Bundespatentgericht, Urteil vom 19.10.2023, Az. 7 Ni 15/21 (EP)

7. Senat | REWIS RS 2023, 10356

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 410 894

([X.] 2010 015 154)

hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2023 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.]. [X.], [X.] und Dipl.-Chem. Dr. Deibele

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 2 410 894 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten:

1. A beverage preparation machine comprising:

a housing (1000) that delimits a cavity (1050) for receiving a used capsule collector; a pump (800) which vibrates during use and which is mounted in the housing; and a dampener for preventing or reducing the transmission of vibrations from [X.] to other machine parts, [X.] (850) on which [X.] is mounted in the housing, wherein [X.] (850) is a helicoidal dampening spring and in that the beverage preparation machine comprises a brewing unit for receiving a pre-portioned ingredient of a beverage supplied within a capsule or pod and for guiding an incoming flow of liquid through said ingredient to a beverage outlet, and an [X.] heater for heating this flow of liquid to be supplied to the brewing unit, [X.] is for pumping this liquid through the [X.] heater, [X.] (800) is held and guided by at least one plain bearing (1015) to allow movements of [X.] when vibrating.

2. [X.], wherein the housing (1000) comprises two facing half-shells, [X.] (850) being secured between the facing half-shells.

3. [X.] or 2, [X.] (800) comprises a piston movably mounted within a pump chamber, a further spring being optionally provided with [X.] chamber to exert a force on the piston, an [X.] [X.], an axial reciprocating movement of the piston within [X.] chamber being enabled due to activation by means of the solenoid.

4. [X.], 2 or 3, [X.] (800) is electrically connected to a control unit (2) via an [X.] transmit said vibrations or significantly reduces said vibrations, [X.] being in particular connected via flexible cables or wires.

5. The machine of claim 4, wherein the control unit (2) comprises a PCB, [X.], with one of said ends on a detachable portion of the PCB, such as a portion provided with electric connecting stripes, forming a connector, [X.], for electrically connecting and powering [X.] (800).

6. [X.], [X.] (810), in particular a pump inlet, extends axially into [X.] (850).

7. [X.], [X.] bottom part (810) forms a pump inlet that is connected to a tubing (5’, 5’’) for connecting a water tank, [X.] (850) extending axially around [X.] inlet and/or around the tubing (5’, 5’’).

8. [X.] or 7, wherein [X.] (850) is supported by an [X.] (1010), optionally the spring seat (1010) comprising a bottom ledge (1011) supporting [X.] (850) and peripheral sidewalls (1012) maintaining [X.] in place.

9. The machine of claim 8, wherein the [X.] (1010) delimits [X.] (1013) through which [X.] bottom part (810) and/or through which the tubing (5’, 5’’) extends to [X.] (800).

10. The machine of any one of claims 8 or 9, wherein the [X.] (1010) is integral with or fixed to the housing (1000).

11. [X.], wherein [X.] (850) is arranged to hold and guide an [X.] (810) or a component connected thereto so as to allow friction free movements of the [X.] or the connected component when [X.] (800) is vibrating.

12. [X.]1, wherein said [X.] is a pump bottom part (810) and/or wherein said component connected thereto is a tubing (5b’’).

13. [X.], [X.] (1000).

14. [X.]3, wherein the plain bearing (1015) is arranged to hold and guide an upper part of [X.].

15. [X.]4, wherein the upper part of [X.] forms a pump outlet (820).

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

I[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 %.

II[X.] Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

[X.] Der Streitwert wird auf 3.750.000,- € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 2 410 894 ([X.]). Die [X.], die ein Tochterunternehmen der Klägerin wegen Patentverletzung in Anspruch nimmt, ist eingetragene Inhaberin des [X.]s, das am 7. Januar 2010 angemeldet worden ist und die Priorität der internationalen Patentanmeldung P[X.]T/[X.]/053368 vom 23. März 2009 beansprucht; das [X.] ist am 29. Oktober 2009 veröffentlicht worden. Die Patenterteilung ist am 16. April 2014 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung „[X.] MOUNT IN A BEVERAGE PR[X.]RATION MA[X.]HINE“ (Pumpenhalterung in einer Getränkezubereitungsmaschine) und wird beim [X.] unter der Nummer 60 2010 015 154 geführt. Das in [X.] Verfahrenssprache erteilte [X.] umfasst in der Fassung, die es im Einspruchsverfahren vor dem [X.] erhalten hat (im Folgenden: geltende Fassung ([X.])), 15 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind. Patentanspruch 1 und die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 15 beziehen sich auf eine Getränkezubereitungsmaschine mit einem Gehäuse, einer Pumpe und einem Dämpfer.

2

Der geltende Patentanspruch 1 lautet in der [X.] – wie aus der Patentschrift ersichtlich – wie folgt:

3

1. A beverage preparation machine comprising:

4

a housing (1000); a pump (800) which vibrates during use and which is mounted in the housing; and a dampener for preventing or reducing the transmission of vibrations from the pump to other machine parts, [X.] (850) on which the pump is mounted in the housing, characterised in that the dampening spring (850) is a helicoidal dampening spring and in that the beverage preparation machine comprises a brewing unit for receiving a pre-portioned ingredient of a beverage supplied within a capsule or pod and for guiding an incoming flow of liquid through said ingredient to a beverage outlet.

5

Die [X.] Übersetzung gemäß der [X.]schrift EP 2 410 894 B2 lautet wie folgt:

6

1. Getränkezubereitungsmaschine mit:

7

einem Gehäuse (1000); einer Pumpe (800), die während des Gebrauchs in Schwingung versetzt ist und die in dem Gehäuse angebracht ist; sowie einem Dämpfer, der die Übertragung von Schwingungen von der Pumpe auf andere Maschinenteile verhindert oder reduziert, wobei der Dämpfer eine Feder (850) aufweist, auf welcher die Pumpe in dem Gehäuse angebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Dämpfungsfeder (850) eine Schraubendämpfungsfeder ist und dass die Getränkezubereitungsmaschine eine Brüheinheit zur Aufnahme eines in einer Kapsel oder einem Pad gelieferten vorportionierten Inhaltsstoffes eines Getränkes und zum Leiten eines ankommenden Flüssigkeitsstromes durch den Inhaltsstoff zu einem Getränkeauslass aufweist.

8

Wegen des Wortlauts der [X.] bis 15 wird auf die [X.]schrift EP 2 410 894 B2 Bezug genommen.

9

Die [X.] verteidigt das [X.] in der erteilten Fassung sowie mit den [X.] 1, 2, 2A, 3, 3A, 4, [X.] – [X.], 5 und 6.

Patentanspruch 1 des [X.] lautet entsprechend der von der [X.]n mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2021 eingereichten Fassung (Änderung gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):

1. A beverage preparation machine comprising:

a housing (1000); a pump (800) which vibrates during use and which is mounted in the housing; and a dampener for preventing or reducing the transmission of vibrations from the pump to other machine parts, [X.] (850) on which the pump is mounted in the housing, characterised in that the dampening spring (850) is a helicoidal dampening spring and in that the beverage preparation machine comprises a brewing unit for receiving a pre-portioned ingredient of a beverage supplied within a capsule or pod and for guiding an incoming flow of liquid through said ingredient to a beverage outlet, and an [X.] heater for heating this flow of liquid to be supplied to the brewing unit, wherein the pump is for pumping this liquid through the [X.] heater.

Patentanspruch 1 des [X.] (sowie der weiteren Hilfsanträge) lautet entsprechend der von der [X.]n mit Schriftsatz vom 13. September 2023 eingereichten Fassung:

Abbildung

Gemäß Hilfsantrag 2A lautet Patentanspruch 1:

Abbildung

Gemäß Hilfsantrag 3 lautet Patentanspruch 1:

Abbildung

Gemäß Hilfsantrag 3A lautet Patentanspruch 1:

Abbildung

Patentanspruch 1 und 2 des [X.] lauten entsprechend der von der [X.]n mit Schriftsatz vom 13. September 2023 eingereichten Fassung:

Abbildung

Gemäß Hilfsantrag [X.] lauten die Patentansprüche 1 und 2:

Abbildung

Gemäß Hilfsantrag [X.] lauten die Patentansprüche 1 und 2:

Abbildung

Gemäß Hilfsantrag 4[X.] lauten die Patentansprüche 1 und 2:

Abbildung

Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung hat die [X.] die [X.] und 6 eingereicht.

In Hilfsantrag 5 heißt es in Bezug auf die Patentansprüche 1 und 2, entsprechend der Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung unter Einfügung des Wortes „helicoidal“ zwischen den Wörtern „second“ und „dampening spring“, wie folgt:

Abbildung

Die Patentansprüche 1 und 2 lauten gemäß Hilfsantrag 6, entsprechend der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Fassung unter Streichung der Wortfolge „or wherein a second dampening spring is connected to the top part of the pump“, wie folgt:

Abbildung

Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der mangelnden Ausführbarkeit geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. a und b, Art. 54, 56 EPÜ) und hinsichtlich der Hilfsanträge die Unzulässigkeit der jeweiligen Fassungen auch mangels Klarheit (Art. 84 EPÜ).

Sie bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u. a. auf folgende von ihr eingereichte Schriften und Dokumente (wobei [X.] bis [X.] Druckschriften aus dem Prüfungsverfahren des [X.]s sind, [X.] bis [X.] aus dem Einspruchsverfahren des [X.]s und [X.] bis [X.]80 die im [X.] zitierten Druckschriften):

Anlage [X.] EP 2 410 894 B1 ([X.], ursprünglich erteilte Fassung)

Anlage [X.] EP 2 592 894 B2 ([X.] Fassung nach Einspruchsverfahren)

Anlage A5 [X.] 2009/130099 [X.] (Prioritätsanmeldung zum [X.])

Anlage [X.] Video- und Foto-Dokumentation zur Öffnung und Demontage einer Nespresso [X.] [X.]S220 Pro (DVD)

Anlage [X.] [X.] Anspruch 1

Anlage [X.] Verletzungsklageschrift vom 12.5.2021 (LG M…)

Anlage [X.] Datenträger mit Bild- und Videomaterial zur [X.]alor Espresso Adagio Automatic

[X.] [X.] 2009/150030 [X.]

D2 AU 16549 76 A

D3 [X.] 2 214 069 [X.]

[X.] [X.] 2006/032599 A2

[X.] Artikel aus E&W Haushalt, Ausgabe 03/2005, „Noch ein Nachschlag“, Seiten 98, 99 (unscharf) mit besserer Wiedergabe [X.]a

[X.] Deckblatt von Broschüre zu Kaffeevollautomat jura IMPRESSA Z5, [X.] 2005

[X.]3 Technische Zeichnung von [X.]/[X.], geändert am 16.09.2005

[X.] Rechnung der [X.]/[X.] AG an [X.] betr. 288 Stück Jura Impr. Z5 vom 29.06.2004

[X.] [X.] der Webseite „[X.]“, ausgedruckt 09.12.2014, zu Jura Impressa Z5 aluminium, „Gelistet seit: 27.05.2004“

[X.] Bedienungsanleitung Jura IMPRESSA Z5, Art. Nr. 65474, 9/05, Seiten 1 bis 38

[X.] Niederschrift über die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen D.… F.…, beschäftigt bei [X.]/[X.] AG, vom 23.05.2017 zur Lieferung der Jura Z5 an die [X.] (Einspruchsverfahren zum [X.])

