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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 271/04 vom 16. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 16. Januar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 25. Oktober 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. [X.]: 87.381,57 •
Gründe: Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die geltend gemachten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte des [X.] nicht vorliegen und es im Übrigen darauf auch nicht ankommt. 1 1. Das Berufungsgericht hat den als übergangen gerügten Vortrag des [X.] zum Ausschluss des Anspruchs nach § 12 Abs. 3 [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es hat sich damit im Ur-teil ausführlich auseinandergesetzt und ist nicht nur in vertretbarer, son-dern in überzeugender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass nach dem maßgeblichen Verständnis des Versicherers jedenfalls auch der Kläger 2 - 3 -
Anspruch auf Leistungen wegen Mitte September 1998 eingetretener [X.] erhoben hatte, er somit (auch) richtiger Adressat der mit Fristsetzung und Belehrung nach § 12 Abs. 3 [X.] verbundenen Leis-tungsablehnung war und diese erkennbar alle von ihm und seiner [X.] erhobenen Ansprüche betraf, gleich wem sie letztlich zustanden. Die nur insoweit bestehenden Unklarheiten, die insbesondere durch das Ab-tretungsverbot des § 400 BGB i.V. mit § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. [X.], 206, 208 ff.; [X.] VersR 1995, 1227, 1228; KG VersR 2003, 490 f.) bedingt sind, sind nicht der Beklagten, sondern den vom Kläger und seiner Tochter vorgenommenen mehrfachen Änderun-gen des Bezugsrechts und der Auswechslung des Versicherungsneh-mers zuzuschreiben. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG, das Willkürverbot oder den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz ist nicht erkennbar. 2. Davon abgesehen ist das Berufungsurteil im Ergebnis schon deshalb richtig, weil der geltend gemachte Anspruch bereits im vorange-gangenen Rechtsstreit des [X.] gegen die Beklagte rechtskräftig ab-gewiesen worden ist. Die Klagabweisung durch das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2001 umfasst alle Ansprüche auf Leistungen aus der [X.], die auf die damals be-haupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen gestützt waren. Wie die Be-schwerdeerwiderung mit Recht darlegt, konnte der Kläger aus wegen identischer Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehender Berufsunfähig-keit nur einen einheitlichen Anspruch herleiten. Die Auffassung des Be-rufungsgerichts, jede Änderung des Klägervortrags allein über den Zeit-punkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit - hier zunächst Mai 1999, dann 14. September 1998 - schaffe einen neuen Klagegrund, der einen ande-ren Versicherungsfall und damit einen anderen Streitgegenstand [X.] - 4 -
fe, ist nicht richtig. Zur näheren Begründung wird auf die Beschwerdeer-widerung verwiesen. [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.] [X.] OPf., Entscheidung vom 21.11.2003 - 1 O 297/03 - [X.], Entscheidung vom 25.10.2004 - 8 U 205/04 -
Meta
16.01.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2008, Az. IV ZR 271/04 (REWIS RS 2008, 6133)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6133
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