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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:27. Februar 2002FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.] § 12 Abs. 1; [X.] f. Unfallvers. ([X.]) § 7 I ([X.] des Versicherers bewirkt nur, daß der ihm zur Prüfungseiner Leistungspflicht eingeräumte Aufschub endet, nicht aber, daß ein nochnicht entstandener Anspruch fällig wird.[X.], Urteil vom 27. Februar 2002 - [X.]/00 - [X.] Magdeburg- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] auf die mliche [X.] 27. Februar 2002fr Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 31. August 2000wird auf Kosten der Klrin zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klrin verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Un-fallversicherung, der Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen([X.]) zugrunde liegen. Die Beklagte hat sich auf [X.] berufen.Am 11. Oktober 1994 erlitt die Klrin bei einem [X.] Verletzungen. [X.] der Beklagten Ende [X.] einen Unfallbericht. Mit Schreiben vom 4. November 1994 [X.] Beklagte Leistungen aus der Unfallversicherung ab, weil die Klrinmit rckstigen Prmien im Verzug und der Versicherungsfall nachAblauf der in der Mahnung gesetzten Frist von zwei Wochen eingetretensei.- 3 -Die Klrin trt vor, der Eintritt unfallbedingter Invaliditt sei [X.] festgestellt worden. Ende September 1995 [X.] die Invaliditt r der Beklagten schriftlich geltend gemacht.Verhandlungen zwischen dem Rechtsanwalt der Klrin und der [X.] in der [X.] 1996 bis Mrz 1997 blieben ergebnislos,weil die Beklagte an der Leistungsfreiheit wegen [X.]. Im September 1997 erhielt die Klrin von ihrem Anwalt die [X.], er habe den Vorgang abgeschlossen, weil er die [X.] durchsetzbar halte. Am 26. August 1998 reichte die [X.] auf Zahlung von 200.000 [X.] und 6.550 [X.] und [X.] ein.In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit der [X.] verfolgt die Klrin den Anspruch auf die [X.] weiter.[X.]:Die Revision ist nicht [X.]. Das Berufungsgericht hat im Er-gebnis mit Recht angenommen, [X.] auch der Anspruch auf die [X.] ist.1. Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht darin gefolgt [X.], [X.] der Anspruch der Klrin auf die [X.] mit Zu-gang des Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 4. November 1994fllig geworden sei und die [X.] mit dem [X.] des Jahres 1994- 4 -begonnen habe. Die Revision weist zutreffend darauf hin, [X.] die [X.] dieses Anspruchs im Jahr 1994 nochgar nicht eingetreten waren und der Anspruch demgemû noch nicht [X.] werden [X.]) Voraussetzung fr die Entstehung des Anspruchs auf die Invali-dittsleistung ist neben dem Unfall, der den Versicherungsfall darstellt,nach § 7 I (1) [X.] (ebenso nach § 8 II (1) [X.]), [X.] unfallbedingtInvaliditt eingetreten ist, und zwar innerhalb eines Jahres nach [X.], und [X.] dies stestens vor Ablauf einer Frist von weiteren dreiMonatrztlich festgestellt worden ist ([X.], Urteil vom 28. Juni 1978- IV ZR 7/77 - VersR 1978, 1036 unter 1; [X.]Z 137, 174, 176 ff.).Diese Voraussetzungen lagen bis zum Ende des Jahres 1994 nochnicht vor. Ob der Unfall vom 11. Oktober 1994 zu einer dauernden Be-eintrchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfigkeit [X.] gefrt hatte oder fren wrde, war nicht abzusehen. [X.] es keirztliche Feststellung unfallbedingter Invaliditt. Diese istnach Behauptung der Klrin erst im August 1995 getroffen [X.]) Nach § 198 Satz 1 BGB (in der hier noch anzuwendenden fr-heren Fassung) beginnt die [X.] eines Anspruchs im [X.] erstmaligen Entstehung. Hierunter ist der Zeitpunkt zu verstehen,in welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im We-ge der Klage durchgesetzt werden kann ([X.], Urteil vom 17. Dezember1999 - [X.] - NJW-RR 2000, 647 unter [X.]). Vorher kann die[X.] nicht beginnen. § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] weicht davon nur [X.] 5 -soweit und zugunsten des Versicherungsnehmers ab, als fr den Beginnder [X.] nicht schon die Entstehung des Anspruchs, sondern erstseine [X.] in dem Sinne maûgebend