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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem [X.]wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob
- Anlage 1 Nummer 1 zu § 2 Absatz 1 Satz 2 des [X.]für [X.]2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362 - Grundgehaltssätze der [X.]ab 1. August 2010),
- Anlage 1 des [X.]für das Land [X.]vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306 - Grundgehaltssätze der [X.]ab 1. August 2011) und
- Anlage 1 Nummer 1 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land [X.]2012/2013 vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291 - Grundgehaltssätze der [X.]ab 1. August 2012),
soweit sie die Besoldungsgruppe [X.]betreffen,
- Anlage 16 Nummer 1 zu Artikel I § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land [X.]2012/2013 vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291 - Grundgehaltssätze der [X.]ab 1. August 2013)
- Anlage 1 Nummer 1 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land [X.]2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (GVBl. [X.]- Grundgehaltssätze der [X.]ab 1. August 2014) und
- Anlage 15 Nummer 1 zu Artikel I § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land [X.]2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (GVBl. [X.]- Grundgehaltssätze der [X.]ab 1. August 2015),
soweit sie die Besoldungsgruppe [X.]betreffen,
mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes vereinbar sind.
I
Der Kläger ist Beamter im Polizeidienst des beklagten [X.]Berlin. Er begehrt die Feststellung, dass seine Alimentation in den Jahren 2010 bis 2015 nicht [X.]war.
1. Maßgebliche Rechtsvorschriften
Rechtsgrundlage für die Besoldung der Beamten in [X.]war bis zum 31. Juli 2010 Anlage IV Nr. 1 zu § 20 Abs. 1 und 2 [X.]in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 85 BBesG). Hinsichtlich der Grundgehaltssätze für die [X.]hat der Landesgesetzgeber bis dahin keine Regelung getroffen, sodass die bundesrechtlichen Bestimmungen fortgegolten haben. Anderes gilt für den Familienzuschlag, der bereits durch das Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 272) durch eine eigene Anlage [X.]ersetzt worden ist.
Ab 1. August 2010 sind die Grundgehaltssätze der Anlagen zum [X.]in der am 31. August 2006 geltenden Fassung durch § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des [X.]für [X.]2010/2011 (BerlBVAnpG 2010/2011) vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362) um 1,5 % erhöht worden. Die [X.]ergab sich damit aus Anlage 1 Nr. 1 zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2010/2011.
Durch § 2 Abs. 3 Satz 1 BerlBVAnpG 2010/2011 sind die Bezüge ab 1. August 2011 mit den sich ab dem 1. August 2010 ergebenden Beträgen um 2 % erhöht worden. Die ab 1. August 2011 maßgeblichen Grundgehaltssätze der [X.]sind in Anlage 15 Nr. 1 zu § 2 Abs. 3 Satz 2 BerlBVAnpG 2010/2011 ausgewiesen. Diese Regelung ist vor ihrem Inkrafttreten durch ein neues Gesetz überholt worden. Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 hat das beklagte [X.][X.]von der durch Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Ersetzungsbefugnis umfassend Gebrauch gemacht. Durch Art. [X.]§ 1 Nr. 3 des [X.]vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) ist in das Landesbesoldungsgesetz ein § 1b eingefügt worden. Danach gelten die bundesrechtlichen Besoldungsbestimmungen (nach Maßgabe der bereits angeordneten landesrechtlichen Modifikationen) als Landesrecht fort. Die Grundgehaltssätze der [X.]ab 1. August 2011 sind durch Anlage 1 des [X.]für das [X.][X.]vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) neu gefasst worden.
Die Grundgehaltssätze der [X.]ab 1. August 2012 sind in Anlage 1 Nr. 1 zu Art. I § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das [X.][X.]2012/2013 (BerlBVAnpG 2012/2013) vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291) ausgewiesen.
Durch dieses Gesetz ist zugleich die Besoldungsanpassung ab 1. August 2013 geregelt: Nach Art. I § 2 Abs. 3 Satz 1 BerlBVAnpG 2012/2013 werden die sich ab dem 1. August 2012 ergebenden Beträge um 2 % erhöht. Die Grundgehaltssätze der [X.]ab 1. August 2013 sind in Anlage 16 Nr. 1 zu Art. I § 2 Abs. 3 BerlBVAnpG 2012/2013 ausgewiesen.
Die Grundgehaltssätze der [X.]ab 1. August 2014 sind in Anlage 1 Nr. 1 zu Art. I § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das [X.][X.]2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2014/2015) vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 250) ausgewiesen.
Durch dieses Gesetz ist zugleich die Besoldungsanpassung ab 1. August 2015 geregelt: Nach Art. I § 2 Abs. 4 BerlBVAnpG 2014/2015 werden die sich ab dem 1. August 2014 ergebenden Beträge um 3,2 % erhöht. Die Grundgehaltssätze der [X.]ab 1. August 2015 sind in Anlage 15 Nr. 1 zu Art. I § 2 Abs. 4 BerlBVAnpG 2014/2015 ausgewiesen.
2. Ausgangsverfahren
Der 1965 geborene Kläger steht seit 1996 als Beamter im Dienst des Beklagten. Ab 2006 erhielt er Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe [X.]9, seit seiner Beförderung zum Polizeioberkommissar im [X.]wird er nach der Besoldungsgruppe [X.]besoldet. Der Kläger ist verheiratet und Vater von zwei Kindern.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 beantragte der Kläger eine Besoldung nach Maßgabe von § 14 BBesG - und damit eine Berücksichtigung zwischenzeitlich erfolgter Besoldungsanpassungen auf Bundesebene -, weil ein entsprechendes Landesgesetz nicht vorliege. Der Antrag wurde durch Bescheid des Polizeipräsidenten in [X.]vom 1. Juli 2010 abgelehnt und der nachfolgende Widerspruch mit Bescheid vom 24. November 2011 zurückgewiesen. Nach Art. 125a Abs. 1 GG gelte das [X.]mit Stand vom 31. August 2006 in [X.]fort. Unter dem 30. Oktober 2010 hatte der Kläger darüber hinaus die Besoldung nach dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für [X.]2010/2011 als nicht [X.]gerügt. Bereits der Anstieg der Verbraucherpreise betrage seit 2004 etwa 8,5 %; in Ballungsräumen wie [X.]seien die Lebenshaltungskosten deutlich höher gestiegen.
Der Polizeipräsident in [X.]lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. November 2010 ab. Im nachfolgenden Widerspruchsverfahren wertete der Polizeipräsident das Schreiben vom 30. Oktober 2010 nunmehr als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens aus dem Schreiben vom 28. Mai 2010. Mit Bescheid vom 21. Juli 2011 hob er seinen Ablehnungsbescheid vom 10. November 2010 auf und lehnte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem auf die Unterschiedlichkeit der jeweiligen Sachverhalte hingewiesen wurde, wies der Polizeipräsident in [X.]mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2011 zurück.
Die mit dem Ziel der Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation seit dem 1. August 2010 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht [X.]durch Urteil vom 11. Dezember 2012 als unbegründet ab.
Die Berufung des [X.]hat das [X.]mit Urteil vom 14. Dezember 2016 zurückgewiesen. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Besoldung im [X.][X.]in den Jahren 2010 bis 2015 in einer gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßenden Weise verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei.
Zwar ergäben sich teilweise aus einer Gegenüberstellung der Anpassung der Besoldung mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst und mit der Entwicklung des Verbraucherpreisindex Indizien für eine evidente Unteralimentierung. Für keines der maßgeblichen Besoldungsjahre seien aber mindestens drei von fünf zur Konkretisierung des Evidenzkriteriums herangezogenen Parameter erfüllt, sodass keine Vermutung der evidenten Unangemessenheit der Bezüge vorliege. Anlass für eine umfassende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bestehe damit nicht.
Dabei hat das Berufungsgericht ausdrücklich ausgesprochen, dass es keiner Korrektur des [X.]in [X.]bedürfe. Vielmehr spiegele der Nominallohnindex bezogen auf [X.]eine gesamtgesellschaftliche Situation wider, in die auch die [X.]Landesbeamten einbezogen seien. Im Übrigen habe auch das [X.]bei der von ihm praktizierten Kontrolle keine Berücksichtigung landesspezifischer Besonderheiten für erforderlich gehalten. Aus diesem Grunde erfordere auch der Charakter eines Stadtstaates keine abweichende Beurteilung. Der Umstand, dass in der Bundeshauptstadt [X.]eine große Zahl von Bundesbeamten beschäftigt sei, für die eine andere Besoldung gelte, gehe auf die Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz zurück und sei durch die damit eröffnete Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen gedeckt.
Schließlich könne offen bleiben, ob die [X.][X.]den nach der Rechtsprechung des [X.]erforderlichen Mindestabstand zum [X.]aufweise. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, folge hieraus nicht der zwingende Schluss einer Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Bezüge.
Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung folgende Vergleichszahlen zugrunde gelegt:
Jahr | Tarifverdienste öD | Nominallohnindex | Verbraucherpreisindex | |||
I | II | I | II | I | II | |
2010 ([X.]9) | 3,83 | 5,39 | 0,14 | -3,33 | 6,91 | -1,35 |
2011 ([X.]9) | 6,68 | 5,37 | -0,57 | 8,44 | 6,04 | 2,84 |
2012 ([X.]9) | 6,57 | 5,39 | 0,54 | 3,61 | 6,16 | 5,30 |
2013 ([X.]9) | 7,30 | 5,40 | -0,35 | 0,05 | 7,64 | 5,99 |
2013 ([X.]10) | 7,56 | 5,64 | -0,10 | 0,28 | 7,90 | 6,23 |
2014 ([X.]10) | 7,36 | 3,57 | 2,37 | -1,38 | 8,55 | 3,84 |
2015 ([X.]10) | 4,84 | 4,10 | 2,95 | 0,40 | 3,95 | 7,18 |
3. Revisionsverfahren
Hiergegen richtet sich die - vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene - Revision des Klägers.
Sie führt insbesondere aus, dass das Niveau der Beamtenbesoldung in [X.]mit beachtlichem Abstand das Schlusslicht im Ländervergleich darstelle und über viele Jahre hinweg nicht angepasst worden sei. Als besonders gravierend erweise sich der Abstand zu den Bundesbeamten, die - angesichts der massierten Behördendichte in der Bundeshauptstadt - im gleichen regionalen Gebiet arbeiten und leben. Auf diesen Besoldungsabstand zu den Bundesbeamten sei daher abzustellen. Auch das [X.]habe den Vergleich auf die Bezüge im [X.]"oder" in den anderen Ländern bezogen. Die Revision wendet sich darüber hinaus gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnungsweise. Sie rügt dabei insbesondere die Nichtbeachtung der Vorlage der [X.]an das [X.]vom 21. März 2016; aus dieser ergebe sich eine über 18 % geringere Steigerung der Bezüge aus der Besoldungsgruppe [X.]im Verhältnis zur entsprechenden [X.]im Tarifbereich. Schließlich bedürfe die Betrachtung des Verbraucherpreisindex eines Korrekturfaktors zur Berücksichtigung der stark angestiegenen Mietpreise in Berlin.
Die Kläger beantragt,
die Urteile des [X.]vom 14. Dezember 2016 und des Verwaltungsgerichts [X.]vom 11. Dezember 2012 sowie die Bescheide des Polizeipräsidenten in [X.]vom 10. November 2010 und vom 21. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Alimentation des [X.]seit dem 1. August 2010 verfassungswidrig zu niedrig ist.
Das beklagte [X.]beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
und trägt im Wesentlichen vor: Die der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde liegende Berechnungsweise entspreche derjenigen, die auch das [X.]verwendet habe. Sie bewirke auch keine unzulässige Pauschalierung. Vielmehr verkenne die geforderte differenzierte Berechnungsweise, dass es bei der vom [X.]angestellten Parameterprüfung um einen Vergleich von Indizes gehe. Zweck einer Indexermittlung könne aber immer nur das Aufzeigen durchschnittlicher Veränderungen repräsentativer Werte ausgehend von einem Basisjahr sein. Diesem [X.]widerspreche eine allzu kleinteilige Berechnung. Im Übrigen seien die Einwände auch in der Sache unzutreffend. So sei die Mietpreisentwicklung im Verbraucherpreisindex enthalten und zutreffend abgebildet. Eine Unterscheidung von Flächen- und Stadtstaaten habe das [X.]nicht vorgenommen. Ob das [X.]den Quervergleich der Besoldungsentwicklung auf den [X.]und die anderen Länder beziehe oder hierfür schon eine Abweichung von der Besoldung im [X.]oder den Ländern ausreiche, sei angesichts sich teils widersprechender Formulierungen zwar unklar. Aus dem Grundsatz der [X.]könne angesichts der bewussten Reföderalisierung der Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Beamtenbesoldung aber ohnehin keine Regelungsschranke entnommen werden. Jedenfalls sei der den Ländern zukommende Entscheidungsspielraum vorliegend nicht unvertretbar überschritten. Schließlich führe auch die Annahme einer unterstellten Verletzung des Abstandsgebots zum Sozialleistungsstandard in der Besoldungsgruppe [X.]nicht zwangsläufig zum Erfordernis einer Anhebung der Gesamtbesoldung auch in höheren Besoldungsgruppen. Dem Gesetzgeber sei es vielmehr unbenommen, die erforderliche höhere Alimentation der unteren Besoldungsgruppen durch die Erhöhung der Sonderzahlung oder der familienbezogenen [X.]herbeizuführen.
II
Die Besoldung der Beamten in der Besoldungsgruppe [X.]in den Jahren 2010 bis 2013 und in der Besoldungsgruppe [X.]in den Jahren 2013 bis 2015 im beklagten [X.][X.]war nach Auffassung des erkennenden Senats mit Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar und verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Zu der hieraus folgenden und vom Kläger begehrten Feststellung ist das [X.]indes nicht befugt. Die Höhe der Bezüge ist unmittelbar durch Gesetz geregelt. Einer verfassungskonform abweichenden Auslegung sind die in Zahlenwerten formulierten Vorschriften nicht zugänglich. Die Feststellung kann daher nicht getroffen werden, ohne die Gültigkeit der maßgeblichen Besoldungsgesetze in Frage zu stellen. Das Verfahren muss deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG, § 13 Nr. 11 i.V.m. § 80 Abs. 1 BVerfGG ausgesetzt und dem [X.]zur Entscheidung darüber vorgelegt werden, ob die für die Besoldung des [X.]in den Jahren 2010 bis 2015 maßgeblichen Besoldungsgesetze mit dem Grundgesetz vereinbar waren.
Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung ist der [X.]der Überzeugung, dass sich die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation auch ergeben kann, wenn nur zwei der fünf vom [X.]für die Prüfung auf der ersten Stufe benannten Parameter erfüllt sind, dies aber in besonders deutlicher Weise (1.). Die danach - auf der zweiten Prüfungsstufe - erforderliche Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Kriterien erhärtet diese Annahme und zeigt auf, dass die Alimentation der Beamten des beklagten [X.]im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr [X.]war (2.). Ein Ausnahmefall, der den Verstoß gegen das [X.]hier rechtfertigen könnte, liegt nicht vor (3.). Das [X.]im beklagten [X.]wahrt überdies nicht die [X.]zum sozialrechtlichen [X.](4.).
1. Das durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerte [X.]gewährleistet jedem [X.]und Beamten eine amtsangemessene Alimentierung. Die Einhaltung dieser Maßstäbe kann anhand des vom [X.]entwickelten [X.]kontrolliert werden (a). Der beschließende [X.]legt dabei die vom [X.]in den von ihm entschiedenen Konstellationen verwendete Berechnungsweise zugrunde (b). Den danach zur Annahme der Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation benannten Parametern der ersten Prüfungsstufe kommt nur eine Orientierungsfunktion zu. Ausreichende Indizien können sich daher in Sonderkonstellationen auch dann ergeben, wenn die angegebenen Grenzwerte nicht in einer Mehrheit der Parameter erreicht worden sind (c). [X.]Umstände für die Annahme einer derartigen Sonderlage liegen hier vor (d).
a) Prüfsystem zur Feststellung eines Verstoßes gegen den Alimentationsgrundsatz
Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Angesichts seiner funktionswesentlichen und strukturprägenden Bedeutung für die Institution des Berufsbeamtentums ist die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts als ein "besonders wesentlicher" hergebrachter Grundsatz anerkannt, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u.a. - [X.]8, 1 <16 f.>). Das [X.]verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten oder [X.]und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Der Beamte oder [X.]muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - [X.]117, 330 <351>).
Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festsetzung der Beamten- und Richterbesoldung ist damit durch verfassungsrechtlich vorgegebene Maßstäbe beschränkt. Ein konkreter Zahlen- oder Prozentwert, ab dem der Verlust an Kaufkraft nicht mehr hingenommen werden kann und der [X.]damit zu reagieren hat, ist im Grundgesetz aber nicht explizit festgelegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - [X.]139, 64 Rn. 98). Dennoch ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben eine Grenze, bei deren Unterschreiten ein weiteres Untätigbleiben des [X.]nicht mehr den Anforderungen des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG entspricht. Die quantitative Auszehrung der Kaufkraft schlägt ab einer bestimmten Schwelle in eine verfassungsrechtlich relevante Qualität um (vgl. zur Anpassungsverpflichtung des [X.]auch BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - [X.]2017, 305 Rn. 52).
[X.]korrespondiert eine Kontrollverpflichtung des Bundesverfassungsgerichts. Nur so kann dem in der Verfassung festgeschriebenen und materiell gebundenen Handlungsauftrag des Gesetzgebers effektiv Rechnung getragen und die Einhaltung der Verfassung sichergestellt werden.
Dies gilt in besonderer Weise, wenn der Rechtsweg zum [X.]gerade dem Schutz verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte gegen Maßnahmen (oder Unterlassungen) des parlamentarischen Gesetzgebers zu dienen bestimmt ist und die Rechtsinhaber trotz besonderer Gefährdungslage keine andere Möglichkeit zur Wahrung ihrer Rechte haben. Da Beamte und [X.]durch ihr besonderes Dienst- und Treueverhältnis daran gehindert sind, im Wege der Tarifautonomie und durch kollektive Kampfmaßnahmen wie die Zurückhaltung ihrer Arbeitsleistung Einfluss auf die Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses - und insbesondere die Höhe ihrer Bezüge - zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u.a. - [X.]8, 1 <17 f.>; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 [X.]1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 29), würde eine Reduzierung der Kontrolle des durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Individualrechts auf nicht konkretisierbare Grundsätze und Maßstäbe de facto eine Preisgabe der dirigierenden Funktion der Verfassung und der [X.]des [X.]bewirken.
Hinsichtlich der Einhaltung des Alimentationsprinzips kommt dem [X.]daher die Aufgabe zu, die Schwelle konkretisieren und festlegen zu müssen, ab der ein Untätigbleiben des Gesetzgebers den Maßstäben des Grundgesetzes nicht mehr genügt. Das [X.]hat hierzu ein zahlenbasiertes Prüfschema entwickelt, um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Beamten- und Richterbesoldung einer Kontrolle zugänglich machen zu können (grundlegend BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - [X.]139, 64 Rn. 97 ff.).
Danach ist auf einer ersten Prüfungsstufe die Besoldungsentwicklung anhand von fünf volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern daraufhin zu untersuchen, ob angesichts der Überschreitung von zur Orientierung entwickelten Schwellenwerten die Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht. Das [X.]hat hierfür auf die der ständigen Alimentationsrechtsprechung zugrunde liegenden Kriterien zurückgegriffen und ein indizielles Prüfraster für die Betrachtung der Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den [X.]der Angestellten im öffentlichen Dienst (1. Parameter), der Entwicklung des Nominallohnindex (2. Parameter) und des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen [X.](3. Parameter), einem systeminternen Entwicklungsvergleich zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen (4. Parameter) und einem Quervergleich mit der Besoldung des [X.]und/oder anderer Länder (5. Parameter) entwickelt. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation.
Diese Vermutung kann durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (zweite Prüfungsstufe). Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Staatsanwalts, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung.
Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann (dritte Prüfungsstufe). Darüber hinaus genießt die Alimentation des Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge nur dann vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Festlegung der [X.]durch den Gesetzgeber ist schließlich an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft.
b) Berechnungsmethode
Wie die Besoldungsentwicklung zu berechnen ist, hat das [X.]in den hierzu bislang ergangenen Judikaten weitgehend nicht ausdrücklich und in abstrakt formulierten Vorgaben entschieden. Die den Entscheidungen zugrunde gelegte abstrakte Berechnungsweise lässt sich indes aus den vom [X.]vorgenommenen konkreten Berechnungen ableiten. Diese Maßstäbe hat auch das Berufungsgericht seinen Berechnungen zugrunde gelegt. Der Revision ist zuzugeben, dass diese Methode nicht nur zu einer Pauschalierung führt, weil etwa Einmalzahlungen unbeachtet bleiben. Sie kann durch die Nichtberücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem die linearen Besoldungsanpassungsgesetze wirksam werden (im beklagten [X.]regelmäßig erst zum August des Jahres), vielmehr durchaus zu einer nicht unerheblichen "Verzerrung" der Ergebnisse führen.
Die vom [X.]zuerst im Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - ([X.]139, 64) verwendete Berechnungsweise dürfte nicht bereits formal mit Bindungswirkung ausgestattet sein. Zwar hat diese Entscheidung Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 13 Nr. 11 BVerfGG) und bindet alle Gerichte und Behörden des [X.]und der Länder (§ 31 Abs. 1 BVerfGG). Vom Begriff der Entscheidung ist die vom [X.]bei der Ermittlung verwendete Berechnungsmethode indes nicht erfasst. Vorgreifliche Zwischenschritte oder Vorfragen, aus welchen das Gericht die ausgesprochene Rechtsfolge abgeleitet hat, nehmen an der Bindungswirkung der Entscheidung nicht teil (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 - [X.]112, 268 <277>; BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 [X.]17.15 - NVwZ-RR 2017, 148 Rn. 10; BGH, Urteil vom 5. November 2009 - [X.]- BGHZ 183, 77 Rn. 9). Dies gilt erst recht für bloße Rechenschritte. Der konkreten Berechnungsweise für eine Vorfrage des Entscheidungsausspruchs kommt daher keine formale Bindungswirkung zu.
Die vom [X.]gewählte pauschalierende Berechnungsweise wird durch den Zweck der so ermittelten Daten gerechtfertigt. Die herangezogenen Daten zur Besoldungsentwicklung sind im Prüfschema des [X.]nur für die Parameter der ersten Prüfungsstufe relevant. Bei diesen Zahlen handelt es sich um Orientierungswerte, aus denen sich Indizien für eine Vermutung ergeben können. Dem Zweck der Prüfung auf dieser Stufe kann daher entnommen werden, dass eine präzise "Spitzausrechnung" nicht geboten ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 L[X.]76/17 - juris Rn. 141). Etwaige "Verzerrungen" sind vielmehr ggf. im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - [X.]139, 64 Rn. 104).
Mit einer solchen pauschalierenden Betrachtungsweise kann überdies der praktische Aufwand für die Datenermittlung der ersten Prüfungsstufe handhabbar gehalten werden. Da die ausschlaggebende Gesamtabwägung erst auf der zweiten Prüfungsstufe erfolgt, erscheint ein dergestalt vergröbernder Zugriff im ersten Filter auch vertretbar.
c) Möglichkeit der Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation auch bei weniger als drei erfüllten Parametern
Dem beklagten [X.]ist darin beizupflichten, dass die vom [X.]verwendeten Formulierungen bei einer Wortlautbetrachtung eher dafür sprechen, die "Drei-Parameter-Regel" als notwendige Voraussetzung für die Annahme einer Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung anzusehen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - [X.]139, 64 Rn. 97 und 116).
Die vom [X.]benannten Prüfschritte stellen indes nur "einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen" ([X.]a.a.[X.]Rn. 97) dar, mit dem die gerichtliche Prüfung handhabbar gemacht werden soll. Den Zahlenwerten kommt nur "indizielle Bedeutung" bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten [X.]zu. Sinn und Zweck des [X.]sprechen daher gegen ein abschließendes Verständnis, wonach die Vermutung nur bei Vorliegen von drei der fünf Parameter angenommen werden kann.
Inhaltliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit können sich indes auch ohne die formale Erfüllung von drei [X.]ergeben. Dies liegt etwa nahe, wenn zwar nur zwei Parameter auf der ersten Prüfungsstufe erfüllt sind, dies aber in besonders deutlicher Weise (vgl. Lindner, BayVBl. 2015, 801 <804>; Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 <1008 f.>; Jerxsen, [X.]vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, 2017, S. 343 <353>).
Anlass für eine materielle Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe kann darüber hinaus bei [X.]gegeben sein, die Zweifel an der indiziellen Bedeutung eines formalen Parameters rechtfertigen (vgl. zu "Verzerrungen" der Bedeutung des Nominallohnindex durch abgabenrechtliche Phänomene [X.]a.a.[X.]Rn. 104).
Auch in Ansehung der vom [X.]gewählten Formulierungen erscheint die "Drei-Parameter-Regel" daher im Hinblick auf Sinn und Zweck des Prüfrasters nicht als zwingende Voraussetzung für eine umfassende Prüfung.
Auch das [X.]hat sich nicht daran gehindert gesehen, trotz der fehlenden "Formal-Voraussetzung" der Erfüllung von drei Parametern für die Annahme der Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung eine weitere Prüfung vorzunehmen. Obwohl etwa für die gerügte [X.]9-Besoldung der Jahre 2003 und 2004 im [X.]Nordrhein-Westfalen keiner der auf der ersten Prüfungsstufe zu betrachtenden Parameter erfüllt war, hat das [X.]im Rahmen "der gebotenen Gesamtabwägung" eine Betrachtung weiterer Umstände für die Beurteilung einer evidenten Unangemessenheit der Bezüge in den Blick genommen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - [X.]140, 240 Rn. 153; vgl. auch OVG Weimar, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 - juris Rn. 106).
Die Prüfsystematik des [X.]ist daher jedenfalls nicht so zu verstehen, dass eine umfassende Gesamtabwägung unzulässig wäre, wenn nicht mindestens drei der fünf für die erste Prüfungsstufe benannten Parameter erfüllt sind; diese kann vielmehr - abhängig von der Deutlichkeit der Erfüllung einzelner Parameter - geboten sein.
d) Gebotenheit einer Gesamtabwägung im vorliegenden Fall
In der Konstellation der [X.]im [X.][X.]liegen Besonderheiten vor, die eine umfassende Gesamtabwägung angezeigt erscheinen lassen. Dies folgt bereits daraus, dass zwei maßgebliche Parameter in besonders deutlicher Weise und über mehrere Jahre hinweg erfüllt sind (aa). Es kann daher offen bleiben, ob angesichts der Besonderheiten der Entwicklung des Nominallohnindex für [X.]eine Sonderlage gegeben ist, die die Aussagekraft dieses Parameters entwertet (bb). [X.]kann auch, ob jedenfalls für die Besoldung in [X.]im Quervergleich alleine auf das Niveau der Bundesbesoldung abzustellen ist (cc).
aa) Deutliche Überschreitung der Grenzwerte für einzelne Parameter
Nach den vom Berufungsgericht ermittelten Zahlenwerten lag die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den [X.]im öffentlichen Dienst - die das [X.]ausdrücklich als "wichtigen Parameter" mit "besonderer Bedeutung" bezeichnet hat (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - [X.]139, 64 Rn. 99 f.) - über mehrere Jahre hinweg deutlich über dem vom [X.]für maßgeblich erachteten Grenzwert von 5 % (2011 für [X.]9: 6,68 %, 2012 für [X.]9: 6,57 %, 2013 für [X.]9: 7,30 %, 2013 für [X.]10: 7,56 %, 2014 für [X.]10: 7,36 %).
Die Deutlichkeit der Abweichung der Besoldungsentwicklung im beklagten [X.][X.]vom Tarifindex zeigt sich besonders, wenn eine konkrete Vergleichsbetrachtung der jeweiligen Besoldungsgruppen vorgenommen wird. Hierzu hat die [X.]und Sport in ihrem Bericht vom 21. März 2016 zu den Auswirkungen des Beschlusses des [X.]vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - auf die Verfassungskonformität der Besoldung gemäß den Besoldungsordnungen [X.]und [X.]im [X.][X.](rote Nummer 2612 C, S. 6) ein zusammenfassendes Ergebnis für die Entwicklungen in den letzten 15 Jahren vorgelegt. Danach ergibt sich folgendes Bild:
BesGr. | Bes.Index | EntGr. | Tarifindex | Abweichung |
[X.]8 | 118,45 | E 8 | 126,70 | 6,97 % |
[X.]9 | 118,27 | E 9 | 136,46 | 15,38 % |
[X.]10 | 117,98 | E 10 | 139,54 | 18,27 % |
[X.]11 | 117,74 | E 11 | 131,83 | 11,97 % |
[X.]12 | 117,54 | E 12 | 131,00 | 11,45 % |
Mit einem - vom beklagten [X.]selbst errechneten - Zurückbleiben von über 18 % für die Beamten der Besoldungsgruppe [X.]wird die hier eingetretene Abkoppelung von der Entwicklung des Tariflohns für Beschäftigte der vergleichbaren [X.]E 10 offenkundig. Entsprechendes gilt für die Beamten der Besoldungsgruppen [X.]9, [X.]11 und [X.]12.
