Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 1/07vom 30. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 30. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 28. November 2006 wird auf Kosten der Klä-gerin zurückgewiesen. [X.]: 104.668,32 •
Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlie-gen. 1 1. Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe die Recht-sprechung des Senats ([X.], 385, 387 f.) verkannt, wonach der Versicherer sich auf das Anfechtungsrecht wegen arglistig [X.] Vorerkrankungen nicht berufen dürfe, wenn er im Rahmen einer [X.] Risikoprüfung die Anzeigeobliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers schon vor Antragsannahme hätte aufdecken kön-2 - 3 -
nen. Diese Rechtsprechung hat der Senat aufgegeben (Beschluss vom 15. März 2006 - [X.] - [X.], 96 m.w.N.).
2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage, ob die [X.] bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung uneingeschränkt auch dann möglich sei, wenn die Vorerkrankung, über die arglistig getäuscht wurde, keinerlei Einfluss auf den Eintritt des [X.] gehabt habe, ist durch das Senatsurteil vom 1. Juni 2005 geklärt ([X.], 148, 150 f.). Die ausdrücklich auf den Rücktritt des Versicherers bezogene Vorschrift des § 21 [X.] a.F. findet im Fall der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung keine Anwendung (so jetzt auch [X.], 1627). 3 - 4 -
4 3. Die [X.] hat der Senat geprüft; sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.03.2006 - 3 O 265/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]/06 -
Meta
30.09.2009
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2009, Az. IV ZR 1/07 (REWIS RS 2009, 1391)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1391
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.