Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.03.2018, Az. 7 ABR 38/16

7. Senat | REWIS RS 2018, 11919

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Gegenstand

Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - anwendbare Vergütungsordnung - außertarifliche Zulagen


Tenor

[X.]ie Rechtsbeschwerde des [X.]etriebsrats gegen den [X.]eschluss des [X.] vom 9. Mai 2016 - 2 [X.] - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zustimmung des [X.]etriebsrats zur Eingruppierung der [X.]rbeitnehmer [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] in die Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrags für die gewerblichen [X.]rbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft des [X.] vom 27. Oktober 2016 und zur Umgruppierung des [X.]rbeitnehmers S in die [X.] des Gehaltstarifvertrags für die kaufmännischen und technischen [X.]ngestellten in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft des [X.] vom 27. Oktober 2016 ersetzt wird.

Gründe

1

[X.]. [X.]ie [X.]eteiligten streiten im Rechtsbeschwerdeverfahren noch über die Ersetzung der Zustimmung des [X.]etriebsrats zu der Ein- bzw. Umgruppierung von acht [X.]rbeitnehmern.

2

[X.]ie [X.]rbeitgeberin betreibt ein Unternehmen der [X.]. Sie unterhält am [X.] zusammen mit einem anderen Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb, für den der zu 2. beteiligte [X.]etriebsrat gebildet ist.

3

[X.]ie [X.]rbeitgeberin ist Mitglied im [X.] e.V. [X.]ieser vereinbarte am 20. [X.]ugust 2013 mit [X.] - [X.] einen Lohntarifvertrag für die gewerblichen [X.]rbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft [X.] ([X.]) und einen Gehaltstarifvertrag für die kaufmännischen und technischen [X.]ngestellten in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft [X.] ([X.]). [X.] und [X.] wurden am 23. Juni 2014 und während des [X.] am 27. Oktober 2016 neu abgeschlossen. [X.]ie [X.]rbeitgeberin vergütet ihre [X.]rbeitnehmer nach Maßgabe des [X.] bzw. [X.]. [X.]arüber hinaus zahlt sie ihren [X.]rbeitnehmern eine monatliche Zulage, die zwischen 120,00 Euro und 800,00 Euro beträgt.

4

Mit mehreren „[X.]“ vom 9. [X.]pril 2014 unterrichtete die [X.]rbeitgeberin den [X.]etriebsrat über die beabsichtigten Einstellungen und Eingruppierungen der [X.]rbeitnehmer [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] in die „Lohngruppe 2 [X.]lächentarifvertrag“. Entsprechende Unterrichtungen waren in [X.]ezug auf den [X.]rbeitnehmer [X.] bereits mit „[X.]“ vom 17. März 2014 und für den [X.]rbeitnehmer [X.] mit „[X.]“ vom 31. März 2014 erfolgt. Ebenfalls mit „[X.]“ vom 9. [X.]pril 2014 unterrichtete die [X.]rbeitgeberin den [X.]etriebsrat über die mit einer beabsichtigten Versetzung verbundene Umgruppierung des [X.]rbeitnehmers S in die „[X.] [X.]lächentarifvertrag“.

5

Mit gleichlautenden E-Mails vom 11. [X.]pril 2014 verweigerte der [X.]etriebsrat die Zustimmung zu diesen Eingruppierungen und der Umgruppierung. In den E-Mails vom 11. [X.]pril 2014 heißt es gleichlautend auszugsweise:

        

„[X.]er [X.]etriebsrat widerspricht der Eingruppierung gem. § 99 [X.]bsatz 2 Nr. 1 [X.], da neben der Eingruppierung in die tarifliche Gehaltsgruppe zusätzlich eine übertarifliche Gehaltsstruktur zugrunde gelegt wird, die nicht vom [X.]etriebsrat gemäß § 87 [X.]bs. 1 Nr. 10 [X.] mitbestimmt wurde. Wenngleich die [X.]rbeitgeberin die Verwendung von Gehaltsuntergruppierungen, die im geltenden Tarifvertrag nicht vorgesehen sind, verschweigt, indem sie sie schlicht und einfach in ihren [X.]nträgen nicht aufführt, so ist doch bekannt, dass [X.]bstufungen innerhalb derselben Lohn- bzw. [X.] durch Gewährung einer übertariflichen Zulage gemacht werden und dies zu unterschiedlichen Grundgehältern führt. [X.]er [X.]etriebsrat fordert die Vorlage der übertariflichen Gehaltsstruktur sowie die Offenlegung sämtlicher Gehaltsbestandteile in allen [X.]nhörungen zur Eingruppierung, da er ansonsten nicht über die erforderlichen Informationen verfügt, um eine objektive [X.]ewertung des [X.]ntrags vornehmen zu können, sodass bis zur Vorlage und [X.]ekanntgabe der übertariflichen Zulage von einer rechtswidrigen Eingruppierung auszugehen ist und mithin der [X.] des § 99 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt. ...“