[X.]8 Fotodokumentation einer [X.], [X.] Elektrogeräte GmbH, mit Angabe des [X.] 30.07.2008 auf Abbildung 11, erstellt lt. [X.] im [X.] 2014

[X.] [X.] von Herrn O…, Mitarbeiter der [X.] [X.] Hausgeräte GmbH, vom 16.01.2015 zur [X.]

[X.]0 Rechnung des [X.] [X.] an Herrn G… vom 05.02.2009 betr. Barverkauf einer [X.] [X.]

[X.]1 [X.] von [X.], abgerufen am 30.06.2014, zur „[X.] [X.] Espresso Vollautomat [X.]“ u.a. mit der Angabe „Im Angebot von [X.] seit: 17. Oktober 2008“

[X.]2 Explosionsdarstellung der [X.] [X.]

[X.]3 Zeichnung/Bild von [X.], Model E, Typ [X.], ohne Datumsvermerk

[X.]4 [X.]s der [X.]seite [X.]/an/technik/[X.] von Herrn N…

[X.]5 [X.] von Herrn O… vom 8.03.2017 zu Kaffeevollautomaten der [X.] Reihe, [X.] und [X.]

[X.]6 [X.] von Herrn N… vom 9.02.2017 zum Kauf einer [X.] [X.] am 12.12.2008 und Erstellung eines Beitrags hierzu auf seiner [X.] www.naan.de am 31.12.2008

[X.]7 [X.] Webseite [X.] – Forum für Tipps, Gebrauch, Pflege, Wartung und Reparatur, mit Beiträgen u.a. von „naan“ zur [X.] [X.] Serie, [X.]. 2008, ausgedruckt 23.05.2017

[X.]7a Ausdruck aus [X.] zu „Wie unterscheiden sich eigentlich die [X.] Serien?“, mit Beiträgen u.a. von „naan“ vom [X.]. 2008, ausgedruckt 9.06.2021

[X.]8 [X.] von [X.] Video “[X.] line coffee machine” mit Angabe “[X.], 2008 [X.] line coffee machine at IFA 2008 in Berlin”

[X.]9 [X.] Webseite www.tradeshowalerts.com zur [X.] 29.8.- 3.9.2009

[X.]0 Explosionsdarstellung zu [X.] SUP033R Xsmall mit [X.]. 01 - 23/09/08

[X.]1 Explosionsdarstellung zu [X.] SUP033R Xsmall mit [X.]. 02 - 11/12/08

[X.]2 Explosionsdarstellung zu [X.] SUP033R Xsmall mit [X.]. 03 - 13/03/09

[X.]3 Angebot für “[X.] Xsmall SUP033R Service Manual” auf der Website http://www.shop.partsguru.com der [X.] Guru, [X.]opyright 2015, 2016

[X.]4 „[X.] SERVI[X.]E [X.] [X.]ision 00“, [X.] Int., [X.]. 00/Jul. 2008; in Farbe eingereicht als [X.]4a

[X.]5 Rechnung der [X.] Nederland an [X.] vom 22.12.2008 betr. eine [X.] PL[X.] ANTRA[X.]ITE

[X.]6 Technische Zeichnungen zu Model „[X.] ([X.])“, [X.] International Group, mit letztem Änderungsdatum 18.09.2008

[X.]7 Technische Zeichnung der Dämpfungsfeder für [X.] ([X.]), [X.] International Group, mit Datum 23.05.2007

[X.]8 [X.]AD-Bild des Gehäusebodens der Xsmall, undatiert

[X.]9 [X.]AD-Bild des Gehäusebodens der Xsmall, undatiert

[X.]30 schriftliche Zeugenaussage („Witness statement“) von Herrn M… Leoni von der [X.] International Group vom 16.11.2016

[X.]31 Eingabe Dritter, [X.], [X.], [X.], vom 29.11.2016 (Einspruchsverfahren zum [X.])

[X.]32 Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 16.1.2018 (Einspruchsverfahren zum [X.])

[X.]33 Entscheidung der [X.] vom [X.], T 0734/18 – 3.2.04 (Einspruchsverfahren zum [X.])

[X.] Wikipedia-Artikel „Feder (Technik)“, Bearbeitungsstand (alte Version) 13.3.2009

[X.]35 Unterlagen Vorlesung „Vibration isolation“ am [X.] ([X.]ollege) von 2002 mit [X.] [X.] [X.] zu [X.]35

[X.]37 Paper “Damping factor of helical spring” (1962, Volume 28 issue 194, pages 1251-1260)

[X.]38 „Noise and Vibration [X.]ontrol Engineering”, 2. Auflage, [X.] ([X.]), [X.], 2005

[X.]39 Rechnungen der [X.]-Elektrogeräte GmbH zur [X.] vom Oktober 2008, April und Juni 2009

[X.]0 [X.].de-Seite zur [X.] [X.] Espresso Vollautomat EQ 7/l Series

[X.]1 [X.] [X.] zu [X.]0 („Saved 29 times between February 19, 2009 and May 27, 2013“)

[X.]2 [X.] www.Naan.de zu [X.] mit [X.] Archive [X.]89 zu [X.]2

[X.]3 Forumsdiskussion “[X.] [X.] Erfahrungen“

[X.]4 Geschichte Nespresso

[X.]5 [X.] „Latest Trends in [X.]” vom 15.12.2006 (https://homeappliances.wordpress.com/2006/12/15/nespresso-machine-gemini-cs200220/) mit [X.] [X.] [X.]6 zu [X.]5

[X.]7 [X.] Artikel “Starkes Aroma, bequem und schnell“ der [X.] vom 18.03.2006 (https://www.ahgz.de/hotellerie/news/starkes-aroma-bequem-und-schnell-150191)

[X.]8 Wartungsanleitung (instructions de maintenance pour machine à café) zur Nespresso [X.] [X.]S220 Pro, [X.]S200 Pro

[X.]9 Fotos Demontage [X.] [X.]S220 Pro

[X.]0 Bedienungsanleitung zur [X.] [X.]S220 Pro

[X.]1 Bedienungsanleitung [X.]alor Espresso Adagio (Mod. 2328), Deckblatt und eine Seite betr. „Problèmes“

[X.]2 Bedienungsanleitung [X.]alor Espresso Adagio Automatic (Mod. 2329), Seiten 1 bis 10

[X.]3 Bedienungsanleitung eines Kaffeeautomaten [X.] (lt. Angabe der Klägerin: [X.]), 18/09/02, Seiten 1 bis 60 (auf letzter Seite: 35/97)

[X.]4 Technische Zeichnung zu [X.]alor Espresso Adagio 232900[X.], [X.]reation 28/12/1998, Edition 09/04/199

[X.]5 Technische Zeichnungen, [X.]alor, [X.] mit u.a. Spezifikationen zu Pumpenfeder

[X.]6 Fotos einer Rowenta Adagio

[X.]7 [X.] [X.] zu [X.] 180 Adagio Espressomaschine u.a. mit Angabe „im Angebot von [X.] seit 18. März 2006“

[X.]8 [X.] „https://forum.hardware.fr.“ mit [X.] zu Espressomaschinen u.a zur [X.]alor Espresso Adagio, Juli 2006, mit [X.] [X.] [X.]9 zu [X.]8

[X.]0 [X.]-Artikel „[X.]”, [X.], [X.]opyright 2006 - mit [X.] [X.] [X.]1 zu [X.]0)

[X.]2 [X.] [X.]-Produktseite zu „Alessi RS05 B [X.]oban Espressomaschine”, ausgedruckt am [X.], mit [X.] [X.] [X.]3 zu [X.]2

[X.]4 Artikel zu Nespresso Alessi [X.]oban R05 aus der [X.] vom 19.10.2000

[X.]5 [X.] 5641170 U mit [X.] Maschinenübersetzung [X.]5a der Beschreibung der [X.]5

[X.]6 [X.] mit [X.] Maschinenübersetzung [X.]6a der Beschreibung der [X.]6

[X.]7 [X.] 2006/102980 [X.]

[X.]8 [X.] 2008/144471 [X.]

[X.]9 [X.] 2 465 903 [X.]

[X.]0 [X.] 6,820,535 B2

[X.]1 [X.] 02 820 T2

[X.]2 [X.] mit [X.] Maschinenübersetzung [X.]2a der Beschreibung der [X.]2

[X.]3 [X.] 2006/124542 A2

[X.]4 [X.] 2007/001579 [X.]

[X.]5 [X.] 2008/155062 [X.]

[X.] [X.] 5,943,472 A

[X.]7 [X.] 2,715,868 A

[X.]8 [X.] 5,392,694 A

[X.]9 [X.] 5,992,298 A

[X.]80 [X.] 6,554,588 B1

[X.] [X.] Forumsdiskussion zu „[X.]?” vom 12. Mai 2007 mit [X.]a (alle Seiten der Forumsdiskussion)

[X.]82 Reparaturanleitung Jura Z5 (https://www.kaffeemaschinendoctor. de/download/REPZ5.pdf)

[X.]83 [X.] 2006/0037482 [X.]

[X.] [X.] 2008/006682 [X.]

[X.] Foto-Dokumentation zur Demontage einer [X.]alor Espresso Adagio Automatic (Mod. 2329[X.])

[X.]86 Wikipedia-Artikel „Easy Serving Espresso Pod“, Stand 8.1.2009

[X.] [X.], „[X.] – Easy Serving Espresso, [X.]”, htttp://www.eseconsortium.com

[X.]88 [X.] zu „naan.de/an/technik/[X.]“ („[X.] times between April 10, 2009 and June 3, 2017“) zu [X.] 12

[X.]89 [X.] zu [X.]2

[X.]88neu E-Mail Korrespondenz mit [X.]alor-Kundendienst

[X.]89neu [X.] von PA Brögger zur gebraucht erworbenen Kaffeemaschine [X.]alor Espresso Adagio

[X.]0 ME 458 Engineering Noise [X.]ontrol mit [X.] Archive [X.]1 zu [X.]0

[X.]0neu [X.]2009-130099 [X.] ((P[X.]T/EP/2009/053368), Prioritätsschrift = A5)

[X.]1neu [X.]2009-150030 [X.] (= [X.])

[X.]2 Produktkatalog „ULKA [X.]OFFEE DIVISION“, [X.]eme Spa, [X.], [X.].01 del 01.2008

[X.]2neu EP 1 867 260 [X.]

[X.]3 Wikipedia- Artikel „[X.]“, Stand 11.12.2019

[X.]3neu Weitere Fotos von der Innenansicht der [X.]alor Espresso Adagio, 2329[X.]

