Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2015, Az. V ZR 169/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8366

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<[X.]r><[X.]r>BUNDESGERICHTSHOF<[X.]r><[X.]r>IM NAMEN DES VOLKES<[X.]r><[X.]r>URTEIL<[X.]r><[X.]r>V [X.]<[X.]r>Verkündet am:<[X.]r>10. Juli 2015<[X.]r>Mayer<[X.]r>Justizangestellte<[X.]r>als Urkunds[X.]eamtin<[X.]r>der Geschäftsstelle<[X.]r>in dem Rechtsstreit<[X.]r>Nachschlagewerk:<[X.]r>ja<[X.]r>[X.]Z:<[X.]r>nein<[X.]r>[X.]R:<[X.]r>ja<[X.]r>[X.] § 10 A[X.]s. 6 Satz 3 Hal[X.]satz 2<[X.]r>Wird ein<[X.]r>Mehrheits[X.]eschluss gefasst, wonach [X.]estimmte gemeinschafts-[X.]ezogene Individualansprüche der Wohnungseigentümer (für die eine ge[X.]orene [X.] des Ver[X.]ands nicht [X.]esteht)<[X.]r>im Wege der Klage durchgesetzt werden sollen, wird im Zweifel eine gekorene<[X.]r>[X.] des Ver[X.]ands [X.]egründet.<[X.]r>ZPO § 263, § 533; [X.] § 10 A[X.]s. 6 Satz 3<[X.]r>Klagen die Wohnungseigentümer, o[X.]wohl für deren geltend gemachten Rechte gemäß § 10 A[X.]s. 6 Satz 3 [X.] eine alleinige [X.] des Ver[X.]ands [X.]esteht, kann die Klage dadurch zulässig werden, dass der [X.] des gewillkürten Parteiwechsels in den Prozess eintritt; der -<[X.]r>2<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>Parteiwechsel ist als sachdienlich anzusehen und kann noch in der Revisionsinstanz erfolgen.<[X.]r><[X.]r>[X.] § 15 A[X.]s. 3; BGB § 242 [X.], § 1004<[X.]r>Die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs wegen der zweckwidrigen Nutzung einer [X.] schützt deren Eigentümer davor, dass er das [X.]islang geduldete Verhalten ändern oder aufge[X.]en muss,<[X.]r>vermittelt ihm jedoch nicht allgemein die Rechtsposition, die er innehätte, wenn die Nutzung von der Teilungserklärung gedeckt wäre.<[X.]r>[X.] § 15 A[X.]s. 1<[X.]r>Eine [X.], die nach der Teilungserklärung als Ladenraum dient, darf jedenfalls dann nicht als Gaststätte mit nächtlichen Öffnungszeiten genutzt werden, wenn das maßge[X.]liche Landesrecht die nächtliche Öffnung von Verkaufsstellen untersagt.<[X.]r><[X.]r>[X.] § 10 A[X.]s. 2 Satz 2 <[X.]r>Für die schuldrechtliche Änderung einer in der Teilungserklärung enthaltenen Zweck[X.]estimmung ist erforderlich, dass jeder Sondereigentümer Kenntnis sowohl von dem Inhalt der Teilungserklärung als auch von der Rechtswidrigkeit der derzeitigen Nutzung hat und allseitig der rechtsgeschäftliche Wille [X.]esteht, für die Zukunft eine ver[X.]indliche Änderung vorzunehmen; eine schlichte Duldung reicht keinesfalls aus.<[X.]r><[X.]r>[X.], Urteil vom 10. Juli 2015 -<[X.]r>V [X.] -<[X.]r>LG Saar[X.]rücken<[X.]r><[X.]r>AG Saar[X.]rücken<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>3<[X.]r>-<[X.]r>Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.<[X.]r>Stresemann, die Richterin<[X.]r>Prof.<[X.]r>Dr.<[X.]r>Schmidt-Räntsch, [X.] [X.], die Richterin Dr. Brückner<[X.]r>und [X.]<[X.]r>Gö[X.]el<[X.]r><[X.]r>für Recht erkannt:<[X.]r>Auf die Rechtsmittel der Klägerin zu 2<[X.]r>werden das Urteil der 5.