6

Im vorliegenden Verfahren hat die [X.]rbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des [X.]etriebsrats zu den Eingruppierungen und der Umgruppierung begehrt. Sie hat geltend gemacht, der [X.]etriebsrat habe die Zustimmung zu Unrecht verweigert. [X.]er [X.] nach § 99 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.] liege nicht vor. Sie wende kein übertarifliches Vergütungssystem mit „[X.]“ an. [X.]ie übertariflichen Zulagen würden mit den jeweiligen Mitarbeitern vielmehr individuell ausgehandelt; alle Mitarbeiter erhielten unterschiedlich hohe Zulagen. [X.]ie absolute Vergütungshöhe hänge neben dem individuellen Verhandlungsgeschick des [X.]rbeitnehmers von der [X.]rbeitsmarktlage, der Vorerfahrung und der Wettbewerbssituation im Verhältnis zu konkurrierenden [X.]rbeitgebern ab. Im Laufe der ersten Instanz hat die [X.]rbeitgeberin zur Vervollständigung der Unterrichtung des [X.]etriebsrats im Hinblick auf den [X.]rbeitnehmer S erklärt, dieser solle entsprechend seiner bisherigen [X.]erufserfahrung in das 1. [X.]eschäftigungsjahr der [X.] [X.] eingruppiert werden.

7

[X.]ie [X.]rbeitgeberin hat - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Interesse - zuletzt beantragt,

        

die Zustimmung des [X.]etriebsrats zur Eingruppierung der [X.]rbeitnehmer [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] in die Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrags für die gewerblichen [X.]rbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft [X.] vom 23. Juni 2014

        

und des [X.]rbeitnehmers S in die Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrags für die kaufmännischen und technischen [X.]ngestellten in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft [X.] vom 23. Juni 2014 zu ersetzen.

8

[X.]er [X.]etriebsrat hat die [X.]bweisung des [X.]ntrags beantragt. Er hat den Standpunkt eingenommen, er sei nicht ordnungsgemäß über die Eingruppierungen und die Umgruppierung unterrichtet worden. [X.]ie [X.]nhörungen der [X.]rbeitgeberin ließen nicht erkennen, in welche Vergütungsordnung die Eingruppierungen und die Umgruppierung erfolgen sollten, da die jeweilige Lohn- bzw. Gehaltsgruppe eines „[X.]lächentarifvertrags“ mitgeteilt worden sei, den es nicht gebe. Im Hinblick auf den [X.]rbeitnehmer S sei zudem die nach dem [X.] vorgesehene [X.]erufsjahresgruppe nicht angegeben worden. Schließlich sei er in den [X.] nicht über die vereinbarten übertariflichen Zulagen bzw. ein übertarifliches Gehaltssystem informiert worden. Er habe die Zustimmung zu Recht verweigert. [X.]ie beabsichtigten Eingruppierungen und die Umgruppierung verstießen gegen das Gesetz, weshalb der [X.] nach § 99 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.] gegeben sei. [X.]ie [X.]rbeitgeberin verwende intern ein Eingruppierungssystem, in dessen Einführung er unter Verstoß gegen sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 [X.]bs. 1 Nr. 10 [X.] nicht eingebunden gewesen sei. [X.]ie [X.]rbeitgeberin unterteile die tariflichen Vergütungsgruppen im Rahmen der übertariflichen Zahlungen nochmals in „[X.]“, denen jeder „Job-Title“ zugeordnet werde. [X.]ie Zulagen würden einseitig durch die Geschäftsleitung vorgegeben, nicht ausgehandelt und erfüllten die [X.]unktion einer Zwischengruppe in der tariflichen Vergütungsstruktur.

9

[X.]as [X.]rbeitsgericht hat die [X.] abgewiesen. [X.]as [X.] hat den [X.]eschluss des [X.]rbeitsgerichts auf die [X.]eschwerde der [X.]rbeitgeberin abgeändert und die Zustimmung des [X.]etriebsrats ersetzt. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der [X.]etriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. [X.]ie [X.]rbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde des [X.]etriebsrats mit der Maßgabe, dass die Ersetzung der Zustimmung des [X.]etriebsrats zur Ein- und Umgruppierung der im [X.]ntrag genannten [X.]rbeitnehmer in den aktualisierten [X.]/[X.] vom 27. Oktober 2016 begehrt wird.

[X.]. [X.]ie Rechtsbeschwerde des [X.]etriebsrats ist unbegründet. [X.]as [X.] hat den [X.]n der [X.]rbeitgeberin zu Recht entsprochen.

