Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2008, Az. IV ZR 119/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5151

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am:

5. März 2008

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja [X.] § 16 Zur Nachfrageobliegenheit des Versicherers bei Anbahnung einer Berufsunfä-higkeits-Zusatzversicherung (Angaben über Rückenbeschwerden).
[X.], Urteil vom 5. März 2008 - [X.]/06 - [X.]LG Karlsruhe
- 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.] und [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2008 für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 24. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger beansprucht monatliche Rentenzahlungen aus einer bei der Beklagten seit dem 16. Mai 2001 gehaltenen [X.]. Dem Vertragschluss ging der vom Kläger unter-zeichnete schriftliche Antrag vom 30. April 2001 voraus, den der [X.][X.](im Berufungsurteil irrtümlich als "[X.]. " [X.]) ausgefüllt hatte. Darin sind sämtliche Fragen nach Untersu-chungen, Beratungen oder Behandlungen wegen Krankheiten, Be-schwerden oder Störungen während der vorausgegangenen [X.] -

verneint. Im [X.]punkt der Antragstellung war der Kläger infolge eines am 13. Februar 2001 beim Schlittenfahren erlittenen Unfalls, bei dem er sich die Wirbelsäule geprellt hatte, bis einschließlich 1. Mai 2001 arbeitsunfä-hig. Anlässlich dieses Unfalls waren ein Computertomogramm erstellt und eine Röntgenuntersuchung durchgeführt und dabei degenerative Schädigungen der Bandscheiben und der Wirbelsäule im Lendenwirbel-bereich dokumentiert worden.
Beim Kläger, der zuletzt als Maschinen- und Anlagenmonteur ge-arbeitet und dabei schwere körperliche Arbeiten im [X.] zu verrichten hatte, wurde im Dezember 2003 ein chronisch rezidivierendes [X.] diagnostiziert, welches die Belastbarkeit der Wirbelsäule derart mindert, dass er seine bisherige berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Mit Schreiben vom 24. August 2004 zeigte er der Beklag-ten seine Berufsunfähigkeit an. Er begehrt die Zahlung der vereinbarten Rente von monatlich 511,24 • seit dem 1. Dezember 2003. 2 Am 6. November 2004 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag, dessen Annahmeerklärung sie zusätzlich mit Schreiben vom 16. November 2004 wegen arglistiger Täuschung an-focht. Sie wirft dem Kläger vor, er habe bei Beantragung der [X.] seine anlässlich des [X.] diagnostizierten Verschleißer-scheinungen an der Lendenwirbelsäule verschwiegen, und hält sich [X.] für leistungsfrei. 3 4 Der Kläger behauptet, er habe dem Versicherungsagenten bei [X.] seinen Gesundheitszustand zutreffend beschrieben, insbe-sondere von alters- und berufsbedingten Verschleißerscheinungen sei-- 4 -

ner Wirbelsäule gesprochen, ferner den Schlittenunfall vom 13. Februar 2001 und die damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit erwähnt. Der [X.] habe all dies zur Kenntnis genommen, jedoch nicht im Versicherungsantrag vermerkt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 5 Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg, es führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 [X.] Das Berufungsgericht hält die Beklagte infolge ihres Rücktritts vom Versicherungsvertrag für leistungsfrei (§§ 16 ff. [X.]). Sie habe den ihr obliegenden Beweis dafür erbracht, dass der Kläger dem [X.]sagenten [X.] beim Ausfüllen des Antragsformulars seine durch die Beweisaufnahme belegte Fehlbildung der Lendenwirbelsäule und de-ren frühdegenerative Veränderung nicht offenbart habe. Insoweit sei die Angabe des [X.], er habe von alters- und arbeitsbedingten Ver-schleißerscheinungen und ferner davon gesprochen, dass er gelegent-lich - wie alle seine Kollegen - unter berufsbedingten Rückenschmerzen leide, mit der Zeugenaussage des Versicherungsagenten vereinbar, wo-nach lediglich allgemein von der Sinnhaftigkeit einer [X.] und insbesondere von Krankheiten infolge der vom Kläger ausgeübten schweren körperlichen Arbeit, nicht jedoch von [X.] - 5 -

