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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Gliederung von Gewerbegebieten nach Lärmemission
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] für das [X.] vom 12. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits [X.], Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - [X.]E 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - 7 [X.] - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde hält folgende Rechtsfragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
"Erfordert § 1 Abs. 4 [X.] für die Festsetzung von [X.] aufgrund des der [X.] zugrunde liegenden Gebots der anlagen- und betriebsbezogenen Typisierung, dass von mehreren in einem Angebotsbebauungsplan mit unterschiedlichen [X.] festgesetzten Gewerbegebietsflächen, die zur Aufnahme mehrerer Betriebe geeignet sind, jede einzelne (Gewerbegebietsfläche) noch einmal in Teilflächen für [X.] unterteilt wird?
Oder können mehrere in einem Angebotsbebauungsplan festgesetzte Gewerbegebietsflächen auf Grundlage von § 1 Abs. 4 Satz 2 [X.] durch Festsetzung unterschiedlicher [X.] im Verhältnis zueinander gegliedert werden?"
Die Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Sie sind in der Rechtsprechung des Senats bereits hinreichend geklärt oder lassen sich jedenfalls auf der Grundlage vorhandener Senatsrechtsprechung mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] können zur Gliederung der in §§ 4 bis 9 [X.] bezeichneten Baugebiete auch Emissionsgrenzwerte festgesetzt werden, soweit diese das Emissionsverhalten jedes einzelnen Betriebes und jeder einzelnen Anlage in dem betreffenden Gebiet verbindlich regeln ([X.], Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 [X.] 10.13 - BauR 2014, 59 = [X.] 2014, 148 Rn. 5). Ein [X.] für mehrere Betriebe oder Anlagen ist unzulässig, weil mit ihm keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als "Eigenschaft" von Anlagen und Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet wird, das von unterschiedlichen Betrieben und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und deshalb für das Emissionsverhalten einer bestimmten Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist ([X.], Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 - [X.]E 110, 193
Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 [X.] können auch mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander nach den Eigenschaften der Betriebe gegliedert werden. Die Regelung trägt dem Bedürfnis nach einer Gesamtgliederung u.a. der Gewerbegebiete im Gemeindebereich Rechnung. Die Gemeinde soll damit in die Lage versetzt werden, die im Gewerbegebiet zulässigen Anlagen auf verschiedene, voneinander getrennte Bereiche gleichsam zu verteilen ([X.]. 261/77 S. 15; [X.], Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 16.88 - [X.] 406.12 § 8 [X.] Nr. 9 = juris Rn. 37). Das setzt aber voraus, dass zum einen mindestens ein weiteres Gewerbegebiet im Gemeindegebiet vorhanden ist, und zum anderen, dass mindestens in einem Gebiet oder in allen Gewerbegebieten einer Gemeinde im Ergebnis alle gewerblichen Nutzungen, so wie sie in § 8 [X.] vorgesehen sind, allgemein zulässig sind (vgl. [X.] a.a.[X.] Rn. 63), mithin dass (mindestens) ein Gewerbegebiet vorhanden ist, in welchem keine Emissionsbeschränkungen gelten ([X.], Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - [X.] 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 = juris Rn. 17). Nach den Feststellungen des [X.] hat die Antragsgegnerin für jedes im verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan ausgewiesene Gewerbegebiet ein Lärmemissionskontingent (mit Zusatzkontingenten) festgesetzt ([X.]). Damit scheidet eine Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 [X.] im Verhältnis dieser beiden Gewerbegebiete zueinander aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Meta
09.03.2015
Bundesverwaltungsgericht 4. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BN
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. Juni 2014, Az: 7 D 98/12.NE, Urteil
§ 1 Abs 4 S 1 Nr 2 BauNVO, § 1 Abs 4 S 2 BauNVO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.03.2015, Az. 4 BN 26/14 (REWIS RS 2015, 14390)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14390
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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