Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.02.2021, Az. 9 A 8/20, 9 A 8/20 (9 A 10/17)

9. Senat | REWIS RS 2021, 8440

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Gegenstand

Straßenrechtliche Planfeststellung (A 20 Schleswig-Holstein)


Leitsatz

1. Unter der Geltung des UVPG 2010 war der Begriff des Klimas nur im Sinne des standortbezogenen lokalen Klimas zu verstehen. Erst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UVPG in der Fassung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ist Schutzgut im Sinne des Gesetzes auch das großräumige Klima.

2. Die Art. 6, 7, 8 und 14 der völkerrechtlichen Biodiversitätskonvention (BGBl. II 1993 S. 1741) entfalten keine rechtliche Wirkung wie eine innerstaatliche Norm.

3. Die Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet nicht zu einer abwägungsrelevanten trassenorientierten Prüfung, ob ein Vorhaben zu einer Beeinträchtigung grundwasserabhängiger Landökosysteme führt.

4. Mikroplastikpartikel von Reifenabrieb und Fahrbahnmarkierungen, die über die Straßenentwässerung in Gewässer gelangen können, sind nach geltender Rechtslage kein Bewertungsparameter für den Gewässerzustand.

Tenor

Der Planfeststellungsbeschluss vom 27. April 2017 für den Neubau der [X.], Nord-West-Umfahrung [X.] ([X.] bis [X.] westlich [X.]) und Teil [X.] (Autobahnkreuz [X.]/[X.]) in der Fassung der Protokollerklärungen aus der mündlichen Verhandlung vom 6. und 7. November 2018 ist rechtswidrig und nicht vollziehbar.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der [X.]eklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme eventueller außergerichtlicher Kosten der [X.]eigeladenen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind Eheleute und bewohnen gemeinsam das Anwesen "Hof ..." in der Gemeinde S. Die Hofstelle steht im Alleineigentum der Klägerin. Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des [X.]eklagten vom 27. April 2017 für den Neubau der [X.] Nord-[X.]-Umfahrung [X.] im Abschnitt 4 westlich [X.] bis zur Kreuzung mit der [X.] ([X.]) sowie für den [X.]au des Autobahnkreuzes [X.]/[X.] (PF[X.] Teil [X.]). Das Autobahnkreuz war ursprünglich als Teil des westlich anschließenden [X.] vorgesehen und wurde mit [X.]eginn des Planfeststellungsverfahrens dem Abschnitt 4 zugeordnet. Das Projekt gehört zum Gesamtvorhaben des [X.]aus einer Autobahn von [X.] in Richtung [X.]en bis zur Elbquerung mit einem Tunnelbauwerk bei [X.] und von dort weiter auf niedersächsischem Gebiet. Das Gesamtvorhaben ist im [X.]edarfsplan des [X.]undes in der Stufe des vordringlichen [X.]edarfs ausgewiesen und [X.]estandteil des [X.] ([X.]). Die [X.] für den streitgegenständlichen Abschnitt folgt der Linienbestimmung des damaligen [X.]undesministeriums für Verkehr, [X.]au- und Wohnungswesen vom 28. Juli 2005.

2

In dem [X.]eschluss ist vorgesehen, das im Alleineigentum der Klägerin stehende Flurstück ... Gemarkung S. (Gesamtfläche 32 168 m²) im Umfang von 22 122 m² dauerhaft und im Umfang von 1 325 m² vorübergehend in Anspruch zu nehmen. Diese Fläche liegt nicht im [X.]ereich des [X.], sondern direkt an der Trasse im südöstlichen Quadranten des geplanten Autobahnkreuzes.

3

Ursprünglich sah der [X.]eklagte im [X.] an die bereits unter Verkehr befindlichen Abschnitte 1 und 2 von [X.] bis [X.] den Fortgang von Planung und [X.]au in Richtung von Ost nach [X.] vor. Der Planfeststellungsbeschluss zum Abschnitt 3 (Ortsumfahrung [X.]ad Segeberg) wurde durch Urteile des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 u.a. - ([X.]VerwGE 148, 373) gegenüber den dortigen Klägern für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. In der Folgezeit ließ der Vorhabenträger zur Vorbereitung eines [X.] für den Abschnitt 3 verschiedene Varianten einer weiträumigeren Südumfahrung von [X.]ad Segeberg näher untersuchen. Diese Varianten führen nicht zum [X.] an das östliche Ende des streitgegenständlichen Abschnitts bei [X.], sondern verlaufen weiter südlich und treffen erst etwa auf Höhe der Ortschaft [X.] auf die [X.] des hiesigen Abschnitts. Wegen der für den Abschnitt 3 entstandenen Verzögerung entschloss sich der [X.]eklagte, die [X.] zu ändern. Er strebte an, den Abschnitt 4 vorzeitig zu verwirklichen; durch kleinere Änderungen des [X.] sollte die Verkehrswirksamkeit des Abschnitts hergestellt werden. Die vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen wurden im Zuge des Planfeststellungsverfahrens mehrfach aktualisiert und ergänzt.

4

Mit [X.]eschluss vom 27. April 2017 stellte der [X.]eklagte den Plan für den Neubau der [X.] Nord-[X.]-Umfahrung [X.] im Abschnitt 4 fest. Die Frist für die öffentliche [X.]ekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses endete am 14. August 2017. Mit Schriftsatz vom 10. September 2017, eingegangen bei Gericht am 11. September 2017, haben die Kläger Klage erhoben.

5

Sie halten die Umweltverträglichkeitsprüfung in mehrfacher Hinsicht für mangelhaft und sind der Auffassung, auch die [X.] zum Autobahnkreuz aus dem Jahre 2006 hätte ausgelegt werden müssen. Sie rügen die unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung für die umfangreichen, erst während des Klageverfahrens vorgelegten Ergänzungen zum wasserrechtlichen Fachbeitrag und halten den Planfeststellungsbeschluss auch materiell für nicht vereinbar mit den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie. Sie beanstanden ferner die Planrechtfertigung, kritisieren die [X.]ehandlung des Habitatschutzrechts in etlichen Punkten und monieren zum Artenschutzrecht dessen unzureichende Prüfung im [X.], ferner insbesondere die [X.]estandserfassung von Fledermäusen und Vögeln sowie die [X.]ehandlung der Amphibien. Die Alternativenprüfung halten sie für fehlerhaft. Ihre Lärmschutz- und Luftreinhaltebelange seien ebenso wie die Einwirkungen auf die Entwässerung des [X.] und ihre hofeigenen [X.]runnen nicht hinreichend berücksichtigt worden.

6

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss vom 27. April 2017 für den Neubau der [X.]undesautobahn [X.], Nord-[X.]-Umfahrung [X.], [X.] ([X.] bis [X.] 206 westlich [X.]) und Teil [X.] (Autobahnkreuz [X.]/[X.]) in der Fassung der Protokollerklärungen aus der mündlichen Verhandlung vom 6. und 7. November 2018 aufzuheben,

hilfsweise: festzustellen, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

7

Der [X.]eklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er verteidigt den [X.]eschluss und tritt dem Vorbringen der Kläger im Einzelnen entgegen.

9

Im gerichtlichen Verfahren hat er ergänzende Unterlagen zum wasserrechtlichen Fachbeitrag vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 6. und 7. November 2018 hat er den Plan durch mehrere Protokollerklärungen geändert. Das Vorhaben darf nunmehr östlich der [X.]stelle [X.] erst verwirklicht werden, wenn der Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 3 vollziehbar ist und gegen dessen Vollziehbarkeit kein fristgerecht gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt oder ein entsprechender Antrag im gerichtlichen Verfahren zurückgewiesen worden ist. Ferner hat der [X.]eklagte für die Ausführung der Entwässerungsplanung nunmehr zusätzlich die Einhaltung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten in der neuesten Fassung ([X.] 2016) aufgegeben. Zudem sind die näher bezeichneten Regenrückhaltebecken vorgeschalteten Absetzbecken durch [X.] zu ersetzen, wobei sicherzustellen ist, dass der [X.] zur [X.]eckensohle bei mittlerem Höchststand des Grundwasserspiegels mindestens 0,5 m beträgt.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung hat der Senat durch Urteil vom 27. November 2018 (- 9 A 8.17 - [X.]VerwGE 163, 380) den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss im Parallelverfahren zweier Umweltvereinigungen im Hinblick auf Fehler bei der [X.]ehandlung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots sowie des [X.] und Artenschutzrechts für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Der [X.]eklagte ist daraufhin in ein Planergänzungsverfahren eingetreten.

Das damals noch unter dem Aktenzeichen 9 A 10.17 geführte Verfahren der Kläger hat der Senat mit [X.]eschluss vom 27. November 2018 in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem Verfahren [X.]/18 zum Vorlagebeschluss des Senats vom 25. April 2018 (- 9 A 16.16 - DV[X.]l 2018, 1418) ausgesetzt; hierbei hat der Senat seine vorläufige Einschätzung aufgrund der mündlichen Verhandlung festgehalten ([X.]eschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris, im Folgenden: Hinweisbeschluss). Die Aussetzung erfolgte im Hinblick auf die dem [X.] vorgelegte Fragestellung, ob und inwieweit sich auch Privatkläger auf Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und das [X.] nach Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie berufen können.

Nach der Entscheidung des [X.]s zum Vorlagebeschluss des Senats durch Urteil vom 28. Mai 2020 - [X.]/18 [[X.]:[X.]:[X.]] - ist das Verfahren unter dem jetzigen Aktenzeichen wiederaufgenommen und die nunmehrige [X.] beigeladen worden. Die [X.]eteiligten haben auf Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

[X.]ie zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang [X.]rfolg. [X.]er [X.] leidet hinsichtlich der [X.]ehandlung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots an einem erheblichen Verfahrensfehler ([X.]), auf den sich die Kläger berufen können ([X.]) und der die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des [X.]es zur Folge hat ([X.]). Im Übrigen weist der [X.] keine für die Kläger rügefähigen ([X.]) und fristgerecht geltend gemachten ([X.]) weiteren Verfahrensmängel (F) oder materielle Fehler ([X.]) auf.

[X.]. [X.]ie Kläger sind in unterschiedlichem Umfang rügebefugt:

[X.]em [X.] kommt, da er [X.]rundlage der nachfolgenden [X.]nteignung ist (§ 19 [X.]bs. 1 FStr[X.]), enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. [X.]aher hat die Klägerin, die von der Planung als [X.]rundstückseigentümerin in [X.]nspruch genommen wird, nach [X.]rt. 14 [X.]bs. 1 [X.][X.] [X.]nspruch auf gerichtliche Überprüfung des [X.]es auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sogenannter Vollüberprüfungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihres [X.]rundstücks kausal ist (stRspr, vgl. etwa [X.]Verw[X.], Urteile vom 12. [X.]ugust 2009 - 9 [X.] 64.07 - [X.]Verw[X.][X.] 134, 308 Rn. 24 und vom 26. November 2020 - 9 [X.] 6.20 - juris Rn. 16).

[X.]er nicht enteignungsbetroffene Kläger kann hingegen nur die Verletzung ihn schützender Normen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße [X.]bwägung seiner geschützten [X.]elange geltend machen. Zu den in diesem Sinne rügefähigen [X.]elangen gehören Lärm und Luftreinhaltung, die [X.]eeinträchtigung von privaten Trinkwasserbrunnen, die [X.]ntwässerungsverhältnisse des von ihm mitbewohnten [X.], die [X.]efahr von Überschwemmungen und die Verschlechterung der Sichtverhältnisse durch [X.]ufschüttungen (vgl. [X.]Verw[X.], Hinweisbeschluss vom 25. [X.]pril 2018 - 9 [X.] 16.16 - [X.]V[X.]l 2018, 1426 Rn. 6). [X.]uf all dies kann sich auch die enteignungsbetroffene Klägerin berufen.

[X.]us § 1 [X.] ergibt sich für den Kläger keine [X.]rweiterung seiner Rügebefugnis. Nach § 1 [X.]bs. 1 [X.] ist Hof im Sinne dieses [X.]esetzes eine land- oder forstwirtschaftliche [X.]esitzung mit einer zu ihrer [X.]ewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im [X.]lleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen [X.]igentum von [X.]hegatten ([X.]hegattenhof) steht oder zum [X.]esamtgut einer fortgesetzten [X.]ütergemeinschaft gehört. Wenn die [X.]esitzung [X.]hegatten gehört, ohne nach [X.]bsatz 1 [X.]hegattenhof zu sein, so wird sie gemäß § 1 [X.]bs. 2 [X.] [X.]hegattenhof, wenn beide [X.]hegatten erklären, dass sie ein solcher sein soll, und wenn diese [X.]igenschaft im [X.]rundbuch eingetragen wird. [X.]anach liegt hier kein [X.]hegattenhof vor.

[X.]. [X.]ie fristgerecht vorgelegte Klagebegründung (§ 6 Satz 1 UmwR[X.]) umfasst die Schriftsätze der Kläger vom 10. September 2017, vom 10. Oktober 2017 sowie vom 1. November 2017. [X.]as Vorbringen in den zahlreichen späteren Schriftsätzen ist jeweils nur insoweit berücksichtigungsfähig, als es sich um lediglich vertiefenden, bereits innerhalb der [X.] angelegten Vortrag handelt. [X.]ie am 20. November 2017 endende zehnwöchige [X.] ist durch die fristgerechte Klageerhebung in [X.]ang gesetzt worden.