Ein ähnlicher Befund gilt für die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex. Auch hier liegen über mehrere Jahre hinweg zum Teil sehr deutliche Überschreitungen der Schwellenwerte vor (2010 für [X.]9: 6,91 %, 2011 für [X.]9: 6,04 %, 2012 für [X.]9: 6,16 %, 2013 für [X.]9: 7,64 %, 2013 für [X.]10: 7,90 %, 2014 für [X.]10: 8,55 %).
Diese deutliche und über mehrere Jahre hinweg anhaltende Überschreitung der Schwellenwerte für die maßgeblichen Parameter der Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den [X.]im öffentlichen Dienst sowie dem Verbraucherpreisindex rechtfertigt die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung.
Bereits hieraus ergeben sich gewichtige Indizien dafür, dass die Besoldungsentwicklung von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen abgekoppelt worden ist. Diese werden nicht dadurch entwertet, dass die Grenzwerte für den Nominallohnindex nicht erreicht worden sind.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Berechnung der zahlenbasierten Parameter auf der ersten Prüfungsstufe - und damit auch diejenige des Nominallohnindex - durch die pauschalierende Berechnungsweise verzerrt wird. Entgegen dem vom [X.]praktizierten Berechnungsmodell einer jahresbezogenen Betrachtungsweise von Besoldungserhöhungen fanden die Besoldungsanpassungen im beklagten [X.]tatsächlich nicht im Januar, sondern später - regelmäßig zum August des entsprechenden Jahres - statt (vgl. zur Berücksichtigung dieser verspätet wirksam werdenden Besoldungserhöhungen auch Jerxsen, [X.]vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, 2017, S. 343 <353>).
bb) [X.]im [X.]Berlin
Es kann daher offenbleiben, ob hinsichtlich des Nominallohnindex in [X.]Besonderheiten vorliegen, durch die die Aussagekraft des Parameters für die Betrachtung der Besoldungsentwicklung von Richtern und Beamten eingeschränkt wird.
Wie in der Auskunft des [X.]an den erkennenden [X.]vom 1. August 2017 bestätigt, weisen die Entwicklungszahlen des Nominallohnindex im [X.][X.]jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht eine signifikante Abweichung zum Verlauf in anderen Bundesländern auf. Die ermittelten Zahlen liegen im Betrachtungszeitraum weitgehend, wenngleich nicht durchgängig, rund 10 % unter den Vergleichsdaten derjenigen Bundesländer, die in der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung betrachtet worden sind.
Das [X.]hat zur Erklärung dieses Phänomens darauf hingewiesen, dass ab dem Berichtsjahr 1991 die Daten für Ost-[X.]in die Betrachtung einbezogen worden sind. Dies habe zunächst zu einem scharfen Einbruch des [X.]sowie anschließend, aufgrund der überdurchschnittlichen Lohnsteigerungen in Ost-Berlin, zu einem Aufholprozess geführt. Der Nominallohnindex in [X.]unterliege im Gegensatz zu allen anderen Bundesländern dem Einfluss sowohl der Lohnentwicklung im Osten als auch derjenigen im Westen Deutschlands.
Auch die von dem Kläger vorgetragenen Umstände erscheinen durchaus geeignet, eine regionale Sonderlage [X.]im Hinblick auf den Aussagegehalt des Nominallohnindex zu begründen. Als Stadtstaat, dem zudem die aus dem Sitz der Bundesregierung folgenden Eigentümlichkeiten und Spezifika zukommen, weist das [X.][X.]Besonderheiten gegenüber allen anderen Ländern auf. Dies wird etwa an dem hohen Anteil der im öffentlichen Dienst Beschäftigten deutlich. Zutreffend hat die Revision auch darauf verwiesen, dass wegen des Fehlens größerer Industrieansiedlungen und wegen des hohen Anteils von in Teilzeit oder nur geringfügig Beschäftigten in [X.]auch im Übrigen Besonderheiten vorliegen.
Zu Recht hat aber auch das beklagte [X.]betont, dass diese Gegebenheiten die tatsächlichen Lebensverhältnisse in [X.]repräsentativ widerspiegeln. An dieser - besonderen - Lage und wirtschaftlichen Entwicklung nehmen die [X.]und Beamten des [X.]tatsächlich teil. Aus dem Umstand einer regional spezifischen Entwicklung folgt daher nicht zwangsläufig eine Einschränkung der Aussagekraft des Parameters.
Nach Auffassung des Senats erscheint es auch aus diesem Grund angemessen, dem Nominallohnindex jedenfalls keine ausschließende Indizfunktion beizumessen, mit der die durch eine deutliche Überschreitung der Schwellenwerte für zwei maßgebliche Parameter begründete Vermutung aufgehoben werden würde.
Für den strukturell nicht unähnlich gelagerten Fall der Richterbesoldung in [X.]hat dasselbe Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, weil dort die Besonderheiten des Nominallohnindex nicht vorliegen, bereits selbst eine Verfassungswidrigkeit der Alimentation angenommen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juni 2016 - 4 [X.]1.09 - juris).
cc) Quervergleich zur Besoldungsentwicklung im Bund
[X.]kann auch, ob der Quervergleich der Besoldung im [X.][X.]mit der Besoldung in den anderen Ländern "und" im [X.]oder auch isoliert nur mit der Bundesbesoldung anzustellen ist. Die Vorgaben des [X.]zu diesem 4. Parameter der ersten Prüfungsstufe sind nicht ganz eindeutig (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - [X.]139, 64 Rn. 115: "im [X.]oder in den anderen Ländern"). Allerdings hat das [X.]klargestellt, dass der Sinn dieses 4. Parameters auch darin besteht, trotz der durch die [X.]gewonnenen Freiräume bei der Gestaltung der Besoldung ein zu starkes Abweichen der [X.]zwischen den einzelnen Dienstherren zu vermeiden, weil diese in einem ständigen Wettbewerb um die besten Köpfe stehen.
Deshalb spricht gerade im [X.][X.]für einen Quervergleich zwischen der Landes- und der Bundesbesoldung, dass hier Landes- und Bundesbeamte in großer Anzahl in demselben Territorium leben und arbeiten. Beamte und [X.]des [X.]sowie des [X.]sind damit in derselben Stadt denselben gesellschaftlichen Bedingungen und Entwicklungen ausgesetzt und stehen dabei faktisch in unmittelbarer Konkurrenz - etwa um Miet- oder Eigentumswohnungen - zueinander.
Insbesondere in Ämtern des mittleren und gehobenen Dienstes (etwa der Polizei) ist das beklagte [X.]dabei offenbar einem Abwerbungsdruck des [X.]ausgesetzt. Angesichts deutlicher Unterschiede im [X.]für gleichwertige Ämter stehen [X.]und [X.][X.]jedenfalls in einem realen Wettbewerb in derselben Stadt. Für die Besoldungsgruppe [X.](1. Erfahrungsstufe) etwa liegt die [X.]gegenwärtig über 15 % zulasten eines Beamten des [X.]Berlin.
2. Die Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Kriterien auf der zweiten Prüfungsstufe ergibt ein einheitliches Bild. Die im [X.][X.]gewährte Alimentation ist weder in der Lage, ihre qualitäts- und verantwortungssichernde Funktion sicherzustellen (a) noch hält das [X.]einem Vergleich mit den in der Privatwirtschaft für Beschäftigte mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung gezahlten Löhnen stand (b). Dieser Befund wird durch parallele Entwicklungen im Bereich anderer Alimentationsleistungen nicht entkräftet, sondern verstärkt (c). Unabhängig von der Einordnung der Daten zum Nominallohnindex in [X.]ist daher als [X.]eine evidente Unteralimentierung zu konstatieren (d).
a) Schutzfunktion der Alimentation für Qualität und Verantwortung der Amtsträger
Die Alimentation muss es Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als [X.]zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen. Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - [X.]140, 240 Rn. 100 ff.).
Die Ämter in den Besoldungsgruppen [X.]und [X.]stellen gesteigerte Anforderungen an den beruflichen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - [X.]140, 240 Rn. 132). § 5 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes des [X.](Pol-LVO) vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 532) verlangt für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im beklagten [X.]die Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder die fachgebundene Studienberechtigung nach dem [X.]Hochschulgesetz (oder einen zu den beiden erstgenannten Voraussetzungen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand). Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und wird im Rahmen eines Bachelor-Studiums an einer staatlichen Hochschule des [X.]- mit praktischen Anteilen bei der [X.]Polizei - abgeleistet (§ 7 Abs. 1 Pol-LVO). Nach § 8 Abs. 1 Pol-LVO setzt die Laufbahnbefähigung eine bestandene Laufbahnprüfung voraus.
Die hohen Anforderungen, die an Qualität und Verantwortung der Inhaber eines öffentlichen Amts gestellt werden und die mit einer entsprechenden Aufgabenzuweisung verbundene Verantwortung müssen sich auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges und dem Niveau der Alimentationshöhe niederschlagen.
b) Einkommensvergleich mit entsprechenden Berufen in der Privatwirtschaft
Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Beamter auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die [X.]der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage entsprechender Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - [X.]139, 64 Rn. 124). Das [X.]hat hierzu einen Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung angestellt und auf die Daten der Verdienststrukturerhebung des [X.]zurückgegriffen. In dem die Besoldungsgruppe [X.]in [X.]betreffenden Verfahren hat es als Bezugspunkt auf die Verdienste der Gruppe aller Vollzeitbeschäftigten in der Leistungsgruppe 2 (herausgehobene Fachkräfte) mit Fachhochschulabschluss abgestellt (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - [X.]140, 240 Rn. 137).
Unter Zugrundelegung der vom [X.]hierfür im Berufungsverfahren vorgelegten Daten ergibt sich folgendes Bild:
Prozentsatz der Vollzeitbeschäftigten aus der Leistungsgruppe 2 mit Fachhochschulabschluss, die einen geringeren Monatsverdienst hatten als das Grundgehalt für die Besoldungsgruppe [X.]in Berlin:
Grundgehalt 1. Stufe | Grundgehalt Endstufe | |
2006 | 4 | 33 |
2010 | 3 | 25 |
2014 | 2 | 19 |
Dies bedeutet, dass im [X.]bereits 96 % aller vergleichbaren Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft mehr verdient haben, als ein Berufsanfänger der Besoldungsgruppe [X.]im beklagten Land. Der Wert stieg über 97 % im [X.]auf 98 % im Jahr 2014. Gemessen an der Endstufe aus [X.]haben im [X.]bereits 67 % der vergleichbaren Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft mehr verdient als der Vergleichsbeamte, im [X.]sind es 75 % und im [X.]liegen 81 % der vergleichbaren Beschäftigten in der Privatwirtschaft über der Besoldung des Beamten mit dem Endgrundgehalt aus [X.]10.
Diese Diskrepanz ist an Deutlichkeit kaum zu überbieten. Sie liegt sogar über den bereits vom [X.]als "deutliche Diskrepanz" und verfassungswidrig eingestuften Vergleichszahlen des Bundeslandes Sachsen. Die Zahlen belegen überdies die Entwicklungstendenz: Im Verlauf der Jahre 2006 bis 2014 hat sich das relative [X.]der Beamten in der Endstufe um 14 Prozentpunkte (weiter) verschlechtert.
Für die Ämter der Besoldungsgruppe [X.]erscheint es angezeigt, auf das Erfordernis eines Fachhochschulabschlusses zu verzichten und den Vergleich daher mit allen Vollzeitbeschäftigen der Leistungsgruppe 2 anzustellen. Auch diese Daten können den vom [X.]hierfür im Berufungsverfahren vorgelegten Zahlen entnommen werden. Sie ergeben folgendes Bild:
Prozentsatz der Vollzeitbeschäftigten aus der Leistungsgruppe 2, die einen geringeren Monatsverdienst hatten als das Grundgehalt für die Besoldungsgruppe [X.]in Berlin:
Grundgehalt 1. Stufe | Grundgehalt Endstufe | |
2006 | 5 | 27 |
2010 | 4 | 20 |
2014 | 2 | 16 |
Auch in diesem Vergleich ergibt sich, dass im [X.]bereits 95 % der vergleichbaren Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft mehr verdient haben als ein Berufsanfänger der Besoldungsgruppe [X.]9; im [X.]sind es sogar 98 % und damit fast alle. Gemessen an der Endstufe aus [X.]haben im [X.]immerhin noch 73 % der vergleichbaren Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft mehr verdient, im [X.]sind es sogar 84 %.
Insgesamt zeigt die Gegenüberstellung daher, dass die Verdienste der [X.]Beamten gegenüber den vergleichbar Beschäftigten in der Privatwirtschaft deutlich geringer sind. Dies gilt in besonderer Weise für die Berufsanfänger, die Aussage gilt aber auch für die Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe. Durchgängig zeigt sich eine weitere Verschlechterung mit fortschreitender Zeit. Relativ hat sich der Vergleich zulasten der Beamtenbesoldung weiter verschoben, bei der Relation zum Grundgehalt der Endstufe sogar um 14 % ([X.]10) bzw. 11 % ([X.]9).
c) Keine Kompensation durch anderweitige Alimentationsleistungen
Auch die weiteren, neben die Besoldung tretenden Alimentationsleistungen haben sich im Betrachtungszeitraum vermindert und zu einer Schmälerung des Betrages beigetragen, der dem [X.]oder Beamten für seinen Lebensunterhalt tatsächlich zur Verfügung steht.
Die bereits vom [X.]in der Entscheidung zur Richterbesoldung dargelegten Einschnitte im Bereich des Versorgungsrechts - namentlich durch die Einführung der [X.]und die Kürzung des Ruhegehalts - beruhen noch auf bundesrechtlichen Vorgaben und gelten daher in gleicher Weise für die Beamten und [X.]des beklagten Landes. Der Landesgesetzgeber hat an diesen Einsparungen nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenversorgung (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG in der Fassung vom 28. August 2006, [X.]I S. 2034) festgehalten. Durch den damit notwendigen höheren Eigenanteil des Beamten oder Richters an seiner Altersvorsorge wird der tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts einsetzbare Anteil der Alimentation spürbar gemindert.