kreten Beeinträchtigungen des [X.] die Rede gewesen sei. Das de-cke sich auch mit der Bekundung der als Zeugin vernommenen Ehefrau des [X.], es sei in ihrer Gegenwart nicht über Verschleißerscheinun-gen oder andere Beeinträchtigungen der Wirbelsäule gesprochen [X.]. Die vom Kläger verschwiegenen Beeinträchtigungen der [X.] seien gefahrerheblich gewesen, wie sich bereits aus der ent-sprechenden schriftlichen Frage im Antragsformular ergebe. Im Übrigen liege die Gefahrerheblichkeit in Anbetracht der zuletzt ausgeübten beruf-lichen Tätigkeit des [X.] auf der Hand. Der Kläger, dem nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bewusst gewesen sei, dass bei ihm nicht lediglich eine Verschleißerscheinung, sondern eine anlage- und krank-heitsbedingte Anomalie vorliege, habe den ihm nach § 16 Abs. 3 [X.] eröffneten [X.] nicht geführt. Dazu reiche es nicht aus, dass er auf alters- und berufsbedingte Verschleißerscheinungen hingewiesen habe, denn er habe nicht annehmen dürfen, damit seiner Anzeigeobliegenheit zu genügen. Auch § 21 [X.] stehe der Leistungs-freiheit nicht entgegen, der Kläger habe nicht nur den [X.] nicht erbracht, sondern es sei nach der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die verschwiegenen Vorschäden der Lendenwirbel-säule die Entstehung des nunmehr diagnostizierten [X.] begünstigt hätten. 8 9 I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung deshalb nicht stand, weil das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Angaben des [X.] gegen-über dem Versicherungsagenten geeignet waren, die [X.] 6 -

genheit des Versicherers zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung auszulösen.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss der [X.] beim künftigen Versicherungsnehmer nachfragen, wenn dieser bei Antragstellung ersichtlich unvollständige oder unklare Angaben macht (vgl. Senatsurteile vom 11. November 1992 - [X.] - [X.], 871 unter 3 b m.w.N.; vom 2. November 1994 - [X.] - [X.], 80 unter [X.]). Denn die dem Versicherer obliegende ordnungs-gemäße Risikoprüfung, die die Schaffung klarer Verhältnisse in Bezug auf den Versicherungsvertrag schon vor Vertragsschluss gewährleisten soll und deshalb nicht auf die [X.] nach Eintritt des Versicherungsfalls verschoben werden darf ([X.]Z 117, 385, 388; Senatsurteil vom 11. No-vember 1992 aaO), kann aufgrund solcher Angaben nicht erfolgen. 10 Füllt - wie hier - ein Versicherungsagent das Antragsformular nach den Angaben des Antragstellers aus, so muss sich der Versicherer die dem Agenten zur Kenntnis gebrachten Umstände als bekannt zurechnen lassen ([X.]Z 102, 194 ff.; Senatsurteile vom 28. November 1990 - [X.] - [X.], 170 unter 3 a; vom 11. November 1992 aaO unter 2). Führen die Angaben des Antragstellers dem Agenten vor Augen, dass ersterer seiner Anzeigeobliegenheit noch nicht vollständig genügt hat, so geht es zu Lasten des Versicherers, wenn der Agent nicht für die nach Sachlage gebotene Rückfrage sorgt. 11 12 Unterlässt der Versicherer eine ihm nach den vorgenannten [X.]undsätzen obliegende Rückfrage und sieht er insoweit von einer [X.] Risikoprüfung ab, so ist es ihm im Weiteren nach [X.] - 7 -

und Glauben verwehrt, gestützt auf die Unvollständigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers wirksam vom Versicherungsvertrag zurück-zutreten (Senatsurteil vom 11. November 1992 aaO unter 3 b und stän-dig). 2. Der Senat kann aufgrund der bisherigen Feststellungen des Be-rufungsgerichts nicht ausschließen, dass die Angaben des [X.] ge-genüber dem Versicherungsagenten [X.]
geeignet waren, die Nachfra-geobliegenheit des Versicherers auszulösen, und die Beklagte ihr [X.] dadurch verwirkt hat, dass die gebotene Nachfrage unterblie-ben ist. 13 a) Hat es - wie hier - der Versicherungsagent übernommen, das Antragsformular nach den Angaben des Antragstellers auszufüllen, so kann der Versicherer den Nachweis für die falsche Beantwortung der im Formular enthaltenen Fragen nicht allein durch den vom Versicherungs-nehmer unterschriebenen Antrag erbringen, wenn letzterer substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben. [X.] muss, wie das Berufungsgericht
zutreffend gesehen hat, in einem solchen Fall der Versicherer beweisen, dass die im Formular niederge-legten Fragen dem Versicherungsnehmer tatsächlich gestellt und so wie niedergelegt von ihm beantwortet worden sind (Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - [X.]/03 - [X.], 1297 unter 1 m.w.N.). 14 b) Das Berufungsgericht hat aufgrund der Bekundungen des als Zeugen gehörten Versicherungsagenten [X.] zwar ausgeschlossen, dass der Kläger ihm gegenüber anlagebedingte und degenerative Schä-den an der Lendenwirbelsäule erwähnt hat. Im Übrigen hat der Tatrichter 15 - 8 -