ist, [X.] nicht nur auf Fest-stellung, sondern auf sofortige Leistung geklagt werden kann ([X.], Ur-teile vom 20. Januar 1955 - [X.] - [X.], 97; vom 23. [X.] - II ZR 69/54 - [X.], 388 unter [X.]; vom 4. November 1987- [X.] - [X.], 1235 unter 3 und vom 14. April 1999- [X.] - [X.], 706 unter 2 a m.w.N.). Bei einem Anspruchauf Invalidittsentscigung ist Voraussetzung fr die Leistungsklagenicht nur, [X.] es die in § 7 I [X.] geforderte fristgerechtrztlicheInvalidittsfeststellung objektiv gibt; vielmehr [X.] der Versicherungs-nehmer davon auch Kenntnis haben. Nach einem Unfall gibt es oft zahl-reicrztliche Stellungnahmen und Gutachten zur Frage unfallbeding-ter Invaliditt, von denen der Versicherungsnehmer nicht immer allekennt. Es ist nicht gerechtfertigt, fr die [X.] im Sinne des § 12Abs. 1 Satz 2 [X.], von der der Beginn der [X.], auf einedem Versicherungsnehmer unbekanntrztliche Feststellung abzuheben(vgl. auch [X.], Urteil vom 19. Januar 1994 - [X.] - [X.], 337 unter 2 b und [X.]Z 73, 363, 365 ff.).c) Allerdings gibt es zugunsten des Versicherers besondere Fl-ligkeitsregelungen. Nach § 11 Abs. 1 [X.] ist die [X.] bis zur Been-digung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs derLeistung des Versicherers nötigen Erhebungen aufgeschoben. [X.] § 11 I bis III [X.] weitere [X.]sregelungenzugunsten des Versicherers. Diese betreffen aber nur den Fall der posi-tiven [X.] den vom Versicherungsnehmer erhobenen [X.] -spruch ([X.], Urteil vom 22. Mrz 2000 - [X.] - VersR 2000,753 unter 2 c). Dies gilt jedenfalls insoweit, als es um die Feststellungenzum Versicherungsfall und zum Umfang der Leistungspflicht geht. Davonabgesehen richtet sich die [X.] bei Leistungsablehnung nach § 11Abs. 1 [X.]. Mit der Leistungsablehnung stellt der Versicherer klar, [X.]keine weiteren Feststellungen zur [X.] den [X.] erforderlich sind; dann aber besteht kein Grund, die [X.]weiter hinauszuschieben (Senatsurteil vom 22. Mrz 2000 aaO). Die [X.] nur, [X.] der dem [X.] seiner Leistungspflicht eingermte Aufschub endet, nicht aber,[X.] ein noch gar nicht entstandener Anspruch fllig wird (vgl. zum [X.] schon vor [X.] Stau-dinger/[X.] [2001] § 284 Rdn 77).2. Der Anspruch auf die [X.] ist aber im Jahr 1995fllig geworden, so [X.] die [X.] mit dem [X.] dieses [X.] hat und mit Ablauf des Jahres 1997 eingetreten ist.Die Voraussetzungen fr eine Klage auf sofortige Leistung [X.] vor. Nach dem Vortrag der Klrin wuûte sie, [X.] Ende [X.] unfallbedingte Invaliditt eingetretrztlich festgestellt [X.] war. Einer Geltendmachung der Invaliditt und einer erneuten Lei-stungsablehnung danach bedurfte es wegen der [X.] nicht mehr. Denn die Leistungsablehnung vom4. November 1994 hat die [X.] in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem allerigen Voraussetzungen fr das klageweise Geltendmachen des [X.] eingetreten waren. Die Beklagte hatte Leistungen aus der [X.] 7 -fallversicherltig und umfassend wegen Leistungsfreiheit nach§ 39 Abs. 2 [X.] abgelehnt. Damit hatte sie unmiûverstlich klarge-stellt, [X.] ihre Feststellungen zum Versicherungsfall beendet sind undweitere Feststellungen zu einzelnen Leistungsarten von vornherein nichtin Betracht kommen. Bei einer so gearteten Leistungsablehnung kommtes fr die [X.] auf Mitwirkungshandlungen des Versicherungsneh-mers wie die Geltendmachung der Invaliditt und das Beibringen [X.] von § 11 I Abs. 1 [X.] nicht mehr an. Die [X.]durch Leistungsablehnung wirkt einheitlich fr und gegen beide [X.] nicht nur zugunsten des Versicherungsnehmers.Auf die von der Revision angesprochene Frist von einem Jahrnach Eintritt des Unfalls gemû § 11 II Abs. 2 [X.] kommt es [X.]. Diese Frist war Mitte Oktober 1995 abgelaufen und steht dem Beginnder [X.] mit Ablauf des Jahres 1995 damit nicht entgegen.[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.]
Meta
27.02.2002
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2002, Az. IV ZR 238/00 (REWIS RS 2002, 4349)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4349
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