I. [X.]ie [X.] der [X.]rbeitgeberin sind zulässig.

1. [X.]ie [X.]nträge sind hinreichend bestimmt iSv. § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist genau bezeichnet, für welche [X.]rbeitnehmer die Zustimmung des [X.]etriebsrats zur Ein- und Umgruppierung in welche Vergütungsgruppe welcher Vergütungsordnung gerichtlich ersetzt werden soll. Nach den in der [X.] zuletzt gestellten [X.]nträgen geht es der [X.]rbeitgeberin um die Ein- und Umgruppierung in die von ihr vorgesehene Lohn- bzw. Gehaltsgruppe des [X.] bzw. [X.] vom 27. Oktober 2016. Soweit sich der im Hinblick auf den [X.]rbeitnehmer S gestellte Zustimmungsersetzungsantrag der [X.]rbeitgeberin nach seinem Wortlaut auf dessen Eingruppierung bezogen hat, ist der [X.]ntrag in dem wohlverstandenen Interesse der [X.]rbeitgeberin dahingehend zu verstehen, dass die Ersetzung der Zustimmung des [X.]etriebsrats zur Umgruppierung - nicht zur Eingruppierung - begehrt wird. [X.]ie [X.]rbeitgeberin hat insoweit im Zusammenhang mit einer Versetzung des [X.]rbeitnehmers S die erneute Einreihung in die Vergütungsordnung und damit eine Umgruppierung nach § 99 [X.]bs. 1 [X.] vorgenommen.

2. [X.]ür die [X.] nach § 99 [X.]bs. 4 [X.] besteht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. [X.]ie Ein- und Umgruppierung bedarf nach § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] der Zustimmung des [X.]etriebsrats, da die [X.]rbeitgeberin in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte [X.]rbeitnehmer beschäftigt. [X.]a der [X.]etriebsrat den Eingruppierungen und der Umgruppierung seine Zustimmung verweigert hat, kann die [X.]rbeitgeberin diese nach § 99 [X.]bs. 4 [X.] gerichtlich ersetzen lassen.

3. [X.]er Umstand, dass die [X.]rbeitgeberin zuletzt die Ersetzung der Zustimmung des [X.]etriebsrats zur Ein- und Umgruppierung in die jeweilige Lohn- bzw. Gehaltsgruppe des aktualisierten [X.] bzw. [X.] vom 27. Oktober 2016 und nicht mehr wie in der [X.]eschwerdeinstanz in das Vergütungssystem des [X.]/[X.] vom 23. Juni 2014 begehrt, führt nicht zu einer in der [X.] unzulässigen [X.]ntragsänderung. [X.]as Tarifschema des [X.] und des [X.] vom 27. Oktober 2016 entspricht demjenigen der Tarifverträge in der bisherigen [X.]assung vom 23. Juni 2014. [X.]er Gegenstand der zukunftsbezogenen [X.] ist damit derselbe geblieben.

II. [X.]ie [X.] sind begründet. [X.]er [X.]etriebsrat hat seine Zustimmung zu den Eingruppierungen und der Umgruppierung zu Unrecht verweigert. Seine Zustimmung zu den Eingruppierungen und der Umgruppierung der im [X.]ntrag genannten [X.]rbeitnehmer in die jeweils vorgesehene Lohn- bzw. Gehaltsgruppe des [X.]/[X.] ist daher mit der Maßgabe zu ersetzen, dass die Eingruppierungen und die Umgruppierung in die aktualisierte Vergütungsordnung des [X.]/[X.] vom 27. Oktober 2016 erfolgen.

1. [X.]ie [X.] scheitern nicht daran, dass die [X.]rbeitgeberin das jeweilige Zustimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet hätte. Vielmehr ist der [X.]etriebsrat ordnungsgemäß durch die [X.]rbeitgeberin über die beabsichtigten personellen Maßnahmen unterrichtet worden.

a) Voraussetzung für die gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 [X.]bs. 4 [X.] ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des [X.]etriebsrats durch den [X.]rbeitgeber iSv. § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. etwa [X.][X.]G 9. Oktober 2013 - 7 [X.][X.]R 1/12 - Rn. 33 mwN). [X.]er [X.]rbeitgeber hat den [X.]etriebsrat über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu informieren ([X.][X.]G 5. Mai 2010 - 7 [X.][X.]R 70/08 - Rn. 23). Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem [X.]etriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der in § 99 [X.]bs. 2 [X.] genannten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist ([X.][X.]G 9. Oktober 2013 - 7 [X.][X.]R 1/12 - Rn. 33 mwN).

