Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.09.2017, Az. 7 ABR 8/16

7. Senat | REWIS RS 2017, 4646

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zustimmungsersetzung - Ein- und Umgruppierung


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 7. Dezember 2015 - 8 TaBV 36/15 - teilweise aufgehoben, soweit darin die Zustimmung des Betriebsrats zur Ein- bzw. Umgruppierung der im Antrag genannten Arbeitnehmerinnen gemäß den Vorschriften des § 6 Manteltarifvertrag und des § 3 Vergütungstarifvertrag für die [X.] sowie die genossenschaftliche Zentralbank in der Fassung vom 29. Oktober 2014, geschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der Deutschen [X.] e.V. und der [X.], ersetzt wurde. In diesem Umfang wird die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] vom 27. März 2015 - 13 [X.] - zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 7. Dezember 2015 - 8 TaBV 36/15 - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Ein- bzw. Umgruppierung der genannten Arbeitnehmerinnen in die jeweilige Tarifgruppe/Berufsjahresgruppe gemäß den Vorschriften des § 6 Manteltarifvertrag und des § 3 Vergütungstarifvertrag für die [X.] sowie die genossenschaftliche Zentralbank in der Fassung vom 6. Dezember 2016, geschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der Deutschen [X.] e.V. und der [X.] [X.], ersetzt wird.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über die Ein- und Umgruppierung in die [X.] eines tarifpluralen [X.]etriebs.

2

Die Arbeitgeberin ist eine [X.]ank und [X.]itglied im [X.] ([X.]). Sie beschäftigt ca. 1.000 Arbeitnehmer. Der [X.]eteiligte zu 2. ist der für den [X.]etrieb der Arbeitgeberin gebildete [X.]etriebsrat.

3

Der [X.] schloss am 18. April 1979 inhaltlich identische, aber rechtlich getrennte eigenständige [X.]antel- und Gehaltstarifverträge mit der [X.] ([X.]), der [X.], [X.]anken und Versicherungen ([X.]), dem [X.] ([X.]) und der [X.] - Die [X.] ([X.]). Diese Tarifverträge wurden zuletzt sowohl mit [X.] - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ([X.]) als Rechtsnachfolgerin von [X.] und [X.] als auch mit [X.] und [X.] am 8. Juli 2004 gleichlautend neu gefasst ([X.]/[X.] [X.]-[X.]/[X.]/[X.] 2004). Die Gehaltstarifverträge vom 8. Juli 2004 wurden von [X.], [X.] und [X.] jeweils zum 31. [X.]ai 2006 gekündigt. Ab 2008 kam es mit [X.] und [X.] zu einer Tarifeinigung über [X.]antel- und [X.]. [X.]it [X.] scheiterten die [X.].

4

Die mit [X.] und [X.] abgeschlossenen neuen [X.]antel- und [X.] enthielten eine im Hinblick auf die Anrechnung von [X.]erufsjahren und die [X.]ildung von [X.]erufsgruppen im Verhältnis zum [X.]/[X.] [X.]-[X.] bzw. [X.]-[X.] 2004 geänderte Vergütungsstruktur. In der Folge wurden zwischen [X.] und [X.]/[X.] in den Jahren 2010, 2012 und 2014 aktualisierte [X.]antel- und [X.] geschlossen ([X.]/[X.] [X.]-[X.] bzw. [X.]). Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden der [X.]/[X.] [X.]-[X.] bzw. [X.]-[X.] 2014 durch die [X.]/[X.] in der Fassung vom 6. Dezember 2016 ([X.]/[X.] [X.]-[X.] bzw. [X.] 2016) ersetzt. Im November 2012 kündigte der [X.] den [X.] [X.]-[X.] 2004 zum 28. Februar 2013.

5

[X.]it verschiedenen Schreiben unterrichtete die Arbeitgeberin den [X.]etriebsrat im April/[X.]ai 2013 über die beabsichtigten Eingruppierungen der [X.], N, [X.], [X.] und über die beabsichtigte Umgruppierung der Arbeitnehmerin [X.] Ein- bzw. Umgruppierung nahm die Arbeitgeberin dabei unter Angabe der jeweiligen Tarifgruppe und [X.]erufsjahresgruppe jeweils nach den Grundsätzen des [X.]/[X.] [X.]-[X.] bzw. [X.]-[X.] 2012 und nicht nach [X.]/[X.] [X.]-[X.] 2004 vor. Der [X.]etriebsrat widersprach den Eingruppierungen und der Umgruppierung mit verschiedenen Schreiben. Zur [X.]egründung seiner Zustimmungsverweigerung führte der [X.]etriebsrat auszugsweise jeweils aus:

        

„Der [X.]etriebsrat widerspricht ..., da die in der [X.] bisher gültige Eingruppierungsgrundlage, der zwischen [X.] und [X.] abgeschlossene [X.]anteltarifvertrag für die Genossenschaftsbanken, nicht ange[X.]det wurde. Der [X.] kennt keine Eingruppierung in ‚A‘ oder ‚[X.]‘ Staffeln. Die im vorliegenden Fall erfolgte Eingruppierung ist daher fehlerhaft.

