Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.11.2013, Az. 9 A 9/12

9. Senat | REWIS RS 2013, 1405

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Gegenstand

Klagebefugnis einer Gemeinde gegen planerische Abwägungsentscheidung; zur Abgrenzung von kommunaler Planungshoheit und Selbstgestaltungsrecht


Leitsatz

1. Eine Gemeinde kann die gerichtliche Kontrolle einer planerischen Abwägungsentscheidung nur hinsichtlich ihrer eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen.

2. Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt. Das sogenannte Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde wird durch Maßnahmen berührt, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (wie bisherige Rechtsprechung).

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Gemeinde mit ca. 580 Einwohnern im Süden von [X.]. Sie wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. April 2012 für den Neubau der [X.], Nord-West-Umfahrung [X.], Teilstrecke [X.] westlich [X.] bis [X.] westlich [X.], der als ortsnahe Südumfahrung von [X.] eine Trassenführung am nördlichen Ortsrand der Klägerin vorsieht.

2

Die Linienbestimmung für den streitgegenständlichen Abschnitt erfolgte zunächst in einem eigenständigen Verfahren unter der Bezeichnung "Neubau der [X.] [X.] - [X.], Abschnitt 5, Raum [X.]". Die Planungsunterlagen einschließlich einer Umweltverträglichkeitsstudie, bestehend aus [X.] ([X.]) und [X.] ([X.]I) wurden zwischen November 1994 und April 1999 erarbeitet (sog. "Voruntersuchung Streckenabschnitt 5"). Gegenstand des [X.] waren drei sich deutlich unterscheidende Trassenverläufe: eine kombinierte Ausbau-/Neubauvariante (Ausbau der [X.] östlich [X.]s und der Ortsdurchfahrt [X.]s sowie Neubau westlich der Ortslage [X.], Variante 1), eine ortsnahe Südumfahrung [X.]s als Neubauvariante (Variante 2) sowie eine weite Südumfahrung [X.]s als Neubauvariante mit Versatz auf der [X.] (Variante 3, sog. [X.]). Nach Abschluss der Voruntersuchungen wurden die Unterlagen in der [X.] vom 7. Juni bis zum 7. Juli 1999 in der [X.] [X.] sowie in den Ämtern [X.]-Land und [X.] öffentlich ausgelegt.

3

Für den sich westlich an den streitgegenständlichen Abschnitt anschließenden deutlich längeren Abschnitt gab es ein separates [X.] unter der Bezeichnung "[X.], Nord-West-Umfahrung [X.], Abschnitt [X.] ([X.]) bis [X.] ([X.])". Für diesen Abschnitt fand eine großräumige Variantenprüfung zur Linienfindung statt. Die Unterlagen (Untersuchung zur Linienfindung von Oktober 2002) wurden vom 6. Januar bis 6. Februar 2003 in 30 Städten, amtsfreien Gemeinden und [X.] öffentlich ausgelegt, darunter auch im Rathaus der [X.] [X.], der Amtsverwaltung [X.] und der Amtsverwaltung [X.]-Land (heute: Trave-Land).

4

Ab Oktober 2004 wurde das [X.] für beide Abschnitte gemeinsam fortgeführt. Im November 2004 stellten die Länder [X.] und [X.] beim [X.] unter Vorlage eines gemeinsamen Erläuterungsberichts den formellen Antrag nach § 16 [X.] auf Bestimmung der Linie für die "[X.], Nord-West-Umfahrung [X.], Abschnitt [X.] ([X.]) bis [X.], östlich [X.] ([X.])". Der Antrag umfasste eine Strecke mit einer Gesamtlänge von ca. 95 km. Aufgrund deutlicher Vorteile in [X.] und städtebaulicher Hinsicht hatte man für den streitgegenständlichen Abschnitt - den früheren "Streckenabschnitt 5" - die Variante 2 (ortsnahe Südumfahrung [X.]s) in der [X.] 2.1 als Vorzugsvariante ermittelt. Mit Schreiben vom 28. Juli 2005 bestimmte das [X.] im Benehmen mit den obersten Landesplanungsbehörden der beiden Länder die beantragte Linienführung mit verschiedenen Anmerkungen und Maßgaben.

5

Die [X.] beantragte im September 2006 die Durchführung des Anhörungsverfahrens für eine im Wesentlichen der Linienbestimmung entsprechende Trassenführung. Die Planunterlagen wurden vom 14. November bis 14. Dezember 2006 ausgelegt. Einwendungen konnten bis einschließlich 11. Januar 2007 erhoben werden. Zwischen Februar und Mai 2008 fanden verschiedene Erörterungstermine statt. Im August 2009 beantragte die [X.] die Durchführung eines Planänderungsverfahrens. Die geänderten Unterlagen und Pläne lagen in der [X.] vom 19. Oktober bis 19. November 2009 bzw. vom 9. November bis 9. Dezember 2009 öffentlich aus. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme endete am 17. Dezember 2009 bzw. am 6. Januar 2010. Im Juni/Juli 2010 fanden weitere Erörterungstermine statt. Im August 2011 beantragte die [X.] die Durchführung eines [X.]. Die erneut geänderten Unterlagen und Pläne lagen in der [X.] vom 19. September bis 19. Oktober 2011 öffentlich aus. Die Einwendungsfrist endete am 16. November 2011. Auf die Festsetzung weiterer Erörterungstermine wurde verzichtet. Die Klägerin nahm zu der vorgenannten Planung einschließlich der verschiedenen Planänderungen Stellung.

6

Mit Beschluss vom 30. April 2012 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der [X.], Teilstrecke [X.] westlich [X.] bis [X.] westlich [X.] fest. Die vorgesehene Trasse der [X.] soll - ausgehend von der bereits bestehenden [X.] im Osten von [X.] - auf einer Länge von etwa 1,5 bis 2 km am Nordrand des Gemeindegebiets der Klägerin, mit Ausnahme einer kurzen Querung aber fast vollständig außerhalb ihrer Gemarkung auf [X.]er Gebiet verlaufen. Nordöstlich des Gemeindegebiets der Klägerin ist zwischen der Bahntrasse im Osten und der [X.] im Westen eine Brücke von 371 m Länge und ca. 31 m Breite geplant ([X.] 5.12 "Gieselteich"). In diesem Bereich gilt auf dem Gebiet der [X.] [X.] der Bebauungsplan Nr. 44 vom 30. März 1989, der allgemein Gewerbe (zweigeschossig) festsetzt.