[X.]emäß § 6 Satz 1 und 2 UmwR[X.] hat eine Person oder eine Vereinigung innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur [X.]egründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und [X.]eweismittel anzugeben; [X.]rklärungen und [X.]eweismittel, die erst nach [X.]blauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung entschuldigt ist (§ 6 Satz 3 UmwR[X.] i.V.m. § 87b [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 2 Vw[X.]O). [X.]uf die Frage, ob eine Zulassung verspäteten Vorbringens das Verfahren konkret verzögern würde, kommt es nicht an. [X.]ie Frist kann nach § 6 Satz 4 UmwR[X.] (nur) dann auf [X.]ntrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit der [X.]eteiligung hatte.

[X.]iese Regelung war bei [X.]rhebung der Klage im September 2017 vorrangig gegenüber früher normierten fachgesetzlichen [X.]en anzuwenden (s. etwa § 17e [X.]bs. 5 FStr[X.] a.[X.]; anders jetzt ausdrücklich der auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbare § 17e [X.]bs. 5 Satz 6 FStr[X.] n.[X.]). [X.]er Zweck der [X.] besteht darin, zur Straffung des [X.]erichtsverfahrens beizutragen, indem der [X.] zu einem frühen Zeitpunkt handha[X.]ar gehalten wird. Schon innerhalb der [X.]egründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den [X.] festzulegen und [X.]eweismittel für einen späteren förmlichen [X.]eweisantrag bereits anzugeben, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt. Über die [X.] ist nicht nach § 58 Vw[X.]O zu belehren (s. zu alledem näher [X.]Verw[X.], Urteil vom 27. November 2018 - 9 [X.] 8.17 - [X.]Verw[X.][X.] 163, 380 Rn. 14).

[X.]. [X.]er [X.] leidet an einem Verfahrensfehler. [X.]ei der wasserrechtlichen Prüfung ist die Öffentlichkeit nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.

1. [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 [X.]uchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60/[X.][X.] des [X.]uropäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der [X.]emeinschaft im [X.]ereich der Wasserpolitik ([X.] L 327 [X.] 1), zuletzt geändert durch [X.]rt. 1 der Richtlinie 2014/101/[X.]U der [X.] vom 30. Oktober 2014 ([X.] [X.] [X.] 32) - im Folgenden: Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - enthält nicht nur zwingende Vorgaben des materiellen Rechts, die bei der Zulassung eines Projekts - auch im Rahmen der Planfeststellung eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens nach § 17 FStr[X.] - strikt beachtet werden müssen (vgl. [X.]u[X.]H, Urteil vom 1. Juli 2015 - [X.] 461/13 [[X.][X.]LI:[X.]U:[X.]:2015:433] - Rn. 50 f.; [X.]Verw[X.], Urteile vom 11. [X.]ugust 2016 - 7 [X.] 1.15 - [X.]Verw[X.][X.] 156, 20 Rn. 160 und vom 30. November 2020 - 9 [X.] 5.20 - juris Rn. 34), sondern darüber hinaus auch Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren.

[X.]anach sind die zuständigen [X.]ehörden verpflichtet, im Laufe des [X.]enehmigungsverfahrens, und somit vor dem [X.]rlass einer [X.]ntscheidung, zu prüfen, ob das Projekt negative [X.]uswirkungen auf die [X.]ewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderliefen, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und [X.]rundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern. [X.]ie diesbezüglichen [X.]ngaben hat der Vorhabenträger der Planfeststellungsbehörde vorzulegen; sie müssen so beschaffen sein, dass die [X.]uswirkungen des Projekts auf die [X.]ewässer anhand der insbesondere in [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 WRRL vorgesehenen Kriterien und Pflichten geprüft werden können. [X.]ie Informationen sind sodann der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zwar müssen die Informationen nicht unbedingt in einem einzigen [X.]okument enthalten sein, doch muss die Öffentlichkeit jedenfalls anhand der ihr zugänglich gemachten Unterlagen einen genauen Überblick über die [X.]uswirkungen erhalten können. Unvollständige [X.]kten oder unzusammenhängend in einer Vielzahl von [X.]okumenten verstreute [X.]ngaben sind hierfür ungeeignet ([X.]u[X.]H, Urteil vom 28. Mai 2020 - [X.]-535/18 - Rn. 76 und 80 ff.; [X.]Verw[X.], Urteil vom 30. November 2020 - 9 [X.] 5.20 - juris Rn. 35).

2. [X.]iese [X.]nforderungen sind hier nicht erfüllt. [X.]er für das Vorhaben in den Jahren 2015/2016 erstellte Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie (im Folgenden: Fachbeitrag) weist bei der Prüfung sowohl der Oberflächenwasserkörper als auch der [X.]rundwasserkörper wesentliche [X.]efizite auf. So geht er etwa nur bei der [X.]eschreibung des [X.] der Oberflächengewässer wasserkörperbezogen vor, nicht jedoch bei der [X.]uswirkungsprognose. [X.]ie Messergebnisse für die [X.]ewertung des [X.] waren teilweise schon bei [X.]rstellung des [X.] veraltet. [X.]ine erst im Klageverfahren nachgereichte Untersuchung stellt die biologischen Qualitätskomponenten mit gänzlich anderer Systematik und deutlich größerer [X.]rmittlungstiefe dar. Zum vorhabenbedingten [X.]intrag von Schadstoffen in die Oberflächengewässer enthält der Fachbeitrag lediglich die knappe und vage Feststellung, mit [X.]inträgen von solchen Stoffen bzw. Stoffgruppen sei nicht zu rechnen. [X.]uch zur [X.]rundbelastung mit [X.]hlorid im [X.]rundwasser fehlen quantitative [X.]ngaben. Wegen der [X.]inzelheiten dazu wird auf das im Parallelverfahren der [X.] ergangene Urteil vom 27. November 2018 (- 9 [X.] 8.17 - [X.]Verw[X.][X.] 163, 380 Rn. 23 - 40, vollständig abgedruckt in juris) [X.]ezug genommen.

[X.]arüber hinaus bedürfen bei der Prüfung des vom Vorhaben betroffenen [X.]rundwasserkörpers nach dem Urteil des [X.]uropäischen [X.]erichtshofs vom 28. Mai 2020 (- [X.]-535/18 - Rn. 119) die vorhabenbedingten [X.]uswirkungen auf den chemischen Zustand des [X.]rundwassers einer messstellenbezogenen [X.]etrachtung; eine allein auf den [X.]rundwasserkörper insgesamt abstellende [X.]eurteilung entspricht nicht den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (vgl. dazu näher [X.]Verw[X.], Urteil vom 30. November 2020 - 9 [X.] 5.20 - juris Rn. 38).

[X.]ie auf dieser mangelhaften [X.]rundlage durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung ist daher ebenfalls unzureichend. [X.]ie im Klageverfahren zusätzlich vorgelegten wasserrechtlichen Untersuchungen konnten diese Mängel nicht beseitigen, weil sie erst nach [X.]rlass des [X.]es und zudem ohne die erforderliche [X.]eteiligung der Öffentlichkeit erstellt worden sind (vgl. auch dazu Urteil vom 27. November 2018 - 9 [X.] 8.17 - [X.]Verw[X.][X.] 163, 380 Rn. 54 ff.).

[X.]er Verfahrensfehler ist nicht gemäß § 4 [X.]bs. 1a UmwR[X.] i.V.m. § 46 VwVf[X.] unbeachtlich. Zwar fällt die unterlassene Öffentlichkeitsbeteiligung zum wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot nicht unter die in § 4 [X.]bs. 1 UmwR[X.] normierten absoluten Verfahrensfehler. [X.]s steht aber nicht zur Überzeugung des [X.]s fest, dass der Fehler die [X.]ntscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. [X.]ie Planfeststellungsbehörde selbst hat im Klageverfahren in mehrfacher Hinsicht [X.]nlass zur [X.]inführung neuer wasserrechtlicher Unterlagen gesehen und ist zu der [X.]rkenntnis gekommen, dass dem [X.] wasserrechtliche Nebenbestimmungen hinzugefügt werden sollen. [X.]s ist daher nicht auszuschließen, dass im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung zusätzliche [X.]esichtspunkte zur Sprache gekommen wären, die eine (weitere) Änderung des [X.] und des [X.]es zur Folge gehabt hätten (vgl. [X.]Verw[X.], Urteil vom 27. November 2018 - 9 [X.] 8.17 - [X.]Verw[X.][X.] 163, 380 Rn. 56).

[X.]. [X.]ie Kläger können sich auf diesen beachtlichen Verfahrensfehler berufen. [X.]uf der [X.]rundlage der Urteile des [X.]uropäischen [X.]erichtshofs vom 28. Mai 2020 (- [X.]-535/18 - Rn. 132) sowie vom 3. Oktober 2019 (- [X.]-197/18 [[X.][X.]LI:[X.]U:[X.]:2019:824] - Rn. 14 und 42) können sich diejenigen Mitglieder der Öffentlichkeit auf einen Verstoß gegen das [X.] und die hierzu erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung berufen, die in räumlicher Nähe zur geplanten Trasse über einen Trinkwasserbrunnen verfügen und zur [X.]rundwasserentnahme und -nutzung berechtigt sind ([X.]Verw[X.], Urteil vom 30. November 2020 - 9 [X.] 5.20 - juris Rn. 43 ff.).

[X.]iese Voraussetzung erfüllen die Kläger. Nach ihrer unwidersprochen gebliebenen [X.]arlegung im Schriftsatz vom 14. [X.]ugust 2020 verfügt der von ihnen bewohnte Hof über zwei [X.]runnen, von denen einer der [X.]ewässerung der landwirtschaftlichen Flächen und der andere der Trinkwasserversorgung dient. [X.]ie Wohnhäuser sind nicht an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen. Nach § 46 [X.]bs. 1 Nr. 1 WH[X.] bedarf das Zutagefördern, Zutageleiten oder [X.]bleiten von [X.]rundwasser für den Haushalt und für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb keiner [X.]rlaubnis oder [X.]ewilligung. Soweit dies [X.]rundwassernutzungen für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb in einer Menge von über 4 000 m³ im Kalenderjahr pro [X.]etrieb betrifft, ist gemäß § 39 des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 13. November 2019 ([X.]VO[X.]l. Schl.-H. 2019 [X.]) i.V.m. § 46 [X.]bs. 3 WH[X.] eine [X.]nzeige erforderlich. Hiernach sind die Kläger zumindest zur [X.]ntnahme und Nutzung von [X.]rundwasser für ihren Haushalt und Hofbetrieb erlaubnisfrei berechtigt.

[X.]er [X.] hält nicht mehr an der [X.]uffassung aus dem Hinweisbeschluss vom 27. November 2018 (- 9 [X.] 10.17 - juris Rn. 31) fest, dass Personen nach § 61 Nr. 1 Vw[X.]O sich in entsprechender [X.]nwendung der Regelung in § 4 [X.]bs. 3 Satz 2 UmwR[X.] nur auf relative Verfahrensfehler (§ 4 [X.]bs. 1a UmwR[X.]) berufen können, wenn ihnen die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen [X.]eteiligung am [X.]ntscheidungsprozess genommen worden ist. Vielmehr geht er im [X.] an das Urteil des [X.]uropäischen [X.]erichtshofs vom 28. Mai 2020 ([X.]-535/18) nunmehr davon aus, dass die Regelung in § 4 [X.]bs. 3 Satz 2 UmwR[X.] auf relative Verfahrensfehler nach § 4 [X.]bs. 1 UmwR[X.] nicht anzuwenden ist (s. näher dazu das Urteil vom 30. November 2020 - 9 [X.] 5.20 - juris Rn. 28 ff.).

[X.]. [X.]er Verfahrensfehler führt nicht zur [X.]ufhebung des [X.]es, sondern nur zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit, weil die Möglichkeit besteht, dass er durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (§ 4 [X.]bs. 1b Satz 2 Nr. 2 UmwR[X.] i.V.m. § 75 [X.]bs. 1a Satz 2 VwVf[X.]).

[X.] Weitere Verfahrensfehler liegen nicht vor. [X.]ie Umweltverträglichkeitsprüfung ist weder unter den [X.]esichtspunkten Klimawandel (1.) und biologische Vielfalt (2.) noch unter dem [X.]spekt der Zusammenführung der Teile [X.] und [X.] (3.) zu beanstanden. [X.]ie [X.] zum [X.]utobahnkreuz musste nicht ausgelegt werden (4.).

1. [X.]ntgegen der [X.]uffassung der Kläger war die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht deshalb mangelhaft, weil der [X.]esichtspunkt des Klimawandels nicht berücksichtigt worden ist. [X.]ie [X.]ussage im [X.] ([X.]), die [X.]uswirkungen des [X.]aus der [X.] auf den Klimawandel bzw. das globale Klima seien nicht [X.]egenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben, verstößt nicht gegen das damals anzuwendende Recht.