b) [X.]anach hat die [X.]rbeitgeberin die verfahrensgegenständlichen Zustimmungsverfahren wirksam eingeleitet.

aa) [X.]ie Zustimmungsersuchen der [X.]rbeitgeberin vom 9. [X.]pril 2014 (bzgl. der [X.]rbeitnehmer [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und S), vom 17. März 2014 (bzgl. des [X.]rbeitnehmers [X.]) und vom 31. März 2014 (bzgl. des [X.]rbeitnehmers [X.]) enthielten die Namen der betroffenen [X.]rbeitnehmer sowie die [X.]ngabe der beabsichtigten Eingruppierung in die Lohngruppe 2 [X.] bzw. die Gehaltsgruppe II [X.]. [X.]ußerdem sind jeweils die Tätigkeit („[X.]“) und die [X.]bteilung angegeben, in der die betroffenen [X.]rbeitnehmer tätig werden sollten. [X.]iese [X.]ngaben ermöglichten dem [X.]etriebsrat, die vorgenommene Zuordnung zu überprüfen. [X.]as gilt auch im Hinblick auf die Umgruppierung des [X.]rbeitnehmers S. Insoweit hatte die [X.]rbeitgeberin im [X.] vom 9. [X.]pril 2014 die neue [X.] ohne [X.]ngabe der im [X.] vorgesehenen [X.]erufsjahresstufe mitgeteilt. Zwar war die Unterrichtung aus diesem Grund zunächst unzureichend, da der [X.]etriebsrat ohne diese [X.]ngabe nicht beurteilen konnte, ob die Zuordnung des [X.]rbeitnehmers S gegen den Tarifvertrag verstößt. [X.]as Mitbestimmungsrecht des [X.]etriebsrats umfasst auch die Einreihung in die zutreffende, auch [X.]eschäftigungszeiten oder Lebensaltersstufen berücksichtigende Vergütungs- und [X.]allgruppe (vgl. [X.][X.]G 19. Oktober 2011 - 4 [X.][X.]R 119/09 - Rn. 20). [X.]llerdings hat die [X.]rbeitgeberin die zunächst unzureichende Unterrichtung jedenfalls mit der im vorliegenden [X.]eschlussverfahren im Schriftsatz vom 30. September 2014 nachgeholten Information, der [X.]rbeitnehmer S werde in das 1. [X.]eschäftigungsjahr der [X.] des [X.] umgruppiert, in zulässiger Weise nachgeholt. In [X.]ällen, in denen der [X.]etriebsrat auf eine unvollständige Unterrichtung hin seine Zustimmung verweigert hat, kann der [X.]rbeitgeber auch noch im Zustimmungsersetzungsverfahren die fehlenden Informationen nachholen, sofern für den [X.]etriebsrat erkennbar ist, dass der [X.]rbeitgeber die Informationen auch deswegen vervollständigt, weil er seiner ggf. noch nicht vollständig erfüllten [X.] aus § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] nachkommen möchte ([X.][X.]G 12. Januar 2011 - 7 [X.][X.]R 25/09 - Rn. 45). So verhält es sich hier.

bb) [X.]er ordnungsgemäßen Unterrichtung steht entgegen der [X.]nsicht des [X.]etriebsrats nicht entgegen, dass in den [X.]nhörungsschreiben die Ein- bzw. Umgruppierung in die jeweilige Lohn- bzw. Gehaltsgruppe des „[X.]lächentarifvertrags“ mitgeteilt wurde. Trotz dieser ungenauen [X.]ngabe konnte der [X.]etriebsrat erkennen, in welche Vergütungsordnung die [X.]rbeitgeberin die betroffenen [X.]rbeitnehmer ein- bzw. umzugruppieren beabsichtigte. Nach den [X.]eststellungen des [X.]s vergütet die tarifgebundene [X.]rbeitgeberin ihre [X.]rbeitnehmer nach Maßgabe des [X.] und des [X.]. [X.]ies ist dem [X.]etriebsrat bekannt. [X.]eshalb war für ihn aufgrund der [X.]ngabe der jeweiligen Lohn- bzw. Gehaltsgruppe in den [X.] erkennbar, dass die [X.]rbeitgeberin die Ein- bzw. Umgruppierung in die tarifliche Vergütungsordnung des [X.] und des [X.] beabsichtigte.

cc) Entgegen der [X.]nsicht des [X.]etriebsrats war die Unterrichtung über die beabsichtigten Ein- und [X.] auch nicht deshalb unzureichend, weil er nicht über vereinbarte übertarifliche Zulagen bzw. die Einordnung der betroffenen [X.]rbeitnehmer in ein übertarifliches Gehaltssystem unterrichtet wurde. [X.]iese [X.]ngaben waren für die Ordnungsgemäßheit der Unterrichtung über die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Ein- und [X.] nicht erforderlich.