        

Ein Wechsel der Grundlage für Eingruppierungen, der Vergütungsordnung, ist mit dem [X.]etriebsrat nicht abgesprochen worden. Eine Zustimmung wurde durch den [X.]etriebsrat nie erteilt. ...“

6

[X.]it dem am 26. Februar 2014 eingeleiteten [X.]eschlussverfahren hat die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des [X.]etriebsrats zu den Ein- bzw. [X.] geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, die für Ein- und [X.] maßgebliche betriebliche [X.] ergebe sich aus dem jeweils geltenden [X.]/[X.] [X.]-[X.] bzw. [X.]. Sie sei infolge ihrer [X.] verpflichtet, die jeweils geltenden aktuellen, zwischen [X.] und [X.] bzw. [X.] geschlossenen Tarifverträge anzu[X.]den. Jedenfalls verdrängten sie im tarifpluralen [X.]etrieb die lediglich auf nachwirkenden Tarifverträgen beruhende [X.] aufgrund des gekündigten [X.]/[X.] [X.]-[X.] 2004. Diese seien für die Arbeitnehmer auch günstiger. Zudem seien die mit [X.] vereinbarten Tarifverträge altersdiskriminierend und schon deshalb für Ein- und [X.] unbeachtlich.

7

Die Arbeitgeberin hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von [X.]edeutung - zuletzt beantragt,

        

die Zustimmung des [X.]etriebsrats zur Eingruppierung von

        

a.    

Frau N in die Tarifgruppe TG 4, [X.]erufsjahresgruppe [X.], 2. [X.]erufsjahr (Stand 2014),

        

b.    

Frau [X.] in die Tarifgruppe TG 4, [X.]erufsjahresgruppe [X.], 10. [X.]erufsjahr,

        

c.    

Frau [X.] in die Tarifgruppe TG 5, [X.]erufsjahresgruppe [X.], 4. [X.]erufsjahr (Stand 2014),

        

d.    

[X.] in die Tarifgruppe TG 4, [X.]erufsjahresgruppe [X.], 10. [X.]erufsjahr und zur Umgruppierung von

        

e.    

Frau K von der Tarifgruppe TG 4, [X.]erufsjahresgruppe [X.], 4. [X.]erufsjahr (Stand 2013) in die Tarifgruppe TG 5, [X.]erufsjahresgruppe [X.], 5. [X.]erufsjahr (Stand 2014),

        

gemäß den Vorschriften des § 6 des [X.]anteltarifvertrages und des § 3 des Vergütungstarifvertrages für die [X.] sowie die Genossenschaftlichen Zentralbanken in der Fassung vom 29. Oktober 2014, geschlossen zwischen dem [X.] und den [X.] [X.] und [X.], zu ersetzen.

8

Der [X.]etriebsrat hat die Zurückweisung der Zustimmungsersetzungsanträge und darüber hinaus - soweit für die Rechtsbeschwerde von [X.]edeutung - beantragt

        

festzustellen, dass die Arbeitgeberin - ausgenommen es handelt sich um [X.]itglieder der [X.] [X.] und [X.] - verpflichtet ist, die Ein- und [X.] der [X.]eschäftigten nach den Tarifgruppen gemäß dem [X.] der Genossenschaftsbank vom 18. April 1979/8. Juli 2004, abgeschlossen zwischen den [X.] [X.] und [X.]/[X.] in Verbindung mit dem Gehaltstarifvertrag für die [X.] sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken vom 8. Juli 2004, konkret des § 2 des Tarifvertrages, wiederum abgeschlossen zwischen der [X.] [X.] und dem [X.] vorzunehmen, solange keine Ablösung durch eine [X.]etriebsvereinbarung oder diese ersetzenden Spruch der Einigungsstelle zustande gekommen ist.

9

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den [X.] des [X.]etriebsrats abzuweisen.

Der [X.]etriebsrat hat den Standpunkt eingenommen, die Arbeitgeberin könne die betriebliche [X.], die sich aus [X.]/[X.] [X.]-[X.] 2004 ergebe, nicht einseitig ändern und müsse Ein- und [X.] daher weiter hiernach vornehmen. Auf eine Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 1 [X.] könne sich die Arbeitgeberin nicht berufen. Diese beseitige weder die nach Wegfall der [X.] hinsichtlich der [X.]-Tarifverträge bestehende tarifliche Entgeltordnung noch das hierauf bezogene [X.]itbestimmungsrecht des [X.]etriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.]etrVG.

Das Arbeitsgericht hat dem [X.] des [X.]etriebsrats stattgegeben und die Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin abgewiesen. Das [X.] hat den [X.]eschluss des Arbeitsgerichts abgeändert, den Zustimmungsersetzungsanträgen der Arbeitgeberin stattgegeben und den [X.] des [X.]etriebsrats abgewiesen. [X.]it der Rechtsbeschwerde begehrt der [X.]etriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

In der Anhörung vor dem Senat hat die Arbeitgeberin klargestellt, sie begehre nunmehr die Eingruppierung bzw. Umgruppierung der im Antrag genannten Arbeitnehmerinnen in den aktualisierten [X.]/[X.] [X.]-[X.]/[X.] vom 6. Dezember 2016. Nachdem der [X.]etriebsrat in der Rechtsbeschwerdebegründung die Tariffähigkeit der [X.] in Frage gestellt hatte, hat die Arbeitgeberin in der Rechtsbeschwerdeerwiderung erklärt, sie beschränke die Zustimmungsersetzungsanträge „auf die An[X.]dung der [X.]-Tarifverträge“. Darauf hat der [X.]etriebsrat erklärt, er stimme einer teilweisen Antragsrücknahme nicht zu. In der Anhörung vor dem Senat hat die Arbeitgeberin sodann erklärt, für den Fall, dass der Senat vom [X.]estehen dreier [X.]en ausgehe, beabsichtige sie keine Zuordnung der [X.]itarbeiter in den [X.]/[X.] [X.] mehr.

