das östliche Ende des streitgegenständlichen Abschnitts bei [X.], sondern verlaufen weiter südlich und treffen erst etwa auf Höhe der Ortschaft [X.] auf die [X.] des hiesigen Abschnitts. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, eine der Varianten vermeide erhebliche [X.]eeinträchtigungen prioritärer Lebensraumtypen und stelle damit aus Sicht der [X.]elange von [X.] 2000 eine Alternative zur Planfeststellungstrasse dar. Jedoch scheide eine Realisierung unter Zumutbarkeitserwägungen aus. Die der Linienbestimmung entsprechende Trasse sei erheblich kostengünstiger und erfülle die Planungsziele in höherem Maße. Ferner hat der Vorhabenträger zwischenzeitlich zusätzliche Erhebungen zu Fledermauslebensräumen und -flugrouten durchgeführt.

4

Wegen der für den Abschnitt 3 entstandenen Verzögerung entschloss sich der [X.]eklagte, die [X.] zu ändern. Er strebte an, den Abschnitt 4 vorzeitig zu verwirklichen; durch kleinere Änderungen des [X.] sollte die Verkehrswirksamkeit des Abschnitts hergestellt werden. Die vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen wurden im Zuge des Planfeststellungsverfahrens mehrfach aktualisiert und ergänzt. Zu allen Unterlagen wurde die Öffentlichkeit beteiligt. Der Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie lag in der [X.] vom 21. September bis zum 21. Oktober 2016 aus. Mit [X.]eschluss vom 27. April 2017 stellte der [X.]eklagte den Plan für den Neubau der [X.] Nord-[X.]-Umfahrung [X.] im Abschnitt 4 fest; die Zustellung an die Kläger erfolgte jeweils am 13. Juli 2017. Die Kläger haben am Montag, dem 14. August 2017 Klage erhoben.

5

Im gerichtlichen Verfahren hat der [X.]eklagte ergänzende Unterlagen zum wasserrechtlichen Fachbeitrag vorgelegt, unter anderem eine "Oberflächenwasserkörperbezogene Aufbereitung der Ergebnisse des wasserrechtlichen Fachbeitrags" vom 24. April 2018 sowie eine Untersuchung "Auswirkung der [X.] auf die biologischen Qualitätskomponenten der WRRL und Aktualisierung der Daten" vom 25. April 2018. Außerdem hat er in der mündlichen Verhandlung den Plan durch mehrere Protokollerklärungen geändert. Das Vorhaben darf nunmehr östlich der [X.]stelle [X.] erst verwirklicht werden, wenn der Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 3 vollziehbar ist und gegen dessen Vollziehbarkeit kein fristgerecht gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt oder ein entsprechender Antrag im gerichtlichen Verfahren zurückgewiesen worden ist. Ferner ist für die Ausführung der Entwässerungsplanung nunmehr zusätzlich die Einhaltung der [X.] aufgegeben, und die näher bezeichneten Regenrückhaltebecken vorgeschalteten Absatzbecken sind durch [X.] zu ersetzen, wobei sicherzustellen ist, dass der [X.] zur [X.]eckensohle bei mittlerem Höchststand des Grundwasserspiegels mindestens 0,5 m beträgt. Schließlich hat der [X.]eklagte die Nebenbestimmungen zum Schutz des Uhu sinngemäß dahin ergänzt, dass die Vergrämungsmaßnahmen bereits ab dem Jahr des [X.]aubeginns durchgeführt werden sollen und die Vergrämung für die [X.]rutperiode abzubrechen ist, wenn der Uhu (trotzdem) mit der [X.]rut beginnt.

6

Die Kläger beanstanden die vorgezogene Planfeststellung des Abschnitts 4 vor der Fehlerheilung im Abschnitt 3. Ferner rügen sie die unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung für die umfangreichen erst während des Klageverfahrens vorgelegten Ergänzungen zum wasserrechtlichen Fachbeitrag und werfen dem Planfeststellungsbeschluss Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot vor. Sie monieren außerdem Rechtsfehler bei der Anwendung des Habitatschutzrechts, des Artenschutzrechts und der Eingriffsregelung. Die zusätzliche vorhabenbedingte Chloridbelastung der Gewässer aus der Straßenentwässerung führe zu [X.]eeinträchtigungen der juvenilen Stadien der Neunaugen im FFH-Gebiet "Mittlere Stör, [X.]ramau und [X.]ünzau". Die [X.]elastung der FFH-Gebiete durch [X.] sei fehlerhaft bewertet worden. Für das FFH-Gebiet "[X.] Kalkberghöhlen" hätte eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Im Artenschutzrecht sei die Signifikanzrechtsprechung des Senats unionsrechtlich zweifelhaft. [X.]estandserfassung und vorgesehene Schutzmaßnahmen für die Fledermäuse seien unzureichend. Die artenschutzrechtliche [X.]ehandlung von Haselmaus, Schleiereule und Uhu sei ebenso fehlerbehaftet wie die [X.]ewertung der Lärmbeeinträchtigungen für Vögel und die [X.]ehandlung der Amphibien.

7

Die Kläger beantragen,

1. den Planfeststellungsbeschluss vom 27. April 2017 für den Neubau der [X.]undesautobahn [X.], Nord-[X.]-Umfahrung [X.], [X.] ([X.] bis [X.] 206 westlich [X.]) und Teil [X.] (Autobahnkreuz [X.]/[X.]) in der Fassung der Protokollerklärungen aus der mündlichen Verhandlung vom 6. und 7. November 2018 aufzuheben,

2. hilfsweise: festzustellen, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

3. weiter hilfsweise: den [X.]eklagten zu verpflichten, dem Träger des Vorhabens unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts geeignete Vorkehrungen bzw. die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzugeben, die zur weitergehenden Vermeidung bzw. zur Kompensation nachteiliger Umweltauswirkungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses erforderlich sind.

8

Der [X.]eklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

9

Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss und tritt dem Vorbringen der Kläger im Einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

Die Klagen sind zulässig und teilweise begründet.

Unter [X.]erücksichtigung des fristgerechten Klagevorbringens (A.) weist der Planfeststellungsbeschluss vom 27. April 2017 in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Ergänzungen zwar keine Fehler bei der Abschnittsbildung auf ([X.].); der Planfeststellungsbehörde ist jedoch bei der Anwendung von [X.]estimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ein Verfahrensfehler unterlaufen, hieraus ergibt sich gleichzeitig, dass auch die Vereinbarkeit des [X.]eschlusses mit dem [X.]en Verschlechterungsverbot derzeit nicht festgestellt werden kann ([X.]); ferner verstößt der Planfeststellungsbeschluss gegen Vorgaben des [X.] (D.). Die Kläger als gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG anerkannte Vereinigungen können die benannten Mängel nach § 2 Abs. 4 UmwRG rügen. Rechtsfolge aller Mängel ist nicht die Planaufhebung, sondern die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (§ 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG).

A. Die zehnwöchige [X.] des § 6 Satz 1 UmwRG ist durch die fristgerechte Klageerhebung in Gang gesetzt worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Planfeststellungsbeschluss, die auf eine sechswöchige [X.] nach zuvor geltendem Recht verwies, war entsprechend dem Hinweis des Vorsitzenden in der Eingangsverfügung unzutreffend geworden, weil die [X.]ufassung des § 6 UmwRG am 29. Juli 2017 in [X.] getreten und damit bereits auf die Klageerhebung im August 2017 anzuwenden war.

Gemäß § 6 Satz 1 und 2 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur [X.]egründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und [X.]eweismittel anzugeben; Erklärungen und [X.]eweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung entschuldigt ist (§ 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Auf die Frage, ob eine Zulassung verspäteten Vorbringens das Verfahren konkret verzögern würde, kommt es nicht an. Die Frist kann nach § 6 Satz 4 UmwRG (nur) dann auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit der [X.]eteiligung hatte.

Diese Regelung ist vorrangig gegenüber früheren fachgesetzlichen [X.]en (s. etwa § 17e Abs. 5 [X.] a.F.) anzuwenden; der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einfügung des § 6 UmwRG eine einheitliche und abschließende Regelung für alle Rechtsbehelfe im Geltungsbereich dieses Gesetzes (vgl. [X.]. 18/9526 S. 41 f.; so auch [X.]/[X.], in: [X.][X.], Sonderdruck UmwRG, 2018, § 6 Rn. 32 f.; anders jetzt ausdrücklich der auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbare § 17e Abs. 5 Satz 6 [X.] in der Fassung vom 29. November 2018, [X.] [X.]). Der Zweck des § 6 UmwRG - und ebenso des nunmehr an ihn angelehnten § 17e Abs. 5 [X.] n.F. - besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der [X.] zu einem frühen Zeitpunkt handha[X.]ar gehalten wird ([X.]. 18/12146 [X.], [X.]. 19/4459 [X.]2). Schon innerhalb der [X.]egründungsfrist, die zum Ausgleich der strengeren Folgen einer Versäumung von sechs auf zehn Wochen verlängert worden ist, hat der Kläger grundsätzlich den [X.] festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen [X.]eteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (so bereits zu Vorgängervorschriften [X.], Urteile vom 30. September 1993 - 7 A 14.93 - [X.] 442.08 § 36 [X.] Nr. 23 [X.]3 und vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 - [X.]E 98, 126 <129 >; s. ferner [X.]/[X.], in: [X.][X.], Sonderdruck UmwRG, 2018, § 6 Rn. 8). [X.]eweismittel für einen späteren förmlichen [X.]eweisantrag sind innerhalb der [X.] bereits anzugeben ([X.], Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - [X.] 451.17 § 43e [X.] Nr. 2 Rn. 67 zur entsprechenden Vorschrift des § 43e Abs. 3 [X.], abschwächend [X.]/[X.], in: [X.][X.], Sonderdruck UmwRG, 2018, § 6 Rn. 63). Insgesamt soll nach dem Wegfall der aus dem Verwaltungsverfahren in den Prozess hineinwirkenden materiellen Präklusion (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG; vgl. § 7 Abs. 4 UmwRG) verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen [X.]eteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können.

Über die [X.] ist nicht nach § 58 VwGO zu belehren. Zwar betrifft dann, wenn das Gesetz zwischen der Einlegung und der [X.]egründung eines Rechtsmittels unterscheidet, die [X.] beide Stufen ([X.], Urteil vom 30. April 2009 - 3 C 23.08 - [X.]E 134, 41 Rn. 12). Anders etwa als die [X.]erufungs- und Revisionsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 3 Satz 1, § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) wird die [X.] des § 6 UmwRG aber nicht mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung in Gang gesetzt, sondern läuft als selbstständige Frist ab Klageerhebung. Sie ist zudem im Gegensatz zu den beiden vorgenannten Rechtsmittelbegründungsfristen (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 5 bzw. § 143 Satz 2 VwGO) nicht als Sachurteilsvoraussetzung ausgestaltet, sondern als prozessuale Präklusionsvorschrift für Tatsachen und [X.]eweisantritte. Über die Möglichkeit der Zurückweisung verspäteten Vortrags ist schließlich auch nicht nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu belehren. Dies hat der Gesetzgeber in § 6 Satz 2 UmwRG durch die [X.]eschränkung des Verweises auf § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ausdrücklich bestimmt ([X.]/[X.], in: [X.][X.], Sonderdruck UmwRG, 2018, § 6 Rn. 47).

[X.]. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Fehler bei der Abschnittsbildung auf. Durch die [X.]serklärung des [X.] sind eventuelle Rechtsmängel jedenfalls behoben worden.

Die Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbildung ist grundsätzlich anerkannt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass ein planerisches Gesamtkonzept angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, häufig nur in Teilabschnitten verwirklicht werden kann. Die Planfeststellungsbehörde verfügt dabei über ein planerisches Ermessen, in das sie unter anderem Gesichtspunkte einer zweckmäßigen Verfahrensgestaltung einbeziehen kann. Dieses Ermessen wird allerdings durch das materielle Planungsrecht, insbesondere die Ziele des jeweiligen [X.] und das [X.], begrenzt. Insbesondere kann eine Teilplanung nicht so weit verselbstständigt werden, dass durch die Gesamtplanung geschaffene Probleme unbewältigt bleiben. Auch muss zwischen den Vorteilen, die in der alsbaldigen Verwirklichung eines Teilbereichs liegen, und eventuell damit verbundenen Nachteilen wie etwa höheren Kosten oder der Durchführung von sich später als überflüssig herausstellenden [X.]aumaßnahmen, eine sachgerechte Abwägung getroffen werden ([X.], stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - [X.]E 160, 78 Rn. 164 m.w.[X.]).

Die Kläger haben hier gegen das Vorgehen des [X.] eingewandt, dass bei einem [X.]au des Abschnitts 4 bis zum Ende des Abschnitts 3 nahe [X.] die geforderte Offenheit für die Trassenabwägung im Abschnitt 3 nicht mehr gegeben wäre. Die [X.] könnten vorzeitig zu Gunsten der [X.] des [X.] verschoben werden, wenn ansonsten ein Rückbau der Autobahn bis zum Zusammentreffen aller in [X.]etracht kommenden Trassenvarianten auf Höhe der Ortschaft [X.] nötig würde.

Näheres dazu kann indes dahinstehen. Denn der [X.] hat den Einwänden der Kläger durch die in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses Rechnung getragen, wonach mit der Umsetzung des planfestgestellten Vorhabens östlich der [X.]stelle [X.] erst begonnen werden darf, wenn für den angrenzenden Abschnitt 3 ebenfalls [X.]aurecht besteht.

Diese [X.] beider Abschnitte geht zutreffend davon aus, dass sich die noch ausstehende Variantenentscheidung für den Abschnitt 3 im streitgegenständlichen Abschnitt westlich der [X.]stelle [X.] nicht mehr auswirkt, weil alle in [X.]etracht kommenden Trassenführungen dort bereits wieder auf die [X.] zurückführen; sie behebt deshalb die von den Klägern gerügten eventuellen Rechtsmängel. Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss muss entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht deshalb aufgehoben oder jedenfalls für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt werden, weil er im räumlichen Umfang der Verklammerung einen fortwirkenden Abwägungsgesichtspunkt für die Entscheidung über die Trassenführung im Abschnitt 3 darstellt. Sollte sich im Nachbarabschnitt 3 eine andere als die bisherige Vorzugsvariante durchsetzen, müsste der [X.] auch die Planung im östlichen Teil des Abschnitts 4 entsprechend ändern. Die bloße Planung "auf dem Papier" hat keine faktisch irreversiblen Folgen, die mit der vorzeitigen baulichen Vollendung des umstrittenen Autobahnteilstücks vergleichbar wären. Deshalb genügt zur Vermeidung eines Planungstorsos und für das Offenhalten der Abwägung hier der vorläufige Verzicht auf den [X.]au der betreffenden Teilstrecke. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der nicht von der [X.] erfasste Unterabschnitt eine nur geringe Verkehrsbedeutung aufweisen würde. Denn es handelt sich insoweit um keinen Abschnitt im Rechtssinne, der einer eigenen Planrechtfertigung bedarf; die selbstständige Verkehrsbedeutung ist vorhanden durch den [X.] an das [X.]nnetz bei [X.] am östlichen Ende und das Autobahnkreuz mit der [X.] am westlichen Ende.

[X.] Der Planfeststellungsbeschluss leidet hinsichtlich der [X.]ehandlung des [X.]en Verschlechterungsverbots an einem Verfahrensfehler. Der [X.] hätte zu den erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erstellten und in das Klageverfahren eingeführten Unterlagen für die [X.]e Prüfung die Öffentlichkeit beteiligen müssen. Darüber hinaus kann derzeit auch nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben materiell mit dem [X.]en Verschlechterungsverbot für Oberflächengewässer (§ 27 [X.]) vereinbar ist. [X.]eide Defizite führen nicht zur Aufhebung des [X.]eschlusses, sondern zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.

Durch das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2015 - [X.]/13 [[X.]:[X.]:[X.]] - ist geklärt, dass dem Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. a Ziff. i bis iii der Richtlinie 2000/60/[X.] ([X.] L 327 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2013/39/[X.] des [X.] und des Rates vom 12. August 2013 ([X.] [X.]) - Wasserrahmenrichtlinie - WRRL - verbindlicher Charakter zukommt. Daraus folgt, dass die Genehmigung eines konkreten Vorhabens zu versagen ist, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächengewässers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. seines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet. Ferner ist geklärt, dass eine Verschlechterung des Zustands eines [X.] vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des [X.] um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des [X.] insgesamt führt. Das Verschlechterungsverbot gilt nach der Rechtsprechung des [X.] für jeden Typ und jeden Zustand eines berichtspflichtigen [X.] ([X.], Urteil vom 1. Juli 2015 - [X.]/13 - Rn. 50). Der [X.] hat hieraus gefolgert, dass eine ordnungsgemäße Prüfung des Verschlechterungsverbots regelmäßig sowohl eine Ermittlung des [X.] als auch eine Auswirkungsprognose für die einzelnen zu bewertenden Gewässer, also eine wasserkörperbezogene Prüfung, voraussetzt ([X.], Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DV[X.]l 2018, 1426 Rn. 51).