Auch die Absenkung der gewährten [X.]hat das [X.]bereits in den Blick genommen. Die im beklagten [X.]für die Besoldungsgruppen [X.]bis [X.]12 zum 1. Januar 2003 eingeführte [X.]in Höhe von 100 [X.](Art. I Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des [X.]und des [X.]vom 10. Juli 2002, GVBl. I S. 192) liegt höher und ist früher eingeführt worden als der vom [X.]beurteilte Selbstbehalt von 80 [X.]für Beamte der Besoldungsgruppe [X.]in [X.](BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - [X.]140, 240 Rn. 133).
Das beklagte [X.]hat weiterhin bereits in den Jahren 2004 (keine Beihilfefähigkeit von Säuglings- und Kleinkinderausstattung) und 2005 (Absenkung des Beihilfesatzes für Material- und Laborkosten von Zahnersatz von 60 % auf 40 %) weitere Einschnitte bei der Erstattungsfähigkeit beihilfefähiger Aufwendungen vorgenommen.
Schließlich ist an dieser Stelle auch in den Blick zu nehmen, dass die Besoldungsanpassung der Beamten und [X.]des [X.]nicht zum Jahresanfang erfolgte, sondern regelmäßig zum August des jeweiligen Jahres. Die pauschalierende Betrachtung der kalenderjahrbezogenen Besoldungsentwicklung führt deshalb zu einer "Verzerrung" der tatsächlichen Entwicklung des Alimentationsniveaus, das jedenfalls im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen ist.
d) Gesamtschau
Wie die Gesamtabwägung zu erfolgen und welche Gesichtspunkte dabei wie zu gewichten oder zu berücksichtigen sind, ist in den Entscheidungen des [X.]nicht näher ausgeführt. Da vorliegend alle auf der zweiten Prüfungsstufe durchzuführenden Betrachtungen einheitlich für die Annahme der Verfassungswidrigkeit sprechen, bedarf es etwaiger Gewichtungserwägungen nicht.
In der Gesamtabwägung ergibt sich daher, dass die Alimentation der aus den Besoldungsgruppen [X.]und [X.]besoldeten Beamten des beklagten [X.]im streitgegenständlichen Zeitraum 2010 bis 2015 verfassungsrechtlich nicht mehr angemessen war. [X.]Aspekte, die im Rahmen der Gesamtabwägung gegen die Annahme einer evidenten Unangemessenheit der Alimentation sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.
Allein die Tatsache, dass die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex nicht den vom [X.]als indiziell benannten Schwellenwert überschritten hat, kann angesichts der konkreten Ergebnisse auf der zweiten Prüfungsstufe an der Gesamteinschätzung nichts ändern.
3. Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Anhaltspunkte, die für eine im Ausnahmefall vorliegende verfassungsrechtliche Rechtfertigung der verfassungswidrigen Unteralimentation sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Unterschreitung des amtsangemessenen Niveaus der Besoldung für [X.]und Beamte ist weder Teil eines umfassenden Gesamtsparkonzeptes des beklagten [X.](a) noch sind andere Rechtfertigungsgründe von verfassungsrechtlichen Gewicht ersichtlich (b).
a) [X.]im beklagten [X.]nicht erkennbar
Der [X.]für [X.]und Beamte ist zwar durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankert; hieraus folgt indes nicht, dass eine Unterschreitung gänzlich unzulässig wäre. Wie bei allen Gewährleistungen des Grundgesetzes ist vielmehr auch hinsichtlich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Falle einer Kollision mit anderen verfassungsrechtlichen Schutzgütern eine Einschränkung - nach den Grundsätzen praktischer Konkordanz - möglich. Verfassungsrang hat dabei auch das in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG eingeführte Verbot der Neuverschuldung (sog. "Schuldenbremse"). Um dieses Ziel im verbindlich in den Blick genommenen Haushaltsjahr 2020 zu erreichen, ergeben sich auch bereits jetzt Vorwirkungen für die Aufstellung der [X.](vgl. Art. 143d Abs. 1 Satz 3 und 4 GG). Diesen hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge von Richtern und Beamten Rechnung zu tragen.
Eine Unterschreitung des verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestniveaus aus diesen fiskalischen Gründen kommt jedoch nur in Betracht, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den [X.]Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist. Auch das besondere Dienst- und Treueverhältnis verpflichtet [X.]und Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - [X.]139, 64 Rn. 127).
Hinsichtlich der Jahre bis 2010 scheidet dieser Rechtfertigungsansatz von vornherein aus. Denn die Vorwirkungen der Schuldenbremse für die Landeshaushalte galten jedenfalls nicht vor dem Haushaltsjahr 2011 (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - [X.]139, 64 Rn. 165).
Auch für die nachfolgenden Zeiträume ist indes nicht erkennbar, dass die verfassungswidrige Unteralimentierung Teil eines schlüssigen Gesamtsparkonzepts zur Haushaltskonsolidierung des beklagten [X.]war. Entsprechendes kann weder den [X.]entnommen werden noch hat das beklagte [X.]hierzu im Verfahren ausreichende Anhaltspunkte benannt.
In der Begründung des Gesetzentwurfs des Senats zu den Gesetzen zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für [X.]wird vielmehr deutlich, dass in der unzureichenden Anpassung der Alimentierung lediglich "wichtige Beiträge zur notwendigen Konsolidierung des Landeshaushalts" gesehen werden (vgl. AbgH-Drs. 16/3242 S. 2 zum BerlBVAnpG 2010/2011). Die Einsparung stellt damit ein Sonderopfer der Beamten und [X.]dar, das gerade nicht Teil eines umfassenden [X.]ist. Die Begründung hierzu erschöpft sich in der allgemein gehaltenen Formulierung: "Mit der Erhöhung der Dienst- und sonstigen Bezüge für die Beamtinnen und Beamten, die Richterinnen und Richter, die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zum 1. Oktober 2010 und 1. August 2011 wird den aktuellen Entwicklungen der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der weiterhin angespannten Haushaltslage [X.]Rechnung getragen." Ein wie auch immer geartetes Konzept zur Haushaltskonsolidierung kann hieraus nicht entnommen werden.
Die Begründung des Gesetzentwurfs des [X.]und Versorgung für das [X.][X.]2012/2013 (BerlBVAnpG 2012/2013) ist - mit Ausnahme der Daten des Zeitpunkts der jeweiligen Besoldungsanpassung - wortgleich (AbgH-Drs. 17/0450 S. 10).
Die Begründung des Gesetzentwurfs des [X.]und Versorgung für das [X.][X.]2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2014/2015) ist zwar etwas umfangreicher. Insbesondere wird auf die im Grundgesetz zwischenzeitlich verankerte "Schuldenbremse" verwiesen. Mit Blick hierauf komme "eine spiegelbildliche Umsetzung des [X.]vom 9. März 2013 für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger und die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des [X.]nicht in Betracht" (AbgH-Drs. 17/1677 S. 46). Auch damit wird indes deutlich, dass die Einsparungen weiterhin nur Beamte und [X.]treffen und nicht Teil eines umfassenden - etwa auch Tarifbeschäftigte umfassenden - [X.]sind. Im Übrigen erschöpft sich auch diese Begründung in dem formelhaften Hinweis: "Damit wird den aktuellen Entwicklungen der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der weiterhin angespannten Haushaltslage [X.]Rechnung getragen" (AbgH-Drs. 17/1677 S. 47).
Die verfassungswidrige Unteralimentierung der Beamten und [X.]im [X.][X.]in den Jahren 2009 bis 2015 (hier streitgegenständlich ab 2010) war damit nicht Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Aus den dargestellten, defizitären Gesetzesbegründungen folgt zugleich, dass auch die prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber hinsichtlich der Festsetzung der [X.]nicht eingehalten sind. Diese mussten jedenfalls seit der ausdrücklichen Klarstellung des [X.]in der Entscheidung zur [X.](BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - [X.]130, 263 <301 f.>) auch bekannt sein.
Soweit das beklagte [X.]im Parallelverfahren BVerwG 2 [X.]56.16 u.a. im ergänzenden Schriftsatz vom 27. Juli 2017 darauf verwiesen hat, hinter der Begründung habe ein umfassendes Konzept der Haushaltskonsolidierung mit dem obersten Ziel der Wiedergewinnung politischer Handlungsspielräume gestanden, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Dies folgt bereits daraus, dass diese Erwägung in der Begründung des Gesetzentwurfs selbst keinen Niederschlag gefunden hat. Unabhängig davon ist auch im Revisionsverfahren unklar geblieben, worin dieses Konzept konkret bestanden haben soll und inwieweit es andere, umfassende Maßnahmen - über Einsparungen bei Beamten und Richtern hinaus - enthielt.
b) Keine anderweitige Rechtfertigung
Für eine Rechtfertigung des Verstoßes gegen den [X.]sind auch keine anderweitigen Rechtfertigungsgesichtspunkte ersichtlich.
Der bloße Verweis auf die angespannte Finanzlage des [X.]reicht für die Rechtfertigung eines Verstoßes gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentation der Beamten und [X.]nicht aus. Dies hat das [X.]in ständiger Rechtsprechung betont: "Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte, die Herausforderungen durch die Globalisierung, der demografische Wandel und die finanziellen Nachwirkungen der [X.]vermögen eine Einschränkung des Grundsatzes amtsgemäßer Versorgung nicht zu begründen. Könnte die finanzielle Situation der öffentlichen Hand für sich bereits eine Veränderung des Grundsatzes der Alimentierung rechtfertigen, so wäre diese dem uneingeschränkten Zugriff des Gesetzgebers eröffnet. Die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG liefe hierdurch ins Leere " (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - [X.]117, 372 <388>).
Auch das Argument, der Dienstherr müsse Vorsorge für die spätere "Pensionslast" betreiben, kann eine Rechtfertigung für ein Unterschreiten der verfassungsrechtlichen Mindestalimentierung nicht bieten.
Beim Ruhegehalt des Beamten oder Richters handelt es sich um ein "durch seine Dienstleistung erworbenes Recht" (BVerfG, Beschluss vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - [X.]21, 329 <344 f.>). Die Altersversorgung wird dadurch (vor-)finanziert, dass der Beamte oder [X.]im aktiven Dienst nur [X.]erhält, die von vornherein - im Hinblick auf den künftigen Pensionsanspruch - niedriger festgesetzt sind (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - [X.]114, 258 <298> sowie Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - [X.]2017, 305 Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 [X.]2.15 - BVerwGE 154, 253 Rn. 17). Der Beamtenversorgung wohnt damit ein "immanentes System der fiktiven Eigenbeteiligung der Beamten an ihrer Altersversorgung durch Gehaltsverzicht" inne (BVerfG, [X.]vom 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. - BVerfGK 12, 189 <203>). Das [X.]hat dies in ständiger Rechtsprechung mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, bei den Versorgungsbezügen handele es sich um ein "erdientes Ruhegehalt, welches durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG" (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - [X.]117, 372 <387> m.w.N.). Nur deshalb kann es in verfassungssystematischer Sicht auch hingenommen werden, die erdienten Anwartschaften nicht unmittelbar dem Eigentumsbegriff aus Art. 14 GG unterzuordnen - wie dies für den Versorgungsanspruch der Berufssoldaten gilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - [X.]16, 94 <111>).
Das Phänomen der "Pensionslasten" findet seine Ursache darin, dass der Dienstherr - abgesehen von den geringen Beträgen aus der [X.]nach § 14a BBesG - für die im Ruhestand anfallenden Alimentationsleistungen an seine Beamten und [X.]keine Rücklagen bildet. Anders als bei Tarifangestellten, für die jeweils aktuell im [X.]durch den Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen ein eigenständiger Finanzstock für Rentenzahlungen angelegt und ausgegliedert wird, unterlässt der Staat als Dienstherr für seine Beamten und [X.]eine entsprechende Vorsorge. Diese Entscheidung entstammt der Sphäre und Regelungsmacht des Dienstherrn; sie zieht die Frage, wie die "Pensionslasten" im Auszahlungszeitpunkt finanziert werden können, zwingend und vorhersehbar nach sich. Entscheidet sich der Gesetzgeber gleichwohl für eine derartige Verfahrensweise, kann dies nicht als Rechtfertigung für Leistungskürzungen zulasten der Beamten oder [X.]herangezogen werden. Ein derartiger Begründungsansatz wäre offenkundig treuwidrig und widerspräche dem besonderen Charakter des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, das nicht nur einseitig zulasten des Beamten oder Richters wirkt. Die aus der fehlenden Rücklagenbildung für die Ruhestandsversorgung der Beamten und [X.]folgenden Schwierigkeiten bei der Finanzierung künftiger Versorgungslasten ist nicht geeignet, eine Rechtfertigung für eine Verletzung verfassungsrechtlicher Vorgaben zu begründen.
Unabhängig hiervon mögen sich bei einer akuten Finanzkrise verfassungsrechtliche Rechtfertigungen für eine Kürzung auch der Alimentierungsleistungen für Beamte und [X.]ergeben. Derartig notstandsartige Erscheinungen treffen indes alle staatliche Leistungen, also z.B. auch die an Tarifbeschäftigte gewährten Löhne und Leistungen. Dieser Umstand stellt aber keinen Grund dafür dar, vorbeugend ausschließlich Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Alimentationsleistungen der Beamten und [X.]vorzunehmen, die dann zu einem weiteren Auseinanderklaffen der Einkommensentwicklung von Beamten und Richtern einerseits und Tarifbeschäftigten andererseits führen. Das besondere öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis von Beamten und Richtern verpflichtet diese nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - [X.]2017, 340 Rn. 68; Lindner, BayVBl. 2015, 801 <806>). Nach den allgemeinen Grundsätzen praktischer Konkordanz kommt eine Begrenzung vorbehaltlos gewährleisteter Grundrechtspositionen vielmehr nur in Betracht, wenn andere zumutbare Lösungsalternativen nicht bestehen. Diese Lage kann nicht angenommen werden, solange staatliche Haushaltsmittel vorhanden sind und etwa für die ungeschmälerte Entlohnung der Tarifbeschäftigten oder freiwillige Subventionsgewährungen eingesetzt werden (vgl. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 <1012>).