[X.]. Die Rechtsbeschwerde des [X.]etriebsrats ist teilweise begründet. Soweit das [X.] seine Zustimmung zur Ein- bzw. Umgruppierung der im Antrag genannten Arbeitnehmerinnen in die [X.] des [X.]/[X.] [X.]-[X.] 2014 ersetzt hat, sind die Zustimmungsersetzungsanträge unzulässig geworden. In diesem Umfang ist der abweisende [X.]eschluss des Arbeitsgerichts wiederherzustellen. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde des [X.]etriebsrats unbegründet. Die Zustimmung des [X.]etriebsrats zu den Ein- bzw. [X.] der im Antrag genannten Arbeitnehmerinnen in das Vergütungssystem des [X.]/[X.] [X.]-[X.] ist gerichtlich zu ersetzen. Der [X.] des [X.]etriebsrats ist unbegründet.

I. Die Zustimmungsersetzungsanträge sind teilweise unzulässig.

1. Gegenstand des Verfahrens sind nach wie vor die auf Ersetzung der Zustimmung des [X.]etriebsrats in die [X.] des [X.]/[X.] [X.]-[X.] und [X.]-[X.] gerichteten Zustimmungsersetzungsanträge. Zwar hat die Arbeitgeberin in der Rechtsbeschwerdeerwiderung im Hinblick auf die vom [X.]etriebsrat aufgeworfene Frage, ob die [X.] nach [X.]/[X.] [X.]-[X.] von der [X.] als einer tariffähigen Arbeitnehmerkoalition abgeschlossen worden ist (die Frage der Tariffähigkeit der [X.] ist Gegenstand des beim [X.]undesarbeitsgericht anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens - 1 A[X.]R 37/16 -) erklärt, sie beschränke die Zustimmungsersetzungsanträge „auf die An[X.]dung der [X.]-Tarifverträge“. Die [X.]eschränkung des Verfahrensgegenstands durch eine teilweise Antragsrücknahme auf die Ein- und Umgruppierung in die [X.] des [X.]/[X.] [X.]-[X.] ist jedoch unzulässig. In der [X.] kann ein Sachantrag nach § 92 Abs. 2 Satz 3 ArbGG nur mit Zustimmung der anderen [X.]eteiligten zurückgenommen werden (vgl. [X.]AG 25. September 1996 - 1 A[X.]R 25/96 - zu [X.] III 2 b der Gründe). Der [X.]etriebsrat hat seine Zustimmung nicht erteilt.

2. Die Zustimmungsersetzungsanträge, die die Ein- und Umgruppierung der im Antrag genannten Arbeitnehmerinnen in die [X.] des [X.]/[X.] [X.]-[X.] zum Gegenstand haben, sind unzulässig geworden, weil die Arbeitgeberin die personelle [X.]aßnahme, zu der sie mit ihrem Antrag die Ersetzung der Zustimmung des [X.]etriebsrats begehrt, nicht mehr beabsichtigt. Dadurch ist insoweit das Rechtsschutzbedürfnis für den bislang verfolgten Zustimmungsersetzungsantrag entfallen.

a) Das Rechtsschutzbedürfnis verlangt als Sachentscheidungsvoraussetzung das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Inanspruchnahme der Gerichte. Fehlt es, ist ein Antrag als unzulässig abzuweisen. [X.]ei Leistungs- und Gestaltungsklagen kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, [X.]n der Antragsteller offensichtlich gerichtlicher Hilfe zur Erreichung seines Ziels nicht (mehr) bedarf ([X.]AG 13. [X.]ärz 2013 - 7 A[X.]R 39/11 - Rn. 22; 8. Dezember 2010 - 7 A[X.]R 99/09 - Rn. 12 mwN). Der Antrag eines Arbeitgebers, die Zustimmung des [X.]etriebsrats zu einer beabsichtigten endgültigen personellen [X.]aßnahme nach § 99 Abs. 4 [X.]etrVG gerichtlich zu ersetzen, setzt deshalb voraus, dass der Arbeitgeber die Durchführung dieser [X.]aßnahme noch beabsichtigt. Hat er diese Absicht aufgegeben, bedarf es der Zustimmung des [X.]etriebsrats sowie einer diese Zustimmung ersetzenden gerichtlichen Entscheidung nicht ([X.]AG 13. [X.]ärz 2013 - 7 A[X.]R 39/11 - Rn. 24).