[X.]er [X.]rbeitgeber hat nach § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] die Zustimmung des [X.]etriebsrats zu der „geplanten Maßnahme“ einzuholen und ihn über diese zu unterrichten (vgl. [X.][X.]G 27. September 2017 - 7 [X.][X.]R 8/16 - Rn. 26). Vorliegend plante die [X.]rbeitgeberin keine Ein- bzw. Umgruppierung in eine vom [X.]etriebsrat behauptete außer- oder übertarifliche Vergütungsordnung, sondern Eingruppierungen in die Vergütungsordnung des [X.] und eine Umgruppierung in die Vergütungsordnung des [X.]. Sie schuldete dem [X.]etriebsrat daher im Rahmen der Unterrichtung nach § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] diejenigen [X.]ngaben, die dieser benötigte, um die Richtigkeit der beabsichtigten Eingruppierungen in das Vergütungssystem des [X.] und der beabsichtigten Umgruppierung in das Vergütungssystem des [X.] überprüfen zu können. [X.]iese [X.]ngaben hat der [X.]etriebsrat erhalten. Informationen zu übertariflichen Zulagen oder zur Einreihung in ein anderes Vergütungssystem waren hierzu nicht erforderlich.

2. [X.]ie [X.] sind nicht deshalb unbegründet, weil die Zustimmung des [X.]etriebsrats zu den beabsichtigten Eingruppierungen und der beabsichtigten Umgruppierung nach § 99 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] als erteilt anzusehen wäre.

a) [X.]ie Zustimmung des [X.]etriebsrats zur vorgesehenen Eingruppierung der [X.]rbeitnehmer [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] gilt nicht als erteilt. [X.]er [X.]etriebsrat hat den Zustimmungsersuchen der [X.]rbeitgeberin insoweit form- und fristgerecht widersprochen. Er hat bezogen auf diese [X.]rbeitnehmer seine Zustimmung jeweils mit E-Mail vom 11. [X.]pril 2014 innerhalb einer Woche nach seiner Unterrichtung durch die „[X.]“ vom 9. [X.]pril 2014 und damit innerhalb der in § 99 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] vorgeschriebenen [X.]rist verweigert. [X.]ie E-Mails genügen dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Schriftlichkeitsgebot. Zu dessen Wahrung bedarf es nicht der Schriftform des § 126 [X.]G[X.]. Es genügt die Einhaltung der Textform des § 126b [X.]G[X.] ([X.][X.]G 10. März 2009 - 1 [X.][X.]R 93/07 - Rn. 29, [X.][X.]GE 130, 1). [X.]eren [X.]nforderungen werden die E-Mails gerecht. Sie enthalten den Namen des handelnden [X.]etriebsratsvorsitzenden; der [X.]bschluss der Erklärung ist durch eine Grußformel und die [X.]ngabe des Namens eindeutig kenntlich gemacht (vgl. hierzu [X.][X.]G 14. [X.]ugust 2013 - 7 [X.][X.]R 56/11 - Rn. 33; 10. März 2009 - 1 [X.][X.]R 93/07 - Rn. 29, 36, aaO). [X.]er [X.]etriebsrat hat seine Zustimmungsverweigerung auch ausreichend begründet. [X.]ie vom [X.]etriebsrat für seine Zustimmungsverweigerung vorgebrachten Erwägungen lassen den [X.] gemäß § 99 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.] als möglich erscheinen. Ob sie zutreffen, ist keine [X.]rage ihrer [X.]eachtlichkeit iSv. § 99 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.].

b) Im Hinblick auf die Ersetzung der Zustimmung zu der Eingruppierung der [X.]rbeitnehmer [X.] und [X.] sowie zu der Umgruppierung des [X.]rbeitnehmers S kann aufgrund der bisherigen [X.]eststellungen des [X.]s nicht ausgeschlossen werden, dass der [X.]etriebsrat seine Zustimmung zu den beabsichtigten Maßnahmen nicht fristgemäß verweigert hat und seine Zustimmung deshalb als erteilt gilt.

aa) [X.]ie Unterrichtungen des [X.]etriebsrats bezogen auf die [X.]rbeitnehmer [X.] und [X.] erfolgten nach den zu den [X.]kten gereichten Unterlagen bereits mit „[X.]“ vom 17. bzw. 31. März 2014. Es kann daher aufgrund der bisherigen [X.]eststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass die Zustimmungsverweigerung des [X.]etriebsrats, die auch in [X.]ezug auf diese [X.]rbeitnehmer durch E-Mail vom 11. [X.]pril 2014 erklärt wurde, außerhalb der in § 99 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] vorgeschriebenen Wochenfrist erfolgte. [X.]as hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt die „[X.]“ dem [X.]etriebsrat zugingen. [X.]azu hat das [X.] keine [X.]eststellungen getroffen.