Der in den Jahren 2015/16 erstellte Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie (im Folgenden: Fachbeitrag) und damit auch der auf dieser [X.]undlage ergangene Planfeststellungsbeschluss bleiben in erheblichem Umfang hinter diesen rechtlichen Anforderungen zurück. Der Fachbeitrag weist mehrere Defizite auf, die jedenfalls zusammengenommen als wesentlich anzusehen sind (dazu 1. - 8.). Die im Klageverfahren erfolgten Ergänzungen gehen in Systematik und Ermittlungstiefe wesentlich über den Fachbeitrag hinaus und hätten deshalb vorbehaltlich der noch ausstehenden Entscheidung des [X.] zum Vorlagebeschluss des [X.]s vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - (DV[X.]l 2018, 1418, Az. des [X.]: [X.]/18) einer vorherigen Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft (9.). Schließlich sind durch die Planänderungen in der mündlichen Verhandlung weitere Fragen aufgeworfen worden, die derzeit noch nicht abschließend geklärt werden können (10.). Eine Aussetzung des Verfahrens ist indes nicht geboten (11.).

1. Im Fachbeitrag sind berichtspflichtige Gewässer im Untersuchungsraum nicht behandelt worden, obwohl die gebotene wasserkörperbezogene Prüfung dies erfordert hätte. Der Untersuchungsraum wird im Fachbeitrag zwar nicht verbal definiert, aus der kartographischen Darstellung ([X.]) ist aber zu entnehmen, dass sich (auch) die Gewässer [X.], 07 sowie 08_b innerhalb dieses Raums befinden. Es fehlt eine Erläuterung dafür, weshalb diese Gewässer gleichwohl nicht Gegenstand des [X.] sind. Jedenfalls beim [X.] [X.] wäre darüber hinaus in der Sache eine Untersuchung erforderlich gewesen, weil an ihm eine Einleitstelle für das [X.] liegt, wie sich aus der im Klageverfahren vorgelegten Untersuchung von [X.] "Auswirkung der [X.] auf die biologischen Qualitätskomponenten der WRRL und Aktualisierung der Daten", 2018, - im Folgenden: [X.] (2018) - ergibt. Im Übrigen kann der Fachbeitrag seinen Zweck, eine nachvollziehbare [X.]eurteilung der in [X.]etracht kommenden Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Oberflächengewässer zu ermöglichen, nur erreichen, wenn - zumindest kurz - erläutert wird, weshalb die [X.]e [X.]eeinflussung eines im Untersuchungsraum befindlichen Gewässers ausgeschlossen werden kann.

2. Die Kläger rügen zu Recht, dass der Fachbeitrag nur bei der [X.]eschreibung des [X.] der Oberflächengewässer wasserkörperbezogen vorgeht, nicht jedoch bei der Auswirkungsprognose. So wird etwa in Ziffer 5.3.1.1 unter anderem die [X.] in [X.]ezug genommen, obwohl insoweit zwei verschiedene berichtspflichtige Gewässer (br_08_a und br_08_c) vorliegen. Die zusammengefasste Auswirkungsprognose im Fachbeitrag verfehlt zudem die richtigen Maßstäbe, weil der [X.] br_08_a als erheblich verändert, der [X.] br_08_c aber als natürlich eingestuft ist und der Maßstab für die Prüfung des Verschlechterungsverbots deshalb im ersteren Fall gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 [X.] das ökologische Potenzial und im letzteren Fall gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 [X.] der ökologische Zustand ist. Eine "Oberflächenwasserkörperbezogene Aufbereitung der Ergebnisse des [X.]en [X.]" - im Folgenden: Fachbeitrag Ergänzung (2018) - hat der [X.] erst im Klageverfahren vorgelegt.

3. Ferner waren die Messergebnisse für die [X.]ewertung des [X.] schon bei Erstellung des [X.] teilweise veraltet und sind erst im gerichtlichen Verfahren aktualisiert worden. Die Messergebnisse der repräsentativen Überwachungsstelle [X.], Auwiese, stammen vom 5. Dezember 2007, die entsprechenden Werte der repräsentativen Überwachungsstelle [X.] vom 15. November 2008. Sie waren damit zum Zeitpunkt der Erstellung des [X.] und zum Zeitpunkt des [X.] des Planfeststellungsbeschlusses rund neun bzw. fast zehn Jahre alt und wesentlich älter, als es den normativ vorgegebenen Überwachungsintervallen für die überblicksweise Überwachung nach Ziffer 1 i.V.m. der Tabelle "[X.] und Überwachungsintervalle" in Anlage 10 zu § 10 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] in der am 24. Juni 2016 in [X.] getretenen Fassung von Art. 1 der Verordnung vom 20. Juni 2016 ([X.] I [X.]73) - [X.] - entspricht. Die überblicksweise Überwachung ist nach den Angaben der Tabelle in Anlage 10 für die biologischen Qualitätskomponenten alle ein bis drei Jahre und für die chemischen Qualitätskomponenten, die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sowie für prioritäre Stoffe mindestens einmal in sechs Jahren durchzuführen.

Wenn die in einem [X.]ewirtschaftungsplan dokumentierten Daten aus der Gewässerüberwachung lückenhaft, unzureichend oder veraltet sind, können sie einer Vorhabenzulassung regelmäßig nicht zugrunde gelegt werden, sondern es bedarf weiterer Untersuchungen ([X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 489 m.w.[X.]; Schieferdecker, UPR Sonderheft 2018, 436 <439>). Falls wie hier innerhalb eines einheitlichen [X.] eine andere [X.]ehörde - vorliegend das [X.], [X.] ([X.]) - für die Durchführung der Überwachung zuständig ist, hat die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich gegenüber der zuständigen [X.]ehörde darauf hinzuwirken, dass die Überwachung wie normativ gefordert stattfindet, um ihren [X.] zur Prüfung des Verschlechterungsverbots im Rahmen der Vorhabenzulassung ordnungsgemäß erfüllen zu können (Art. 20 Abs. 3 GG). Geringfügige Überschreitungen des Überwachungsintervalls, etwa wenn die Daten bei Erstellung des [X.] noch aktuell genug sind und erst zum Zeitpunkt des [X.] des Planfeststellungsbeschlusses das Intervall unwesentlich überschritten ist, können dabei ohne Nachermittlung hinnehmbar sein oder noch im Klageverfahren nachträglich durch Vorlage neuer Ergebnisse bestätigt werden. Um eine solche geringfügige Überschreitung handelt es sich hier jedoch nicht.

4. [X.] (§ 5 Abs. 4 [X.] i.V.m. Anlage 3 Nr. 1 zur [X.]) im Fachbeitrag weist erhebliche Mängel auf. Insbesondere ist die biologische Qualitätskomponente Fischfauna nicht nach dem fischbasierten [X.]ewertungssystem für Fließgewässer (im Folgenden: fi[X.]S) bewertet worden, obwohl diese [X.]ewertung durch Anlage 5 Vorbemerkung 3 zur [X.] seit Inkrafttreten ihrer [X.]ufassung im Juni 2016 vorgeschrieben ist. Erst während des gerichtlichen Verfahrens wurde ein umfangreiches, auf fi[X.]S basierendes Gutachten ("Auswirkung der [X.] auf die biologischen Qualitätskomponenten der WRRL und Aktualisierung der Daten", Stand 25. April 2018) erstellt und vom [X.] vorgelegt ([X.] <2018>). Aus den Quellenangaben dieser Untersuchung lässt sich entnehmen, dass die dort zugrunde gelegten Daten zum [X.] zum Zeitpunkt der Erstellung des [X.] und seiner Aktualisierung im Juli 2016 bereits vorhanden gewesen sein müssen.

Diesem Defizit des [X.] kommt nach Auffassung des [X.]s erhebliches Gewicht zu, weil die umfangreiche Untersuchung von [X.] (2018) die biologischen Qualitätskomponenten mit gänzlich anderer Systematik und deutlich größerer Ermittlungstiefe darstellt, ohne dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hat. Soweit der [X.] in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, vom [X.] geprüfte Daten, die in der Untersuchung von [X.] (2018) dargestellt werden, seien bereits dem Fachbeitrag zugrunde gelegt worden, ist dies jedenfalls nicht nachvollziehbar. Der Fachbeitrag stellt zum Ist-Zustand der Fischfauna lediglich fest, die [X.] sei im untersuchten [X.]ereich für [X.]unaugen von besonderer [X.]edeutung und müsse als potentieller Laichplatz betrachtet werden. [X.]eim Gewässer [X.]/[X.] ([X.]) heißt es zum Ist-Zustand, alle biologischen Komponenten des ökologischen Zustands seien mit "gut" eingestuft. [X.]ei der Auswirkungsprognose wird demgegenüber ausgeführt, der aktuelle Zustand der einzelnen biologischen Qualitätskomponenten sei in den [X.]ewirtschaftungsplänen bzw. Maßnahmenprogrammen nicht bestimmt. Den biologischen Qualitätskomponenten kommt im Übrigen auch nach den normativen Vorgaben wesentliche [X.]edeutung zu, weil gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 [X.] für die [X.]ewertung des ökologischen Zustands bzw. Potenzials maßgeblich auf sie abzustellen ist und die morphologischen sowie die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.] lediglich unterstützend heranzuziehen sind ([X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 497 f.; Schieferdecker, UPR Sonderheft 2018, 436 <437>).

5. Die physikalisch-chemische Hilfskomponente der Chloridbelastung der Gewässer wird nicht konsistent behandelt. Insoweit lag dem Fachbeitrag die Untersuchung des [X.] in das Gewässersystem der [X.] aufgrund des [X.]ubaus der [X.] und des sechsstreifigen Ausbaus der [X.], Teil 1 Chlorideinträge in die [X.] und die [X.], [X.] 2013 - [X.]salzgutachten 2013 - zugrunde. An einem wesentlichen Punkt, nämlich der Frage, ob der Schwellenwert von 50 mg/l Chlorid als Drei-Jahres-Mittelwert (Anlage 7 Ziffer 1.1.2 zu § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.]) für die Einhaltung des höchsten ökologischen Potenzials in der [X.] und gleichzeitig als vom [X.] selbst gesetzte Verträglichkeitsgrenze für die [X.]unaugen im FFH-Gebiet "Mittlere [X.], [X.] und [X.]" eingehalten wird, kommen die im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Untersuchungen zu anderen Ergebnissen als diejenigen aus dem Planfeststellungsverfahren:

Im Fachbeitrag wird die Chloridgrundbelastung der [X.] unter [X.]ezugnahme auf das [X.]salzgutachten 2013 im Jahresmittel mit 25,53 mg/l und die [X.]e Zusatzbelastung durch Direkteintrag mit höchstens 14,5 mg/l angegeben. Hieraus ergibt sich, dass eine Chloridbelastung von 50 mg/l sicher unterschritten und die Anforderung der Anlage 7 zur [X.] hinsichtlich des höchsten ökologischen Potenzials erfüllt wird. Der Planfeststellungsbeschluss bezieht sich hierauf (S. 880).

Im Fachbeitrag Ergänzung (2018) wird hingegen angenommen, dass die Chloridbelastung in der [X.] knapp über 50 mg/l liegen wird. Diese eher pauschale und vage Annahme wird der ebenfalls erst im Klageverfahren vorgelegten [X.]ufassung des [X.]salzgutachtens (2018) entnommen. Die dort in der Anlage 2 wiedergegebenen Werte für die [X.] mit über 50 mg/l Chlorid sind jedoch - wie sich dieser Anlage ebenfalls entnehmen lässt - Werte für ein maximales Einzelereignis bzw. durchschnittliche Winterwerte. Jedenfalls [X.] maßgeblich für die Chloridbelastung ist indes gemäß Anlage 7 zur [X.] der Drei-Jahres-Mittelwert. Dieser Wert für die [X.] liegt gemäß Anlage 2 des [X.]salzgutachtens (2018) bei 48,8 mg/l Chlorid.

Auf der [X.]undlage dieser nicht konsistenten Ergebnisse zur Chloridbelastung in der [X.] kann die auf das [X.] bezogene Kritik der Kläger, eine [X.]eeinträchtigung insbesondere der salzempfindlichen juvenilen Stadien der [X.]unaugen im FFH-Gebiet "Mittlere [X.], [X.] und [X.]" sei zu befürchten, nicht abschließend ausgeräumt werden. Allerdings dürfte angesichts der [X.]erechnungsannahmen der [X.]salzgutachten die Verfehlung der [X.]enze von 50 mg/l Chlorid auch unter [X.]erücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung von den Klägern des [X.] vorgebrachten Kritik an den [X.]erechnungsannahmen (Zahl der Streuvorgänge, Menge des bei einem Streuvorgang aufgebrachten Salzes) unwahrscheinlich sein. Das [X.]salzgutachten (2018) enthält nach Angabe seiner Autoren Sicherheitspuffer von insgesamt ca. 30 %, um extreme Witterungssituationen im Winter abzudecken. Das betrifft insbesondere Niedrigwasser und den gleichzeitigen Eintritt eines 15-minütigen Starkregenereignisses während einer Situation, in der die Fahrbahnen voll abgestreut sind. Diese Annahmen decken bereits für die Chloridbelastung besonders ungünstige Verhältnisse ab.

Deshalb greift die Rüge, die im [X.] an [X.]n der [X.] ([X.]) angegebenen Maximalwerte für die Streudichte von 40 g Salz/m² [X.]nfläche müssten berücksichtigt werden, nicht durch. Die [X.]erechnungsannahmen der [X.]salzgutachten gehen von der im [X.] angegebenen durchschnittlichen Streudichte von 20 g/m² aus, berechnen dies dann jedoch für die gesamte versiegelte Fläche der Autobahn, obwohl in der Praxis lediglich die Fahrstreifen und nicht die Seitenstreifen behandelt werden. Außerdem ist in dieser [X.]erechnungsannahme die Zahl der Streuvorgänge pro Winter mit 40 weit im oberen Drittel der Variationsbreite angesetzt (s. PF[X.] S. 880 f.). Dem haben die Kläger erst im Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 und damit außerhalb der [X.] substantiierten Tatsachenvortrag entgegengesetzt; dieser kann deshalb keine [X.]erücksichtigung finden (§ 6 Satz 2 und 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO).

6. Zum [X.]en Eintrag von Schadstoffen in die Oberflächengewässer enthält der Fachbeitrag lediglich die knappe und vage Feststellung ([X.]), mit Einträgen von Stoffen bzw. Stoffgruppen wie zum [X.]eispiel [X.]l oder [X.] sei aufgrund der festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen nicht zu rechnen. Der Planfeststellungsbeschluss verweist hierauf (S. 858, 864). Das kann angesichts der von den Klägern des [X.] 9 A 10.17 und gleichzeitig vom [X.] in beide Klageverfahren eingeführten fachgutachterlichen Aussagen zur "[X.] [X.]ewertung der Einleitung von [X.]nabflüssen" ([X.]. April 2018) nicht genügen.

Hiernach können bei der [X.]eurteilung der [X.] aus den [X.]ehandlungsanlagen die ubiquitär vorkommenden [X.] zu Überschreitungen der Umweltqualitätsnormen für die [X.]eurteilung des chemischen Zustands nach Tabelle 2 der Anlage 8 zur [X.] führen. Die mittlere Konzentration von [X.](a)pyren im [X.] ist dem Gutachten zufolge rund 1 060-fach höher als die [X.] (im Folgenden: [X.]). Die [X.] für [X.](a)pyren sei so gering, dass sie selbst nach der [X.]ehandlung mit der derzeit besten Technik, nämlich durch [X.]anlagen, bei Vorhandensein von größeren angeschlossenen Flächen und bei geringer Wasserführung der Fließgewässer überschritten werden könne.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. Nr. 28 der Tabelle 1 Spalte 4 der Anlage 8 zur [X.] gelten für [X.] bis Ende des Jahres 2021 die (weniger strengen) Umweltqualitätsnormen nach Anlage 7 der vorherigen Fassung der [X.]. Das Gebot der Konfliktbewältigung erfordert indes, dass die Planfeststellung der strengeren [X.]uregelung bereits Rechnung trägt und gegebenenfalls Vorkehrungen vorsieht, die insoweit eine [X.]e Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer vermeiden. Das sieht auch der [X.] so. Deshalb hat er zu Protokoll der mündlichen Verhandlung den Planfeststellungsbeschluss um eine Auflage ergänzt, die dem Vorhabenträger aufgibt, in den Regenrückhaltebecken [X.] - 8 und [X.], 09 sowie [X.]-02 jeweils die vorgeschalteten Absetzbecken durch [X.] zu ersetzen. [X.]is zum Schluss der mündlichen Verhandlung konnte aber nicht abschließend geklärt werden, ob mit der Umplanung die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen für die [X.] gewährleistet werden kann. Dies wäre Voraussetzung dafür, dass hinsichtlich des chemischen Zustands (§ 6 [X.]) das Verschlechterungsverbot eingehalten wird. Eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines [X.] liegt vor, sobald durch ein Vorhaben mindestens eine Umweltqualitätsnorm im Sinne der Anlage 8 zur [X.] überschritten wird ([X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 578; vgl. auch Vorlagebeschluss des [X.]s vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DV[X.]l 2018, 1418 Rn. 49).