7

Die Trassen der Bahnstrecke, der [X.] und der neu geplanten [X.]n sollen jeweils so überspannt werden, dass sie unverändert bleiben können. Auf der Brücke sind zudem auf der Nord- und Südseite Kollisions- bzw. Immissionsschutzwände in unterschiedlicher Höhe vorgesehen; die südliche Wand ist durchgängig 4 m hoch geplant (vgl. planfestgestellte Anlage 12.2, Blätter 2.10 und 2.11). Der - noch zu [X.] gehörende - Gieselteich, der als kleiner Badesee genutzt wird, soll einschließlich seiner Uferbereiche ebenfalls nicht verändert werden. Im Bereich des [X.] erreicht die Brücke eine lichte Höhe von bis zu 12 m; insgesamt ergeben sich damit Dammhöhen der anschließenden Trassenabschnitte von 6,5 m bis 16,5 m. Der Abstand zur vorhandenen Wohnbebauung im nördlichen Gemeindegebiet der Klägerin beträgt ca. 40 m. Nach zwischenzeitlicher Erhöhung des [X.] ist noch bei acht Gebäuden ("Am Gieselteich" und "[X.]er Straße") mit insgesamt 15 Wohnungen passiver Lärmschutz wegen Überschreitung der [X.] erforderlich (Planfeststellungsbeschluss S. 46, 48, 466 ff.).

8

Die Klägerin hat am 30. Mai 2012 - fristgerecht - Klage erhoben.

9

Sie macht eine erdrückende Wirkung des vorgesehenen Bauwerks geltend. Darüber hinaus wirke sich das Vorhaben insgesamt negativ auf ihre städtebauliche Entwicklung aus. Zwar habe sie keine konkrete Bauleitplanungsabsicht in Richtung [X.]; auf das in der Rechtsprechung entwickelte Erfordernis einer konkretisierten städtebaulichen Planungsabsicht müsse aber angesichts der bis ins Jahr 1995 zurückreichenden Planungsgenese der Autobahn verzichtet werden. Im Übrigen habe sie Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan 2004 ausgewiesen, die aufgrund der Blickbeziehungen und [X.] durch die Brücke nicht mehr realisierbar seien. Schließlich sei die Hauptvariantenwahl fehlerhaft; deutlich südlichere Varianten als die [X.] seien zu Unrecht nicht in die Abwägung eingestellt worden, insbesondere sei eine weite Südumfahrung mit einer konsequent südlichen Führung der Trasse von [X.] aus in Richtung Südwesten ohne Beeinträchtigung von FFH-Belangen möglich. Verkehrliche Wirkungen solcher Südumfahrungen seien nie untersucht worden. Ebenso sei die [X.]variante (Variante 1) zu Unrecht verworfen worden. Gegenüber der Voruntersuchung sei die Anschlussstelle [X.] [X.]/K 7 ([X.] 5.13), die das Umfeld ihrer Gemeinde ebenfalls durch Lärmeinwirkung beeinträchtige, deutlich nach Nordwesten in Richtung [X.] an die Bahnlinie verschoben worden, um die [X.] alt unter der Autobahnbrücke zu führen. Dieser Zusammenhang und die damit verbundene zusätzliche Belastung der Ortschaft sei in der [X.] von 2003 (zur Höhenlage Gieselteich) nicht berücksichtigt worden.

Die Klägerin beantragt,

1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der [X.], Nord-West-Umfahrung [X.], Teilstrecke [X.] westlich [X.] bis [X.] westlich [X.] vom 30. April 2012 in der Fassung des [X.] vom 16. Oktober 2013 und der in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. Oktober 2013 erklärten Ergänzungen aufzuheben,

2. hilfsweise,

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält die Klage mangels Klagebefugnis für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Soweit die Klägerin ihre Kritik auch auf eine noch weiträumigere Südvariante erstrecke und bezüglich der Variante 3 ([X.]) eine nicht ausreichende Prüfungstiefe bemängele, sei ihr Vorbringen präkludiert. Hiervon unabhängig sei ihr Vorbringen aber auch in der Sache unbegründet, insbesondere sei eine noch weitere Südumfahrung zu Recht bereits aufgrund einer Grobanalyse ausgeschieden worden. Auch die Verschiebung des [X.] 5.13 (Anschlussstelle [X.] [X.]/K 7) sei ordnungsgemäß abgewogen worden.

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin ist zwar im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht befugt, Belange ihrer Bürger, wie [X.] oder den Schutz vor visuellen Beeinträchtigungen, geltend zu machen bzw. die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen von [X.]atur und Landschaft gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Klagerecht steht ihr nicht als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls, sondern nur im Hinblick auf ihre eigenen Rechte und schutzwürdigen Belange zu (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 9. Oktober 2003 - [X.] 9 VR 6.03 - juris Rn. 17 m.w.[X.].).

Es erscheint aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin durch die an ihrem nördlichen Ortsrand geplante, in Hochlage geführte, 371 m lange Brücke in ihrem von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG umfassten Selbstgestaltungsrecht beeinträchtigt wird (vgl. auch Urteil vom 30. Mai 2012 - [X.] - [X.] 407.4 § 17 [X.] [X.]r. 225 Rn. 36). Auf die Frage, ob die Klägerin sich außerdem auf ihre gemeindliche Planungshoheit berufen kann, kommt es im Rahmen der Zulässigkeit der Klage nicht an.

2. Die Klage ist teilweise begründet.

Der Planfeststellungsbeschluss leidet an einem Rechtsfehler, der die Klägerin in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer Belange verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (a). Dieser Fehler rechtfertigt aber nicht die Aufhebung, sondern nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und [X.]ichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil Heilungsmöglichkeiten in einem ergänzenden Verfahren verbleiben (b).

a) Die klagende [X.] kann, vergleichbar einem von dem Vorhaben mittelbar Betroffenen, eine gerichtliche Kontrolle der planerischen [X.] nur hinsichtlich ihrer eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange verlangen (vgl. auch Urteil vom 10. Oktober 2012 - [X.] 9 [X.].11 - [X.] 407.4 § 17 [X.] [X.]r. 229 Rn. 11). Daran gemessen erweist sich die als enge Südumfahrung [X.] vorgesehene Trassenführung zwar nicht im Hinblick auf die Planungshoheit der Klägerin (aa), wohl aber mit Blick auf deren Selbstgestaltungsrecht als abwägungsfehlerhaft ([X.]). Abgesehen von der nach gegenwärtigem Planungsstand defizitären [X.] ist die Entscheidung für die Ausgestaltung des [X.] 5.12 "[X.]" aber rechtlich ebenso wenig zu beanstanden ([X.]) wie die Entscheidung, das Bauwerk [X.] 5.13 gegenüber der ursprünglichen Planung zu verschieben (dd).

aa) Die vorgesehene Trassenführung verletzt die Klägerin nicht in ihrer Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG). Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt nach ständiger Rechtsprechung eine wehrfähige, in die Abwägung nach § 17 Satz 2 [X.] einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen [X.]gebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der [X.] stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des [X.]gebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 30. Mai 2012 a.a.[X.] Rn. 35 m.w.[X.].).

Unter keinem der drei genannten Gesichtspunkte kommt hier ein Eingriff in die Planungshoheit der Klägerin in Betracht.

