Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. X ZR 51/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10134

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR
51/13
Verkündet am:
9. Juni 2015
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Einspritzventil
[X.] § 83 Abs. 1,
4, § 116 Abs. 2
a)
Angriffs-
oder Verteidigungsmittel, eine Klageänderung oder eine Verteidi-gung mit beschränkten Patentansprüchen, die das Patentgericht nicht nach §
83 Abs.
4 [X.] zurückgewiesen hat, können auch im Berufungsverfahren nicht zurückgewiesen werden.
b)
Ein [X.], der erst nach dem Hinweis nach §
83 Abs.
1 [X.] gel-tend gemacht worden ist, den das Patentgericht jedoch sachlich beschieden hat, fällt auch dann ohne weiteres im Berufungsverfahren zur Entscheidung an, wenn das Patentgericht offengelassen hat, ob die Zulassung des weite-ren [X.]s sachdienlich ist.
[X.], Urteil vom 9. Juni 2015 -
X [X.] -
[X.]

-
2
-

Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 9.
Juni
2015 durch [X.], die Richter [X.], Dr.
Grabinski und [X.] sowie die Richterin Dr.
KoberDehm
für
Recht erkannt:
Auf die Anschlussberufung der Klägerin zu 1 wird das am 20.
November 2012 verkündete Urteil des 1. Senats (Nich-tigkeitssenats) des [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage der Klägerin zu 1 mit dem [X.] der mangelnden ausführbaren [X.] abgewiesen worden ist.
Im Übrigen werden die Rechtsmittel gegen das [X.] Urteil zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung an das Patentgericht zurück-verwiesen.
Von Rechts wegen
-
3
-

Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1
389
274 (Streitpatents), das am 17.
Mai
2002 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 23.
Mai
2001 international angemeldet worden ist und ein direkt betätigtes Ein-spritzventil betrifft. Das Streitpatent umfasst 42 Patentansprüche, von denen die Ansprüche
1 und 33, auf die die weiteren Ansprüche rückbezogen sind, wie folgt lauten:
"1.
An injection valve (100) for injecting fuel into a combustion chamber of an internal combustion engine, said injection
valve (100) comprising:
(a)
a valve housing (102) comprising:
-
a fuel inlet port (108, 208);
-
an [X.] fluidly connected to said fuel inlet port (108, 208); and
-
a valve seat (112) for cooperating with a valve member (114, 314) to seal said [X.] from said com-bustion chamber [X.] valve (100) is closed;
(b)
said valve member (114, 314) having one end disposed within said valve housing (102) and an opposite end ex-tendable from said valve seat (112) toward said combustion chamber, [X.] valve member (114, 314) comprises a sealing surface that fluidly seals against said valve seat (112) [X.] valve (100) is closed and that is liftable [X.] seat (112) [X.] valve (100) is open;
(c)
[X.] member (114, 314), [X.] mechanism applying a closing force to said valve member (114, 314) when said valve member (114, 314) is in [X.] position;
(d)
an [X.] (114, 314), [X.] actuator assembly comprises a di-1
-
4
-

mensionally responsive solid member that is actuatable to apply an [X.] (114, 314) stronger than said closing force, for moving said valve member (114, 314) to said open position; and
(e)
a hydraulic link assembly comprising a passive hydraulic link having a hydraulic fluid thickness through which said opening and closing forces are transmitted, whereby said hydraulic fluid acts substantially as a solid with said thick-ness being substantially constant while said actuator as-sembly is actuated and [X.] thickness of said hy-draulic link is adjustable while said actuator assembly is not actuated in [X.] rela-tionship
between components of [X.] (100) to maintain a desired valve lift upon actuation of said actua-tor assembly.
33.
A method of operating the fuel injection valve (100) of claim 1 [X.] fuel injection valve (100) comprises a longitudinal axis, said method comprising:
(a)
[X.] (100) by activating said actuator assembly to cause said dimensionally responsive member to expand in [X.] in the direction of said longitu-dinal axis;
(b)
[X.] responsive solid member through said passive hy-draulic link to cause a corresponding movement of said valve member (114, 314) [X.] (100) by lifting said valve member (114, 314) [X.] seat (112) while simultaneously compressing [X.] mechanism;
(c)
de-[X.] (100) by deactivating said actuator assembly to cause said dimensionally re-sponsive solid member to contract in [X.], to unload [X.] mechanism, and cause a corresponding movement of said valve member (114, 314) to close said valve (100); and
(d)
providing sufficient time between consecutive valve open-ings to allow flow of at least some of said hydraulic fluid within said hydraulic
link assembly to adjust said hydraulic fluid thickness through which said opening and closing forces are transmittable."
-
5
-

Die [X.] haben geltend gemacht, der Gegenstand des [X.] sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereich-ten Anmeldung hinaus. Die Klägerin zu 1 hat ferner geltend gemacht, die Lehre des Streitpatents sei nicht ausführbar offenbart. Die Beklagte ist der Klage ent-gegengetreten und hat das Streitpatent hilfsweise mit mehreren
beschränkten Anspruchssätzen verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig er-klärt, dass es ihm die Fassung des [X.] gegeben hat. Danach lautet Patentanspruch 1:
"An injection valve (100) for injecting fuel into a combustion cham-ber of an internal combustion engine, [X.] (100) comprising:
(a)
a valve housing (102) comprising:
-
a fuel inlet port (108, 208);
-

(108, 208); and
-
a valve seat (112) for cooperating with a valve member (114, 314) to seal said [X.] from said combus-tion chamber [X.] valve (100) is closed;
(b)
said valve member (114, 314) having one end disposed within said valve housing (102) and an opposite end extendable from said valve seat (112) toward said combustion chamber, [X.] valve member (114, 314) comprises a sealing surf[X.] (100) is closed and that is liftable [X.] seat (112) [X.] valve (100) is open;
(c)
[X.] member (114, 314), [X.] mechanism comprising a valve spring (116) and a disc spring (150) for applying a compression force to said dimensionally responsive member, [X.] mecha-nism applying a closing force that originates form said valve spring (116) and said
disc spring (150) to said valve member (114, 314) when said valve member (114, 314) is in [X.] position;
2
3
-
6
-

(d)
an [X.] (114, 314), [X.] actuator assembly comprises a di-mensionally responsive solid member that is actuatable to ap-ply an [X.] (114, 314) stronger than said closing force, for moving said valve member (114, 314) to said open position; and
(e)
a hydraulic link assembly comprising a passive hydraulic link havand closing forces are transmitted, whereby said hydraulic substantially constant while said actuator assembly is actuated and [X.] thickness of said hydraulic link is adjustable while said actuator assembly is not actuated in [X.] relationship between components of [X.] (100) to maintain a desired valve lift up-on actuation of said actuator assembly,
[X.] hydraulic link assembly is disposed within said [X.],