b) Hier hat die Arbeitgeberin die ursprünglich beabsichtigten Ein- und [X.] in die [X.] des [X.]/[X.] [X.]-[X.] vor dem Hintergrund der vom [X.]etriebsrat monierten möglichen Tarifunfähigkeit der [X.] aufgegeben. In der Anhörung vor dem Senat hat die Arbeitgeberin erklärt, sie beabsichtige eine Zuordnung der genannten Arbeitnehmerinnen in den [X.]/[X.] [X.]-[X.] nicht mehr. Damit ist insoweit das Rechtsschutzbedürfnis für einen Zustimmungsersetzungsantrag entfallen. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin ihre Erklärung in der Anhörung vor dem Senat sinngemäß vom [X.]estehen voneinander unabhängiger [X.]en auf Grundlage der Tarifverträge zwischen [X.] einerseits und [X.] bzw. [X.] andererseits abhängig gemacht hat. Nach den Feststellungen des [X.]s, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind, haben die [X.] jeweils inhaltlich identische, aber rechtlich getrennte Tarifverträge abgeschlossen. Auch der Erste Senat des [X.]undesarbeitsgerichts ist im [X.]eschluss vom 23. August 2016 (- 1 A[X.]R 15/14 -) zu denselben Tarifverträgen von „jeweils eigenständigen und inhaltsgleichen [X.]antel- und Gehaltstarifverträgen“ ausgegangen.

3. Soweit die in der Rechtsbeschwerde aktualisierten Zustimmungsersetzungsanträge die Ein- bzw. Umgruppierung der im Antrag genannten Arbeitnehmerinnen in die jeweiligen Tarifgruppen/[X.]erufsjahresgruppen des [X.]/[X.] [X.]-[X.] 2016 betreffen, sind sie zulässig.

a) Die Anträge sind hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Über sie kann mit Rechtskraftwirkung zwischen den [X.]eteiligten entschieden werden. Es ist genau bezeichnet, gegen [X.] sich die Anträge richten, um welche personellen Einzelmaßnahmen es sich handelt, auf welcher Rechtsgrundlage die Ein- bzw. [X.] in welche Tarifgruppe vorgenommen werden und für welche ein- bzw. umzugruppierenden Arbeitnehmerinnen die Zustimmungen des [X.]etriebsrats ersetzt werden sollen.

b) Auch das Rechtsschutzinteresse für die Zustimmungsersetzungsanträge nach § 99 Abs. 4 [X.]etrVG besteht. Da die Arbeitgeberin in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, bedarf sie zur Ein- und Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG der Zustimmung des [X.]etriebsrats. Da dieser den Ein- bzw. [X.] seine Zustimmung verweigert hat, kann die Arbeitgeberin diese gerichtlich ersetzen lassen, § 99 Abs. 4 [X.]etrVG.

c) Der Umstand, dass die Arbeitgeberin nach ihrer Erklärung gegenüber dem Senat zuletzt die Ersetzung der Zustimmung des [X.]etriebsrats in die jeweiligen Tarifgruppen/[X.]erufsjahresgruppen des [X.]/[X.] [X.]-[X.] 2016 und nicht mehr wie in den Vorinstanzen in das Vergütungssystem des [X.]/[X.] [X.]-[X.] 2012 bzw. 2014 begehrt, führt nicht zu einer unzulässigen Antragsänderung. Das Tarifschema des [X.]/[X.] [X.]-[X.] 2016 entspricht demjenigen des [X.]/[X.] [X.]-[X.] 2012 bzw. 2014. Der Gegenstand der zukunftsbezogenen Zustimmungsanträge ist damit derselbe geblieben. Der Prüfung, ob eine Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren ausnahmsweise zulässig wäre, bedarf es nicht (vgl. dazu [X.]AG 19. April 2012 - 7 A[X.]R 52/10 - Rn. 25; 1. Juni 2011 - 7 A[X.]R 138/09 - Rn. 24 ff.).

II. Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des [X.]etriebsrats zur Ein- bzw. Umgruppierung der im Antrag genannten Arbeitnehmerinnen in die jeweiligen Tarifgruppen/[X.]erufsjahresgruppen des [X.]/[X.] [X.]-[X.] ist begründet. Der [X.]etriebsrat hat die Zustimmung zu Unrecht verweigert. Die Zustimmung zu den Ein- bzw. [X.] ist nunmehr mit der [X.]aßgabe zu ersetzen, dass diese in die aktualisierte [X.] des [X.]/[X.] [X.]-[X.] 2016 und nicht mehr (wie im angefochtenen [X.]eschluss) in den [X.]/[X.] [X.]-[X.] 2014 erfolgen.