<[X.]r>Zivilkammer des [X.] vom 18. Juni 2014 aufgeho[X.]en und das Urteil des [X.] vom 15.<[X.]r>Novem[X.]er 2012 geändert.<[X.]r>Die Beklagte wird verurteilt, die im Hause B.<[X.]r>P. 17<[X.]r>[X.]is<[X.]r>19, S. , gelegene Gaststätte C.<[X.]r>nicht nach ein Uhr nachts zu [X.]etrei[X.]en und offen zu halten.<[X.]r>Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits<[X.]r>mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch den [X.] entstanden sind; letztere tragen die früheren Kläger zu 1.<[X.]r><[X.]r>Von Rechts wegen<[X.]r>Tat[X.]estand:<[X.]r>Die (früheren) Kläger zu 1 und die Beklagte<[X.]r>[X.]ilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die Klägerin zu 2. Die Beklagte erwar[X.] 1995 eine [X.][X.]ezeichnet wird. Darin [X.]etrei[X.]t ihr Neffe<[X.]r>eine Gaststätte, die nach Freiga[X.]e der Öffnungszeiten jedenfalls seit dem [X.] [X.]is in die frühen Morgenstunden geöffnet ist. In der Eigentümerversammlung vom 10. Mai 2011 wurde ein 1<[X.]r>-<[X.]r>4<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>. Zugleich wurde die Hausverwaltung [X.]eauftragt und [X.]evollmächtigt, die Durchführung dieses .<[X.]r>Der Beschluss ist [X.]estandskräftig geworden. Die Klage, mit der die ü[X.]rigen Wohnungseigentümer die Beklagte dazu verurteilen lassen wollten, die Gaststätte nicht nach ein Uhr nachts zu [X.]etrei[X.]en und offen zu halten, ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg ge[X.]lie[X.]en. Mit der zugelassenen Revision<[X.]r>ha[X.]en die ü[X.]rigen Wohnungseigentümer ihr Klageziel zunächst weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat ihre Prozess[X.]evollmächtigte erklärt, dass anstelle der [X.]isherigen Kläger die Wohnungseigentümergemeinschaft in den Prozess eintritt. Die Beklagte [X.]eantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels als un[X.]egründet.<[X.]r><[X.]r>Entscheidungsgründe:<[X.]r>I.<[X.]r>Das Berufungsgericht sieht<[X.]r><[X.]r>als Zweck[X.]estimmung an, lässt jedoch dahinstehen, o[X.]<[X.]r>der Betrie[X.] einer Gaststätte<[X.]r>hiermit<[X.]r>unverein[X.]ar ist. Ein etwaiger Unterlassungsanspruch sei jedenfalls verwirkt. Die Beklagte ha[X.]e zumindest seit 1989<[X.]r>-<[X.]r>zunächst als Pächterin und dann als Eigentümerin -<[X.]r>die Gaststätte [X.]etrie[X.]en und hierfür entsprechende<[X.]r>Investitionen getätigt. Die Verwirkung müssten sich auch etwaige Sonderrechtsnachfolger entgegenhalten lassen. Daher<[X.]r>sei die Beklagte so zu [X.]ehandeln, als o[X.]<[X.]r>die [X.] nach der Teilungserklärung dem<[X.]r>Betrie[X.] einer Gaststätte diene. Insoweit<[X.]r>sei von einer dynamischen 2<[X.]r>-<[X.]r>5<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>Verweisung auf die jeweils geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen auszugehen, weil nur auf diese Weise ein wirtschaftlicher Geschäfts[X.]etrie[X.] in Konkurrenz zu Wett[X.]ewer[X.]ern<[X.]r>geführt werden könne. Der gefasste Mehrheits[X.]eschluss ändere hieran<[X.]r>nichts, weil den Wohnungseigentümern die erforderliche Beschlusskompetenz fehle. Ein Anspruch erge[X.]e sich auch<[X.]r>nicht aufgrund konkreter<[X.]r>Beeinträchtigungen, weil die Kläger solche nicht vorgetragen hätten.