bb) Im Hinblick auf die Umgruppierung des [X.]rbeitnehmers S erfolgte die ordnungsgemäße Unterrichtung des [X.]etriebsrats erst im Rahmen des vorliegenden [X.]eschlussverfahrens mit Schriftsatz vom 30. September 2014 und der darin enthaltenen abschließenden Mitteilung, der [X.]rbeitnehmer S werde in die [X.] 1. [X.]eschäftigungsjahr des [X.] umgruppiert. Mit der Nachholung der Unterrichtung und der Vervollständigung der Informationen wurde die Wochenfrist des § 99 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] in Lauf gesetzt, weil für den [X.]etriebsrat aufgrund des mit der ergänzenden Information verbundenen Hinweises der [X.]rbeitgeberin erkennbar war, dass diese ihrer ggf. noch nicht vollständig erfüllten [X.] nachkommen wollte. Nach den bisherigen [X.]eststellungen ist allerdings nicht zu erkennen, wann dem [X.]etriebsrat der Schriftsatz der [X.]rbeitgeberin vom 30. September 2014 zuging und ob und ggf. wann der [X.]etriebsrat im [X.]nschluss seine Zustimmung erneut frist- und ordnungsgemäß verweigert hat.

cc) Einer Zurückverweisung der Sache an das [X.] bedarf es insoweit allerdings nicht. [X.]ie [X.]rage, ob der [X.]etriebsrat seine Zustimmung zu den geplanten Eingruppierungen der [X.]rbeitnehmer [X.] und [X.] und der beabsichtigten Umgruppierung des [X.]rbeitnehmers S form- und fristgerecht verweigert hat, kann offenbleiben. Sollte dies nicht der [X.]all sein, würde seine Zustimmung nach § 99 [X.]bs. 3 [X.] als erteilt gelten, anderenfalls wäre sie nach § 99 [X.]bs. 4 [X.] zu ersetzen. [X.]em Zustimmungserfordernis zu den beabsichtigten personellen Maßnahmen ist daher in beiden [X.]ällen genügt.

3. [X.]ie Zustimmung des [X.]etriebsrats zu den vorgesehenen Eingruppierungen und der Umgruppierung ist nach § 99 [X.]bs. 4 [X.] zu ersetzen. [X.]as [X.] hat zutreffend erkannt, dass der geltend gemachte [X.] nach § 99 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.] nicht vorliegt.

a) Nach § 99 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.] kann der [X.]etriebsrat die Zustimmung zu einer geplanten personellen Einzelmaßnahme ua. verweigern, wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz verstößt. [X.]ie beabsichtigte Ein- oder Umgruppierung eines [X.]rbeitnehmers verstößt gegen ein Gesetz, wenn der [X.]rbeitgeber den [X.]rbeitnehmer in ein anderes [X.] eingruppieren will als dasjenige, welches im [X.]etrieb zur [X.]nwendung kommen muss (vgl. [X.][X.]G 28. [X.]pril 2009 - 1 [X.][X.]R 97/07 - Rn. 26, [X.][X.]GE 131, 1; 27. Juni 2000 - 1 [X.][X.]R 36/99 - zu [X.] II 1 c der Gründe mwN). [X.]as wiederum ist der [X.]all, wenn der [X.]rbeitgeber ein Vergütungsschema anwenden will, das nicht den im [X.]etrieb geltenden [X.]n entspricht. [X.]ie darin liegende Änderung der bestehenden [X.] ist nicht einseitig möglich. Sie bedarf nach § 87 [X.]bs. 1 Nr. 10 [X.] der Zustimmung des [X.]etriebsrats. Solange diese nicht - ggf. durch Spruch der Einigungsstelle - erteilt ist, sind die bisher praktizierten [X.] im [X.]etrieb weiter anzuwenden. [X.]ie beabsichtigte Eingruppierung in ein anderes als das anzuwendende Vergütungsschema verstößt gegen § 87 [X.]bs. 1 Nr. 10 [X.] ([X.][X.]G 28. [X.]pril 2009 - 1 [X.][X.]R 97/07 - Rn. 26, aaO; 27. Juni 2000 - 1 [X.][X.]R 36/99 - zu [X.] II 1 c der Gründe mwN).