1. Voraussetzung für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 [X.]etrVG ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des [X.]etriebsrats durch die Arbeitgeberin. Diese ist hier erfolgt.

a) Die Zustimmungsersuchen enthielten die Namen der betroffenen Arbeitnehmerinnen sowie die Angabe der beabsichtigten (und bzgl. der [X.] auch der bisherigen) Einordnung in die jeweilige Tarifgruppe/[X.]erufsjahresgruppe. Daneben sind die Tätigkeiten und Abteilungszugehörigkeit der Arbeitnehmerinnen angegeben. Der [X.]etriebsrat hat nicht geltend gemacht, diese Angaben hätten es ihm nicht ermöglicht, zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 [X.]etrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist.

b) Der ordnungsgemäßen Einleitung des Zustimmungsverfahrens durch die Arbeitgeberin steht nicht entgegen, dass diese den [X.]etriebsrat nicht zur Ein- bzw. Umgruppierung in die [X.] der [X.]/[X.] [X.]-[X.] 2004 angehört hat. Auch dann, [X.]n im [X.]etrieb mehrere [X.]en gelten, ist es im Hinblick auf die [X.]eteiligung des [X.]etriebsrats bei der Einordnung in eine der [X.]en nicht geboten, anzunehmen, der [X.]etriebsrat sei erst mit der [X.]itteilung über die Zuordnung in alle [X.]en nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG ordnungsgemäß unterrichtet worden. Zwar muss bei einem Nebeneinander mehrerer [X.]en die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu jeder dieser betriebsverfassungsrechtlich geltenden [X.]en vorgenommen werden ([X.]AG 23. August 2016 - 1 A[X.]R 15/14 - Rn. 19; 14. April 2015 - 1 A[X.]R 66/13 - Rn. 32, [X.]AGE 151, 212). § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG gibt jedoch nicht vor, dass diese Zuordnung zwingend in einem einheitlichen Akt zu erfolgen hat. Es wäre nicht sinnvoll, immer bereits dann auf die Einleitung eines gerichtlichen [X.] zur Eingruppierung in alle [X.]en zu verweisen, [X.]n die [X.]etriebsparteien nur über die inhaltlich richtige Zuordnung zu einer von mehreren [X.]en streiten. Der Arbeitgeber hat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG die Zustimmung des [X.]etriebsrats zu der „geplanten [X.]aßnahme“ einzuholen und ihn über diese zu unterrichten. Vorliegend plante die Arbeitgeberin keine Ein- bzw. Umgruppierung in die sich aus [X.]/[X.] [X.]-[X.] 2004 ergebende [X.]. Ihre Unterrichtung bleibt im Hinblick auf die Eingruppierung in das von ihr für richtig gehaltene Vergütungsschema ausreichend, [X.]n sie die beabsichtigte personelle [X.]aßnahme auf dieses Tarifsystem beschränkt. Für den [X.]etriebsrat entstehen keine Schutzlücken. Gelten in einem [X.]etrieb mehrere [X.]en und kommt der Arbeitgeber seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflicht zur Einreihung der betriebszugehörigen Arbeitnehmer nur bezüglich einer [X.] nach, ist die betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung zu rechtsan[X.]denden Akten hinsichtlich der anderen [X.]en verfahrensrechtlich durch eine entsprechende An[X.]dung von § 101 [X.]etrVG gesichert. Der Anspruch des [X.]etriebsrats aus § 101 Satz 1 [X.]etrVG geht bei Ein- und [X.] dahin, dem Arbeitgeber die Einleitung eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG oder - nach dessen Abschluss - die Durchführung eines [X.] nach § 99 Abs. 4 [X.]etrVG aufzugeben ([X.]AG 14. April 2015 - 1 A[X.]R 66/13 - Rn. 20, aaO; 30. September 2014 - 1 A[X.]R 32/13 - Rn. 16, [X.]AGE 149, 182).

2. Die Zustimmung des [X.]etriebsrats zu den Ein- bzw. [X.] gilt nicht bereits nach § 99 Abs. 3 Satz 2 [X.]etrVG als erteilt. Der [X.]etriebsrat hat seine Zustimmungen jeweils innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG frist- und formgerecht und auch ansonsten ordnungsgemäß verweigert.

a) Die [X.] sind jeweils schriftlich und innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG erfolgt. Es besteht im Streitfall kein Anlass, hieran zu zweifeln, nachdem die Arbeitgeberin dies auch nicht geltend gemacht hat.

b) Der [X.]etriebsrat hat seine Zustimmung ordnungsgemäß „unter Angabe von Gründen“ verweigert.

aa) Der [X.]etriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Ein- bzw. Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG nur aus den im Gesetz abschließend genannten Gründen verweigern. Er genügt der gesetzlichen [X.]egründungspflicht, [X.]n es als möglich erscheint, dass er mit seiner schriftlich gegebenen [X.]egründung einen der in § 99 Abs. 2 [X.]etrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend macht. Eine [X.]egründung, die sich in der [X.]enennung einer der Nummern des § 99 Abs. 2 [X.]etrVG oder in der Wiederholung von deren Wortlaut erschöpft, ist unbeachtlich. Gleiches gilt für eine [X.]egründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe [X.]ezug nimmt. Die [X.]egründung des [X.]etriebsrats braucht nicht schlüssig zu sein. Konkrete Tatsachen müssen nur für die auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 [X.]etrVG gestützte Verweigerung angegeben werden (vgl. für die [X.]Rspr. [X.]AG 19. April 2012 - 7 A[X.]R 52/10 - Rn. 45).

