Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. IV ZR 170/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3088

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 170/04 vom 4. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] am 4. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 30. Juni 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Streitwert: Bis 22.000 •

Gründe: 1. Die Beschwerde wendet sich nicht dagegen, dass das [X.] sich von den Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung überzeugt sieht. Sie hält die Zulassung der Revi-sion aber für geboten, weil das Berufungsgericht es dem Kläger verwehrt hat, sich wegen seines arglistigen Handelns auf die Verletzung der Nachfrageobliegenheit durch die Beklagte zu berufen. Damit weiche es von der Rechtsprechung des Senats ab, die dem Versicherer bei nicht ordnungsgemäßer Risikoprüfung nicht nur die Rücktrittsberechtigung, sondern auch das Recht zur [X.] versage ([X.], 385, 387 f.). Diese Frage sei angesichts kontroverser Auffassungen in der 1 - 3 -

Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Literatur auch von grundsätzlicher Bedeutung.
2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen [X.] seit dem Beschluss des Senats vom 15. März 2006 ([X.] - [X.], 96 [X.]. [X.]) nicht mehr vor. Der Senat hat unter Hinweis auf seine Urteile vom 7. März 2001 ([X.]/00 - VersR 2001, 620 unter 2 [X.]) und vom 10. Oktober 2001 ([X.] - VersR 2001, 1541 unter [X.]) entschieden, dass er an der früheren Rechtsprechung nicht mehr festhält. Der Versicherer verliert das Recht zur [X.] nicht schon deshalb, weil er seine Nachfrageoblie-genheit verletzt hat. 2 3. Die bei nachträglichem Wegfall eines [X.] vor-zunehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übri-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben. Da die be-absichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - [X.] - NJW-RR 2005, 438 m.w.N.). 3 - 4 -

4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
[X.][X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.11.2003 - 11 O 4535/03 - [X.], Entscheidung vom 30.06.2004 - 8 U 35/04 -

Meta

IV ZR 170/04

04.07.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. IV ZR 170/04 (REWIS RS 2007, 3088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3088

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Wird zitiert von

20 U 191/15

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