b) [X.]ie von der [X.]rbeitgeberin beabsichtigte Ein- und Umgruppierung der betroffenen [X.]rbeitnehmer ist danach nicht gesetzwidrig. [X.]ie [X.]rbeitgeberin stuft die [X.]rbeitnehmer nach Maßgabe der im [X.]etrieb aufgrund ihrer Tarifbindung geltenden Vergütungsordnung des [X.]/[X.] ein. Mit den von der [X.]rbeitgeberin beabsichtigten Eingruppierungen und der Umgruppierung ist entgegen der [X.]nsicht des [X.]etriebsrats eine Änderung des im [X.]etrieb anzuwendenden [X.] nicht verbunden. [X.]ie [X.]rbeitgeberin beabsichtigt gerade keine Einordnung in ein anderes als das geltende Vergütungsschema.

aa) Im [X.]etrieb eines tarifgebundenen [X.]rbeitgebers stellt die im einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütungsordnung zugleich das im [X.]etrieb geltende System für die [X.]emessung des Entgelts der [X.]rbeitnehmer dar. Zwar handelt es sich bei tariflichen Vergütungsregelungen nicht um [X.]etriebsnormen iSv. § 3 [X.]bs. 2 [X.], die unabhängig von der Tarifbindung der [X.]rbeitnehmer für alle [X.]etriebe des tarifgebundenen [X.]rbeitgebers gelten, sondern um Inhaltsnormen, die nur unmittelbar und zwingend im Verhältnis zwischen dem [X.]rbeitgeber und den tarifgebundenen [X.]rbeitnehmern (§ 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]) [X.]nwendung finden ([X.][X.]G 23. [X.]ugust 2016 - 1 [X.][X.]R 15/14 - Rn. 18; 18. Oktober 2011 - 1 [X.][X.]R 25/10 - Rn. 16, [X.][X.]GE 139, 332; 4. Mai 2011 - 7 [X.][X.]R 10/10 - Rn. 22, [X.][X.]GE 138, 39; 18. März 2008 - 1 [X.][X.]R 81/06 - Rn. 29, [X.][X.]GE 126, 176). [X.]ennoch ist der tarifgebundene [X.]rbeitgeber betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, die tarifliche Vergütungsordnung ungeachtet der Tarifbindung der [X.]rbeitnehmer im [X.]etrieb anzuwenden, soweit deren Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 [X.]bs. 1 Nr. 10 [X.] unterliegen. [X.]ieses Verständnis geben die [X.]unktion des [X.] in § 87 [X.]bs. 1 Eingangshalbs. [X.] sowie der Normzweck des § 87 [X.]bs. 1 Nr. 10 [X.] vor ([X.][X.]G 23. [X.]ugust 2016 - 1 [X.][X.]R 15/14 - Rn. 18; 18. Oktober 2011 - 1 [X.][X.]R 25/10 - Rn. 16, aaO).

bb) [X.]anach ist das [X.] des [X.]/[X.] die im [X.]etrieb anzuwendende Vergütungsordnung. [X.]ie Maßgeblichkeit dieses tariflichen Entgeltsystems ist durch die Gewährung von über- oder außertariflichen Zulagen durch die [X.]rbeitgeberin nicht weggefallen. [X.]abei kann zu Gunsten des [X.]etriebsrats unterstellt werden, dass der von der [X.]rbeitgeberin im Grundsatz nicht bestrittenen Gewährung solcher Zulagen entgegen ihrer [X.]nsicht ein kollektives Eingruppierungssystem zu Grunde liegt, bei dessen Einführung und [X.]usgestaltung der [X.]etriebsrat unter Verstoß gegen § 87 [X.]bs. 1 Nr. 10 [X.] nicht beteiligt wurde. [X.]as [X.] des [X.]/[X.] bliebe auch in diesem [X.]all die für den [X.]etrieb maßgebliche kollektive Vergütungsordnung.

(1) [X.]ie im [X.]/[X.] enthaltene tarifliche Entgeltregelung, an die die [X.]rbeitgeberin kraft [X.] gebunden ist, setzt lediglich Mindestbedingungen. [X.]ie [X.]rbeitgeberin ist daher nicht gehindert, zusätzliche Leistungen zu gewähren. [X.]as kann - soweit nicht der Tarifvorbehalt nach § 87 [X.]bs. 1 Eingangssatz [X.] eingreift - als kollektive Maßnahme der Mitbestimmung des [X.]etriebsrats nach § 87 [X.]bs. 1 Nr. 10 [X.] unterliegen. [X.]anach hat der [X.]etriebsrat mitzubestimmen in [X.]ragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der [X.]ufstellung von [X.]n und der Einführung und [X.]nwendung neuer Entlohnungsmethoden sowie bei deren Änderung. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, das betriebliche Lohngefüge angemessen und durchsichtig zu gestalten und die betriebliche Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit zu wahren. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist dabei nicht die konkrete Höhe des [X.]rbeitsentgelts. [X.] sind vielmehr die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen ([X.][X.]G 14. [X.]pril 2010 - 7 [X.][X.]R 91/08 - Rn. 15). [X.]ieses Mitbestimmungsrecht ist bei tarifgebundenen [X.]rbeitgebern vor allem für den [X.]ereich der über- und außertariflichen Zulagen von [X.]edeutung (vgl. etwa [X.]itting 29. [X.]ufl. § 87 Rn. 410).