Aus der Untersuchung von [X.]. ergeben sich ferner Anhaltspunkte dafür, dass die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm als [X.] für den Schadstoff Cyanid problematisch ist. Dort heißt es (S. 12), bei einem durchschnittlichen jährlichen [X.]salzverbrauch von 1 000 g/m² und einer Konzentration von [X.] von 50 - 75 mg/kg im [X.] ergebe sich eine mittlere jährliche [X.]menge von 50 - 75 mg/m². Unter Annahme eines mittleren Jahresniederschlags von 750 ml und mittlerer Abflussverhältnisse lägen mögliche mittlere Jahreskonzentrationen nur auf Cyanid bezogen bei 70 - 107 µg/l. Nach Ziffer 17 der Anlage 6 i.V.m. Nr. 3.1. der Anlage 3 zu § 5 [X.] beträgt die [X.] für Cyanid 10 µg/l. Da der Parameter Cyanid nicht für die [X.]eurteilung des chemischen Zustands eines Oberflächengewässers, sondern gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 [X.] für die Einstufung seines ökologischen Zustands bzw. des ökologischen Potenzials herangezogen wird, wäre bei einer [X.]en prognostischen Verfehlung der [X.] der ökologische Zustand bzw. das ökologische Potenzial höchstens als mäßig einzustufen (§ 5 Abs. 5 Satz 1 [X.]). Im Übrigen haben die Kläger - wenn auch außerhalb der [X.] im Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 - darauf hingewiesen, dass in einem Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie aus dem [X.] zu einem anderen Abschnitt der [X.] in [X.] die [X.]efassung mit dem Schadstoff Cyanid einen größeren Raum einnimmt; nach einer Quellenangabe dort werde mit 64,2 mg Cyanid pro Kilogramm Chlorid gerechnet.

7. Die Prüfung des betroffenen [X.]undwasserkörpers [X.]SH_EI08 ([X.] und östliches Hügelland) im Fachbeitrag und im Planfeststellungsbeschluss weist Mängel auf. Vorbehaltlich der Entscheidung des [X.] zum Vorlagebeschluss des [X.] vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - (DV[X.]l 2018, 1418) geht der [X.] davon aus, dass das Verschlechterungsverbot für das [X.]undwasser wie für die Oberflächengewässer verbindlichen Charakter hat und bei der Zulassung eines Vorhabens in gleicher Weise wie für Oberflächengewässer zu prüfen ist. Ferner sieht der [X.] - wiederum vorbehaltlich der Entscheidung im [X.] - als [X.]ezugspunkt dieser Prüfung den gesamten [X.]undwasserkörper an und nicht nur einen räumlich abgegrenzten Teil. Lokal begrenzte Veränderungen sind daher nicht relevant, solange sie sich nicht auf den gesamten [X.]undwasserkörper auswirken ([X.], Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DV[X.]l 2018, 1418 Rn. 44, vgl. auch Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 506 zur räumlichen [X.]ezugsgröße bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots für Oberflächenwasserkörper).

Eine ordnungsgemäße Prüfung des Verschlechterungsverbots setzt hiernach zunächst eine Ermittlung des [X.] des zu bewertenden [X.]undwasserkörpers voraus ([X.], Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DV[X.]l 2018, 1426 Rn. 51). Hinsichtlich des mengenmäßigen [X.] des [X.]undwassers gemäß § 4 der [X.]undwasserverordnung vom 9. November 2010 ([X.] I S. 1513), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. Mai 2017 ([X.] I S. 1044) - [X.]wV - gibt der Fachbeitrag die Einstufung im [X.]ewirtschaftungsplan mit gut an. [X.]ei der Auswirkungsprognose fehlen indes quantitative Angaben zur [X.]öße des [X.]undwasserkörpers und zur angenommenen Verschlechterung der [X.]ubildungsrate durch die [X.]e Versiegelung von Flächen. Erst in der mündlichen Verhandlung hat der [X.] die [X.]öße des [X.]undwasserkörpers mit über 1 500 km² angegeben und die Verschlechterung der [X.]undwasserneubildung überschlägig mit lediglich 0,03 % abgeschätzt. Damit dürfte eine Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands des [X.]undwassers ausgeschlossen sein.

Hinsichtlich des chemischen Zustands des [X.]undwassers (§ 5 [X.]wV) sind regelmäßig quantitative Angaben zur [X.]undbelastung mit Chlorid im [X.]undwasserkörper erforderlich, um eine Aussage dazu treffen zu können, ob der für Chlorid maßgebliche Schwellenwert von 250 mg/l gemäß Anlage 2 zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 [X.]wV auch nach [X.] der [X.]en Zusatzbelastung durch [X.]salzeintrag eingehalten wird ([X.], Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DV[X.]l 2018, 1426 Rn. 51). Daran fehlt es im Fachbeitrag und im Planfeststellungsbeschluss. Erst in der mündlichen Verhandlung hat der [X.] auf Nachfrage des [X.]s die [X.]undbelastung mit Chlorid an zwei repräsentativen Messstellen (§ 9 Abs. 1 [X.]wV) mit 26 bzw. 29 mg/l angegeben. Auf dieser [X.]undlage dürfte eine Verfehlung des Schwellenwertes bezogen auf den gesamten [X.]undwasserkörper ausgeschlossen werden können. Auch Unterschiede zwischen schweren [X.]öden im Westen und sandigen [X.]öden im Osten des Abschnitts können unter diesen Umständen kaum eine ins Gewicht fallende Verschlechterung des [X.]undwasserkörpers herbeiführen.

8. Die weitere Kritik der Kläger an der Prüfung des [X.]en Verschlechterungsverbots ist unbegründet.

a) Der [X.] ist davon überzeugt, dass die Vorgehensweise des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der sogenannten Kleingewässer mit der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar ist. Das Verfahren gibt keinen Anlass, dem [X.] die Frage vorzulegen, ob Art. 4 WRRL dahin auszulegen ist, dass das Verschlechterungsverbot für alle Oberflächengewässer unabhängig von ihrer [X.]öße gilt, und, wenn ja, ob es genügt, dass die im Einflussbereich eines Vorhabens geschützten Gewässer mit einem Einzugsgebiet von weniger als 10 km², die nicht Gegenstand eines [X.]ewirtschaftungsplans sind, so geschützt werden, wie dies zum Schutz und zur Verbesserung der mit ihnen verbundenen größeren Gewässer notwendig ist, oder ob es erforderlich ist, dass die Gewässer selbst als [X.]estandteil des mit ihnen verbundenen Gewässers verstanden und nach diesen Maßstäben geschützt werden.

Die Kläger gehen zwar zutreffend davon aus, dass die Wasserrahmenrichtlinie keinen ausdrücklichen Vorbehalt bezüglich kleiner Gewässer kennt. Gleichwohl bestehen nach Auffassung des [X.]s weiterhin (s. bereits [X.], Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - [X.]E 156, 215 Rn. 101 ff.) keine Zweifel daran, dass dem Verschlechterungsverbot für Kleingewässer dadurch entsprochen werden kann, dass sie so bewirtschaftet werden, dass der festgelegte Oberflächenwasserkörper die [X.] erreicht. Das im Zuge der Gemeinsamen Umsetzungsstrategie ([X.]) herausgegebene [X.]. 2, Identification of Water [X.]odies (2003), welches zwar nicht verbindlich ist, dem aber dennoch bei der Auslegung besonderes Gewicht zukommt, trägt dem Umstand Rechnung, dass die Wasserrahmenrichtlinie nicht auf eine vollständige Harmonisierung der [X.]en Vorschriften der Mitgliedstaaten abzielt, sondern allgemeine [X.]undsätze und den Handlungsrahmen aufstellt, die von den Mitgliedstaaten durch den Erlass konkreter Maßnahmen weiterzuentwickeln sind (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juli 2015 - [X.]/13 - Rn. 34). Das [X.] erkennt die administrativen Schwierigkeiten bei der Erfassung und Unterschutzstellung dieser kleinen Gewässer. Es schlägt den einzelnen Mitgliedstaaten als eine von mehreren Möglichkeiten vor, kleine Gewässer so zu schützen und zu verbessern, wie dies zum Schutz und zur Verbesserung derjenigen (größeren) Gewässer erforderlich ist, mit denen sie unmittelbar oder mittelbar verbunden sind. Dem Verschlechterungsverbot für Kleingewässer kann mithin auch dadurch entsprochen werden, dass sie so bewirtschaftet werden, dass der festgelegte Oberflächenwasserkörper die [X.] erreicht ([X.]. 2, [X.]). Diesem Vorschlag entsprechend geht der Planfeststellungsbeschluss vor.

b) Der Fachbeitrag und ihm folgend der Planfeststellungsbeschluss legen bei der [X.]eurteilung des [X.] für den erheblich veränderten Oberflächenwasserkörper [X.] und [X.]bengewässer (br_08_a) zu Recht das ökologische Potenzial und nicht den ökologischen Zustand zugrunde. Diese Vorgehensweise schreibt § 27 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ausdrücklich vor. Ergänzend bestimmt § 3 Nr. 8 [X.], dass bei als erheblich verändert eingestuften Gewässern an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial tritt. Diese Regelungen, mit denen der Gesetzgeber die verbindlichen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie umsetzen wollte, stellen auch unter [X.]erücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] keine unzureichende Umsetzung des Unionsrechts dar. Zwar weicht das nationale Recht dabei vom Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. a Ziffer i WRRL ab, der allgemein verlangt, eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern. "Zustand" ist aber hier im Sinne eines Oberbegriffs zu verstehen, der den ökologischen Zustand und das ökologische Potenzial umfasst; dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit den [X.]egriffsdefinitionen des Art. 2 WRRL ([X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 482 ff.). Der 7. [X.] hat dies im Einzelnen wie folgt begründet:

"Der [X.]egriff 'Zustand' wird in Art. 2 Nr. 17 WRRL als die allgemeine [X.]ezeichnung für den Zustand eines [X.] auf der [X.]undlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand definiert. Den ökologischen Zustand wiederum definiert Art. 2 Nr. 21 WRRL als die 'Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme gemäß der Einstufung nach [X.]'. Der [X.] verwendet seinerseits den [X.]egriff 'Zustand' als Oberbegriff für den ökologischen Zustand und das ökologische Potenzial und sieht ebenso wie für den Zustand auch für das Potenzial mehrere [X.]ewertungsstufen vor (vgl. etwa Nr. 1.2 und 1.2.5 sowie Nr. 1.4 und 1.4.2). Zudem bestimmt die Regelung in Nr. 1.4.1 Ziffer i des [X.] zur WRRL in Satz 2 - vergleichbar mit [X.] Nr. 1.3 Ziffer ii WRRL -, dass für die Einstufung und Darstellung des ökologischen Zustands bei erheblich veränderten [X.] [X.]ezugnahmen auf den ökologischen Zustand als [X.]ezugnahmen auf das ökologische Potenzial erfolgen sollten. Diese weite [X.]egriffsbildung findet sich schließlich auch in den Erwägungsgründen (Nr. 25 f.) wieder. Dieses [X.]egriffsverständnis wird durch die nachfolgenden [X.]estimmungen der Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. a Ziffer ii und [X.] sowie Art. 2 Nr. 23 WRRL nicht in Frage gestellt. Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass die Regelungen in Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. a Ziffer ii und [X.] bei isolierter [X.]etrachtung den Schluss nahelegen könnten, das ökologische Potenzial sei nur für das [X.] relevant. Diese Auslegung wäre aber mit den oben genannten Regelungen in Art. 2 und im [X.] zur Wasserrahmenrichtlinie schon systematisch nicht in Einklang zu bringen. Aus der [X.]egriffsdefinition des 'guten ökologischen Potenzials' in Art. 2 Nr. 23 WRRL folgt nichts anderes. Vielmehr bestätigt diese Vorschrift den [X.]efund, dass der [X.]egriff 'Potenzial' allgemein den ökologischen Zustand eines erheblich veränderten [X.] beschreibt."

Der erkennende [X.] sieht keinen Anlass für eine andere Sichtweise, zumal sich die Kläger mit der Entscheidung des 7. [X.]s nicht näher auseinandergesetzt haben. Im Übrigen findet die gegenteilige Auffassung der Kläger im Urteil des [X.] vom 1. Juli 2015 - [X.]/13 - keine Stütze. Der Gerichtshof versteht und verwendet den [X.]egriff "Zustand" bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots ebenfalls als Oberbegriff für den ökologischen Zustand und das ökologische Potenzial (vgl. etwa Rn. 37, 39, 41, 50).

c) Das Vorbringen der Kläger, die [X.]en Veränderungen hätten "voraussichtlich einen signifikant negativen Einfluss auf die grundwasserabhängigen Landökosysteme, insbesondere auf das [X.] und das [X.]", bleibt unsubstantiiert.

Der Planfeststellungsbeschluss hat sich mit dieser Kritik bereits ausführlich befasst (S. 866 f.) und hierzu ausgeführt, dass eine Schädigung grundwasserabhängiger Landökosysteme ausgeschlossen sei. [X.]eurteilungsgrundlage für diese Einschätzung sei das vom Vorhabenträger erstellte [X.]augrundgutachten und die vorgesehene [X.]auweise. Die [X.] halte stets ausreichend Abstand zum [X.]undwasserleiter ein. Zudem werde durch umfangreiche Vermeidungsmaßnahmen, etwa den Einbau eines Geotextils, sichergestellt, dass - auch in der [X.]auphase - keine Schädigungen des [X.]undwassers oder abhängiger Landökosysteme im Nahbereich der Trasse hervorgerufen würden. Dies gelte auch für die [X.]ereiche, in denen die Autobahn in [X.] errichtet werde. Insoweit nimmt der Planfeststellungsbeschluss [X.]ezug auf die geotechnische Stellungnahme vom 2. August 2016. Danach ist auch unter [X.]erücksichtigung geplanter [X.]odenaustausch- und Überhöhungsmaßnahmen weder eine Veränderung der [X.]undwasserströmung oder ein nennenswerter Aufstau von [X.]undwasser noch eine [X.]eeinträchtigung des mengenmäßigen Zustands der betroffenen [X.]undwasserkörper zu erwarten. Auswirkungen auf die chemische Zusammensetzung des [X.]undwassers könnten lediglich lokal auftreten. So werde in den relativ kurzen Strecken, in denen Vorbelastungsdämme aufgeschüttet würden, im Zuge der Setzung der organischen [X.]öden stärker eisenhaltiges Porenwasser austreten und sich mit dem [X.]undwasser vermischen. Diese räumlich und zeitlich eng begrenzte Wirkung führe aber weder zu einer nachteiligen Auswirkung auf den chemischen Zustand des [X.]undwasserkörpers noch auf grundwasserabhängige Landökosysteme.

Die Kläger setzen sich mit dieser [X.]egründung nicht auseinander. Stattdessen beschränken sie sich auf die knappe These, "das Fehlen der geltend gemachten negativen Auswirkungen auf die grundwasserabhängigen Landökosysteme (sei) eine tatbestandliche Voraussetzung für die Einhaltung der [X.]ewirtschaftungsvorgaben aus § 47 [X.] für den mengenmäßigen bzw. chemischen Zustand". Da die genannte Vorschrift grundwasserabhängige Landökosysteme überhaupt nicht erwähnt und diese dem Wortlaut des Art. 1 WRRL zufolge lediglich mittelbar gegen [X.]eeinträchtigungen über den [X.]undwasserpfad geschützt werden sollen, hätte dies näher erläutert werden müssen.

d) Der schlechte chemische Ist-Zustand des betroffenen [X.]undwasserkörpers [X.]SH_EI08 steht dem Vorhaben nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht entgegen. Er wird hervorgerufen durch Überschreitung des Schwellenwertes für Nitrat aufgrund von Einträgen aus der Landwirtschaft und verschlechtert sich [X.] nicht. Der [X.] legt vorbehaltlich der Entscheidung zu seinem Vorlagebeschluss zugrunde, dass eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines [X.]undwasserkörpers vorliegt, sobald mindestens eine Umweltqualitätsnorm für einen Parameter [X.] überschritten wird (s. [X.], Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DV[X.]l 2018, 1418 Rn. 49). Für Schadstoffe, die den maßgeblichen Schwellenwert bereits im Ist-Zustand überschreiten, stellt jede weitere (messbare) Erhöhung der Konzentration eine Verschlechterung dar (ähnlich [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 578 zur Verschlechterung des chemischen Zustands eines [X.]).