[X.]4 Europäische Patentanmeldung Nr. 08157066.5.

Die beiden Kaffeemaschinen Nespresso [X.] [X.]S220 Pro und Nespresso Alessi [X.]oban RS05 waren unstreitig vor dem Prioritätsdatum des [X.]s, dem 23. März 2009, der Öffentlichkeit zugänglich. Die Klägerin ist der Auffassung, dass beide Kaffeemaschinen alle Merkmale des Patentanspruchs 1 offenbarten. Sie behauptet, dass auch weitere Kaffeemaschinen vor dem Prioritätsdatum den Gegenstand des [X.]s neuheitsschädlich offenbarten. Dies seien die Kaffeemaschinen [X.] Espresso Adagio, insbesondere [X.]alor Espresso Adagio; Jura Z5; [X.] [X.] (und [X.]) und die [X.] Xsmall. Umfangreiche Nachweise belegten eine öffentliche Zugänglichkeit vor dem Prioritätsdatum. Dies gelte insbesondere für die [X.]alor Espresso Adagio Automatic. Die gebrauchte Kaffeemaschine [X.]alor Espresso Adagio Automatic (2329), welche im Januar 2022 von der Klägerin erworben worden sei, weise verschiedene Bauteile und Schilder auf, die auf eine Produktion im Jahr 2000 schließen lassen würden. Dann sei ferner davon auszugehen, dass diese Maschine zeitnah nach der Produktion in den Verkehr gekommen sei und somit öffentlich zugänglich gewesen sei. Der Gegenstand der Lehre des [X.]s könne der Fotodokumentation der Anlage [X.] sowie der Videodokumentation der Anlage 9 entnommen werden.

Den [X.] mangelnder Ausführbarkeit begründet die Klägerin damit, dass die durch den Patentanspruch 1 des [X.]s beanspruchte Lehre nicht im gesamten beanspruchten Bereich praktisch zu verwirklichen sei. Gemäß einer der Alternativen in Merkmal 1.4 des Patentanspruchs 1 (vgl. die [X.] in Abschnitt II.2) sei der Dämpfer derart vorgesehen, dass er die Übertragung von Schwingungen von der Pumpe auf andere Maschineteile verhindere. Eine Vermeidung der Übertragung von Schwingungen hänge einerseits von einer Vielzahl von Parametern ab, die in dem [X.] an keiner Stelle diskutiert würden, und andererseits sei eine vollständige Vermeidung der Schwingungsübertragung über die gesamte Betriebszeit der Pumpe auf Grund der bei der Montage der Getränkezubereitungsmaschine gewählten Feder unmöglich. Der Fachmann erhalte durch das [X.] also keinerlei Hinweise, wie eine Schraubendämpfungsfeder so ausgelegt werden müsse, dass die Übertragung von Vibrationen vollständig verhindert werde. Ferner trägt die Klägerin mit näheren Ausführungen vor, dass wenigstens die Gegenstände der Patentansprüche 13 bis 15 nicht ausführbar seien, nämlich in sämtlichen Fällen, in denen kein Rückbezug auf Patentanspruch 2 erfolge oder lediglich die Alternative c des Patentanspruchs 2 beansprucht werde. In Patentanspruch 13 werde Bezug genommen auf das „Gleitlager (1015)“; dieses Gleitlager sei aber ausschließlich in Patentanspruch 2, und dort lediglich in einer Alternative c, offenbart.

Zu dem [X.] fehlender Patentfähigkeit trägt die Klägerin vor, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.]s sei nicht neu gegenüber der offenkundigen Vorbenutzung der Kaffeekapselmaschine Nespresso [X.] [X.]S220 Pro sowie der hierfür im [X.] frei verfügbaren Wartungsanleitung [X.]8. Ferner fehle die Neuheit gegenüber der offenkundigen Vorbenutzung der [X.] bzw. Getränkezubereitungsmaschine [X.] Espresso Adagio, insbesondere der [X.]alor Espresso Adagio Automatic. Für den Fall, dass angenommen werden sollte, dass die offenkundige Vorbenutzung [X.] Espresso Adagio das Merkmal 1.6 (vgl. hierzu auch Abschnitt [X.], „dass die Getränkezubereitungsmaschine eine Brüheinheit zur Aufnahme eines in einer Kapsel oder einem Pad gelieferten vorportionierten Inhaltsstoffes eines Getränks und zum Leiten eines ankommenden [X.] durch den Inhaltsstoff zu einem Getränkeauslass aufweist“) nicht offenbare, sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.]s zumindest nicht erfinderisch gegenüber einer Kombination der offenkundigen Vorbenutzung [X.] Espresso Adagio und der technischen Lehre der Druckschrift [X.]4 [X.] 2007/001579 [X.]).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.]s beruhe zudem nicht auf erfinderischer Tätigkeit, ausgehend von einer der offenkundigen Vorbenutzungen der Geräte Jura Z5, [X.] [X.] oder [X.] Xsmall in Verbindung mit jeweils einer der Druckschriften [X.]1 ([X.] 02 820 T2), [X.]3 [X.] 2006/124542 A2) oder [X.]5 [X.] 2008/155062 [X.]). Die erfinderische Tätigkeit fehle auch gegenüber der Kombination der offenkundigen Vorbenutzung der Maschine Nespresso Alessi [X.]oban RS05 und der technischen Lehre einer der Druckschriften [X.]5, [X.]6, [X.]2 oder dem allgemeinen Fachwissen, letzteres belegt durch [X.], [X.]35, [X.]37 und [X.]38. Die [X.]38 sei ein Lehrbuch aus dem [X.], welches sich mit Lärm- und Schwingungskontrolle aus ingenieurstechnischer Sicht befasse. In Kapitel 13 werde zu „Practical Isolators“ ausgeführt, dass metallische Elemente üblicherweise als Schraubenfedern oder Blattfedern eingesetzt würden. Der Zeuge [X.] habe in seiner Vernehmung vor dem [X.] (vgl. [X.]) mehrere Aussagen getätigt, die das allgemeine Fachwissen beschrieben. Ebenso zeige die Forumsdiskussion ([X.]) eine schwingungsdämpfende vertikale Lagerung einer Vibrationspumpe auf Schraubenfedern. Des Weiteren sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.]s nicht erfinderisch ausgehend von der offenkundigen Vorbenutzung Nespresso Alessi [X.]oban RS05 in Verbindung mit einer der offenkundigen Vorbenutzungen [X.] [X.]S220 Pro, [X.] Espresso Adagio, Jura Z5 oder [X.] Xsmall.

Ferner fehle die erfinderische Tätigkeit gegenüber der Druckschrift [X.] oder gegenüber der [X.] des [X.]s [X.] 2009/130099 [X.], eingereicht als Anlage 5), jeweils in Verbindung mit dem Fachwissen. Das Fachwissen, Schraubenfedern zur Dämpfung einzusetzen, ergebe sich nicht nur aus den Belegen zum allgemeinen Fachwissen [X.], [X.]35, [X.]37, [X.]38, [X.], [X.], sondern auch aus den Druckschriften [X.]5 (Absatz 2, Figur 3), [X.]6 (Absatz 7, Figur 3) und [X.]2 (Figuren 2 bis 3) sowie aus den offenkundigen Vorbenutzungen in Form der [X.] [X.]S220 Pro, [X.] Espresso Adagio, Jura Z5 und [X.] Xsmall. Die Druckschrift [X.], veröffentlicht am 17. Dezember 2009, und das [X.] [X.] 2009/130099 [X.], veröffentlicht am 29. Oktober 2009, seien als vorveröffentlichter Stand der Technik zu berücksichtigen, weil das [X.] seine Priorität nicht wirksam beanspruchen könne und ihm folglich nur der Zeitrang des Anmeldetages vom 7. Januar 2010 zukomme. Denn der lediglich teilweise sichtbaren Feder 850 in Figur 1 der [X.] könne das Merkmal einer Schraubendämpfungsfeder nicht entnommen werden; auch sei ein solches Merkmal an keiner Stelle der Beschreibung offenbart.

Schließlich beruhe der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.]s nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber der [X.]83 ([X.] 2006/0037482 [X.]) oder der [X.] [X.] 2008/006682 [X.]), jeweils in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen, belegt durch [X.], [X.]35, [X.]37, [X.]38, [X.] und [X.], oder in Verbindung mit einer der offenkundigen Vorbenutzungen in Form der [X.] [X.]S220 Pro, [X.] Espresso Adagio, Jura Z5 oder [X.] Xsmall. Die Entgegenhaltung [X.]83 offenbare eine Getränkezubereitungsmaschine, welche zur Verwendung mit in [X.] vorliegenden, vorportionierten Inhaltsstoffen bestimmt sei. Dagegen offenbare diese Entgegenhaltung keine Einzelheiten zur Lagerung der Pumpe und der [X.] (Merkmale 1.4 und 1.5). Die Lagerung auf einer Schraubendämpfungsfeder als eine effektive Art der [X.] sei aber bekannt gewesen, wie z. B. aus der [X.]38. Da selbst das [X.] in Absatz [0008] ganz allgemein einräume, dass Pumpen in Getränkezubereitungsmaschinen rotierende Bewegungen verursachten, habe der Fachmann hinreichend Anlass, um nach Verbesserungen zu suchen. Es bedürfe keines Hinweises auf Vibrationen, die von Pumpen ausgehen könnten, da dieses Problem bei elektrischen Pumpen intrinsisch gegeben sei. Ferner sei in Absatz [0009] der [X.]83 als Aufgabe genannt, eine hoch zuverlässige und einfach herzustellende Kaffeemaschine bereitzustellen. Eine einfache Handhabung sei auch Aufgabe des [X.]s (vgl. Absatz [0011]), was eine Kombination nahelegen würde. Darüber hinaus sei dem Fachmann in Ansehung der Kaffeemaschine [X.] [X.]S220 Pro zum maßgeblichen Zeitpunkt bekannt gewesen, dass Pumpen vertikal angeordnet werden können, die auf Schraubendämpfungsfedern zur Dämpfung der Schwingungsübertragung gelagert seien.

Auch die Gegenstände der [X.] enthielten keine Merkmale, die für sich allein oder in Kombination Neuheit und/oder erfinderische Tätigkeit begründen könnten.

Ferner sei auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 neuheitsschädlich durch die offenkundigen Vorbenutzungen der [X.]alor Espresso Adagio Automatic und Nespresso [X.] [X.]S220 Pro getroffen. Auch die übrigen geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen sowie der druckschriftliche Stand der Technik seien für Hilfsantrag 1 einschlägig.

