Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10.03.2016, Az. 2 BvR 408/16

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2016, 14739

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei formwidriger und daher erfolgloser Einlegung eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs - hier: unzulässiger Antrag im Klageerzwingungsverfahren gem § 172 Abs 2, 3 StPO wegen Missachtung des Anwaltszwangs (§ 172 Abs 3 S 2 Halbs 1 StPO) - zudem unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie unzulässig ist.

2

Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Aus der Verfassungsbeschwerde geht nicht hervor, weshalb der Beschluss des [X.] vom 21. Januar 2016, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen wurde, den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzen soll.

3

Zudem wird die Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 [X.]). In materieller Hinsicht verlangt der Grundsatz der Subsidiarität, dass ein Beschwerdeführer neben dem formalen Durchlaufen des Rechtswegs im fachgerichtlichen Verfahren alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die geltend gemachte Verletzung von Verfassungsrecht zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. [X.] 95, 163 <171>; 110, 1 <12>; BVerfGK 2, 165 <170>; 7, 258 <259>; stRspr). Vorliegend hat der Beschwerdeführer trotz eines entsprechenden Hinweises des [X.] darauf verzichtet, die Formvorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StPO einzuhalten. Damit hat er die Verwerfung seines Antrags als unzulässig bewusst in Kauf genommen.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 408/16

10.03.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Zweibrücken, 21. Januar 2016, Az: 1 Ws 363/15, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 172 Abs 3 S 2 Halbs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10.03.2016, Az. 2 BvR 408/16 (REWIS RS 2016, 14739)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14739

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 453/19 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei unterbliebener …


2 BvR 217/19 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Nichtberücksichtigung fristgerecht eingegangener Stellungnahmen im Klageerzwingungsverfahren verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs …


2 BvR 336/19 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Vorgaben des § 184 GVG für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 …


2 BvR 723/20 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei unterbliebener Gehörsrüge im fachgerichtlichen Verfahren - Möglichkeit der …


1 BvR 1645/14 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der gegen Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes gerichteten Verfassungsbeschwerde bei ausstehendem Hauptsacheverfahren - zudem Substantiierungsmängel …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.