Zwar ist gemäß § 2 [X.]bs. 1 Nr. 3 UVP[X.] in der Fassung vom 8. September 2017 ([X.][X.][X.]l. I [X.] 3370) Schutzgut im Sinne des [X.]esetzes unter anderem das Klima, und zu den weiteren [X.]ngaben, die der UVP-[X.]ericht nach § 16 [X.]bs. 3 i.V.m. [X.]nlage 4 Ziff. 4 [X.]uchst. b und c [X.]oppelbuchst. gg UVP[X.] enthalten muss, gehören Veränderungen [X.] nicht nur durch Veränderungen des [X.] am Standort, sondern zum [X.]eispiel auch durch Treibhausgasemissionen.

Vorliegend ist jedoch gemäß § 74 [X.]bs. 2 und 11 UVP[X.] noch die Vorgängerfassung des [X.]esetzes vom 24. Februar 2010 ([X.][X.][X.]l. [X.]) - UVP[X.] a.[X.] - anzuwenden, bei der der [X.]egriff [X.] in § 2 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 2 UVP[X.] a.[X.] allgemein eng im Sinne [X.] verstanden worden ist ([X.]ppold, in: [X.] u.a., UVP[X.], 5. [X.]ufl. 2018, § 2 Rn. 53).

[X.]as [X.]uroparecht forderte für diesen Zeitraum keine großräumigere [X.]etrachtung [X.]. Vielmehr beruht die vorbeschriebene [X.]rweiterung des Klimabegriffs im nationalen Recht gerade auf der Veränderung der maßgeblichen [X.]U-Richtlinien: Sowohl [X.]rt. 3 [X.]uchst. b [X.] vom 13. [X.]ezember 2011 ([X.] L 26 [X.] 1) als auch die Vorgängerfassung ([X.]rt. 3, 2. Spiegelstrich der Richtlinie 85/337/[X.]W[X.] des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, [X.] [X.]) verlangten lediglich in allgemeiner Form die [X.]erücksichtigung der [X.]uswirkungen auf das Klima bei der Umweltverträglichkeitsprüfung. [X.]rst durch die Richtlinie 2014/52/[X.]U des [X.]uropäischen Parlaments und des Rates vom 16. [X.]pril 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/[X.]U über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ([X.] [X.]) wurde dies präzisiert. So enthalten die [X.]rwägungsgründe 7 und 13 nähere [X.]usführungen zur [X.]edeutung des Themas Klimawandel und zum Zusammenhang von Klimawandel und Umweltschäden. [X.]a vergleichbare [X.]rwägungen der nahezu 30 Jahre älteren Richtlinie 85/337/[X.]W[X.] nicht vorangestellt waren, drängt sich der Schluss auf, dass sie die [X.]uswirkungen eines Projekts auf das globale Klima (noch) nicht zum [X.]egenstand der vorhabenbezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung machen wollte ([X.]Verw[X.], [X.]eschluss vom 22. Juni 2015 - 4 [X.] 59.14 - [X.] 2015, 772 Rn. 42; Urteile vom 28. [X.]pril 2016 - 9 [X.] 9.15 - [X.]uchholz 407.4 § 17 FStr[X.] Nr. 241 Rn. 180 und vom 11. Juli 2019 - 9 [X.] 13.18 - [X.]Verw[X.][X.] 166, 132 Rn. 21 ff.).

[X.]ie [X.]erücksichtigung des Klimawandels bei der Umweltverträglichkeitsprüfung war auch nicht deshalb erforderlich, weil [X.]rwägungsgrund 23 der Verordnung ([X.]U) Nr. 1315/2013 des [X.]uropäischen Parlaments und des Rates vom 11. [X.]ezember 2013 über Leitlinien der [X.] für den [X.]ufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur [X.]ufhebung des [X.]eschlusses Nr. 661/2010/[X.]U ([X.] L 348 [X.] 1) - T[X.]N-Verordnung - T[X.]N-VO - einen großräumig zu verstehenden Klimabegriff verwendet. [X.]enn die Verordnung enthält keine zusätzlichen [X.]nforderungen für die Zulassung von einzelnen Vorhaben. [X.]eshalb können die Kläger auch nicht mit [X.]rfolg das Fehlen einer sozioökonomischen [X.]nalyse nach [X.]rt. 7 [X.]bs. 2 [X.]uchst. c T[X.]N-VO rügen. [X.]ie Verordnung benennt die Voraussetzungen, bei deren [X.]inhaltung ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse der [X.]U vorliegt (vgl. [X.]rt. 3 [X.]uchst. a T[X.]N-VO), normiert jedoch keine rechtlichen [X.]nforderungen für die Verwirklichung von Vorhaben.

[X.]a der [X.]egriff [X.] in [X.]rt. 3 [X.]uchst. b [X.] in der hier maßgeblichen Fassung, also vor der Änderung durch die Richtlinie 2014/52/[X.]U, nicht klärungsbedürftig ist, war der [X.]nregung der Kläger, den [X.]uropäischen [X.]erichtshof anzurufen, nicht zu entsprechen.

2. [X.]uch im Hinblick auf das Schutzziel der biologischen Vielfalt in der [X.] weist die Umweltverträglichkeitsprüfung keinen Fehler auf. [X.]ie Planfeststellungsbehörde hat sich hier davon leiten lassen, dass insbesondere die Natura 2000-[X.]ebiete sowie die nach [X.] Recht ausgewiesenen Schutzgebiete, [X.]iotope und [X.]iotopverbundsysteme dem [X.]rhalt der biologischen Vielfalt dienen (PF[X.] [X.] 320). In der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben findet sich die [X.]etrachtung des Schutzguts der biologischen Vielfalt an zahlreichen Stellen (exemplarisch: [X.]llgemein verständliche Zusammenfassung gemäß § 6 UVP[X.], [X.] ff.; 37 f.: Schutzgüter Pflanzen/[X.]iotope und Tiere als [X.]estandteil der biologischen Vielfalt; ferner [X.] 64 ff.: Zusammenstellung der Kompensationsmaßnahmen für verbleibende [X.]eeinträchtigungen). [X.]ine darüber hinausgehende gesonderte [X.]estandserfassung gerade für das Schutzgut der [X.]iodiversität käme einem Forschungsvorhaben gleich und kann im Rahmen einer projektbezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung nicht verlangt werden.

[X.]ei der [X.]iodiversitätskonvention, auf die sich die Kläger berufen, handelt es sich um einen in [X.]undesrecht transformierten völkerrechtlichen Vertrag ([X.][X.][X.]l. II 1993 [X.] 1741). [X.]r findet nur dann unmittelbare [X.]nwendung, wenn seine [X.]estimmungen nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt sind, wie eine innerstaatliche Norm rechtliche Wirkung zu entfalten, es also dafür keiner weiteren normativen [X.]usführung bedarf ([X.]Verw[X.], Urteil vom 29. [X.]pril 2009 - 6 [X.] 16.08 - [X.]Verw[X.][X.] 134, 1 Rn. 46). [X.]aran fehlt es bei der [X.]iodiversitätskonvention in [X.]ezug auf die von den Klägern angesprochenen [X.]rt. 6, 7, 8 und 14 über sektorübergreifende Pläne, Überwachungsmaßnahmen, die [X.]inrichtung eines Systems von Schutzgebieten und die [X.]inführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. [X.]lle diese Vorgaben bedürfen einer weiteren normativen [X.]usführung im nationalen Recht und stehen unter dem Vorbehalt der jeweiligen besonderen Umstände und Möglichkeiten einer jeden Vertragspartei. Im Übrigen ist die Konvention umgesetzt worden, etwa in § 2 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVP[X.] a.[X.], wonach die Umweltverträglichkeitsprüfung die [X.]rmittlung, [X.]eschreibung und [X.]ewertung der [X.]uswirkungen eines Vorhabens unter anderem auf die biologische Vielfalt umfasst ([X.]Verw[X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 [X.] 14.12 - [X.]Verw[X.][X.] 148, 373 Rn. 152). Ferner ist die biologische Vielfalt Schutzziel gemäß § 1 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]NatSch[X.].

3. [X.]ie Umweltverträglichkeitsprüfung ist entgegen der [X.]uffassung der Kläger nicht deshalb fehlerhaft, weil durch die Zusammenführung der ursprünglich getrennt erstellten Teile [X.] und [X.] der Rechtsschutz verkürzt wurde. Vorhaben im Sinne von § 2 [X.]bs. 2 Nr. 1 UVP[X.] a.[X.] ist das Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts (stRspr, vgl. [X.]Verw[X.], Urteile vom 8. Januar 2014 - 9 [X.] 4.13 - [X.]Verw[X.][X.] 149, 31 Rn. 18 und vom 28. [X.]pril 2016 - 9 [X.] 9.15 - [X.]Verw[X.][X.] 155, 91 Rn. 43); bei der abschnittsweisen Planfeststellung einer Fernstraße bezieht sich die Pflicht zur [X.]urchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf den jeweils planfestzustellenden [X.]bschnitt. Vorliegend ist für die Teile [X.] und [X.] ein gemeinsamer Planfeststellungsantrag gestellt worden, und dadurch sind die Teile [X.] und [X.] zu einem einheitlichen straßenrechtlichen Vorhaben zusammengeführt worden. [X.]a beide Teile der Umweltverträglichkeitsprüfung für die Öffentlichkeit ausgelegt wurden, konnten [X.]inwendungen in [X.]ezug auf den gesamten [X.]bschnitt erhoben werden. [X.]s ist angesichts dessen nicht erkennbar, wodurch der Rechtsschutz verkürzt worden sein soll. Soweit die Kläger gegen die Zusammenführung einwenden, die Methoden zur [X.]rmittlung der Umweltauswirkungen in Teil [X.] und in Teil [X.] wichen voneinander ab, was eine einheitliche Umweltverträglichkeitsprüfung unmöglich mache, setzen sie sich nicht mit der [X.]ehandlung dieser bereits im Verwaltungsverfahren erhobenen [X.]inwendungen im [X.] (PF[X.] [X.] 307, zum Schutzgut Mensch [X.] 351 oben, zum Schutzgut Tiere [X.], zum Schutzgut [X.]oden [X.] 354, zum Schutzgut Wasser [X.] 355) auseinander (§ 6 Satz 1 UmwR[X.]).

4. [X.]ie fehlende [X.]uslegung der [X.] [X.]utobahnkreuz, die der Vorhabenträger im [X.] im Zuge der [X.]etailplanung erstellt hatte und die unter anderem auch auf einer Untersuchung "Kreuz [X.]/[X.] 7 Variantenvergleich aus [X.]" beruhte, stellt ebenfalls keinen Verfahrensfehler dar.

[X.]emäß § 9 [X.]bs. 1b Satz 1 UVP[X.] a.[X.] sind die vom Vorhabenträger vorzulegenden entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 UVP[X.] a.[X.]) zur [X.]insicht für die Öffentlichkeit auszulegen. Nach § 6 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVP[X.] a.[X.] gehört dazu auch eine Übersicht über die wichtigsten vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die [X.]ngabe der wesentlichen [X.]uswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens. Verlangt wird damit die [X.]ngabe, welche Umweltauswirkungen tatsächlich untersucht und wie sie bei der [X.]uswahl der [X.] berücksichtigt worden sind (vgl. [X.]Verw[X.], Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 [X.] 19.19 - juris Rn. 42).

[X.]iesen Vorgaben ist hier noch hinreichend entsprochen worden durch die Mitteilung der - auch umweltbezogenen - [X.]uswahlkriterien im [X.]rläuterungsbericht zu Teil [X.] (dort [X.]) und im Landschaftspflegerischen [X.]egleitplan ([X.] 8, 9), die beide ausgelegt worden sind. [X.]uch wenn die [X.]usgestaltung des [X.]utobahnkreuzes für das dort belegene [X.]rundstück der Klägerin von [X.]edeutung ist, muss bei [X.]nwendung des § 6 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVP[X.] a.[X.] doch berücksichtigt werden, dass durch die [X.] für das [X.]utobahnkreuz nur noch seine optimierte genaue Lage anhand der schon feststehenden großräumigeren Trassenführung aus dem [X.] ermittelt werden sollte.

[X.]. [X.]er [X.] weist keine materiellen Rechtsfehler auf, auf die sich die Kläger berufen könnten:

1. [X.]ie Planrechtfertigung für das Vorhaben ist gegeben. Für den im Verfahren 9 [X.] 9.15 streitgegenständlichen [X.]bschnitt des [X.]esamtvorhabens der [X.] hat der [X.] ausgeführt (Urteil vom 28. [X.]pril 2016 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 53 ff.):

"... die Planrechtfertigung ist für das im [X.]edarfsplan für die [X.]undesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 20. Januar 2005 ([X.][X.][X.]l. I [X.] 201) - FStr[X.]b[X.] - dem vordringlichen [X.]edarf zugeordnete Vorhaben gegeben. Nach § 1 [X.]bs. 2 Satz 1 FStr[X.]b[X.] entsprechen die in den [X.]edarfsplan aufgenommenen [X.]auvorhaben den Zielsetzungen des § 1 [X.]bs. 1 FStr[X.]. [X.]ie Feststellung, dass ein Verkehrsbedarf besteht, ist für die Planfeststellung nach § 17 Satz 1 FStr[X.] verbindlich (vgl. § 1 [X.]bs. 1 Satz 2 FStr[X.]b[X.]). [X.]iese [X.]indung gilt auch für das gerichtliche Verfahren (vgl. [X.]Verw[X.], Urteile vom 8. Juni 1995 - 4 [X.] 4.94 - [X.]Verw[X.][X.] 98, 339 <345 ff.> und vom 21. März 1996 - 4 [X.] 26.94 - [X.]Verw[X.][X.] 100, 388 <390>). [X.]anach ist das Vorbringen, für den planfestgestellten [X.]utobahnabschnitt bestehe kein Verkehrsbedarf, durch die gesetzgeberische [X.]ntscheidung grundsätzlich ausgeschlossen.