(1) Dass die geplante Trasse der [X.], die ganz überwiegend auf dem [X.]gebiet von [X.] und nicht auf dem der klagenden [X.] vorgesehen ist, konkrete und verfestigte Planungen der Klägerin stören könnte, ist nicht ersichtlich. Dabei ist an dem Erfordernis einer konkreten städtebaulichen Absicht entgegen der Auffassung der Klägerin festzuhalten. Es wird nicht durch einen "extrem langen Planungshorizont ad absurdum geführt", der dazu geführt hat, dass die Klägerin sich in einem "Status der erzwungenen Untätigkeit" befunden hat. Insoweit weist der [X.] zu Recht auf die Geltung des Prioritätsgrundsatzes hin (vgl. hierzu etwa Beschluss vom 5. [X.]ovember 2002 - [X.] 9 VR 14.02 - [X.] 407.4 § 17 [X.] [X.]r. 171). Danach hat eine [X.] mit ihrer Bauleitplanung auf eine Straßenplanung Rücksicht zu nehmen, wenn die Straßenplanung hinreichend verfestigt ist; umgekehrt ist aber auch die kommunale Bauleitplanung im Rahmen der zeitlich nachfolgenden Fachplanung bei hinreichender Verfestigung zu berücksichtigen (Urteil vom 24. [X.]ovember 2011 - [X.] - [X.]E 141, 171 = [X.] 407.4 § 17 [X.] [X.]r. 219 Rn. 30). Durch diesen Grundsatz wird eine gegenseitige Rücksichtnahme der verschiedenen Planungsträger bei konkurrierenden Planungsvorstellungen sichergestellt.

Dass hier eine konkrete städtebauliche Planungsabsicht im vorgenannten Sinne fehlt, auf die die Fachplanung hätte Rücksicht nehmen müssen, hat die Klägerin bereits in ihrer Einwendung und erneut in ihrer Klage eingeräumt. Soweit sie dennoch erstmals im Klageverfahren auf den Flächennutzungsplan aus dem Jahre 2004 verweist, ist zu beachten, dass der Flächennutzungsplan die "geplante [X.]" bereits als Verkehrsfläche gemäß § 5 Abs. 2 [X.]r. 3 BauGB darstellt; von einer Unvereinbarkeit mit der zugleich festgesetzten Wohnnutzung ist die Klägerin folglich bei der Aufstellung selbst nicht ausgegangen. Auf eine Beeinträchtigung der Planungshoheit führt auch nicht der Umstand, dass diese auch gegen eine Verlärmung solcher Baugebiete schützt, die bereits in bestehenden Bebauungsplänen ausgewiesen sind; auch das Interesse an der Bewahrung der in der Bauleitplanung ausgeformten städtebaulichen Ordnung vor nachhaltigen Störungen ist ein schutzwürdiger kommunaler Belang (Urteil vom 17. März 2005 - [X.] 18.04 - [X.]E 123, 152 <157 f.> = [X.] 406.25 § 41 BImSchG [X.]). [X.]achhaltige Störungen wesentlicher Teile von Baugebieten sind hier aber nicht zu besorgen. Denn nach den Berechnungen des [X.]n, die die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat, sind in ihrem [X.]gebiet lediglich acht Wohngebäude derart betroffen, dass wegen Überschreitung der nächtlichen Immissionsgrenzwerte Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen besteht (Planfeststellungsbeschluss S. 46, 48, 468).

(2) Das Vorhaben entzieht auch nicht wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des [X.]gebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung. Das [X.]gebiet der Klägerin wird im Westen durch die [X.] sowie das hiermit im Zusammenhang stehende, in [X.]ord-Süd-Richtung verlaufende FFH-Gebiet [X.] 2127-391 "[X.]tal", nördlich von der [X.] [X.] und östlich von der in [X.]ord-Süd-Richtung verlaufenden eingleisigen Bahnstrecke [X.] - [X.] begrenzt. Etwa mittig durch die [X.] führt - ebenfalls in [X.]ord-Süd-Richtung - die [X.], die im [X.] des [X.]gebiets nach Südosten verschwenkt. Die bebaute Ortslage befindet sich im Wesentlichen an der [X.] sowie an mehreren hiervon abzweigenden Stichstraßen (sog. [X.]). Der Bereich beidseitig der [X.] ist teilweise als allgemeines Wohngebiet, teilweise als Mischgebiet eingestuft (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbeschluss S. 283, 285, 467 sowie Flächennutzungsplan). Die geplante Trasse der [X.] betrifft ausschließlich den nördlichen Ortsrand der Klägerin an der Grenze zum [X.]gebiet von [X.]. Angesichts des Zuschnitts des [X.]gebiets liegt das gemeindliche Entwicklungspotential weniger im [X.]orden als im [X.] sowie im südlichen Bereich. Dort werden aber aufgrund der räumlichen Entfernung nach Verwirklichung des [X.] sämtliche Immissionsgrenzwerte der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) auch ohne passive Schallschutzmaßnahmen eingehalten (vgl. Planfeststellungsbeschluss [X.]). Auch besteht dort zu dem geplanten [X.] kaum noch eine [X.], jedenfalls wird diese mit zunehmender Entfernung abgeschwächt.

(3) Schließlich werden von der Klägerin auch keine gemeindlichen Einrichtungen benannt, die durch die Planung erheblich beeinträchtigt werden. Soweit in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten [X.] auf negative Auswirkungen auf die Funktion und Attraktivität der Badestelle am [X.] hingewiesen wird, dürfte es sich schon nicht um eine gemeindliche Einrichtung handeln. Zudem gehört der [X.] selbst einschließlich des überwiegenden Teils des [X.] nicht zum [X.]gebiet der Klägerin, sondern zu dem von [X.]. Die Achse der Brücke wurde im Übrigen zur Eingriffsminimierung um ca. 5 m nach [X.]orden verschoben (s. Erläuterungsbericht S. 36), so dass der Teich mit seinen Ufern nicht direkt überspannt wird. Damit bleibt auch die Funktion als Badestelle erhalten, wenngleich nicht zu verkennen ist, dass hinsichtlich der Attraktivität aufgrund des Lärms und der optischen Auswirkungen mit Einbußen zu rechnen sein wird.

[X.]) Immerhin berührt ist die Klägerin dagegen in ihrem Selbstgestaltungsrecht, das vor Maßnahmen schützt, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das [X.]gebiet und die Entwicklung der [X.] einwirken (Urteil vom 30. Mai 2012 - [X.] - [X.] 407.4 § 17 [X.] [X.]r. 225 Rn. 36 m.w.[X.].). Durch die massive Wirkung der 371 m langen Brücke am [X.], die eine lichte Höhe von bis zu 12 m erreicht und zusätzlich mit Immissionsschutzwänden ausgestattet ist, sowie der an die Brücke beidseits anschließenden Dämme werden die [X.]en in Richtung [X.] tiefgreifend verändert. Aufgrund der damit verbundenen negativen Auswirkungen für das Ortsbild, auf die die Klägerin bereits in ihren Einwendungen hingewiesen hatte, ist der [X.] zu der Einschätzung gelangt, dass das Vorhaben auch unter Berücksichtigung der vorhandenen, aber in ihrer Massivität nicht vergleichbaren Vorbelastungen die Erheblichkeitsschwelle des Selbstgestaltungsrechts überschreitet.