Nach den Annahmen der Planfeststellung ist davon auszugehen, dass sich [X.] durch die [X.] im Winter lediglich der Chloridwert (daneben wegen des oben bei 6. erwähnten [X.] des [X.]salzes wahrscheinlich auch der [X.]) im [X.]undwasser geringfügig erhöht, ohne dass sich an der Nitratbelastung messbar etwas ändert. Der Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 26. Oktober 2018, der diese Annahme bezweifelt und eine [X.]e Erhöhung der [X.] im [X.]undwasser behauptet, ist außerhalb der [X.] erfolgt und kann deshalb keine [X.]erücksichtigung finden (§ 6 Satz 2 und 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO).

e) Das Vorbringen der Kläger zu den [X.]augrunduntersuchungen und zu baubedingten Auswirkungen vermag keine Fehler der [X.]en Prüfung aufzuzeigen. Es setzt sich mit der [X.]egründung des Planfeststellungsbeschlusses zu ihren im Verwaltungsverfahren dazu erhobenen [X.] innerhalb der [X.] (§ 6 Satz 1 UmwRG) nicht auseinander. Die Rüge, baubedingte Auswirkungen müssten Regelungsgegenstand der Planfeststellung sein und dürften nicht der Ausführungsplanung überlassen werden, soweit diese Auswirkungen für die Prüfung zwingender Verbotsvorschriften oder das [X.] relevant sind, bleibt unsubstantiiert. Es wird nicht erkennbar, welche konkreten Auswirkungen die Kläger hiermit in [X.]ezug nehmen wollen. Im Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 erstmals angesprochene Gesichtspunkte wie die [X.]ezugnahme auf die [X.] EN 1997-2 mit Vorgaben zur [X.]undwassererkundung gehören nicht zum [X.] des vorliegenden Verfahrens (§ 6 Satz 2 und 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO), weil hiermit neuer Tatsachenvortrag angebracht wird, der über eine bloße Vertiefung des vorherigen Rechtsvortrags zum Verhältnis zwischen Ausführungsplanung und Planfeststellung hinausgeht. Sollten die [X.] die Anforderungen der Sicherheit und Ordnung für Fernstraßen (§ 4 [X.]) betreffen, wäre überdies fraglich, ob diese Anforderungen zu den Zielen gehören, die die Kläger nach ihrer Satzung fördern (§ 2 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbs. UmwRG).

Soweit ohne zusätzliche Sachverhaltsermittlung (§ 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO) erkennbar, hat der [X.] nach den Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses keinen nennenswerten Einfluss auf die [X.]undwasserverhältnisse. Insoweit kann auf die Ausführungen oben unter c) zu den grundwasserabhängigen Landökosystemen verwiesen werden.

9. Die unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung zu den im Klageverfahren nachgereichten Untersuchungen für die Prüfung des [X.]en Verschlechterungsverbots stellt einen Verfahrensfehler dar. Diese Unterlagen gehören zu den wesentlichen entscheidungserheblichen Unterlagen im Sinne des gemäß § 74 Abs. 2 UVPG übergangsweise noch anwendbaren § 6 Abs. 1 UVPG in der Fassung vom 4. Februar 2010 ([X.] I S. 94) - UVPG a.F., die gemäß § 9 Abs. 1b UVPG a.F. ausgelegt werden mussten (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 32). Sie sind im Übrigen nach heutigem Recht [X.]estandteil der gemäß § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen. [X.]ei im [X.]fe des Verfahrens hinzugekommenen auslegungspflichtigen Unterlagen ist grundsätzlich eine erneute [X.]eteiligung der Öffentlichkeit erforderlich, die jedoch auf die Änderungen zu beschränken ist (s. jetzt § 22 Abs. 1 UVPG). Die Öffentlichkeit muss jedenfalls dann neu beteiligt werden, wenn nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe eine neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird, die für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in neuen entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens findet ([X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 34).

So liegt es hier. Insbesondere die Untersuchung von [X.] (2018) geht hinsichtlich der biologischen Qualitätskomponenten in Systematik und Ermittlungstiefe weit über den der Öffentlichkeitsbeteiligung unterzogenen Fachbeitrag hinaus und stellt in großen Teilen eine erstmalige systematische Untersuchung zu einzelnen biologischen Qualitätskomponenten, insbesondere der Fischfauna, dar. Aber auch die oberflächenwasserkörperbezogene Aufbereitung der Ergebnisse des [X.]en [X.] stellt die Umweltbetroffenheiten in wesentlich veränderter Form dar und zeigt vorher nicht ausreichend vertiefte Aspekte auf.

Der Verfahrensfehler ist nicht gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich. Zwar fällt die unterlassene Öffentlichkeitsbeteiligung zum [X.]en Verschlechterungsverbot nicht unter die in § 4 Abs. 1 UmwRG normierten absoluten Verfahrensfehler. Es steht aber nicht zur Überzeugung des [X.]s fest, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Planfeststellungsbehörde selbst hat im Klageverfahren in mehrfacher Hinsicht Anlass zur Einführung neuer [X.]er Unterlagen gesehen und ist zu der Erkenntnis gekommen, dass dem Planfeststellungsbeschluss [X.]e [X.]benbestimmungen hinzugefügt werden sollen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung zusätzliche Gesichtspunkte zur Sprache gekommen wären, die eine (weitere) Änderung des [X.] und des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge gehabt hätten (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 37).

Der Verfahrensfehler und die derzeitigen Mängel der [X.]en Prüfung führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil die Möglichkeit besteht, dass sie durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (§ 4 Abs. 1b Satz 2 Nr. 2 UmwRG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG). In Anbetracht der festgestellten Defizite dürfte es naheliegend sein, dass der [X.] - sofern er von der [X.] Gebrauch machen will - einen neuen [X.]en Fachbeitrag "aus einem Guss" erstellen lässt und hierzu die Öffentlichkeit beteiligt.

10. Die vom [X.] zu Protokoll erklärten Planänderungen haben weitere in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend zu klärende Fragen aufgeworfen. Es kann derzeit nicht festgestellt werden, ob und inwieweit aufgrund des Ersatzes von vorgeschalteten Absetzbecken durch [X.] Folgeänderungen notwendig werden, die möglicherweise über eine unwesentliche Planänderung (§ 76 Abs. 2 VwVfG) hinausgehen. Diese Frage war Gegenstand des nachgelassenen Schriftsatzes der Kläger vom 16. November 2018 und der Erwiderung des [X.] hierzu vom 23. November 2018.

Die Regelung über die [X.] dürfte bestimmt genug sein, da sie auf den Entwurf für ein [X.] [X.]einlagen (endabgestimmter Entwurf Oktober 2018, dort [X.]) [X.]ezug nimmt. Unklarheiten bestehen indes im Hinblick auf die gleichzeitig erklärte wassertechnische Umplanung, mit der dem Vorhabenträger aufgegeben worden ist, im Rahmen der Ausführungsplanung sicherzustellen, dass der [X.]undwasserflurabstand zur [X.] der Regenrückhaltebecken beim mittleren Höchststand des [X.]undwasserspiegels mindestens 0,5 m beträgt, und - falls dies nicht einzuhalten ist - die [X.]ecken abzudichten. Ob, wie viele und gegebenenfalls welche [X.]ecken hiernach abgedichtet werden müssen, lässt sich aus der erklärten Planänderung ohne ergänzende Feststellungen nicht entnehmen. Die Kläger haben insoweit zu Recht bereits in der Klagebegründung beanstandet, das Problem, dass einige [X.]n tiefer als der mittlere [X.]undwasserspiegel lägen, sei im Fachbeitrag nicht behandelt worden.

Einer gegebenenfalls erforderlich werdenden Abdichtung kann [X.]edeutung für die Prüfung des [X.]en Verschlechterungsverbots zukommen. Von ihr hängt ab, in welchem Umfang von der [X.] versickert oder direkt in Vorfluter eingeleitet wird. Eventuelle nachteilige Auswirkungen auf die Oberflächenwasserkörper durch eine erhöhte Chloridfracht, durch Cyanid und [X.], die die Kläger in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 16. November 2018 in [X.]ezug nehmen, sind nicht ohne ergänzende gutachterliche Erkenntnisse, in welchem Umfang eine Abdichtung erforderlich wird, zu bewerten. Soweit der [X.] darauf verweist, möglichst ohne Abdichtung auskommen zu wollen, ist nicht geklärt, ob und inwieweit dies technisch möglich ist.

11. Das Verfahren ist nicht im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des [X.]s vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - (DV[X.]l 2018, 1418) zur Reichweite der behördlichen Dokumentationspflicht bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots (Vorlagefrage 2) gemäß § 94 VwGO auszusetzen. Die dem [X.] vorgelegte Frage, ob Art. 4 Abs. 1 WRRL dahin auszulegen ist, dass er nicht nur einen materiellrechtlichen Prüfungsmaßstab, sondern darüber hinaus auch Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren beinhaltet, ist zwar für die Überprüfung der Einhaltung des Verschlechterungsverbots auch im vorliegenden Fall erheblich, weil bei Verneinung der Frage kein durchgreifender Verfahrensfehler festgestellt werden könnte. Vielmehr wäre dann aufgrund der im gerichtlichen Verfahren vom [X.] nachgereichten Unterlagen zur Prüfung des [X.]en Verschlechterungsverbots und gegebenenfalls eigener ergänzender Sachaufklärung des Gerichts materiell zu beurteilen, ob dem Verschlechterungsverbot entsprochen wird.

Das [X.] geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Ermittlungs- und [X.]ewertungsdefizite der [X.] grundsätzlich und abgesehen von Fällen bloßer Erläuterung und Vertiefung nicht allein anhand nachträglichen Vortrags im Prozess aufgefangen werden können; regelmäßig ist vielmehr ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Abs. 1a Satz 2 Halbs. 1 VwVfG erforderlich. Der [X.] überträgt diese Vorgaben jedenfalls im [X.]undsatz auf die Prüfung des [X.]en Verschlechterungsverbots (s. dazu näher [X.], Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DV[X.]l 2018, 1418 Rn. 33 f.). Er kann sich dafür auch auf das Urteil des [X.] vom 1. Juni 2017 - [X.]/15 [[X.]:[X.]:C:2017:419] - Rn. 38 f. stützen. Dort heißt es:

"Wenn die zuständige nationale [X.]ehörde (...) die [X.]ewilligung erteilt hat, ohne die Einhaltung der [X.]edingungen des Art. 4 Abs. 7 [X.]uchst. a bis d der Richtlinie 2000/60 zu prüfen, muss das nationale Gericht nicht selbst prüfen, ob die [X.]edingungen dieser [X.]estimmung erfüllt sind, und kann sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Rechtsakts beschränken. Unbeschadet der Möglichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung haben die für die [X.]ewilligung eines Vorhabens zuständigen nationalen [X.]ehörden vor der [X.]ewilligung nämlich zu prüfen, ob die in Art. 4 Abs. 7 [X.]uchst. a bis d der Richtlinie 2000/60 aufgeführten [X.]edingungen erfüllt sind. Hat die zuständige [X.]ehörde die [X.]ewilligung erteilt, ohne diese Prüfung vorzunehmen, sind hingegen die nationalen Gerichte nach dem Unionsrecht keineswegs verpflichtet, die Aufgaben der zuständigen [X.]ehörde zu übernehmen, indem sie selbst diese [X.]edingungen prüfen."

Hiernach entspricht es vorbehaltlich der noch ausstehenden Entscheidung des [X.] zum Vorlagebeschluss des [X.]s nicht der Aufgabenteilung zwischen [X.]ehörde und Gericht, dass das Gericht noch notwendige Ermittlungen und [X.]ewertungen zum [X.]en Verschlechterungsverbot nachholt.

Unter diesen Umständen hält der [X.] eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den Vorlagebeschluss nicht für geboten. Im Rahmen seines prozessualen Ermessens stützt er sich auf die Erwägung, dass eine Aussetzung den Abschluss des Verfahrens verzögern würde. Ohne Aussetzung kann der [X.] die noch fehlenden Ermittlungen und [X.]ewertungen bereits während des [X.]s nachholen. Unabhängig davon spricht gegen eine Aussetzung auch der Umstand, dass - wie sogleich auszuführen ist - der Planfeststellungsbeschluss auch aus [X.] und artenschutzrechtlichen [X.]ünden für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären war.

D. Der Planfeststellungsbeschluss weist Mängel in habitatschutzrechtlicher und in artenschutzrechtlicher Hinsicht auf. Diese können jedoch in einem ergänzenden Verfahren (§ 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG) behoben werden mit der Folge, dass - auch unter diesem Aspekt - seine Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit auszusprechen ist.

1. Mit [X.]lick auf das FFH-Gebiet [X.] 2024-391 "Mittlere [X.], [X.] und [X.]" ist der Planfeststellungsbeschluss vorbehaltlich etwaiger noch abweichender Ergebnisse zur Chloridbelastung für die [X.]unaugenarten (s. dazu oben unter [X.]5.) nicht zu beanstanden.

a) Die Gebietsabgrenzung hält der Kritik der Kläger stand. Das Gewässer [X.] musste nicht wie ein [X.]estandteil des FFH-Gebiets behandelt werden. Die Maßstäbe für die Gebietsabgrenzung ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. [X.]I Phase 1 der [X.] vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen [X.]. L 206 [X.]) - [X.] - [X.] -. Diese Regelung ist nicht nur für die Identifizierung von FFH-Gebieten, sondern auch für deren konkrete Abgrenzung anzuwenden. Maßgebend sind ausschließlich die in [X.]I Phase 1 genannten naturschutzfachlichen Kriterien; Erwägungen, die auf Interessen gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art abstellen, sind nicht statthaft. [X.] ist eine Gebietsmeldung nur, wenn und soweit die fraglichen Flächen die von der [X.] vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen. Solche Gebietsteile dürfen nicht ausgespart werden, auch nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Vorhaben. Ein sich aufdrängender Korrekturbedarf muss dann im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt werden. Nach der Entscheidung der [X.]-[X.] über die Gebietslistung spricht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. Einwände dagegen bedürfen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 99).

Das ist den Klägern nicht gelungen. Sie rügen, der funktionelle Zusammenhang mit der [X.] sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die im FFH-Gebiet geschützten [X.]unaugen wanderten in dieses Gewässer und legten dort ihre Eier ab; dies werde durch den Chlorideintrag aus der [X.]nentwässerung gestört. Dadurch könnten sich die Populationen in den unmittelbar habitatschutzrechtlich geschützten Gewässern verschlechtern. [X.]ei wandernden Tierarten sei die Erreichbarkeit eines Schutzgebiets mit in den [X.]lick zu nehmen.

Der Gutachter des [X.] hat in der mündlichen Verhandlung dagegen überzeugend ausgeführt, dass die in die [X.] gewanderten adulten Tiere unmittelbar nach dem Laichen dort absterben und die [X.] von der Strömung verdriftet werden. Ein Austausch zwischen dem FFH-Gebiet und der [X.] findet hiernach nicht statt. Für die wandernden [X.]unaugenarten gibt es insgesamt zwölf FFH-Gebiete, davon drei im [X.]ereich der [X.]. Die Schwerpunkte der Laichgebiete der Flussneunaugen liegen im FFH-Gebiet "Mittlere [X.], [X.] und [X.]" selbst. Die [X.] ist für [X.]unaugen wegen des dort vorkommenden Sandtreibens nicht gut geeignet; die Tiere bevorzugen stabile Sandvorkommen mit einer gewissen Strömung.

Auch die vorsorglich vom [X.] angeforderten Unterlagen zur damaligen Gebietsausweisung stützen die behördliche Auffassung. Danach ist eine Einbeziehung der [X.] in das [X.]tz Natura 2000 nie vorgesehen gewesen; lediglich im Zusammenhang mit einem Vertragsverletzungsverfahren der [X.] ist ab dem [X.] geprüft worden, ob Flächen der [X.] zum Schutz von [X.]unaugenarten nachgemeldet werden müssten. In Folge der Nachmeldung des [X.] ist das Verfahren jedoch mit der [X.]egründung eingestellt worden, [X.] habe nun genügend Schutzgebiete für das Natura 2000 [X.]tz ausgewiesen.

b) Die Kläger haben die fachliche [X.]undlage für den Ausschluss von [X.]eeinträchtigungen der im FFH-Gebiet vorkommenden [X.]unaugenarten durch die Salzbelastung aus der [X.]nentwässerung nicht erschüttert. Der Planfeststellungsbeschluss ([X.]) geht insoweit als Vorsorgewert von einer sogenannten "[X.] von 50 mg/l Chlorid in der [X.] aus und nimmt dies zum Maßstab für die Prüfung einer [X.]eeinträchtigung des FFH-Gebiets. Er leitet diesen Vorsorgewert ab aus einer Untersuchung von H./[X.] (2004) zum Einfluss von salzhaltigen Abwässern auf die Fließgewässerfauna des [X.] und somit aus einer speziell auf die Fließgewässerfauna in [X.] bezogenen Studie. Mit dieser Studie haben sich die Kläger innerhalb der [X.] (§ 6 Satz 1 UmwRG) nicht auseinandergesetzt, obwohl die Studie bereits in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das Gebiet ([X.]) aufgeführt und im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich als tragende [X.]undlage für die "[X.] herangezogen worden ist. Die Kläger haben lediglich vorgetragen, es sei mit einer höheren Chloridbelastung als 50 mg/l zu rechnen und gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu den Reaktions- und [X.]elastungsschwellen der Eier und [X.] von [X.]unaugenarten gebe es nicht. Erstmals in der mündlichen Verhandlung haben sie dann eine Literaturstudie ([X.]. 1995) zu [X.] präsentiert, aus der sie einen niedrigeren Wert, nämlich ein [X.] für diese Art bei einer Konzentration von ca. 14 mg/l Chlorid, ableiten wollen. Unabhängig davon, welche Schlüsse aus dieser Literaturstudie zu [X.] für die Annahme eines Schwellenwertes für sämtliche [X.]unaugenarten gezogen werden können, scheidet eine [X.]erücksichtigung dieses Vortrags schon deshalb aus, weil es sich um neuen Tatsachenvortrag handelt (§ 6 Satz 2 und 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Dass der [X.]estand der [X.]unaugenarten im FFH-Gebiet schwankt und es nach den von den Klägern vorgelegten Zahlen in der [X.] einen [X.]estandsrückgang gegeben hat, steht der [X.]ewertung des [X.] nicht entgegen. Der Gutachter des [X.] hat dies in der mündlichen Verhandlung plausibel damit erklärt, dass der [X.]estandsrückgang nicht auf dem Salzgehalt beruht, sondern mit der intensiven [X.]ewirtschaftung zusammenhängt. Es seien inzwischen Maßnahmen ergriffen worden, um diese Zustände zu verbessern. Deshalb sei künftig wieder mit einer [X.]estandsverbesserung zu rechnen.

c) Die hiernach maßgebliche Schwelle von 50 mg/l Chlorid wird nach derzeitigem Planungsstand überall im FFH-Gebiet eingehalten. Nach der [X.] bleiben die höchsten Einträge im Winterhalbjahr an allen Stationen unter 43,3 mg/l und in den [X.]monaten unter 48,2 mg/l Chlorid. Der geringere Abstand zum Schwellenwert im [X.] erklärt sich aus der niedrigeren Wasserführung, die zu einer schwächeren Verdünnung der [X.]undfracht führt ([X.] S. 69). Nach dem [X.]salzgutachten (2018) ergibt sich ein Drei-Jahres-Mittelwert für die [X.] von 48,8 mg/l Chlorid (vgl. oben unter [X.]5.). Sollten sich diese Annahmen allerdings - insbesondere aufgrund der noch zu prüfenden Auswirkungen der Protokollerklärungen des [X.] zur Abdichtung der [X.]ecken - ändern, müsste dies auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der [X.]unaugen berücksichtigt werden.