[X.], [X.] comprising a within said hydraulic cylinder (160),
[X.] passive hydraulic link is configured to be adjust-able by allowing movement of hydraulic fluid from a first chamber on a first side of the piston (114b, 314b) to a second chamber on a second, [X.] (114b, 314b) while said actuator assembly is not actuated, and
[X.] hydraulic cylinder (160) is configured to be moveable relative to the valve housing,
[X.] disc spring (150) bears against said hydraulic cylinder (160) and said valve spring (116) bears directly against [X.] (114b) to transmit a closing force directly to said valve member (114)."
Mit der Berufung erstrebt die Beklagte im Wesentlichen weiterhin die Abweisung der Klage und verteidigt das Streitpatent
hilfsweise
mit den
dem
erstinstanzlich eingereichten
Hilfsantrag IV vorausgehenden
beschränkten [X.]ssätzen.
Die Berufung der Klägerin zu 2 und die Anschlussberufung
der 4
-
7
-

Klägerin zu 1 verfolgen die erstinstanzlichen Anträge auf vollständige Nichtiger-klärung des Streitpatents weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Streitpatent betrifft ein direkt betätigtes Einspritzventil sowie ein Verfahren zum Betätigen des Ventils. Insbesondere bezieht sich das Streitpa-tent auf ein Einspritzventil, welches in Verbrennungsmotoren eingesetzt werden kann und Kraftstoff unter hohem Druck in den Verbrennungsraum einspritzt.
1.
Die [X.] erläutert, dass die Direkteinspritzung eines
gasförmigen Kraftstoffs
in die [X.] eines Verbrennungsmotors vorteilhaft sei. Zum einen könnten so [X.] beseitigt und ein hohes Verdichtungsverhältnis erhalten werden, indem die Einspritzung zu einem spä-ten Zeitpunkt erfolge. Zum anderen könnten die Emissionen von Stickoxiden und [X.] deutlich reduziert werden, wenn
der Kraftstoff Erdgas, Pro-pan oder Wasserstoff aufweise. Dabei sei es erforderlich, den Kraftstoff unter hohem Druck in die [X.] einzuspritzen, um den dort herr-schenden Druck zu überwinden und eine gute Durchmischung des Kraftstoffes mit der
[X.]luft zu ermöglichen.
Einspritzventile, die diesen Anforderungen gerecht würden, müssten zahlreiche Anforderungen erfüllen. Da
die Ventile hohen Kraftstoffdrücken aus-gesetzt
seien, müsse sichergestellt sein, dass das Ventil in geschlossenem Zu-stand zwischen den Einspritzereignissen eine Leckage von Kraftstoff in den Verbrennungsraum durch eine [X.]e Abdichtung wirksam verhindere. Dies lasse sich neben den bekannten Nadelventilen durch eine Ventilkonstruktion mit einem Ventilelement
bewerkstelligen, das sich bei einem Verschieben in Rich-tung der [X.] nach außen hin öffne. Ferner
müsse die Ein-5
6
7
-
8
-

spritzung innerhalb eines sehr kurzen,
typischerweise nur wenige Millisekunden betragenden Zeitintervalls erfolgen.
Alle im Stand der Technik bekannten Direkteinspritzsysteme in Verbren-nungsmotoren würden durch ein hydraulisches Betätigungselement aktiv geöff-net und geschlossen. Das erforderliche schnelle Öffnen und Schließen des Ventils über die aktive Hydraulik sei
jedoch mit konstruktiven
Nachteilen
ver-bunden. So seien insbesondere eine hydraulische Pumpeinheit und ein [X.]ei-cher für das hydraulische Fluid nötig, und das hydraulische Fluid müsse
gegen-über dem gasförmigen,
unter hohem Druck stehenden Kraftstoff abgedichtet werden. Zudem bedinge die Ansteuerung des Ventils über die Hydraulik auf-grund der dynamischen Strömung des Fluids für eine präzise Einspritztaktung nachteilige Zeitverzögerungen im Ansprechverhalten des Ventilsystems und lasse nur eine eingeschränkte Steuerung des Ventilhubs zu.
Demgegenüber sei eine direkte Betätigung des Einspritzventils vorteil-haft,
wie sie in der internationalen Patentanmeldung
01/29400 ([X.]) beschrieben werde. Diese weise aber ein hohlrohrförmiges Betätigungselement auf, welches in der Herstellung kompliziert und teuer sei.
2.
Hieraus ergibt sich das technische Problem, mit möglichst geringem konstruktiven Aufwand ein zuverlässig schaltendes Einspritzventil zum Einsprit-zen von Kraftstoff in eine [X.] eines Verbrennungsmotors bereitzustellen. Es soll durch ein Ventil mit folgenden Merkmalen gelöst werden
(kursiv die Merkmale der Hilfsanträge):
1.
Das Einspritzventil weist auf:
1.1
ein Ventilgehäuse (102) mit
1.1.1
einem [X.] (108, 208),
1.1.2
einer Innenkammer, die mit dem [X.] in Fluidverbindung
steht,
8
9
10
-
9
-

1.1.3
einem Ventilsitz (112) zum Zusammenwirken mit einem Ventilelement (114, 314), um die Innen-kammer von der [X.] abzu-dichten, wenn das Einspritzventil (100) geschlos-sen ist;
1.2
einen
dem
Ventilelement zugeordneten
Vorspannme-chanismus,
1.3
eine dem Ventilelement zugeordnete Betätigungsbau-gruppe
und
1.4
eine Hydraulikverbindungsbaugruppe.
2.
Das Ventilelement (114, 314) weist auf
2.1
einen Endabschnitt, der sich im Ventilgehäuse befindet,
2.2
einen entgegengesetzten Endabschnitt, der vom [X.] (112) zur [X.] hin ausfahrbar ist,
2.3
eine Dichtfläche, die
2.3.1
gegenüber dem Ventilsitz Fluiddichtung herstellt, wenn das Einspritzventil (100) geschlossen ist,
und
2.3.2
vom Ventilsitz abhebbar ist, wenn das Einspritz-ventil (100) geöffnet ist.
3.
Der
Vorspannmechanismus bringt eine Schließkraft auf das Ventilelement auf, wenn sich dieses in der geschlossenen Position befindet.
4.
Die
[X.] weist ein massives Element (solid member) auf, das
4.1
in den Abmessungen anspricht (dimensionally respon-sive) und
4.2
betätigbar ist, um eine Öffnungskraft auf das Ventilele-ment aufzubringen, die stärker als die Schließkraft ist und
das Ventilelement in die geöffnete Position bewegt;
4.3
IV
wobei der Vorspannmechanismus eine [X.] (116) und eine [X.] (disc spring, 150) zum [X.] einer [X.] auf das massive [X.] umfasst, von denen die Schließkraft ausgeht.
5.
Die
Hydraulikverbindungsbaugruppe
5.1
weist eine passive hydraulische Verbindung auf,
5.2
hat eine [X.]dicke,
-
10
-