[X.]nhaltspunkte, dass die [X.]edarfsfeststellung fehlerhaft und verfassungswidrig sein könnte, bestehen nicht. [X.]as wäre nur der Fall, wenn die [X.]edarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die [X.]ufnahme des Vorhabens in den [X.]edarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche [X.]rschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder sich die Verhältnisse seit der [X.]edarfsentscheidung des [X.]esetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (stRspr, vgl. nur [X.]Verw[X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 [X.] 14.12 - [X.]Verw[X.][X.] 148, 373 Rn. 25 ff.). Solche [X.]ründe liegen nicht vor. [X.]ass für die [X.] nicht von einem Wegfall des gesetzlichen [X.]edarfs auszugehen ist, hat der [X.] bereits in seinem Urteil vom 6. November 2013 - 9 [X.] 14.12 - ([X.]Verw[X.][X.] 148, 373 Rn. 26) entschieden. In diesem Verfahren hat er auch entschieden, dass der [X.]edarfsplan nicht deswegen gegenstandslos geworden ist, weil er entgegen § 4 Satz 1 Halbs. 2 FStr[X.] nur unvollständig überprüft und keine strategische Umweltprüfung durchgeführt worden ist. [X.]aran ist festzuhalten.

[X.]ie Kritik an der Verkehrsprognose für den planfestgestellten [X.]bschnitt ist nicht geeignet, die [X.]rundlagen der gesetzlichen [X.]edarfsfeststellung und -überprüfung in Frage zu stellen. [X.]ie angeordnete [X.]indungswirkung der gesetzlichen [X.]edarfsfeststellung zielt darauf ab, das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren und damit ebenso einen anschließenden Verwaltungsprozess von einem [X.]utachterstreit über die 'richtigere' Verkehrsprognose zu entlasten. [X.]ieser Zweck des § 1 [X.]bs. 2 FStr[X.]b[X.] schließt es somit aus, den [X.]bwägungsvorgang, den der [X.]esetzgeber auf dieser Stufe vollzogen hat, unter dem [X.]lickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine andere Verkehrsprognose vorzugswürdig sein könnte."

Hieran hält der [X.] im vorliegenden Verfahren fest. [X.]er [X.]edarfsplan für die [X.]undesfernstraßen ([X.]nlage zu § 1 [X.]bs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes, [X.][X.][X.]l. I 2016 [X.] 3354) verstößt entgegen der [X.]uffassung der Kläger auch nicht derart grob gegen die Klimaziele der [X.]undesregierung, dass im Hinblick auf [X.]rt. 20a [X.][X.] die [X.]renze der verfassungsrechtlichen [X.]indung überschritten wäre. Vielmehr kommt dem [X.]esetzgeber ein weiter und hier nicht überschrittener [X.]estaltungsspielraum bei der Frage zu, wie er dem [X.]uftrag aus [X.]rt. 20a [X.][X.] gerecht werden will.

[X.]ie Planrechtfertigung für den hiesigen [X.]bschnitt entfällt auch nicht aufgrund der gegenüber der ursprünglichen Linienbestimmungsentscheidung geänderten Linienbestimmung für die Weiterführung der [X.] in [X.]. [X.]iese Änderung spielt für die Planungsziele in [X.] keine Rolle. Mit dem [X.]au der [X.] in [X.] werden eigenständige Planungsziele verfolgt (s. [X.]rläuterungsbericht zu Teil [X.], [X.] f.), nämlich die Fortsetzung der Ostseeautobahn [X.] in Richtung Westen und deren [X.]nbindung an das westdeutsche Straßennetz unter Umgehung der Metropole [X.], die Schaffung einer leistungsfähigen und großräumigen Ost-West-Verbindung im Norden der [X.]undesrepublik [X.]eutschland, die Förderung und [X.]ntwicklung der verkehrlichen Wechselbeziehungen zwischen den [X.]undesländern [X.] und [X.] und die verkehrliche [X.]ntlastung der vorhandenen [X.] durch eine diese [X.]chsen verbindende Ost-West-Verbindung. [X.]iese die Planrechtfertigung tragenden Planungsziele bleiben von der Änderung der Linienbestimmung im [X.] Teil des [X.]esamtvorhabens unberührt.

Soweit die Kläger mit der [X.]ehauptung eines faktischen Vogelschutzgebiets für [X.] im Folgeabschnitt einen Planungstorso wegen unüberwindlicher Hindernisse bei Fortsetzung der Planung in Richtung Westen befürchten, wird dies schon deshalb nicht eintreten, weil bereits das jetzige Vorhaben eine Verkehrsanbindung nach Westen durch das [X.]utobahnkreuz mit der [X.] 7 herstellt.

[X.]uch die Rüge der Kläger, die Verlängerung des hiesigen [X.] um ca. 700 m nach Westen über das eigentliche [X.]utobahnkreuz hinaus sei als unzulässige Vorratsplanung anzusehen, ist unbegründet. [X.]eim [X.]au eines [X.]utobahnkreuzes sind auch die [X.]infädelungs- und [X.]usfädelungsstreifen zu berücksichtigen, und der [X.]eklagte hat zur Vermeidung eines Planungstorsos im Fall der Verzögerung der Fortsetzung nach Westen die aufschiebende [X.]edingung angeordnet (PF[X.] [X.] 18), dass mit dem [X.]au dieser etwa 700 m Fahrbahnstrecke, mit dem [X.]au von Teilen der [X.] und der [X.] sowie mit der [X.]nlage des [X.] RR[X.] 08 in diesem [X.]ereich erst begonnen werden darf, wenn der [X.] für den Nachbarabschnitt 5 vollziehbar ist.

Weitere [X.]inwände, die die Kläger dem [X.]esichtspunkt der Planrechtfertigung zuordnen, betreffen die [X.]bwägung. [X.]ies gilt zunächst für die detaillierte Kritik an den Verkehrsuntersuchungen. [X.]ie [X.]edarfsfeststellung für den [X.]au des Vorhabens auf [X.] der Planrechtfertigung ist durch § 1 [X.]bs. 2 FStr[X.]b[X.] gesetzlich getroffen worden und bis zur [X.]renze eines - hier wie dargelegt nicht vorliegenden - verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Missbrauchs verbindlich. [X.]ie planerische [X.]ntscheidung für den [X.]au der Straße und damit gegen die Nullvariante ist dagegen der planerischen [X.]esamtabwägung zuzuordnen, dort ist die von den Klägern bezweifelte "[X.]auwürdigkeit" des Projekts anhand der prognostizierten Verkehrszahlen zu behandeln. [X.]ie Festlegung der östlichen und westlichen Verfahrensgrenzen des hiesigen [X.]bschnitts und die Frage der Sicherstellung einer eigenständigen Verkehrsbedeutung gehören zur planerischen [X.]bwägung in [X.]ezug auf die [X.]bschnittsbildung.

2. [X.]ie Kläger kritisieren unter habitatschutzrechtlichen [X.]spekten (§ 34 [X.]NatSch[X.]) zu Unrecht die Verträglichkeitsprüfung für die FFH-[X.]ebiete [X.][X.] 2024-391 "Mittlere Stör, [X.]ramau und [X.]ünzau" und [X.][X.] 2026-401 "[X.] und [X.]" sowie das Fehlen von [X.] für das FFH-[X.]ebiet [X.][X.] 2027-302 "[X.] Kalkberghöhlen", das Vogelschutzgebiet [X.][X.] 2126-401 "[X.]" und das FFH-[X.]ebiet [X.][X.] 2126-391 "Wälder im [X.] und angrenzende Flächen".

a) [X.]er nicht eigentumsbetroffene Kläger ist insoweit insgesamt nicht rügebefugt, die Rügebefugnis der Klägerin beschränkt sich im Hinblick auf die räumliche [X.]elegenheit ihres enteignungsbetroffenen [X.]rundstücks auf die Verträglichkeitsprüfung für das FFH-[X.]ebiet "Mittlere Stör, [X.]ramau und [X.]ünzau"; von den anderen Natura 2000-[X.]ebieten ist dieses [X.]rundstück so weit entfernt, dass [X.]uswirkungen eventueller Fehler auf die [X.]etroffenheit des [X.]rundstücks bei der Trassenführung auszuschließen sind.

Wie bereits oben ausgeführt, reicht der Vollüberprüfungsanspruch des durch die Planung [X.]nteignungsbetroffenen nur so weit, wie der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme seines [X.]rundstücks kausal ist. [X.]r fehlt etwa dann, wenn der geltend gemachte öffentliche [X.]elang nur von kleinräumiger [X.]edeutung ist und auch seine fehlerfreie [X.]eachtung nicht zu einer Veränderung der Planung im [X.]ereich des [X.]rundstücks führen würde oder wenn behauptete Mängel des [X.]eschlusses durch schlichte Planergänzung - etwa durch Schutzmaßnahmen oder kleinräumige Trassenverschiebungen ohne [X.]uswirkungen auf den Trassenverlauf in Höhe der enteignungsbetroffenen [X.]rundstücke - behoben werden können (stRspr, vgl. [X.]Verw[X.], Urteile vom 9. November 2017 - 3 [X.] 3.15 - [X.]uchholz 442.09 § 18 [X.][X.][X.] Nr. 80 Rn. 21, vom 14. März 2018 - 4 [X.] 11.17 - juris Rn. 23 und vom 12. Juni 2019 - 9 [X.] 2.18 - [X.]Verw[X.][X.] 166, 1 Rn. 42; [X.]eschluss vom 20. Februar 2015 - 7 [X.] 13.14 - [X.] 2015, 634 Rn. 35). [X.]ie Rügebefugnis des [X.]nteignungsbetroffenen zum [X.] beschränkt sich somit im Wesentlichen auf solche Fehler bei der [X.]nwendung des objektiven Rechts, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine fehlerfreie [X.]ehandlung zu einer anderen Trassenführung im [X.]ereich des enteignungsbetroffenen [X.]rundstücks führen würde.

[X.]as beanspruchte [X.]rundstück der Klägerin Flurstück ... der [X.]emarkung [X.] liegt unmittelbar an dem geplanten [X.]utobahnkreuz mit der [X.] 7 und etwa 1,5 km von dem linienförmigen FFH-[X.]ebiet "Mittlere Stör, [X.]ramau und [X.]ünzau" entfernt. [X.]ie [X.]utobahntrasse selbst berührt das FFH-[X.]ebiet am westlichen [X.]nde des hiesigen [X.]bschnitts. Hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einem Fehler der FFH-Verträglichkeitsprüfung eine kleinräumige Verschiebung der [X.]utobahntrasse zur Vermeidung erheblicher [X.]eeinträchtigungen des FFH-[X.]ebiets mit [X.]uswirkungen auf das [X.]rundstück der Klägerin in [X.]etracht kommt.

[X.]as Vogelschutzgebiet "[X.]" liegt dagegen an der der [X.]utobahn nächstgelegenen Stelle mindestens 1,5 km südlich von der Trasse entfernt, die [X.]ntfernung des [X.]ebiets zum maßgeblichen [X.]rundstück der Klägerin beträgt mindestens 3 km in nordwestlicher Richtung. Unter diesen Umständen scheidet die [X.]nnahme aus, bei einer [X.]ebietsbeeinträchtigung müsse der [X.]eklagte eine Verschiebung der [X.]utobahntrasse in [X.]etracht ziehen, die zu einer Änderung der Lage des [X.]utobahnkreuzes und damit einer veränderten [X.]etroffenheit des enteignungsbetroffenen [X.]rundstücks führen könnte.