Das [X.]salzgutachten (2018) ist zwar zu Spitzenbelastungen aufgrund einzelner Regenereignisse von knapp über 50 mg/l Chlorid in der [X.] gelangt. Dies stellt die Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses jedoch nicht infrage. Die Schwelle von 50 mg/l stellt nach der überzeugenden Erläuterung des Gutachters des [X.] in der mündlichen Verhandlung einen Mittelwert dar, der unterstellt, dass der [X.]estand der [X.]unaugen in ihren empfindlichen juvenilen Stadien sowie ihre Fortpflanzung durch kurzzeitige Überschreitungen aufgrund einzelner Ereignisse nicht beeinträchtigt werden. Der bereits im Verwaltungsverfahren geäußerten Kritik der Kläger, die [X.]erechnung der Salzfracht berücksichtige nicht kumulierend benachbarte Abschnitte der [X.] sowie den sechsspurigen Ausbau der [X.], ist der Planfeststellungsbeschluss überzeugend entgegengetreten (S. 417). Danach finden die relevanten Einträge durch benachbarte Abschnitte der [X.] Eingang in die [X.]erechnungen über die [X.]erücksichtigung der [X.], die Salzfrachten der [X.] werden über die [X.]etrachtung der [X.] erfasst und die [X.] wurde im Rahmen der [X.]erechnungen eigenständig berücksichtigt. Das haben die Kläger nicht mehr angegriffen.

d) [X.]eeinträchtigungen des im FFH-Gebiet als Erhaltungsziel geschützten [X.] 3260 durch [X.] und andere Schadstoffe sind nicht zu befürchten. Fließgewässer des Typs [X.] 3260 sind nach der [X.]ewertung der [X.] (S. 15 und [X.]) nicht empfindlich gegen luftbürtige [X.]. Auf dieser fachlichen [X.]undlage, die mit der Klagebegründung nicht substantiiert angegriffen worden ist, durfte der [X.] von einer Detailbetrachtung zum [X.] in dieses FFH-Gebiet absehen. Dies gilt auch für die sogenannte "nasse Deposition" (Eintrag von Stickstoff durch [X.]bel, Regen, [X.], Schnee, Reif und Auspuffwasserdampf). Der Planfeststellungsbeschluss (S. 863 f.) hat sich ferner eingehend mit dem Vorbringen der Kläger im Verwaltungsverfahren zum Eintrag [X.] mobilisierter [X.]odenschadstoffe befasst und angenommen, dass der Eintrag von Streusalz den pH-Wert erhöht, wodurch die Schwermetallmobilität des [X.]odens abnimmt. Damit haben die Kläger sich in ihrer Klagebegründung nicht mehr auseinandergesetzt.

2. Die [X.]ewertung des Planfeststellungsbeschlusses zu [X.]n in andere Natura 2000-Gebiete insbesondere in das Vogelschutzgebiet [X.] 2026-304 "[X.]" sowie das FFH-Gebiet [X.] 2026-401 "[X.] und [X.]er [X.]" ist nicht zu beanstanden. Die Kritik der Kläger an der Prüfung von [X.] nach dem Modell der [X.] und an den sogenannten [X.] ist ebenso unbegründet wie ihre Rüge zur nassen und trockenen [X.] in [X.] der [X.]n.

Das "Gutachten zur [X.] durch den [X.]nverkehr für den [X.]ubau der [X.], Nord-West-Umfahrung Hamburg [X.] bis [X.] westlich [X.]“ ([X.] vom 29. August 2015) kommt zu dem Ergebnis, die vorhabenbezogene Zusatzbelastung durch [X.] mit Werten zwischen 0,005 und 0,05 kg/ha*a erreiche in den [X.] lediglich ein sehr geringes Niveau und liege weit unter Werten, die eine weitergehende [X.]etrachtung erforderten. Dabei wurden die motorbedingten Emissionen mit den Faktoren des Handbuchs der [X.] ([X.]) in der damals aktuellsten Version 3.2 berechnet. Der Planfeststellungsbeschluss bewertet diese Ergebnisse für alle Natura 2000-Gebiete als unerheblich (exemplarisch: [X.] für das insoweit empfindlichste FFH-Gebiet [X.] 2026-304 "[X.]" mit Lebensraumtypen der Dünen, [X.] und [X.], die eine hohe Empfindlichkeit gegenüber [X.]n aufweisen) und bezieht sich hierzu auf die Rechtsprechung des [X.]s zu [X.] und [X.] bei der [X.]ewertung von [X.] in [X.].

Im Klageverfahren hat der [X.] vorsorglich für das Vogelschutzgebiet "[X.] und [X.]er [X.]" sowie für die FFH-Gebiete "[X.]" und "[X.] und Hangwälder" eine [X.]uberechnung anhand der im April 2017 erschienenen aktuellen Emissionsdaten des [X.] 3.3 vornehmen lassen ([X.] vom 25. April 2018). Diese [X.]ufassung berücksichtigt auch, dass die technischen Potenziale für zeitnahe deutliche Verbesserungen des Schadstoffausstoßes von Automotoren geringer sind als noch in der vorherigen Fassung des [X.] angenommen. Hiernach liegen die projektbezogenen [X.] in den untersuchten [X.] zwischen 0,04 und 0,07 kg/ha*a und damit nach wie vor weit unter dem Abschneidekriterium von 0,3 kg/ha*a.

Die vorbeschriebene [X.]ewertung der Stickstoffbelastung mit Hilfe von [X.] und eines [X.] in Höhe von 0,3 kg/ha*a Stickstoff entspricht der Rechtsprechung des [X.]s ([X.], Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]E 149, 289 Rn. 34 ff.) und kann auch vorliegend zugrunde gelegt werden. Der [X.] geht weiterhin davon aus, dass der Abschlussbericht des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens des [X.], [X.]au und Stadtentwicklung, der sich selbst als [X.] begreift ([X.]alla et al., "Untersuchung und [X.]ewertung von straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche [X.]iotope", [X.]ericht zum FE-Vorhaben 84.0102/2009 der [X.], Forschung [X.]nbau und [X.]nverkehrstechnik [X.]d. 1099, November 2013 - [X.] Stickstoff -) und in dem hier relevanten Zusammenhang auch in späteren Entwurfsfassungen nicht mehr geändert worden ist, nach wie vor die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Ermittlung der [X.]elastung durch [X.] in geschützte Lebensräume widerspiegelt (s. [X.], Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]E 149, 289 Rn. 37, a.A. [X.], Urteil vom 16. Juni 2016 - 8 [X.]/13.AK - ZUR 2016, 613 <624>, das - allerdings für einen Fall der kumulativen [X.]elastung - von einem projektbezogenen Abschneidekriterium von 0,05 kg/ha*a ausgeht).

Hiernach ist die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses nicht zu beanstanden, [X.] durch [X.] unterhalb eines absoluten Wertes von 0,3 kg/ha*a bzw. 3 % eines [X.] könnten keine schädliche Umwelteinwirkung hervorrufen. Erst oberhalb dieser Schwelle ist die Zunahme der Stickstoffbelastung, zumal gegenüber einer ohnehin schon hohen Vorbelastung, als signifikant verändernd einzustufen. Unterhalb dieser Schwellen ist die zusätzliche von einem Vorhaben ausgehende Stickstoffbelastung nicht mehr mit vertretbarer Genauigkeit bestimmbar bzw. nicht mehr eindeutig von der vorhandenen [X.] abgrenzbar. § 34 [X.] fordert aber einen Zusammenhang zwischen [X.] eines Vorhabens und [X.]eeinträchtigung ([X.], Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]E 149, 289 Rn. 45).

Aus dem Urteil des [X.] vom 7. November 2018 - [X.]/17 [[X.]:[X.]:[X.]] - zum [X.] "[X.]" bei der Stickstoffprüfung in [X.] ergibt sich nicht, dass das Abschneidekriterium von 0,3 kg/ha*a mit den unionsrechtlichen Anforderungen aus Art. 6 Abs. 3 [X.] unvereinbar ist. Das Verfahren betraf einen anderen Streitgegenstand. Der Entscheidung lag ein nationales Programm zur [X.]ekämpfung von übermäßigen [X.] in [X.] zugrunde, das gleichzeitig die Fortführung oder Entwicklung neuer wirtschaftlicher Tätigkeiten ermöglichen soll, indem bei Rückgang von [X.] die Hälfte dieses Rückgangs als "Puffer" für neue wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen wird. In diesem Zusammenhang wird in dem [X.] Modell eine Zusatzbelastung mit Stickstoff von 1 mol/ha*a als Schwellenwert für eine Ausnahme von der Einzelgenehmigungspflicht normiert. Der [X.] hat entschieden, dass Art. 6 Abs. 3 der [X.] einer solchen Regelung nicht entgegensteht, soweit sich die zuständigen [X.]ehörden Gewissheit verschafft haben, dass aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass keines der erlaubten Projekte schädliche Auswirkungen auf das betreffende Gebiet hat ([X.], Urteil vom 7. November 2018 a.a.[X.] Rn. 104, 112).

Diesen unionsrechtlichen Anforderungen entspricht die Judikatur des [X.]s, die im [X.] Stickstoff die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Vermeidung einer erheblichen [X.]eeinträchtigung von [X.] durch [X.] widergespiegelt sieht. Obwohl die Generalanwältin auf die Rechtsprechung des [X.] zu den [X.] [X.]ezug genommen und erwogen hatte, es könnte notwendig sein, bis zum A[X.]au vorhandener Stickstoffvorräte weniger zusätzliche [X.] zuzulassen als in den [X.] vorgesehen (Schlussanträge vom 25. Juli 2018 - [X.]/17 [[X.]:[X.]:[X.]] - Rn. 62 f.), ist das Urteil des [X.] hierauf nicht zurückgekommen.

3. Hinsichtlich des FFH-Gebiets [X.] 2027-302 "[X.] [X.]" verstößt der Planfeststellungsbeschluss gegen § 34 [X.], weil keine Verträglichkeitsprüfung (§ 34 Abs. 2 [X.]) durchgeführt worden ist und deshalb derzeit nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben das FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Dieser Mangel kann in einem ergänzenden Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG) behoben werden.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Mit dem Tatbestandsmerkmal der "erheblichen [X.]eeinträchtigung" knüpft das [X.] Recht an den Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] an. Danach sind Pläne oder Projekte einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen, wenn sie das FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung vorliegen, ist im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen; ihr Gegenstand ist die Frage, ob bereits anhand objektiver Umstände eine erhebliche [X.]eeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. Das kann nicht mehr bejaht werden, wenn ein Projekt droht, die für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden ([X.], Urteil vom 7. September 2004 - [X.]/02 [[X.]:[X.]:C:2004:482] - Rn. 49; [X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 [X.].05 - [X.]E 128, 1 Rn. 41). Art. 6 Abs. 3 [X.] verlangt nicht, dass eine Vorprüfung formalisiert durchgeführt wird, sondern regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist. Fehlen diese Voraussetzungen, weil eine [X.]eeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so stellt der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung unabhängig davon, auf welche Weise die Planfeststellungsbehörde sich diese Gewissheit verschafft hat, keinen Rechtsfehler dar ([X.], Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 [X.].05 - [X.]E 128, 1 Rn. 40 und 60, vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - [X.]E 140, 149 Rn. 87 ff. und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - [X.] 442.42 § 27 [X.] Nr. 8 Rn. 33).

Gemessen an diesen [X.]undsätzen war eine Verträglichkeitsprüfung hier erforderlich. Anhand objektiver Umstände kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwirklichung des Vorhabens die ausdrücklich als Erhaltungsziel benannte Erreichbarkeit der [X.] als eines überragend bedeutsamen [X.] für Fledermäuse erheblich zu gefährden droht.

Der Planfeststellungsbeschluss (S. 426 ff.) schließt eine [X.]etroffenheit der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets aufgrund der Entfernung des Vorhabens von mindestens 7,5 km zu den [X.] aus. Ferner bestünden nach der im Rahmen des Fehlerheilungsverfahrens für den angrenzenden Abschnitt 3 durchgeführten [X.] südlich des [X.] Forst keine bedeutenden Flugstraßen, deren Zerschneidung die Erreichbarkeit des [X.] einschränken könnte, und mögliche funktionale [X.]eziehungen für waldbewohnende Fledermausarten zwischen dem Winterquartier und dem [X.]lebensraum [X.] Forst würden nicht berührt. Diese Einschätzung beruht auf der [X.]undannahme, dass in größeren Entfernungen zu bedeutenden Winterquartieren regelmäßige Nutzungen von einzelnen Leitstrukturen durch ein- oder abwandernde Tiere ausgeschlossen werden könnten; das gleiche gelte für regelmäßige Nutzungen von Jagdgebieten während der herbstlichen [X.] im näheren Umfeld des [X.]. Da die [X.] - nach Vornahme einer Planänderung - nicht mehr in den [X.] Forst hineinrage, entfielen alle [X.]arriere- und Zerschneidungswirkungen für die Fledermauspopulationen des [X.] Forsts.

Entsprechend heißt es in der in den Planunterlagen enthaltenen Stellungnahme des [X.] (Dr. Mi. vom 31. August 2015, nach der Arbeitshilfe "Fledermäuse und [X.]nbau" des [X.]betriebs [X.]nbau und Verkehr [X.] (Juli 2011 - im Folgenden: Arbeitshilfe [X.]), könne nur dem Nahbereich bis 2 km Entfernung um ein bedeutendes Winterquartier eine derart besondere [X.]edeutung zukommen, dass gegebenenfalls zusätzliche Erfassungen zur An- und Abwanderung durchzuführen seien. In der mündlichen Verhandlung hat sich der [X.] zusätzlich auf pragmatische [X.]ünde gestützt. Eine Orientierung des Gebietsschutzes am weitreichenden Aktionsradius von Fledermäusen sei ausgeschlossen, weil ansonsten eine Fledermauserfassung über viele Hunderte Kilometer hinweg erfolgen müsse.

Diese Erwägungen für das Unterbleiben einer Verträglichkeitsprüfung können nicht überzeugen. Die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 3 [X.] wird vom Ansatz her nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich das Projekt nicht in dem betroffenen FFH-Gebiet, sondern in erheblicher Entfernung hiervon befindet ([X.], Urteil vom 26. April 2017 - [X.]/16 [[X.]:[X.]:C:2017:301] - Rn. 29). Sind bestimmte Arten als geschützte [X.]estandteile eines solchen FFH-Gebiets betroffen, kann ein rechtlich beachtlicher Kausalzusammenhang gegeben sein, wenn für diese Arten die Erreichbarkeit des Gebiets etwa durch eine Einwirkung auf Flugrouten oder Wanderkorridore gestört wird ([X.], Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - [X.]E 136, 291 Rn. 33 und vom 29. Mai 2018 - 7 C 18.17 - UPR 2019, 18 Rn. 37). Unabhängig hiervon gehört vorliegend aber die Erreichbarkeit als Winterquartier zu den ausdrücklich benannten Erhaltungszielen des Gebiets (s. [X.] Erhaltungsziele für die gesetzlich geschützten Gebiete von gemeinschaftlicher [X.]edeutung und flächengleiche [X.] Vogelschutzgebiete - [X.]ekanntmachung des [X.] vom 11. Juli 2016 - Amtsblatt für [X.], 2016, Ausgabe Nr. 47, S. 1033). Der Entwurf des [X.] für das Gebiet "[X.] [X.]" (Stand Juli 2018, S. 18) interpretiert dies dahin, dass auch über das unmittelbare Umfeld der Ein- und Ausflugöffnung hinaus die Erreichbarkeit der Höhlen sicherzustellen ist und verlangt für Pläne und Projekte, die mit erheblichen [X.]eeinträchtigungen der Erhaltungsziele beispielsweise durch Unterbrechungen der An- und Abwanderungsmöglichkeit verbunden sein könnten, [X.] durchzuführen.