<[X.]r><[X.]r>II.<[X.]r>Die Revision hat Erfolg.<[X.]r>1. a) Allerdings hat<[X.]r>das Berufungsgericht die Klage ohne nähere Begründung<[X.]r>zu Unrecht als zulässig angesehen.<[X.]r>Die o[X.]jektive Auslegung der Klageschrift aus Empfängersicht (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 14.<[X.]r>Dezem[X.]er<[X.]r>2012 -<[X.]r>V [X.], [X.], 237 Rn. 5) ergi[X.]t, dass die Klage im Namen der Wohnungseigentümer (mit Ausnahme der Beklagten)<[X.]r>erho[X.]en<[X.]r>worden<[X.]r>ist.<[X.]r>Diese<[X.]r>waren<[X.]r>nicht<[X.]r>prozessführungs[X.]efugt, weil<[X.]r>der<[X.]r>am 10.<[X.]r>Mai 2011 gefasste Beschluss ü[X.]er die Klageerhe[X.]ung die alleinige Prozessführungs[X.]efugnis des Ver[X.]ands [X.]egründet<[X.]r>hat.<[X.]r>aa) Für Unterlassungsansprüche aus dem Miteigentum an dem Grundstück [X.]esteht nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s zwar keine ge[X.]orene [X.] des Ver[X.]ands gemäß § 10 A[X.]s. 6 Satz 3 Hal[X.]satz 1 [X.] (vgl. nur Urteil vom 5. Dezem[X.]er 2014 -<[X.]r>V [X.], [X.]Z<[X.]r>203, 327, Rn. 6 [X.]). Indem<[X.]r>die Verwaltung durch Mehrheits[X.]eschluss zur gerichtlichen Durchsetzung der zuvor [X.]eschlossenen Öffnungszeiten für Gaststätten und Restaurant[X.]etrie[X.]e in der Wohnanlage [X.]eauftragt und 3<[X.]r>4<[X.]r>5<[X.]r>-<[X.]r>6<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>[X.]evollmächtigt<[X.]r>wurde, ist a[X.]er<[X.]r>eine gekorene [X.] des Ver[X.]ands gemäß § 10 A[X.]s. 6 Satz 3 Hal[X.]satz 2 [X.]<[X.]r>für die individuellen Unterlassungsansprüche der Sondereigentümer<[X.]r>[X.]egründet worden.<[X.]r>Allerdings ist in dem Beschluss<[X.]r>nicht ausdrücklich ausgesprochen worden, dass der [X.] ü[X.]ernimmt. Davon ist jedoch im Zweifel auszugehen, wenn -<[X.]r>wie hier -<[X.]r>ein Mehrheits[X.]eschluss gefasst wird, wonach [X.]estimmte (vgl. [X.], [X.], 224 f.) gemeinschafts[X.]ezogene Individualansprüche der Wohnungseigentümer, für die eine ge[X.]orene [X.] des Ver[X.]ands nicht [X.]esteht,<[X.]r>im Wege der Klage durchgesetzt werden sollen<[X.]r>(so [X.]ereits [X.], Urteil vom 12. April 2013 <[X.]r>-<[X.]r>V [X.], [X.], 1962 Rn. 6; Urteil vom 16. Mai 2014 -<[X.]r>V [X.], NJW 2014, 2640 Rn. 6; Urteil vom 4. Juli 2014 -<[X.]r>V [X.], NJW 2014, 2861 Rn. 23 ff.; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., §<[X.]r>10 Rn. 547). Ein<[X.]r>anderer<[X.]r>Sinngehalt kann einem solchen Beschluss [X.]ei nächstliegender Auslegung nicht [X.]eigemessen werden, weil<[X.]r>die erforderliche Beschlusskompetenz nur für die<[X.]r>Vergemeinschaftung der Individualansprüche [X.]esteht und die Wohnungseigentümer im Zweifel einen wirksamen Beschluss fassen wollen.