Bundespatentgericht, Urteil vom 21.09.2017, Az. 7 Ni 11/16 (EP)

7. Senat | REWIS RS 2017, 4970

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser EntscheidungPatentnichtigkeitsklageverfahren – "Stoßdämpfer mit frequenzabhängiger Dämpfung (europäisches Patent)" – zum Vorliegen einer Nichtangriffsverpflichtung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 442 227

([X.] 602 10 652)

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Rauch, der Richterin [X.] sowie [X.], Dipl.-Ing. Dr. [X.] und Dipl.-Ing. Univ. Richter

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 442 227 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten:

1. Shock absorber (1) comprising a cylinder section (2, 32) and a piston section (3, 33) that can be moved therein, [X.] in order to delimit chambers on either side thereof, a first chamber (8) [X.] (9) [X.], a connecting channel being arranged between [X.] (8, 9) for connecting [X.] (8, 9), [X.] (16) containing a valve assembly (18; 19; 46; 39) for influencing the fluid stream through [X.], [X.], [X.] assembly forms a boundary wall of an auxiliary chamber (22, 42), and has a first surface [X.] viewed in [X.] exposed to the pressure in the auxiliary chamber, [X.] being opposed to and having a larger area than the first surface, [X.] an inlet (20, 40) which, viewed in [X.], [X.], wherein said auxiliary chamber is provided with an [X.] (21, 50) opening downstream of said valve assembly, and in that the volume of said auxiliary chamber can be increased with respect to the initial or rest volume under the influence of the liquid issuing through said inlet (20, 40), resulting in further pressing of the closing plate to said valve seat and wherein [X.] (16) is made in the piston section and comprises a section following the central axis of the piston section.

2. Shock absorber according to claim 1, wherein the effective surface area of said movable part that is exposed to the pressure in the auxiliary chamber decreases as the volume of said chamber increases.

3. Shock absorber according to one of the preceding claims, wherein said movable part (18) comprises a movable valve body that provides for the change in volume of said auxiliary chamber.

4. Shock absorber according to one of the preceding claims, wherein said auxiliary chamber contains a movable diaphragm (44).

5. Shock absorber according to one of the preceding claims, wherein, viewed in the direction of movement of the liquid in [X.], [X.] (17, 37) is arranged upstream of said valve body (18, 46) in [X.], wherein the effective throughput of said restriction (17, 37) can optionally be influenced from the outside.

6. Shock absorber according to one of the preceding claims, comprising a further connecting channel (12) through said piston section for connecting said first and second chamber.

7. Shock absorber according to one of the preceding claims, wherein the flow resistance of said [X.] (21, 50) [X.] (20, 40).

8. Shock absorber according to one of the preceding claims, wherein a pressure-dependent valve (47) is fitted in a second [X.] of the auxiliary chamber.

I[X.] Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die vorliegende Klage richtet sich gegen den [X.] Teil des in [X.] erteilten [X.]n Patents 1 442 227, das aus der internationalen Anmeldung PCT/[X.]/000708 vom 6. November 2002 (nachfolgend: [X.]) hervorgegangen ist und die Priorität der [X.] Voranmeldung 1019313 vom 6. November 2001 in Anspruch nimmt. Das [X.] hat eine [X.] Übersetzung des Streitpatents als Druckschrift [X.] 10 652 T2 (nachfolgend: [X.]) herausgegeben. Das Streitpatent ist dort bezeichnet mit „Stoßdämpfer mit frequenzabhängiger Dämpfung“. Es umfasst neun Ansprüche, die alle mit der vorliegenden Klage angegriffen werden. Die Ansprüche 2 bis 9 sind als [X.] auf Anspruch 1 rückbezogen.

2

Patentanspruch 1 hat in der [X.] Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:

3

1. Shock absorber (1) comprising a cylinder section (2, 32) and a piston section (3, 33) that can be moved therein, [X.] being sealed with respect to said cylinder section in order to delimit chambers on either side thereof, a first chamber (8) [X.] (9) [X.], a connecting channel being arranged between [X.] (8, 9) for connecting [X.] (8, 9), [X.] (16) containing a valve assembly (18; 19; 46; 39) for influencing the fluid stream through [X.], [X.], [X.] assembly forms a boundary wall of an auxiliary chamber (22, 42), [X.] an inlet (20, 40) which, viewed in [X.], [X.] assembly,

4

5

said auxiliary chamber is provided with an [X.] (21, 50) opening downstream of said valve assembly, and in that the volume of said auxiliary chamber can be increased with respect to the initial or rest volume under the influence of the liquid issuing through said inlet (20, 40), resulting in further pressing of the closing plate to said valve seat.

6

Die [X.] Übersetzung des Patentanspruchs 1 lautet wie folgt:

7

1. Stoßdämpfer (1) mit einem [X.] (2, 32) und einem [X.] (3, 33), der in diesem bewegt werden kann, wobei der [X.] und der [X.] jeweils mit Befestigungsmitteln zur Verbindung mit den Teilen versehen sind, die in Bezug zueinander bewegt werden können, und wobei der genannte [X.] in Bezug auf den genannten [X.] abgedichtet ist, um Kammern auf jeder Seite davon zu begrenzen, wobei eine erste Kammer (8) in der Nähe zu dem Befestigungsmittel des genannten [X.]s und eine zweite Kammer (9) in der Nähe des [X.] des genannten [X.]s angeordnet ist, wobei ein Verbindungskanal zwischen den genannten Kammern (8, 9) vorgesehen ist, um die genannten Kammern (8, 9) miteinander zu verbinden, wobei der genannte Verbindungskanal (16) eine Ventilanordnung (18; 19; 46; 39) aufweist, um den [X.] durch den genannten Verbindungskanal zu beeinflussen, mit einem Ventilsitz und einem Teil, das sich in Bezug zu diesem unter einem Flüssigkeitsdruck bewegen kann, und mit einer schließenden Platte, um auf dem Ventilsitz abzudichten, wobei das genannte bewegbare Teil der Ventilanordnung eine Begrenzungswand einer [X.] (22, 42) bildet, wobei die genannte [X.] mit einem Einlass (20, 40) versehen ist, der, in der Richtung der [X.] gesehen, stromauf der genannten Ventilanordnung mündet,

8

9

die genannte [X.] mit einem Auslass (21, 50) versehen ist, der stromab von der genannten Ventilanordnung mündet, und dass das Volumen der genannten [X.] in Bezug auf das anfängliche oder Ruhevolumen vergrößert werden kann, unter dem Einfluss der Flüssigkeit, die durch den genannten Einlass (20. 40) ausfließt, was zu einem weiteren Druck der schließenden Platte auf den Ventilsitz führt.

Wegen des Wortlauts der [X.] 2 bis 9 wird auf die [X.] 1 442 227 [X.] bzw. auf deren Übersetzung [X.] 602 10 652 T2 Bezug genommen.

Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit, der unzureichenden Offenbarung und der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) bis c) EPÜ) geltend.

Zur Begründung der mangelnden Patentfähigkeit bezieht sie sich auf folgende Publikationen:

D1 US-Patentschrift 5,018,608

D2 US-Patentschrift 5,954,167 A

D3 US-Patentschrift 4,660,686

D4 US-Patentschrift 5,467,852 A

D5 [X.] [X.] 2 242 990

D6 US-Patentschrift 5,392,883 A

D7 US-Patentschrift 4,732,408

D8 US-Patentschrift 6,264,015 [X.]

D9 US-Patentschrift 5,890,568 A

D10 US-Patentschrift 5,085,299 A

D11 US-Patentschrift 4,854,429

D12 US-Patentschrift 4,442,926

D13 US-Patentschrift 4,515,252

D14 US-Patentschrift 4,147,319

[X.] US-Patentschrift 4,953,671

[X.] [X.] Patentschrift 0 207 409 [X.]

D17 [X.] Patentanmeldung 61-109933 A

mit [X.]r Übersetzung D17-[X.]

D18 US-Patentschrift 5,248,014 A

D19 US-Patentschrift 3,570,635

D20 US-Patentschrift 3,232,390

D21 [X.], J.: Fahrwerktechnik, Band 3, [X.], [X.], 1974, Seiten 36 und 37

Als unzureichend offenbart sieht die Klägerin den Gegenstand des erteilten Anspruchs 6. Aus der Streitpatentschrift sei die Art und Weise der von außen gesteuerten Regelung des effektiven Durchsatzes der Flüssigkeit durch eine Verengung des Strömungsdurchsatzes nicht ersichtlich.