Dass die Erreichbarkeit des [X.] zumindest im östlichen [X.]ereich des planfestgestellten Abschnitts wegen der Nähe zum [X.] Forst und der vorhandenen [X.]unker erheblich beeinträchtigt werden kann, ist nicht zur Überzeugung des [X.]s anhand objektiver Umstände ausgeschlossen. Allein der Umstand, dass in Folge der vorgenommenen Planänderung für den streitgegenständlichen Abschnitt der [X.] Forst durch die Trasse nicht mehr angeschnitten wird, genügt insoweit nicht zur [X.]egründung. Die Kläger haben im Übrigen darauf hingewiesen, dass zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets mit der [X.] auch eine Art gehört, für die die Waldgebiete des [X.] Forsts keine [X.]edeutung haben, weil sich ihre Wochenstuben nicht im Wald, sondern in Gebäuden befinden.

Angesichts der herausragenden [X.]edeutung der [X.] als größtem Fledermausvorkommen [X.]s (s. bereits [X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 41 sowie nunmehr Entwurf des [X.], [X.]) mit rund 30 000 überwinternden Individuen ist nach Auffassung des [X.]s auch die fachliche Einschätzung des [X.], in einer Entfernung von 7,5 km westlich der Höhle seien keine bedeutenden für den An- und Abflug zum Winterquartier genutzten Flugstraßen mehr anzunehmen, ohne [X.] nicht plausibel. [X.]ei der außergewöhnlich hohen Zahl von Fledermäusen, die jährlich - wenn auch nicht gleichzeitig - zum Winterquartier fliegen, erscheint es durchaus möglich, dass auch eine nicht als Hauptflugroute zu bezeichnende Strecke noch in einer Entfernung von sieben bis zehn Kilometern zur Höhle von einer sehr hohen Zahl von Individuen benutzt wird und deshalb genauerer [X.]etrachtung bedarf. Dies gilt noch verstärkt deshalb, weil nach den Angaben im Entwurf des [X.] für das FFH-Gebiet ([X.]) die bestehenden Flugkorridore der zum [X.] an- und abwandernden Fledermäuse nicht vollständig bekannt sind.

Auch der Gutachter von [X.] benennt in seiner Stellungnahme vom 30. August 2018 keine objektiven Umstände, die eine erhebliche [X.]eeinträchtigung von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen, sondern will das Ergebnis der Vorprüfung bestätigen durch Überlegungen und [X.]erechnungen, die eher als [X.]estandteil einer Verträglichkeitsuntersuchung anzusehen sind. Ermittlungs- und [X.]ewertungsdefizite, die einer [X.] anhaften oder deshalb bestehen, weil keine solche Prüfung durchgeführt worden ist, können aber regelmäßig und so auch hier nicht allein anhand nachträglichen Vortrags im Prozess aufgefangen werden (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 [X.].05 - [X.]E 128, 1 Rn. 71, zuletzt Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DV[X.]l 2018, 1418 Rn. 33).

Eine auf das weitere Umfeld der Höhlen bezogene Untersuchung von Flugrouten fordert entgegen der Auffassung des [X.] nicht, dass die Fernwanderungen der Fledermäuse bis [X.] nachvollzogen werden und insoweit "Forschungsaufträge" für die Erstellung einer Verträglichkeitsprüfung vergeben werden müssten (vgl. [X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 [X.].05 - [X.]E 128, 1 Rn. 66). Auch würde es praktischer Vernunft und der Verhältnismäßigkeit widersprechen, wenn mit [X.]lick auf das Erhaltungsziel der Erreichbarkeit der Höhlen eine Verträglichkeitsprüfung für sämtliche westlich des FFH-Gebiets anschließenden Abschnitte der [X.] erstellt werden müsste. Vielmehr muss der Untersuchungsumfang den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls angepasst sein.

Der [X.] kann sich für das Unterbleiben einer Verträglichkeitsprüfung schließlich nicht darauf stützen, dass für die artenschutzrechtliche [X.]eurteilung der Fledermäuse hinreichende Erfassungen erfolgt sind und auf dieser [X.]undlage eine [X.]eeinträchtigung des FFH-Gebiets "sicher ohne weitere Prüfung" ausgeschlossen werden kann. Die vom [X.] herangezogene fachliche Ableitung eines 2 km Radius um die Höhlen nach Ziffer 3.3.3 der Arbeitshilfe [X.] für die Erfassung von an- und abwandernden Individuen zu "großen und bedeutenden Winterquartieren" soll nach eigener Aussage der Arbeitshilfe für alle Winterquartiere gelten, die von mehr als 30 Tieren genutzt werden. Mit [X.]lick auf diese Vorgabe ragen die [X.] mit 30 000 überwinternden Individuen aus anderen "großen und bedeutenden Winterquartieren" im insgesamt fledermausarmen [X.] weit heraus. Dies spricht entscheidend dagegen, auch im vorliegenden Fall den 2 [X.] oder einen nur wenig erweiterten Umkreis als eine [X.]enze anzusehen, außerhalb derer eine nähere Untersuchung von vornherein nicht mehr erforderlich ist. Vielmehr ist wegen der Einmaligkeit der Fledermausdichte im Umfeld der "[X.] [X.]" eine andere [X.]etrachtung geboten (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 241 Rn. 137). Das ändert nichts an der Aussage des [X.]s im Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - ([X.] 451.91 Europ. [X.] Rn. 76) zur grundsätzlichen Eignung der Arbeitshilfe [X.] für die artenschutzrechtliche [X.]eurteilung bei [X.]nbauvorhaben im sonstigen [X.]gebiet.

Ferner haben die Kläger in diesem Zusammenhang zu Recht gerügt, dass die Flugstraßen und -korridore im Umfeld der [X.] gerade in den Migrationszeiten der Fledermäuse im Frühjahr und [X.] nicht erfasst worden sind. Die Standardmethode nach der Arbeitshilfe [X.] (Ziffer 3.2.1) unterscheidet drei Hauptuntersuchungsphasen: eine Habitatanalyse vor [X.]eginn der sommerlichen Erfassungen (Geländebegehung), sodann Geländeuntersuchungen im [X.] in der Regel mit Detektor und stationären Erfassungssystemen sowie schließlich die Erfassung der als Quartier geeigneten Strukturen in Gehölzen und Gebäuden (Geländebegehung). Im Rahmen der Geländeuntersuchungen im [X.] werden gemäß Ziffer 3.2.4 der Arbeitshilfe standardmäßig je nach [X.] vier bis sechs detektorgestützte, flächendeckende [X.]egehungen im Zeitraum von Mai bis September durchgeführt. [X.]ei der Anwendung der Arbeitshilfe des [X.] ist aber auch zu berücksichtigen, dass die dort vorgeschlagene Vorgehensweise auf die räumlichen Gegebenheiten [X.]s mit einem relativ kleinen zu erwartenden Artenspektrum abgestimmt ist (s. Arbeitshilfe [X.] sowie [X.] et al., Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen, 2015, Forschungsberichte aus dem Forschungsprogramm des [X.] und digitale Infrastruktur und der [X.] e.V., Heft 1115, [X.]) und in Arbeitshilfen für andere Regionen eine höhere Zahl von [X.]egehungen (etwa sieben bis zehn [X.]egehungen im Zeitraum April bis Oktober, s. [X.], a.a.[X.]) vorgeschlagen wird. Auch dies spricht bei der besonders hohen und für [X.] untypischen Fledermausdichte im Umfeld der [X.] für eine Orientierung der Zahl der [X.]egehungen zumindest am oberen Rahmen der Arbeitshilfe des [X.].

Der Gutachter des [X.] hat demgegenüber speziell im östlichen Teil des Vorhabens in der Nähe der [X.] lediglich die Untergrenze von vier flächendeckenden [X.]egehungen gewählt und darüber hinaus die für die Migration entscheidenden Monate Mai und September unberücksichtigt gelassen (le., [X.] 2013, [X.]). Der Untersuchungszeitraum beschränkte sich auf den Zeitraum Ende Mai bis Juli, damit auf die Phase der schwächsten Fledermausaktivitäten an den [X.], und blendet so gerade die Zeiten der Frühjahrs- und [X.]wanderung der Fledermäuse aus. Nach dem nicht in Abrede gestellten Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung sind die Monate August bis Oktober diejenigen mit den höchsten Aktivitätszahlen an den "[X.] [X.]"; gleichzeitig ist der Monat August derjenige mit den höchsten Kollisionsopferzahlen im [X.]nverkehr.

4. Die artenschutzrechtliche [X.]eurteilung des Vorhabens ist lediglich hinsichtlich der Fledermäuse und der Schleiereule zu beanstanden; insoweit bedarf es vor Verwirklichung des Vorhabens eines ergänzenden Verfahrens (§ 75 Abs. 1a VwVfG).

a) Der [X.] hat nach wie vor keine Zweifel daran, dass die Anwendung des [X.] bei artenschutzrechtlichen Prüfungen im Rahmen des § 44 [X.] mit Art. 12 [X.] und Art. 5 der Richtlinie 2009/147/[X.] des [X.] und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ([X.] L 20 [X.]) - Vogelschutzrichtlinie - [X.] - vereinbar ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ist der Tatbestand des Tötungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) mit [X.]lick auf die bei einem [X.]auvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit [X.]fahrzeugen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Das anhand einer wertenden [X.]etrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann [X.] sein kann und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Dies folgt aus der Überlegung, dass es sich bei den Lebensräumen der gefährdeten Tierarten nicht um unberührte Natur handelt, sondern um von Menschenhand gestaltete Naturräume, die aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches [X.]undrisiko bergen, das nicht nur mit dem [X.]au neuer Verkehrswege, sondern zum [X.]eispiel auch mit dem [X.]au von Windkraftanlagen oder Hochspannungsleitungen verbunden ist. Daher kann nicht außer [X.] gelassen werden, dass Verkehrswege zur Ausstattung des natürlichen Lebensraums der Tiere gehören und deshalb besondere Umstände hinzutreten müssen, damit von einer signifikanten Gefährdung durch einen neu hinzukommenden Verkehrsweg gesprochen werden kann ([X.], Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 91 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 141). Umstände, die für die [X.]eurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der [X.]iologie der Art. Der Signifikanzansatz gilt nicht nur für das betriebsbedingte Risiko von Kollisionen mit der Trasse, sondern auch für bau- und anlagebezogene Risiken ([X.], [X.]eschluss vom 8. März 2018 - 9 [X.] - UPR 2018, 382 Rn. 11). Die anderen mit Planungsrecht befassten [X.]e des [X.] haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 466, vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 73 und vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - [X.]E 160, 263 Rn. 58, 62 und 67).

Der Gesetzgeber hat den Signifikanzansatz neuerdings durch das Gesetz zur Änderung des [X.]undesnaturschutzgesetzes vom 15. September 2017 ([X.] I [X.]434) in die [X.]ufassung des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 [X.] aufgenommen. Danach liegt ein Verstoß gegen das [X.] nicht vor, wenn die [X.]eeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben auch unter [X.]erücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese [X.]eeinträchtigung unvermeidbar ist. Nach der Gesetzesbegründung ([X.]. 18/11939 S. 17) soll der in der Praxis bewährte Signifikanzansatz des [X.] mit der Regelung bestätigt werden. Die [X.]ewertung, ob Individuen der betroffenen Arten durch das Vorhaben einem signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisiko ausgesetzt sind, erfordere eine [X.]erücksichtigung verschiedener projekt- und artbezogener Kriterien sowie weiterer naturschutzfachlicher Parameter.

In vergleichbarer Weise geht der für Vögel im Hinblick auf das [X.] aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in der Fachwissenschaft entwickelte [X.] vor, um so zu begründen, bei welchen sehr häufigen, ubiquitären und populationsbiologisch "robusten" Arten im Rahmen von Planungs- bzw. Genehmigungsentscheidungen gegebenenfalls keine differenzierteren Ermittlungen eines projektbedingten [X.] zumindest hinsichtlich einzelner Individuen notwendig sind (vgl. [X.]/Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur [X.]ewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen, 3. Fassung, Stand 20. September 2016, [X.]). Es entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass solche Konzepte praxisbezogen weiterentwickelt werden ([X.]. 18/11939 S. 17, vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 8. März 2018 - 9 [X.] - UPR 2018, 382 Rn. 28).

Der [X.] hat keine Zweifel daran, dass diese gefestigte Rechtsprechung des [X.], die ihre [X.]estätigung nunmehr durch den Gesetzgeber gefunden hat, Art. 5 Abs. 1 [X.]uchst. a [X.] und Art. 12 Abs. 1 [X.]uchst. a [X.] nicht entgegensteht, und folgt deshalb nicht der Anregung zur Vorlage an den [X.]. Ohne eine signifikante Erhöhung des [X.] kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Tötung von Tieren im Sinne der unionsrechtlichen [X.]estimmungen bewusst in Kauf genommen wird ([X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2016, § 44 Rn. 14 bei [X.]. 101). Das in der Rechtsprechung konturierte [X.] und die gesetzgeberischen Überlegungen zur [X.]ufassung des § 44 [X.] beruhen letztlich auf dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ([X.]/[X.], in: [X.], GK-[X.], 2. Aufl. 2017, § 44 Rn. 16), der auch im Unionsrecht und in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt ist (vgl. [X.], [X.] 2017, 406 ff. und etwa [X.], Urteil vom 15. November 2005 - [X.]/03 [[X.]:[X.]:C:2005:684] - Rn. 91). In diesem Sinne heißt es im - nicht rechtsverbindlichen - Leitfaden der [X.]n [X.] zum Strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichen Interesse im Rahmen der [X.] 92/43/[X.] (endgültige Fassung, Februar 2007, Ziff. 53), die [X.] ermögliche es den Mitgliedstaaten, zu ihrer Umsetzung verhältnismäßige und angemessene Maßnahmen zu treffen; dieses Konzept liege allen [X.]estimmungen der Richtlinie zugrunde, einschließlich der Art. 12 und 16 [X.]. Der Signifikanzansatz dient so als angemessene Maßnahme zur Vermeidung unverhältnismäßiger Folgen für die Vorhabenzulassung bei der Anwendung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots in Art. 5 Abs. 1 [X.]uchst. a [X.] und Art. 12 Abs. 1 [X.]uchst. a [X.]. Ansonsten wären Infrastrukturprojekte nur noch unter Anwendung von Ausnahmeregelungen gemäß Art. 9 [X.] bzw. Art. 16 [X.] durchzuführen, und die unionsrechtlich vorgesehene Ausnahme würde zur Regel ([X.]/[X.], in: [X.], GK-[X.], 2. Aufl. 2017, § 44 Rn. 16).

b) Wie bereits im Zusammenhang mit dem Gebietsschutz ausgeführt, bestehen Defizite bei der Erfassung der Fledermäuse, die die "[X.] [X.]" als Winterquartier nutzen; davon ist auch die Prüfung des Tötungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) im Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Fledermäuse berührt. Der [X.] hat trotz der [X.]esonderheit der naturräumlichen Ausstattung der Umgebung des Vorhabens mit dem größten Fledermausquartier [X.]s bei der Zahl der [X.]egehungen im [X.] gerade im östlichen Teil des Vorhabens, der dem FFH-Gebiet am nächsten kommt, lediglich die Untergrenze von vier nach Maßgabe der Arbeitshilfe [X.] vorgesehenen [X.]egehungen erreicht und dabei die Zeiten der höchsten Frequentierung der Flugrouten zum Winterquartier zwischen August und Oktober nicht erfasst. Daher stellt sich die [X.]estandsaufnahme auch nach den artenschutzrechtlichen Maßstäben als unzureichend und infolgedessen auch die betreffende [X.]ewertung als teilweise fehlerhaft dar (aa). Die Anordnung von [X.] als geeignete Maßnahme zur Minimierung des [X.] ist dagegen grundsätzlich nicht zu beanstanden ([X.]).

aa) Die Methode der [X.]estandserfassung für die artenschutzrechtliche Prüfung ist nicht normativ festgelegt; sie hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 59). Für die Erfassung von Fledermäusen sind zahlreiche einschlägige Arbeitshilfen und Leitfäden erarbeitet worden, die als Standardmethode einen Methodenmix aus Habitatanalyse und Geländeuntersuchungen unter Einsatz von Detektoren, Horchboxen, [X.]tzfängen etc. vorsehen und dabei - soweit sie nur regionale Geltung beanspruchen - auf die naturräumlichen Gegebenheiten einer Region abgestimmt sind (vgl. etwa "Arbeitshilfe Fledermäuse und [X.]nverkehr" des [X.], [X.]au und Stadtentwicklung, Entwurf Oktober 2011, [X.] ff., und die hier einschlägige, oben bereits behandelte Arbeitshilfe [X.]).

Das vom Vorhabenträger beauftragte [X.] hat sich an der Arbeitshilfe [X.] orientiert. Das kann - wie oben ausgeführt - grundsätzlich sachgerecht sein, trägt hier aber den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls im Umfeld der "[X.] [X.]" nicht hinreichend Rechnung. Das [X.]üro le. stellt zu den [X.] kurz fest, dass wegen der Entfernung des Vorhabens von etwa 7 km "vertiefende Untersuchungen der An- und Abwanderung nicht durchzuführen" seien.