bb) Die Stellungnahmen des [X.]etriebsrats werden den Anforderungen an die gesetzliche [X.]egründungspflicht gerecht. Sie geben in ausreichender Weise Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zu den beabsichtigten Ein- bzw. [X.] an. Der [X.]etriebsrat hat seine Zustimmung in den gleichlautenden Stellungnahmen ua. deshalb verweigert, weil der zwischen [X.] und [X.] abgeschlossene [X.]anteltarifvertrag nicht ange[X.]det worden sei. Damit hat der [X.]etriebsrat geltend gemacht, die Arbeitgeberin nehme Ein- bzw. [X.] in einen nicht zur An[X.]dung kommenden Tarifvertrag vor. Dies kann einen Grund für die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.]etrVG darstellen (vgl. [X.]AG 13. [X.]ärz 2013 - 7 A[X.]R 39/11 - Rn. 33). Darüber hinaus rügt der [X.]etriebsrat, ein Wechsel der [X.] sei ohne seine [X.]eteiligung erfolgt. Auch diese [X.]egründung kann § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.]etrVG zugeordnet werden. Die Eingruppierung in eine betriebliche [X.], die wegen [X.]issachtung des [X.]itbestimmungsrechts des [X.]etriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.]etrVG unwirksam ist, stellt einen Gesetzesverstoß dar (vgl. [X.]AG 30. Oktober 2001 - 1 A[X.]R 8/01 - Rn. 20, [X.]AGE 99, 258).

3. Der [X.]etriebsrat hat die Zustimmung zu den im Antrag aufgeführten Ein- bzw. [X.] in das Vergütungsschema des [X.]/[X.] [X.]-[X.] zu Unrecht verweigert. Die Voraussetzungen des geltend gemachten [X.] nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.]etrVG liegen nicht vor. Das hat das [X.] im Ergebnis zutreffend erkannt.

a) Die Ein- bzw. [X.] in das Vergütungsschema des [X.]/[X.] [X.]-[X.] erfolgen in eine im [X.]etrieb geltende [X.]. Die sich aus dem [X.]/[X.] [X.]-[X.] 2004 ergebende [X.] ist nicht die alleinige im [X.]etrieb der Arbeitgeberin betriebsverfassungsrechtlich geltende. [X.]ei Ein- und [X.] iSv. § 99 [X.]etrVG ist neben ihr zumindest diejenige [X.] anzu[X.]den, die aus den mit dem [X.] geschlossenen Tarifverträgen folgt (vgl. dazu ausführlich bereits [X.]AG 23. August 2016 - 1 A[X.]R 15/14 - Rn. 16 ff.).

aa) Im [X.]etrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers stellt die im einschlägigen Tarifvertrag enthaltene [X.] zugleich das im [X.]etrieb geltende System für die [X.]emessung des Entgelts der Arbeitnehmer dar. Zwar handelt es sich bei tariflichen Vergütungsregelungen nicht um [X.]etriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2 [X.], die unabhängig von der [X.] der Arbeitnehmer maßgeblich sind, sondern um Inhaltsnormen, die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] unmittelbar und zwingend nur zwischen dem Arbeitgeber und den tarifgebundenen Arbeitnehmern gelten (vgl. [X.]AG 4. [X.]ai 2011 - 7 A[X.]R 10/10 - Rn. 22, [X.]AGE 138, 39; 18. [X.]ärz 2008 - 1 A[X.]R 81/06 - Rn. 29, [X.]AGE 126, 176). Nach der Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts ist der tarifgebundene Arbeitgeber dennoch betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, die tarifliche [X.] ungeachtet der [X.] der Arbeitnehmer im [X.]etrieb anzu[X.]den, soweit deren Gegenstände der erzwingbaren [X.]itbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.]etrVG unterliegen. Dieses Verständnis geben die Funktion des [X.] in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.]etrVG sowie der Normzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.]etrVG vor ([X.]AG 23. August 2016 - 1 A[X.]R 15/14 - Rn. 18; 18. Oktober 2011 - 1 A[X.]R 25/10 - Rn. 16, [X.]AGE 139, 332).

bb) Ist der Arbeitgeber an zwei tarifliche [X.]en gebunden, die zu einer Tarifpluralität führen, werden seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten durch das [X.]estehen zweier, unabhängig voneinander geltender Entgeltsysteme erweitert. Er ist dann grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitnehmer unter [X.]eteiligung des [X.]etriebsrats den Entgeltgruppen der beiden betriebsverfassungsrechtlich geltenden [X.]en zuzuordnen ([X.]AG 23. August 2016 - 1 A[X.]R 15/14 - Rn. 19; 14. April 2015 - 1 A[X.]R 66/13 - Rn. 32, [X.]AGE 151, 212). Ob sie einen vertraglichen Anspruch auf die An[X.]dung dieser Tarifverträge haben oder unmittelbar tarifgebunden sind, hat auf die gegenüber dem [X.]etriebsrat bestehende Pflicht des Arbeitgebers aus § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG keinen Einfluss ([X.]AG 4. [X.]ai 2011 - 7 A[X.]R 10/10 - Rn. 21 ff., [X.]AGE 138, 39; vgl. auch 8. Dezember 2009 - 1 A[X.]R 66/08 - Rn. 23, [X.]AGE 132, 314).

cc) Danach ist die Arbeitgeberin jedenfalls auch an die sich aus dem [X.]/[X.] [X.]-[X.] 2016 ergebende tarifliche [X.] gebunden.