Den erstmals mit Schriftsatz vom 7. April 2017 erhobenen Vorwurf der unzulässigen Erweiterung bezieht die Klägerin auf die Merkmale im erteilten Anspruch 1, wonach die [X.] (22, 42) mit einem Auslass (21, 50) versehen ist, der stromab von der genannten Ventilanordnung mündet, was zu einem weiteren Druck der schließenden Platte auf dem Ventilsitz führt. In der [X.] (siehe hierzu die [X.] WO 03/040586 [X.], von der Klägerin eingereicht als Anlage [X.]) werde auf Seite 8, dritter Absatz, die wesentliche Funktionsweise des Auslasses offenbart, nämlich zu verhindern, dass der Druck in der [X.] zu stark ansteige. Das Fehlen dieser wesentlichen Funktion und der weiteren Merkmale, die in dieser Textstelle in Kombination mit dem „Auslass“ und dem „weiteren Druck“ genannt seien, in dem erteilten Anspruch 1 führe dazu, dass dieser nicht rechtsbeständig sei. Auch sei das Merkmal des „Auslasses“ in dem ursprünglichen Anspruch 8 nur in Kombination mit dem weiteren, im erteilten Anspruch 1 nicht enthaltenen Merkmal, wonach der Durchflusswiderstand des Auslasses größer sein müsse als der Durchflusswiderstand des [X.], offenbart. Auch insoweit sei der Gegenstand des Anspruchs 1 unzulässig erweitert.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 442 227 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Patentansprüche in der Fassung der in der Reihenfolge ihrer Nummerierung gestellten [X.] 1 bis 10, 10a bis 10d, 11 bis 19, 19a und 19b richtet ([X.] 1 bis 10 und 11 bis 19 gemäß Schriftsatz vom 20. Juli 2017 - [X.]. 216 ff. d. A., [X.] 10a bis 10d, 19a und 19b gemäß Schriftsatz vom 30. August 2017 - [X.]. 437 ff. d. A.).

In den Fassungen gemäß den [X.]n ist Patentanspruch 1 gegenüber der erteilten Fassung durch die Aufnahme bzw. die Kombination verschiedener zusätzlicher Merkmale ergänzt. Diese Merkmale lauten wie folgt (Ein- bzw. Hinzufügung gegenüber der erteilten Fassung im maßgeblichen [X.] Text durch Unterstreichen jeweils kenntlich gemacht; [X.] Übersetzung in eckigen Klammern):

wherein, viewed in the direction of movement of the liquid in [X.], [X.] (17, 37) is arranged upstream of that valve body (18, 46) in that connection channel…..

[wobei, in der Richtung der [X.] in dem genannten Verbindungskanal gesehen, eine Verengung (17, 37) stromauf des genannten [X.] im genannten Verbindungskanal angeordnet ist]

and has a first surface [X.] viewed in [X.] and has a second surface exposed to the pressure in the auxiliary chamber, [X.] being opposed to and having a larger area than the first surface, [X.] an inlet (20, 40) which, viewed in [X.], [X.] assembly

[und weist eine erste Oberfläche, in der Richtung der [X.] gesehen, stromauf der genannten Ventilanordnung auf, und weist eine zweite Oberfläche, die dem Druck in der [X.] ausgesetzt ist, auf, wobei die zweite Oberfläche der ersten gegenüberliegend angeordnet ist und eine größere Oberfläche als die erste Oberfläche besitzt]

leading to a time-dependent filling of the auxiliary chamber

[was zu einer zeitabhängigen Befüllung der [X.] führt]

so that a time-dependent closure of the closing plate with respect to the valve seat is achieved depending on the duration of the mutual movement between piston section and cylinder section

[so dass ein zeitabhängiges Schließen der schließenden Platte gegenüber dem Ventilsitz erreicht wird, abhängig von der Dauer der gegenseitigen Bewegung zwischen [X.] und [X.]]

wherein the shock absorber comprises a further connecting channel (12) through said piston section for connecting said first and second chamber defining a bypass passageway

[und wobei der Stoßdämpfer einen weiteren, eine Bypass-Passage bildenden Verbindungskanal (12) durch den genannten [X.] zum Verbinden der ersten und der [X.] umfasst]

wherein [X.] (16) is made in the piston section and comprises a section following the central axis of the piston section

[und wobei der genannte Verbindungskanal (16) in dem [X.] ausgebildet ist und einen Abschnitt umfasst, der auf der zentralen Achse des Kolbens liegt]

wherein said further connecting channel (12) [X.] (13), which is driven into the closed position with the aid of a spring (30)

[wobei der weitere Verbindungskanal (12) durch ein Ventil (13) verschlossen werden kann, das unter der Einwirkung einer Feder (30) in [X.] gehalten wird]

wherein said further connecting channel (12) [X.] (13), which is defined by a plate valve (13), which is driven into the closed position with the aid of a spring (30)

[wobei der weitere Verbindungskanal (12) durch ein als Tellerventil (13) ausgebildetes Ventil (13) verschlossen werden kann, das unter der Einwirkung einer Feder (30) in [X.] gehalten wird]

wherein the piston section consists of two parts, [X.], being sealed with respect to the cylinder section

[wobei der [X.] aus zwei Teilen besteht, nämlich einem Hauptteil, der gegenüber dem [X.] abdichtet]

and an [X.], not being sealed with respect to the cylinder section

[und einem [X.], der gegenüber dem [X.] nicht abdichtet]

wherein the [X.] comprises the valve assembly for influencing the fluid stream through [X.]

[wobei der [X.] die Ventilanordnung zur Beeinflussung des [X.]s durch den genannten Verbindungskanal umfasst]

wherein in [X.], [X.] (9) to the first chamber (8) and wherein the main part contains a further connecting channel (12) [X.] (8) and the second chamber (9)

[wobei der Hauptteil mit einer Ventilanordnung ausgerüstet ist, die den Fluss von der [X.] (9) in die erste Kammer (8) beeinflusst, und wobei der Hauptteil einen weiteren Verbindungskanal (12) durch den genannten [X.] zum Verbinden der ersten Kammer (8) und der [X.] (9) als Bypassverbindung aufweist]

Gemäß den einzelnen [X.]n soll der Wortlaut des erteilten Anspruchs 1 durch folgende Merkmale ergänzt werden:

Hilfsantrag 1 Merkmal 1.8.5.a

Hilfsantrag 2 Merkmale 1.8.5.a + 1.8.5.c

Hilfsantrag 3 Merkmale 1.8.3.a + 1.8.4.a

Hilfsantrag 4 Merkmale 1.8.3.a + 1.8.4.a + 1.8.5.a

Hilfsantrag 5 Merkmale 1.8.3.a +1.8.4.a + 1.8.5.a + 1.8.5.c

Hilfsantrag 6 Merkmal 1.8.5.b

Hilfsantrag 7 Merkmale 1.8.3.a + 1.8.4.a + 1.8.5.b

Hilfsantrag 8 Merkmale 1.8.5.b + 1.8.5.a

Hilfsantrag 9 Merkmale 1.8.5.b + 1.8.5.a + 1.8.5.c

Hilfsantrag 10 Merkmale 1.8.3.a + 1.8.4.a + 1.8.5.b + 1.8.5.a + 1.8.5.c

Hilfsantrag 10a Merkmale 1.8.a + 1.8.5.a

Hilfsantrag 10b Merkmale 1.8.a + 1.8.3.a + 1.8.4.a

Hilfsantrag 10c Merkmale 1.8.a + 1.8.5.b

Hilfsantrag 10d Merkmale 1.8.a + 1.8.3.a + 1.8.4.a + 1.8.5.b + 1.8.5.a + 1.8.5.c

Hilfsantrag 11 Merkmale 1.8.3.a + 1.8.4.a + 1.8.5.a +1.8.5.d

Hilfsantrag 12 Merkmale 1.8.5.b +1.8.5.a +1.8.5.d

Hilfsantrag 13 Merkmale 1.8.3.a + 1.8.4.a + 1.8.5.b + 1.8.5.a + 1.8.5.d

Hilfsantrag 14 Merkmale 1.9.a + 1.9.b + 1.9.c

Hilfsantrag 15 Merkmale 1.9.a + 1.9.b + 1.9.d + 1.9.c

Hilfsantrag 16 Merkmale 1.8.3.a + 1.8.4.a + 1.9.a + 1.9.b + 1.9.d + 1.9.c

Hilfsantrag 17 Merkmale 1.8.5.b + 1.9.a + 1.9.b + 1.9.d + 1.9.c

Hilfsantrag 18 Merkmale 1.8.3.a + 1.8.4.a + 1.8.5.b + 1.9.a + 1.9.b + 1.9.d + 1.9.c

Hilfsantrag 19 Merkmale 1.8.3.a + 1.8.4.a + 1.8.5.b + 1.9.a + 1.9.b + 1.9.d + 1.8.5.c + 1.9.c

Hilfsantrag 19a Merkmale 1.6.a + 1.8.5.b

Hilfsantrag 19b Merkmale 1.6.a + 1.8.5.b + 1.8.5.a + 1.8.5.c

Wegen des Wortlauts der mit den jeweiligen [X.]n verteidigten Patentansprüche wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Die Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 10c ist zudem aus dem Urteilstenor ersichtlich.