Der jeweilige Gegenstand der Patentansprüche 1 der [X.], 2A, 3, 3A sei unzulässig erweitert und nicht patentfähig. In Bezug auf die [X.] sei die weitere Schrift [X.]2neu (EP 1 867 260 [X.]) zu berücksichtigen, auf die die geltende [X.]schrift in Absatz [0026] hinweise. Diese beschäftige sich mit einer Abtropfschale, die klappbar an dem Auffangbehälter befestigt sei, so dass bei der vorbenutzten Kaffeemaschine [X.] [X.]S220 Pro eine derartige Abtropfschale implementiert werden könnte, da ausreichender Bauraum vorhanden sei. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 sei ebenfalls unzulässig erweitert und nicht patentfähig. Die Prioritätsschrift [X.]0neu/A5 sei bei der Frage der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen. Ausgehend hiervon werde der Fachmann die [X.]1neu heranziehen, um zur technischen Lehre des Patentanspruchs 1 zu gelangen. Beide Schriften seien gattungsgleich, zumal beide Schriften die gleiche Priorität in Anspruch nehmen würden. Aus der [X.]0neu entnehme der Fachmann eine Pumpe, die – wie aus Figur 1 der dortigen Schrift ersichtlich – nur auf einer Schraubendämpfungsfeder gelagert sei. Um die Schwingungsübertragung auf weitere Bauteile weiter zu reduzieren, werde der Fachmann durch die Lehre der [X.]1neu dazu angeleitet, die schwingungsdämpfende Pumpenhalterung nicht nur am unteren Eingangsbereich der Pumpe, sondern auch am oberen Ausgangsbereich der Pumpe vorzusehen. Das zusätzliche Merkmal gemäß Hilfsantrag [X.] ergebe sich aus der KPW90neu. Für die [X.] und 4[X.] gelte das zuvor Gesagte in Bezug auf die [X.]A und 3A.

Hingegen bestünden keine Einwände gegen die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 410 894 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die [X.] beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das [X.] in den jeweiligen Fassungen der in der Reihenfolge ihrer Nummerierung gestellten Hilfsanträge richtet, nämlich Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2021, [X.], 2A, 3, 3A, 4, [X.], [X.], 4[X.], eingereicht mit Schriftsatz vom 13. September 2023, Hilfsantrag 5 und 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2023, richtet.

Die [X.] bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u. a. auf folgende Schriften und Dokumente:

Anlage 1 [X.]-Entscheidung im Einspruchsverfahren des [X.]s, [X.] vom 3. Juli 2020

VP1 Zeichnungen „[X.] OHH Table Top Fluidsystem mit noise-reduction“ und „[X.] OHH Table Top Fluidsystem ohne noise-reduction“

[X.] zum Zugriff auf die in [X.]6 genannte [X.]seite https://naan.de/an/technik/[X.]

[X.] zum Zugriff auf die [X.]seite zu [X.]35

[X.] EP 1 764 014 [X.]

VP10 zum Erfinder von [X.], H.…E…

[X.] [X.] krups.de/accessory „KRUPS Ersatzteile und Zubehör für Nespresso-System”

[X.] [X.]-Artikel „[X.]“, http://www.eseconsortium.com, [X.] [X.]onsortium, [X.]opyright 2006

VP13 EP 0 496 939 [X.]

[X.] [X.] 2009/087203 [X.]

[X.] [X.] 2008/104971 A2

[X.] [X.] 2004/014205 [X.]

[X.] [X.] 2006/005425 [X.]

[X.] [X.] 2006/102980 [X.]

Die [X.] tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Mit näheren Ausführungen trägt sie vor, dass keine der von der Klägerin geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen und Druckschriften den Gegenstand des [X.]s vorwegnehme oder ihn nahelege, zumindest in der Fassung eines der Hilfsanträge. Die Vorbenutzungen [X.] Espresso Adagio, Jura Z5, [X.] [X.] und [X.] Xsmall seien zudem schon nicht nachgewiesen. Die [X.] sei kein Stand der Technik nach Art. 54 Abs. 2 EPÜ, ebenso wenig sei die [X.] Stand der Technik, denn das [X.] nehme zu Recht die Priorität der internationalen Patentanmeldung P[X.]T/[X.]/053368, veröffentlicht als [X.] 2009/130099 [X.] (Anlage 5) in Anspruch; dass die [X.] eine Schraubendämpfungsfeder sei, sei der [X.] unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Ferner sei der Gegenstand des [X.]s auch ausführbar offenbart.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei erfinderisch ausgehend von der [X.]83. Diese offenbare keine Pumpe, die während des Gebrauchs in Schwingungen versetzt werde und die in dem Gehäuse angebracht sei (Merkmal 1.3). Die Pumpe sei, wie aus der Figur 3 der [X.]83 ersichtlich, starr zwischen zwei [X.] montiert, die als Pumpenhalter fungierten. Die KPW83 sei nicht geeignet, den Fachmann zu veranlassen, nach Verbesserungen zu suchen. Die Klägerin konstruiere aus dem technischen Effekt einer besonderen Lagerung der Pumpe, um Vibrationen zu verhindern, eine künstliche, rückschauende Aufgabenstellung. Es lasse sich der [X.]83 nicht entnehmen, dass die elektrische Pumpe im Betrieb Vibrationen an andere Maschinenteile abgebe. Gleiches gelte für die konkrete Art der Lagerung der Pumpe. Zudem gäbe es für den Fachmann keine Veranlassung, [X.]83 u.a. mit Fachwissen der KPW38 so zu kombinieren, dass die Pumpenlagerung der KPW83 entsprechend der technischen Lehre verändert werden würde. Die [X.]38 stelle kein Fachwissen dar. Vor diesem Hintergrund habe der Fachmann keinen Anlass, die [X.]83 mit der Kaffeemaschine [X.] [X.]S220 Pro zu kombinieren. In letzterer sei die Pumpe 308 waagrecht zwischen den [X.] montiert. Der [X.] umfasse gerade keine Schraubenfeder als Dämpfer.

Die weiteren [X.] – 6 seien zulässig und die zusätzlichen Merkmale hinreichend offenbart. Die [X.] und 2A grenzten den Gegenstand des Patentanspruchs 1 noch weiter von der behaupteten Vorbenutzung [X.] Espresso Adagio ab. Diese Vorbenutzung betreffe eine Siebträgermaschine, die keinen Auffangbehälter für gebrauchte Kapseln aufweise. Die [X.] und 3A ergänzten [X.]/2A durch den angefügten Zusatz „and a drip tray arrangement“ (Merkmal 1.2, vgl. Abschnitt II. 3). Der Fachmann habe keinen Anlass, [X.]83 mit der [X.]2neu zu kombinieren. Er würde auch eine weitere, dritte Schrift nicht hinzukombinieren. Bei den [X.] 4 – 4[X.] werde der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im letzten Absatz durch zwei Alternativen weiter spezifiziert (Merkmale 1.9a, 1.9b). Die Einschränkung nach Merkmal 1.9a ergebe sich aus dem erteilten Anspruch 2, die Einschränkung nach Merkmal 1.9b aus Absatz [0048] der [X.]. Der Fachmann werde in Bezug auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 der [X.] – 4[X.] die beiden Schriften [X.]0neu und [X.]1neu nicht kombinieren. Es bestehe hierfür kein Anlass, weil die [X.]1neu ein anderes Dämpfungssystem aufweise.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 16. August 2023 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt und in der mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2023 weitere rechtliche Hinweise gegeben.

Die Klägerin hat Hilfsantrag 5, den die [X.] im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung eingeführt und gestellt hat, als verspätet gerügt. Sie könne sich hierzu in der mündlichen Verhandlung nicht einlassen, weil eine weitere Recherche zu der zweiten Schraubendämpfungsfeder erforderlich sei. Die [X.] trägt vor, am Stand der Technik ändere sich nichts. Der Hilfsantrag 5 stelle lediglich eine Klarstellung der [X.] bzw. [X.] – [X.] dar. Ferner sei er in Reaktion auf den letzten Schriftsatz der Klägerin vom 6. Oktober 2023 gestellt worden, mit welchem neue Dokumente, insbesondere die [X.]1neu, eingereicht worden seien sowie als Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2023 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist zulässig, in der Sache auch teilweise begründet.

Das Streitpatent ist in der geltenden Fassung nicht rechtsbeständig, denn insoweit liegt der geltend gemachte [X.] der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54, 56 EPÜ) vor. Gleiches gilt für den Anspruchssatz gemäß der Hilfsanträge 1 bis 4[X.]. Der in der mündlichen Verhandlung eingereichte Hilfsantrag 5 ist als verspätet zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Denn in der Fassung des [X.] erweist sich die Fassung der Patentansprüche als zulässig und der Gegenstand des Streitpatents insoweit auch als patentfähig.

I.

Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2023 eingeführte und gestellte Hilfsantrag 5 ist als verspätet gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 1. Hs [X.] zurückzuweisen. Damit ist über die Verteidigung des Streitpatents nach diesem Hilfsantrag in der Sache nicht zu entscheiden. Gegenüber dem Hilfsantrag 6, der ebenfalls im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist, macht die Klägerin die Verspätungsrüge nicht geltend.

Gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] kann das Patentgericht eine Verteidigung des Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents zurückweisen (§ 83 Abs. 4 Satz 1, 3.Var. [X.]) und bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lassen, wenn dieses Vorbringen nach Ablauf der hierfür nach § 83 Abs. 2 [X.] gesetzten Frist erfolgt ist und die weiteren Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 [X.] kumulativ erfüllt sind. So liegt der Fall hier.

1. Mit qualifiziertem Hinweis vom 16. August 2023 wurde den Verfahrensbeteiligten und somit auch der Beklagten eine Frist zur beiderseitigen Äußerung und abschließenden Stellungnahme bis zum 6. Oktober 2023 gesetzt. Die Verteidigung des Streitpatents nach dem Hilfsantrag 5 ist in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2023 erfolgt und damit erst nach der nach § 83 Abs. 2 [X.] gesetzten Frist.

2. Eine Berücksichtigung dieses [X.] hätte eine Vertagung der bereits begonnenen mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht. Unter Berücksichtigung des Rechts auf rechtliches Gehör war es der Klägerin nicht zuzumuten, sich in der mündlichen Verhandlung hierauf einzulassen bzw. scheiden andere Maßnahmen zur Prozessförderung aus (vgl. [X.], 354 – [X.]rimpwerkzeug I).

2.1 Zwar betrifft der Wortlaut des § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] lediglich den Fall, dass ein bereits anberaumter Termin vertagt werden müsste. Nach der Gesetzesbegründung kommt eine Zurückweisung als verspätet jedoch auch und dann erst recht in Betracht, wenn erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst ein neuer Gesichtspunkt eingeführt wird (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, [X.] 2009, 307, 315; B[X.], Urteil vom 25. April 2012 – 5 Ni 28/10 (EP), B[X.]E 53, 40, 43 – Wiedergabeschutzverfahren; Urteil vom 21. März 2013 – 10 Ni 14/11 (EP)).

2.2 Die Berücksichtigung des [X.] 5 hätte eine Vertagung der mündlichen Verhandlung nach § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO erforderlich gemacht, weil es sich um einen inhaltlich neuen Antrag handelt, der maßgeblich auf ein neues Merkmal abstellt (vgl. B[X.] München, Urteil vom 27. Dezember 2021 – 6 Ni 37/18 (EP), juris).

