Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10.04.2019, Az. 2 BvR 10/19

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2019, 8351

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) ASYL- UND AUSLÄNDERRECHT ASYL VERFASSUNGSBESCHWERDE ABSCHIEBUNG

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Eilrechtsschutz bzgl einer Abschiebung nach Tunesien - unzureichende Substantiierung


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin [X.] wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil für den Vortrag des Beschwerdeführers wesentliche Unterlagen nicht vorgelegt oder ihrem Inhalt nach wiedergegeben worden sind. Im Übrigen ist eine Verletzung des Grundrechts aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 16a Absatz 1, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz nicht substantiiert dargelegt worden. Die gegen die Abschiebehaft des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2018 bis 13. Juli 2018 in der [X.], die [X.] vom 13. Juli 2018 und seine Haft in [X.] vom 13. Juli 2018 bis 27. Juli 2018 vorgebrachten [X.] gehen ins Leere, da Gegenstand der Verfassungsbeschwerde allein die an eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse anknüpfenden Beschlüsse des [X.] sind.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 10/19

10.04.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Gelsenkirchen, 17. Dezember 2018, Az: 7a L 2232/18.A, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 73c Abs 2 AsylVfG 1992, § 60 Abs 2 AufenthG 2004, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 AufenthG 2004, § 80 Abs 7 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10.04.2019, Az. 2 BvR 10/19 (REWIS RS 2019, 8351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8351

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