Der Eingriff in das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin kann zwar überwunden werden, da es der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Abwägungsgebotes unter dem Vorbehalt der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unbenommen bleibt, gegenläufigen Belangen den Vorrang einzuräumen (Urteil vom 30. Mai 2012 - [X.] a.a.[X.] Rn. 36 m.w.[X.]). Der Planfeststellungsbehörde ist aber bei der am Maßstab des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes zu beurteilenden Auswahl der [X.] ein entscheidungserheblicher Fehler unterlaufen. Er durfte weiträumige [X.], die das [X.]gebiet der Klägerin verschont hätten, nicht ohne nähere Untersuchung aufgrund einer bloßen Grobanalyse verwerfen.

[X.]ach ständiger Rechtsprechung des [X.] müssen bei der Zusammenstellung des [X.] alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - [X.] 7 [X.]B 2.88 - [X.]E 81, 128 <136 f.> = [X.] 451.22 [X.] [X.]r. 29 S. 26; Urteil vom 9. Juni 2004 - [X.] - [X.] 406.400 § 61 B[X.]atSchG 2002 [X.]r. 5 S. 41 ). Die Planfeststellungsbehörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des [X.] die [X.] einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der [X.] sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. nur Urteile vom 30. Mai 2012 a.a.[X.] Rn. 36 und vom 16. März 2006 - [X.] 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 98 = [X.] 442.40 § 8 [X.] [X.]r. 23).

Hiervon ausgehend hat sich der Planfeststellungsbeschluss zwar abwägungsfehlerfrei gegen die Variante einer [X.]autobahn durch [X.] entschieden, nicht aber durfte er - wie noch näher auszuführen sein wird - weiträumige [X.] bereits im Wege einer Grobanalyse verwerfen. Mit diesem Vorbringen, das sich mit dem Vorbringen der Kläger des [X.] [X.] 9 A 14.12, zweier [X.]aturschutzverbände, weitgehend deckt, ist die Klägerin entgegen der Auffassung des [X.]n nicht gemäß § 17a [X.]r. 7 Satz 1 [X.] präkludiert, denn sie hat in ihren Einwendungsschreiben deutlich erkennen lassen, dass sie eine ihre [X.] verschonende Trassenführung begehrt. Dies genügte, um die Planfeststellungsbehörde zu veranlassen, die Entscheidung für die Trasse einer erneuten umfassenden Prüfung zu unterziehen (vgl. Urteil vom 30. Mai 2012 a.a.[X.] Rn. 30).

Das Vorbringen der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Denn unbeschadet dessen, dass sich eine [X.] im Unterschied zum [X.]aturschutzverband gegenüber einem anderen Planungsträger nicht zum gesamtverantwortlichen "Wächter des Umweltschutzes" machen kann (vgl. Beschluss vom 5. [X.]ovember 2002 - [X.] 9 VR 14.02 - [X.] 407.4 § 17 [X.] [X.]r. 171 = juris Rn. 17 unter Hinweis auf Urteil vom 21. März 1996 - [X.] 4 [X.] 26.94 - [X.]E 100, 388 <395>) schlägt der auf die Klagen der [X.]aturschutzverbände hin festgestellte Fehler bei der [X.] Alternativenprüfung auch auf die allgemeine fachplanerische Abwägung, auf die sich die Klägerin berufen kann, durch. Dem steht nicht entgegen, dass es im Verfahren der [X.]aturschutzverbände in erster Linie um die Frage geht, ob die Alternativenprüfung die Anforderungen erfüllt, die § 34 Abs. 3 [X.]r. 2 B[X.]atSchG, Art. 6 Abs. 4 [X.] vorschreiben. Zwar kommt der [X.] Alternativenprüfung eine andere Funktion zu als der Alternativenprüfung, die sich im [X.] Planungsrecht herkömmlicherweise nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen richtet. Insbesondere kommt der Planfeststellungsbehörde im [X.] kein irgendwie gearteter Gestaltungsspielraum zu (vgl. Urteil vom 15. Mai 2005 - [X.] 28.01 - [X.]E 116, 254 <262 f.>). Auch unter Berücksichtigung dieser Unterschiede erweisen sich die spezifisch fachplanerischen Aspekte der Alternativenprüfung im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss mit Blick auf das verfassungsrechtlich geschützte Selbstgestaltungsrecht der Klägerin jedenfalls insoweit als fehlerhaft, als auf eine Untersuchung der verkehrlichen Wirksamkeit der weiten südlichen Umfahrung [X.] und deren Vereinbarkeit mit [X.] verzichtet und diese Variante bereits bei der Grobanalyse ausgeschieden wurde. Wegen dieser Defizite kann nicht abgeschätzt werden, welches Gewicht den weiteren öffentlichen Belangen, die gegen eine weite Südumfahrung und damit für die [X.] angeführt wurden (vgl. Planfeststellungsbeschluss [X.]: Verlängerung der Gesamtstrecke verbunden mit längeren Fahrzeiten, höherem Flächenverbrauch und höheren Gesamtimmissionen; Zerschneidung verkehrsarmer Räume) letztlich bei einer Gesamtbetrachtung zukommt, zumal auch diese Belange nicht untersucht wurden. Daher kann auch nicht festgestellt werden, dass sich der [X.] nicht auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann (§ 17e Abs. 6 Satz 1 [X.]).

Dies vorausgeschickt nimmt der [X.] zur Begründung auf die nachfolgenden Ausführungen aus dem Urteil zum Verfahren [X.] 9 A 14.12 vom heutigen Tage Bezug:

b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat sich die Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerfrei gegen die Variante einer [X.]autobahn entschieden.

aa) Der [X.] braucht nicht der zwischen den Beteiligten streitigen Frage nachzugehen, ob für die Variante einer [X.]autobahn eine zweite [X.]querung erforderlich wäre und ob mit dieser zwingend die Inanspruchnahme des prioritären [X.] *91E0 (Auenwälder) verbunden wäre. Denn der Planfeststellungsbeschluss hat entscheidungstragend auch auf die negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die [X.] [X.] sowie auf verkehrliche Erwägungen abgestellt (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 226 und S. 413 f.). Der [X.] hält diesen Teil der Abwägung für überzeugend begründet. Die beiden genannten Aspekte stellen - jedenfalls zusammen betrachtet - so gewichtige naturschutzexterne Gründe dar, dass sie einer [X.]autobahn selbst dann entgegenstehen, wenn - wovon die Kläger ausgehen - mit der [X.]autobahn eine Inanspruchnahme prioritärer Vorkommen gänzlich vermieden werden könnte.