Die Beklagte hält die Klage für unzulässig und begründet dies mit einer langjährigen engen Zusammenarbeit zwischen der [X.] (die dasselbe Mutterunternehmen wie die Klägerin habe, im Folgenden: [X.]) und der [X.] auf dem Gebiet der frequenzabhängigen Dämpfung. Ausgangspunkt hierfür sei ein im September 2008 geschlossenes „Memorandum of Understanding“ gewesen, demzufolge gemeinsam Möglichkeiten für eine Kooperation und den Verkauf von Stoßdämpfern unter Einsatz der von der [X.] entwickelten [X.] evaluiert werden sollten. Im [X.] an dieses Memorandum habe sich eine zunächst über viele Jahre sehr vertrauensvolle und intensive Zusammenarbeit ergeben. Auch noch im Jahre 2013 seien „[X.]“ abgeschlossen worden, um gemeinsam für neue Automobilplattformen unterschiedlicher Hersteller Stoßdämpfer mit [X.] zu entwickeln. Auf Grundlage dieser Kooperation habe [X.] Stoßdämpfer, die mit Ventilen der Patentinhaberin ausgestattet gewesen seien, unter dem Handelsnamen „[X.]“ über viele Jahre und in großer Stückzahl an [X.] geliefert. Diese Kooperation sei zunächst für [X.] worden und sei daher noch heute in Kraft.

Im Rahmen ihrer Entwicklungskooperation hätten die Parteien auch vertrauliche Informationen sowohl im technischen als auch im unternehmerischen Bereich ausgetauscht, z. B. bzgl. der konkreten Funktionsweise, der Herstellung, des Einbaus und der Einstellung der mechanischen frequenzabhängigen Ventile. Es habe auch [X.] gegeben, in denen über Verbesserungen der [X.] nachgedacht worden sei. Die Beklagte habe [X.] spezielles Know- how überlassen, damit diese selbst die frequenzabhängigen Ventile einbauen und optimal einstellen könne. Diese über viele Jahre bestehende und auch faktisch gelebte vertrauensvolle Zusammenarbeit - wofür die Beklagte Zeugenbeweis anbietet - beinhalte auch, dass zwischen den Parteien eine stillschweigende Nichtangriffsabrede bestanden habe und immer noch fortbestehe.

In der Sache weist die Beklagte die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zurück. Das Streitpatent sei in der erteilten Fassung, jedenfalls in der Fassung eines der [X.], bestandsfähig.

Die Klägerin hält die Klage für zulässig. Ihr zufolge habe zwischen den Parteien kein besonderes, gesellschaftsähnliches Vertrauensverhältnis bestanden, das unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben das Bestehen einer Nichtangriffsabrede rechtfertigen könnte. Bei dem „Memorandum of Understanding“ handele es sich um nichts weiter als eine bloße Absichtserklärung mit dem Ziel, Möglichkeiten einer Kooperation zu prüfen. Diese Absichtserklärung sei am 19. September 2008 unterzeichnet worden und die [X.] habe vereinbarungsgemäß bereits am 31. Dezember 2008 geendet. Eine Kooperationsvereinbarung sei nicht geschlossen worden. Aus einem derart kurzen und nur der Evaluation einer möglichen Zusammenarbeit dienenden Gedankenaustausch könne kein besonderes Vertrauensverhältnis erwachsen.

Bei den drei unter dem 15. Januar 2013 geschlossenen „[X.]“ handele es sich um von der [X.] erstellte zweiseitige Formulare. Bereits das Vorhandensein solcher vorgefertigter Formulare zeige, dass derartige Standard-Vereinbarungen kein besonderes Vertrauensverhältnis begründen könnten. Hinzu komme, dass die Parteien unstreitig Wettbewerber seien, was gemäß der Entscheidung [X.], 480 die Annahme eines besonderen Vertrauensverhältnisses ausschließe.

Die von der [X.] vorgelegten [X.] hält die Klägerin ebenfalls für nicht rechtsbeständig.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 31. Mai 2017 einen frühen gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 [X.] und mit Telefax vom 19. September 2017 einen weiteren Hinweis zukommen lassen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Das Streitpatent hat weder in der erteilten Fassung noch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 10b Bestand, weil insoweit der von der Klägerin geltend gemachte [X.] der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54, 56 EPÜ) vorliegt. Es erweist sich hingegen in der von der Beklagten mit Hilfsantrag 10c vorgelegten Fassung als bestandsfähig, weshalb die Klage insoweit abzuweisen ist.

[X.]

Die Klage ist zulässig. Das Vorliegen einer ihr entgegenstehenden ausdrücklichen Nichtangriffsabrede wird von der Klägerin nicht behauptet. Aber auch von einer Vertragsbeziehung der Parteien mit einem sich daraus ergebenden besonderen Vertrauensverhältnis, das die Erhebung der Nichtigkeitsklage als treuwidrig erscheinen ließe (vgl. Busse, [X.], 8. Aufl. § 81 Rn. 86 ff.), kann nicht ausgegangen werden.

Bei dem von der Beklagten vorgelegten „Memorandum of Understanding“ handelt es sich lediglich um eine Absichtserklärung, die auf den 31. Dezember 2008 befristet war und schon deshalb keine klagehindernde Wirkung mehr entfalten kann. Was die „[X.]“ vom 15. Januar 2013 betrifft, so ergeben sich aus den hierzu von der Klägerin vorgelegten „guidelines“ Nr. 1 bis 13 keine Hinweise auf eine besondere vertrauensvolle Zusammenarbeit. Unter Nr. 3 behält sich die Beklagte etwa vor, entsprechend den Wünschen des Automobilherstellers zu handeln, wenn dieser sich für einen anderen Stoßdämpferhersteller entscheiden sollte. Ausdrücklich genannt ist des Weiteren unter Nr. 11, dass hiermit keine „legal partnership“ begründet werden solle.

Die Behauptung, wonach im Zuge der behaupteten Kooperation vertrauliche Informationen darüber geflossen seien, wie die mechanischen frequenzabhängigen Ventile konkret gearbeitet hätten, wie sie hergestellt worden und wie sie einzubauen und in ihrem Dämpfungsverhalten einzustellen gewesen seien, reicht - auch wenn man den diesbezüglichen Vortrag als wahr unterstellt - ohne nähere Kenntnis der genauen vertraglichen Ausgestaltung der behaupteten Zusammenarbeit ebenfalls nicht aus, um hieraus ein besonderes Vertrauensverhältnis herzuleiten.

Hinzu kommt, dass die behauptete Kooperation nicht zwischen den Parteien des [X.] stattgefunden haben soll, sondern zwischen der Beklagten und einem mit der Klägerin nicht identischen Unternehmen der [X.], der [X.] N.V. Der Klägerin könnte eine Nichtangriffsverpflichtung der [X.] N.V. nur zugerechnet werden, wenn sie als deren „Strohmann“ anzusehen wäre oder wenn wirtschaftliche Parteiidentität vorläge, was beides nicht der Fall ist. Eine Strohmanneigenschaft scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin als Wettbewerberin ein eigenes rechtliches Interesse an der Nichtigkeitsklage hat (vgl. [X.], 904 - Bürstenstromabnehmer). Wirtschaftliche Parteiidentität kann nicht angenommen werden, weil die Klägerin - ungeachtet der Konzernverbundenheit beider Unternehmen - kein von der [X.] N.V. beherrschtes Tochter- oder Enkel- unternehmen darstellt (vgl. B[X.]E 27, 55; 43, 125 - Gatterfeldlogik; B[X.], Urteil vom 3. Dezember 2009 – 10 Ni 8/08, veröffentlicht in juris und im [X.] unter [X.] - Rechtsprechung).

I[X.]

1. Die vorliegende Erfindung geht nach ihrer Beschreibung in der [X.] von allgemein bekannten und in einer breiten Vielfalt von Fahrzeugen eingesetzten Stoßdämpfern aus. Zur Anpassung der Dämpfungseigenschaften an die Fahrbedingungen würden sowohl unterstützende als auch hauptsächliche Strömungskanäle verwendet, wobei im Falle einer kleineren Bewegung von Flüssigkeit die Dämpfung in dem unterstützenden Strömungskanal stattfinden könne, während im Falle von größeren Flüssigkeitsbewegungen in dem Stoßdämpfer der hauptsächliche Strömungskanal mit seinen eigenen Dämpfungseigenschaften ebenfalls wirksam werde. Diese Konstruktionen reagierten unmittelbar auf die Bewegung der Flüssigkeit. Entsprechend der Geschwindigkeit der Bewegung des Kolben- und des [X.] in Bezug zueinander würden die unterschiedlichen Ventile geöffnet und geschlossen. Eine frequenzabhängige Steuerung mittels einer Verzögerung der Dämpfungseigenschaften in Bezug auf die gegenseitige Bewegung von Kolben und Zylinder durch hydraulische Mittel sei nicht bekannt (vgl. [X.], Absatz [0002]).

Elektronische Steuerungen seien in diesem Bereich der Technik vorgeschlagen worden, um eine elektronische Verzögerung beim Aufbau [X.] bereitzustellen. Dies bedeute, dass im Falle einer großen Anzahl von Bewegungen in schneller Aufeinanderfolge die Dämpfung begrenzt werde, während eine stärkere Dämpfung im Falle einer Bewegung mit längerer Dauer auftrete. Obwohl elektronische Steuerungen dieser Bauart effektiv seien, wiesen sie eine äußerst komplexe Konstruktion auf. Insbesondere würden schnelle Sensoren, Recheneinheiten und Aktuatoren benötigt, um die vorhandenen Ventile in die Lage zu versetzen, ausreichend schnell zu reagieren ([X.], Absatz [0003]).