Auch wenn der im Termin gestellte neue Hilfsantrag 5 formal auf den noch innerhalb der mit dem gerichtlichen Hinweis gesetzten Fristen eingegangenen Fassungen der [X.] basiert, enthält er durch die ergänzende Spezifizierung eines Merkmals eine inhaltliche Änderung, deren Prüfung und Beurteilung hinsichtlich ihrer Patentfähigkeit für die Klägerin – so wie sie in der mündlichen Verhandlung auch geltend gemacht hat – nur nach eingehender Recherche möglich gewesen wäre. Eine solche wäre im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen. Mit dem Hilfsantrag 5 wurde Merkmal 1.9b „eine zweite Dämpfungsfeder mit einem Pumpenoberteil verbunden ist“ näher konkretisiert, indem es nunmehr heißt: „…AbbildungAbbildung

Dieses Merkmal war weder Gegenstand der schriftsätzlichen Ausführungen in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung noch selbst Gegenstand der mündlichen Verhandlung, bis Hilfsantrag 5 gestellt wurde.

Die Klägerin musste sich auf eine derartige – neue – Verteidigung des Streitpatents nicht einlassen (vgl. B[X.], Urteil vom 27. September 2018 – 2 Ni 41/16 (EP), juris; Urteil vom 27. Dezember 2021 – 6 Ni 37/18 (EP), juris), zumal sie mangels Streitgegenständlichkeit der neuen Anspruchsfassung keine Veranlassung hatte, diesbezüglich eine Recherche durchzuführen. Es ist auch seitens des Senats nicht auszuschließen, dass neuer Stand der Technik zu dem betreffenden Merkmal recherchiert werden kann, so dass die mündliche Verhandlung hätte vertagt werden müssen, um dem Anspruch der Klägerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen.

2.3 Das an sich verspätete Vorbringen konnte nicht ohne weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, so dass eine Verfahrensverzögerung ausgeschlossen wäre (vgl. B[X.], Urteil vom 21. März 2013 – 10 Ni 14/11 (EP) –, Rn. 41, juris; Urteil vom 14. März 2019 – 2 Ni 23/17 (EP) –, Rn. 137, juris). Entsprechend der gesetzlichen Konstruktion, dass eine Verspätung verschuldet ist, hätte die Beklagte hierzu vortragen müssen. Die Beklagte hat lediglich behauptet, ohne allerdings näher auszuführen, dass sich am Stand der Technik nichts ändere. Sie hat nicht erläutert, in welchen Dokumenten, die in das Verfahren eingeführt worden sind, diese Frage thematisiert worden ist oder warum der Fachmann aufgrund seines Wissens dies hätte berücksichtigen können.

2.4 Auch andere Möglichkeiten der Prozessförderung mit Ziel, eine Vertagung zu verhindern, scheiden aus.

Da die Beklagte den Hilfsantrag 5 erst zum Ende der schon weit in den Nachmittag fortgeschrittenen Sitzung eingeführt hat, hätte sich die Klägerin angesichts der erforderlichen Recherche auch dann nicht zur Sache einlassen können, wenn die Sitzung unterbrochen worden wäre (vgl. B[X.], Urteil vom 11. Mai 2023 – 2 Ni 26/21 –, Rn. 228, juris).

Mit einem bloßen [X.]nachlass (§ 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 283 ZPO) konnte diesem berechtigten Begehren der Klägerin nach der erforderlichen Recherche ebenfalls nicht Rechnung getragen werden, denn zu einem (zu unterstellenden) neuen Vorbringen der Klägerin in einem nachgelassenen [X.] müsste dann wiederum der Beklagten rechtliches Gehör gewährt werden, was nur mittels einer neu anzusetzenden mündlichen Verhandlung möglich wäre. Die Zulassung des neuen [X.] 5 hätte daher eine Vertagung der mündlichen Verhandlung unumgänglich gemacht, was das Gesetz aber mit der Regelung nach § 83 Abs. 4 [X.] gerade ausdrücklich ausschließt (vgl. B[X.], Urteil vom 18. November 2020 – 6 Ni 2/19 (EP) –, Rn. 146, juris).

3. [X.] ist durch die Patentinhaberin nicht genügend entschuldigt worden (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]).

3.1 Im Blick auf das Erfordernis der genügenden Entschuldigung der Verspätung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist auf einen objektiven Sorgfaltsmaßstab abzustellen (B[X.], Urteil vom 14. August 2012, 4 Ni 43/10 (EP), B[X.]E 53, 178 - Bearbeitungsmaschine).

3.2 Soweit die Beklagte zur Entschuldigung als Begründung anführt, Hilfsantrag 5 sei eine Klarstellung des [X.] 4 bzw. der [X.] – [X.], kann sie damit nicht durchdringen. Unabhängig davon, dass sie nicht konkret vorgetragen hat, inwiefern welche Merkmale klargestellt werden sollen, wäre ein solcher Hilfsantrag, der auf eine bloße Klarstellung eines Patentanspruchs gerichtet ist, von vornherein mangels Beschränkung des Streitpatents unzulässig (vgl. B[X.], Urteil vom 16. Mai 2019 – 6 Ni 66/16 (EP) –, Rn. 184, juris; Urteil vom 18. November 2020 – 6 Ni 2/19 (EP) –, Rn. 155, juris).

3.3 Auch der weitere [X.], der Hilfsantrag 5 sei in Reaktion auf den klägerischen Vortrag vom 6. Oktober 2023 und die Vorlage der neuen Dokumente, insbesondere der [X.] ([X.]2009-150039 [X.]), erfolgt, führt zu keiner anderen rechtlichen Würdigung durch den Senat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung.

Zutreffend ist, dass die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2023 erstmals zu den von der Beklagten eingereichten [X.] 4 bis 4[X.] Stellung nehmen konnte. Im Hilfsantrag 4 wurde seitens der Beklagten erstmals mit [X.] vom 13. September 2023 der Gegenstand von Patentanspruch 1 „durch zwei Alternativen folgendermaßen weiter spezifiziert“: “wherein the pump (800) is held and guided by at least one plain bearing (1015) to allow movements of the pump when vibrating, or a second dampening spring is connected to the top part of the pump.” Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass durch diese [X.] eine gute Führung der vibrierenden Pumpe erreicht werde, wobei die Übertragung von Schwingungen weiter reduziert werde. Keine der bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Druckschriften würde eine solche Lagerung von zwei Dämpfungsfedern offenbaren oder nahelegen.

Die Klägerin trat mit [X.] vom 6. Oktober 2023 dem entgegen und führte in Bezug auf die eingeführte Schrift [X.] aus, dass in der Zusammenschau des [X.]s, welches mangels wirksamer Inanspruchnahme der Priorität zum Stand der Technik gehöre, mit der [X.] eine zweite Dämpfungsfeder nahegelegt sei.

Grundsätzlich sind die Parteien gehalten, sich vollständig zu allen verfahrensrelevanten Tatsachen zu erklären (§ 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 138 Abs. 1 und 2 ZPO). Dazu gehört auf Seiten der Patentinhaberin und Beklagten auch die Vorlage möglicher Hilfsanträge, mit denen sie auf den zuvor klägerseits genannten Stand der Technik reagieren möchte. Es muss nicht entschieden werden, ob die Beklagte bereits den Hilfsantrag 5 zusammen mit den Hilfsanträgen 4 – 4[X.] hätte einreichen müssen, weil sie die Thematik der zweiten Dämpfungsfeder in das Verfahren eingeführt hat. Jedenfalls hätte es ihr oblegen, auf den [X.] der Klägerin vom 6. Oktober 2023, welcher der Beklagten eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt worden ist, zeitnah mit der Einreichung des [X.] 5 zu reagieren, dessen Abfassung weder – wie vorstehend ausgeführt – eine umfangreiche Überprüfung der Sach- und Rechtslage noch komplexe Änderungen des Patentanspruchs 1 erfordert hat. Bei einer zeitnahen Einreichung des [X.] 5 wäre es dann auch nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen, dass die Klägerin eine diesbezügliche Recherche hätte durchführen können, so dass der [X.] in der mündlichen Verhandlung abschließend hätte verhandelt werden können. Hinzu kommt, dass die Beklagte den Hilfsantrag 5 nicht etwa gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung – und damit in unmittelbarer Reaktion auf den [X.] der Klägerin vom 6. Oktober 2023 – eingereicht hat, sondern erst im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung am Nachmittag.

3.4 Schließlich kann der [X.], der Hilfsantrag 5 sei auf Hinweis des Gerichts eingereicht worden, nicht überzeugen. Dieser Grund wurde erst auf Rückfrage der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung angeführt und nicht unmittelbar als Begründung bei Stellung des [X.] 5 in der mündlichen Verhandlung. Zudem konnte die Beklagte keine Umstände anführen, durch welchen konkreten Hinweis des Senats sie sich zum Stellen des [X.] 5 veranlasst sah.

Der erkennende Senat hat der Beklagten keinen diesbezüglichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung erteilt. Er hat lediglich anheimgestellt, einen weiteren Hilfsantrag einzureichen, der eine Streichung des Merkmals [X.] vorsah. Für einen anderen gerichtlichen Hinweis (§ 139 Abs. 2 ZPO) bestand auch kein Anlass. Weder hatten die Klägerin noch die Beklagte einen Gesichtspunkt erkennbar übersehen, noch hat der Senat einen Gesichtspunkt anders beurteilt als beide Parteien. Eine geänderte Auffassung des Senats lag ebenfalls nicht vor.

Soweit darin gleichwohl ein richterlicher Hinweis liegen sollte, wäre ein solcher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu dem Problem der spezifischen Ausgestaltung der zweiten Dämpfungsfeder ergangen. Die Ergänzung, welche in der Antragstellung mündete, war nicht durch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung veranlasst (vgl. B[X.], Urteil vom 27. Dezember 2021 – 6 Ni 37/18 (EP)). In der Diskussion in der mündlichen Verhandlung stand die hinreichende Offenbarung der Merkmale 1.9a und 1.9b sowie die Frage nach der erfinderischen Tätigkeit des Alternativverhältnisses.

Weitere Entschuldigungsgründe, warum sie nicht früher in der Lage gewesen ist, den Hilfsantrag 5 einzureichen, um diesen zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, hat die Beklagte nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht.

3.5 Die Beklagte ist in dem qualifizierten Hinweis vom 16. August 2023, der ihr am 21. August 2023 zugegangen ist, über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 [X.]).

4. Somit ist unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände des Einzelfalles der Hilfsantrag 5 als verspätet zurückzuweisen.

II.

1. Die vorliegende Erfindung betrifft die Befestigung einer Pumpe in einer Getränkezubereitungsmaschine, insbesondere die Befestigung einer Hubkolbenpumpe.