<[X.]r>Zwar könnte<[X.]r>der Verwalter auch [X.]eauftragt und [X.]evollmächtigt werden, die Individualansprüche der ü[X.]rigen Wohnungseigentümer gerichtlich durchzusetzen.<[X.]r>Anders als die ge[X.]ündelte Rechtsdurchsetzung durch den Ver[X.]and kann dies a[X.]er nicht mehrheitlich -<[X.]r>und damit ggf. gegen den Willen einzelner Rechtsinha[X.]er -<[X.]r>[X.]eschlossen werden. Vielmehr wären hierfür<[X.]r>individuelle Aufträge und Vollmachten<[X.]r>der klagenden Wohnungseigentümer erforderlich.<[X.]r><[X.]r>[X.]) Die Begründung der gekorenen [X.] des Ver[X.]ands gemäß §<[X.]r>10 A[X.]s. 6 Satz 3 Hal[X.]satz 2 [X.] hat nach der Rechtsprechung des [X.]s zur Folge, dass die einzelnen Wohnungseigentümer nicht mehr 6<[X.]r>-<[X.]r>7<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>prozessführungs[X.]efugt sind (Urteil vom 5. Dezem[X.]er 2014 -<[X.]r>V [X.], [X.]Z<[X.]r>203, 327 Rn.<[X.]r>13<[X.]r>ff.).<[X.]r>[X.]) Die Klage ist jedoch zulässig geworden, nachdem die Prozess-[X.]evollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] den erforderlichen (vgl. nur [X.], Urteil vom 6. Novem[X.]er 2009<[X.]r>-<[X.]r>V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 11) Parteiwechsel auf der Klägerseite<[X.]r>erklärt hat. Da die Vorinstanzen die Klage fälschlich als zulässig angesehen und in der Sache entschieden ha[X.]en, kann der Parteiwechsel in der Revisionsinstanz vorgenommen werden.<[X.]r>aa) Der gewillkürte Parteiwechsel auf Klägerseite ist als Klageänderung im Sinne von §§ 263, 533 ZPO zu [X.]ehandeln (vgl. nur [X.], Urteil vom 5.<[X.]r>März<[X.]r>2010 -<[X.]r>V [X.], NJW 2010, 2132 Rn. 10 a.E.; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 533 Rn. 4<[X.]r>jeweils [X.]). Er ist in der Revisionsinstanz in der Regel nicht möglich ([X.], Beschluss vom 7. April 2011 -<[X.]r>V [X.], [X.] 2011, 537 Rn.<[X.]r>8; [X.], Beschluss vom 31. Okto[X.]er 2012 -<[X.]r>III ZR 204/12, [X.]Z 195, 233 Rn. 12; vgl. MüKoZPO/[X.], 4. Aufl.,<[X.]r>§<[X.]r>559 Rn. 21). Etwas anderes gilt a[X.]er, wenn -<[X.]r>wie hier -<[X.]r>die Wohnungseigentümer Klage<[X.]r>erhe[X.]en, o[X.]wohl für deren<[X.]r>geltend gemachten Rechte gemäß § 10 A[X.]s. 6 Satz 3 [X.] eine alleinige [X.] des<[X.]r>Ver[X.]ands [X.]esteht.<[X.]r>(1) Insoweit [X.]esteht nämlich sowohl [X.]ei der ge[X.]orenen als auch [X.]ei der gekorenen [X.] die Besonderheit, dass die Wohnungs-eigentümer Inha[X.]er des materiellen<[X.]r>Rechts sind und der Ver[X.]and lediglich ausü[X.]ungs[X.]efugt ist<[X.]r>[X.]zw. durch einen entsprechenden Beschluss ausü[X.]ungs[X.]efugt wird. Von einer Vollrechtsü[X.]ertragung hat der Gesetzge[X.]er [X.]ewusst a[X.]gesehen, um die Individualrechte der Wohnungseigentümer nicht auszuhöhlen. ie maßge[X.]liche Stellung<[X.]r>und 7<[X.]r>8<[X.]r>9<[X.]r>-<[X.]r>8<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>der<[X.]r>Gemeinschaft<[X.]r>nur eine gleichsam dienende Funktion (BT-Drucks. 16/887, [X.]; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 10 Rn. 494).