Ausdrücklich befasst sich die [X.] (vgl. [X.], Abs. [0004] bis [0006]) mit den [X.] 5,467,852 A (= hiesige Entgegenhaltung [X.]), 4,660,686 (= D3) und 5,392,883 A (= D6).

Der Erfindung liege die Aufgabe zu Grunde, einen Stoßdämpfer bereitzustellen, mit dem eine frequenzabhängige Dämpfung mit Hilfe hydraulischer Mittel erreicht werden könne, mit anderen Worten eine Konstruktion, bei der ein größerer oder kleinerer Widerstand gegenüber einer Strömung in Abhängigkeit von der Dauer der gegenseitigen Bewegung von Kolben und Zylinder und nicht von einem darin vorherrschenden Druck erzeugt werde ([X.], Absatz [0007]).

2. Diese Aufgabe soll erfindungsgemäß durch einen Stoßdämpfer mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden. Die Merkmale dieses Anspruchs können auf Grundlage der [X.] Übersetzung wie folgt gegliedert werden:

1.1 Stoßdämpfer (1) mit einem [X.] (2, 32) und einem [X.] (3, 33), der in diesem bewegt werden kann,

1.2 der [X.] und der [X.] sind jeweils mit Befestigungsmitteln zur Verbindung mit den Teilen versehen, die in Bezug zueinander bewegt werden können,

1.3 der genannte [X.] ist in Bezug auf den genannten [X.] abgedichtet, um Kammern auf jeder Seite davon zu begrenzen,

1.4 eine erste Kammer (8) ist in der Nähe zu dem Befestigungsmittel des genannten [X.]s und eine zweite Kammer (9) ist in der Nähe des [X.] des genannten [X.] angeordnet,

1.5 ein Verbindungskanal ist zwischen den genannten Kammern (8, 9) vorgesehen, um die genannten Kammern (8, 9) miteinander zu verbinden,

1.6 der genannte Verbindungskanal (16) weist eine [X.] (18, 19; 46, 39) auf, um den [X.] durch den genannten Verbindungskanal zu beeinflussen,

1.7 die [X.] umfasst

1.7.1 einen Ventilsitz,

1.7.2 ein Teil, das sich in Bezug zu diesem unter einem Flüssigkeitsdruck bewegen kann,

1.7.3 eine schließende Platte, um auf dem Ventilsitz abzudichten,

1.8 das genannte bewegbare Teil der [X.] bildet eine [X.] einer [X.] (22, 42),

1.8.1 wobei die genannte [X.] mit einem Einlass (20, 40) versehen ist, der, in der Richtung der [X.] gesehen, stromauf der genannten [X.] mündet,

1.8.2 wobei die genannte [X.] mit einem Auslass (21, 50) versehen ist, der stromab von der genannten [X.] mündet,

1.8.3 wobei das Volumen der genannten [X.] in Bezug auf das anfängliche oder Ruhevolumen vergrößert werden kann, unter dem Einfluss der Flüssigkeit, die durch den genannten Einlass (20, 40) ausfließt,

1.8.4 was zu einem weiteren Druck der schließenden Platte auf den Ventilsitz führt.

3. Zuständiger [X.], auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein Diplomingenieur (TU oder FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Stoßdämpfern für Kraftfahrzeuge.

4. Einige der Merkmale bedürfen aus fachmännischer Sicht der Erläuterung:

a) Der gemäß Merkmal 1.5 vorgesehene Verbindungskanal dient der [X.] zwischen den beiden Kammern, die entsprechend dem Merkmal 1.3 durch den [X.] voneinander getrennt sind. So verläuft im Ausführungsbeispiel nach Figur 2 der Verbindungskanal 16 ausgehend von der Kammer 8 über den ersten Verbindungsabschnitt (bei Bezugszeichen 16) und die [X.], 19 zum Auslass 23, der in die Kammer 9 mündet (vgl. [X.], Abs. [0039], bzw. [X.], Abs. [0028]). Der Verbindungskanal umfasst somit die vollständige [X.] zwischen den beiden Kammern und gemäß dem nachfolgenden Merkmal 1.6 insbesondere auch die [X.]; hierbei kann der Verbindungskanal der unterstützende („auxiliary flow channel“, siehe Ausführungsbeispiel), der hauptsächliche („main flow channel“) oder auch der einzige Strömungskanal sein (vgl. [X.], Absätze [0016] und [0044] bzw. [X.], Absatz [0033]).

b) Die gemäß Merkmal 1.6 in dem Verbindungskanal 16 untergebrachte [X.] umfasst u. a. eine schließende Platte, um auf dem Ventilsitz abzudichten (Merkmale 1.7.1, 1.7.3). Mit dieser Begrifflichkeit soll nicht nur die vollkommene Schließung bzw. Abdichtung erfasst werden. Vielmehr sieht es die [X.] - wie dem in der [X.], Absatz [0011], beschriebenen Ausführungsbeispiel entnommen werden kann - sogar als vorteilhaft an, wenn der [X.] vor dem „vollständigen Schließen“ verzögert oder sogar beendet wird. Auch in diesem Fall ist von einer „schließenden Bewegung“ des in Merkmal 1.7.2 erwähnten, bewegbaren Teils die Rede.

Dafür, dass das Streitpatent unter „Schließen“ nicht zwingend ein vollständiges Schließen versteht, spricht auch die Tatsache, dass im Streitpatent ausdrücklich die Möglichkeit eines Verzichts auf den hauptsächlichen Strömungskanal als mögliche Ausgestaltung offenbart wird (s. o. a). Bei einer vollständig schließenden [X.] wäre nämlich ein Bypass zwingend erforderlich, da der Stoßdämpfer sonst nicht mehr funktionieren bzw. überlastet werden würde. Bei einer Ausgestaltung mit nur einem „unterstützenden“ Strömungskanal darf die [X.] daher keinesfalls vollständig schließen. Somit fällt auch eine nicht vollständig schließende Platte unter den Anspruchswortlaut, wobei der Grad der Schließung bzw. Abdichtung in erster Linie eine Frage der Auslegung der Ventilkomponenten darstellt.

c) Der Fachmann erkennt bei dem erfindungsgemäßen Stoßdämpfer als Besonderheit die Ausgestaltung der [X.] in Verbindung mit der [X.] gemäß der Merkmalsgruppe 1.8, wobei deren bewegliche [X.] bei einem Druckaufbau in der [X.] zu einem erhöhten Druck der schließenden Platte auf den Ventilsitz und damit zu einer stärkeren Dämpfungskraft führt.

aa) Die [X.] weist gemäß Merkmal 1.8.1 in Strömungsrichtung gesehen stromauf der [X.] einen Einlass und gemäß Merkmal 1.8.2 stromab der [X.] einen Auslass auf. Die Begriffe „stromauf“ und „stromab“ beziehen sich auf die in Merkmal 1.8.1 festgelegte Strömungsrichtung, so dass es sich bei dem Einlass und bei dem Auslass um zwei separate Öffnungen an verschiedenen Positionen handelt, wobei die [X.] vom Einlass zum Auslass durchströmt wird. Durch eine entsprechende Dimensionierung des [X.] sowie des Auslasses können die Frequenzeigenschaften des [X.] eingestellt bzw. angepasst werden (siehe [X.], Absatz [0015], insbesondere zweite Hälfte).

bb) Gemäß Merkmal 1.8.3 kann das Volumen der [X.] unter dem Einfluss der durch ihren Einlass 20, 40 „ausfließenden“ Flüssigkeit („liquid issuing through said inlet 20, 40“; gemeint ist das Einströmen der Flüssigkeit in die [X.]) vergrößert werden, was gemäß Merkmal 1.8.4 zu einem weiteren Druck der schließenden Platte auf den Ventilsitz führt. Die Merkmale 1.8.3 und 1.8.4 stehen dabei zueinander in kausaler Beziehung. Die Drosselwirkung wird dadurch erreicht, dass Flüssigkeit in die [X.] strömt, wodurch sich deren Volumen vergrößert, was wiederum den beweglichen Teil der [X.] in Richtung auf deren feststehenden Teil bewegt (vgl. [X.], Absatz [0009]).

II[X.]

Bei der nachträglichen Geltendmachung des [X.]es der unzulässigen Erweiterung durch Schriftsatz der Klägerin vom 7. April 2017 handelt es sich um eine sachdienliche und damit zulässige Klageänderung, weil dadurch die Erhebung einer weiteren Nichtigkeitsklage vermieden werden konnte (§ 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 263 ZPO; vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 81 Rn. 69 f., m. w. N.).