Dabei solle im Sinne der vorliegenden Beschreibung unter einem „Getränk“ jedes flüssige Nahrungsmittel wie Tee, Kaffee, heiße oder kalte Schokolade, Milch, Suppe, Babynahrung usw. verstanden werden (vgl. Abs. [0001], [0002] der Streitpatentschrift).

Zum Stand der Technik bekannter Getränkezubereitungsmaschinen wird im Streitpatent beispielsweise auf die Druckschrift [X.] 5,943,472 verwiesen, die ein Wasserzirkulationssystem zwischen einem Wasserreservoir und einer [X.] oder Dampfverteilungskammer einer Espressomaschine offenbare. Das Zirkulationssystem bestehe dabei aus einem Ventil, einem metallischen Heizrohr und einer Pumpe, die über verschiedene Silikonschläuche mittels [X.] miteinander und mit dem Reservoir verbunden seien. Weitere geeignete Pumpen für Getränkemaschinen seien beispielsweise in den Schriften [X.] 2,715,868, [X.] 5,392,694, [X.] 5,992,298, [X.] 6,554,588, [X.] 2006/032599 und [X.] 2009/150030 offenbart. Beispielsweise offenbare die [X.] 2,715,868 eine Getränkezubereitungsmaschine zum Extrahieren einer Getränkezutat innerhalb einer Extraktionskammer, die in einer Kartusche bereitgestellt werde, indem Wasser in die Extraktionskammer geleitet und durch die Kartusche gedrückt werde. Die Pumpe sei vom Rotationstyp und verfüge über Schaufeln, die in einer Pumpenkammer arbeiteten, um unter Druck stehende Flüssigkeit in die Extraktionskammer zu transportieren. Des Weiteren offenbare die Druckschrift [X.] 5,392,694 eine Espressomaschine mit einer im Gehäuse der Maschine montierten Kolbenpumpe, die über einen hin- und hergehenden Kolben verfüge, der durch einen Exzenterantrieb angetrieben werde, dessen Pleuel mit dem Kolben in Eingriff stehe. [X.] 5,992,298 offenbare eine Getränkezubereitungsmaschine mit einer [X.], die mobil oder fliegend aufgehängt sei, wobei die Vibration auf einen [X.] übertragen werde, um den Erhitzer in Vibration zu versetzen und damit die Kalkbildung im Erhitzer zu reduzieren. [X.] 6,554,588 offenbare einen Verbundkolben für [X.], der für den Einsatz in Espressomaschinen geeignet sei.

Im Allgemeinen komme es beim Betrieb der Pumpe einer solchen Vorrichtung zu Vibrationen aufgrund einer oszillierenden oder rotierenden Bewegung eines angetriebenen Teils, z. B. einem Kolben oder einer Reihe von Schaufeln, die in einer Pumpenkammer der Pumpe untergebracht seien. Diese Vibrationen könnten sich dann auf das Gehäuse des Gerätes übertragen und so die Qualität bzw. das [X.] des [X.] negativ beeinflussen. Darüber hinaus könnten sich die Vibrationen negativ auf andere Komponenten auswirken, die sich im Gehäuse des Geräts befänden. Um dieses Problem anzugehen, sei in der [X.] 2006/032599 vorgeschlagen, die Pumpe mit voneinander beabstandeten [X.] in der Getränkezubereitungsmaschine aufzuhängen. In Druckschrift [X.] 2009/150030 werde vorgeschlagen, die Pumpe mit einer elastischen Blattstütze, z. B. ein balgförmiges elastisches Stützelement, zu unterstützen (vgl. Abs. [0003]-[0010] der Streitpatentschrift).

Gemäß der Beschreibungseinleitung bestehe eine bevorzugte Aufgabe der vorliegenden Erfindung darin, die Montage einer [X.], insbesondere einer Hubkolbenpumpe, in einer Getränkezubereitungsmaschine zu vereinfachen.

2. Als maßgeblicher [X.] ist ein Maschinenbauingenieur mit Hochschulabschluss oder mit einem vergleichbaren akademischen Grad anzusehen, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Getränkezubereitungsmaschinen verfügt. Dieser Fachmann kennt den prinzipiellen Aufbau moderner Getränkezubereitungsmaschinen, als auch die Anforderungen an die Montage derartiger Systeme.

3. Der Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung lässt sich folgendermaßen gliedern:

1.1 A beverage preparation machine comprising:

1.2 a housing (1000);

1.3 a pump (800) which vibrates during use and which is mounted in the housing;

1.4 and a dampener for preventing or reducing the transmission of vibrations from the pump to other machine parts, [X.] (850) on which the pump is mounted in the housing, characterised

1.5 in that the dampening spring (850) is a helicoidal dampening spring

1.6 and in that the beverage preparation machine comprises a brewing unit for receiving a pre-portioned ingredient of a beverage supplied within a capsule or pod and for guiding an incoming flow of liquid through said ingredient to a beverage outlet.

In [X.] Übersetzung lässt sich Patentanspruch 1 wie folgt gliedern:

1.1 Getränkezubereitungsmaschine, mit:

1.2 einem Gehäuse (1000);

1.3 einer Pumpe (800), die während des Gebrauchs in Schwingung versetzt ist und die in dem Gehäuse angebracht ist;

1.4 sowie einem Dämpfer, der die Übertragung von Schwingungen von der Pumpe auf andere Maschinenteile verhindert oder reduziert, wobei der Dämpfer eine Feder (850) aufweist, auf welcher die Pumpe in dem Gehäuse angebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass

1.5 die Dämpfungsfeder (850) eine Schraubendämpfungsfeder ist und

1.6 dass die Getränkezubereitungsmaschine eine Brüheinheit zur Aufnahme eines in einer Kapsel oder einem Pad gelieferten vorportionierten Inhaltsstoffes eines Getränkes und zum Leiten eines ankommenden [X.]es durch den Inhaltsstoff zu einem Getränkeauslass aufweist.

4. Der maßgebliche Fachmann geht bei der Auslegung der Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 von Folgendem aus:

Der Patentanspruch 1 ist auf eine Getränkezubereitungsmaschine gerichtet (Merkmal 1.1), die gemäß der weiteren Merkmale 1.2 bis 1.4 des [X.] als genannte Bauteile ein Gehäuse, eine Pumpe und einen Dämpfer aufweisen soll. Der Aufbau des Gehäuses wird dabei in Merkmal 1.2 nicht näher definiert. Zur Pumpe wird in Patentanspruch 1 festgelegt, dass diese während des Gebrauchs in Schwingung versetzt ist und in dem genannten Gehäuse angebracht ist (Merkmal 1.3). Des Weiteren wird zum Aufbau und der Wirkungsweise des Dämpfers in Merkmal 1.4 ausgeführt, dass dieser die Übertragung von Schwingungen auf andere Maschinenteile „verhindert oder reduziert“ und dass der Dämpfer eine Feder aufweist, auf welcher die Pumpe in dem Gehäuse angebracht ist.

Abbildung

[X.]ur 1 aus Streitpatentschrift

Im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 wird in Merkmal 1.5 diese Dämpfungsfeder als Schraubendämpfungsfeder festgelegt. Im weiteren Merkmal 1.6 des Kennzeichens wird als weiterer Bestandteil der Getränkezubereitungsmaschine eine Brüheinheit eingeführt, zu deren Aufbau lediglich festgelegt wird, dass diese eine Kapsel oder ein Pad mit dem vorproportionierten Inhaltsstoff aufnehmen und den ankommenden [X.] durch den Inhaltsstoff zum Getränkeauslass leiten soll. Dabei ist dem Fachmann aus der technischen Lehre des Streitpatents bewusst, dass ein funktioneller Zusammenhang zwischen der Brüheinheit und der Pumpe bestehen muss, ohne die der in der [X.] genannte [X.] nicht zur Brüheinheit gelangen kann (vgl. Anspruch 1; Absatz [0012]; [X.]. 1).

III.

Der [X.] der fehlenden Ausführbarkeit liegt nicht vor. Dem Vortrag der Klägerin, dass der geltende Patentanspruch 1 den Gegenstand nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann diesen ausführen könne, ist nicht zu folgen.

1. Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Schutzanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am [X.] praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird ([X.], 1121 – [X.]; [X.], 901 – polymerisierbare Zementmischung). Es reicht aus, wenn der Fachmann ohne eigenes erfinderisches Bemühen Unvollständigkeiten ergänzen und sich notfalls mit Hilfe orientierender Versuche Klarheit verschaffen kann (BGH [X.], 916, 918 – [X.]; BGH GRUR 2022, 1055 – Kinderrückhaltesystem, juris Rn. 50). Vor diesem Hintergrund kann eine mangelnde Ausführbarkeit nicht angenommen werden.

2. Die Formulierung in Merkmal 1.4 „verhindert oder reduziert“, die sich auf die Übertragung der Schwingungen der Pumpe auf andere Maschinenteile bezieht, wird nicht im Sinne von zwei alternativen Möglichkeiten verstanden. Stattdessen umschreibt das von der Klägerin kritisierte funktionelle Merkmal die Zielrichtung, die Übertragung der Vibration der Pumpe auf andere Geräteteile zu minimieren (vgl. auch Absatz [0031]). Aufgrund der unterschiedlichen Anordnung der einzelnen Geräteteile zur Pumpe fällt diese Schwingungsunterdrückung nicht für jedes Geräteteil gleich stark aus. Diesen Umstand entnimmt der Fachmann aus der Gesamtoffenbarung des Streitpatents.

3. Die weitere Argumentation der Klägerin, dass die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 13 bis 15 in Bezug auf „das Gleitlager (1015)“ nicht ausführbar seien, in denen kein Rückbezug auf den Patentanspruch 2, in dem dieses Gleitlager offenbart sei, oder die alternative Ausführung beansprucht werde, dass das Gehäuse zwei gegenüberliegende Halbschalen umfasse, überzeugt ebenfalls nicht.

Der Fachmann erkennt, dass sich „besagtes Gleitlager“ in Anspruch 13 („[X.]“) auf diejenigen Alternativen des Anspruchs 2 bezieht, die ein solches Gleitlager auch aufweisen. Der Fachmann ist somit in der Lage, auch zusätzlich unter Zuhilfenahme der Beschreibung, vgl. Absätze [0047], [0048], und der [X.]ur 2, die technische Lehre zum in Patentanspruch 13 beanspruchten Gleitlager auszuführen.

IV.

Die vom Streitpatent beanspruchte Priorität ([X.] 2009/130099 [X.]) in Bezug auf Patentanspruch 1 des [X.] ist wirksam in Anspruch genommen. Die von der Klägerin vorgetragene Argumentation, wonach die in dieser Druckschrift beschriebene [X.] nicht als eine Schraubendämpfungsfeder („helicoidal dampening spring“) offenbart sei, überzeugt nicht.