4. Unterschreitung des [X.]zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau
Die den Beamten gewährte Alimentation muss einen Mindestabstand zum sozialrechtlichen [X.]wahren (a). Eine Unterschreitung dieser absoluten Untergrenze wirkt sich auch auf Ämter höherer Besoldungsgruppen aus, in denen diese Schwelle nicht erreicht ist (b). Auch in Ansehung von im Einzelnen noch ungeklärten Berechnungsfragen (c) erfüllt das Besoldungsrecht des beklagten [X.]diese Anforderungen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht (d).
a) Absolute Untergrenze der Alimentation
Die Verpflichtung des Dienstherrn zur Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas qualitativ anderes als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes an [X.]Sicherung. Sie findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip oder der Menschenwürde, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG und der Verpflichtung des Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - [X.]117, 372 <388>).
Die [X.]muss daher - auch in den untersten Besoldungsgruppen - einen Mindestabstand zum sozialrechtlichen [X.](der früheren Sozialhilfe) aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - [X.]140, 240 Rn. 93). In Anlehnung an die Vorgaben des [X.]zum Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - [X.]99, 300 <321 f.>; hierzu auch Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - [X.]107, 218 <242>) ist hierfür ein Grenzwert von 15 % anzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - [X.]140, 240 Rn. 93, vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017, BT-Drs. 18/9533, S. 36).
Nach Auffassung des Senats bedarf es jedenfalls dieses Unterschieds: Eine "Besoldung auf Sozialhilfeniveau" (Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 <1013>) kann nie [X.]sein. Eine nur unwesentlich über dem auch für Erwerbslose zur Verfügung stehenden sozialrechtlichen [X.]liegende Besoldung ist weder mit der konkret durch ein Amt verbundenen Verantwortung noch mit der allgemeinen Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit vereinbar.
Ergänzend zu der dem dargestellten Prüfschema des [X.]zugrunde liegenden relativen Betrachtung der Besoldungsentwicklung gibt das [X.]damit auch eine absolute Schwelle vor. Mit der Bestimmung der verfassungsrechtlich zulässigen Minimalbesoldung ist eine absolute Grenze fixiert, die als "archimedischer Punkt" den Ausgangswert des Besoldungsgefüges bestimmt (Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 <1013>).
b) Fortwirkung der Untergrenze für höhere Ämter
Die Einhaltung dieses [X.]hat auch bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation für Ämter aus höheren Besoldungsgruppen Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - [X.]140, 240 Rn. 93).
Zwar können die Wertigkeit der Ämter und deren besoldungsrechtliche Einstufung vom Gesetzgeber neu bestimmt werden. Außerhalb derartiger Neustrukturierungen besteht aber ein Verbot der Abschmelzung bestehender Abstände (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - [X.]2017, 340 Rn. 78; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - [X.]139, 64 Rn. 112). Die Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in unteren Besoldungsgruppen führt daher jedenfalls solange auch zu einem Mangel bei den höheren Besoldungsgruppen, wie die Neuzuordnung nicht auf einer gesetzgeberischen Entscheidung beruht.
c) Berechnungsfragen
aa) Genauere Ausführungen dazu, wie der Mindestabstand der Beamtenbesoldung zum sozialrechtlichen [X.]zu ermitteln und zu berechnen ist, sind der bisherigen Rechtsprechung des [X.]nicht zu entnehmen.
Angedeutet ist in den jüngeren Entscheidungen aber, dass die Mindestbeiträge einer Krankheitskostenversicherung von den [X.]abzuziehen sind (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - [X.]140, 240 Rn. 94 unter Hinweis auf den Beschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - [X.]120, 125 <156 f.>). Dies erscheint auch angemessen, weil der Beamte die Kosten für die nicht durch die Beihilfe abgedeckte [X.]selbst zu tragen hat, während entsprechende Kosten dem Grundsicherungsempfänger zusätzlich erstattet werden. Dem erwähnten Beschluss ist auch die fortbestehende Bezugnahme auf eine Alleinverdienerfamilie mit zwei Kindern zu entnehmen. Schließlich ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die den Beamten treffenden Unterhaltslasten [X.]zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - [X.]99, 300 <314 f.> sowie Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - [X.]117, 330 <351>).
bb) Weitere Anhaltspunkte für die Berechnungsweise des [X.]zum sozialrechtlichen [X.]enthält die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 - [X.]- (BT-Drs. 18/9533), die den vom [X.]hierzu aufgestellten Begründungserfordernissen Rechnung zu tragen sucht.
Die Bundesregierung greift darin zur Ermittlung des Vergleichsstandards auf den sog. "Existenzminimumbericht" zurück, mit dem das steuerfrei zu stellende Existenzminimum anhand des sozialleistungsrechtlichen Grundbedarfs für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder errechnet und dargestellt wird.
Der in der Entwurfsbegründung zum [X.]herangezogene [X.]für das [X.]datiert vom 30. Januar 2015 (BT-Drs. 18/3893). Darin wird zur Darstellung des Existenzminimums zunächst auf den Regelsatz Bezug genommen (im Bezugsjahr 2016: 8 784 [X.]für Ehepaare und 3 228 [X.]für Kinder).
Angesetzt werden darüber hinaus pauschalierte Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern (vgl. § 28 SG[X.]II). Im [X.]werden für das Bezugsjahr 2016 hierfür 228 [X.]pro Kind ausgewiesen.
Der [X.]- und ihm folgend die Entwurfsbegründung zum [X.]- bringt darüber hinaus die Kosten der Unterkunft in Ansatz. Da im Sozialleistungsrecht Unterkunftsleistungen in Abhängigkeit von den tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, nimmt der [X.]eine eigenständige Typisierung vor. Er berücksichtigt hierfür einen angemessenen Wohnbedarf von 30 qm für Alleinstehende, 60 qm für Ehepaare und 12 qm für Kinder. Ausgehend von der Wohngeldstatistik (des Jahres 2012) wird ein durchschnittlicher monatlicher [X.]pro qm festgelegt (und hochgerechnet). Für das Bezugsjahr 2016 wird so ein Unterkunftskostenansatz von 4 788 [X.]für Ehepaare und 960 [X.]für ein Kind bestimmt.
Für die Heizkosten werden typisierte Durchschnittswerte unter Rückgriff auf die Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe angesetzt: Für das Bezugsjahr 2016 ergeben sich danach Heizkosten in Höhe von 900 [X.]für ein Ehepaar und 192 [X.]für ein Kind.
cc) Diesen Berechnungsvorgaben des [X.]kann nach Auffassung des Senats nicht in jeder Hinsicht gefolgt werden.
Unproblematisch erscheint zunächst die Bezugnahme auf die Regelsätze (für die Regelleistung bis 2010 bzw. den Regelbedarf ab 2011), die für die zurückliegenden Zeiträume nicht der Prognose des [X.]entnommen werden müssen, sondern mit den für den jeweiligen Zeitraum tatsächlich geltenden Regelsätzen berechnet werden können. Diese sind realitätsgerecht, also nach dem jeweiligen Inkrafttreten etwaiger [X.]zu ermitteln.
Hinsichtlich der Regelsätze für Kinder ist die Differenzierung des sozialleistungsrechtlichen [X.]nach Altersstufen zu beachten. Für Kinder im Alter von 16 bis 18 Jahren ist der Regelsatz in § 20 Abs. 2 Satz 2 SG[X.]II (in der jeweiligen Fassung) festgelegt. Für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ergeben sich speziellere Regelsätze aus den Vorschriften zum "Sozialgeld" (heute § 23 Nr. 1 SG[X.]II). Der [X.]hat seinen Berechnungen einen hieraus abgeleiteten [X.]zugrunde gelegt. Dabei wurden volljährige Kinder unberücksichtigt gelassen und für alle Altersgruppen ein Schulbesuch unterstellt.
Kindergeldzahlungen müssen nicht gesondert ausgewiesen werden, weil sie gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 (bis März 2011) bzw. Satz 4 (ab April 2011) SG[X.]II als Einkommen angerechnet werden (vgl. BVerfG, [X.]vom 11. März 2010 - 1 BvR 3163/09 - BVerfGK 17, 163 <165>).
Nicht gefolgt werden kann dem [X.]dagegen bei der Berechnung der Unterkunftskosten. Die dort gewählte Methode ist von ihrer Zweckstellung geprägt, das - bundesweit einheitlich - steuerfrei zu stellende Existenzminimum zu ermitteln. Sie lässt damit (konsequenterweise) die sehr unterschiedlichen realen Unterkunftskosten für unterschiedliche Dienstorte außer Acht. Diese sind aber für das, was sich der Beamte an seinem Dienstort tatsächlich leisten kann, von erheblicher Bedeutung (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - [X.]117, 330 <352>). Es erscheint daher sachgerechter, auf ein Wohnkostenmodell zurückzugreifen, bei dem diese regionalen Unterschiede berücksichtigt werden. Hierfür bestehen im Sozialleistungsrecht bereits typisierende Systeme.
In Betracht kommt einerseits, auf die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung akzeptierten "qualifizierten Mietspiegel" abzustellen. Nach der Rechtsprechung des [X.](Urteil vom 19. Oktober 2010 - [X.]14 AS 2/10 R - juris Rn. 16 ff.) ist im Rahmen der Bestimmung der anzuerkennenden Kosten einer Unterkunft im Sozialleistungsrecht zunächst die angemessene Wohnfläche im [X.]Mietwohnungsbau zu bestimmen. § 10 Abs. 1 des [X.]überlässt diese Festlegung den Ländern. Aus Anlage 1 der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SG[X.]II und §§ 35 und 36 SG[X.]XII der [X.]Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (AV-Wohnen, ABl. 2015 S. 1339) ergibt sich, dass für einen Vier-Personen-Haushalt im beklagten [X.]85 qm als angemessene Wohnungsgröße anzusehen sind. Zur Ermittlung eines angemessenen Quadratmeterpreises hat das beklagte [X.]in Ziffer 2 der Anlage 1 zur [X.]auf Grundlage der Nettokaltmiete nach dem Mietspiegel 2015 nach den Vorgaben der Rechtsprechung einen qualifizierten Quadratmeterpreis für einen Vier-Personen-Haushalt errechnet.
Praktikabler erscheint dagegen, auf die bereits normativ im Sozialleistungsrecht verankerten Sätze zurückzugreifen. Zwar werden Sozialleistungen grundsätzlich in Abhängigkeit von den tatsächlich erbrachten Aufwendungen gewährt. In § 12 Abs. 1 des [X.]sind hierfür aber Höchstbeträge definiert, die in Abhängigkeit von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der regionalen Mietenstufe stehen. Für die Berechnung der Wohnkosten nach dem [X.]liegt es daher nahe, auf diese Wohngeldsätze abzustellen (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 L[X.]76/17 - juris Rn. 266). Als ergänzende Sozialleistung ist das Wohngeld Bestandteil des [X.]und kann bis zu dieser Höhe gezahlt werden. [X.]örtlicher Bezugspunkt ist dabei der dienstliche Wohnsitz des Beamten, also der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG). Da in [X.]einheitlich die [X.]gilt, kann der hierfür erforderliche Bedarf generell und pauschal ermittelt werden. Er ergibt sich aus den jeweils im [X.]ausgewiesenen Höchstbeträgen für 4 zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder in der [X.](§ 12 Abs. 1 [X.]bzw. für das [X.]noch § 8 Abs. 1 [X.]in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005, [X.]I S. 2029). Diese Höchstbeträge lagen im [X.]bei 545 €, ab 2009 bei 600 [X.]und seit 2016 bei 730 €.
Dieses Berechnungsmodell hat in denjenigen Ländern, deren Dienstorte unterschiedlichen Mietenstufen zugeordnet sind, zur Folge, dass das [X.]für die Beamtenbesoldung anhand der höchsten im jeweiligen Bundesland ausgewiesenen Mietenstufe berechnet werden muss. Die Alimentation muss für alle Beamte unabhängig von ihrem Dienstort [X.]sein. Solange örtliche Besonderheiten nicht durch anderweitige Systeme ausgeglichen werden, wie etwa mit Ortszuschlägen, muss das [X.]für die Beamtenbesoldung deshalb anhand der höchsten im jeweiligen Bundesland ausgewiesenen Mietenstufe berechnet werden. Andernfalls wäre eine realitätsgerechte Betrachtung der tatsächlichen Situation nicht für alle Beamte gewährleistet.
Für die Heizkosten sind im Sozialleistungsrecht grundsätzlich keine normativen Regelansätze ersichtlich. Das beklagte [X.]hat in Anlage 2 der [X.]indes anrechenbare Höchstbeträge festgesetzt, die auf den Werten des in Bezug genommen "Heizspiegels" (der co2online gGmbH) basieren. Da die normativen Festlegungen nicht für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum (und nicht immer jahresbezogen) vorhanden sind, liegt es nahe, für die Berechnung unmittelbar auf die Daten dieses [X.]zurückzugreifen. Der dort jeweils ausgewiesene Höchstbetrag ist mit den gemäß Anlage 1 [X.]heranzuziehenden 85 qm für eine vierköpfige Familie zu multiplizieren.
Hinsichtlich des Bedarfs der Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern (§ 28 SG[X.]II) kann für die Vergleichsberechnung nur auf pauschalierte Durchschnittswerte abgestellt werden. Im [X.]ist hierfür ein Betrag von 19 [X.]monatlich pro Kind im Jahr 2015 ausgewiesen. Ob dieser Ansatz die real anfallenden Kosten tatsächlich vollumfänglich abbildet, erscheint fraglich und ist von den Revisionen nachhaltig in Zweifel gezogen worden. Ein realitätsgerechterer Wert könnte ggf. durch amtliche Ermittlungen oder Statistiken gewonnen werden. Derartige Tatsachenfeststellungen liegen indes nicht vor. Vor diesem Hintergrund sowie ausgehend von dem praktizierten Ansatz, eine "sichere" Berechnungsgrundlage heranzuziehen, die das absolute Mindestniveau repräsentiert, legt der [X.]seinen Berechnungen - den Vorgaben des [X.]folgend - nur diejenigen pauschalierten Durchschnittsbeträge als Bedarf für Bildung und Teilhabe von Kindern zugrunde, die sich auf eine unmittelbare gesetzliche Grundlage stützen lassen. Angesetzt werden folglich die jeweiligen Pauschalbeträge für den Schulbedarf sowie die jeweils ausgewiesenen Sätze für die Teilhabe am [X.]und kulturellen Leben in der Gemeinschaft und für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten.
Darüber hinausgehende Bedarfe für Bildung und Teilhabe von Kindern bleiben unberücksichtigt. Dies gilt auch für anrechenbare Aufwendungen für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung. Hierfür wären entsprechend § 77 Abs. 11 SG[X.]II in der Fassung vom 24. März 2011 ([X.]I S. 453) weitere 26 [X.]monatlich pro Kind anzusetzen.