Zu Recht kritisieren die Kläger die hierauf gestützte Annahme des Planfeststellungsbeschlusses (S. 449 f.), eine Untersuchung der Migration von Fledermäusen im Frühjahr und [X.] sei nur innerhalb eines Radius von 2 km zu großen und bedeutenden Winterquartieren erforderlich; von einer regelmäßigen Nutzung des [X.] während der [X.] und für die im Frühjahr und [X.] genutzten [X.]alz- und Zwischenquartiere sei nicht auszugehen. Dazu kann auf die obigen Ausführungen zum Gebietsschutz [X.]ezug genommen werden. Unter den hier gegebenen Umständen hätte die Erfassung der Fledermäuse und ihrer Flugstraßen insbesondere zu den Migrationszeiten im Frühjahr und [X.] für einen weiteren Radius zumindest im Hinblick auf den östlichen [X.] des Vorhabens erfolgen müssen. Da deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass bedeutende [X.]ewegungen von Fledermäusen im [X.] insbesondere in den Migrationszeiten bei Zu- und Abflügen zum und vom Winterquartier nicht erfasst worden sind, hat die artenschutzrechtliche [X.]eurteilung des [X.] keine tragfähige [X.]undlage.

Im Übrigen können die Kläger die Richtigkeit des Vorgehens zur [X.]estandserfassung nicht in Zweifel ziehen. Die Planfeststellungsbehörde ist davon ausgegangen, dass in den für den vorliegenden Abschnitt untersuchten und dem [X.] Forst benachbarten Gehölzstrukturen keine Flugrouten oder Jagdgebiete mit stark gefährdeten Myotis-Vorkommen ermittelt worden sind, so dass deshalb keine vertiefenden [X.]tzfanguntersuchungen notwendig waren.

Hiergegen haben die Kläger lediglich allgemein eingewendet, im Planungsgebiet träten leise rufende [X.]en, aber auch das [X.]raune Langohr auf, die mit den vom [X.] bevorzugten akustischen Erfassungsmethoden nicht hinreichend bemerkt würden. Sie sind jedoch der überzeugenden Erwiderung des [X.] nicht mehr entgegengetreten, die leise rufende [X.] und das [X.]raune Langohr seien bereits nachgewiesen und das Vorkommen der stark gefährdeten [X.] [X.]echsteinfledermaus oder weiterer stark gefährdeter Arten dieser Gattung habe fachlich ausgeschlossen werden können. Darüber hinaus entspricht die Annahme des [X.], der Einsatz von [X.]tzfängen sei wegen des damit für die Tiere verbundenen erheblichen Stresses restriktiv zu handhaben, der Rechtsprechung des [X.]s ([X.], Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Rn. 33).

[X.]) Die pauschale Kritik an der Wirksamkeit der [X.] für Fledermäuse vermag die [X.]ewertung des [X.], sie seien geeignet, eine signifikante Erhöhung des [X.] zu vermeiden, nicht zu erschüttern. Der [X.] hat - jeweils auf der [X.]undlage sachverständiger Erläuterungen - vergleichbare Überflughilfen, Leiteinrichtungen und [X.] in mehreren Entscheidungen als grundsätzlich geeignete Vorkehrungen angesehen, um im Verbund mit weiteren Maßnahmen eine signifikante Erhöhung des kollisionsbedingten Individuenverlusts zu vermeiden (zuletzt: [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 144 ff. m.w.[X.]).

Vorliegend hat der Planfeststellungsbeschluss ([X.]) für die von den Klägern in [X.]ezug genommene Flugstraße zwischen [X.] und [X.] angenommen, dass die Planung des [X.] keine hinreichenden Leitstrukturen vorsieht, und ihm deshalb in [X.]benbestimmung 57 ein Monitoring der an der Flugstraße vorgesehenen Kollisionsschutzmaßnahmen auferlegt. Ferner wird etwa für die behandelte bedeutende Flugroute östlich der [X.] im [X.]ereich eines [X.]s zwischen dem Forst [X.] und [X.] bei [X.] ein im Planfeststellungsbeschluss ([X.]) näher beschriebenes [X.]rückenbauwerk mit einer aufgesetzten kombinierten [X.]lend- und Kollisionsschutzeinrichtung als geeignete Maßnahme zur Verhinderung eines erhöhten [X.] bei der Querung bewertet.

Mit diesen konkreten, auf die einzelne Örtlichkeit bezogenen Maßnahmen zur Verminderung des [X.] setzen sich die Kläger nicht auseinander. Sie bleiben vielmehr bei der allgemeinen Kritik stehen, [X.] böten generell keine ausreichende Sicherheit gegen das Überfliegen und anschließende Abtauchen auf Kollisionshöhe über der Fahrbahn, sowie bei ihrem Hinweis, die Verbindung der Zäune mit weiteren Maßnahmen wie Querungshilfen und Leitstrukturen helfe nicht weiter, da einerseits die [X.] als eine Art Überflughilfe dargestellt würden, andererseits gleiche Zäune an anderer Stelle die Fledermäuse zu sicheren Querungshilfen leiten sollten. Die Kläger nehmen dabei für ihre generelle Kritik lediglich [X.]ezug auf Veröffentlichungen, ohne diese zu benennen. Demgegenüber hat der [X.] seine abweichende [X.]ewertung bei früherer Gelegenheit, wie schon erwähnt, auf der [X.]undlage sachverständiger Erläuterungen getroffen.

c) Die Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 [X.] betreffend die Haselmaus ist rechtsfehlerfrei. Der Planfeststellungsbeschluss ([X.]36) geht davon aus, dass trotz der [X.]eeinträchtigung von Lebensräumen der Art die kontinuierliche Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch [X.] sowie Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen gewährleistet ist. Das Tötungsrisiko wird durch Umsiedlung in rechtzeitig entwickelte [X.] (Knickneuanlagen oder Aufwertungen bestehender [X.]) hinreichend sicher vermieden. Möglichen [X.] in das [X.]aufeld soll durch wiederholte wöchentliche Kontrollen begegnet werden; nach der Rodung der [X.] sei keine Eignung als Lebensraum mehr gegeben. Die Verwirklichung des [X.]ungsverbots durch Zerschneidung eines individuenreichen Haselmaushabitats und durch die Vergrämungsmaßnahmen wird im Hinblick auf die [X.]öße des Vorkommens sowie auf die vorgesehenen [X.] verneint (PF[X.] [X.]11 ff.).

Die Kläger rügen, der Wegfall von 5,3 km [X.] werde nicht habitatentsprechend ausgeglichen, die Vermeidungsmaßnahmen beim [X.]au seien nicht artgerecht und die Rodungsarbeiten zwischen November und Februar bzw. nach dem Winterschlaf führten zu [X.]ungen und Tötungen. Die [X.] seien nicht haselmausgerecht, da die Tiere gut klettern und [X.] in ihre angestammten Habitate nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden könnten.

Der [X.] hat dem überzeugend entgegengehalten, die Kompensation teilweise entfallender [X.] und [X.] durch Wald und Feldgehölze sei für die Haselmaus ohne [X.]elang, da diese beide Lebensräume gleichermaßen [X.]. In den [X.]benbestimmungen 25 und 26 sei ausdrücklich eine Kontrolle vorgesehen, dass alle Haselmäuse vor [X.]eginn der Rodungsarbeiten abgewandert bzw. umgesiedelt worden seien. Der in [X.]benbestimmung 30 vorgesehene Vegetationsschutzzaun solle nicht die Haselmäuse von der [X.] in die früheren Lebensräume abhalten, sondern diene allein der Abgrenzung der [X.] vom [X.]aufeld. Eine Rückwanderung werde hingegen dadurch vermieden, dass die alten Lebensräume nach der Rodung für die Haselmaus nicht mehr attraktiv seien.

d) Dagegen wurde die Schleiereule zu Unrecht lediglich in einem Untersuchungskorridor von 500 m erfasst. Der [X.] hat deshalb Hinweise der Kläger auf [X.]rutplätze dieser Art im weiteren Umfeld der Trasse nicht berücksichtigt. Daraus ergibt sich, dass Verstöße gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 [X.] nicht mit tragfähiger [X.]egründung verneint werden konnten. Der Mangel kann in einem ergänzenden Verfahren gemäß § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG behoben werden (aa). Die Maßnahmen zum Schutz der Schleiereulen haben die Kläger dagegen nicht durchgreifend kritisiert ([X.]).

aa) Der Planfeststellungsbeschluss ([X.]74 f.) geht davon aus, dass die Schleiereule [X.] im untersuchten Korridor zwei [X.]rutplätze verliert, die durch Anbringung von insgesamt sechs Nisthilfen an geeigneten Gebäuden ersetzt werden. Die zugrunde liegende Annahme, die Nahrungshabitate der Schleiereule lägen in der Regel lediglich im Umkreis bis zu 500 m zum [X.]rutplatz und deshalb sei mit keinem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko bei weiter von der [X.] entfernten [X.]rutplätzen zu rechnen, lässt sich aber nicht fachlich ableiten und ist von den Klägern durch [X.] erschüttert worden. Nach den Aussagen im Fachinformationssystem FFH-VP-Info des [X.] 2: Vogelarten der Vogelschutzrichtlinie" (Stand Dezember 2016, [X.]) beträgt die [X.] pro Paar mehr als 1 km² und lediglich bei sehr gutem [X.]euteangebot bleibt sie darunter. Dies stimmt in der Sache mit dem Vortrag der Kläger überein, die [X.]eschränkung des [X.] auf 500 m beidseits der Trasse überzeuge nur dann, wenn ein optimales Nahrungshabitat in diesem Umkreis vorhanden sei. Ein solches besonders attraktives Nahrungsangebot im Nahbereich der vom [X.] festgestellten [X.]rutplätze, die ein Erreichen der Trasse zum Zweck der Nahrungssuche unwahrscheinlich machen würde, ist vorliegend jedoch nicht festgestellt.

Die vom [X.] in [X.]ezug genommene Stellungnahme des [X.]. vom 20. Oktober 2016 geht davon aus, dass bei wenigen [X.]rutvögeln, die große Aktionsräume haben, unter anderem gerade bei Eulen, auch außerhalb einer Effektdistanz von rund 500 m zum [X.]nrand eine potentiell planungsrelevante [X.]etroffenheit vorliegen kann. Die Wahrscheinlichkeit, bedeutende Verbindungswege und Vorkommensschwerpunkte anzutreffen, nehme aber mit der Entfernung zum [X.]rutplatz ab; insbesondere bei qualitativ herausragenden und räumlich limitierten Nahrungsgebieten eines [X.]rutpaars bzw. den [X.] dorthin könne allerdings eine Relevanz auch in größerer Entfernung zum [X.]rutplatz noch anzunehmen sein. Ein solcher Fall sei jedoch im Planungsraum nicht zu erkennen.

Diese [X.]ewertung bleibt allgemein und bezieht sich in erster Linie auf die Situation, dass die Tiere ein erkennbar besonders attraktives Nahrungshabitat erreichen wollen und dafür den [X.] queren müssen. Sie trifft jedoch keine Aussage dazu, ob damit zu rechnen ist, dass Schleiereulen bei einem durchschnittlichen Nahrungsangebot lediglich im Umkreis von 500 m zu ihrem [X.]rutplatz auf Futtersuche gehen. Die [X.]ewertung trägt deshalb die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses nicht, die Wahrscheinlichkeit der Nutzung und die Intensität der Nutzung von [X.] nehme mit der Entfernung zum [X.]rutplatz derart ab, dass die [X.]egrenzung des [X.] auf jeweils 500 m beidseits der Trasse gerechtfertigt ist.

Der [X.] hätte daher den bereits im Verwaltungsverfahren substantiiert vorgetragenen Hinweisen auf deutlich mehr [X.]rutplätze der Schleiereule im Umfeld der Trasse nachgehen müssen. Die Kläger hatten hierzu eine [X.] des [X.]verbandes Eulenschutz in [X.] e.V. für das Gebiet [X.] mit 13 [X.]rutnachweisen für die Schleiereule im Abstand zwischen 50o und 3 300 m von der Trasse vorgelegt. Hiervon ausgehend bedarf es einer erneuten [X.]ewertung des [X.] der Schleiereule.

[X.]) Die vorgesehenen Schutzmaßnahmen für die Schleiereule sind im [X.]undsatz nicht zu beanstanden. Gemäß [X.]benbestimmung 49 erfolgt die Auswahl der Standorte und die Anbringung der Nisthilfen für zwei weggefallene [X.]rutplätze unter [X.]eteiligung von [X.], wobei ein Abstand von mindestens 1 000 m von der [X.] eingehalten werden soll. Entgegen der Kritik der Kläger, die Ersatzmaßnahmen würden so rechtswidrig in weit entfernte Gebiete verlagert, überzeugt es, dass zum Schutz der Tiere vor möglichen Kollisionen ein großer Abstand von der Trasse eingehalten werden soll, zumal die Kläger im Hinblick auf ein signifikantes Tötungsrisiko den Trassenabstand eines [X.]rutplatzes von 500 m zu Recht als zu gering kritisiert haben. Dass wegfallende [X.] und [X.] teilweise nicht ersetzt, sondern unter anderem durch Feldgehölze kompensiert werden, führt nicht zur Ungeeignetheit der Ausgleichsmaßnahmen für die Schleiereule.

e) Die artenschutzrechtliche [X.]ehandlung des [X.] ist mit den in der mündlichen Verhandlung erklärten zusätzlichen Maßgaben nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) kann durch die festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen hinreichend sicher ausgeschlossen werden (aa). Zwar könnte die vorgesehene Vergrämung gleichzeitig eine [X.]ung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 [X.]) darstellen; dies wäre jedoch hinnehmbar, da der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht gefährdet wird (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 [X.], [X.]). Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen sind geeignet ([X.]), schließlich liegt auch kein Verstoß gegen § 21 Abs. 4 des [X.]ischen Gesetzes zum Schutz der Natur vom 24. Februar 2010 - GVO[X.]l. 2010, 301 - [X.] - vor (dd).

aa) Die Kritik der Kläger an der Eignung von [X.] als Maßnahmen zur Verringerung des [X.] des [X.] hat der [X.] entkräftet. Die Maschenweite der Zäune von maximal vier Zentimetern in [X.]benbestimmung 46 soll [X.] von der [X.] fernhalten, um dadurch die Attraktivität des [X.]nrandes für nahrungssuchende [X.]s zu senken.

Der Planfeststellungsbeschluss ([X.]56 ff.) nimmt weiter an, dass durch das Vorhaben lediglich ein etwa 200 - 400 m von der Trasse entfernter [X.]rutplatz des [X.] betroffen ist. Zur Kritik der Kläger am zu engen Untersuchungsraum hat der [X.] überzeugend erwidert, der Aktionsradius einer Art sei nicht gleichbedeutend mit dem Eintritt einer signifikanten Erhöhung des [X.], und die im Schriftsatz der Kläger vom 30. Oktober 2018 benannten weiteren [X.]rutplätze des [X.] befänden sich in einem Trassenabstand von mindestens 1 000 m. Dem sind die Kläger nicht mehr entgegengetreten. Im Übrigen wird auf dieser [X.]undlage auch der von der Länderarbeitsgemeinschaft der [X.] in ihren "Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie [X.]rutplätzen ausgewählter Vogelarten - Stand April 2015" ([X.]erichte zum Vogelschutz, [X.], 2014) empfohlene Abstand von 1 000 m für den [X.] eingehalten. Auch wenn das Kollisionsrisiko bei Windenergieanlagen nicht deckungsgleich mit dem des [X.]nverkehrs sein mag, wird damit zumindest ein Anhaltspunkt für einen artspezifischen Abstand von einem [X.] gegeben.

Zur Vergrämung des [X.]brutpaars aus dem [X.] sollen nach [X.]benbestimmung 47 beginnend mit der [X.]rutperiode, in der die Inbetriebnahme stattfindet, regelmäßige [X.]egehungen jährlich vor der [X.] so lange durchgeführt werden, bis über einen Zeitraum von drei Jahren keine [X.]rutaktivitäten mehr festzustellen sind. Ziel der Maßnahme ist es, den aktuellen [X.]rutplatz zu ermitteln und dann durch Erzeugen lauter Geräusche das [X.]rutpaar zur Aufgabe des Platzes zu veranlassen. In der mündlichen Verhandlung hat der [X.] die Vergrämung als aus fachlicher Sicht erfolgversprechend bezeichnet und die [X.]estimmungen hierfür um die Maßgabe ergänzt, dass die Vergrämung bereits ab dem Jahr des [X.]aubeginns zu erfolgen hat und für die [X.]rutperiode abzubrechen ist, falls eine [X.]rut tatsächlich begonnen wird. Damit hat er der Kritik, die angeordneten Vergrämungsmaßnahmen seien ungeeignet, weil der [X.] ausgesprochen brutplatztreu sei und nach Vergrämung wieder zurückkehren werde, teilweise Rechnung getragen. Im Übrigen liegen zwar auch nach den eigenen Angaben des Gutachters des [X.] in der mündlichen Verhandlung noch keine Erfahrungen mit der Vergrämung eines [X.] vor, die Kläger können aber auch keine durchgreifenden Argumente oder wissenschaftlichen Erkenntnisse für ein voraussichtliches Scheitern anführen. Der im [X.] geltende Maßstab, dass eine [X.]eeinträchtigung mit "Gewissheit" (d.h. ohne dass vernünftige Zweifel verbleiben) ausgeschlossen werden muss, kann nicht auf den allgemeinen Artenschutz übertragen werden. Erforderlich und ausreichend ist im Artenschutzrecht eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung ([X.], Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 57 und vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 235 Rn. 99; [X.], in: [X.] u.a., Naturschutz, Stand Dezember 2016, § 44 [X.] Rn. 48). Diesen Anforderungen entsprechen die vom [X.] vorgesehenen Maßnahmen.