5.2.1
durch die die Öffnungs-
und Schließkräfte über-tragen werden,
5.2.2
die bei der Betätigung der [X.] im Wesentlichen konstant ist, so dass das Hyd-raulikfluid im Wesentlichen als Festkörper wirkt, und
5.2.3
die in Reaktion auf Änderungen der [X.]
([X.]) zwischen Komponenten des [X.] zur Aufrechterhaltung eines [X.] Ventilhubs bei deren Betätigung ein-stellbar ist, wenn die [X.] nicht betätigt wird;
5.3I
weist einen Hydraulikzylinder (160), in dem das Hydrau-likfluid angeordnet ist, mit Fluidabdichtung zur Innen-kammer und einen Kolben (114b, 314b) auf;
5.4[X.]
ist in der Innenkammer angeordnet;
5.5[X.]I
ist einstellbar, indem sie eine Bewegung von Hydraulik-fluid von einer ersten Kammer auf einer ersten Seite des Kolbens zu einer zweiten Kammer auf einer zwei-ten, gegenüberliegenden Seite des Kolbens zulässt, wenn die [X.] nicht betätigt wird;
5.6[X.]IAwobei der Hydraulikzylinder für eine Bewegung relativ zum Ventilgehäuse ausgelegt
ist;
5.7IV
wobei zur direkten Übertragung der Schließkraft die [X.] (150) gegen den Hydraulikzylinder und die [X.] (116) direkt gegen den Kolben (114b) drü-cken.
Die nachstehend wiedergegebene Figur
1 der Patentschrift zeigt ein Aus-führungsbeispiel.
3.
Mit Blick auf einige dieser Merkmale bedarf der Patentanspruch der Erläuterung:
11
12
a)
Zutreffend hat das [X.], dass das Betätigungselement (130) nach Merkmal 4, welches vom Anspruch in der [X.] als "bezeichnet
wird, nicht nur aus festem Material bestehen muss, was auch eine hohlrohrförmige Ausbil-dung des Elements umfassen würde, sondern
massiv sein muss. Denn sowohl Absatz
10 als auch Absatz
46 der Beschreibung des [X.] verweisen auf die Vorzüge eines massiv ausgebildeten gegenüber einem im Stand der Technik bekannten hohlrohrförmigen Betäti-gungselement, da es in der Herstellung
einfa-cher und kostengünstiger sei als das im Stand der Technik verwendete hohlrohrförmige Betä-tigungselement.
b)
Durch die Merkmalsgruppe 5 unter-scheidet sich die Vorrichtung nach Patentanspruch 1, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, von den im Stand der Technik bekannten und in der Einleitung der Beschreibung erörterten [X.], die das Öffnen und Schließen des Ventils mittels einer aktiven Hydraulik bewirken. Dagegen über-trägt die als passiv angesprochene hydraulische [X.] (Merk-mal
5.1) lediglich die vom Betätigungselement ausgehende Öffnungskraft auf das Ventilelement und sorgt zugleich
für einen Ausgleich von Veränderungen in der Dimensionierung der Bauteile des Ventils, die sich aus
Fertigungstoleran-zen, Verschleiß und temperaturabhängigen
Größenveränderungen der [X.] ergeben können. Zu diesem Zweck ist
das hydraulische Fluid nahezu inkompressibel und wirkt
beim sehr schnellen Einspritzvorgang nahezu wie ein Festkörper
(Merkmal 5.2.2), wohingegen sich das hydraulische Fluid während der im Vergleich zum Einspritzvorgang langen Pausen zwischen den Einspritz-13
14
-
12
-

vorgängen durch Zu-
und Abfluss verteilen und dadurch für den Ausgleich von Veränderungen in der Dimensionierung der Bauteile sorgen kann (Merk-mal
5.2.3).
c)
Die
passive hydraulische Verbindung muss entgegen der Auffassung der Berufung der Beklagten nicht zwingend gegenüber dem übrigen Innenraum des Ventils [X.] abgekapselt sein. Die von der Beklagten für die von ihr vertretene Auslegung herangezogene Passage in Absatz 28 der Beschreibung des Streitpatents grenzt lediglich die erfindungsgemäße passive [X.]
von
den im Stand der Technik bekannten Ventilkonstruktionen ab, bei denen die Öffnungskraft durch eine aktive Hydraulikpumpe erzeugt wird. Wenn
die Beschreibung insoweit von einem in der [X.] eingeschlossenen [X.] spricht, verlangt dies nicht notwendig
einen gegenüber dem sonstigen Innenraum des Ventils [X.]en Abschluss. [X.] muss das [X.] nur derart
in der [X.] einge-schlossen sein, dass es bei der schnellen Betätigung des Betätigungselements nicht aus der Baugruppe entweichen kann, so dass sichergestellt ist, dass es
die Öffnungskraft des Betätigungselements im Wesentlichen wie ein
Festkörper auf das Ventilelement überträgt (Merkmal 5.2.2). Ein gekapseltes
hydraulisches
Fluidsystem
wird vom Streitpatent dagegen nur im Zusammenhang mit der Verwendung eines gasförmigen Kraftstoffs angesprochen (Abs. 9 [X.].
3 Z.
24 bis 26). Das Einspritzventil nach Patentanspruch 1 ist aber nicht auf einen Ein-satz in Verbrennungsmotoren beschränkt, die mit gasförmigem Kraftstoff be-trieben werden; eine solche Einschränkung enthält vielmehr erst Anspruch 20, wohingegen die Patentansprüche 21
und 22 ausdrücklich den Betrieb des [X.] mit flüssigen Kraftstoffen vorsehen. Aus diesem Grund soll die streitpatent-gemäße [X.] lediglich vorzugsweise einen Hydraulikzy-linder mit Fluidabdichtung aufweisen, der gegenüber der Innenkammer fluid-dicht abgedichtet ist (Abs. 12 [X.]. 4 Z. 25
bis 27
und Merkmal 5.3 nach Hilfsan-15
-
13
-

trag I), kann aber auch so ausgeführt werden, dass der Kraftstoff durch die [X.] und durch die [X.] in die Innen-kammer fließt (Abs. 14 [X.]. 4 Z. 49 bis 55).
d)
Deshalb ist entgegen der Auffassung der Berufung der Beklagten in der [X.] auch nicht zwingend ein [X.] zu [X.], das von dem eingesetzten Kraftstoff verschieden ist. Das Streitpatent spricht im Gegenteil ausdrücklich davon, dass etwa Dieselkraftstoff, der zu-gleich als Kraftstoff im Verbrennungsmotor verwendet wird, als [X.] verwendet werden kann (Abs. 9 [X.]. 3 Z. 22 f.). Ein vom Kraftstoff verschiede-nes [X.] verlangt
erst eine Vorrichtung nach Anspruch 22.
[X.].
Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand des [X.] gehe nicht über den Inhalt der Ursprungsoffenbarung hinaus, soweit als Teil der [X.] ein massiv ausgebildetes Element beansprucht werde (Merkmal 4). Denn die ursprünglichen Unterlagen (im Folgenden zitiert nach der veröffentlichten internationalen Anmeldung 02/095212 [[X.]]) sprächen zwar das Element nur im Zusammenhang mit einem aus [X.] Material bestehenden Aktor als massiv an, der Fachmann verstehe dies jedoch als Beispiel für das hierdurch allgemein als massiv beschriebene
Betätigungs-element.
[X.] sei indessen allein der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung des [X.], während der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung gegenüber der [X.] Patentschrift 198 54 506 ([X.])
nicht neu und in den
Fassungen
der [X.], [X.], [X.]I
und [X.]IA
für den Fachmann

einen Maschinenbauingenieur mit Universitätsausbildung der Fachrichtung [X.] mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwick-lung und Konstruktion von [X.] für Verbrennungsmotoren

