Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2002, Az. IV ZR 238/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4349

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:27. Februar 2002FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.] § 12 Abs. 1; [X.] f. Unfallvers. ([X.]) § 7 I ([X.] des Versicherers bewirkt nur, daß der ihm zur Prüfungseiner Leistungspflicht eingeräumte Aufschub endet, nicht aber, daß ein nochnicht entstandener Anspruch fällig wird.[X.], Urteil vom 27. Februar 2002 - [X.]/00 - [X.] Magdeburg- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] auf die mliche [X.] 27. Februar 2002fr Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 31. August 2000wird auf Kosten der Klrin zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klrin verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Un-fallversicherung, der Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen([X.]) zugrunde liegen. Die Beklagte hat sich auf [X.] berufen.Am 11. Oktober 1994 erlitt die Klrin bei einem [X.] Verletzungen. [X.] der Beklagten Ende [X.] einen Unfallbericht. Mit Schreiben vom 4. November 1994 [X.] Beklagte Leistungen aus der Unfallversicherung ab, weil die Klrinmit rckstigen Prmien im Verzug und der Versicherungsfall nachAblauf der in der Mahnung gesetzten Frist von zwei Wochen eingetretensei.- 3 -Die Klrin trt vor, der Eintritt unfallbedingter Invaliditt sei [X.] festgestellt worden. Ende September 1995 [X.] die Invaliditt r der Beklagten schriftlich geltend gemacht.Verhandlungen zwischen dem Rechtsanwalt der Klrin und der [X.] in der [X.] 1996 bis Mrz 1997 blieben ergebnislos,weil die Beklagte an der Leistungsfreiheit wegen [X.]. Im September 1997 erhielt die Klrin von ihrem Anwalt die [X.], er habe den Vorgang abgeschlossen, weil er die [X.] durchsetzbar halte. Am 26. August 1998 reichte die [X.] auf Zahlung von 200.000 [X.] und 6.550 [X.] und [X.] ein.In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit der [X.] verfolgt die Klrin den Anspruch auf die [X.] weiter.[X.]:Die Revision ist nicht [X.]. Das Berufungsgericht hat im Er-gebnis mit Recht angenommen, [X.] auch der Anspruch auf die [X.] ist.1. Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht darin gefolgt [X.], [X.] der Anspruch der Klrin auf die [X.] mit Zu-gang des Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 4. November 1994fllig geworden sei und die [X.] mit dem [X.] des Jahres 1994- 4 -begonnen habe. Die Revision weist zutreffend darauf hin, [X.] die [X.] dieses Anspruchs im Jahr 1994 nochgar nicht eingetreten waren und der Anspruch demgemû noch nicht [X.] werden [X.]) Voraussetzung fr die Entstehung des Anspruchs auf die Invali-dittsleistung ist neben dem Unfall, der den Versicherungsfall darstellt,nach § 7 I (1) [X.] (ebenso nach § 8 II (1) [X.]), [X.] unfallbedingtInvaliditt eingetreten ist, und zwar innerhalb eines Jahres nach [X.], und [X.] dies stestens vor Ablauf einer Frist von weiteren dreiMonatrztlich festgestellt worden ist ([X.], Urteil vom 28. Juni 1978- IV ZR 7/77 - VersR 1978, 1036 unter 1; [X.]Z 137, 174, 176 ff.).Diese Voraussetzungen lagen bis zum Ende des Jahres 1994 nochnicht vor. Ob der Unfall vom 11. Oktober 1994 zu einer dauernden Be-eintrchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfigkeit [X.] gefrt hatte oder fren wrde, war nicht abzusehen. [X.] es keirztliche Feststellung unfallbedingter Invaliditt. Diese istnach Behauptung der Klrin erst im August 1995 getroffen [X.]) Nach § 198 Satz 1 BGB (in der hier noch anzuwendenden fr-heren Fassung) beginnt die [X.] eines Anspruchs im [X.] erstmaligen Entstehung. Hierunter ist der Zeitpunkt zu verstehen,in welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im We-ge der Klage durchgesetzt werden kann ([X.], Urteil vom 17. Dezember1999 - [X.] - NJW-RR 2000, 647 unter [X.]). Vorher kann die[X.] nicht beginnen. § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] weicht davon nur [X.] 5 -soweit und zugunsten des Versicherungsnehmers ab, als fr den Beginnder [X.] nicht schon die Entstehung des Anspruchs, sondern