(1) Die Arbeitgeberin war bis zum 31. [X.]ai 2006 und bis zum 28. Februar 2013 an die mit [X.] und mit dem [X.] getroffenen Tarifverträge und damit an Vereinbarungen unterschiedlicher [X.] unmittelbar und zwingend gebunden. Die zwischen [X.] und [X.] getroffenen Vereinbarungen wurden nicht aufgrund einer Tarifkonkurrenz verdrängt. Die Existenz zweier tariflicher [X.]en, die mit unterschiedlichen [X.] vereinbart worden sind, führt vielmehr zu einer Tarifpluralität, bei der die jeweiligen Tarifnormen unabhängig voneinander für die jeweils tarifgebundenen Arbeitnehmer gelten (vgl. [X.]AG 23. August 2016 - 1 A[X.]R 15/14 - Rn. 22).

(2) Es kann dahinstehen, ob die [X.] nach [X.]/[X.] [X.]-[X.] von der [X.] als einer tariffähigen Arbeitnehmerkoalition abgeschlossen worden ist. Die [X.] und der [X.] haben voneinander unabhängige, rechtlich selbständige Tarifverträge abgeschlossen. Eine Tarifunfähigkeit der [X.] führte daher nicht zur Nichtigkeit der vom [X.] abgeschlossenen Tarifverträge (vgl. [X.]AG 15. November 2006 - 10 [X.] - Rn. 24, [X.]AGE 120, 182).

(3) Der Umstand, dass [X.]/[X.] [X.]-[X.] 2004 gekündigt wurden, hat keine Auswirkungen auf das für den [X.]etrieb maßgebliche kollektive [X.]. Endet die unmittelbare und zwingende Wirkung eines Tarifvertrags aufgrund seiner Kündigung, bleiben die im [X.]etrieb geltenden Grundsätze der betreffenden tariflichen [X.] auch nach Eintritt der Nachwirkung iSd. § 4 Abs. 5 [X.] das für den [X.]etrieb maßgebliche kollektive [X.]. Der Eintritt der Nachwirkung hat lediglich zur Folge, dass das im [X.]etrieb geltende kollektive, abstrakte [X.] und die in ihm zum Ausdruck kommenden Vergütungsgrundsätze nicht mehr zwingend gelten. Das ändert jedoch nichts daran, dass diese Grundsätze bislang im [X.]etrieb ange[X.]det wurden und deshalb dort geltende Entlohnungsgrundsätze sind. [X.]is zu einem wirksamen Änderungsakt sind sie grundsätzlich betriebsverfassungsrechtlich weiter gültig ([X.]AG 23. August 2016 - 1 A[X.]R 15/14 - Rn. 22; 14. April 2010 - 7 A[X.]R 91/08 - Rn. 14; 15. April 2008 - 1 [X.] - Rn. 28, [X.]AGE 126, 237).

dd) Die Tarifverträge des [X.] werden nicht gemäß § 4a [X.] von denen - aus Sicht des [X.]etriebsrats - repräsentativen Tarifverträgen von [X.] verdrängt. Die An[X.]dung der Kollisionsregel in § 4a [X.] setzt nach § 13 Abs. 3 [X.] voraus, dass eine Tarifkollision auf Grundlage von am 10. Juli 2015 noch nicht geltenden Tarifverträgen besteht (vgl. [X.]AG 23. August 2016 - 1 A[X.]R 15/14 - Rn. 21). Jedenfalls die Tarifverträge von [X.] galten bereits vorher. Im Übrigen kann nur eine Tarifkollision zwischen nach § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 [X.] normativ wirkenden Tarifverträgen durch § 4a [X.] aufgelöst werden, nicht jedoch zwischen einem Tarifvertrag, an den der Arbeitgeber nach § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 [X.] gebunden ist und einem nach § 4 Abs. 5 [X.] nachwirkenden Tarifvertrag ([X.]/[X.]epler § 4a [X.] Rn. 31; Däubler [X.]/[X.]. § 4a Rn. 41; [X.]/[X.] 17. Aufl. § 4a [X.] Rn. 8).

ee) Auf den (unbegründeten, vgl. dazu [X.]AG 23. August 2016 - 1 A[X.]R 15/14 - Rn. 24) Einwand der Arbeitgeberin, das auf einem nachwirkenden Tarifvertrag beruhende und diskriminierende Vergütungssystem des [X.]/[X.] [X.]-[X.] 2004 sei durch den Abschluss von günstigeren Tarifverträgen mit einer anderen [X.] abgelöst worden, kommt es vorliegend nicht an. Dieser Aspekt hat auf die An[X.]dbarkeit der sich aus dem [X.]/[X.] [X.]-[X.] 2016 ergebenden tariflichen [X.], auf die sich die Zustimmungsersetzungsanträge allein beziehen, jedenfalls keinen Einfluss.