So ist in [X.]ur 1 der Druckschrift [X.] 2009/130099 [X.] eine [X.], die offensichtlich als Schraubendämpfungsfeder ausgebildet ist, zu entnehmen, so dass in Verbindung mit der Beschreibung (vgl. Seite 34; Zeilen 3-15) eine ausreichende Offenbarung für eine derartige Ausbildung der Feder in dieser Druckschrift gewährleistet ist. Vor diesem Hintergrund kann die Druckschrift [X.] 2009/130099 [X.] auch nicht als Stand der Technik herangezogen werden (vgl. [X.] der Klägerin vom 5. Juli 2021, VI.8).

Anders liegt der Fall in Bezug auf den Hilfsantrag 4. Insoweit finden sich die Merkmale 1.9a und 1.9b nicht im [X.].

V.

1. Dem Streitpatent steht in der geltenden Fassung gemäß Hauptantrag der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit entgegen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu ist, denn jedenfalls beruht er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1.1 Soweit die Klägerin zu etlichen Druckschriften keine Ausführungen gemacht hat, sondern sie nur deswegen eingereicht hat, weil sie Gegenstand des [X.] und Einspruchsverfahrens vor dem [X.] gewesen bzw. in der Streitpatentschrift zitiert sind, erachtet der Senat weitergehende Ausführungen – wie bereits im qualifizierten Hinweis ausgeführt – für nicht erforderlich. Das [X.] ist nicht verpflichtet, die Relevanz unkommentiert genannter Druckschriften zu untersuchen (vgl. [X.], 1272, Rn. 36 - [X.]; GRUR 2015, 365, Rn. 49 - Zwangsmischer; B[X.], Urteil vom 16. April 2013 - 4 Ni 1/12 - Arretiervorrichtung).

1.2 Ausgehend von der [X.] in Verbindung mit der unstreitig vorbenutzten Nespresso Gemini [X.]S220 Pro ergibt sich der Gegenstand von Patentanspruch 1 in naheliegender Weise.

a) Als Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit sieht der Senat die Druckschrift [X.] 2006/0037482 [X.] ([X.]) an.

Die Druckschrift [X.] offenbart eine Getränkezubereitungsmaschine (vgl. Absatz [0001]), mit einem äußeren Gehäuse (vgl. Absatz [0032]; [X.]ur 1), einer Pumpe 31, [X.], die in dem Gehäuse angebracht ist (vgl. Absätze [0028], [0031], [0041]; [X.]uren 3, 3a) und einer Brüheinheit zum Aufnehmen eines vorportionierten Inhaltsstoffes eines Getränks, der in einer Kapsel oder einem Pad zugeführt wird und zum Leiten eines einfließenden [X.]s durch den Inhaltsstoff hindurch zu einem Getränkeauslass geführt wird (vgl. Anspruch 1; Absätze [0006]-[0008]; [0017]-[0019]).

Abbildung

[X.]ur 3 der [X.] aus dem klägerischen [X.] vom 12. September 2023 (einschließlich Anmerkungen).

Insofern ist der Druckschrift [X.] eine Getränkezubereitungsmaschine zu entnehmen, die durch die Merkmale 1.1 bis 1.3 und 1.6 charakterisiert wird.

Darüber hinaus weist diese Druckschrift keine Hinweise auf, die Pumpe dieser Maschine im Sinne der Merkmale 1.4 und 1.5 auszugestalten.

b) Die Nespresso Gemini [X.]S220 Pro (Druckschrift [X.]: Wartungsanleitung Nespresso Gemini [X.]S200 Pro bzw. [X.]S220 Pro) offenbart diese Merkmale 1.4 und 1.5.

Das Dokument [X.] offenbart als Getränkezubereitungsmaschine eine Kaffeemaschine (Merkmal 1.1; vgl. Titel von [X.]: „[X.]“; Abbildungen Seiten 1, 6-8), die zwei identische Module zur Zubereitung von Kaffee aus in Pads geliefertem, vorportioniertem Kaffeepulver und zum Leiten eines ankommenden [X.]es durch den Inhaltsstoff zu einem Getränkeauslass aufweist (Merkmal 1.6; vgl. Seite 84: „6.5 unité d’extraction“; Seite 7: „[X.] (à gauche, à droite)“,). Darüber hinaus ist ein Modul zur Abgabe von Heißwasser und Dampf vorgesehen. Diese modulartig aufgebaute Kaffeemaschine weist ein Gehäuse (Merkmal 1.2; vgl. Seite 1; Seite 77: „boitier“) auf und ist mit einer Pumpe 308 zur Versorgung der [X.] mit Wasser (vgl. Seiten 79, 80: „pompe à café“) sowie einer Pumpe 612 für Heißwasser bzw. Dampf, insbesondere zum Milchaufschäumen (vgl. Abbildung Seite 93), ausgestattet. Die Pumpe 612 ist auf einer Feder 611 gelagert, die als [X.] bezeichnet wird (vgl. Seite 93: „[X.]“). Diese Feder ist als Schraubendämpfungsfeder im Sinne des Streitpatents anzusehen, deren Funktion vor allem in der Schwingungsdämpfung der Pumpe während des Gebrauchs liegt (Merkmale 1.3 bis 1.5).

Abbildung

Abbildung auf Seite 93 in Druckschrift [X.]

Der Fachmann wird die [X.] als Ausgangspunkt seiner Überlegungen heranziehen, weil es sich um eine Getränkezubereitungsmaschine für vorverpackte Kapseln handelt. Dort wird allgemein in Absatz [0009] als Aufgabe formuliert: „[X.], [X.].“ Insoweit versteht der Fachmann entgegen der Auffassung der Beklagten den Absatz [0003] nicht als eine Art der Begrenzung des Problems der Zuverlässigkeit. Den Ansatz einer einfachen Handhabung greift auch das Streitpatent in Absatz [0011] auf.

Vor dem Hintergrund, dass dem Fachmann bekannt ist, dass Pumpen in Getränkezubereitungsmaschinen Vibrationen verursachen, wird der Fachmann zur Bewältigung des Problems der auftretenden Vibrationen angeregt sein, nach Verbesserungen zu suchen. Dies gehört zu seinem Aufgabenkreis. Es ist nicht ersichtlich, dass der Fachmann die technische Lehre der KPW83 als in sich geschlossen auffasst und als ein anderes automatisches System versteht. Insoweit hat der Fachmann Anlass, ausgehend von der [X.] und in Kenntnis unterschiedlicher effektiver Arten der Schwingungsreduzierung (entsprechend der KWP38), die technische Lehre der Kaffeemaschine Nespresso Gemini [X.]S220 Pro heranzuziehen und den Vorteil der Schraubendämpfungsfeder und deren Lagerung für diese Aufgabe zu nutzen. Denn bei dieser technischen Ausgangslage stellt sich der Einsatz der Schraubendämpfungsfeder als Lösungsmittel als objektiv zweckmäßig dar.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 erweist sich ebenfalls als nicht patentfähig.

Gemäß Hilfsantrag 1 wurden folgende Merkmale in die Anspruchsfassung des geltenden Patentanspruchs 1 aufgenommen:

„and an [X.] brewing

unit, wherein the pump is for pumping this liquid through the in-line heater.“

In [X.] Sprache ergeben sich hieraus zu der [X.] unter II.3. die zusätzlichen Merkmale 1.7 und 1.8 (gemäß der Eingabe der Klägerin vom 17. Februar 2022; S. 61):

1.7 und ein Inline-Heizgerät zum Erwärmen dieses [X.]s, der der

Brüheinheit zugeführt werden soll,

1.8 wobei die Pumpe zum Pumpen dieser Flüssigkeit durch das Inline-Heizgerät dient.

Die Getränkezubereitungsmaschine Nespresso Gemini [X.]S220 Pro gemäß dem Dokument [X.] weist in den beiden identischen Modulen ein Inline-Heizgerät (7) zum Erwärmen des [X.]s auf (Thermoblock TB 2003), der der Brüheinheit 14 zugeführt wird (Merkmal 1.7; vgl. [X.], Seite 14). Wie aus dem Dokument [X.] darüber hinaus zu entnehmen ist, weist die Getränkezubereitungsmaschine Nespresso Gemini [X.]S220 Pro sowohl eine vertikal gelagerte [X.] 10 als auch zwei horizontal gelagerte [X.] 8 auf. Beide Pumpen fördern Wasser aus einem gemeinsamen Wassertank 1, 2 zu stromabwärts vorgesehenen Komponenten, nämlich die Pumpe 8 zum Thermoblock 7, in dem es erhitzt und anschließend in eine der beiden Extraktionskammern 14 gefördert wird, in der sich das vorportionierte Kaffeepulver befindet, und die Pumpe 10, die Wasser in einen eigenen Thermoblock 7 pumpt, in dem es bis zur Verdampfung erhitzt und danach über eine Dampfdüse 18 abgegeben wird. Die horizontal gelagerten Pumpen 8 (Typ [X.]P4) der beiden [X.], entsprechen im Detail der auf Seite 80 der [X.] gezeigten Pumpe 308; die vertikal gelagerte Pumpe 10 ([X.]) entspricht im Detail der auf Seite 80 der [X.] gezeigten Pumpe 612.

Vor diesem Hintergrund zieht der Fachmann bei der Entwicklung einer neuen Kapselbrühmaschine zur Wahl der Lagerung der vorhandenen Pumpen grundsätzlich zunächst beide Lagerungsmöglichkeiten in Betracht. In Kenntnis des Standes der Technik und vor die Aufgabe gestellt, die Montage einer [X.] in einer Getränkezubereitungsmaschine zu vereinfachen, liegt die Wahl einer vertikalen Anordnung für den Fachmann nahe. So hat er bereits bei einem eingeschränkten Bauraum die Veranlassung, einen vertikalen Einbau als vorteilhaft gegenüber einer horizontalen Lagerung zu sehen. Eine vertikale Anordnung ist auch deshalb zweckmäßig, weil diese für das Pumpen von Wasser in der vertikalen Richtung vom Wassertank zum [X.] am zweckmäßigsten ist.

Abbildung

[X.] auf Seite 14 aus Druckschrift [X.]

Somit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist nicht patentfähig.

Dem auf Hilfsantrag 1 basierenden Patentanspruch 1 ist in Merkmal 1.2 folgender Zusatz angefügt:

1.2 a housing (1000) that delimits a cavity (1050) for receiving a used capsule collector;

In [X.] Sprache ergibt sich Merkmal 1.2 nach Hilfsantrag 2 folgendermaßen:

1.2 ein Gehäuse (1000), das eine Aussparung zur Aufnahme eines Auffangbehälters für gebrauchte Kapseln begrenzt;

Unabhängig von der Zulässigkeit des [X.] 2 beruht der Gegenstand seines Hauptanspruchs gegenüber der Kombination aus Druckschrift [X.] und der offenkundigen Vorbenutzung Gemini [X.]S220 Pro (Dokumente [X.] und [X.]) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

So ist das zusätzliche Merkmal aus der offenkundigen Vorbenutzung der Gemini [X.]S220 Pro bereits bekannt, da auch diese Getränkezubereitungsmaschine mit einem Auffangbehälter für gebrauchte Kapsel ausgestattet ist, der sich in einer Aussparung befindet, die durch das Gehäuse begrenzt wird. Diese Ausgestaltung der Maschine kann der Fachmann aus der Bedienungsanleitung [X.] der offenkundigen Vorbenutzung Gemini [X.]S220 Pro entnehmen (vgl. Seite 9, 2. Abbildung von oben mit abgebildetem [X.] und der Erläuterung „[X.] entleeren“, sowie in der Gesamtansicht der Getränkezubereitungsmaschine beispielsweise auf Seite 3).