erstseine [X.] in dem Sinne maûgebend ist, [X.] nicht nur auf Fest-stellung, sondern auf sofortige Leistung geklagt werden kann ([X.], Ur-teile vom 20. Januar 1955 - [X.] - [X.], 97; vom 23. [X.] - II ZR 69/54 - [X.], 388 unter [X.]; vom 4. November 1987- [X.] - [X.], 1235 unter 3 und vom 14. April 1999- [X.] - [X.], 706 unter 2 a m.w.N.). Bei einem Anspruchauf Invalidittsentscigung ist Voraussetzung fr die Leistungsklagenicht nur, [X.] es die in § 7 I [X.] geforderte fristgerechtrztlicheInvalidittsfeststellung objektiv gibt; vielmehr [X.] der Versicherungs-nehmer davon auch Kenntnis haben. Nach einem Unfall gibt es oft zahl-reicrztliche Stellungnahmen und Gutachten zur Frage unfallbeding-ter Invaliditt, von denen der Versicherungsnehmer nicht immer allekennt. Es ist nicht gerechtfertigt, fr die [X.] im Sinne des § 12Abs. 1 Satz 2 [X.], von der der Beginn der [X.], auf einedem Versicherungsnehmer unbekanntrztliche Feststellung abzuheben(vgl. auch [X.], Urteil vom 19. Januar 1994 - [X.] - [X.], 337 unter 2 b und [X.]Z 73, 363, 365 ff.).c) Allerdings gibt es zugunsten des Versicherers besondere Fl-ligkeitsregelungen. Nach § 11 Abs. 1 [X.] ist die [X.] bis zur Been-digung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs derLeistung des Versicherers nötigen Erhebungen aufgeschoben. [X.] § 11 I bis III [X.] weitere [X.]sregelungenzugunsten des Versicherers. Diese betreffen aber nur den Fall der posi-tiven [X.] den vom Versicherungsnehmer erhobenen [X.] -spruch ([X.], Urteil vom 22. Mrz 2000 - [X.] - VersR 2000,753 unter 2 c). Dies gilt jedenfalls insoweit, als es um die Feststellungenzum Versicherungsfall und zum Umfang der Leistungspflicht geht. Davonabgesehen richtet sich die [X.] bei Leistungsablehnung nach § 11Abs. 1 [X.]. Mit der Leistungsablehnung stellt der Versicherer klar, [X.]keine weiteren Feststellungen zur [X.] den [X.] erforderlich sind; dann aber besteht kein Grund, die [X.]weiter hinauszuschieben (Senatsurteil vom 22. Mrz 2000 aaO). Die [X.] nur, [X.] der dem [X.] seiner Leistungspflicht eingermte Aufschub endet, nicht aber,[X.] ein noch gar nicht entstandener Anspruch fllig wird (vgl. zum [X.] schon vor [X.] Stau-dinger/[X.] [2001] § 284 Rdn 77).2. Der Anspruch auf die [X.] ist aber im Jahr 1995fllig geworden, so [X.] die [X.] mit dem [X.] dieses [X.] hat und mit Ablauf des Jahres 1997 eingetreten ist.Die Voraussetzungen fr eine Klage auf sofortige Leistung [X.] vor. Nach dem Vortrag der Klrin wuûte sie, [X.] Ende [X.] unfallbedingte Invaliditt eingetretrztlich festgestellt [X.] war. Einer Geltendmachung der Invaliditt und einer erneuten Lei-stungsablehnung danach bedurfte es wegen der [X.] nicht mehr. Denn die Leistungsablehnung vom4. November 1994 hat die [X.] in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem allerigen Voraussetzungen fr das klageweise Geltendmachen des [X.] eingetreten waren. Die Beklagte hatte Leistungen aus der [X.] 7 -fallversicherltig und umfassend wegen Leistungsfreiheit nach§ 39 Abs. 2 [X.] abgelehnt. Damit hatte sie unmiûverstlich klarge-stellt, [X.] ihre Feststellungen zum Versicherungsfall beendet sind undweitere Feststellungen zu einzelnen Leistungsarten von vornherein nichtin Betracht kommen. Bei einer so gearteten Leistungsablehnung kommtes fr die [X.] auf Mitwirkungshandlungen des Versicherungsneh-mers wie die Geltendmachung der Invaliditt und das Beibringen [X.] von § 11 I Abs. 1 [X.] nicht mehr an. Die [X.]durch Leistungsablehnung wirkt einheitlich fr und gegen beide [X.] nicht nur zugunsten des Versicherungsnehmers.Auf die von der Revision angesprochene Frist von einem Jahrnach Eintritt des Unfalls gemû § 11 II Abs. 2 [X.] kommt es [X.]. Diese Frist war Mitte Oktober 1995 abgelaufen und steht dem Beginnder [X.] mit Ablauf des Jahres 1995 damit nicht entgegen.[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.]

Meta

IV ZR 238/00

27.02.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2002, Az. IV ZR 238/00 (REWIS RS 2002, 4349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4349

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.