nahege-16
17
18
-
14
-

legt
sei. Dies gelte gleichfalls für den Gegenstand des nebengeordneten [X.] in den entsprechenden Antragsfassungen.
Die
Entgegenhaltung [X.] nehme
sämtliche Merkmale der Patentansprü-che 1 und 33 vorweg, indem sie den Fachmann in Figur 2 insbesondere auch
lehre, das Betätigungselement massiv auszuführen.
In der Fassung der [X.], [X.], [X.]I
und [X.]IA sei der Gegenstand des Anspruchs 1 durch die [X.] in Verbindung mit der Entgegenhaltung [X.]
nahege-legt. Das in der [X.] vorgestellte Einspritzventil sei ausschließlich zur Verwen-dung von flüssigen Kraftstoffen ausgebildet. Für den Fachmann ergebe sich
der Bedarf, ein solches Einspritzventil für den Betrieb mit gasförmigen Kraftstoffen fortzuentwickeln. Auf der Suche nach einer abgedichteten und damit auch für den Betrieb mit gasförmigen Kraftstoffen ausgebildeten [X.] stoße er auf
die [X.], die eine gegenüber dem Kraftstoff [X.] abge-dichtete Baugruppe zeige. Daher müsse der Fachmann lediglich die in der [X.] vorgesehene [X.] durch die in der [X.] vorgestellte er-setzen. Da die [X.] anders als das Ventil nach dem Streitpatent primär kein nach außen öffnendes Einspritzventil vorstelle, ein solches jedoch
als weitere Mög-lichkeit in der Beschreibung erwähne, müsse der Fachmann hierzu die kon-struktiven Gegebenheiten der [X.] des nach innen [X.] Ventils für die Bedürfnisse eines nach außen in Richtung der Verbren-nungskammer öffnenden Einspritzventils umkonstruieren, was ihm allerdings aufgrund seines Fachwissens und -könnens möglich sei.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.] sei dagegen neu und beruhe auf
erfinderischer Tätigkeit.
Dem stehe die Veröffentlichung der [X.]) nicht entgegen. Das Streitpatent könne deren Priorität in Anspruch nehmen, da es sich bei dieser Anmeldung um die erste Anmeldung der Erfindung im Sinne 19
20
21
22
-
15
-

von
Art. 87 EPÜ handele. Entgegen der Auffassung der [X.] sei erste Anmeldung nicht die US-Anmeldung 09/522
130 ([X.]).
Denn diese lehre kein
massives, sondern ein
hohlrohrförmiges Betätigungselement.
Keine der übrigen Entgegenhaltungen offenbare das zusätzliche
Merk-mal 4.3IV, wonach die Schließkraft, die der Vorspannmechanismus auf das [X.] aufbringe, von einer [X.] und einer [X.] der Hydraulik-verbindungsbaugruppe aufgebracht werde. Zu diesem konstruktiven Wirkungs-zusammenhang gelange der Fachmann insbesondere
nicht durch die Zusam-menschau der Entgegenhaltungen [X.] und [X.]. Wenn der Fachmann die in der [X.] gezeigte Hydraulikverbindungsbaugruppe in das Einspritzventil der [X.] ein-füge, erreiche
er jedenfalls keine
konstruktive
Lösung, bei der die Schließkraft im geschlossenen Zustand auch von der [X.] stamme. Es handele sich hierbei auch nicht um eine Maßnahme, die aufgrund des allgemeinen Fachwis-sens nahegelegen habe.
Ebenso wenig
liege der [X.] der fehlenden Ausführbarkeit vor, den die Klägerin zu 1 mit dem Argument geltend gemacht habe, der [X.] für den hydraulischen [X.]ielausgleich sei im patentgemäßen Ventil unzureichend, weil es im Bereich des fachmännischen Könnens gelegen habe, innerhalb der Hydraulikverbindungseinheit einen ausreichend dimensionierten Ausgleichsraum zur Verfügung zu stellen.
[X.]I.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufung der Beklagten stand.
23
24
25
-
16
-

1.
Eine Vorrichtung nach Patentanspruch 1 wird entweder vollständig durch die Entgegenhaltung [X.], deren Figur
2 nachfolgend abgebildet ist, vor-weggenommen oder durch die Schrift zumindest nahegelegt.
a)
Die [X.]
bezieht sich allgemein auf eine Dosiervorrichtung, spricht aber insbe-sondere auch Einspritzvorgänge in [X.] an und befasst sich mit den in diesem Zusammenhang zu bewältigenden konstruktiven Problemen ([X.] 9 bis 13; S.
3 Z. 28
bis 31, 50 bis 59).
Das in der Schrift vor-gestellte Einspritzventil weist ein Ventilgehäu-se
1 auf.
Das Fluid wird über eine Fluidzulei-tung 7 der
[X.] 2 zugeführt. Die [X.] 201 der Dosiervorrichtung wirkt mit dem [X.] 3, 303 am Ende der [X.] zusammen, um die [X.] nach außen hin abzudichten. Für den
Fachmann versteht sich, dass bei dem von der Entgegenhaltung angesprochenen Einsatz
der Dosiervorrich-tung als Einspritzventil in Kraftfahrzeugmotoren hierdurch eine Abdichtung der [X.] gegenüber der [X.] des [X.] bezweckt
wird. Merkmal 1.1 ist mithin verwirklicht.
b)
Die [X.], an deren Ende der [X.] 3, 303 sitzt, weist ei-nen ersten [X.] 3, 301 auf, der sich im Ventilgehäuse befindet, und einen zweiten [X.] 3, 302, an dessen Ende sich der [X.] 3, 303 befindet. Der
zweite [X.] und der [X.] fahren von der Mündung 201 aus bei Verwendung der Dosiervorrichtung als Einspritzventil im geöffneten Zustand des Ventils in Richtung der [X.] hin nach außen auf. Der zum 26
27
28
-
17
-

zweiten [X.] 3, 302 zählende [X.] 3, 303 weist eine Auflagefläche auf, die mindestens teilweise in Form eines [X.]es ausgearbeitet ist ([X.]
51
bis 53). Hierdurch wird im geschlossenen Zustand eine Fluiddichtung ge-genüber der [X.] hergestellt, wohingegen der [X.] im geöffneten Ventilzustand von seinem Sitz abgehoben wird. Dies entspricht der
Merkmalsgruppe 2.
c)
In Übereinstimmung mit den Merkmalen 1.2 und 3 wird durch
eine Rückstellfeder 8 die [X.] im geschlossenen Zustand in Richtung des [X.] gedrückt, so
dass der [X.] 3, 303 gegen das Gehäuse 1 gedrückt wird
([X.] f.).
d)
Die [X.] legt es dem Fachmann zumindest nahe, die Dosiervorrich-tung mittels einer entsprechend Merkmal 1.3 und der Merkmalsgruppe 4 aus-gebildeten [X.] zu öffnen und zu schließen.
(1)
Die Dosiervorrichtung verfügt über einen Stellantrieb 4, an dem die [X.] befestigt ist und die diesem daher als Ventilelement zugeordnet ist. Der Stellantrieb 4 besteht aus einem Piezoaktor, vorzugsweise einem kera-mischen Vielschicht-Piezoaktor ([X.] 41 bis 43). Da dieses Element die Auf-gabe hat, die Dosiervorrichtung zu öffnen und zu schließen und beim Öffnen die Federkraft der Rückstellfeder 8 überwinden muss, sind die Merkmale 4.1
und 4.2
verwirklicht.
(2)
Jedenfalls im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Berufung der Beklagten, die Entgegenhaltung lehre nicht, den Stellantrieb als ein in den Abmessungen ansprechendes massives Element auszubilden
(Merkmal 4). Dabei kommt es nicht entscheidend
darauf an, welche Schlussfolgerungen aus fachmännischer Sicht aus dem Umstand gezogen werden können, dass Figur 2 die Dosiervor-richtung in einem aufgeschnittenen Zustand zeigt,
wobei
die Ventilnadel und
der Stellantrieb ohne Schraffierung dargestellt sind. Die Zeichnung könnte al-29
30
31
32
-
18
-