[X.]) Der Planfeststellungsbeschluss geht zu Recht davon aus, dass mit einer [X.]autobahn gleich mehrere wichtige Teilziele, die mit dem Autobahnprojekt verfolgt werden, nicht - jedenfalls nicht vollständig - erreicht werden könnten. So könnte insbesondere die für eine [X.] geforderte Verbindungsqualität bei einer Führung durch die [X.] von [X.] nicht eingehalten werden. Ursächlich hierfür sind einerseits die Überlagerung innerstädtischer Verkehrsfunktionen mit den Ansprüchen des Fernverkehrs und andererseits die Abstände zwischen den [X.]stellen. Diese Abstände - im Mittel in [X.] etwa alle 10 km - müssten auf 2 km reduziert werden. Im Übrigen müsste die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h festgelegt werden. Zugleich würde die angestrebte gleichbleibende Streckencharakteristik für die [X.], die in ihrer gesamten Streckenführung überwiegend außerhalb bebauter Gebiete verläuft, durchbrochen. Auch würde die Verkehrsstärke infolge verdrängten [X.]verkehrs sprunghaft ansteigen. [X.]icht erreichen ließe sich auch eine Entlastung der Ortsdurchfahrt von [X.]; diese würde im Gegenteil sogar zusätzlich belastet, weil auf den parallel zur [X.] verlaufenden Innerortsstrecken der Verkehr zunehmen würde (vgl. genauer Anhang I zur [X.] S. 9 ff. = "Fachbeitrag: Verkehr" von [X.] aus Mai 2009; Stellungnahme von [X.] aus März 2011 S. 30 f. = Anlage [X.] zur Klageerwiderung im Verfahren [X.] 9 A 15.12; Planfeststellungsbeschluss S. 375 ff. und S. 413).

Ob die Rechtsauffassung des [X.]n zutrifft, dass die vorgenannten Umstände die Variante einer [X.]autobahn bereits als ein "anderes Projekt" im Sinne der oben unter 3a) genannten Rechtsprechung erscheinen lassen (so Planfeststellungsbeschluss S. 399; ähnlich Erläuterungsbericht zur [X.], Juni 2009, [X.] "keine Alternativen im Rechtssinne"), ist dennoch zweifelhaft, im Ergebnis aber unerheblich. Da das strikte Vermeidungsgebot des Art. 6 Abs. 4 [X.] nur durchbrochen werden darf, soweit dies mit dem Zweck der größtmöglichen Schonung der durch die [X.] geschützten Rechtsgüter vereinbar ist, bedarf es einer sorgfältigen Untersuchung im Einzelfall, welche Bedeutung einem Teilziel und seiner etwaigen [X.]ichterreichung oder nicht vollständigen Erreichung nach der [X.] zukommen (Urteil vom 9. Juli 2009 - [X.] 4 [X.] 12.07 - [X.]E 134, 166; vgl. auch Winter, [X.] 2010, 601 <605>). Gegen die Bewertung als "anderes Projekt" spricht, dass eine [X.]autobahn, auch wenn sie nicht durchgehend sämtliche Entwurfs- und Betriebsmerkmale einer [X.] aufweist, in das [X.]etz der Fern- oder Überregionalautobahnen integriert sein kann (vgl. Richtlinien für die Anlage von Autobahnen, Ausgabe 2008, S. 16). Insoweit spricht einiges dafür, dass es sich bei den vom [X.]n herausgestellten [X.]achteilen der [X.]autobahnvariante lediglich um Abstriche von [X.] handelt, denen allerdings unter den hier gegebenen Umständen in der Gesamtabwägung ein erhebliches Gewicht zukommt.

Unter dieser Prämisse lässt sich als ein weiteres wesentliches Argument gegen die [X.]autobahn ins Feld führen, dass sie die Zerschneidungswirkung für die [X.] [X.] verfestigen würde, deren Südstadt schon jetzt durch die Ortsdurchfahrt der [X.] von der [X.] getrennt wird. Aufgrund der erforderlichen Immissionsschutzbauwerke würde sich diese Zäsur noch deutlich verstärken. Die Lärmschutzwände müssten in der Ortslage von [X.] eine Höhe von durchgehend 4 m bzw. aufgrund der Überschreitung des Grenzwertes für [X.] sogar teilweise von 6 m haben (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 377 ff. unter Hinweis auf den im [X.] erstellten Städtebaulichen Fachbeitrag von [X.] zur [X.] aus dem Jahre 1999 sowie Erläuterungsbericht zur [X.] [X.]). Hinzu kämen weitere negative städtebauliche Folgen. Durch die mit dem Ausbau der [X.] verbundenen [X.] würden Planungsziele des Bebauungsplans [X.]r. 69 der [X.] [X.] aus dem [X.] sowie das städtebauliche Entwicklungsziel einer Entlastung der [X.] konterkariert. Zudem würde sich die [X.] verschlechtern, wodurch nach Einschätzung der [X.] [X.] Status und Entwicklungspotential des Luftkurortes und Heilbades in Frage gestellt würden; hiervon betroffen wären gerade auch schutzwürdige [X.]utzungen im [X.]gebiet wie Schulen und Wohngebäude. Von den im Falle einer [X.]autobahn sogar ansteigenden Verkehrsstärken in der Ortslage wäre vor allem die Wohnsiedlung [X.] (mit über 31 000 Kfz/d) betroffen; dies ginge voraussichtlich mit einer Lärmpegelerhöhung nachts von rund 3 dB(A) einher. Zwar führt auch die [X.] zur [X.]eubelastung von Wohnbereichen von [X.]; diese Belastung beträfe aber mit 100 m gegenüber 1,2 km eine deutlich kürzere Strecke (vgl. genauer Stellungnahme von [X.] aus März 2011 S. 24, 28 = Anlage [X.] zur Klageerwiderung im Verfahren [X.] 9 A 15.12).

[X.]) Die Kläger können dagegen nicht einwenden, die Planung stütze sich hinsichtlich der negativen städtebaulichen Folgen auf den Städtebaulichen Fachbeitrag zur [X.] aus Mai 1999; diese Unterlage sei jedoch veraltet, genüge keinen wissenschaftlichen Anforderungen und sei sachlich weitgehend falsch. Die Planfeststellungsbehörde ist der Frage nachgegangen, ob sich an den Kernaussagen zur städtebaulichen Situation, insbesondere der dauerhaften Zerschneidungs- und Barrierewirkung für die [X.] [X.] und der Einschränkung ihrer Entwicklungsmöglichkeiten, etwas geändert hat. Dies wurde mit nachvollziehbarer Begründung unter Auswertung neuerer Erkenntnisse verneint; der Planfeststellungsbeschluss kommt sogar zu dem Ergebnis, dass die städtebaulichen Veränderungen seit der Linienbestimmung einer [X.]autobahn noch stärker entgegenstehen.

Eine aktuelle und nachvollziehbare Kostenaufstellung liegt entgegen der Auffassung der Kläger vor (vgl. [X.] zur [X.] "Fachbeitrag: Aktualisierung der Baukosten" von [X.] aus Mai 2009 sowie Stellungnahme von [X.] aus März 2011 S. 31 ff. = Anlage [X.] zur Klageerwiderung im Verfahren [X.] 9 A 15.12).