Entsprechend wird für [X.]nach § 21 SG[X.]II verfahren. Der Entwurfsbegründung zum [X.]folgend werden hierfür keine Aufwendungen bei den Vergleichsberechnungen in Ansatz gebracht. Dafür spricht, dass mit den Leistungen nach § 21 SG[X.]II atypische Sondersituationen berücksichtigt werden sollen, die sich vom Ansatz her einer pauschalierenden Durchschnittsbetrachtung entziehen. Soweit es um krankheitsbedingte Mehraufwendungen geht, wären diese bei Beamten [X.]auch nicht durch die Besoldung, sondern durch [X.]abzudecken. Für eine Berücksichtigung der für entsprechende Mehrbedarfe entstehenden Kosten spricht indes, dass auch insoweit durchschnittliche Kosten berechnet werden können, die durchschnittlich auch für Beamte und deren Kinder entstehen. Um eine realitätsgerechte Vergleichsbetrachtung anzustellen, müssten daher entsprechende Durchschnittskosten angesetzt werden. Um einen "sicheren" Mindestansatz zu wahren, folgt der [X.]indes auch insoweit der Vorgabe der Entwurfsbegründung zum [X.]und stellt für Mehrbedarfe nach § 21 SG[X.]II keine Kosten ein.
Der [X.]legt seiner Berechnung des sozialrechtlichen [X.]daher die folgenden - jeweils zeitabschnittsbezogenen - Positionen zugrunde:
1. Bedarf für ein Ehepaar nach Regelsatz,
2. [X.]für zwei Kinder nach Regelsatz,
3. Zweifacher Betrag des [X.]von Kindern,
4. Unterkunftskosten nach [X.]und
5. Höchstbetrag für Heizkosten gemäß Heizspiegel für 85 qm.
dd) Bei der zu vergleichenden Beamtenbesoldung ist der Mindeststandard anzusetzen in Gestalt der niedrigsten vom Dienstherrn ausgewiesenen Besoldungsgruppe.
Nur so kann sichergestellt werden, dass kein Beamter unter die absolute Mindestgrenze der Besoldung fällt. Auf die Häufigkeit der tatsächlichen Vergabe dieses [X.]kommt es dabei nicht an, solange es vom Gesetzgeber weiterhin als Grundbesoldungsgruppe ausgewiesen ist. Damit bildet diese Besoldungsgruppe den Vergleichsmaßstab zur Bestimmung der absoluten Mindestbesoldung. Aus denselben Gründen muss die 1. Stufe (der Erfahrungszeit oder für frühere Geltungszeiträume des Lebensalters) als Vergleichsmaßstab gewählt werden. Aufgrund der genannten Zweckbestimmung der Vergleichsberechnung können dabei Stellenzulagen u.ä. keine Berücksichtigung finden. Diese Vorgaben liegen auch der Verfahrensweise des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum [X.]zugrunde, in dem zur Vergleichsberechnung auf die Daten der Besoldungsgruppe [X.]2 aus der 1. Stufe zurückgegriffen worden ist (BT-Drs. 18/9533 S. 37).
Für das beklagte [X.]ist damit bis einschließlich Februar 2009 das Grundgehalt der Besoldungsgruppe [X.]2 in Stufe 1 maßgeblich. Mit Wirkung vom 1. März 2009 ist durch § 2a [X.]in der Fassung des [X.]vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70 <108>) das Amt der Besoldungsgruppe [X.]als Eingangsamt für die Laufbahnen des einfachen Dienstes festgelegt worden. Ab diesem Zeitpunkt ist damit das Grundgehalt der Besoldungsgruppe [X.]in Stufe 1 zur Vergleichsberechnung heranzuziehen.
Zur Berechnung der tatsächlich erhaltenen Besoldung kann dabei nicht auf die pauschalierte jahresbezogene Betrachtung zurückgegriffen werden. Sofern - wie bei den Anpassungsgesetzen des beklagten [X.]regelmäßig der Fall - die Bezügeerhöhung erst mit Wirkung vom 1. August des Jahres in [X.]getreten ist, kann sie der Vergleichsberechnung auch erst ab diesem Zeitpunkt zugrunde gelegt werden. Wie bei der Berechnung des sozialrechtlichen Regelbedarfs erfolgt hier deshalb eine "Spitzausrechnung".
Anzusetzen ist auch der Familienzuschlag für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern, weil als Vergleichsbasis auf eine Alleinverdienerfamilie mit zwei Kindern abgestellt wird.
Zu berücksichtigen sind weiterhin generell gewährte Besoldungsbestandteile, wie die im beklagten [X.](in Abhängigkeit zur berücksichtigungsfähigen Kinderzahl) gezahlte Sonderzuwendung.
Die hieraus folgenden Bruttogesamtbezüge sind um den steuerlichen Abzug zu vermindern - wobei ein etwaiger Kirchensteuerabzug in den nachfolgenden Vergleichsberechnungen nicht berücksichtigt worden ist. Der [X.]hat zur Berechnung des [X.]den auf der Homepage des [X.]eingestellten Lohn- und Einkommensteuerrechner verwendet und ist (in Anlehnung an die Entwurfsbegründung zum [X.]2016/2017, BT-Drs. 18/9533 [X.]Fn. 23) von einem 30-jährigen Beamten in der Steuerklasse [X.]unter Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 340 [X.]ausgegangen. Kinderfreibeträge wurden nicht in Ansatz gebracht, weil sich der Bezug von Kindergeld in diesen Einkommensklassen günstiger auswirkt.
Hinzuzurechnen ist demnach das Kindergeld für zwei Kinder, weil dieses das Einkommen tatsächlich erhöht.
Hiervon abzuziehen sind die Aufwendungen für den Teil der Krankheitsvorsorgekosten, der nicht von der Beihilfe gedeckt ist. Nach § 193 Abs. 3 VVG haben auch Beamte eine Versicherung abzuschließen. Zur Vergleichsberechnung kann deshalb auf einen Durchschnittssatz zurückgegriffen werden, der für entsprechende Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für eine vierköpfige Familie zu zahlen ist. In der Entwurfsbegründung zum [X.](BT-Drs. 18/9533 S. 37) ist ein Betrag von 340 [X.]monatlich angesetzt. Es ist einzuräumen, dass dies in tatsächlicher Hinsicht kaum den realen Aufwendungen für eine vierköpfige Familie entsprechen dürfte. Mangels anderweitiger allgemein zugänglicher Quellen und dem Fehlen entsprechender Feststellungen durch die Tatsachengerichte legt der [X.]diesen Wert den nachfolgenden Berechnungen gleichwohl zugrunde. Auch damit wird jedenfalls sichergestellt, dass der [X.]nur die absolute [X.]wiedergibt. Von einer Inflationsbereinigung des in der Entwurfsbegründung zum [X.]für 2016 ermittelten Werts wird abgesehen.
Auch von einer Berücksichtigung weiterer denkbarer Positionen sieht der [X.]ab. Allerdings gibt es hierzu durchaus diskutable Ansätze, wie etwa die Hinzurechnung der Werbungskostenpauschale nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SG[X.]II oder der Freibeträge nach § 11a Abs. 3 SG[X.]II. Ohne Einbeziehung derartiger weiterer Vergünstigungen des [X.]könnte durchaus ein Wertungswiderspruch zum [X.]sog. "Aufstocker" entstehen, die Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen haben. Genau dies ist aber die tatsächlich maßgebliche Vergleichsgruppe für Beamte, die trotz [X.]nicht den Grundleistungsstandard erreichen (vgl. Stuttmann, NVwZ 2016, 184 <187>). Um den Ansatz einer absoluten beamtenrechtlichen Mindestbesoldung zu wahren, werden weitere denkbare Verminderungspositionen bei den nachfolgenden Vergleichsberechnungen aber nicht berücksichtigt.
Der [X.]legt seiner Berechnung der beamtenrechtlichen Mindestbesoldung daher die folgenden - jeweils zeitabschnittsbezogen berechneten - Positionen zugrunde:
1. Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe [X.]in 1. Stufe (bzw. für den Zeitraum bis einschließlich Februar 2009 noch [X.]2 in 1. Stufe),
2. Familienzuschlag für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern,
3. Jährliche Sonderzuwendung,
4. [X.]Abzug (bei Steuerklasse [X.]und Krankenversicherungsaufwendungen von 340 [X.]monatlich),
5. Abzug für die von der Beihilfe nicht gedeckten Krankenversicherungsaufwendungen ([X.]in Höhe von 340 €) sowie
6. Kindergeld für zwei Kinder.
d) Vergleichsberechnungen
Danach ergeben sich folgende Vergleichsberechnungen für das Verhältnis von [X.]und sozialrechtlichem [X.]im beklagten Land:
aa) 2010
Alimentation 2010 | [X.]2010 | ||
Grundgehalt (brutto) | 18 969,44 € | Regelleistung zwei Erwachsene | 7 754,40 € |
Familienzuschlag (brutto) | 3 691,80 € | Regelleistung für zwei Kinder | 5 935,47 € |
Sonderzahlung (brutto) | 691,12 € | Bedarf für Bildung und Teilhabe | 133,33 € |
Jahresbruttogesamtbezüge |
= 23 352,36 €
=========== |
Unterkunftskosten | 7 200,00 € |
Lohnsteuer | - 346,00 € | Heizkosten | 1 649,00 € |
Kosten PKV | - 4 080,00 € | ||
Kindergeld | 4 416,00 € | ||
Summe |
= 23 342,36 €
=========== |
Summe |
= 22 672,20 €
=========== |
Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 2,96 %
[X.](115 % des Grundsicherungsniveaus): 26 073,03 €
[X.]lag die beamtenrechtliche [X.]nur 2,96 % über dem sozialrechtlichen [X.]und damit deutlich unter der maßgeblichen [X.]von 15 %.
Der Berechnung der Beamtenbesoldung wurde ein monatliches Grundgehalt für Januar bis Juli in Höhe von monatlich 1 570,97 [X.](Anlage IV Nr. 1 [X.]in der Fassung aus Anhang 27 zu Art. 3 Nr. 2 [X.]2003/2004 vom 10. September 2003, [X.]I S. 1798) und für August bis Dezember in Höhe von monatlich 1 594,53 [X.](Anlage 1 Nr. 1 zu § 2 Abs. 3 BerlBVAnpG 2010/2011 vom 8. Juli 2010, GVBl. S. 362) zugrunde gelegt. Der Familienzuschlag in Höhe von monatlich 305,90 [X.](190,29 [X.]+ 90,05 [X.]+ 5,11 [X.]+ 20,45 €) für Januar bis Juli bzw. in Höhe von monatlich 310,10 [X.](193,14 [X.]+ 91,40 [X.]+ 5,11 [X.]+ 20,45 €) für August bis Dezember folgt aus Anlage [X.]zum [X.]in der Fassung vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 272) bzw. der Fassung nach Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 BerlBVAnpG 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362). Die jährliche Sonderzahlung in Höhe von 691,12 [X.](640 [X.]+ 25,56 [X.]+ 25,56 €) ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 SZG BE in der Fassung vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 271) sowie § 6 Abs. 1 Satz 1 SZG BE in der Fassung vom 5. November 2003 (GVBl. S. 538). Die [X.]von 23 352,36 [X.]sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 346 [X.]und die pauschal in Höhe von 340 [X.]monatlich angesetzten Aufwendungen für die [X.]zu vermindern. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 184 [X.]pro Kind (§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG in der Fassung vom 22. Dezember 2009, [X.]I S. 3950).
Der Berechnung des sozialrechtlichen [X.]liegt ein nach § 20 Abs. 4 SG[X.]II in der Fassung vom 10. Oktober 2007 ([X.]I S. 2326) fortzuschreibender Regelsatz nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SG[X.]II in der Fassung vom 24. März 2006 ([X.]I S. 558) von monatlich 359 [X.]([X.]I 2009 S. 1342, 2010 S. 820) zugrunde. Die Regelleistung für einen Erwachsenen ist gemäß § 20 Abs. 3 SG[X.]II in der Fassung vom 24. März 2006 ([X.]I S. 558) mit 90 % des Regelsatzes zu bemessen. Die Regelleistung für Kinder bis zum 6. Lebensjahr (60 % des Regelsatzes) folgt aus § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 SG[X.]II in der Fassung vom 2. März 2009 ([X.]I S. 416), für Kinder im 7. bis 14. Lebensjahr (70 % des Regelsatzes) folgt sie aus § 74 SG[X.]II in der Fassung vom 2. März 2009 ([X.]I S. 416), für Kinder im 15. bis 18. Lebensjahr (80 % des Regelsatzes) aus § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 2 SG[X.]II in der Fassung vom 2. März 2009 ([X.]I S. 416, für das 15. Lebensjahr) bzw. aus § 20 Abs. 2 Satz 2 SG[X.]II in der Fassung vom 24. März 2006 ([X.]I S. 558, für das 16. bis 18. Lebensjahr). Als Bedarf für Bildung und Teilhabe ist für Kinder vom 7. bis 18. Lebensjahr ein Schulbedarf in Höhe von 100 [X.]angesetzt (vgl. §§ 24a, 41 Abs. 1 Satz 5 SG[X.]II in der Fassung vom 16. Juli 2009). Dieser ist für das den Berechnungen zugrunde liegende "Durchschnittskind" im entsprechenden Altersverhältnis (12/18) berücksichtigt. Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 [X.]in der Fassung vom 24. September 2008 ([X.]I S. 1856) betragen 600 [X.]monatlich. Die Heizkosten für das [X.]sind dem Heizspiegel 2009 zu entnehmen, wonach ein Betrag in Höhe von 19,40 [X.]pro qm (für 85 qm) in Ansatz zu bringen ist.
bb) 2011
Alimentation 2011 | [X.]2011 | ||
Grundgehalt (brutto) | 19 296,71 € | Regelleistung zwei Erwachsene | 7 872,00 € |
Familienzuschlag (brutto) | 3 744,65 € | Regelleistung für zwei Kinder | 5 928,00 € |
Sonderzahlung (brutto) | 691,12 € | Bedarf für Bildung und Teilhabe | 393,33 € |
Jahresbruttogesamtbezüge |
= 23 732,48 €
=========== |
Unterkunftskosten | 7 200,00 € |
Lohnsteuer | - 395,80 € | Heizkosten | 1 700,00 € |
Kosten PKV | - 4 080,00 € | ||
Kindergeld | 4 416,00 € | ||
Summe |
= 23 672,68 €
=========== |
Summe |
= 23 093,33 €
=========== |
Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 2,51 %
[X.](115 % des Grundsicherungsniveaus): 26 557,33 €
[X.]lag die beamtenrechtliche [X.]nur 2,51 % über dem sozialrechtlichen [X.]und damit deutlich unter der maßgeblichen [X.]von 15 %.