lerdings so gedeutet werden, dass das Gehäuse 1 und die [X.], die den Piezoaktor 401 unter [X.]annung hält, ebenso wie die [X.] 2 und die in Figur 1 vergrößert dargestellte [X.] 903 als Hohlräume darge-stellt sind, weil sie die entsprechenden Baugruppen in sich aufnehmen müssen, während
der Piezoaktor 401 ebenso wie die [X.] nicht in einem aufge-schnittenen
Zustand und daher ohne Schraffierung dargestellt sind, woraus wiederum geschlossen werden könnte, dass in der Zeichnung diejenigen Bau-teile, die für die Zwecke der Vorrichtung als Hohlkörper ausgebildet sind, weil sie Teile der Baugruppen in sich aufnehmen müssen, schraffiert dargestellt sind, die übrigen Bauteile, bei denen dies nicht der Fall ist, hingegen ohne Schraffierung wiedergegeben werden. Jedoch kann dies offen bleiben. Denn für den Fachmann bietet es sich schon deshalb an, den
Piezoaktor 401 wie die Ventilnadel massiv und nicht in Form eines Hohlkörpers auszugestalten, da er keine Notwendigkeit für eine derartige, gegenüber einem massiven Element aufwendigere und weder in der Beschreibung angesprochene noch durch die zeichnerische Darstellung nahegelegte Gestaltung erkennt.
(e)
Schließlich findet der Fachmann in der [X.] auch eine Hydraulikver-bindungsbaugruppe nach Merkmal 1.4 wieder, die entsprechend der [X.] ausgebildet ist. Denn die Schrift befasst sich ausweislich der formu-lierten Aufgabe insbesondere mit dem Problem, Längenänderungen zwischen den Bauteilen der Dosiervorrichtung
in geeigneter Weise zu kompensieren und schlägt hierfür die Verwendung eines Ausgleichselements vor, das in der Figur 1 vergrößert wiedergegeben und in der Beschreibung ([X.] 38 bis S.
3 Z.
34 und S.
4 Z. 5 ff.) erläutert ist. Im Ausgleichselement 9 ist ein [X.] in der [X.], 903, die durch die Wände 9, 901; 9, 902, und 9, 905 gebildet wird, eingeschlossen. Dabei steht die Hydraulikkammer mit der Fluid-kammer über die Mikrobohrung 9, 904 in Fluidverbindung. Wenn sich der [X.] ausdehnt und damit eine Öffnungskraft auf den ersten Teil der Ventil-33
-
19
-

nadel 3, 301 ausübt, der über die erste Wand 9, 901 auf die Hydraulikkammer des Ausgleichselements einwirkt, geschieht dieser Krafteintrag so schnell, dass das Fluid nicht ausreichend Zeit hat, um durch die sehr kleine Mikrobohrung 9,
904 aus der Hydraulikkammer hinauszuströmen. Hieraus
ist erkennbar,
dass das [X.] in der Hydraulikkammer die Öffnungskraft und den durch die Längenausdehnung des [X.] bedingten Hub ohne nennenswerte Ver-luste auf den zweiten Teil der Ventilnadel überträgt (vgl. [X.] 47
bis 53; [X.]
18 bis 21, Z.
32 bis 43). Dagegen erfolgen die setz-
und alterungsbedingten Längenänderung ebenso wie die temperaturbedingten Änderungen im [X.] zum Öffnungsvorgang sehr langsam, weshalb das Fluid in diesem Fall durch die Mikrobohrung strömen und so ein Ausgleich der angesprochenen [X.] in den Bauteildimensionen erfolgen kann (S.
2 Z.
54 bis 65; S.
5 Z.
21 bis 34). Die Hydraulik des Ausgleichselements wirkt somit passiv und gibt ledig-lich die Ausdehnung und Kontraktion des [X.] an die Ventilnadel weiter, ohne selbst aktiv auf die Position der Ventilnadel Einfluss zu nehmen. Das [X.] bewirkt zugleich, dass der Hub, um den die Ventilnadel von ih-rem Sitz in Richtung der [X.] abgehoben wird, stets konstant bleibt, was für die ordnungsgemäße Funktionsweise des Einspritzvorgangs er-forderlich ist ([X.] 18
bis 20, [X.] 27 bis 31, [X.] 41
bis 43).
2.
Gegen die rechtsfehlerfreie Annahme
des Patentgerichts, dass [X.] für den Gegenstand des Patentanspruchs 33 gilt, führt die Beru-fung keinen gesonderten Angriff.
3.
Sie wendet sich jedenfalls im Ergebnis auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Patentgerichts, der
Gegenstand des Patentanspruchs
1 in der Fassung der
[X.]
bis [X.]IA
sei durch
eine Kombination der [X.] mit der [X.] nahegelegt.
34
35
-
20
-

a)
Der Prüfungsgegenstand des Hilfsantrags
I unterscheidet sich von demjenigen des
Hauptantrags durch das Merkmal 5.3I,
nach dem
die Hydrau-likverbindungsgruppe einen von der [X.] [X.] abgedichte-ten Hydraulikzylinder
mit
dem [X.] und einen Kolben aufweist.
b)
Hilfsantrag I
ist zulässig, weil eine so charakterisierte [X.]
entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2 ursprünglich offen-bart ist. Soweit diese beanstandet, die in den ursprünglichen Unterlagen enthal-tene Figur 1 sei als [X.] dieses zusätzlichen Merkmals unzureichend, weil der Fachmann der Figur nicht entnehmen könne, welche Teile der Hydrau-likverbindungsgruppe zuzurechnen seien und wodurch diese vom Innenraum des Ventils abgekapselt sei, steht dies einer ausreichenden
Ursprungsoffenba-rung nicht entgegen. Denn der Fachmann entnimmt der Anmeldung
([X.], [X.] Z.
5 bis 16), dass das hydraulische Fluid im Hydraulikzylinder durch eine [X.] und Dichtungen 162, 168, 169 eingeschlossen ist, die zu-gleich in der Figur 1 als Bezugszeichen verwendet sind und auf zeichnerisch abgegrenzte Bauteile des dargestellten Ventils verweisen. Zudem wird ein ab-gedichtetes hydraulisches Fluidsystem auch im Zusammenhang mit der Ver-wendung eines gasförmigen Kraftstoffs angesprochen ([X.], [X.] 9 bis 20). Zwar geschieht dies nur im Zusammenhang mit der Kritik der im Stand
der Technik bekannten Ventile, die mit einer aktiven Hydraulikeinheit arbeiten und gasförmige Kraftstoffe direkt
einspritzen. Es versteht sich
aber
für den
[X.], dass auch die lediglich passive [X.] bei der [X.] gasförmiger Kraftstoffe diesen
gegenüber abgedichtet sein muss. Dementsprechend wird ihm zu Figur 2 erläutert, dass eine weitere, in der Figur 1 nicht dargestellte Dichtung 270 verhindern kann, dass [X.] in den Abschnitt des Ventilkörpers eintritt, in dem die [X.] und die [X.] untergebracht sind. Der Figur 2 entnimmt er, 36
37
-
21
-