[X.]ntsprechendes gilt für das FFH-[X.]ebiet "Wälder im [X.] und angrenzende Flächen", das südlich an das Vogelschutzgebiet anschließt, für das mehr als 10 km vom [X.]rundstück entfernte FFH-[X.]ebiet "[X.] und [X.]" sowie für das noch weiter östlich gelegene FFH-[X.]ebiet "[X.] Kalkberghöhlen". Sollte die nach dem Urteil des [X.]s im Parallelverfahren 9 [X.] 8.17 vor einer Zulassung des Projekts erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung für das letztgenannte [X.]ebiet zur Notwendigkeit weiterer Schutzmaßnahmen führen, kann dem zweifellos durch Kollisionsschutzmaßnahmen für die Fledermäuse oder kleinräumige Veränderungen der Trassenführung ohne [X.]uswirkungen auf das enteignungsbetroffene [X.]rundstück Rechnung getragen werden.

b) Mit [X.]lick auf das FFH-[X.]ebiet "Mittlere Stör, [X.]ramau und [X.]ünzau" ist der [X.] - vorbehaltlich etwaiger noch abweichender [X.]rgebnisse in einem für das Parallelverfahren 9 [X.] 8.17 durchzuführenden [X.]rgänzungsverfahren zur [X.]hloridbelastung für die Neunaugenarten - nicht zu beanstanden. [X.]er [X.] nimmt hierzu [X.]ezug auf die (bereits im Hinweisbeschluss zitierten) [X.]usführungen im Urteil in dem Parallelverfahren der [X.]. [X.]anach ist insbesondere die Kritik an der [X.]ebietsabgrenzung sowie an dem [X.]usschluss von [X.]eeinträchtigen der im FFH-[X.]ebiet vorkommenden Neunaugenarten durch die Salzbelastung aus der Straßenentwässerung und an der Verneinung von [X.]eeinträchtigungen des [X.] 3260 unbegründet (vgl. im [X.]inzelnen Urteil vom 27. November 2018 - 9 [X.] 8.17 - [X.]Verw[X.][X.] 163, 380 Rn. 67 - 75, vollständig abgedruckt in juris).

3. [X.]uch die Kritik der Kläger an der [X.]nwendung der artenschutzrechtlichen [X.]estimmungen bleibt ohne [X.]rfolg.

a) [X.]er [X.] ist nicht rechtsfehlerhaft wegen einer unzureichenden artenschutzrechtlichen Prüfung im [X.].

aa) [X.]ieser [X.]esichtspunkt ist nur von der Rügebefugnis der enteignungsbetroffenen Klägerin umfasst. Im [X.] wird die großräumige Lage der Trasse festgelegt, sodass etwaige Fehler zu einer Verschonung ihres [X.]rundstücks führen könnten.

[X.]) [X.]s kann offen bleiben, ob die artenschutzrechtliche Prüfung im [X.] unzureichend war, denn jedenfalls hat der [X.] eventuelle [X.]efizite ausgeräumt. Fehler, die die Linienbestimmung nach § 16 [X.]bs. 1 FStr[X.] betreffen, können nach § 15 [X.]bs. 5 UVP[X.] a.[X.] nur im Rahmen des [X.] gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung - also im Rahmen der Klage gegen den [X.] - überprüft werden. [X.]ie Linienbestimmung nach § 16 [X.]bs. 1 FStr[X.] ist weder eine formelle noch eine materielle Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Planfeststellung; sie ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet, sondern hat allein verwaltungsinterne [X.]edeutung. [X.]eshalb können Fehler auf [X.] regelmäßig im nachfolgenden Verfahren, in dem "alle Optionen noch offen sind" und "eine im Hinblick auf den [X.]usgang des [X.]ntscheidungsverfahrens effektive Öffentlichkeitsbeteiligung" noch möglich ist, geheilt werden ([X.]Verw[X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 [X.] 14.12 - [X.]Verw[X.][X.] 148, 373 Rn. 31). [X.]twas anderes kann gelten, soweit die Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß § 15 [X.]bs. 4 UVP[X.] a.[X.] im nachfolgenden Verfahren ausdrücklich auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt wurde. [X.]in solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

b) [X.]ie von den Klägern gerügten Fehler bei der artenschutzrechtlichen [X.]eurteilung des Vorhabens (§ 44 [X.]NatSch[X.]) führen nicht zum [X.]rfolg der Klage. Sie sind teilweise nicht von ihrer Rügebefugnis umfasst (aa), teilweise nicht oder nur unsubstantiiert innerhalb der [X.] vorgetragen ([X.]) und greifen im Übrigen nicht durch (cc).

aa) Nur die enteignungsbetroffene Klägerin hat [X.]nspruch auf gerichtliche Überprüfung des [X.]es auf Fehler bei der [X.]nwendung der artenschutzrechtlichen [X.]estimmungen, soweit diese kausal für die Inanspruchnahme ihres [X.]rundstücks sind. [X.]as trifft auf solche Konflikte zu, die einen räumlichen [X.]ezug zu ihrem im [X.]utobahnkreuz gelegenen [X.]rundstück haben, nicht aber auf solche, bei denen aufgrund ihrer räumlichen [X.]ntfernung angenommen werden kann, dass sie durch Schutzmaßnahmen oder lediglich kleinräumige Trassenverschiebungen ohne [X.]uswirkungen auf die Lage des [X.]rundstücks am [X.]utobahnkreuz ausgeräumt werden können.

Soweit die Klägerin die Nebenbestimmung 57 (PF[X.] [X.] 76 f.) zu einer Fledermausflugstraße zwischen [X.] und [X.] beanstandet, handelt es sich zwar um eine Maßnahme, die räumlich in der Nähe des [X.]utobahnkreuzes verortet ist; die Klägerin kritisiert aber lediglich die [X.]usgestaltung der Maßnahme, die der [X.]eklagte ohne [X.]influss auf die Trassenführung ändern könnte.

[X.]as gleiche gilt für die allgemeine Kritik, die Schutzkonzepte für die betroffenen Vogelarten seien unzureichend, weil die [X.][X.]F-Maßnahmen zur Umsiedlung von Vogelarten nicht den Nachweis verlangten, dass die neuen Lebensräume auch tatsächlich von den betroffenen [X.]rten angenommen werden, sowie für die Kritik an der Nebenbestimmung 58 (PF[X.] [X.] 77) für den [X.]roßen [X.]rachvogel. [X.]uch diese Maßnahmen könnten vom [X.]eklagten unter [X.]erücksichtigung der [X.]inwände an derselben Stelle nachgebessert werden. [X.]rst außerhalb der [X.] und damit nicht mehr berücksichtigungsfähig (§ 6 Satz 2 und 3 UmwR[X.]) hat die Klägerin den fehlenden funktionalen Zusammenhang der vorgesehenen Maßnahme mit dem [X.]ingriffsbereich kritisiert.

[X.]) Weitere [X.] zur artenschutzrechtlichen [X.]ehandlung der Fledermäuse und der Vögel sind nicht [X.] des Klageverfahrens geworden, weil die Klägerin die entsprechenden Tatsachen und [X.]eweismittel nicht innerhalb der [X.] des § 6 Satz 1 UmwR[X.] angegeben hat und der Sachverhalt nicht durch das [X.]ericht mit geringem [X.]ufwand ermittelt werden kann (§ 6 Satz 3 UmwR[X.] i.V.m. § 87b [X.]bs. 3 Satz 3 Vw[X.]O).

(1) Zur [X.]rfassung der Fledermäuse hat die Klägerin innerhalb der [X.] lediglich gerügt, der untersuchte Korridor von 100 m beidseits des [X.]ingriffsbereichs sei zu eng. [X.]as bleibt unsubstantiiert, weil sie sich nicht mit der ausführlichen [X.]egründung des [X.]es ([X.] 453) zum [X.] auseinandersetzt. [X.]ine eingehendere Thematisierung der artenschutzrechtlichen [X.]ehandlung der Fledermäuse ist erst im Schriftsatz vom 4. Juli 2018 erfolgt. [X.]iese Tatsachen und [X.]eweismittel können - abgesehen von der teilweise bereits fehlenden Rügebefugnis der Klägerin - gemäß § 6 Satz 2 und 3 UmwR[X.] nicht zugelassen werden, da es sich um sachverständig unterstütztes Vorbringen handelt, welches das [X.]ericht nicht mit geringem [X.]ufwand selbst prüfen kann.

(2) Innerhalb der [X.] hat die Klägerin lediglich zu den [X.]rten Schwarzstorch, Weißstorch und [X.]roßer [X.]rachvogel vorgetragen; andere [X.]rten und die in den Planfeststellungsunterlagen für sie vorgesehenen [X.][X.]F-Maßnahmen hat sie lediglich stichwortartig aufgezählt. Zu einzelnen Maßnahmen ist späterer Vortrag mit sachverständiger Hilfe angekündigt worden, der jedoch erst außerhalb der [X.] (Schriftsatz vom 8. Juli 2018) erfolgt ist. [X.]uch insoweit handelt es sich um sachverständig unterstütztes Vorbringen, dessen Prüfung dem [X.]ericht nicht mit geringem [X.]ufwand möglich ist.

cc) [X.]ie fristgerecht und substantiiert vorgetragenen [X.]eanstandungen zum [X.]rtenschutzrecht, die von der Rügebefugnis der Klägerin umfasst sind, greifen nicht durch.

(1) [X.]er Schwarzstorch hat nach den Feststellungen im [X.] ([X.] 526) im Untersuchungsraum keine [X.]rutvorkommen; ein nur gelegentliches [X.]ufsuchen des Raums zur Nahrungssuche sei möglich. [X.]ssentielle häufig aufgesuchte Nahrungshabitate könnten aufgrund der [X.]ntfernung der bekannten [X.]rutplätze jedoch ausgeschlossen werden; eine besondere [X.]efährdung durch Straßen bestehe nach der [X.]rbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr für den Schwarzstorch nicht. [X.]rtenschutzrechtliche Verbotstatbestände könnten hiernach sicher ausgeschlossen werden. Mit dieser [X.]egründung setzt sich die Klägerin in der fristgerecht vorgelegten Klagebegründung nicht auseinander, die [X.]usführungen im [X.] sind deshalb nicht erschüttert.

(2) [X.]ie Rüge, das gesamte Rastvogelspektrum, vor allem der [X.]roße [X.]rachvogel, sei nicht erfasst worden, ist unbegründet. [X.]ie Rastvögel wurden unter [X.]ezugnahme auf die [X.] [X.]rbeitshilfe zur [X.]eachtung des [X.]rtenschutzrechts bei der Planfeststellung grundsätzlich nur bei landesweiter [X.]edeutung erfasst, da bei kleineren [X.]eständen davon ausgegangen werden könne, dass sie nicht an bestimmte Rastgebiete gebunden seien und bei Störungen in andere Räume ausweichen könnten (PF[X.] [X.] 475 f.). [X.]amit setzt sich die Klagebegründung nicht auseinander. [X.]er [X.]roße [X.]rachvogel wurde bei den [X.]rutvögeln erfasst und das Vorkommen von drei [X.]rutpaaren im trassennahen [X.]ereich angenommen; für diese sind in Nebenbestimmung 58 (PF[X.] [X.] 77) [X.]usgleichsmaßnahmen festgesetzt.

(3) Für die artenschutzrechtliche [X.]ehandlung der [X.]mphibien ist die Rügebefugnis der Klägerin gegeben, soweit sich ihr Vorbringen auf Teil [X.] des planfestgestellten [X.]bschnitts bezieht.

[X.]ie Kartierungen sind noch hinreichend aktuell. Nach einer ersten Untersuchung im [X.] erfolgten für den Teil [X.] in den Jahren 2011 und 2015 Plausibilitätsprüfungen der [X.]iotoptypkartierungen, die die [X.]ültigkeit der [X.]rfassungen aus dem [X.] bestätigten, und im Juni 2016 eine erneute Habitatkartierung und Potenzialabschätzung. [X.]ie Klägerin legt nicht näher dar, warum das nicht genügen soll.

[X.]ie geplante [X.][X.]F-Maßnahme [X.] 16 (Nebenbestimmung 39, PF[X.] [X.] 67) kann den Verlust des Lebensraums des [X.] nicht kompensieren, weil die direkte [X.]rreichbarkeit des [X.]rsatzlebensraums für die Individuen nicht gegeben ist. [X.]as sieht auch der [X.] so ([X.] 594 unten). [X.]r bejaht die [X.]nerkennung der Maßnahme [X.] 16 für den Verlust der potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätte des [X.] im [X.]ewässer [X.] jedoch anschließend mit [X.]rwägungen, die in der Sache einer [X.]usnahmeentscheidung (§ 45 [X.]bs. 7 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 [X.]NatSch[X.]) nahekommen. [X.]urch die ohnehin erforderliche Umsiedlung sei die direkte [X.]rreichbarkeit nicht von [X.]edeutung. Vielmehr sei einer möglichst hohen Prognosesicherheit im Hinblick auf die Wirksamkeit der Maßnahme und einer günstigeren Lage innerhalb der lokalen Population der Vorrang einzuräumen.

Zwar fehlt die an dieser Stelle bei einer [X.]usnahmeentscheidung gemäß § 45 [X.]bs. 7 Satz 2 [X.]NatSch[X.] gebotene [X.]lternativenprüfung. [X.]er darin liegende Fehler ist aber nicht kausal, weil die genaue Lage des [X.]utobahnkreuzes, an dem sich der [X.]ingriffsort befindet, durch die "[X.] [X.]utobahnkreuz" unter eingehender [X.]bwägung auch umweltbezogener [X.]elange festgelegt worden ist und deshalb ausgeschlossen werden kann, dass sich hieran angesichts der Prioritätensetzung des [X.]eklagten etwas geändert hätte. [X.]as gilt zumal deshalb, weil der Sachverständige des [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, dass es mit [X.]lick auf die geplante vollständige Umsiedlung der Tiere nicht auf den genetischen [X.]ustausch ankommt.