Der Berechnung der Beamtenbesoldung wurde ein monatliches Grundgehalt für Januar bis Juli in Höhe von monatlich 1 594,53 [X.](Anlage 1 Nr. 1 zu § 2 Abs. 3 BerlBVAnpG 2010/2011 vom 8. Juli 2010, GVBl. S. 362) und für August bis Dezember in Höhe von monatlich 1 627 [X.](Anlage 1 BerlBesNG vom 29. Juni 2011, GVBl. S. 306) zugrunde gelegt. Der Familienzuschlag in Höhe von monatlich 310,10 [X.](193,14 [X.]+ 91,40 [X.]+ 5,11 [X.]+ 20,45 €) für Januar bis Juli bzw. in Höhe von monatlich 320,02 [X.](197 [X.]+ 92,23 [X.]+ 5,11 [X.]+ 20,45 €) für August bis Dezember folgt aus Anlage [X.]zum [X.]in der Fassung nach Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Anlage 16 zu § 2 Abs. 3 BerlBVAnpG 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362) sowie deren Berichtigung vom 11. April 2011 (GVBl. S. 158). Die jährliche Sonderzahlung in Höhe von 691,12 [X.](640 [X.]+ 25,56 [X.]+ 25,56 €) ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 SZG BE in der Fassung vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 271) sowie § 6 Abs. 1 Satz 1 SZG BE in der Fassung vom 5. November 2003 (GVBl. S. 538). Die [X.]von 23 732,48 [X.]sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 395,80 [X.]und die pauschal in Höhe von 340 [X.]monatlich angesetzten Aufwendungen für die [X.]zu vermindern. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 184 [X.]pro Kind (§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG in der Fassung vom 22. Dezember 2009, [X.]I S. 3950).
Der Berechnung des sozialrechtlichen [X.]liegen die Regelbedarfe für Kinder und Erwachsene nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4, § 23 Nr. 1 Alt. 1 bis 3 und § 77 Abs. 4 SG[X.]II in der rückwirkend zum Januar 2011 in [X.]getretenen Fassung vom 24. März 2011 ([X.]I S. 453) bzw. in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.]I S. 850) zugrunde, die nach § 20 Abs. 5 SG[X.]II in der rückwirkend zum Januar 2011 in [X.]getretenen Fassung vom 24. März 2011 ([X.]I S. 453) bzw. in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.]I S. 850) fortzuschreiben sind. Als Regelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 Abs. 4 SG[X.]II in der Fassung vom 24. März 2011, [X.]I S. 453, bzw. in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850) sind monatlich 328 [X.]anzusetzen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SG[X.]XII gemäß der Anlage zu § 28 SG[X.]XII in der rückwirkend zum Januar 2011 in [X.]getretenen Fassung vom 24. März 2011, [X.]I S. 453). Der Regelbedarf für ein Kind beträgt im 1. bis 6. Lebensjahr monatlich 215 [X.](§ 77 Abs. 4 Nr. 2, § 23 Nr. 1 Alt. 1, § 20 Abs. 5 SG[X.]II in den Fassungen vom 24. März 2011, [X.]I S. 453, und der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SG[X.]XII in der Fassung vom 24. März 2011, [X.][X.]- Regelbedarfsstufe 6), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 251 [X.](§ 77 Abs. 4 Nr. 3, § 23 Nr. 1 Alt. 2, § 20 Abs. 5 SG[X.]II in den Fassungen vom 24. März 2011, [X.]I S. 453, und der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SG[X.]XII in der Fassung vom 24. März 2011, [X.][X.]- Regelbedarfsstufe 5), im 15. Lebensjahr monatlich 287 [X.](§ 77 Abs. 4 Nr. 4, § 23 Nr. 1 Alt. 3, § 20 Abs. 5 SG[X.]II in den Fassungen vom 24. März 2011, [X.]I S. 453, und der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SG[X.]XII in der Fassung vom 24. März 2011, [X.][X.]- Regelbedarfsstufe 4) und im 16. bis 18. Lebensjahr monatlich 287 [X.](§ 77 Abs. 4 Nr. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5 SG[X.]II in den Fassungen vom 24. März 2011, [X.]I S. 453, und der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SG[X.]XII in der Fassung vom 24. März 2011, [X.][X.]- Regelbedarfsstufe 4). Als Bedarf für Bildung und Teilhabe ist unabhängig von der Art der Leistungserbringung (§ 29 SG[X.]II in der rückwirkend zum Januar 2011 in [X.]getretenen Fassung vom 24. März 2011, [X.]I S. 453, und der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850, § 77 Abs. 11 Satz 3 SG[X.]II in der rückwirkend zum Januar 2011 in [X.]getretenen Fassung vom 20. Juni 2011, [X.]I S. 1114) für Kinder vom 1. bis 18. Lebensjahr ein Bedarf zur Teilhabe am [X.]und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von monatlich 10 [X.]anzuerkennen (§ 28 Abs. 7 SG[X.]II in der rückwirkend zum Januar 2011 in [X.]getretenen Fassung vom 24. März 2011, [X.]I S. 453, und in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850), für Kinder im 4. bis 18. Lebensjahr zusätzlich ein Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 Abs. 2, § 77 Abs. 10 SG[X.]II in der rückwirkend zum Januar 2011 in [X.]getretenen Fassung vom 24. März 2011, [X.]I S. 453, und in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850) in Höhe von monatlich 3 [X.](entsprechend den Existenzminimumberichten für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im 7. bis 18. Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf in Höhe von 70 [X.](§ 28 Abs. 3, § 77 Abs. 7 SG[X.]II in der rückwirkend zum Januar 2011 in [X.]getretenen Fassung vom 24. März 2011, [X.]I S. 453, und in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850). Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 [X.]in der Fassung vom 24. September 2008 ([X.]I S. 1856) betragen 600 [X.]monatlich. Die Heizkosten für das [X.]sind dem Heizspiegel 2010 zu entnehmen, wonach ein Betrag in Höhe von 20 [X.]pro qm (für 85 qm) in Ansatz zu bringen ist.
cc) 2012
Alimentation 2012 | [X.]2012 | ||
Grundgehalt (brutto) | 19 686,70 € | Regelleistung zwei Erwachsene | 8 088,00 € |
Familienzuschlag (brutto) | 3 848,09 € | Regelleistung für zwei Kinder | 5 960,00 € |
Sonderzahlung (brutto) | 691,12 € | Bedarf für Bildung und Teilhabe | 433,33 € |
Jahresbruttogesamtbezüge |
= 24 225,91 €
=========== |
Unterkunftskosten | 7 200,00 € |
Lohnsteuer | - 476,00 € | Heizkosten | 1 836,00 € |
Kosten PKV | - 4 080,00 € | ||
Kindergeld | 4 416,00 € | ||
Summe |
= 24 085,91 €
=========== |
Summe |
= 23 517,33 €
=========== |
Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 2,42 %
[X.](115 % des Grundsicherungsniveaus): 27 044,93 €
[X.]lag die beamtenrechtliche [X.]nur 2,42 % über dem sozialrechtlichen [X.]und damit deutlich unter der maßgeblichen [X.]von 15 %.
Der Berechnung der Beamtenbesoldung wurde ein monatliches Grundgehalt für Januar bis Juli in Höhe von monatlich 1 627 [X.](Anlage 1 BerlBesNG vom 29. Juni 2011, GVBl. S. 306) und für August bis Dezember in Höhe von monatlich 1 659,54 [X.](Anlage 1 Nr. 1 zu Art. I § 2 Abs. 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2012/2013 vom 21. September 2012, GVBl. S. 291) zugrunde gelegt. Der Familienzuschlag von monatlich 320,02 [X.](197 [X.]+ 92,23 [X.]+ 5,11 [X.]+ 20,45 €) für Januar bis Juli bzw. in Höhe von monatlich 321,59 [X.](200,94 [X.]+ 95,09 [X.]+ 5,11 [X.]+ 20,45 €) für August bis Dezember folgt aus Anlage [X.]zum [X.]in der Fassung nach Anlage 16 zu § 2 Abs. 3 BerlBVAnpG 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362) mit Berichtigung vom 11. April 2011 (GVBl. S. 158) bzw. in der rückwirkend zum 1. August 2012 in [X.]getretenen Fassung nach Anlage 2 zu Art. I § 2 Abs. 1 Nr. 5 BerlBVAnpG 2012/2013 vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291). Die jährliche Sonderzahlung in Höhe von 691,12 [X.](640 [X.]+ 25,56 [X.]+ 25,56 €) ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 SZG BE in der Fassung vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 271) sowie § 6 Abs. 1 Satz 1 SZG BE in der Fassung vom 5. November 2003 (GVBl. S. 538). Die [X.]von 24 225,91 [X.]sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 476 [X.]und die pauschal in Höhe von 340 [X.]monatlich angesetzten Aufwendungen für die [X.]zu vermindern. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 184 [X.]pro Kind (§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG in der Fassung vom 22. Dezember 2009, [X.]I S. 3950).
Der Berechnung des sozialrechtlichen [X.]liegen die nach § 20 Abs. 5 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.]I S. 850) fortzuschreibenden Regelbedarfe für Kinder und Erwachsene nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4, § 23 Nr. 1 Alt. 1 bis 3 und § 77 Abs. 4 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.]I S. 850) zugrunde. Als Regelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 Abs. 4 und 5 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850) sind monatlich 337 [X.]anzusetzen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SG[X.]XII gemäß der Anlage zu § 28 SG[X.]XII in der Fassung vom 17. Oktober 2011, [X.]I S. 2090). Der Regelbedarf für ein Kind beträgt im 1. bis 6. Lebensjahr monatlich 219 [X.](§§ 23 Nr. 1 Alt. 1, 20 Abs. 5 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.][X.]i.V.m. der Anlage zu § 28 SG[X.]XII in der Fassung vom 17. Oktober 2011, [X.]I S. 2090 - Regelbedarfsstufe 6), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 251 [X.](§ 77 Abs. 4 Nr. 3, § 23 Nr. 1 Alt. 2, § 20 Abs. 5 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SG[X.]XII in der Fassung vom 17. Oktober 2011, [X.]I S. 2090 - Regelbedarfsstufe 5), im 15. Lebensjahr monatlich 287 [X.](§ 77 Abs. 4 Nr. 4, § 23 Nr. 1 Alt. 3, § 20 Abs. 5 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SG[X.]XII in der Fassung vom 17. Oktober 2011, [X.]I S. 2090 - Regelbedarfsstufe 4) und im 16. bis 18. Lebensjahr ebenfalls monatlich 287 [X.](§ 77 Abs. 4 Nr. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SG[X.]XII in der Fassung vom 17. Oktober 2011, [X.]I S. 2090 - Regelbedarfsstufe 4). Als Bedarf für Bildung und Teilhabe ist unabhängig von der Art der Leistungserbringung (§ 29 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850) für Kinder vom 1. bis 18. Lebensjahr ein Bedarf zur Teilhabe am [X.]und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von monatlich 10 [X.]anzuerkennen (§ 28 Abs. 7 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850), für Kinder im 4. bis 18. Lebensjahr zusätzlich ein Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 Abs. 2 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850) in Höhe von monatlich 3 [X.](entsprechend den Existenzminimumberichten für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im 7. bis 18. Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf in Höhe von 100 [X.](§ 28 Abs. 3 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850). Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 [X.]in der Fassung vom 24. September 2008 ([X.]I S. 1856) betragen 600 [X.]monatlich. Die Heizkosten für das [X.]sind dem Heizspiegel 2011 zu entnehmen, wonach ein Betrag in Höhe von 21,60 [X.]pro qm (für 85 qm) in Ansatz zu bringen ist.
dd) 2013
Alimentation 2013 | [X.]2013 | ||
Grundgehalt (brutto) | 20 080,43 € | Regelleistung zwei Erwachsene | 8 280,00 € |
Familienzuschlag (brutto) | 3 888,68 € | Regelleistung für zwei Kinder | 6 053,33 € |
Sonderzahlung (brutto) | 691,12 € | Bedarf für Bildung und Teilhabe | 433,33 € |
Jahresbruttogesamtbezüge |
= 24 660,23 €
=========== |
Unterkunftskosten | 7 200,00 € |
Lohnsteuer | - 510,00 € | Heizkosten | 1 666,00 € |
Kosten PKV | - 4 080,00 € | ||
Kindergeld | 4 416,00 € | ||
Summe |
= 24 486,23 €
=========== |
Summe |
= 23 632,67 €
=========== |
Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 3,61 %
[X.](115 % des Grundsicherungsniveaus): 27 177,57 €
[X.]lag die beamtenrechtliche [X.]nur 3,61 % über dem sozialrechtlichen [X.]und damit deutlich unter der maßgeblichen [X.]von 15 %.
Der Berechnung der Beamtenbesoldung wurde ein monatliches Grundgehalt für Januar bis Juli in Höhe von monatlich 1 659,54 [X.](Anlage 1 Nr. 1 zu Art. I § 2 Abs. 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2012/2013 vom 21. September 2012, GVBl. S. 291) und für August bis Dezember in Höhe von monatlich 1 692,73 [X.](Anlage 16 Nr. 1 zu Art. I § 2 Abs. 3 BerlBVAnpG 2012/2013 vom 21. September 2012, GVBl. S. 291) zugrunde gelegt. Der Familienzuschlag von monatlich 321,59 [X.](200,94 [X.]+ 95,09 [X.]+ 5,11 [X.]+ 20,45 €) für Januar bis Juli bzw. in Höhe von monatlich 327,51 [X.](204,96 [X.]+ 96,99 [X.]+ 5,11 [X.]+ 20,45 €) für August bis Dezember folgt aus Anlage [X.]zum [X.]in der Fassung nach Anlage 2 zu Art. I § 2 Abs. 1 Nr. 5 bzw. Anlage 17 zu Art. I § 2 Abs. 3 BerlBVAnpG 2012/2013 vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291). Die jährliche Sonderzahlung in Höhe von 691,12 [X.](640 [X.]+ 25,56 [X.]+ 25,56 €) ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 SZG BE in der Fassung vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 271) sowie § 6 Abs. 1 Satz 1 SZG BE in der Fassung vom 5. November 2003 (GVBl. S. 538). Die [X.]von 24 660,23 [X.]sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 510 [X.]und die pauschal in Höhe von 340 [X.]monatlich angesetzten Aufwendungen für die [X.]zu vermindern. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 184 [X.]pro Kind (§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG in der Fassung vom 22. Dezember 2009, [X.]I S. 3950).