Der [X.] liegt jedoch nicht vor, weil der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht über die ursprüngliche Anmeldung hinausgeht.

a) Das Merkmal 1.8.2 ist dem ursprünglich mit der [X.] eingereichten Anspruch 8 entnommen und stellt im Vergleich mit der dortigen Ausgestaltung keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar, da die nicht übernommenen Merkmale für den Fachmann eine Selbstverständlichkeit beinhalten. So ist es offensichtlich, dass der Abfluss geringer als der Zufluss sein muss, da ansonsten keine Volumenvergrößerung bzw. kein Druckaufbau auftreten kann. Davon abgesehen ist in der [X.] der Auslass aus der [X.] unabhängig von den im ursprünglichen Anspruch 8 zusätzlich enthaltenen Merkmalen offenbart (siehe [X.], Seite 3, Zeilen 19 f.).

b) Bei dem Merkmal 1.8.4 handelt es sich um eine Wirkungsangabe, die der Fachmann bereits dem allgemeinen Beschreibungsteil der ursprünglichen [X.] (vgl. [X.] auf Seite 2, Zeilen 25 bis 30) sinngemäß entnehmen kann, weshalb dieses Merkmal ebenfalls als offenbart anzusehen ist. Hierdurch wird nämlich die streitpatentgemäße Funktionsweise zum Ausdruck gebracht, wonach durch die Volumenvergrößerung gemäß Merkmal 1.8.3 im Ausführungsbeispiel nach Figur 2 das Ventilelement 18 die Ventilscheibe 14 stärker gegen den Ventilsitz drückt (siehe [X.] [X.] Seite 6, Zeilen 23 bis 30). Diese Funktionalität ist grundsätzlich unabhängig von dem Vorhandensein einer Membran, die lediglich als eine Möglichkeit zur vorteilhaften Ausgestaltung der Abdichtung des beweglichen Ventilelements angesehen werden kann (s. a. [X.] [X.], Seite 8, Zeilen 15 ff.).

IV.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in seiner erteilten Fassung war am [X.] von der [X.] [X.]([X.]) und der [X.] Patentanmeldung 61-109933 A ([X.]) neuheitsschädlich vorweggenommen, nicht jedoch von dem übrigen seitens der Klägerin als neuheitsschädlich bezeichneten Stand der Technik.

1. Der Ausführungsform gemäß [X.], Figuren 3 und 4, können in Verbindung mit der zugehörigen Beschreibung sämtliche Anspruchsmerkmale entnommen werden. Die Schrift [X.] betrifft einen Stoßdämpfer, bei dem ebenfalls eine frequenzabhängige Dämpfungsanpassung vorgesehen ist (siehe z. B. Spalte 4, Zeilen 59 bis 67). Dieser Stoßdämpfer weist zunächst die Merkmale 1.1 bis 1.4 auf, wobei es sich wie beim Ausführungsbeispiel nach Figur 1 des Streitpatents um einen sogenannten Zweirohrstoßdämpfer handelt, der in einem [X.] einen Kolben 4 aufweist. Der Kolben 4 ist dabei über eine [X.]tange 5 an einem gefederten Teil der [X.]aufhängung, und der zwischen einem Deckel 6 und einer Bodenplatte 8 eingespannte [X.] ist über die Bodenplatte 8 und ein Befestigungsauge 9 an dem ungefederten Teil der [X.]aufhängung befestigt, so dass der Kolben 4 und der Zylinder 1 bei einer Relativbewegung zwischen [X.] und [X.]aufhängung zueinander bewegt werden (siehe [X.], Figur 3, i. V. m. Spalte 2, Zeilen 52 bis 63).

Als anspruchsgemäßer Verbindungskanal nach den Merkmalen 1.5 und 1.6 ist bei [X.] die [X.] zwischen der ersten Kammer (oberhalb der Ringfläche des [X.] 4) und der [X.] (unterhalb des [X.] 4) anzusehen, die über die Öffnungen 11 (siehe Figur 1), die innere [X.]tange 5, das Innenrohr 10, die [X.] bei Bezugszeichen 20 und die weitere [X.] 16, 17 verläuft.

Die in [X.], Figur 4, im Detail gezeigte [X.] bei Bezugszeichen 20 weist an der Unterseite des Bodens 7 einen Ventilsitz auf, gegen den die schließende Platte 20, die auf einem unter Flüssigkeitsdruck beweglichen [X.] sitzt, drückt (Merkmale 1.7 bis 1.7.3). [X.] ist hierbei, dass in [X.] nicht ausdrücklich von einem vollständigen Verschluss des Ventils durch die schließende Platte die Rede ist; nach der Begrifflichkeit des Streitpatents kann von einer „schließenden Platte“ auch dann gesprochen werden, wenn der Durchfluss nicht vollständig unterbunden wird (s. o. I[X.]4.b).

Der [X.] bildet als bewegbares Teil einen Teil der oberen [X.] einer [X.], die außerdem noch durch den Zylinder 18 und federnde Scheiben 40 begrenzt bzw. abgedichtet wird; der [X.] ist hierbei mittels der elastischen Scheiben 40 beweglich eingespannt bzw. aufgehängt (s. a. Spalte 4, Zeilen 48 bis 52 i. V. m. Spalte 2, Zeilen 30 bis 34; Merkmal 1.8). Die [X.] weist entsprechend den Merkmalen 1.8.1 und 1.8.2 stromaufwärts einen Einlass 21 und stromabwärts einen Auslass 34 auf. Durch eine Spule 32 kann der Spalt bzw. der Strömungswiderstand zwischen dem Auslass 34 und einer Drosselplatte 33 und damit der Druck(aufbau) in der [X.] beeinflusst bzw. eingestellt werden (siehe [X.], Spalte 4, Zeilen 23 bis 29). Der Fachmann entnimmt hieraus sowie aus Spalte 1, Zeile 66, bis Spalte 2, Zeile 3, dass der beweglich eingespannte Verstärkerkolben nach oben gepresst bzw. verschoben wird („displaceable up and down“). Die Bewegung nach oben resultiert aus der Vergrößerung des Volumens der [X.] und führt zu einem stärkeren Anpressdruck bzw. zu einer Vorspannung der Ventilscheibe 20 gegen den Ventilsitz und damit zu einer stärkeren Dämpfung (Merkmale 1.8.3 und 1.8.4). Dem Einwand der Beklagten, dass [X.] in Bezug auf die Merkmale 1.8.3 und 1.8.4 eine unterschiedliche Funktionsweise aufweise, da dort die Wirkung nur druckabhängig und nicht wie beim Streitpatent in Abhängigkeit vom Füllgrad der [X.] erfolge, kann nicht gefolgt werden. So findet, wie zuvor ausgeführt, eine Verlagerung des [X.] auf Grund einer aus einer Befüllung der [X.] resultierenden Volumenveränderung in der [X.] statt. Die Volumenveränderung bzw. Befüllung erfolgt wie im Streitpatent in Abhängigkeit von zufließender und abfließender Flüssigkeit (vgl. [X.], Spalte 2, Zeilen 1 bis 3 i. V. m. Spalte 4, Zeilen 23 bis 29) und erfordert grundsätzlich immer eine entsprechende Zeit. Hierdurch ergibt sich für den Fachmann auch bei [X.] in Abhängigkeit von der Befüllung zwangsläufig ein zeitabhängiger Druckaufbau, auch wenn dieser Aspekt in [X.] nicht ausdrücklich erwähnt wird. Da somit bei [X.] sowohl der konstruktive Aufbau (siehe hierzu auch [X.], Absatz [0014]) als auch die Funktionsweise des zeitabhängigen [X.] (vgl. [X.], Absätze [0042] und [0015]) in [X.] vorliegen, nimmt diese Druckschrift den Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung sowohl in konstruktiver als auch in funktioneller Hinsicht vollumfänglich vorweg.

2. Die [X.] Druckschrift [X.] betrifft ebenfalls einen Zweirohrstoßdämpfer mit frequenzabhängiger Dämpfung (vgl. die [X.] Übersetzung [X.]-DE, Seite 2, erster Absatz). Der Dämpfer weist gemäß Figur 2 den Grundaufbau mit einem in dem Zylinder 1 geführten Kolben 3 mit den Merkmalen 1.1 bis 1.4 auf, wobei hinsichtlich der nicht dargestellten Befestigung auf [X.]-DE, Seite 3, dritter Absatz verwiesen wird. Der Verbindungskanal von der [X.] zur [X.] verläuft im [X.] über den Einlass 21, den zentralen Kanal 20, den [X.] 41, die [X.] bei Bezugszeichen 50 und die Auslässe 54 (Merkmale 1.5 und 1.6).

Die [X.] weist eine Platte 50 auf, die durch den federbelasteten Kolben 55 über eine wippenartige Auflage (bei der [X.] zu 52) an seinem äußeren Rand gegen den Ventilsitz am Block 40 gedrückt wird, um auf dem Ventilsitz abzudichten und das Ventil zu schließen. Da es entsprechend der Auslegung zu den Merkmalen 1.7.1 und 1.7.3 (s. o. I[X.]4.b) unmaßgeblich ist, ob es sich hierbei um eine vollständige Schließung, bei der unabhängig vom anstehenden Druck das Ventil generell geschlossen bleibt, handelt, oder nur um eine Schließung bis zu einem bestimmten Druck, ab dem das Ventil wieder einen gedrosselten Durchfluss gestattet, ist damit auch das Merkmal 1.7.3 erfüllt (siehe auch die Ausführungen zu [X.] unter IV.1). Die Vorspannkraft, mit der die Platte 50 gegen den Ventilsitz am Block 40 gedrückt wird, wird dabei von dem spulenförmigen Teil 57 beeinflusst, das sich unter einem Flüssigkeitsdruck in der Druckkammer 58 relativ zum Ventilsitz bewegen kann (Merkmal 1.7.2).