dass zugleich weiterhin die Dichtung 168 vorgesehen ist, die die [X.] gegenüber dem übrigen Innenraum des Ventils abkapselt.
c)
Es kann offen bleiben, ob der Fachmann, wie das [X.] hat, Veranlassung zu der Prüfung hatte, ob er das in der [X.] vorge-stellte vorteilhafte Ausgleichselement auch für eine Einspritzvorrichtung nutzen konn-te, bei der sich der Kraftstoff nicht als Fluid für das Ausgleichselement eignet, und hierbei die [X.] in den Blick zu nehmen, weil dort ein hierfür geeignetes gekapseltes Ausgleichselement (Hydraulikverbindungs-element) vorgestellt wird. Denn jedenfalls bestand für den Fachmann Veranlassung, den Hinweis in der [X.] aufzugreifen, die vorgestellte, in dem in der nebenstehend wiedergegebenen Figur
1 dargestellten Ausführungsbeispiel mit einem nach innen öffnenden Ventil versehene Einspritzvor-richtung könne auch mit einem nach au-ßen (in den Verbrennungsraum) öffnenden Ventil ausgeführt werden und die Betäti-gungseinrichtung sei in diesem Fall vor-zugsweise oberhalb der Ventilnadel positi-oniert und wirke mit nach unten gerichteter Öffnung auf die Nadel (S.
10 Z.
29 bis 33). Die Prüfung, wie dies konstruktiv umgesetzt werden konnte, führten den Fachmann zu einer Einspritzvorrichtung nach Hilfsantrag
I.
(1)
Berufung der Klägerin zu
2 und Anschlussberufung kritisieren die (im Zusammenhang mit der Neuheitsprüfung zur [X.] [=
[X.]]
angestellte) Dedukti-38
39
-
22
-

on des Patentgerichts, wie der Fachmann die in der [X.] angesprochene Mög-lichkeit eines anderen Aufbaus der Vorrichtung umgesetzt hätte, insofern zu Recht, als diese sich vornehmlich von einem Detail des Ausführungsbeispiels, nämlich der Einstellschraube
120 zur Einstellung der [X.]vorspannung am oberen Ende des Einspritzventils, leiten lässt, die der Fachmann, so meint das Patentgericht, beibehalten wolle. Die Orientierung an diesem Detail hat zu der weiteren Annahme des Patentgerichts geführt, der Fachmann werde die

demgemäß am oberen Ende der Vorrichtung zu belassende
[X.]
116 nunmehr in mindestens unüblicher und
wie die Anschlussberufung aufzeigt

jedenfalls nicht ohne weiteres zu realisierender Weise nicht mehr als Drusondern als Zugfeder ausgestalten. Mindestens ebenso nahe lag es für den Fachmann, die [X.], wie von der Klägerin zu
1 dargestellt, so an einer Auskragung der Ventilnadel anzuordnen, dass er wie auch bei dem in der [X.] dargestellten Ausführungsbeispiel und etwa auch in der [X.], mit einer üblichen Druckfeder zur Aufbringung der Schließkraft arbeiten konnte. [X.] dies in Erwägung, wurde ihm unmittelbar deutlich, dass es einer [X.] des [X.] durch den Aktor damit nicht mehr darf, sondern der Aktor
wie in der [X.] mit Blick auf die Ventilnadel ausdrücklich angesprochen

zweckmäßigerweise oberhalb des [X.] (und der [X.]) als derjenigen Bauteile vorzusehen ist, die er zur Öffnung des Ventils nach unten zu drücken hat
auch insoweit nicht anders als bei der [X.], die in ihrem Ausführungsbeispiel gleichfalls ein nach außen öffnendes Ventil zeigt.
(2)
Ist der Aktor demgemäß oberhalb des [X.] und der [X.] angeordnet, gibt es aus fachmännischer Sicht auch keinen Grund mehr, ihn nicht massiv, sondern rohrförmig auszuführen. Die [X.] weist den Fachmann ausdrücklich darauf hin, dass die Wanddicke eines rohrförmigen magnetostriktiven Elements so zu wählen ist, dass eine zur Über-40
-
23
-

windung der Schließkraft ausreichende Kraft aufgebracht werden kann (S.
12 Z.
25 bis 32). Dem konnte er am einfachsten mit einem massiven Element ge-nügen, zumal er auch zu erkennen vermochte, dass ein solches Element, wie in der [X.] angegeben, einfacher und kostengünstiger herzustellen ist. Im Übrigen bot die [X.] hierfür ein konkretes, in der gegebenen Situation [X.] weiteres übertragbares Vorbild.
(3)
Die Erwägung der Beklagten, der Fachmann müsse eine Mehrzahl konstruktiver Schritte vollziehen, um auf diese Weise zu einer erfindungsgemä-ßen Vorrichtung zu gelangen, vermag nicht in Frage zu stellen, dass damit dem Fachmann ein naheliegender Weg zu der Erfindung gewiesen war. Denn die konstruktiven Überlegungen folgen ein und demselben Grundgedanken und der nächste Schritt ergibt sich jeweils aus dem vorhergehenden.
d)
Für die weiteren Hilfsanträge
[X.] bis [X.]IA gilt Entsprechendes.
[X.] Die Annahme des Patentgerichts, der Gegenstand des Hilfsantrags
IV sei demgegenüber patentfähig, hält
der Nachprüfung ebenso stand wie die Verneinung des [X.]es der unzulässigen Erweiterung.
1.
Ohne Erfolg greifen die Berufung der Klägerin zu
2 und die An-schlussberufung der Klägerin zu
1 die Annahme des Patentgerichts an, das Streitpatent gehe nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmel-deunterlagen hinaus.
a)
Für die Beurteilung der identischen [X.] gelten die Grund-sätze der Neuheitsprüfung ([X.], Urteil vom 14.
Oktober 2003

X
ZR
4/00, [X.], 133, 135
Elektronische Funktionseinheit). Es ist danach [X.], dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig ([X.], Urteil vom 11.
Septem-ber 2001
X
ZR
168/98, [X.]Z 148, 383, 389
Luftverteiler) als mögliche Aus-41
42
43
44
45
-
24
-