Der Berechnung des sozialrechtlichen [X.]liegen die nach § 20 Abs. 5 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.]I S. 850) fortzuschreibenden Regelbedarfe für Kinder und Erwachsene nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 und § 23 Nr. 1 Alt. 1 bis 3 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.]I S. 850) zugrunde. Als Regelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 Abs. 4 und 5 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850) sind monatlich 345 [X.]anzusetzen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SG[X.]XII gemäß der Anlage zu § 28 SG[X.]XII in der Fassung vom 18. Oktober 2012, [X.]I S. 2173). Der Regelbedarf für ein Kind beträgt im 1. bis 6. Lebensjahr monatlich 224 [X.](§ 23 Nr. 1 Alt. 1, § 20 Abs. 5 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.][X.]i.V.m. der Anlage zu § 28 SG[X.]XII in der Fassung vom 18. Oktober 2012, [X.]I S. 2173 - Regelbedarfsstufe 6), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 255 [X.](§ 23 Nr. 1 Alt. 2, § 20 Abs. 5 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SG[X.]XII in der Fassung vom 18. Oktober 2012, [X.]I S. 2173 - Regelbedarfsstufe 5) und im 15. bis 18. Lebensjahr monatlich 289 [X.](§ 23 Nr. 1 Alt. 3 bzw. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, jeweils i.V.m. § 20 Abs. 5 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850, und der Anlage zu § 28 SG[X.]XII in der Fassung vom 18. Oktober 2012, [X.]I S. 2173 - Regelbedarfsstufe 4). Als Bedarf für Bildung und Teilhabe ist unabhängig von der Art der Leistungserbringung (§ 29 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850, und der Fassung vom 7. Mai 2013, [X.]I S. 1167) für Kinder vom 1. bis 18. Lebensjahr ein Bedarf zur Teilhabe am [X.]und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von monatlich 10 [X.]anzuerkennen (§ 28 Abs. 7 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850), für Kinder im 4. bis 18. Lebensjahr zusätzlich ein Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 Abs. 2 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850) in Höhe von monatlich 3 [X.](entsprechend den Existenzminimumberichten für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im 7. bis 18. Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf in Höhe von 100 [X.](§ 28 Abs. 3 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850). Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 [X.]in der Fassung vom 24. September 2008 ([X.]I S. 1856) betragen 600 [X.]monatlich. Die Heizkosten für das [X.]sind dem Heizspiegel 2012 zu entnehmen, wonach ein Betrag in Höhe von 19,60 [X.]pro qm (für 85 qm) in Ansatz zu bringen ist.
ee) 2014
Alimentation 2014 | [X.]2014 | ||
Grundgehalt (brutto) | 20 566,66 € | Regelleistung zwei Erwachsene | 8 472,00 € |
Familienzuschlag (brutto) | 3 975,42 € | Regelleistung für zwei Kinder | 6 194,67 € |
Sonderzahlung (brutto) | 691,12 € | Bedarf für Bildung und Teilhabe | 433,33 € |
Jahresbruttogesamtbezüge |
= 25 233,20 €
=========== |
Unterkunftskosten | 7 200,00 € |
Lohnsteuer | - 532,00 € | Heizkosten | 1 861,50 € |
Kosten PKV | - 4 080,00 € | ||
Kindergeld | 4 416,00 € | ||
Summe |
= 25 037,20 €
=========== |
Summe |
= 24 161,50 €
=========== |
Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 3,62 %
[X.](115 % des Grundsicherungsniveaus): 27 785,73 €
Im [X.]lag die beamtenrechtliche [X.]nur 3,62 % über dem sozialrechtlichen [X.]und damit deutlich unter der maßgeblichen [X.]von 15 %.
Der Berechnung der Beamtenbesoldung wurde ein monatliches Grundgehalt für Januar bis Juli in Höhe von monatlich 1 692,73 [X.](Anlage 16 Nr. 1 zu Art. I § 2 Abs. 3 BerlBVAnpG 2012/2013 vom 21. September 2012, GVBl. S. 291) und für August bis Dezember in Höhe von monatlich 1 743,51 [X.](Anlage 1 zu Art. I § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2014/2015 vom 9. Juli 2014, GVBl. S. 250) zugrunde gelegt. Der Familienzuschlag von monatlich 327,51 [X.](204,96 [X.]+ 96,99 [X.]+ 5,11 [X.]+ 20,45 €) für Januar bis Juli bzw. in Höhe von monatlich 336,57 [X.](111,21 [X.]+ 99,90 [X.]+ 99,90 [X.]+ 5,11 [X.]+ 20,45 €) für August bis Dezember folgt aus Anlage [X.]zum [X.]in den Fassungen nach Anlage 2 zu Art. I § 2 Abs. 1 Nr. 5 BerlBVAnpG 2012/2013 vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291) und Anlage [X.]zum [X.]in der Fassung nach Anlage 2 zu Art. I § 2 Abs. 2 BerlBVAnpG 2014/2015 vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 250). Die jährliche Sonderzahlung in Höhe von 691,12 [X.](640 [X.]+ 25,56 [X.]+ 25,56 €) ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 SZG BE in der Fassung vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 271) sowie § 6 Abs. 1 Satz 1 SZG BE in der Fassung vom 5. November 2003 (GVBl. S. 538). Die [X.]von 25 233,20 [X.]sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 532 [X.]und die pauschal in Höhe von 340 [X.]monatlich angesetzten Aufwendungen für die [X.]zu vermindern. Hinzuzurechnen ist Kindergeld in Höhe von monatlich 184 [X.]pro Kind (§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG in der Fassung vom 22. Dezember 2009, [X.]I S. 3950).
Der Berechnung des sozialrechtlichen [X.]liegen die nach § 20 Abs. 5 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.]I S. 850) fortzuschreibenden Regelbedarfe für Kinder und Erwachsene nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 und § 23 Nr. 1 Alt. 1 bis 3 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.]I S. 850) zugrunde. Als Regelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 Abs. 4 und 5 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850) sind monatlich 353 [X.]anzusetzen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SG[X.]XII gemäß der Anlage zu § 28 SG[X.]XII in der Fassung vom 15. Oktober 2013, [X.]I S. 3856). Der Regelbedarf für ein Kind beträgt im 1. bis 6. Lebensjahr monatlich 229 [X.](§ 23 Nr. 1 Alt. 1, § 20 Abs. 5 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.][X.]i.V.m. der Anlage zu § 28 SG[X.]XII in der Fassung vom 15. Oktober 2013, [X.]I S. 3856 - Regelbedarfsstufe 6), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 261 [X.](§ 23 Nr. 1 Alt. 2, § 20 Abs. 5 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SG[X.]XII in der Fassung vom 15. Oktober 2013, [X.]I S. 3856 - Regelbedarfsstufe 5) und im 15. bis 18. Lebensjahr monatlich 296 [X.](§ 23 Nr. 1 Alt. 3 bzw. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, jeweils i.V.m. § 20 Abs. 5 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850, und der Anlage zu § 28 SG[X.]XII in der Fassung vom 15. Oktober 2013, [X.]I S. 3856 - Regelbedarfsstufe 4). Als Bedarf für Bildung und Teilhabe ist unabhängig von der Art der Leistungserbringung (§ 29 SG[X.]II in der Fassung vom 7. Mai 2013, [X.]I S. 1167) für Kinder vom 1. bis 18. Lebensjahr ein Bedarf zur Teilhabe am [X.]und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von monatlich 10 [X.]anzuerkennen (§ 28 Abs. 7 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850), für Kinder im 4. bis 18. Lebensjahr zusätzlich ein Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 Abs. 2 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850) in Höhe von monatlich 3 [X.](entsprechend den Existenzminimumberichten für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im 7. bis 18. Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf in Höhe von 100 [X.](§ 28 Abs. 3 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850). Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 [X.]in der Fassung vom 24. September 2008 ([X.]I S. 1856) betragen 600 [X.]monatlich. Die Heizkosten für das [X.]sind dem Heizspiegel 2013 zu entnehmen, wonach ein Betrag in Höhe von 21,90 [X.]pro qm (für 85 qm) in Ansatz zu bringen ist.
ff) 2015
Alimentation 2015 | [X.]2015 | ||
Grundgehalt (brutto) | 21 183,67 € | Regelleistung zwei Erwachsene | 8 640,00 € |
Familienzuschlag (brutto) | 4 085,54 € | Regelleistung für zwei Kinder | 6 330,67 € |
Sonderzahlung (brutto) | 691,12 € | Bedarf für Bildung und Teilhabe | 433,33 € |
Jahresbruttogesamtbezüge |
= 25 960,33 €
=========== |
Unterkunftskosten | 7 200,00 € |
Lohnsteuer | - 619,80 € | Heizkosten | 1 997,50 € |
Kosten PKV | - 4 080,00 € | ||
Kindergeld | 4 512,00 € | ||
Summe |
= 25 772,53 €
=========== |
Summe |
= 24 601,50 €
=========== |
Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 4,76 %
[X.](115 % des Grundsicherungsniveaus): 28 291,73 €
[X.]lag die beamtenrechtliche [X.]nur 4,76 % über dem sozialrechtlichen [X.]und damit deutlich unter der maßgeblichen [X.]von 15 %.
Der Berechnung der Beamtenbesoldung wurde ein monatliches Grundgehalt für Januar bis Juli in Höhe von monatlich 1 743,51 [X.](Anlage 1 zu Art. I § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2014/2015 vom 9. Juli 2014, GVBl. S. 250) und für August bis Dezember in Höhe von monatlich 1 795,82 [X.](Anlage 15 zu Art. I § 2 Abs. 4 BerlBVAnpG 2014/2015 vom 9. Juli 2014, GVBl. S. 250) zugrunde gelegt. Der Familienzuschlag von monatlich 336,57 [X.](111,21 [X.]+ 99,90 [X.]+ 99,90 [X.]+ 5,11 [X.]+ 20,45 €) für Januar bis Juli bzw. in Höhe von monatlich 345,91 [X.](114,55 [X.]+ 102,90 [X.]+ 102,90 [X.]+ 5,11 [X.]+ 20,45 €) für August bis Dezember folgt aus Anlage [X.]zum [X.]in den Fassungen nach Anlage 2 zu Art. I § 2 Abs. 2 bzw. Anlage 16 zu Art. I § 2 Abs. 4 BerlBVAnpG 2014/2015 vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 250). Die jährliche Sonderzahlung in Höhe von 691,12 [X.](640 [X.]+ 25,56 [X.]+ 25,56 €) ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 SZG BE in der Fassung vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 271) sowie § 6 Abs. 1 Satz 1 SZG BE in der Fassung vom 5. November 2003 (GVBl. S. 538). Die [X.]von 25 960,33 [X.]sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 619,80 [X.]und die pauschal in Höhe von 340 [X.]monatlich angesetzten Aufwendungen für die [X.]zu vermindern. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 188 [X.]pro Kind (§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG in der Fassung vom 16. Juli 2015, [X.]I S. 3950, gemäß § 52 Abs. 49a Satz 3 EStG in der Fassung vom 16. Juli 2015, [X.]I S. 3950, für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach Dezember 2014 beginnen).
Der Berechnung des sozialrechtlichen [X.]liegen die nach § 20 Abs. 5 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.]I S. 850) fortzuschreibenden Regelbedarfe für Kinder und Erwachsene nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 und § 23 Nr. 1 Alt. 1 bis 3 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.]I S. 850) zugrunde. Als Regelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 Abs. 4 und 5 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850) sind monatlich 360 [X.]anzusetzen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SG[X.]XII gemäß der Anlage zu § 28 SG[X.]XII in der Fassung vom 14. Oktober 2014, [X.]I S. 1618). Der Regelbedarf für ein Kind beträgt im 1. bis 6. Lebensjahr monatlich 234 [X.](§ 23 Nr. 1 Alt. 1, § 20 Abs. 5 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.][X.]i.V.m. der Anlage zu § 28 SG[X.]XII in der Fassung vom 14. Oktober 2014, [X.]I S. 1618 - Regelbedarfsstufe 6), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 267 [X.](§ 23 Nr. 1 Alt. 2, § 20 Abs. 5 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SG[X.]XII in der Fassung vom 14. Oktober 2014, [X.]I S. 1618 - Regelbedarfsstufe 5) und im 15. bis 18. Lebensjahr monatlich 302 [X.](§ 23 Nr. 1 Alt. 3 bzw. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, jeweils i.V.m. § 20 Abs. 5 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850, und der Anlage zu § 28 SG[X.]XII in der Fassung vom 14. Oktober 2014, [X.]I S. 1618 - Regelbedarfsstufe 4). Als Bedarf für Bildung und Teilhabe ist unabhängig von der Art der Leistungserbringung (§ 29 SG[X.]II in der Fassung vom 7. Mai 2013, [X.]I S. 1167) für Kinder vom 1. bis 18. Lebensjahr ein Bedarf zur Teilhabe am [X.]und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von monatlich 10 [X.]anzuerkennen (§ 28 Abs. 7 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850), für Kinder im 4. bis 18. Lebensjahr zusätzlich ein Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 Abs. 2 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850) in Höhe von monatlich 3 [X.](entsprechend den Existenzminimumberichten für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im 7. bis 18. Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf in Höhe von 100 [X.](§ 28 Abs. 3 SG[X.]II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]I S. 850). Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 [X.]in der Fassung vom 24. September 2008 ([X.]I S. 1856) betragen 600 [X.]monatlich. Die Heizkosten für das [X.]sind dem Heizspiegel 2014 zu entnehmen, wonach ein Betrag in Höhe von 23,50 [X.]pro qm (für 85 qm) in Ansatz zu bringen ist.
gg) Ergebnis
Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum von 2010 bis 2015 lag die beamtenrechtliche [X.]im beklagten [X.]nur geringfügig über dem sozialrechtlichen [X.]und damit deutlich unter der maßgeblichen Schwelle von 15 %. Auch die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Meta
22.09.2017
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Vorlagebeschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 14. Dezember 2016, Az: OVG 4 B 4.13, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Vorlagebeschluss vom 22.09.2017, Az. 2 C 4/17 (REWIS RS 2017, 4884)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4884
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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