Entsprechend Merkmal 1.8 bildet das bewegbare Teil 57 eine [X.] der [X.] 58, konkret die untere [X.]. Die [X.] 58 ist mit einem Einlass 43 versehen, der in Richtung der [X.] (hier: von der [X.] zur [X.]) gesehen stromauf der [X.] mündet und einen Strömungswiderstand R1 aufweist (Merkmal 1.8.1). Darüber hinaus lässt die Ausgestaltung der [X.] 58 bzw. der Spule 57 eine bewusste Umströmung des Außenumfangs der Spule 57 mit dem [X.] zu, wobei das abfließende Fluid stromab von der [X.] in die [X.] mündet (siehe [X.]-DE, Figur 2, i. V. m. Seite 5, Legende zur Gleichung (1), [X.] und [X.], sowie zugehöriger Text im vorletzten Absatz). Damit weist [X.] auch einen Auslass im Sinne des Merkmals 1.8.2 auf, der eine Durchströmung der [X.] 58 zulässt und die Zeitdauer von deren Befüllung in Relation zum Zufluss beeinflusst.

Steigt der Druck in der [X.] während eines Ausfahrhubes, d. h. während der entsprechenden Bewegung zwischen [X.] und [X.], an, so fließt durch die Bohrung 43 Öl in die [X.] 58, und es kommt in Abhängigkeit vom Strömungswiderstand des [X.] (und des Abflusses) zu einer Befüllung der [X.], die generell eine entsprechende Zeit erfordert (vgl. Seite 4, letzter Absatz, bis Seite 5, erster Absatz). Der Zufluss in die [X.] 58 führt dabei zwangsläufig zu einer Volumenzunahme (Merkmal 1.8.3) und zu einem zeitabhängigen Druckanstieg in der [X.] 58 (s. a. Gleichung (1) auf Seite 5). Hierdurch wird die bewegbare Spule 57 nach unten bewegt und drückt hierdurch stärker auf die [X.] und die [X.] 55. Da sich letztere auf dem Innenrand der schließenden Platte 50 abstützt, führt dies schließlich auf der gegenüberliegenden Seite des Auflagers zu einem weiteren Druck der schließenden Platte auf den Ventilsitz (Merkmal 1.8.4). Somit gehen auch die Merkmale 1.8.3 und 1.8.4. aus [X.] hervor.

Entgegen der Auffassung der Beklagten wird bei dem Stoßdämpfer nach [X.] wie beim Streitpatent ebenfalls das zeitliche Füllverhalten der [X.] genutzt. Dies wird in [X.] durch die „Begrenzung des Zuflusses durch den Einlass“ in die [X.], die zu einer langsameren (und damit in stärkerem Maße zeitabhängigen) Befüllung und in weiterer Folge zu einer Ausgrenzung höherer Frequenzen führt, zum Ausdruck gebracht wird (siehe Seite 5, Zeilen 1 bis 7). Darüber hinaus entsprechen auch die weiteren in [X.] vorgesehenen Möglichkeiten zur Anpassung der Frequenzeigenschaften des [X.], wie z. B. die Festlegung des Strömungswiderstandes [X.] durch entsprechende Dimensionierung des Auslasses der [X.], den im Streitpatent genannten Maßnahmen (vgl. einerseits [X.]-DE, Seite 5, vorletzter Absatz, andererseits [X.], Absatz [0015]).

3. Die sonstigen [X.] unterscheiden sich vom Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 vor allem durch den streitpatentgemäßen Auslass gemäß Merkmal 1.8.2.

So weist bei der [X.] ([X.]) die [X.] 31 keinen erfindungsgemäßen Auslass auf, der ein Durchströmen der [X.] in einer Strömungsrichtung ermöglichen könnte. Vielmehr verfügt die dortige [X.] nur über eine Anschlussöffnung, wobei das Befüllen der [X.] durch die Bohrung 36 und das Entleeren über denselben Durchlass erst nach Umkehr der Strömungsrichtung erfolgt. Damit das Entleeren schneller erfolgen kann, ist zur Reduzierung des Durchflusswiderstands ein Rückschlagventil 38 vorgesehen, das in [X.] öffnet (Spalte 4, erster Absatz).

Die [X.] 5,248,014 A ([X.]8) offenbart in Figur 1 einen Stoßdämpfer mit frequenzabhängiger Dämpfung, der einen ähnlichen Grundaufbau wie der in [X.] gezeigte Gegenstand aufweist. Anstelle eines flexiblen Plattenventils kommt bei der [X.] allerdings ein [X.]chieber 11 zum Einsatz, der den Durchfluss von der Kammer 1a zur Kammer 1b bis zum vollständigen Schließen drosseln kann; hierzu ist jedoch ein beachtlicher Kolbenhub bzw. eine entsprechend lange Befüllung durch den relativ kleinen Einlass 12a erforderlich. Eine bewusste Umströmung des [X.]chiebers 11 im Sinne eines Auslasses wird jedoch nicht ausdrücklich offenbart. Gleiches gilt für die [X.] 3,570,635 ([X.]9), bei der gemäß dortiger Figur 2 ein [X.]chieber 14 in umgekehrter Bewegungsrichtung angeordnet ist und den Zufluss zu dem zugeordneten [X.] absperren bzw. freigeben kann.

V.

In den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 10b ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ebenfalls nicht patentfähig.

1. Gemäß Hilfsantrag 1 umfasst der Stoßdämpfer einen weiteren, eine Bypass-Passage bildenden Verbindungskanal (12) durch den genannten [X.] zum Verbinden der ersten und der [X.] (zusätzliches Merkmal 1.8.5.a).

a) Mit dieser Hinzufügung ist der Gegenstand des Anspruchs 1 als neu anzusehen. Zwar zeigt die Figur 3 der Schrift [X.] im [X.] 4 bei dem Rückschlagventil 13 bis 15 einen (weiteren) Verbindungskanal zwischen den beiden Kammern, jedoch nicht in dem beanspruchten Sinne. Der weitere Verbindungskanal bildet nämlich keine Bypass-Passage zum ersten Verbindungskanal, weil er keine Umgehung bzw. Aufspaltung des ersten [X.] in derselben Strömungsrichtung bildet. Vielmehr wird bei [X.] der weitere Verbindungskanal nur bei einer Kolbenbewegung in entgegengesetzter Richtung durchströmt, d. h. er bildet keinen Bypass mit einer zum ersten Verbindungskanal parallelen Durchströmung (siehe Spalte 3, Zeilen 32 bis 40). Gleiches gilt für [X.], wo ein Verbindungskanal 31 mit einer [X.] 32 offenbart ist, der bei einem Eindrücken der [X.]tange 2 nur eine Strömung von der [X.] zur [X.], d. h. in der entgegengesetzten Strömungsrichtung (bezogen auf die Strömungsrichtung des „ersten“ [X.]) zulässt.

b) Das Vorsehen eines Bypasses stellt für den Fachmann bei Stoßdämpfern ein allgemeines, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel dar, um das [X.] und Ansprechverhalten in bestimmten Bereichen anzupassen, was mit einem einzigen Verbindungskanal, üblicherweise i. V. m. einer dort angeordneten [X.], oftmals nicht oder nur mit verhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre. So zeigt beispielsweise die [X.] Patentschrift 0 207 409 [X.] ([X.]6) in Figur 3 einen (zuschaltbaren) [X.] 16, der im Gegensatz zu dem Hauptkanal 18 bereits früher öffnet und dadurch ein weicheres Dämpfungsverhalten ermöglicht, auch wenn das Hauptventil bei 18 noch nicht geöffnet hat (siehe [X.]6, Figur 3, i. V. m. Beschreibung Spalte 6, Zeilen 36 bis 42). Des Weiteren offenbaren [X.]8 und [X.]9 Lösungen, bei denen dem Verbindungskanal einer frequenzabhängigen [X.] zusätzliche Bypasskanäle zugeordnet sind (siehe [X.]8, Figur 1, Bezugszeichen 3 und 9; [X.]9, Figur 2, Bezugszeichen 12 und 10). Diese Schriften belegen die Fachüblichkeit des in dem Merkmal 1.8.5.a vorgesehenen [X.], wobei dem Vortrag der Beklagten nichts entnommen werden kann, was über die vorhersehbare Wirkung dieser Maßnahme hinausgehen bzw. in Kombination mit den übrigen Anspruchsmerkmalen einen erfinderischen Überschuss begründen könnte.

Im Hinblick auf die erzielbare Funktionalität war der Fachmann, der stets um konstruktive Verbesserungen oder Anpassungen bemüht ist, ausgehend von [X.] (oder auch [X.]) veranlasst, einen Bypass, wie in Merkmal 1.8.5.a beansprucht, vorzusehen, zumal sich dieser als objektiv zweckmäßig darstellt, um das Dämpfungsverhalten in bestimmten Bereichen an individuelle Bedürfnisse anpassen zu können, und konstruktiv problemlos umsetzbar ist (siehe auch [X.], 647 (Leitsatz und Absatz 26) – [X.]). Damit beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit.