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2A ist ebenfalls nicht patentfähig.

Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2A ist der in Merkmal 1.2 hinzugefügte Wortlaut nach Hilfsantrag 1 folgendermaßen modifiziert:

1.2 a housing (1000) that delimits a cavity (1050) in which a used capsule collector is received

In [X.] Sprache ergibt sich Merkmal 1.2 nach Hilfsantrag 2A folgendermaßen:

1.2 ein Gehäuse (1000), das eine Aussparung begrenzt, in der ein Auffangbehälter für gebrauchte Kapseln aufgenommen ist“

Vorstehende Ausführungen zum Hilfsantrag 2 in Bezug auf die Patentfähigkeit gelten auch für den sprachlich nur leicht modifizierten Hilfsantrag 2A.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 erweist sich als nicht patentfähig.

Dem auf Hilfsantrag 2 basierenden Patentanspruch 1 ist in Merkmal 1.2 darüber hinaus der Zusatz „and a drip tray arrangement“ angefügt:

1.2 a housing (1000) that delimits a cavity (1050) for receiving a used capsule collector and a drip tray arrangement;

In [X.] Sprache ergibt sich Merkmal 1.2 nach Hilfsantrag 3 folgendermaßen:

1.2 ein Gehäuse (1000), das eine Aussparung zur Aufnahme eines Auffangbehälters für gebrauchte Kapseln und einer Abtropfschale begrenzt;

Unabhängig von der Zulässigkeit begründet dieses Merkmal nicht die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3.

So entnimmt der Fachmann aus der Bedienungsanleitung [X.] der offenkundigen Vorbenutzung Gemini [X.]S220 Pro, dass diese Getränkezubereitungsmaschine ebenfalls eine Abtropfschale aufweist (vgl. Seite 9, 1. Abb. von oben und der Erläuterung „Tropfschale leeren“). Aus der Gesamtansicht der Getränkezubereitungsmaschine auf Seite 3, Punkt 1 ist zu erkennen, dass diese Abtropfschale teilweise in einer Aussparung unmittelbar unterhalb des Auffangbehälters für gebrauchte Kapseln angeordnet ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Fachmann, der die vollkommen unabhängige Teilaufgabe, von der ansonsten die Dämpfung der Pumpe betreffende Aufgabe lösen möchte, nämlich die Ausgestaltung von Auffangbehälter und Abtropfschale zu verbessern, zusätzlich Druckschrift [X.] zu Rate ziehen würde.

In Druckschrift [X.] wird eine gattungsgemäße Getränkezubereitungsmaschine beschrieben, in der eine Anordnung aus Auffangbehälter und Abtropfschale im Sinne des Merkmals 1.2 gemäß Hilfsantrag 3 bereits offenbart ist (vgl. Absatz [0026]). So weist die Getränkezubereitungsmaschine gemäß [X.] eine Abtropfschale auf, die klappbar an dem Auffangbehälter für gebrauchte Kapseln befestigt ist und somit Abtropfschale und Auffangbehälter in einer Aussparung aufgenommen sind, die vom Gehäuse der Maschine begrenzt wird (vgl. [X.]. 1-3). Ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, hätte der Fachmann die Lösung dieser Teilaufgabe gemäß der Anordnung von Abtropfschale und Auffangbehälter aus der [X.] auf die Getränkezubereitungsmaschine Gemini [X.]S220 Pro übertragen können. Hierfür verfügt die offenkundige Vorbenutzung Gemini [X.]S220 Pro an der betreffenden Aussparung des Gehäuses über ausreichenden Bauraum, so dass der Fachmann den Einbau einer am Auffangbehälter klappbar befestigten Abtropfschale auch in dieser Maschine bewerkstelligen kann, ohne technische Schwierigkeiten überwinden zu müssen. Somit gelangt der Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3.

6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3A ist ebenfalls nicht patentfähig.

Das Merkmal 1.2 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3A enthält in Anlehnung an Hilfsantrag 2A folgenden Wortlaut:

1.2 a housing (1000) that delimits a cavity (1050) in which a used capsule collector and a drip tray arrangement are received;

In [X.] Sprache ergibt sich Merkmal 1.2 nach Hilfsantrag 3A folgendermaßen:

1.2 ein Gehäuse (1000), das eine Aussparung begrenzt, in der ein Auffangbehälter für gebrauchte Kapseln und eine Abtropfschale aufgenommen sind;

Da es sich bei Merkmal 1.2 gemäß Hilfsantrag 3A im Vergleich zu Hilfsantrag 3 nur um geringfügige Umformulierungen handelt, wird in Bezug auf Zulässigkeit und Patentfähigkeit auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 3 verwiesen.

7. Auch die Gegenstände des Patentanspruchs 1 der [X.], [X.] bis 4[X.] sind nicht patentfähig.

Die [X.] und [X.] basieren auf den [X.] 2 bzw. 2A, die [X.]B und 4[X.] auf den [X.] 3 bzw. 3A.

Bei den [X.] 4 bis 4[X.] wird Patentanspruch 1 durch die zusätzlich aufgenommenen Merkmale 1.9a und 1.9b (gegenüber den [X.] 2, 2A bzw. 3, 3A) weiter eingeschränkt, wobei die beiden Merkmale zwei alternative Ausführungsformen der Getränkezubereitungsmaschine betreffen:

1.9a wherein the pump (800) is held and guided by at least one plain bearing (1015) to allow movements of the pump when vibrating, or

1.9b a second dampening spring is connected to the top part of the pump.

In [X.] Sprache ergeben sich die Merkmale 1.9a und 1.9b der [X.], [X.] bis 4[X.] folgendermaßen:

1.9a wobei die Pumpe (800) von mindestens einem Gleitlager (1015) gehalten

und geführt wird, um Bewegungen der Pumpe zu ermöglichen, während diese in Schwingung versetzt ist, oder

1.9b eine zweite Dämpfungsfeder mit einem Pumpenoberteil verbunden ist.

7.1 Die Beklagte verweist hierzu als Offenbarungsquelle für Merkmal 1.9a auf die erste Alternative des erteilten Anspruchs 2; in Bezug auf Merkmal 1.9b auf Absatz [0048] der [X.] (Spalte 8, Zeilen12-15) sowie auf Seite 11, Zeilen 14-17, der ursprünglich eingereichten Beschreibung.

Allerdings sind die Merkmale 1.9a und 1.9 b in der Prioritätsschrift [X.] 2009/130099 [X.] (KWP90neu) nicht offenbart. Dort werden die Begriffe „plain bearing“ bzw. „sound damping spring“ nicht erwähnt, so dass in Bezug auf die [X.] bis 4[X.] die beanspruchte Priorität nicht wirksam in Anspruch genommen ist.

7.2 Vor diesem Hintergrund ist die KWP90neu als Stand der Technik anzusehen. In Kombination mit der eingeführten Druckschrift [X.] ([X.] 2009/150030 [X.]) fehlt dem jeweiligen Gegenstand des Patentanspruchs 1 der [X.] bis 4[X.] die erfinderische Tätigkeit.

So ist der Druckschrift [X.] eine Getränkezubereitungsvorrichtung zu entnehmen, mit Gehäuse, Pumpe und Flüssigkeitsversorgung (vgl. Anspruch 1), wobei eine Pumpenhalterung vorgestellt wird, die in Form eines elastischen Haltemittels („elastic support member“), insbesondere eine oder mehrere Blattfedern, ausgestaltet ist (vgl. Seite 3, Zeilen 26-29). Darüber hinaus entnimmt der Fachmann dieser Druckschrift auch die Möglichkeit, die Pumpe auf beiden Seiten elastisch dämpfend zu lagern (vgl. Seite 11, 1. Absatz; Seite 21, 3. Absatz). Demnach beschäftigt sich Druckschrift [X.] ebenfalls grundlegend mit der Problematik der Schwingungsdämpfung derartiger Pumpen, so dass der Fachmann die Veranlassung hatte, diesen Stand der Technik zur Lösung der Aufgabe des Streitpatents zu Rate zu ziehen. Ausgehend von Druckschrift KWP90neu, nach der die Pumpe lediglich auf einer Feder gelagert ist, liegt es somit, in Kenntnis des Standes der Technik aus Druckschrift [X.], im Bereich des Ermessens des Fachmanns, eine zweite Dämpfungsfeder am Pumpenoberteil anzubringen, um eine weiterreichende Schwingungsdämpfung zu erreichen.

8. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 erweist sich hingegen als patentfähig.

Der Hilfsantrag 6 basiert auf Hilfsantrag 4, wobei das alternative Merkmal 1.9.b („or a second dampening spring is connected to the top part of the pump“) gestrichen wurde.

Die Klägerin hat gegen die Zulässigkeit des [X.] und dessen Patentfähigkeit keine Einwände erhoben und diesen nicht angegriffen. Auch der Senat sieht vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen keine Gründe, die gegen die Zulässigkeit bzw. die Patentfähigkeit sprechen könnten.

9. Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 15 sind auf Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 rückbezogen und werden von dessen Rechtsbeständigkeit mitgetragen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1, [X.]. ZPO. Die Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent in der als patentfähig verbleibenden beschränkten Fassung nach Hilfsantrag 6 gegenüber der erteilten Fassung noch zukommt, nicht unerheblich reduziert ist, ist das Unterliegen der Beklagten mit 2/3 und dementsprechend das der Klägerin mit 1/3 zu bewerten.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Der Streitwert ist auf 3.750.000,- € festzusetzen. Maßgebliche Gesichtspunkte, die eine Änderung der vorläufigen Festsetzung rechtfertigen würden, haben die Parteien nicht vorgetragen. Es verbleibt daher bei der Begründung, dass die Klägerin im Verletzungsverfahren vor dem [X.] den vorläufigen Streitwert mit 3.000.000,- € angegeben hat, so dass sich unter Hinzurechnung des üblichen 25 %- Zuschlags der festgesetzte Betrag ergibt. [X.] und feststehende Gründe für eine Erhöhung oder Herabsetzung des Streitwerts für das [X.] unter Hinweis auf die mögliche Reduzierung des Streitwerts im Verletzungsverfahren haben die Parteien nicht vorgetragen noch sind sie für den Senat ersichtlich.

Meta

7 Ni 15/21 (EP)

19.10.2023

Bundespatentgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 19.10.2023, Az. 7 Ni 15/21 (EP) (REWIS RS 2023, 10356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10356

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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