Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2009, Az. IV ZR 1/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1391

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS IV ZR 1/07vom 30. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 30. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 28. November 2006 wird auf Kosten der Klä-gerin zurückgewiesen. [X.]: 104.668,32 •

Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlie-gen. 1 1. Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe die Recht-sprechung des Senats ([X.], 385, 387 f.) verkannt, wonach der Versicherer sich auf das Anfechtungsrecht wegen arglistig [X.] Vorerkrankungen nicht berufen dürfe, wenn er im Rahmen einer [X.] Risikoprüfung die Anzeigeobliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers schon vor Antragsannahme hätte aufdecken kön-2 - 3 -

nen. Diese Rechtsprechung hat der Senat aufgegeben (Beschluss vom 15. März 2006 - [X.] - [X.], 96 m.w.N.).
2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage, ob die [X.] bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung uneingeschränkt auch dann möglich sei, wenn die Vorerkrankung, über die arglistig getäuscht wurde, keinerlei Einfluss auf den Eintritt des [X.] gehabt habe, ist durch das Senatsurteil vom 1. Juni 2005 geklärt ([X.], 148, 150 f.). Die ausdrücklich auf den Rücktritt des Versicherers bezogene Vorschrift des § 21 [X.] a.F. findet im Fall der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung keine Anwendung (so jetzt auch [X.], 1627). 3 - 4 -

4 3. Die [X.] hat der Senat geprüft; sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.03.2006 - 3 O 265/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]/06 -

Meta

IV ZR 1/07

30.09.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2009, Az. IV ZR 1/07 (REWIS RS 2009, 1391)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1391

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

20 U 191/15

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.