4. Soweit die Kritik der Kläger an der verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Prüfung der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie über die oben festgestellten Mängel hinausgeht, ist sie unbegründet.

a) Wegen der [X.]ehandlung der Kleingewässer wird [X.]ezug genommen auf das Urteil vom 27. November 2018 - 9 [X.] 8.17 - ([X.]Verw[X.][X.] 163, 380 Rn. 43 f.):

"[X.]er [X.] ist davon überzeugt, dass die Vorgehensweise des [X.]es hinsichtlich der sogenannten Kleingewässer mit der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar ist. [X.]as Verfahren gibt keinen [X.]nlass, dem [X.]uropäischen [X.]erichtshof die Frage vorzulegen, ob [X.]rt. 4 WRRL dahin auszulegen ist, dass das Verschlechterungsverbot für alle Oberflächengewässer unabhängig von ihrer [X.]röße gilt, und, wenn ja, ob es genügt, dass die im [X.]influssbereich eines Vorhabens geschützten [X.]ewässer mit einem [X.]inzugsgebiet von weniger als 10 km², die nicht [X.]egenstand eines [X.]ewirtschaftungsplans sind, so geschützt werden, wie dies zum Schutz und zur Verbesserung der mit ihnen verbundenen größeren [X.]ewässer notwendig ist, oder ob es erforderlich ist, dass die [X.]ewässer selbst als [X.]estandteil des mit ihnen verbundenen [X.]ewässers verstanden und nach diesen Maßstäben geschützt werden.

[X.]ie Kläger gehen zwar zutreffend davon aus, dass die Wasserrahmenrichtlinie keinen ausdrücklichen Vorbehalt bezüglich kleiner [X.]ewässer kennt. [X.]leichwohl bestehen nach [X.]uffassung des [X.]s weiterhin (s. bereits [X.]Verw[X.], Urteil vom 10. November 2016 - 9 [X.] 18.15 - [X.]Verw[X.][X.] 156, 215 Rn. 101 ff.) keine Zweifel daran, dass dem Verschlechterungsverbot für Kleingewässer dadurch entsprochen werden kann, dass sie so bewirtschaftet werden, dass der festgelegte Oberflächenwasserkörper die [X.]ewirtschaftungsziele erreicht. [X.]as im Zuge der [X.]emeinsamen Umsetzungsstrategie ([X.]ommon Implementation Strategy - [X.]IS) herausgegebene [X.]IS [X.]uidance [X.]ocument No. 2, Identification of Water [X.]odies (2003), welches zwar nicht verbindlich ist, dem aber dennoch bei der [X.]uslegung besonderes [X.]ewicht zukommt, trägt dem Umstand Rechnung, dass die Wasserrahmenrichtlinie nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten abzielt, sondern allgemeine [X.]rundsätze und den Handlungsrahmen aufstellt, die von den Mitgliedstaaten durch den [X.]rlass konkreter Maßnahmen weiterzuentwickeln sind (vgl. [X.]u[X.]H, Urteil vom 1. Juli 2015 - [X.]-461/13 - Rn. 34). [X.]as [X.]IS-[X.]okument erkennt die administrativen Schwierigkeiten bei der [X.]rfassung und Unterschutzstellung dieser kleinen [X.]ewässer. [X.]s schlägt den einzelnen Mitgliedstaaten als eine von mehreren Möglichkeiten vor, kleine [X.]ewässer so zu schützen und zu verbessern, wie dies zum Schutz und zur Verbesserung derjenigen (größeren) [X.]ewässer erforderlich ist, mit denen sie unmittelbar oder mittelbar verbunden sind. [X.]em Verschlechterungsverbot für Kleingewässer kann mithin auch dadurch entsprochen werden, dass sie so bewirtschaftet werden, dass der festgelegte Oberflächenwasserkörper die [X.]ewirtschaftungsziele erreicht ([X.]IS [X.]uidance [X.]ocument No. 2, [X.] 13). [X.]iesem Vorschlag entsprechend geht der [X.] vor."

b) [X.]em Vorbringen der Kläger (zuletzt: Schriftsatz vom 14. [X.]ugust 2020) zur gesonderten [X.]erücksichtigung von [X.]n kann nicht gefolgt werden.

[X.]er [X.] hat in seinem Hinweisbeschluss zur [X.]ehandlung der von den Klägern angesprochenen [X.] ausgeführt (juris Rn. 24 ff.):

"Was den zweiten Kritikpunkt angeht, gehen die Kläger nach [X.]uffassung des [X.]s von einem unzutreffenden Verständnis der Wasserrahmenrichtlinie in [X.]ezug auf grundwasserabhängige Landökosysteme aus. [X.]iesen kommt nach der Richtlinie eine wichtige Rolle bei der [X.]eschreibung und [X.]ewertung der [X.]rundwasserkörper zu (vgl. [X.]nhang II 2.1 und 2.2 sowie [X.]nhang V 2.1.2 und 2.3.2 WRRL). So liegt ein guter mengenmäßiger Zustand unter anderem dann vor, wenn der [X.]rundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen unterliegt, die zu einer signifikanten Schädigung von [X.]n führen würden, und ein guter chemischer Zustand des [X.]rundwassers setzt voraus, dass die Schadstoffkonzentrationen nicht derart hoch sind, dass die [X.], signifikant beschädigt werden.

Im Rahmen der [X.]ewirtschaftungsplanung müssen die [X.] daher erfasst und analysiert werden. Hierfür existieren inzwischen auf [X.] verschiedene [X.]rbeitshilfen, insbesondere verschiedene [X.]IS-Leitfäden sowie die Handlungsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (L[X.]W[X.]) zur [X.]erücksichtigung grundwasserabhängiger Landökosysteme bei der Risikoanalyse und Zustandsbewertung der [X.]rundwasserkörper vom 29. Februar 2012. [X.]llein auf [X.] spielt auch die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob sich die [X.]rfassung auf die [X.]ereiche ausgewiesener FFH- und Vogelschutzgebiete beschränken darf, die in den Handlungsempfehlungen umstritten ist, eine Rolle.

[X.]ie Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet aber entgegen der [X.]uffassung der Kläger weder zu einer abwägungsrelevanten trassenorientierten Prüfung, ob es zu einer [X.]eeinträchtigung grundwasserabhängiger Landökosysteme kommt, noch verbietet sie grundsätzlich deren Überbauung. Für ein solches Verständnis, das nicht nur eine umfassende Kartierung grundwasserabhängiger Landökosysteme in sämtlichen Mitgliedstaaten voraussetzen würde, sondern angesichts des weiten [X.]egriffsverständnisses, das eine große [X.]andbreite von [X.]iotopen umfasst, auch zu völlig unverhältnismäßigen [X.]eschränkungen führen würde, fehlt jeder [X.]nhaltspunkt in der Wasserrahmenrichtlinie. [X.]em steht nicht entgegen, dass [X.]rt. 1 WRRL als Ziel ausdrücklich die Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt nennt. [X.]ereits dieser Wortlaut ('im Hinblick auf deren Wasserhaushalt'), aber auch der weitere Normtext der Richtlinie machen deutlich, dass es sich hierbei um einen mittelbaren Schutz gegen [X.]eeinträchtigungen über den [X.]rundwasserpfad handelt".

[X.]aran hält der [X.] fest. [X.]ie Kläger sind der [X.]uffassung, die [X.]ussage im Urteil des [X.]uropäischen [X.]erichtshofs vom 28. Mai 2020 (Rn. 113), die Nichterfüllung einer Qualitätskomponente an einer einzigen Überwachungsstelle ([X.]nhang V der WRRL, Rn. 2.4) genüge, um eine Verschlechterung des Zustands eines [X.]rundwasserkörpers gemäß [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 WRRL feststellen zu müssen, erfordere einen anderen Maßstab für die Prüfung der [X.]eeinträchtigung von [X.] als den soeben wiedergegebenen. [X.]as überzeugt nicht. [X.]enn das in [X.]ezug genommene Zitat betrifft die konkrete Prüfung des Verschlechterungsverbots nach [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 WRRL hinsichtlich eines [X.]rundwasserkörpers, nicht aber die Frage, ob sich aus der Richtlinie [X.]nhaltspunkte für einen "eigenständigen Schutz der [X.]" ergibt, wie es den Klägern vorschwebt. [X.]eshalb bedarf es nicht der angeregten Vorlage an den [X.]uropäischen [X.]erichtshof.

c) [X.]uch die [X.]ussagen des [X.]s im Hinweisbeschluss (juris Rn. 28) zum [X.] bei [X.]ark werden durch die Vorgabe im Urteil des [X.]uropäischen [X.]erichtshofs vom 28. Mai 2020 (- [X.]-535/18 - Rn. 113) zur [X.]etrachtung der Verschlechterung eines [X.]rundwasserkörpers an jeder Überwachungsstelle nicht berührt. [X.]enn die in [X.]ezug genommenen [X.]ussagen beziehen sich allein auf die Rüge der Kläger, der [X.] müsse als Oberflächenwasserkörper geprüft werden. [X.]s heißt dort:

"[X.]ie Kläger haben darüber hinaus noch gerügt, dass eine vorhabenbedingte Verschlechterung des von der [X.]utobahntrasse durchschnittenen [X.]s [X.]ark als Oberflächenwasserkörper nicht geprüft worden ist. Hierin liegt nach [X.]uffassung des [X.]s jedoch kein Rechtsfehler. Zu Recht hat der [X.] ([X.] 848) die Vorgehensweise des [X.] gebilligt, den [X.] nicht als Oberflächenwasserkörper, sondern allein mit [X.]lick auf das [X.]rundwasser zu betrachten. [X.]enn der künstlich angelegte See wird nicht durch Vorfluter gespeist und hat keine Verbindung zu einem anderen Oberflächengewässer. [X.]iese Sichtweise ist mit der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar. [X.]as Verschlechterungsverbot ist nach [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 [X.]uchst. a Ziff. i WRRL für Oberflächenwasserkörper im Sinne von [X.]rt. 2 Nr. 10 WRRL zu prüfen. Nach dem Wortlaut dieser [X.]efinition ist ein See, der wie der [X.] [X.]ark keine Verbindung zu anderen oberirdischen [X.]ewässern hat, kein Oberflächenwasserkörper, weil er kein [X.]bschnitt eines (größeren) Oberflächengewässers ist. [X.]ie [X.]uffassung der Kläger, der [X.] liege in einem [X.]inzugsgebiet im Sinne von [X.]rt. 13 WRRL und müsse deshalb in einen [X.]ewirtschaftungsplan aufgenommen werden, überzeugt nicht. [X.]ereits aus der [X.]efinition des [X.]inzugsgebiets in [X.]rt. 2 Nr. 13 WRRL ergibt sich, dass damit ein [X.]ebiet gemeint ist, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung ins Meer gelangt. [X.]as trifft auf einen künstlichen See, der keine Verbindung zu einer Flussmündung ins Meer aufweist, nicht zu. Für diese Sichtweise spricht auch die Zielsetzung der Richtlinie ([X.]rt. 1 [X.]uchst. a WRRL), wonach mit dem Schutz der [X.]innenoberflächengewässer unter anderem auch zum Schutz der Hoheitsgewässer und der [X.] beigetragen werden soll; auch hier wird auf den funktionalen Zusammenhang zwischen den zu bewirtschaftenden Oberflächengewässern und ihrer Mündung ins Meer abgestellt."

d) [X.]ie Kritik der Kläger an Vorgaben zur Straßenentwässerung im [X.] ist vom [X.]eklagten aufgegriffen worden. [X.]r hat dem Vorhabenträger in der mündlichen Verhandlung vom 6. und 7. November 2018 die [X.]inhaltung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten in der neuesten Fassung ([X.] 2016) sowie zusätzlich den [X.]rsatz der den Regenrückhaltebecken vorgeschalteten [X.]bsetzbecken durch Retentionsbodenfilteranlagen aufgegeben ([X.]nlagen 4 und 10 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. und 7. November 2018). [X.]ie Prüfung, welche Verbesserungen diese [X.]nordnungen bewirken, ist [X.]egenstand einer nach dem Urteil des [X.]s im Parallelverfahren vor einem Vollzug des [X.]es mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu erarbeitenden [X.]rgänzung des wasserrechtlichen [X.].

Mikroplastikpartikel von Reifenabrieb und Fahrbahnmarkierungen, die über die Straßenentwässerung in [X.]ewässer gelangen können, sind nach geltender Rechtslage kein [X.]ewertungsparameter für den [X.]ewässerzustand. Weder die [X.] (Richtlinie 2008/56/[X.][X.] des [X.]uropäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der [X.]emeinschaft im [X.]ereich der Meeresumwelt, [X.] L 164 [X.] 19) noch die Verordnungen zur Wasserrahmenrichtlinie enthalten Vorgaben für diese Partikel.