b) Entgegen der Auffassung des [X.]etriebsrats ist die vom [X.] mit dem [X.] vereinbarte tarifliche [X.] nicht unter Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.]etrVG und damit betriebsverfassungswidrig von der Arbeitgeberin eingeführt worden. Die Arbeitgeberin hat die im [X.]etrieb geltende kollektive [X.] nicht einseitig geändert. Die [X.]-Tarifverträge sind ebenso [X.]estandteil der betrieblichen [X.] wie die mit [X.] vereinbarten. Die [X.] der Arbeitgeberin beruht auf ihrer [X.]itgliedschaft im [X.]. Dieser hat jedenfalls seit 1979 eigenständige Tarifverträge mit [X.] und dem [X.] geschlossen. Diese sind Teil der betrieblichen [X.] unabhängig davon, ob sie inhaltsgleich sind oder nicht. Indem die Arbeitgeberin im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 99 [X.]etrVG Ein- und [X.] nach den mit dem [X.] ab dem [X.] vereinbarten Tarifverträgen vornimmt, führt sie keine andere betriebliche [X.] ein, sondern [X.]det eine bereits bestehende an ([X.]AG 23. August 2016 - 1 A[X.]R 15/14 - Rn. 25).

c) Die maßgebliche tarifliche Eingruppierung der im Antrag genannten Arbeitnehmerinnen in die zutreffende Vergütungsgruppe/[X.]erufsjahresgruppe ist zwischen den [X.]eteiligten nicht im Streit.

III. Der [X.] des [X.]etriebsrats ist unbegründet.

1. Der Feststellungsantrag ist zulässig.

a) Der Antrag bedarf der Auslegung. Aus dem Wortlaut des Antrags wird nicht eindeutig ersichtlich, ob das Rechtsschutzziel des [X.]etriebsrats darauf gerichtet ist, dass für Ein- oder [X.] auch oder nur die mit [X.] geschlossenen Tarifverträge zugrunde zu legen sind. Aus seinem Vorbringen ergibt sich aber, dass er gegenwarts- und zukunftsbezogen eine Pflicht der Arbeitgeberin festgestellt wissen will, im Rahmen von Zustimmungsverfahren nach § 99 [X.]etrVG die Ein- und Umgruppierung der Arbeitnehmer ausschließlich auf die [X.] nach dem [X.]/[X.] [X.]-[X.] 2004 zu stützen. Der [X.]etriebsrat hält die [X.](en), die sich aus dem vom [X.] mit [X.] und [X.] geschlossenen Tarifverträgen ergeben, im Rahmen von § 99 [X.]etrVG für „unbeachtlich“. Er meint, diese „einseitig eingeführte [X.]“, sei „nicht wirksam zu Stande gekommen“. Diese Annahme schließt ein [X.] aus, nach dem diese [X.]en neben der [X.] nach dem [X.] [X.]-[X.] 2004 iVm. dem [X.] [X.]-[X.] 2004 im [X.]etrieb zur An[X.]dung kommen sollen (ebenso zu einem wortgleichen Antrag bereits [X.]AG 23. August 2016 - 1 A[X.]R 15/14 - Rn. 13). In diesem Sinne hat auch das [X.] das [X.]egehren des [X.]etriebsrats verstanden. Es hat ausführt, sein Antrag ziele darauf ab, festzustellen, dass ohne [X.]eachtung des [X.]itbestimmungsrechts Eingruppierungen nach den von [X.] und [X.] abgeschlossenen Tarifverträgen nicht vorgenommen werden dürften. Diesem [X.] ist der [X.]etriebsrat nicht entgegengetreten.

b) [X.]it diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das [X.]estehen einer solchen Verpflichtung kann Gegenstand eines Feststellungsantrags nach § 256 Abs. 1 ZPO sein (vgl. [X.]AG 23. August 2016 - 1 A[X.]R 15/14 - Rn. 15).

2. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Die sich aus dem [X.] [X.]-[X.] 2004 iVm. dem [X.] [X.]-[X.] 2004 ergebende [X.] ist nicht die alleinige im [X.]etrieb der Arbeitgeberin betriebsverfassungsrechtlich geltende. [X.]ei Ein- und [X.] iSv. § 99 [X.]etrVG ist - wie oben ausgeführt - zumindest auch die aus den mit dem [X.] geschlossenen Tarifverträgen folgende [X.] anzu[X.]den (ausführlich [X.]AG 23. August 2016 - 1 A[X.]R 15/14 - Rn. 16 ff.).

        

    Kiel    

        

    Zimmermann    

        

    Waskow    

        

        

        

    Willms    

        

    Auhuber    

                 

Meta

7 ABR 8/16

27.09.2017

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Hannover, 27. März 2015, Az: 13 BV 3/14, Beschluss

§ 99 Abs 4 BetrVG, § 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG, § 101 S 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.09.2017, Az. 7 ABR 8/16 (REWIS RS 2017, 4646)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4646

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 ABR 15/14 (Bundesarbeitsgericht)

Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - maßgebliche Vergütungsordnung in einem tarifpluralen Betrieb


13 TaBV 22/13 (Landesarbeitsgericht Hamm)


7 ABR 38/16 (Bundesarbeitsgericht)

Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - anwendbare Vergütungsordnung - außertarifliche Zulagen


4 ABR 26/19 (Bundesarbeitsgericht)

Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - Berechnung der Berufsjahre bei Teilzeitbeschäftigten


1 ABR 66/13 (Bundesarbeitsgericht)

Tarifpluralität - Eingruppierung


Referenzen
Wird zitiert von

2 TaBV 2/23

4 TaBV 153/17

4 TaBV 78/17

6 TaBV 80/17

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.