Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2007, Az. IV ZR 175/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4138

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 175/04 vom 25. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] am 25. April 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juni 2004 wird auf Kosten der Klägerin [X.]. Streitwert: 39.880,88 • (Rentenrückstände für 10 Monate und laufende Rente gem. § 9 ZPO) Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlie-gen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz zur Recht-sprechung des [X.] hat sich durch das Senats-urteil vom 1. Juni 2005 erledigt ([X.], 148, 150 f.; das [X.] hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, [X.], 1627 f.). Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die [X.] zur Nichtigkeit des [X.] an führt und § 21 [X.] nicht anwendbar ist. 1 - 3 -

2 Die bei nachträglichem Wegfall eines [X.] vorzu-nehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin ergeben. Da die beab-sichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde [X.] (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - [X.] - NJW-RR 2005, 438 m.w.N.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Terno [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.10.2003 - 8 O 150/03 - [X.], Entscheidung vom 24.06.2004 - 8 U 178/03 -

Meta

IV ZR 175/04

25.04.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2007, Az. IV ZR 175/04 (REWIS RS 2007, 4138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4138

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