Die Kläger können die [X.] auch nicht erfolgreich mit dem Hinweis darauf angreifen, dass ein Rückbau der [X.] angesichts der in der [X.] verbleibenden Verkehrsmengen ausgeschlossen sei. Von einem sicheren Rückbau der [X.] geht der Planfeststellungsbeschluss schon nicht aus (vgl. nur S. 415: "realistische [X.]hance", "möglicher Rückbau"). Zwar teilt der [X.] die Bedenken der Kläger, dass selbst die angenommene Möglichkeit eines Rückbaus angesichts der prognostizierten Verkehrszahlen eher unrealistisch erscheint. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn die Frage des Rückbaus ändert im Rahmen der zu treffenden [X.] nichts an dem Gewicht der beschriebenen negativen Folgen der [X.]autobahn; demgegenüber liegt es auf der Hand, dass jede Trasse - so auch die [X.] -, die zu einer nennenswerten Verkehrsentlastung in der Ortslage [X.] führt, schon angesichts der Reduzierung von Lärm und Schadstoffen mit Vorteilen für die städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten verbunden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Vorteil tatsächlich gerade in dem Rückbau der innerstädtischen Haupt-Durchgangsstraße liegt.

dd) Schließlich führen auch die weiteren Argumente der Kläger zu keiner anderen Einschätzung. Den Vorschlag eines Kurztunnels von 30 m Länge mit jeweils anschließendem zweimal 200 m langem [X.] zwischen dem Knotenpunkt Bahnhofstraße/[X.] und der Abfahrt "Am [X.]" (vgl. hierzu Stellungnahme von [X.] "Alternativen zur planfestgestellten Variante der [X.] und [X.]" aus Mai 2012 S. 12 ff., vorgelegt im Parallelverfahren [X.] 9 A 9.12) hat der [X.] mit nachvollziehbaren Erwägungen zurückgewiesen: Die Belastung der Wohngebiete mit Lärm und Schadstoffen würde im [X.] von [X.] extrem ansteigen, da über die Kurztunnel-/Troglösung der gesamte innerstädtische Verkehr abgewickelt werden müsste. Zudem lägen die vorgesehenen [X.]stellen der [X.] im Ortsbereich zu eng beieinander und stellten eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Auch erschienen die von [X.] angesetzten Troglängen und daran anknüpfend die Baukosten nicht plausibel, zudem würden keine Kosten für die erforderlichen Arbeiten an Versorgungsleitungen, die zwischen der [X.]ord- und Südstadt von [X.] verlaufen und insofern einen infrastrukturellen Riegel bilden, sowie für Ausbaumaßnahmen im nachgelagerten Straßennetz veranschlagt. Auf die Varianten B und [X.] aus dem Gutachten [X.] kommt es nach dem Vorstehenden schon deshalb nicht an, weil diese nur den westlichen [X.] an die problematische [X.]durchfahrt betreffen. Hiervon ausgehend muss auch der Frage nicht weiter nachgegangen werden, ob eine Inanspruchnahme des bestehenden Kasernengeländes ([X.]) in Betracht gekommen wäre.

c) Der [X.] durfte aber eine weiter südliche Umfahrung von [X.] nicht im Wege einer Grobanalyse verwerfen.

Insoweit stellt der Planfeststellungsbeschluss ([X.] und [X.] f.) darauf ab, dass die Trasse im Falle einer weiträumigen Südumfahrung [X.] in einem weiten Bogen um das FFH-Gebiet [X.] 2127-333 "[X.]-[X.]iederung und Hangwälder" und um den [X.]eversdorfer See geführt werden müsste, um ohne Zerschneidung weiterer [X.]atura 2000-Gebiete und ohne Versatz auf der [X.] weiter in Richtung Westen verlaufen zu können. Eine so weit südliche Trassenführung wäre verkehrlich aber nicht mehr sinnvoll; sie würde die Ost-West-Orientierung der [X.] für ein erhebliches Teilstück in eine [X.]ord-Süd-Richtung verschwenken und zugleich die Gesamtstrecke erheblich verlängern. Alle denkbaren Varianten wären mit einem größeren Flächenverbrauch, einer Zerschneidung von verkehrsarmen Räumen und - wegen der erheblichen Streckenverlängerung - mit höheren Gesamtimmissionen verbunden. Dies widerspreche den selbständigen [X.] der Sicherung und Gewährleistung einer angemessenen Verbindungsqualität und der Minimierung von Fahrtzeit und Transportkosten. Auch könnten die selbständigen Planungsziele der Entlastung der [X.] westlich von [X.] und der Ortsdurchfahrt nicht mehr erreicht werden. Eine geradlinige Fortführung auf der sog. "[X.]" über die [X.] hinweg scheide aufgrund des erheblichen Konfliktpotentials im Hinblick auf den [X.] und das FFH-Gebiet "[X.]-[X.]iederung und Hangwälder" von vornherein aus.

Diese Begründung greift zu kurz. Insbesondere durchlaufende, d.h. einen Versatz vermeidende Trassenvarianten in dem Korridor zwischen einer derart weiträumigen Südumfahrung und der [X.] durften nicht von vornherein ausgeblendet werden. Der Umstand allein, dass eine in diesem Korridor verlaufende Trasse neben dem FFH-Gebiet "[X.]tal" ein weiteres FFH-Gebiet queren müsste, reicht nicht als Ausschlussgrund. Vielmehr hätte - wie sich aus der oben angegebenen Rechtsprechung zu den [X.]. 6 [X.] ergibt - näher untersucht werden müssen, ob die jeweilige [X.], und zwar unter Einbeziehung von Schadensvermeidungsmaßnahmen, ebenso wie die [X.] zwingend prioritäre Vorkommen in Anspruch nehmen müsste. Das liegt bei einer großräumigen Südumfahrung trotz der Querung eines weiteren FFH-Gebiets nicht ohne Weiteres auf der Hand. Denn das FFH-Gebiet "[X.]tal" könnte bei einem südlicheren Trassenverlauf möglicherweise an einer weniger empfindlichen Stelle gequert werden, so dass nicht - wie bei der jetzigen [X.] - drei prioritäre [X.] in einer besonders seltenen Kombination und Ausprägung (vgl. genauer hierzu Anhang V zur [X.] S. 6 ff.) beeinträchtigt werden müssten. Ebenso hätte näher untersucht werden müssen, ob die Querung des FFH-Gebiets "[X.]-[X.]iederung und Hangwälder", zu dessen Erhaltungszielen der prioritäre [X.] *91E0 (Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior) gehört, zwingend mit der Inanspruchnahme gerade dieses prioritären Vorkommens verbunden wäre oder ob auch insoweit ein schonenderer Trassenverlauf in Betracht käme.