führungsform der Erfindung entnehmen kann ([X.], Beschluss vom 11.
Sep-tember 2001
X
ZB
18/00, [X.], 49, 51
Drehmomentübertragungsein-richtung). Das Erfordernis einer unmittelbaren und eindeutigen [X.] muss dabei in einer Weise angewendet werden, die berücksichtigt, dass die Ermittlung dessen, was dem Fachmann als Erfindung und was als Ausfüh-rungsbeispiel der Erfindung offenbar wird, wertenden Charakter hat, und eine unangemessene Beschränkung des Anmelders bei der Ausschöpfung des [X.] der Voranmeldung vermeidet. Insoweit ist zugrunde zu le-gen, dass das Interesse des Anmelders regelmäßig erkennbar darauf gerichtet ist, möglichst breiten Schutz zu erlangen, also die Erfindung in möglichst allge-meiner Weise vorzustellen und nicht auf aufgezeigte Anwendungsbeispiele zu beschränken ([X.], Urteil vom 17.
Juli 2012
X
ZR
117/11, [X.]Z 194, 107 Rn.
52
Polymerschaum
I; [X.], Urteil vom 11.
Februar 2014
X
ZR
146/12, [X.]Z 200, 63 Rn.
19
ff.
Kommunikationskanal).
b)
Hiernach hat das Patentgericht zutreffend angenommen, dass den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen aus fachmännischer Sicht zu entnehmen ist, dass das Betätigungselement vorteilhafterweise massiv ausge-bildet ist.
Zwar weisen die [X.] zutreffend darauf hin, dass Abschnitt
10 der [X.] in der Beschreibung der [X.] nicht enthalten ist. Es heißt aber in der Anmeldung, dass in Figur
1 (die mit Figur
1 der [X.] übereinstimmt) ein Ausführungsbeispiel illustriert wird, dessen [X.] aus einem massiv ausgebildeten magnetostriktiven [X.]
130 besteht ([X.], S.
13 Z.
9 bis 12).
Das in der Figur mit dem Bezugszeichen
130 versehene und schraffiert dargestellte Teil des Einspritzventils wird dem Fachmann daher als massiv ausgebildetes Element vorgestellt. Entgegen der Auffassung der [X.] 46
47
48
-
25
-

versteht der Fachmann die entsprechende Ausgestaltung als massives Bauteil nicht als einen [X.]ezialfall, der auf den in Figur
1 veranschaulichten magne-tostriktiven Aktor begrenzt ist. Vielmehr entnimmt er der vorausgehenden [X.] Beschreibung der [X.] (S.
13 Z.
1 bis 8), dass das sich ausdehnende oder zusammenziehende Element der Betätigungsbaugrup-pe beispielsweise aus [X.] Material bestehen oder als piezo-elektrischer Stapel ausgebildet sein kann. Wenn die Beschreibung sodann das Element aus [X.] Material als "solid" beschreibt (S.
13 Z.
10), wird darin eine allgemeinere, nicht auf dieses Beispiel begrenzte technische Lehre deutlich. Denn im Weiteren wird als Vorzug des massiv ausgebildeten Elements aus [X.] Material herausgestellt, dass ein solches [X.] kostengünstiger und einfacher in der Herstellung sei als hohlrohrförmige Elemente (S.
14 Z.
1 bis 4). Damit wird dem Fachmann eine massive Ausfüh-rungsweise des Betätigungselements ohne Beschränkung auf ein solches aus [X.] Material als vorteilhaft dargestellt, die er auch bei anderen Ausführungsformen wie dem alternativ vorgeschlagenen piezoelektrischen Sta-pel (S.
14 Z.
32 bis 34) anwenden kann.
2.
Der Gegenstand des Hilfsantrags
IV ist auch patentfähig.
a)
Rechtsfehlerfrei nimmt das Patentgericht an, dass er durch keine der in das Verfahren eingeführten Schriften neuheitsschädlich getroffen wird. Dies gilt insbesondere auch für die Veröffentlichung der US-Anmeldung 09/863
187 (veröffentlicht unter der Nr.
2001/0032612 -
[X.]). Denn das Patentgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Streitpatent die Priorität dieser Anmeldung zu
Recht in Anspruch nimmt. Entgegen der Auffassung der [X.] ist die Lehre des Streitpatents hierin und nicht bereits in der [X.] 09/522
130 ([X.] =
[X.]) erstmals im Sinne des Art.
87 EPÜ offenbart.
49
50
-
26
-

Die [X.] offenbart nämlich
anders als die Prioritätsanmeldung
kein massiv ausgebildetes Betätigungselement gemäß Merkmal
4. Das in der [X.] in einem Ausführungsbeispiel beschriebene Betätigungselement
130 ist hohlrohr-förmig ausgebildet, da das Ventilelement
114 nach innen und nicht wie bei
der mit dem Streitpatent beanspruchten Vorrichtung nach außen öffnet, wie die der vorstehend wiedergegebenen Figur
1 der [X.] entsprechende Zeichnung zeigt. Das Patentgericht hat zutreffend entschieden, dass eine massive Ausführung des Betätigungselements auch durch die in der [X.] (wie in der [X.]) angespro-chene, nach außen in Richtung der [X.] öffnende [X.] ([X.], S.
22 Z.
17 bis 24)
jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig of-fenbart ist.
Zwar gab die Erwähnung dieser möglichen
Ausgestaltung wie un-ter
[X.]I
3
c zu dem entsprechenden Hinweis in der [X.] ausgeführt, dem [X.] Veranlassung, sich Gedanken über die Konstruktion eines nach außen öffnenden Ventils zu machen. Damit ist aber die konkrete Ausgestaltung eines solchen Ventils noch nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Die unmittelbare [X.] der [X.] geht lediglich dahin, dass das Ventil auch nach außen öffnen könnte und dass die Betätigungseinheit in diesem Fall vorzugsweise oberhalb der Ventilnadel angeordnet werde. Die Umsetzung dieser Grundidee erfordert konstruktive, von seinem Fachwissen getragene Überlegungen des Fachmanns. Es ist damit auch nicht offenbart, dass bei einer solchen [X.]konstruktion von der hohlrohrförmigen Ausbildung des Betätigungselements abgerückt und dieses massiv ausgebildet werden könnte oder gar sollte.
Ebenso wenig ergibt sich eine solche [X.] daraus, dass in [X.]
1 der [X.] nur allgemein eine Betätigungseinrichtung beansprucht ist, die mit der Ventilnadel zusammenwirkt, und die röhrenförmige Ausbildung erst Gegenstand von Unteransprüchen ist. Denn auch damit wird nicht unmittelbar und eindeutig als Teil der in der [X.] vorgestellten Lehre die Möglichkeit offen-51
52
53
-
27
-

bart, das Betätigungselement als massives Element (solid member) auszubil-den. In einem auf die [X.] erteilten Patent hätte demgemäß hierauf kein [X.] gerichtet werden können.
Demgegenüber enthält die Prioritätsanmeldung wortlautidentisch mit der Anmeldung des Streitpatents den Hinweis, dass ein massiv ausgebildetes Betä-tigungselement kostengünstig und in der Herstellung einfacher als eine Rohr-form sei ([X.], Abs.
83); ihr [X.]sgehalt stimmt damit mit der Anmeldung des Streitpatents überein.
b)
Der Gegenstand des Hilfsantrags
IV ist auch nicht nahegelegt.
(1)
Unzutreffend ist die Auffassung der Anschlussberufung, die Merkma-le 4.3IV
und 5.7IV
seien nicht ursprungsoffenbart und deshalb bei der Beurtei-lung der [X.]keit nicht zu berücksichtigen. Die Anschlussberufung be-rücksichtigt
nicht, dass der Prüfung einer unzulässigen Erweiterung stets die Ermittlung des Sinngehalts des hierauf zu überprüfenden Patentanspruchs vor-ausgehen muss und die Merkmale
4.3IV
und 5.7IV
in Übereinstimmung mit der sie erläuternden Beschreibung (Abs. 57 und 61) auszulegen sind
(vgl,
[X.], Urteil vom 12.
Mai 2015
X
ZR
43/13, juris Rn.
15
f.