Ohne [X.]rfolg bleibt die Kritik, eine eigenständige Prüfung des [X.]intrags von prioritären Stoffen in Oberflächenwasserkörper sei unterblieben. [X.]er [X.] enthält vielmehr die bewertungsrelevanten [X.]ngaben und Prognosen für sämtliche Stoffe, die für die [X.]instufung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer nach § 6 O[X.]ewV maßgeblich sind. [X.]ine darüber hinausgehende Verpflichtung besteht nicht. [X.]ie sogenannte [X.] für prioritäre Stoffe nach [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 [X.]uchst. a Ziff. [X.]. [X.]rt. 16 [X.]bs. 8 Satz 1 WRRL ist derzeit nicht in einer vollziehbaren Weise konkretisiert, sodass zwingende Vorgaben zur schrittweisen Verringerung nicht bestehen, und die subsidiäre Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur [X.]rgreifung eigener Maßnahmen nach [X.]rt. 16 [X.]bs. 8 Satz 2 WRRL ist mangels Unbedingtheit und hinreichender [X.]estimmtheit im [X.]rlaubnisverfahren nicht unmittelbar anwendbar ([X.]Verw[X.], Urteil vom 2. November 2017 - 7 [X.] 25.15 - [X.]uchholz 445.41 § 27 WH[X.] 2010 Nr. 3 Rn. 53 ff.).

e) [X.]ie Frage schließlich, ob das Ziel eines guten [X.]ewässerzustands bis zum Jahre 2027 (bzw. für das [X.] gemäß § 45a [X.]bs. 1 Nr. 2 WH[X.] bis zum [X.]nde des Jahres 2020) mit den im Maßnahmenprogramm nach § 82 WH[X.] vorgesehenen Maßnahmen erreicht werden kann, ist von den [X.]enehmigungsbehörden bei der Vorhabenzulassung wegen des Vorrangs der [X.]ewirtschaftungsplanung grundsätzlich nicht zu prüfen ([X.]Verw[X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 [X.] 2.15 - [X.]Verw[X.][X.] 158, 1 Rn. 586).

5. [X.]ie planerische [X.]bwägung ist in [X.]ezug auf die [X.]elange der Kläger nicht zu beanstanden. [X.]eide Kläger können der Planung ihre privaten [X.]elange entgegensetzen, insbesondere in [X.]ezug auf die [X.]bwägung der [X.] sowie im Hinblick auf Lärmschutz und Luftreinhaltung. [X.]ei alledem konnte der [X.] keine Fehler erkennen.

a) [X.]ie Prüfung der [X.] führt nicht auf Rechtsfehler.

aa) [X.]ie Kläger können - wie oben bereits ausgeführt - auch die großräumige Trassenplanung zur Prüfung stellen. [X.]er [X.] stellt diese zunächst auf [X.] der Linienbestimmung dar (PF[X.] [X.] 702 ff.), anschließend folgt eine [X.]ktualisierung des [X.] auf [X.] der Planfeststellung (PF[X.] [X.] 739 ff.). [X.]urch die Nennung von "[X.] mit [X.]usbau der [X.] 5" sprechen die Kläger eine grundlegend andere Trassenführung als die [X.] an. Mit einem solchen Trassenvorschlag "ins [X.]laue hinein" kann die rechtliche Fehlerhaftigkeit der [X.] nicht dargetan werden.

[X.]) Fehlerfrei hat der [X.]eklagte den Verzicht auf den [X.]au des [X.]bschnitts (Nullvariante) im Wege der [X.]bwägung verworfen. [X.]ie [X.]auwürdigkeit des planfestgestellten [X.]bschnitts entfällt entgegen der [X.]uffassung der Kläger nicht deshalb, weil die Verkehrsstärke von 18 000 Kfz/24 h nach den Richtlinien für die [X.]nlage von [X.]utobahnen (R[X.][X.]08) für den [X.]insatzbereich des vorliegend gewählten Regelquerschnitts RQ 31 nicht erreicht wird. Für den maßgeblichen Planfall einer durchgehend gebauten [X.]utobahn wird ein Verkehrsaufkommen von mindestens 21 200 Kfz/24 h prognostiziert. [X.]ie Kläger argumentieren demgegenüber unzutreffend mit dem [X.] einer nicht durchgehend gebauten [X.]utobahn. [X.]ie [X.]auwürdigkeit entfällt auch nicht deshalb, weil der prognostizierte Lkw-[X.]nteil auf dem planfestgestellten [X.]bschnitt deutlich unter den Standardwerten für [X.]utobahnen nach [X.]elle [X.] der [X.]nlage 1 zu § 3 der 16. [X.]ImSchV (tags 25 %, nachts 45 %) liegt. [X.]er Umstand, dass ein für [X.]utobahnen unterdurchschnittlicher Lkw-[X.]nteil prognostiziert wird, reduziert den [X.]bwägungsspielraum der Planfeststellungsbehörde nicht dahin, dass die Nullvariante gewählt werden müsste.

Zu Unrecht bringen die Kläger vor, einige von ihnen benannte [X.] seien überhaupt nicht geprüft oder fehlerhaft bereits auf [X.] der [X.]robprüfung ausgeschlossen worden. Ihre [X.]ehauptung, [X.] nördlich von [X.]ad Segeberg bzw. nördlich des [X.] Forsts seien nicht geprüft worden, ist unzutreffend. Mit dieser schon im Planfeststellungsverfahren erhobenen [X.]inwendung befasst sich der [X.] ([X.] 719) und begründet, weshalb eine [X.]rweiterung des [X.] nach Norden hin mit dem Ziel einer großräumigen nördlichen Umfahrung [X.]ad Segebergs nicht sinnvoll ist. [X.]amit setzen sich die Kläger nicht auseinander. [X.]leiches gilt für die im [X.] beschiedenen [X.]inwendungen zum [X.] über die [X.] 205 ([X.] 718), zur "[X.]" mit [X.] ([X.] 721 oben) und mit Südversatz ([X.] 721 f.). [X.]ie vom [X.] ([X.] 708 f.) aus dem [X.] übernommene [X.]blehnung einer Nordumfahrung [X.]ad [X.]ramstedts greifen die Kläger nur unsubstantiiert an. [X.]s wird nicht dargetan, dass die [X.]blehnung der Variante rechtlich fehlerhaft ist, sondern der [X.]uffassung [X.]usdruck verliehen, sie sei nicht überzeugend. [X.]er [X.] ([X.] 717 f.) behandelt ferner ausführlich die Variante eines [X.]usbaus der [X.] 206 in ihrer heutigen Linienführung. [X.]ie Kritik der Kläger hieran beschränkt sich auf die [X.]ehauptung, der Hinweis des [X.]es auf eine sehr bewegte Streckenführung, die diese Variante ausschließe, sei nicht nachvollziehbar. [X.]ie [X.]egründung des [X.]es geht aber weiter; der genannte Hinweis ist nur eines aus einer Vielzahl von [X.]rgumenten. [X.]amit setzen sich die Kläger nicht auseinander.

cc) [X.]uch die Kritik der Kläger, kleinräumige Trassenverschiebungen, die sich zu ihren [X.]unsten auswirken würden, seien abwägungsfehlerhaft verworfen worden, zeigt keine Rechtsfehler der Planfeststellung auf.

[X.]ies gilt zunächst für die sogenannte "[X.]". Hierunter verstehen die Kläger die markante Kurve ([X.]usbeulung nach Süden) der [X.] unmittelbar westlich des geplanten Kreuzes mit der [X.] 7. [X.]iese Linienführung war bereits [X.]egenstand des [X.]s und wird von der Planfeststellung bestätigt. Soweit es hierbei um die im Rahmen der Klage mit zu überprüfende Linienbestimmung geht, ist dies von der Rügebefugnis beider Kläger umfasst; auf [X.] der Planfeststellung dagegen gehört die "[X.]" zum nachfolgenden Planfeststellungsabschnitt 5.

[X.]ie Planfeststellung hat die Linienbestimmung in nicht zu beanstandender Weise bestätigt. [X.]as [X.]rgument der Kläger, von der ansonsten betonten Planungsprämisse einer möglichst geradlinigen ("gestreckten") Trassenführung werde hier zu ihren Lasten abgewichen, kann nicht überzeugen. [X.]er [X.]eklagte hat sich in diesem [X.]ereich abwägungsfehlerfrei für die gewählte Trassenführung entschieden, weil der Raum nordwestlich des [X.]utobahnkreuzes [X.]/[X.] 7 einen [X.]iotop-Schwerpunktbereich ([X.]eestlandschaft nordöstlich [X.]) darstellt und die [X.]bweichung von einer geradlinigen Trassenführung dazu dient, den [X.]ingriff zu minimieren (s. PF[X.] [X.] 723 f.). [X.]ie gewählte Variante nimmt deutlich geringere Teile des [X.]iotop-Schwerpunktbereichs in [X.]nspruch und meidet dessen wertgebende Flächen. [X.]ine nach Norden verschobene Trassierung unmittelbar südlich der [X.]er [X.]u würde durch die [X.] zur Niederung zu einer erheblichen [X.]eeinträchtigung durch Lärm und visuelle Störungen in den [X.] führen, Feuchtgebiete an der [X.] gingen verloren und der [X.]irkenmoorwald an der [X.] 7 würde von den [X.] getrennt.

Hiergegen behaupten die Kläger im Klageverfahren ohne [X.]egründung lediglich die Fehlerhaftigkeit dieser naturschutzfachlichen [X.]rwägungen. In dem bereits im Verwaltungsverfahren zu dieser Frage vorgelegten [X.]utachten von Regio[X.]onsult wird im Wesentlichen der Untersuchungsumfang zur [X.]vifauna im [X.]ereich [X.] und [X.] als unzureichend bezeichnet und infrage gestellt, ob die Untersuchungsergebnisse für die anderen Teilräume sachgerecht ermittelt worden seien. [X.]uf diese Weise kann die rechtliche Fehlerhaftigkeit der [X.]rgumentation des [X.]es nicht dargetan werden.

[X.]ie Kläger können auch nicht aufzeigen, dass in der [X.] für das [X.]utobahnkreuz der [X.]usschluss der Variante 3 mit [X.] zu ihren Lasten fehlerhaft war. [X.]ei der Wahl dieser Variante wäre allerdings die [X.]igentumsbetroffenheit der Klägerin unmittelbar am [X.]utobahnkreuz geringer gewesen, weil die Rampen des [X.] zur Schonung des Teiches durch ein Fly-Over ersetzt würden. [X.]er [X.]eklagte hat sich aber abwägungsfehlerfrei gegen diese Varianten entschieden. Insoweit kann auf die nicht angegriffene [X.]egründung des [X.]es ([X.] 748 unten) [X.]ezug genommen werden.

b) Keiner der [X.]inwände gegen die [X.]bwägung des [X.]eklagten im Zusammenhang mit der [X.]bschnittsbildung greift durch.

[X.]eiden Klägern fehlt die Rügebefugnis für den [X.]inwand, der [X.] dürfe nicht vollzogen werden, bevor nicht das Fehlerheilungsverfahren für den benachbarten [X.]bschnitt [X.]ad Segeberg vollständig abgeschlossen worden sei: Rügefähige [X.]elange des [X.] sind in diesem Zusammenhang nicht betroffen. Sollte das Fehlerheilungsverfahren für den [X.]bschnitt [X.]ad Segeberg zur Notwendigkeit weiterer Schutzmaßnahmen führen, könnte dem durch Kollisionsschutzmaßnahmen für die Fledermäuse oder Veränderungen der Trassenführung ohne [X.]uswirkungen auf das [X.]rundstück der Klägerin Rechnung getragen werden. [X.]ie [X.]igentumsbelange der Klägerin wären auch in gleicher Weise betroffen, wenn eine der im Fehlerheilungsverfahren bisher abgelehnten Varianten gewählt würde, weil alle geprüften Varianten bereits auf Höhe der Ortschaft [X.] wieder auf die [X.] des [X.]eklagten führen.

[X.]er planfestgestellte [X.]bschnitt hat durch die vorgesehene provisorische [X.]nbindung an die [X.] 206 bei [X.] selbstständige Verkehrsbedeutung. Zu Unrecht wenden die Kläger ein, es bestehe eine Planfeststellungslücke, weil der östlich anschließende [X.]bschnitt etwa 1 km vor der [X.] 206 ende. [X.]ieser bereits im Verwaltungsverfahren erhobene [X.]inwand ist bezogen auf den streitgegenständlichen [X.]bschnitt unzutreffend geworden, nachdem der [X.]eklagte im Zuge einer Änderung der [X.]bschnittsbildung das [X.] ab der [X.]inmündung in die [X.] 206 aus dem 4. Streckenabschnitt herausgenommen, dem 3. [X.]bschnitt zugeordnet und eine provisorische [X.]nbindung an die [X.] 206 vorgesehen hat.

c) [X.]ie Lärmschutzbelange der Kläger sind fehlerfrei berücksichtigt worden.

aa) [X.]ie Lärmermittlung ist nicht zu beanstanden. Für die Lärmberechnung sind zutreffend Fahrzeuge mit mehr als 2,8 t zulässiges [X.]esamtgewicht als Lkw angesehen worden. [X.]er [X.] hat ein eventuelles Missverständnis ausgeräumt, das aufgrund der Rundverfügung Straßenbau [X.] Nr. 5/2010 entstanden sein konnte, weil dort eine andere [X.]erücksichtigung des Lkw-Segments zwischen 2,8 und 3,5 t in der [X.] vorgesehen ist. Nach [X.]nlage 1 zu § 3 der 16. [X.]ImSchV ist jedoch der maßgebliche Lkw-[X.]nteil p unter Zugrundelegung von Fahrzeugen mit mehr als 2,8 t zu ermitteln. [X.]ementsprechend wird als [X.]rundlage für die Lärmtechnische [X.]erechnung in der Verkehrsuntersuchung der Lkw-[X.]nteil p mit mehr als 2,8 t zulässiges [X.]esamtgewicht ausgewiesen (PF[X.] [X.] 784). Ferner ist in der Lärmberechnung nicht eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h angesetzt worden. Vielmehr ist mit einer [X.]eschwindigkeit von 130 km/h für PKW und mit einer [X.]eschwindigkeit von 80 km/h für Lkw gerechnet worden.