jedoch die Angaben des [X.] und seiner Ehefrau als mit den [X.] übereinstimmend angesehen, soweit es darum geht, dass der Kläger alters- und arbeitsbedingte Verschleißerscheinungen erwähnt habe. Zu den weiteren Behauptungen des [X.], er habe dem Zeugen schon vor der Antragstellung offenbart, dass er am 13. Februar 2001 bei einem Schlittenunfall eine Kontusion (Prellung) der Wirbelsäule erlitten habe, es infolge des Unfalls zu Rückenbeschwerden gekommen und er deshalb bis zum 1. Mai 2001 krankgeschrieben, der Schlittenun-fall im übrigen Anlass für ihn gewesen sei, den Abschluss einer Berufs-unfähigkeits-Zusatzversicherung zu erwägen, verhält sich die Beweis-würdigung ebenso wenig wie zu der Behauptung, der Kläger habe den Agenten auch darauf hingewiesen, dass er gelegentlich - wie alle seine Kollegen - unter berufsbedingten Rückenschmerzen leide. Diese Be-hauptungen sind mithin der Revisionsprüfung zugrunde zu legen.
c) Danach hatte der Kläger dem Versicherungsagenten ausrei-chende Hinweise darauf gegeben, dass bei ihm möglicherweise [X.] vorlagen, die für die Risikoprüfung bedeutsam und durch die schriftlichen Antworten im Fragebogen nicht ansatzweise [X.] waren, sondern der näheren Überprüfung bedurften. 16 Der Senat hat bereits früher hervorgehoben, dass gerade beim Abschluss einer [X.] Rückenschmer-zen des Antragstellers ein Anzeichen für eine gefahrerhebliche Erkran-kung bilden können, weshalb sich ohne Aufklärung der Ursachen eine ordnungsgemäße Risikoprüfung insoweit nicht durchführen lässt ([X.] vom 2. November 1994 aaO). 17 - 9 -

Hier hatte der Kläger hinreichende Hinweise auf ein Rückenleiden gegeben, indem er nicht nur von Rückenbeschwerden im Zusammen-hang mit dem Schlittenunfall, sondern auch von berufsbedingten Rü-ckenschmerzen gesprochen hatte. Auch die mehrwöchige [X.] infolge des [X.] musste dem Agenten vor Augen führen, dass insoweit [X.] bestand. 18 Es tritt hinzu, dass der Kläger unwiderlegt behauptet hat, er habe dem Agenten offenbart, dass der Schlittenunfall für ihn Anlass gewesen sei, den Abschluss einer [X.] ins [X.] zu fassen. Bei dieser Sachlage lag für den Versicherer die Annahme nicht fern, dass der Kläger möglicherweise gerade in der Sorge an ihn herantrat, bereits ernsthafte Schäden erlitten zu haben. Auch dies war Anlass, die Folgen des [X.] weiter zu hinterfragen. 19 - 10 -

3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen [X.]ün-den als richtig. Feststellungen dazu, dass der Kläger arglistig gehandelt hätte, hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen (vgl. dazu, dass die Verletzung der Nachfrageobliegenheit bei arglistigem Verhalten des Versicherungsnehmers der Ausübung des Rücktrittsrechts und der [X.] nicht entgegensteht: Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - [X.]/04 - [X.], 1256). 20 Terno [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.08.2005 - 2 O 58/05 - [X.], Entscheidung vom 24.04.2006 - 12 U 238/05 -

Meta

IV ZR 119/06

05.03.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2008, Az. IV ZR 119/06 (REWIS RS 2008, 5151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5151

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