[X.]). Die be-treffenden Passagen stimmen wörtlich mit der Anmeldung überein ([X.],
S.
17 Z.
26 bis
S.
18 Z.
2, S.
19 Z.
9
bis 19), so dass sich aus dieser kein anderer [X.]sgehalt ergibt.
(2)
Die Rechtsmittel der [X.] stellen nicht in Abrede, dass sich die Ausgestaltung der Vorrichtung nach Hilfsantrag
IV aus einer Kombination der [X.] mit der [X.] oder umgekehrt nicht ergibt. Das Patentgericht hat dies zu-treffend ausgeführt. Für eine anderweitige Veranlassung ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich. Soweit die Berufung der Klägerin zu 2 meint, einer weite-ren Darlegung hierzu enthoben zu sein, liegen die Voraussetzungen hierfür 54
55
56
57
-
28
-

nicht vor ([X.],
Urteil vom 11.
März 2014
X
ZR
139/10, [X.], 647

Farbversorgungssystem).
(3)
Unbehelflich ist auch das von den [X.] in der [X.] in den Vordergrund gerückte Argument, erfindungsgemäße Anord-nung und Funktion von [X.] und [X.] hätten
in Anordnung und Funktion dieser Federn in der Entgegenhaltung [X.] ihr Vorbild. Dies führt schon deshalb nicht weiter, weil bei der vorstehend dargelegten naheliegenden Um-wandlung der Vorrichtung nach der [X.] von dieser Federanordnung gerade ab-gewichen wird. Warum die erfindungsgemäße Ausgestaltung gleichwohl nahe-gelegen haben sollte, zeigen die Rechtsmittel der [X.] nicht auf.
V. Hiergegen wendet sich die Anschlussberufung der Klägerin zu
1 mit Erfolg dagegen, dass das Patentgericht die Klage auch
mit dem von der Kläge-rin zu
1 geltend gemachten [X.] der mangelnden Ausführbarkeit der erfindungsgemäßen Lehre abgewiesen hat. Ihre Angriffe führen insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung.
1.
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Klägerin zu
1 habe den weiteren [X.] verspätet eingeführt.
a)
Die Frage, ob die Voraussetzungen des §
116 Abs.
2 [X.] für die Zulassung einer Klageänderung vorliegen, stellt sich nicht, denn
die Vorschrift setzt einen erst in zweiter Instanz eingeführten [X.] voraus, und der [X.] der mangelnden Ausführbarkeit ist zwar erst mit Schrift-satz vom 25.
Oktober 2012, aber bereits in erster Instanz geltend gemacht wor-den.
b)
Die Frage, ob das Patentgericht die Klageänderung nach §
83 Abs.
4 [X.] oder nach §
99 Abs.
1 [X.] in Verbindung mit §
263 ZPO hätte zurück-58
59
60
61
62
-
29
-

weisen können, stellt sich gleichfalls nicht, denn das Patentgericht hat dies nicht getan, sondern die Klageänderung sachlich beschieden. Dass es gleichzeitig gemeint hat, es brauche nicht entschieden zu werden, ob die Zulassung der Klageänderung sachdienlich sei, ändert daran nichts.
Eine in erster Instanz un-terbliebene Zurückweisung verspäteten Vorbringens oder verspäteter Anträge kann in der Berufungsinstanz nicht nachgeholt werden. Hierfür bietet das [X.] keine Grundlage, und dies kommt auch schon deswegen nicht in Betracht, weil die Zurückweisung, die im Übrigen
im Ermessen des Patentgerichts steht, unter anderem zur Voraussetzung hat, dass die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des Termins zur Verhandlung vor dem Patentgericht erforderte (§
83 Abs.
4 Satz
1 Buchst.
a [X.]), und diese Voraussetzung im Berufungsverfahren nicht nachträglich eintreten kann.
2.
In der Sache rügt die Anschlussberufung zu Recht, dass das Patent-gericht sich nicht mit dem Vorbringen der Klägerin zu
1 befasst hat, die erfin-dungsgemäße Vorrichtung (nach Hilfsantrag
I und damit auch nach dem [X.] allein maßgeblichen Hilfsantrag
IV) mit einer gekapselten [X.] benötige im Hinblick auf die zu erwartenden Temperaturen und die hierdurch bedingte Ausdehnung des Volumens des [X.]s einen jedenfalls bei der im Ausführungsbeispiel beschriebenen Konstruktion nicht zur Verfügung stehenden und vom Fachmann mit verfügbaren Mitteln auch nicht zu schaffenden Ausgleichsraum, um funktionsfähig zu sein und ein "Platzen"
der [X.]
infolge der für den entstehenden Druck nicht aus-gelegten und nicht auslegbaren Dichtungen zu verhindern.
Dieses Klagevorbringen wird von der Feststellung des Patentgerichts, dem Fachmann werde in ausreichender Weise offenbart, wie die [X.]
auszubilden sei, um das
Ziel
zu erreichen, [X.] zwischen den Ventilbauteilen aufzufangen und präzise Einspritzvorgän-ge durch einen stets gleichbleibenden Hub des [X.] sicherzustellen, da 63
64
-
30
-

die konkrete Dimensionierung der Baugruppe im Bereich des allgemeinen Kön-nens des
Fachmanns
liege, nicht zureichend beschieden.
Ihr ist nicht zu [X.], ob sich das von der Klägerin zu
1 behauptete Problem tatsächlich stellt und ob und wie es gegebenenfalls vom Fachmann mit Hilfe seines Fach-wissens und seiner Fachkenntnisse gelöst werden kann. Hierauf kommt es [X.] an, denn wenn dem Fachmann nicht wenigstens ein Weg zur Verfügung stünde, wie er eine nicht notwendigerweise mit [X.] ihr in der Patentschrift zu-geschriebenen Vorteilen versehene ([X.], Urteil vom 3.
Februar 2015

X
ZR
76/13, [X.], 472 Stabilisierung der Wasserqualität), aber doch praktisch brauchbare Vorrichtung nach Patentanspruch
1 in der Fassung des angefochtenen Urteils in die Hand bekommen kann, wäre die Erfindung nicht im Sinne des Art.
[X.]
§
6 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 [X.] so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könnte.
3.
Dies führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht, dem auch die Entschei-dung über die Kosten der Berufung zu übertragen ist (§
119 Abs.
2 und 3 [X.]). Eine abschließende Entscheidung durch den [X.] ist in-soweit nicht sachdienlich (§
119 Abs.
5 [X.]).
65
-
31
-

Die Beklagte hat mit wechselnden Argumenten die Auffassung vertreten, eines Ausgleichsraums bedürfe es zum
einen nicht, zum anderen könne er [X.] zur Verfügung gestellt werden. Ob dies zutrifft, vermag der Senat ohne sachverständige Beratung nicht zu beurteilen. Dem Patentgericht könnte hingegen die Sachkunde seiner technischen Mitglieder eine solche Beurteilung erlauben.
Meier-Beck
[X.]
Grabinski

[X.]
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 20.11.2012
-
1 Ni 16/11 (EP) -

66

Meta

X ZR 51/13

09.06.2015

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. X ZR 51/13 (REWIS RS 2015, 10134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10134

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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