[X.]ie Lärmermittlung ist entgegen der [X.]uffassung der Kläger auch nicht deshalb fehlerhaft, weil ihr ein niedrigerer Lkw-[X.]nteil als nach den Standardwerten gemäß [X.]elle [X.] der [X.]nlage 1 zu § 3 der 16. [X.]ImSchV (tags 25 %, nachts 45 %) zugrunde gelegt worden ist. [X.]enn es liegen geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse im Sinne der [X.]nlage 1 vor, die eine solche [X.]bweichung rechtfertigen. [X.]er [X.] und die Lärmberechnung nehmen dazu [X.]ezug auf die Verkehrsuntersuchung. Hiernach beträgt der Schwerverkehrsanteil am Tag zwischen 14 % und 16 % und in der Nacht zwischen 24 % und 28 %.

[X.]) [X.]as im [X.]ußenbereich gelegene [X.]nwesen der Kläger ist nach seiner Schutzbedürftigkeit (§ 2 [X.]bs. 2 Satz 2 der 16. [X.]ImSchV) zutreffend als Mischgebiet eingestuft worden mit der Folge, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 [X.]bs. 1 Nr. 3 der 16. [X.]ImSchV 64 d[X.]([X.]) tags und 54 d[X.]([X.]) nachts betragen. [X.]ie Kläger machen zu Unrecht das höhere Schutzniveau für Wohngebiete geltend, weil [X.] nach [X.] auch Wohngebiete enthalten könnten. [X.]ie Regelung in § 2 [X.]bs. 2 Satz 2 der 16. [X.]ImSchV sieht indes für bauliche [X.]nlagen im [X.]ußenbereich dieses Schutzniveau gerade nicht vor.

[X.]ine Summenpegelbetrachtung für das [X.]rundstück der Kläger war hier nicht erforderlich, ist aber gleichwohl durchgeführt worden. Nach ihr liegt der aus der Verkehrsbelastung der [X.] 7 resultierende [X.]eurteilungspegel bei 56 d[X.]([X.]) tags und 50 d[X.]([X.]) nachts. Für das am dichtesten zur [X.] liegende [X.]ebäude ergibt sich nach [X.]ddition der [X.]eurteilungspegel der [X.] und der [X.] 7 hiernach ein Pegel von maximal 59 d[X.]([X.]) tags/53 d[X.]([X.]) nachts. [X.]anach ist auch bei einer Summenpegelbetrachtung der maßgebliche Immissionspegel für [X.] von 64/54 d[X.]([X.]) eingehalten.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s müssen schließlich die berechneten Referenzpegel nicht mit [X.]lick auf das "Statuspapier [X.]ussasphalt" der [X.]undesanstalt für Straßenwesen um 0,6 d[X.]([X.]) erhöht werden. [X.]er [X.] erachtet diese [X.]rgumentation nicht für durchgreifend ([X.]Verw[X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 [X.] 14.12 - juris Rn. 142, in [X.]Verw[X.][X.] 148, 373 insoweit nicht abgedruckt). Neue [X.]rgumente hierzu sind nicht vorgetragen.

d) [X.]ie [X.]ehandlung der [X.]elange der Kläger im Hinblick auf die Luftreinhaltung lässt keine Rechtsfehler erkennen. [X.]er [X.] geht zu Recht davon aus, dass die streitgegenständliche Planung in einem ländlich geprägten, dünn besiedelten [X.]ereich ohne größere Industrieansiedlungen verläuft und deshalb nur eine geringe Vorbelastung mit Luftschadstoffen vorliegt. Nach den [X.]erechnungen der Luftschadstoffuntersuchung werden auch nach Hinzutreten der vorhabenbedingten [X.] im Teil [X.] des [X.] ([X.]utobahnkreuz) bereits in 40 m [X.]ntfernung vom Fahrbahnrand der - wegen ihrer größeren Verkehrsbelastung insoweit maßgeblichen - [X.] 7 die [X.]eurteilungswerte der 39. [X.]ImSchV eingehalten (PF[X.] [X.] 797).

[X.]ie Kläger kritisieren hieran vor allem, dass die [X.]erechnung der Luftschadstoffbelastung nach den "Richtlinien zur [X.]rmittlung der Luftqualität an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung", [X.]usgabe 2012 - [X.] 2012 - durchgeführt worden sei, die als [X.]ingabewerte die [X.]missionsfaktoren des Handbuchs für [X.]missionsfaktoren des Straßenverkehrs - H[X.][X.]F[X.] - in der Version 3.1 benutzt hätten. [X.]as Handbuch sei jedoch zwischenzeitlich weiterentwickelt worden. [X.]ie [X.] stiegen bei [X.]nwendung der Version 3.3 gegenüber der inzwischen auch überholten Version 3.2 um bis zu 92 %. [X.]ie [X.]nnahme, dass die Vorbelastungen bis zum Prognosezeitpunkt 2030 abnehmen, sei nach den [X.]rfahrungen mit dem [X.]ieselskandal nicht mehr vertretbar.

[X.]ie [X.]nnahme des [X.]es, dass am [X.]nwesen der Kläger die [X.]eurteilungswerte der 39. [X.]ImSchV eingehalten werden, bleibt jedoch auch dann tragfähig, wenn unter [X.]erücksichtigung dieser Kritik bei den vorhabenbedingten [X.] ein Sicherheitszuschlag von 100 % unterstellt wird. Maßgeblich sind insoweit die Werte für [X.] und nicht für [X.], weil die [X.] gemäß § 3 [X.]bs. 4 der 39. [X.]ImSchV für die [X.]elastung der Vegetation heranzuziehen sind. Nach [X.]. 7 der Luftschadstofftechnischen Untersuchung beträgt die Vorbelastung für [X.], gemessen an der repräsentativen Station [X.]ornhöved, für das Prognosejahr 2030 unter [X.]erücksichtigung des von den Klägern kritisierten [X.] gemäß [X.]. 4 ([X.] 10) 10,6 µg/m³. Folgt man zunächst der [X.]rgumentation der Kläger, dass nach den [X.]rfahrungen des [X.]ieselskandals nicht mit einer Reduktion bis zum Jahre 2030 gerechnet werden kann, beträgt gemäß [X.]. 4 die Vorbelastung ohne Reduktionsfaktor 13 µg/m³ für [X.]. [X.]azu kommt eine planbedingte Zusatzbelastung am Fahrbahnrand mit [X.] von 8,18 µg/m³. Wenn man letzteres im Sinne der Kläger noch mit einem Sicherheitszuschlag von 100 % versieht, beträgt die Zusatzbelastung am Fahrbahnrand rund 16,4 µg/m³. [X.]ie [X.]esamtbelastung am Fahrbahnrand (29,4 µg/m³) läge so immer noch deutlich unterhalb des [X.]eurteilungswertes von 40 µg/m³ für [X.]. [X.]ies gilt erst recht, wenn man auf den nächstgelegenen, für den [X.]aueraufenthalt von Menschen bestimmten Immissionsort [X.] in 40 m [X.]ntfernung zum Fahrbahnrand der [X.] 7 abstellt. [X.]ort beträgt die Zusatzbelastung für [X.] nur noch 2,14 µg/m³, mit 100 % Sicherheitszuschlag demnach rund 4,3 µg/m³. [X.]as [X.]nwesen M. der Kläger schließlich liegt rund 395 m vom Fahrbahnrand entfernt. [X.]as erklärt auch, weshalb nach den bereits eindeutigen [X.]rgebnissen für den näher gelegenen Immissionsort [X.] keine [X.]erechnung für das [X.]nwesen der Kläger mehr vorgenommen worden ist.

e) [X.]uch die übrigen [X.]elange der Kläger sind in der [X.]bwägung fehlerfrei berücksichtigt worden.

[X.]er [X.] kommt zu dem [X.]rgebnis, eine Verschlechterung der [X.]ntwässerungsverhältnisse des [X.] sei nicht zu erkennen und [X.]inwirkungen auf den hofeigenen [X.]runnen könnten ausgeschlossen werden. Hiergegen wendet die Klagebegründung ein, aufgrund von [X.]odenverdichtungen sei eine Verschlechterung der [X.]bflussverhältnisse zu besorgen, und schwere Regenfälle seien nicht hinreichend berücksichtigt. [X.]azu hat der [X.]eklagte überzeugend erwidert, von der [X.]ntwässerung im [X.]ereich des [X.]utobahnkreuzes könnte zwar das im südöstlichen Quadranten gelegene Flurstück ... der Klägerin betroffen sein; das Wasser werde aber über eine Mulde in die zentrale [X.] geführt, sodass kein Wasser auf das Flurstück gelange. [X.]uch eine Verschlechterung der [X.]bflussverhältnisse infolge von [X.]odenverdichtungen sei nicht zu befürchten, weil nachgewiesen sei, dass der [X.]utobahndamm auch unter [X.]erücksichtigung der geplanten [X.]odenaustausch- und Überhöhungsmaßnahmen keine [X.]uswirkungen auf die [X.]rundwasserverhältnisse im Umfeld habe. Für die Regenrückhaltebecken sei ein 10-jähriges Niederschlagsereignis und für die vorgeschalteten [X.]bsetzbecken ein einjähriges Niederschlagsereignis von jeweils 15 Minuten [X.]auer als [X.]emessungsgrundlage berücksichtigt. Mit diesen [X.]rwägungen hat der [X.]eklagte den [X.]elangen der Kläger in der [X.]bwägung genügt. [X.]as Verhältnismäßigkeitsprinzip gebietet keine [X.]bsicherungen gegen noch seltenere Niederschlagsereignisse.

[X.]as Interesse der Kläger an der Vermeidung einer Verschlechterung der Sichtverhältnisse und des [X.] durch die notwendigen [X.]ufschüttungen im [X.]ereich des [X.]utobahnkreuzes durfte der [X.]eklagte im Wege der [X.]bwägung gegenüber den für die [X.]urchführung des Vorhabens sprechenden [X.]elangen zurückstellen. [X.]er [X.]inwand, der derzeit teilweise verpachtete Hof werde als [X.]inheit seine Funktionsfähigkeit ([X.]xistenzfähigkeit) verlieren, bleibt unsubstantiiert. Nicht abwägungsfehlerhaft ist weiter die [X.]nnahme, die [X.]erücksichtigung kumulativer [X.]uswirkungen eines zeitlich parallel zur vorliegenden Planung laufenden Planungsverfahrens für den [X.]au einer 380-kV Leitung müsse durch den dortigen Vorhabenträger erfolgen, denn die hiesige Planung habe zeitlich früher begonnen. [X.]em [X.]inwand schließlich, die gravierenden [X.]uswirkungen des Transports großer [X.]rdmassen müssten abwägend in der Planfeststellung behandelt werden, hat der [X.]eklagte weitgehend durch die in der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung des [X.] erklärte zusätzliche [X.]uflage ([X.]nlage 18 zum Protokoll) Rechnung getragen. Hiernach sind [X.]odenmassentransporte und Zulieferverkehr für die [X.]emeindestraßen und Wirtschaftswege auf dem [X.]emeindegebiet von [X.] nach Maßgabe eines Übersichtsplans auszuschließen. [X.]er Vorhabenträger hat hierzu ergänzend erklärt, auf von der [X.]undesrepublik [X.]eutschland erworbenen Flächen sollten in einem ersten [X.]aulos parallel zur künftigen [X.] [X.]austraßen angelegt werden; eine Nutzung der [X.]emeindestraßen und Wirtschaftswege in [X.] solle den künftigen [X.]auauftragnehmern mit [X.]auvertrag untersagt werden.

H. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 155 [X.]bs. 1 Satz 3, § 162 [X.]bs. 3 Vw[X.]O.

Meta

9 A 8/20, 9 A 8/20 (9 A 10/17)

24.02.2021

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 4 Abs 1a UmwRG, § 4 Abs 1b UmwRG, § 4 Abs 3 S 2 UmwRG, § 6 UmwRG, § 46 VwVfG, § 75 Abs 1a VwVfG, Art 4 Abs 1 EGRL 60/2000, § 46 WHG 2009, § 2 Abs 1 Nr 3 UVPG, § 2 Abs 1 S 2 Nr 2 UVPG 2020, Art 6 BioVielfaltÜbk, Art 7 BioVielfaltÜbk, Art 8 BioVielfaltÜbk, Art 14 BioVielfaltÜbk

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.02.2021, Az. 9 A 8/20, 9 A 8/20 (9 A 10/17) (REWIS RS 2021, 8440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8440

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