(2) Sollte die [X.]rbeitgeberin außerhalb des tariflichen Vergütungssystems des [X.]/[X.] kollektiv über- oder außertarifliche Zulagen gewähren, ohne dass damit etwas über die Stellung des [X.]rbeitnehmers im tariflichen Vergütungssystem des [X.]/[X.] ausgesagt wird, begründete dies keine Eingruppierungsverpflichtung iSd. § 99 [X.] (vgl. [X.][X.]G 19. Oktober 2011 - 4 [X.][X.]R 119/09 - Rn. 22; 2. [X.]pril 1996 - 1 [X.][X.]R 50/95 - zu [X.] II 1 der Gründe). Selbst wenn die Gewährung derartiger Leistungen nach § 87 [X.]bs. 1 Nr. 10 [X.] der Mitbestimmung des [X.]etriebsrats unterläge, bliebe das tarifliche Entgeltsystem als solches unberührt und wäre weiter anzuwenden. Werden außerhalb der im [X.]etrieb anzuwendenden tariflichen Vergütungsordnung Zulagen nach einem kollektiven System mitbestimmungswidrig gewährt, folgt daraus bereits deshalb kein [X.] iSd. § 99 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.], weil der in den außertariflichen Zulagen liegende Entlohnungsgrundsatz nicht das für die Eingruppierung allein maßgebliche [X.] betrifft. [X.]ie richtige Eingruppierung der [X.]rbeitnehmer innerhalb des [X.] wird durch eine mitbestimmungswidrige Veränderung von Lohnbestandteilen außerhalb des Schemas nicht beeinflusst (vgl. [X.][X.]G 28. [X.]pril 2009 - 1 [X.][X.]R 97/07 - Rn. 32, [X.][X.]GE 131, 1).

(3) Sollte die [X.]rbeitgeberin durch über- bzw. außertarifliche Zulagen ein in das Vergütungsgruppensystem eingebundenes Eingruppierungssystem anwenden, in dem die Zulage die [X.]unktion einer Zwischengruppe erfüllt, könnte insoweit zwar eine Eingruppierung iSv. § 99 [X.]bs. 1 [X.] vorliegen (vgl. [X.][X.]G 19. Oktober 2011 - 4 [X.][X.]R 119/09 - Rn. 22; 2. [X.]pril 1996 - 1 [X.][X.]R 50/95 - zu [X.] II 1 der Gründe). Gleichwohl bliebe das bisherige tarifliche [X.] des [X.]/[X.] die im [X.]etrieb anzuwendende Vergütungsordnung. [X.]ie in der [X.]nwendung eines solchen Systems liegende Änderung der [X.] bedarf nach § 87 [X.]bs. 1 Nr. 10 [X.] der Zustimmung des [X.]etriebsrats. Solange diese nicht - ggf. durch Spruch der Einigungsstelle - erteilt ist, sind die bisher praktizierten [X.] im [X.]etrieb weiter anzuwenden ([X.][X.]G 28. [X.]pril 2009 - 1 [X.][X.]R 97/07 - Rn. 26, [X.][X.]GE 131, 1; 27. Juni 2000 - 1 [X.][X.]R 36/99 - zu [X.] II 1 c der Gründe mwN). [X.]eshalb bliebe das sich aus dem [X.]/[X.] ergebende [X.] auch in diesem [X.]all weiterhin die im [X.]etrieb der [X.]rbeitgeberin geltende Vergütungsordnung.

c) [X.]ie Richtigkeit der Zuordnung der Tätigkeiten der gewerblichen [X.]rbeitnehmer zu den Merkmalen der Lohngruppe 2 des [X.] steht zwischen den [X.]eteiligten mittlerweile ebenso außer Streit wie die des [X.]ngestellten S in die [X.] des [X.]. Gegen die [X.]nnahme des [X.]s, dieser sei in die erste [X.]erufsjahresstufe eingruppiert, erhebt die Rechtsbeschwerde keine Einwände.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt     

        

    Waskow    

        

        

        

    R. Gmoser     

        

    [X.]     

                 

Meta

7 ABR 38/16

21.03.2018

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Köln, 10. November 2014, Az: 17 BV 297/14, Beschluss

§ 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.03.2018, Az. 7 ABR 38/16 (REWIS RS 2018, 11919)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11919

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Referenzen
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3 TaBV 37/19

3 TaBV 79/16

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