Eine solche Untersuchung hat nicht stattgefunden. Im Rahmen der sog. "Voruntersuchung Streckenabschnitt 5" wurden zwischen [X.]ovember 1994 und April 1999 verschiedene Planungsunterlagen erarbeitet, darunter eine Umweltverträglichkeitsstudie, bestehend aus [X.] ([X.] Teil I) und [X.] ([X.] Teil II). Dabei war der [X.] beider Teile aufgrund eines vorangegangenen Scopings von vornherein deutlich eingegrenzt, d.h. südlichere Varianten als die sog. [X.] schieden von vornherein aus. Selbst die [X.] ist erst aufgrund einer nachträglichen Erweiterung des [X.] hinzugenommen worden (vgl. Voruntersuchung [X.] I S. 5 unten ).

Im Planfeststellungsverfahren hat der Vorhabenträger zwar, nachdem sich die erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "[X.]tal" herausgestellt hatte, eine spezielle Abweichungsprüfung durchgeführt (vgl. Erläuterungsbericht zur [X.] S. 46 ff. sowie [X.] zur [X.] "Beurteilung der Alternativen aus Sicht der Belange von [X.]atura 2000"). Hierbei hat er aber nur die bereits im [X.] untersuchten Varianten nochmals näher betrachtet, also die [X.]autobahn (Variante 1), die sog. [X.] (Variante 3), die aber einen verkehrstechnisch von vornherein ungünstigen Versatz auf der [X.] aufweist, sowie eine Untervariante (2.2) der [X.], die sich von der Vorzugslinie (Untervariante 2.1) vor allem dadurch unterscheidet, dass die Querung der [X.] etwa 230 m südlich liegt und die [X.] [X.] schräg und nicht rechtwinklig gequert werden. Hinsichtlich der weiträumigen südlichen Varianten enthält die spezielle Alternativenprüfung lediglich einen knappen Hinweis darauf, dass die Trasse nach Süden hin in einem weiten Bogen um das FFH-Gebiet "[X.]-[X.]iederung und Hangwälder" und um den [X.] (gemeint ist offenbar der [X.]eversdorfer See in der [X.] [X.]) geführt werden müsste. Da die [X.]iederung der [X.] umrahmt werde und auf dem Talgrund stellenweise [X.] ([X.] 7140) sowie quellige [X.] ausgebildet seien, sei eine Querung der [X.]iederung der [X.] - zusätzlich zur ohnehin notwendigen Querung des [X.]tals - als kritisch zu bewerten ([X.] zur [X.] S. 6).

Die genauere Untersuchung anderer südlicher Trassenvarianten war auch nicht deshalb von vornherein entbehrlich, weil naturschutzexterne, insbesondere verkehrstechnische Gegenargumente ohne Weiteres den Vorzug verdienten. Der pauschale Hinweis darauf, dass die verkehrliche Entlastung [X.] umso geringer ausfällt, je weiter von der [X.] nach Süden abgewichen wird, genügt nicht. Er verkennt zum einen, dass auch eine durchgehende südlichere Trasse den Fernverkehr in Ost-West-Richtung aufnehmen und einer Entlastung von [X.] und [X.] über den bestehenden [X.] an die [X.] herbeiführen würde. Zum anderen wird übersehen, dass nach den bisher vorliegenden Untersuchungen auch die [X.] aufgrund des starken Quell- und Zielverkehrs in [X.] nur eine relativ geringe Entlastung der Ortslage bewirkt.

Je nach dem Ergebnis der danach erforderlichen naturschutzfachlichen und verkehrlichen Untersuchung einer weiträumigen Südumfahrung wird sich herausstellen, ob es weiterhin sinnvoll erscheint, die Trasse - wie bislang geplant - westlich der [X.]-Querung an der "[X.]" auf die [X.] zurückzuführen. Zwar ist den Klägern zuzugestehen, dass dieser Gelenkpunkt vor dem Hintergrund der geänderten Trassierung (nicht mehr entlang der [X.] durch den [X.]) nicht mehr zwingend erscheint. Dennoch mag ein Festhalten an dem Gelenkpunkt plausibel sein, um die angestrebten [X.] im [X.] sowie im Westen von [X.] bestmöglich zu erreichen. Dass die mit einer Straßenplanung verfolgten Teilziele auch regionale und lokale Ziele einschließen dürfen, ergibt sich aus der o.g. Rechtsprechung. Daher darf sich der [X.] im Grundsatz auch auf die stark auf [X.] zugeschnittenen Teilziele, also die Entlastung der Ortsdurchfahrt, die Entlastung der [X.] westlich von [X.], die verbesserte Verkehrsanbindung [X.] an [X.] und [X.] und die Verknüpfung mit dem nachgeordneten Straßennetz von [X.] berufen, ohne dass ihm der von den Klägern erhobene Vorwurf einer "unionsrechtswidrigen Verengung der Planungsziele" gemacht werden kann. Gerade die Entlastung des Großraums [X.], insbesondere der Ortsdurchfahrt, gehörte bereits in der "Voruntersuchung zum Streckenabschnitt 5" seit Mitte der 90er Jahre zu den beabsichtigten Zielen (vgl. Allgemeinverständliche Zusammenfassung gemäß § 6 UVPG S. 4 f. und [X.] I S. 33), die mit der jetzigen Planung weiterverfolgt werden sollen. Ob die genannten Ziele sowie insbesondere das übergeordnete Planungsziel einer Trassenbündelung zur Vermeidung der Zerschneidung bislang unzerschnittener Räume die bisherige [X.] rechtfertigen können, kann allerdings abschließend erst auf einer vollständigen Tatsachengrundlage entschieden werden.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass - neben der [X.]autobahn - auch die Variante 3 - die sog. [X.] - mit dem verkehrstechnisch von vornherein ungünstigen Versatz auf der [X.] abwägungsfehlerfrei verworfen werden durfte. Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang erstmals im Klageverfahren auf eine ohnehin abgängige [X.]brücke (bei [X.]) verweist, kann offen bleiben, ob ihr Vorbringen präkludiert ist; denn der [X.] hat auf den neuen Vortrag umfassend und überzeugend erwidert (vgl. Klageerwiderung S. 13 f.). Danach ist in jedem Fall ein Ersatzbauwerk für die [X.]nbrücke zur Aufnahme des landwirtschaftlichen Verkehrs erforderlich. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten.

[X.]) Abgesehen von der - nach derzeitigem Planungsstand - abwägungsfehlerhaft begründeten [X.] verletzt die planerische Entscheidung für die Errichtung und nähere Ausgestaltung des umstrittenen [X.] 5.12 "[X.]" nicht das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin. Die Planfeststellungsbehörde hat die verschiedenen mit dem Brückenbauwerk für die Klägerin einhergehenden Beeinträchtigungen gesehen (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 367, 425, 500, 698), diesen angesichts der Vorzüge der ortsnahen Südumfahrung von [X.] einerseits (vgl. S. 381 f., 428) und der Vorbelastung des Ortsbildes andererseits (vgl. S. 283, 367) aber nicht den Vorrang eingeräumt (S. 366 ff., 393 f.). All dies lässt einen [X.] nicht erkennen.

Ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft ist die Entscheidung für die Ausgestaltung des [X.] 5.12 "[X.]" in Hochlage und gegen eine Gradientenführung in [X.] mit [X.] (sog. Tieflage). Auch insoweit hat die Planung die widerstreitenden Interessen einschließlich der klägerischen Belange sorgfältig abgewogen (vgl. zum Folgenden genauer Planfeststellungsbeschluss S. 357 f. sowie Erläuterungsbericht S. 67 f.). Dabei sprach für die gewählte Lösung einer Hochlage bereits nach dem [X.] im Rahmen der Linienbestimmung vor allem die gewünschte Freihaltung des nördlichen [X.]ufers, die Aufrechterhaltung der Grundwasserverhältnisse auch während der Bauzeit sowie der Umstand, dass die [X.] und die Bahnstrecke [X.] - [X.] im Bestand unverändert bleiben können. Demgegenüber schien bei der Tieflage der Gradiente eine Beeinträchtigung der Wasserführung des [X.]s möglich (Anschnitt und bauzeitliche Veränderung wasserführender Schichten); auch hätte der gesetzlich geschützte Ufergehölzsaum überbaut werden müssen. Die Bahnstrecke [X.] - [X.] hätte zwar nicht in ihrer Höhe verändert werden müssen, zur Herstellung des [X.] wäre jedoch eine Behelfsbrücke für die Bauzeit erforderlich gewesen. Die [X.] schließlich hätte zur Querung des [X.] mit den seitlichen Stützwänden in ihrer Höhe angehoben werden und beidseitig des [X.] wieder an den Bestand angepasst werden müssen. Mit der deutlich geringeren Flächeninanspruchnahme in der Hochlage ist zudem ein geringerer Ausgleichsbedarf für Eingriffe in [X.]atur und Landschaft verbunden. Zudem stellt die Hochlage die kostengünstigere Variante dar (Kostenvorteil von 6 Mio. €, vgl. Erläuterungsbericht S. 37).

Demgegenüber hat die Planfeststellungsbehörde die Interessen der Klägerin geringer bewertet. Dabei stützt sie sich auch darauf, dass das bereits in der Linienbestimmung gefundene Ergebnis im Zuge der Entwurfsbearbeitung durch einen umweltfachlichen [X.] für eine Hochlage und eine Tieflage mit 411 m langem [X.] bestätigt wurde. Diese vergleichende Gegenüberstellung (vgl. "Teilvariantenvergleich [X.]", September 2005 S. 651 ff.) ergab deutliche [X.]achteile der Tieflage hinsichtlich der abiotischen Faktoren und tendenzielle [X.]achteile hinsichtlich einer Beeinträchtigung von Wert- und Funktionselementen mit besonderer Bedeutung. Die ermittelten [X.] des Vorhabens ergäben keine vergleichsrelevanten Unterschiede: Aufgrund gleicher Gradientenlage sei bis km 8+700 von einer ähnlichen Beeinträchtigung auszugehen. Während die für die Tieflage ermittelten [X.] im Bereich [X.] und dem Wohnumfeld östlich von [X.] eine geringere Fläche als die für die Hochlage ermittelten einnähmen, führe eine relativ weiter in den Außenraum strahlende Wirkung der Tieflage östlich der Bahnstrecke zu vergleichsweise umfangreicheren [X.]n. Auslöser hierfür sei die mit der Tieflage zwingend verbundene weiter in die Landschaft ragende Anlage eines Regenrückhaltebeckens, das nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung bei einer tieferen Wasserführung verschoben werden müsste, sowie die Führung der [X.], die bei einer Troglage durch eine Brücke überführt werden müsste. Der Umfang aktiver Schallschutzmaßnahmen stelle sich für die Tieflage deutlich geringer dar, da bereits die Trogwände zur Lärmabschirmung beitrügen. Bei der Hochlage sei jedoch zu beachten, dass das Gelände am [X.] in seiner jetzigen Gestalt und Funktion nicht verändert werde, während es bei der Tieflage durch die umfangreichen Abgrabungen irreversibel verändert werde. Insgesamt lasse die qualitative Unterschiedlichkeit der Beeinträchtigungen von Hoch- und Tieflage hinsichtlich einer technischen Überprägung des Landschaftsbildes keine eindeutige Präferenzbildung zu. Auch diese Erwägungen lassen [X.] nicht erkennen.

dd) Schließlich wird auch die Lage der [X.]stelle [X.] [X.]/[X.] ([X.] 5.13), durch die der gesamte überörtliche Verkehr aus und nach [X.] geführt werden soll, um so die Ortsdurchfahrt der [X.] zu entlasten, nachvollziehbar erklärt (Planfeststellungsbeschluss S. 492 f.). Eine Verlegung der gesamten [X.]stelle Ost in Richtung Süden wäre aus Gründen der angrenzenden Bahnstrecke [X.] - [X.] nur mit hohen finanziellen Aufwendungen möglich. Außerdem müsste dafür die [X.] mit verschwenkt werden, was mit erheblichen zusätzlichen Verlusten von Wohnbebauung und somit Eingriffen in das Eigentum verbunden wäre. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand.

Soweit die Klägerin rügt, dass die Verschiebung der [X.]stelle nach [X.]ordwesten an die Bahnlinie in Richtung [X.] nicht mitbetrachtet worden sei, hat der [X.] in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass diese erst im Zuge der späteren Entwurfsplanung vorgenommen wurde. Dementsprechend wurde die verlegte [X.]stelle bei dem späteren "Teilvariantenvergleich [X.]" im September 2005, dem eine konkretisierte Entwurfsplanung zugrunde lag, mitbetrachtet. Das ergibt sich aus dem dort (vgl. S. 640) genannten Gradientenende, das mit Bau-km 10+260 angegeben wird; das ist der Bereich der fraglichen [X.]stelle. Zudem wurde ein "Vergleich von [X.]systemen zur Anbindung der [X.] am Knotenpunkt [X.]" als weiterer Teilvariantenvergleich durchgeführt. Die Kritik der Klägerin ist angesichts dessen nicht zutreffend.

b) Der aufgezeigte Fehler bei der Alternativenprüfung nötigt nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Es genügt, seine Rechtswidrigkeit und [X.]ichtvollziehbarkeit festzustellen (vgl. zur Fehlerfolgenregelung § 17e Abs. 6 Satz 2 [X.]). Der Fehler ist nicht von solcher Art, dass die Planung von vornherein als Ganzes in Frage gestellt erscheint. Vielmehr besteht die konkrete Möglichkeit, dass die erforderlichen zusätzlichen Ermittlungen und Bewertungen in einem ergänzenden Verfahren nachgeholt werden.

Meta

9 A 9/12

06.11.2013

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 16 FStrG, § 17 Abs 2 FStrG, § 17a Nr 7 S 1 FStrG, § 17e Abs 6 FStrG, Art 28 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 4 EWGRL 43/92

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.11.2013, Az. 9 A 9/12 (REWIS RS 2013, 1405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1405

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