Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2009, Az. IV ZR 265/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2384

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 265/06vom 22. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 22. Juli 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 27. September 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Streitwert der Rechtsmittelverfahren: 95.819,19 • (119.773,99 • abzüglich 20%)

Gründe: Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Die von den Vorinstanzen getroffene [X.], dass die Beklagte verpflichtet ist, ihrer Versicherungsnehmerin im Rahmen der bei ihr abgeschlossenen Verkehrshaftungspolice bedin-gungsgemäß Deckung anlässlich der beiden Schadensfälle zu gewähren, ist auch richtig. 1 - 3 -

2 Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob dem Gläubiger des Versicherungsnehmers im Verhältnis zu dem Versicherer weitergehende Rechte zustehen können als dem Versicherungsnehmer selbst. Auf diese Frage kommt es nicht an. In der Haftpflichtversicherung kann nach der Rechtsprechung des [X.] und einhelliger Meinung in der Literatur auch der Geschädigte ein eigenes, aus der So-zialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, dass der [X.] dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (Senatsurteil vom 15. November 2000 - [X.] - [X.], 90 unter 2 m.w.[X.]). In dem Urteil ist beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt, unter wel-chen Voraussetzungen ein Feststellungsinteresse des Geschädigten an-genommen werden kann. Es ist auch dann gegeben, wenn der [X.] auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe, [X.] oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Auskunft verweigert (Spä-te, Haftpflichtversicherung § 1 [X.]. 199; BK/[X.], § 149 [X.] [X.]. 149; zur Pflicht des Versicherers, sich gegenüber dem Versiche-rungsnehmer unmissverständlich über seine Leistungspflicht zu erklären vgl. [X.], 56, 62 ff.). Das ist nach den [X.] und von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall. Es hat dem Verhalten der Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhand-lung mit Recht entnommen, dass sie die Unsicherheit über ihr Eintreten für den Fall der rechtskräftigen Titulierung der Haftpflichtansprüche auf-recht erhalten hat und ungewiss geblieben sei, ob sie bisher nicht vorge-brachte versicherungsrechtliche Einwände nachholen werde. Aus der Gewährung von Rechtsschutz kann nicht auf ihren Willen geschlossen werden, auch die [X.] nach § 154 Abs. 1 [X.] a.F. zu erfüllen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Dezember 1963 - [X.]/61 - 3 - 4 -

[X.], 156 unter [X.]). Zweifel daran bestehen auch deshalb, weil die Beklagte geltend macht, die Verjährung des Deckungsanspruchs sei wegen § 12 Abs. 2 [X.] a.F. gehemmt. Daraus folgt, dass sie ihrem Ver-sicherungsnehmer gegenüber noch keine abschließende Entscheidung über ihre Deckungspflicht getroffen hat und sich eine Ablehnung noch vorbehält. Darauf deutet auch die Rüge in der Beschwerdebegründung hin, das Berufungsurteil enthalte unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG keine Ausführungen zur Begründetheit des [X.]. Diese Rüge hat nur Sinn, wenn dem Deckungsanspruch mit versiche-rungsrechtlichen Einwendungen entgegengetreten werden soll. Da [X.] in den Vorinstanzen nicht erhoben wurden, ist die [X.] weder nachvollziehbar noch begründet.
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.12.2005 - 35 O 169/04 - [X.], Entscheidung vom 27.09.2006 - [X.] -

Meta

IV ZR 265/06

22.07.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2009, Az. IV ZR 265/06 (REWIS RS 2009, 2384)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2384

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