[X.]) Durch die Vergrämungsmaßnahmen in der Vorbrutzeit wird keine nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 [X.] verbotene erhebliche [X.]ung des [X.] während der Fortpflanzungszeit bewirkt.

Den Tatbestand des [X.]ungsverbots kann auch eine zur Vermeidung des [X.] angeordnete Maßnahme wie die Vergrämung erfüllen. Weder dem Wortlaut der nationalen Norm noch des Art. 5 [X.]uchst. b [X.] bzw. des Art. 12 Abs. 1 [X.]uchst. b [X.] lassen sich Anhaltspunkte für eine dies von vornherein ausschließende Auslegung des [X.]ungsverbots entnehmen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - [X.]E 140, 149 Rn. 130 zum Verbot des Fangens geschützter Arten). Die Motivation einer Vergrämungsmaßnahme spielt keine Rolle für ihre rechtliche [X.]eurteilung ([X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2016, § 44 Rn. 16).

Der [X.] lässt offen, ob das Vergrämen durch Erzeugen lauter Geräusche, um den [X.] dadurch zum Verlassen seines beabsichtigten [X.]rutplatzes zu nötigen, tatbestandlich eine [X.]ung darstellt (vgl. [X.], Urteil vom 1. Dezember 2015 - 4 [X.] - ZUR 2016, 227 <228> zum Vergrämen von Saatkrähen). Die geschützte Fortpflanzungszeit könnte betroffen sein, wenn dieser [X.]egriff dahin verstanden wird, dass er den Zeitraum vom [X.]eginn des [X.] bis zum Abschluss des [X.] - sei es erfolgreich oder erfolglos - oder bis zum Ende der Trächtigkeit umfasst (so [X.], in: [X.] u.a., Naturschutz, Stand Dezember 2016, § 44 [X.] Rn. 118), und wenn die vorgesehenen Vergrämungsmaßnahmen nach [X.]eginn des [X.] erfolgen sollten.

Es handelt sich aber nicht um eine erhebliche [X.]ung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 [X.], weil sich der Erhaltungszustand der lokalen Population des [X.] nicht verschlechtert. Als lokale Population ist vorliegend dasjenige [X.]brutpaar anzusehen, das sich im [X.] befindet. [X.]ei selten vorkommenden Arten - wie hier - kann auch bereits ein einzelnes [X.]rutpaar die lokale Population darstellen, was der für die Kläger auftretende Gutachter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat (vgl. in diesem Sinne auch Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz - [X.] -, Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des [X.]undesnaturschutzgesetzes, 2009, [X.]).

Der Erhaltungszustand dieser lokalen Population verschlechtert sich nicht, weil von einem Erfolg der Vergrämungsmaßnahme ausgegangen werden kann, die lokale Population also sozusagen verschoben wird und sich am neuen [X.]rutplatz fortpflanzt. Darüber hinaus ist der Erhaltungszustand des [X.] allgemein gut, weil er sich nach den nicht in Abrede gestellten Angaben des Gutachters des [X.] in der mündlichen Verhandlung derzeit in Ausbreitung befindet.

Die Annahme des Gutachters der Kläger, es werde über mehrere Jahre zu einem [X.] kommen, weil der [X.] sich durch die anhaltenden Vergrämungsmaßnahmen nachhaltig gestört sehe, bleibt lediglich eine zwar nicht auszuschließende, aber unwahrscheinliche [X.]esorgnis. Deutlich plausibler erscheint die Annahme, dass sich das an seinem ursprünglichen [X.]rutplatz nicht nur durch die Vergrämung, sondern auch durch die [X.]aumaßnahmen für das Vorhaben ernsthaft gestörte [X.] einen neuen [X.]rutplatz suchen wird, um an seiner artgemäßen Fortpflanzung nicht dauerhaft gehindert zu sein. Wie bereits ausgeführt, kann der im [X.] geltende Maßstab, dass eine [X.]eeinträchtigung mit "Gewissheit" ausgeschlossen werden muss, nicht auf das allgemeine Artenschutzrecht übertragen werden.

[X.]) In der Vergrämung liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungsstätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). Etwa 800 m nördlich des bisherigen [X.]ststandortes werden zwei Nistplattformen angebracht, sodass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 2 [X.] sichergestellt ist. Der Kritik der Kläger an der Eignung der Ersatzbrutplätze hat der [X.] überzeugend entgegengehalten, diese lägen außerhalb der projektspezifischen Wirkzonen und in der Nähe bevorzugter Nahrungshabitate, die ohne trassenquerende Flüge vom [X.] aus zu erreichen seien. Zu diesen Nahrungsgebieten zählten zum [X.]eispiel die [X.]aumbestände und Gewässer an der [X.]er Mühle sowie Siedlungsbereiche, Wälder und [X.] im Süden von [X.]. In [X.] [X.] der [X.] im Übrigen auch anthropogene, menschennahe Lebensräume, sodass auch der strukturreiche südliche Siedlungsrand von [X.] ein attraktives Jagdgebiet darstelle.

dd) Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sollen gemäß [X.]benbestimmung 48 in [X.] zwei Nistplattformen angebracht werden. Dort darf in einem Abstand von jeweils mindestens 100 m beidseitig der Nisthilfen keine [X.]eseitigung von [X.] bei der [X.] stattfinden, um Veränderungen im Umfeld so gering wie möglich zu halten und eine Aufgabe des neuen [X.] zu vermeiden. Die so streckenweise verbotene [X.]eseitigung von [X.] stellt keinen Verstoß gegen § 21 Abs. 4 [X.] dar. Nach dieser Vorschrift ist bei [X.] das traditionelle Knicken (d.h. das Zurückschneiden bis auf den Stock) bei Erhalt der [X.] und [X.] vom Knickwall eine zulässige Pflege- und [X.]ewirtschaftungsmaßnahme. Weiter lässt die Norm grundsätzlich das Fällen von [X.] bis zu einem Stammumfang von 2 m zu, sofern in dem auf den Stock gesetzten Abschnitt mindestens ein [X.] je 40 - 60 m Knicklänge erhalten bleibt (§ 21 Abs. 4 Satz 2 [X.]). Die Regelung sieht somit grundsätzlich den Erhalt der [X.] vor; sie dürfen unter den genannten Voraussetzungen, müssen aber nicht zwingend beseitigt werden.

f) Einen Verstoß gegen das [X.]ungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 [X.] für Vögel durch den Verkehrslärm und andere vom Verkehr ausgehende [X.]ungen hat der [X.] fehlerfrei ausgeschlossen. Die Kritik der Kläger, die angewendeten Vorschläge zu Effektdistanzen für [X.]rutvögel an [X.]n aus der von [X.]. verfassten Arbeitshilfe "Vögel und [X.]nverkehr" (Ausgabe 2010, im Folgenden: Arbeitshilfe) seien insgesamt spekulativ und speziell die für die [X.]lerche angegebene Effektdistanz von 300 m sei falsch, greift nicht durch.

Der [X.] hat dem überzeugend eine Auswertung der bis zum [X.] zu dem Thema Vögel und Lärm erschienenen Fachliteratur durch Frau Dr. Ga. (Vögel und [X.]nverkehr: Instrumente zur [X.]eurteilung von [X.], 2017) entgegengestellt. Hiernach haben sowohl der bisherige methodische Ansatz als auch die genannten kritischen Pegel weiterhin [X.]estand. Im Übrigen wird zwar - auch von der Arbeitshilfe selbst - nicht in Abrede gestellt, dass die Vorschläge nicht statistisch überprüft werden konnten und im strikt naturwissenschaftlichen Sinne nicht abgesichert sind. Viele planungsrelevante Vogelarten sind jedoch so selten, dass Zusammenhänge zwischen der Verteilung der Vögel und dem [X.]nverkehr nicht erkennbar werden; selbst unter Einbeziehung der gesamten [X.]estände seltener Vogelarten in [X.] ließe sich keine statistisch seriös zu bearbeitende Datenbasis zusammenstellen (Arbeitshilfe, Vorbemerkungen [X.]). Deshalb beruht der gewählte Ansatz auf der Kombination einer Prognose der artspezifischen [X.]anfälligkeit der Vogelarten gegen Verkehrslärm und einer Auswertung des Verteilungsmusters dieser Arten an [X.]n mit unterschiedlichen Verkehrsbelastungen. Eine solche Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden; insbesondere ist bei Kenntnislücken der Analogieschluss eine gängige und unbedenkliche Methode, mit der bei Einhaltung wissenschaftlicher Standards Kenntnislücken überbrückt werden können ([X.], Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 [X.].05 - [X.]E 128, 1 Rn. 64 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 241 Rn. 115). Entgegen der klägerischen Kritik erfasst die Arbeitshilfe auch optische [X.]ungen (Vorbemerkungen [X.]) und geht ausdrücklich auf den Sonderfall nachtaktiver Vögel ein (S. 15).

Die von den Klägern angeführte Veröffentlichung von Fa. und [X.]. aus dem [X.] enthält nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des [X.] weder für die Feldlerche noch für die [X.]lerche eine quantifizierende Angabe für eine Effektdistanz. Sie ist daher nicht geeignet, die Arbeitshilfe mit ihren Werten infrage zu stellen. Auch von den Klägern weiter in [X.]ezug genommene Untersuchungen von [X.]lerchen in mediterranen verbuschenden Weideflächen, wonach eine nur knapp halb so große Populationsdichte an Hauptstraßen im Vergleich zu [X.]benstraßen festgestellt worden sei, bestätigen die Arbeitshilfe eher, als dass sie Zweifel an deren Ergebnissen wecken: Für die [X.]lerche ist laut Arbeitshilfe ([X.] i.V.m. S. 27) an schwach befahrenen [X.]n mit einer Habitateignungsabnahme von 20 % auf den ersten 100 m auszugehen; bei stärker befahrenen [X.]n nimmt die Habitateignung mit zunehmendem Verkehr deutlich ab, so etwa bei über 20 000 Kfz/Tag um 60 % bis 100 m Entfernung von der Trasse.

g) Die artenschutzrechtliche [X.]ewertung von [X.]eeinträchtigungen des [X.] und des [X.]bfroschs hält der Kritik der Kläger stand. Die Rüge des partiell zu hohen Alters der zugrunde liegenden Kartierungen bleibt unsubstantiiert. Nach einer ersten Untersuchung im [X.] erfolgte für den Planfeststellungsbeschluss, [X.], im Jahr 2011 eine neue Erfassung mit fünf [X.]egehungen zwischen April und Juni, für den Teil [X.] wurden 2011 und 2015 Plausibilitätsprüfungen der [X.]iotoptypkartierungen durchgeführt, die die Gültigkeit der Erfassungen aus dem [X.] bestätigten. Schließlich erfolgte für den Teil [X.] im Juni 2016 eine erneute Habitatkartierung und Potenzialabschätzung. Die Kläger haben hiergegen nicht näher dargelegt, weshalb die in den Jahren 2011 bis 2016 erfolgten Aktualisierungen unzureichend sind.

Soweit die Kläger kritisieren wollen, die Schadensbegrenzungsmaßnahmen für den Moor- und [X.]bfrosch seien nicht hinreichend geeignet, weil nicht sichergestellt sei, dass die Laichgesellschaften des [X.] an den Gewässern A20WAm21 und A20WAm23 im naturschutzfachlich erforderlichen Ausmaß weiterhin in genetischem Austausch zu einer größeren Gesamtpopulation stünden, ist der [X.] dem plausibel mit dem Argument entgegengetreten, die von den Klägern angeführten Gewässer seien von untergeordneter [X.]edeutung, weil das Gewässer A20WAm21 außerhalb des durchschnittlichen Wanderradius des [X.] relativ weit von der Trasse entfernt liege und im Gewässer A20WAm23 der zuvor erbrachte Nachweis des [X.]bfroschs im Jahre 2011 nicht wiederholt werden konnte.

Schließlich kann auch die Kritik, die Amphibienleiteinrichtungen seien nicht geeignet, weil sie von Individuen der Art überklettert werden könnten, nicht überzeugen. Die Kläger setzen sich nicht damit auseinander, dass diesen bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen [X.]edenken durch Ergänzung der [X.]benbestimmung 31 Rechnung getragen worden ist. Gemäß dieser [X.]estimmung und nach der [X.]benbestimmung 33 ist ein artspezifischer Überkletterungsschutz zu errichten, die Funktionsfähigkeit der [X.] ist vor [X.]etriebsbeginn durch Experten festzustellen, und im Rahmen der Funktionskontrolle muss eine dauerhafte Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit gewährleistet werden.

5. Die vorgenannten Mängel der Verträglichkeitsuntersuchung und der artenschutzrechtlichen Prüfung schlagen auch auf die behördliche [X.]eurteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und die planerische Abwägung durch. Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass die Planfeststellungsbehörde aufgrund des Ergebnisses einer ordnungsgemäßen Verträglichkeitsprüfung eine veränderte Feintrassierung und/oder andere Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen angeordnet hätte ([X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 150).

Davon abgesehen ist die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 15 [X.]) nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Kläger hat sich die Planung mit den unvermeidbaren [X.]eeinträchtigungen der [X.] hinreichend und ohne Rechtsfehler befasst. Verbleibende Schadstoffeinträge in das Gewässer sind ausweislich [X.], 230 des [X.] zur Landschaftspflegerischen [X.]egleitplanung berücksichtigt, und für diese Eingriffe ist ein entsprechender Kompensationsbedarf festgesetzt (PF[X.] [X.]79 und 381). Eine weitergehende [X.]etrachtung der [X.]unaugenbestände in der [X.] war unter den hier gegebenen, oben näher erläuterten Umständen nicht erforderlich, zumal es sich um keine artenschutzrechtlich relevanten Arten im Sinne des [X.] zur [X.] handelt. Die ferner geforderte zusätzliche Querungshilfe für Rotwild im Westteil des Abschnitts musste im Rahmen der Eingriffsregelung nicht festgesetzt werden. Der [X.] hat hierzu plausibel ausgeführt, die bereits geplante Unterführung der [X.] lasse nach ihrer Dimensionierung eine Querung durch den Rothirsch zu. Allerdings sei eine reale Nutzung aus Richtung Süden aufgrund der Siedlungsstruktur unwahrscheinlich. Eine speziell für das Rotwild dimensionierte [X.]ünunterführung im Sinne einer Angebotsplanung sei nicht erforderlich und auch nicht sinnvoll, weil sich ein leistungsfähiger Korridor für das Rotwild aufgrund der räumlichen Gegebenheiten an dieser Stelle nicht entwickeln lasse.

E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Meta

9 A 8/17

27.11.2018

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 2 Abs 1 UmwRG, § 2 Abs 4 UmwRG, § 6 Abs 1 S 1 UmwRG, § 6 Abs 1 S 2 UmwRG, § 6 Abs 1 S 3 UmwRG, § 4 Abs 1b S 2 Nr 2 UmwRG, § 17e Abs 5 FStrG, § 10 Abs 1 OGewV 2016, § 10 Abs 2 OGewV 2016, § 5 Abs 4 S 1 OGewV 2016, § 5 Abs 4 S 2 OGewV 2016, § 7 Abs 1 S 2 OGewV 2016, § 5 Abs 1 S 1 OGewV 2016, § 5 Abs 5 S 1 OGewV 2016, § 4 GrwV 2010, § 5 GrwV 2010, § 6 Abs 1 UVPG vom 04.02.2010, § 9 Abs 1b UVPG vom 04.02.2010, § 19 Abs 2 UVPG, § 22 Abs 1 UVPG, § 4 Abs 1a UVPG, § 27 Abs 2 Nr 1 WHG 2009, § 3 Nr 8 WHG 2009, § 47 WHG 2009, § 34 Abs 2 BNatSchG 2009, § 34 Abs 1 S 1 BNatSchG 2009, § 44 Abs 1 Nr 1 BNatSchG 2009, § 44 Abs 1 Nr 2 BNatSchG 2009, § 44 Abs 5 S 2 Nr 1 BNatSchG 2009, § 15 BNatSchG 2009, Art 4 Abs 1 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 3 EWGRL 43/92, Art 9 EGRL 147/2009, Art 4 Abs 1 Buchst a EGRL 60/2000, § 46 VwVfG, § 75 Abs 1a S 2 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.11.2018, Az. 9 A 8/17 (REWIS RS 2018, 1197)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1197

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Referenzen
Wird zitiert von

AN 11 K 19.00781

6 L 417/20

M 2 K 20.2234

M 2 K 20.3844

M 2 K 20.3842

M 2 S 22.288

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