2. In der Fassung des [X.] soll der bereits mit Hilfsantrag 1 beanspruchte Verbindungskanal über ein Ventil (13), das über eine Feder (30) in [X.] beaufschlagt ist, geschlossen werden können (zusätzliches Merkmal 1.8.5.c).

Hierbei handelt es sich wiederum um eine fachübliche, aus dem Stand der Technik hinreichend bekannte Ausgestaltung von [X.]en, auch solchen in [X.], die ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen kann (siehe z. B. [X.]6, Figur 3, Bezugszeichen 41, 42; [X.], Figur 1, Bezugszeichen 32, 34). Im Übrigen weist die [X.] selbst darauf hin, dass die Bauarten eines Bypass aus dem Stand der Technik bekannt seien (vgl. [X.], Abs. [0038]).

3. Gemäß der in Hilfsantrag 3 vorgesehenen Fassung des Patentanspruchs 1 führt die in Merkmal 1.8.3 vorgesehene Vergrößerung des Volumens der [X.] zu deren zeitabhängigen Befüllung (zusätzliches Merkmal 1.8.3.a). Außerdem wird durch den weiteren Druck der schließenden Platte auf den Ventilsitz (Merkmal 1.8.4) ein zeitabhängiges Schließen der schließenden Platte gegenüber dem Ventilsitz erzielt, abhängig von der Dauer der Bewegung zwischen [X.] und [X.] (zusätzliches Merkmal 1.8.4.a).

Diese funktionalen Merkmale gehen aus [X.] sowie aus [X.] neuheitsschädlich hervor, wozu auf die diesbezüglichen Ausführungen (oben unter [X.] bzw. IV.1) hingewiesen wird.

4. Gemäß Hilfsantrag 4 sollen die in den [X.] 1 und 3 vorgesehenen Merkmale 1.8.3.a, 1.8.4.a und 1.8.5.a in der Fassung des Anspruchs 1 enthalten sein. In Hilfsantrag 5 ist vorgesehen, sämtliche in den [X.] 2 und 3 enthaltenen zusätzlichen Merkmale 1.8.3.a, 1.8.4.a, 1.8.5.a und 1.8.5.c in die Fassung des Anspruchs 1 aufzunehmen.

In beiden Fällen ergibt sich durch die jeweilige Merkmalszusammenstellung kein synergetischer Effekt, der - trotz mangelnder Neuheit bzw. fehlender Erfindungshöhe der einzelnen Merkmale - die Patentfähigkeit des Anspruchs 1 begründen könnte.

5. Gemäß Hilfsantrag 6 ist der in Anspruch 1 genannte Verbindungskanal (16) in dem [X.] ausgebildet und umfasst einen Abschnitt, der auf der zentralen Achse des [X.] liegt (zusätzliches Merkmal 1.8.5.b).

Ebenso wie die erteilte Fassung wird auch der Gegenstand dieser Fassung des Anspruchs 1 von [X.] neuheitsschädlich getroffen. So zeigt deren Figur 1 eine Ausführungsform, bei der der Verbindungskanal von [X.] mit [X.] in dem [X.] 2, 3, 4 ausgebildet ist, wobei ein Abschnitt des [X.], konkret der [X.] 20, auf der zentralen Achse des [X.] liegt.

6. Gemäß Hilfsantrag 7 sollen die bereits in den [X.] 3 und 6 vorgesehenen zusätzlichen Merkmale 1.8.3.a, 1.8.4.a und 1.8.5.b in den Patentanspruch 1 aufgenommen werden. Hilfsantrag 8 beinhaltet wiederum die kombinierte Aufnahme der in den [X.] 1 und 6 enthaltenen zusätzlichen Merkmale 1.8.5.a und 1.8.5.b, während nach Hilfsantrag 9 die Merkmale 1.8.5.b, 1.8.5.a und 1.8.5.c und nach Hilfsantrag 10 die aus den [X.] 7 und 2 bekannten Merkmale 1.8.3.a, 1.8.4.a, 1.8.5.b, 1.8.5.a und 1.8.5.c in Patentanspruch 1 aufgenommen werden.

In allen diesen Fällen ergibt sich aus den jeweiligen [X.] - ebenso wie bzgl. der Hilfsanträge 4 und 5 - kein über die Wirkung der Einzelmerkmale hinausgehender synergetischer Effekt, der die Patentfähigkeit des Anspruchs 1 begründen könnte.

7. Nach Hilfsantrag 10a weist der im Merkmal 1.8 genannte bewegbare Teil der [X.] eine erste, stromauf gelegene Oberfläche sowie eine zweite, dem Druck in der [X.] ausgesetzte zweite Oberfläche auf, wobei die zweite Oberfläche der ersten gegenüberliegend angeordnet ist und eine größere Oberfläche als diese besitzt (zusätzliches Merkmal 1.8.a). Außerdem weist der Stoßdämpfer den bereits in der Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 1 vorgesehenen Bypass auf (zusätzliches Merkmal 1.8.5.a).

a) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung handelt es sich hierbei um eine zulässige Anspruchsfassung. Durch das Merkmal 1.8.a wird das bewegbare Teil sowohl hinsichtlich des [X.]s zweier gegenüberliegender Seiten als auch bezüglich deren Anordnung gekennzeichnet. Dabei ist die zweite, größere Oberfläche des bewegbaren Teils dem Druck in der [X.], von der das bewegbare Teil gemäß Merkmal 1.8 eine [X.] ausbildet, ausgesetzt, und die gegenüberliegende, kleinere Oberfläche des bewegbaren Teils 18 ist stromauf der genannten [X.] angeordnet. Die Anordnung in dem fluidtechnischen Einflussbereich stromauf der [X.] impliziert zudem, dass die kleinere Oberfläche des bewegbaren Teils dem (Fluid-)Druck stromauf der [X.] ausgesetzt ist. Der Fachmann kann dieses Merkmal ohne Weiteres der Figur 2 der [X.] ([X.]) entnehmen, wobei es für ihn offensichtlich ist, dass die der [X.] 22 zugewandte Unterseite des bewegbaren Teils 18 eine größere Oberfläche aufweist als die gegenüberliegende Fläche des Teils 18, die stromauf der [X.], d. h. oberhalb der Platte 14, angeordnet ist. Dieser Sachverhalt wird auch in [X.], Seite 6, Zeilen 9 bis 13 bzw. 25 bis 27, beschrieben. In technischer Hinsicht ist für den Fachmann klar, dass es bei diesem Merkmal im Wesentlichen auf die beanspruchten [X.] mit den jeweils anliegenden Drücken ankommt, da sich hieraus [X.] für das bewegbare Teil ergibt bzw. sich hiermit entsprechend anpassen lässt.

b) Die in Hilfsantrag 10a enthaltene Merkmalskombination war für den Fachmann am [X.] durch die Entgegenhaltung [X.] weder vorweggenommen noch nahegelegt.

Das bewegbare Teil 57 der [X.] weist zwar eine (zweite) Oberfläche auf, die dem Druck in der [X.] 58 ausgesetzt ist, jedoch ist die gegenüberliegende (erste) Oberfläche stromab der [X.] angeordnet, da diese fluidtechnisch mit der unteren [X.] in Verbindung steht. Darüber hinaus weist die Spule 57 sowohl auf der Seite der [X.] als auch auf der gegenüberliegenden Seite dieselbe (Grund-)Fläche auf, was ein weiteres Unterscheidungsmerkmal darstellt. Eine Veranlassung dahingehend, die Spule 57 entsprechend dem Merkmal 1.8.a auszugestalten und anzuordnen, ergibt sich jedenfalls aus [X.] nicht, und es sind auch dem weiteren Stand der Technik keine Anregungen dahingehend entnehmbar, das in sich geschlossene Konzept von [X.] in Richtung des Merkmals 1.8.a abzuändern.

Der Argumentation der Klägerin, wonach sich bei entsprechender Sichtweise auch das Merkmal 1.8.a der [X.] entnehmen ließe, kann nicht gefolgt werden. So bringt das Merkmal eindeutig zum Ausdruck, dass die erste Oberfläche des bewegbaren Teils stromauf der [X.] angeordnet sein soll, d. h. in dem Sinne, dass die Oberfläche mit dem Fluid in Kontakt steht (s. o.). Auch wenn die komplette Einheit, bestehend aus den Spulen 57 und 55 und der [X.], als bewegbares Teil angesehen wird, so ist die der [X.] gegenüberliegende Oberfläche, d. h. die Unterseite der Spule 55, welche dieselbe Grundfläche wie die der [X.] zugewandte Oberseite der Spule 57 aufweist, immer noch stromab der [X.] angeordnet und wird von dem dort herrschenden Druck beaufschlagt. Dabei wird es auch als nicht maßgeblich bzw. nicht im Sinne des Merkmals 1.8.a angesehen, dass das Fluid stromauf der [X.] über die Ventilplatte 50 mittelbar einen Druck bzw. [X.] auf das bewegbare Teil 55 bzw. über die [X.] auf die Unterseite der Spule 57 ausübt.

c) Jedoch konnte der Fachmann ausgehend von [X.] zu dem Gegenstand des Anspruchs 1 i. d. F. des [X.] gelangen.

So kann der Fachmann der Figur 4 von [X.] entnehmen, dass der zweiteilige [X.], der über eine eingespannte elastische Membran 40 bewegbar aufgehängt ist (siehe auch Spalte 2, Zeilen 30 bis 34) an seiner der [X.] zugewandten Seite offensichtlich erkennbar eine größere Oberfläche als an der gegenüberliegenden Seite (bei Bezugszeichen 21), die stromauf der [X.] angeordnet ist, aufweist und somit das Merkmal 1.8.a verwirklicht. Das Vorsehen eines Bypasses gemäß Merkmal 1.8.5. stellt eine fachübliche Maßnahme dar, wozu auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 1 verwiesen wird (s. o. V.1).

8. Gemäß Hilfsantrag 10b soll dem erteilten Anspruch 1 ebenfalls das zusätzliche Merkmal 1.8.a hinzugefügt werden, und darüber hinaus die auch in dem Hilfsantrag 3 vorgesehenen Merkmale 1.8.3.a und 1.8.4.a (zeitabhängiges Befüllen der [X.] sowie zeitabhängiges Schließen der schließenden Platte gegenüber dem Ventilsitz).

In dieser Ausgestaltung wird der [X.] durch [X.] getroffen, wozu auf die Ausführungen unter IV.1, [X.] und [X.] verwiesen wird.

V[X.]

Dagegen ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents i. d. F. des [X.] patentfähig. Der Stoßdämpfer soll danach - zusätzlich zu den Merkmalen der erteilten Fassung - zwei weitere Merkmale aufweisen, zum einen das aus Hilfsantrag 10a bekannte, die erste und zweite Oberfläche des bewegbaren Teils betreffende Merkmal 1.8.a, zum anderen das aus Hilfsantrag 6 bekannte Merkmal 1.8.5.b, wonach der Verbindungskanal (16) in dem [X.] ausgebildet ist und einen Abschnitt umfasst, der auf der zentralen Achse des [X.] liegt.

1. Diese Merkmalskombination wird von keiner der [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen. Dies trifft auch - entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung - für die Schrift [X.] zu, da aus dieser das Merkmal 1.8.a nicht hervorgeht (siehe Ausführungen zu Hilfsantrag 10a, s. o. [X.].b).

2. In der Ausgestaltung gemäß Hilfsantrag 10c war der Gegenstand des Anspruchs 1 dem Fachmann am [X.] auch nicht nahegelegt.

a) Ausgehend von [X.] war der Fachmann nicht veranlasst, das bewegbare Teil der [X.] des [X.] im Sinne des Merkmals 1.8.a auszugestalten (siehe Ausführungen zu Hilfsantrag 10a unter [X.].b).

b) Ausgehend von [X.] bestand für den Fachmann kein Anlass für eine Verlegung der [X.] in den Kolben im Sinne des Merkmals 1.8.5.b. Der in [X.] offenbarte Stoßdämpfer weist den Grundaufbau eines Zweirohr-[X.] auf, bei dem zur Dämpfung des Auswärtshubs in sämtlichen Ausführungsbeispielen eine [X.] am Zylinderboden angeordnet ist. Dabei wird das mittig im Zylinder angeordnete Zentralrohr 10, an dessen Ende sich die [X.] befindet, als ein die Bauweise des [X.] kennzeichnendes Bauteil hervorgehoben, das funktionell sowohl bei der Auswärts- als auch bei der Einwärtsbewegung des [X.] in die Hydraulik eingebunden ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 59 bis 64, Spalte 2, Zeilen 64 f., sowie insbesondere Spalte 3, Zeilen 32 bis 44). Bei einer Anordnung der [X.] am Zylinderboden steht im Vergleich zum [X.] grundsätzlich mehr Platz zur Verfügung. Aus diesem Grund und wegen ihrer guten Zugänglichkeit eignet sich diese Ausführung sehr gut für zusätzliche Ausgestaltungen, wie z. B. für die vorteilhafte Feinregulierung des [X.] der [X.] mittels einer Spuleneinrichtung 32 (s. a. Spalte 2, Zeilen 21 bis 29).

Der Klägerin kann zwar darin zugestimmt werden, dass es sich bei [X.]en im [X.] bzw. am Zylinderboden jeweils um fachübliche Ausgestaltungen handelt, die im Ermessen des Fachmanns liegen; dies gilt auch im Hinblick auf Zweirohrstoßdämpfer (siehe [X.], Figur 1; [X.]9, Figur 7). Allerdings bedeutet dies nicht, dass der Fachmann diese Anordnungen in jedem Anwendungsfall beliebig untereinander austauschen kann bzw. wird. So wird es der Fachmann bei [X.] nicht als zweckmäßig erachten, die dortige [X.] vom Zylinderboden in den [X.] zu verlagern, da eine derartige Umlagerung mit einigen Schwierigkeiten verbunden wäre. Dabei ist zunächst erkennbar, dass im [X.] auf Grund der bereits vorhandenen Komponenten wenig Platz für die Aufnahme weiterer Komponenten zur Verfügung steht, wobei sich dieses Problem durch die bei [X.] zusätzlich vorgesehenen Ausgestaltungen verschärft. Darüber hinaus müsste auch das Zentralrohr entfallen, was zwar laut Vortrag der Klägerin eine einfachere Konstruktion und damit Kosteneinsparungen mit sich bringen würde, jedoch in weiterer Folge noch zusätzliche Änderungen zur Gewährleistung der eingangs angeführten hydraulischen Funktionalitäten erfordern würde, z. B. die [X.] zum Ausgleichsraum 3. In Anbetracht dieser Schwierigkeiten und des [X.] war es für den Fachmann nicht naheliegend, bei dem in [X.] gezeigten Stoßdämpfer die [X.] in den [X.] zu verlagern, zumal dies auch eine Abkehr von der dort bewusst gewählten Ausgestaltungsform und die Aufgabe des vorteilhaften Platzangebots beinhalten würde, was der Fachmann als untunlich angesehen hätte (vgl. [X.] a. a. O. - [X.]).

c) Die weiteren [X.] liegen weiter ab und können die Patentfähigkeit ebenfalls nicht in Frage stellen. Der Schrift [X.]9 sind zwar die neu hinzugekommenen Merkmale 1.8.a und 1.8.5.b, nicht jedoch die grundlegenden Merkmale eines Auslasses der [X.] (Merkmal 1.8.2) und der streitpatentgemäßen Funktionsweise (Merkmal 1.8.4) entnehmbar. So beruht die Funktionsweise des bewegbaren Teils 14 auf dem lediglich frequenzabhängigen Absperren des [X.] 12, 13 gegenüber der [X.] 9 (siehe Spalte 3, zweiter Absatz), nicht aber auf einer Steigerung des Drucks auf das [X.] im Sinne des Streitpatents. Ähnliches gilt auch für die in [X.]8 vorgesehene [X.], der es zudem noch an den Merkmalen 1.8.a und 1.7.3 mangelt. Die übrigen Druckschriften unterscheiden sich noch in weiteren Merkmalen und sind auch von der Klägerin nicht mehr im Einzelnen zur Begründung mangelnder Patentfähigkeit herangezogen worden.

VI[X.]

Somit hat Patentanspruch 1 des Streitpatents i. d. F. des [X.] 10c Bestand. Die davon umfassten [X.] 2 bis 8 betreffen zweckmäßige, nicht triviale Ausgestaltungen der Anordnung nach Anspruch 1 und sind schon wegen ihres [X.] auf den geänderten Anspruch 1 patentfähig, unabhängig davon, ob ihre zusätzlichen Merkmale ihrerseits neu und erfinderisch sind.

Die Lehre des Anspruchs 5 (entsprechend Anspruch 6 in der erteilten Fassung des Streitpatents) ist im Übrigen so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. So wird in dem zugehörigen Beschreibungsabsatz ([X.], Absatz [0018]) darauf hingewiesen, dass von außen angesteuerte Durchflussdrosselungen dem Fachmann bekannt seien. Dem ist zuzustimmen, wobei z. B. auf die Schriften [X.] (Figuren 3 und 4, Bezugszeichen 32 bis 34), D3 (z. B. Figuren 7 bis 9) und [X.]5 (Figuren 1 bis 4, Bezugszeichen 30) verwiesen werden kann.

Die Klage war daher abzuweisen, soweit sie sich gegen die Patentansprüche i. d. F. des [X.] 10c richtet; im Übrigen war ihr stattzugeben. Auf die von der Beklagten nachrangig gestellten Hilfsanträge kommt es hierbei nicht an.

[X.][X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

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7 Ni 11/16 (EP)

21.09.2017

Bundespatentgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 21.09.2017, Az. 7 Ni 11/16 (EP) (REWIS RS 2017, 4970)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4970

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