<[X.]r>(2) Durch den Parteiwechsel wird demzufolge<[X.]r>weder der Klagegrund geändert noch erfordert er neuen Tatsachenvortrag; er trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass die klagenden Rechtsinha[X.]er ihre<[X.]r>Rechte<[X.]r>nur durch den [X.] geltend machen<[X.]r>können. Infolgedessen<[X.]r>ist der Parteiwechsel sachdienlich, weil er dem Ge[X.]ot der Prozessökonomie<[X.]r>entspricht<[X.]r>(vgl. zum Ganzen auch [X.], Beschluss vom 7. Mai 2003 -<[X.]r>XII [X.], [X.]Z 155, 21, 24<[X.]r>ff.).<[X.]r>Dass die Beklagte dem Parteiwechsel widersprochen hat, ist unerhe[X.]lich (§ 533 Nr. 1 ZPO).<[X.]r>[X.]) Auch im Ü[X.]rigen<[X.]r>ist das Rechtsmittel des Ver[X.]ands zulässig. Ins[X.]esondere ist es<[X.]r>auf die Beseitigung der in dem vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet (zu diesem Erfordernis [X.], Beschluss vom 7.<[X.]r>Mai<[X.]r>2003 -<[X.]r>XII [X.], [X.]Z 155, 21, 26<[X.]r>f.). Diese<[X.]r>liegt<[X.]r>unverändert in der A[X.]erkennung der (nunmehr ge[X.]ündelt durch den Ver[X.]and verfolgten) Individualansprüche<[X.]r>der früheren Kläger<[X.]r>zu<[X.]r>1; würde das gegen diese<[X.]r>gerichtete klagea[X.]weisende Urteil rechtskräftig, könnten die<[X.]r>Ansprüche<[X.]r>(auch) durch den Ver[X.]and nicht mehr geltend gemacht werden. <[X.]r>2. In der Sache hält es rechtlicher Nachprüfung nicht stand, dass das<[X.]r>Berufungsgericht<[X.]r>die Verwirkung von Unterlassungsansprüchen der ü[X.]rigen Wohnungseigentümer annimmt.<[X.]r>a) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläu[X.]igers ü[X.]er einen gewissen Zeitraum hin [X.]ei o[X.]jektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen [X.] 10<[X.]r>11<[X.]r>12<[X.]r>13<[X.]r>-<[X.]r>9<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>und Glau[X.]en verstößt. An dem sogenannten Zeitmoment fehlt es in der Regel, wenn eine wiederholte Störung einen neuen Anspruch auslöst (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 21. Okto[X.]er 2005 -<[X.]r>V [X.], [X.], 192<[X.]r>Rn. 10<[X.]r>f.; Urteil vom 8. Mai 2015 -<[X.]r>V [X.], [X.] 2015, 262<[X.]r>Rn. 12).<[X.]r>[X.])<[X.]r>Daran gemessen liegen die<[X.]r>Voraussetzungen der Verwirkung nicht vor.<[X.]r>aa) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, aufgrund<[X.]r>der vor dem [X.] eingetretenen Verwirkung sei die Beklagte seither so zu stellen, als ausgewiesen. Die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs wegen der zweckwidrigen Nutzung einer [X.] schützt deren Eigentümer davor, dass er das [X.]islang geduldete Verhalten ändern oder aufge[X.]en muss,<[X.]r>vermittelt ihm jedoch nicht allgemein die Rechtsposition, die er innehätte, wenn die Nutzung von der Teilungserklärung gedeckt wäre (vgl. auch [X.], Urteil<[X.]r>vom 8. Mai 2015 -<[X.]r>V<[X.]r>[X.], [X.] 2015, 262 Rn. 13 a.E.). Ins[X.]esondere [X.]egründet sie nicht das Recht, neue nachteilige Veränderungen vorzunehmen, die qualitativ eigenständige Störungen darstellen (so für [X.]auliche Veränderungen: [X.], [X.], 442; [X.],<[X.]r>[X.], 486, 487<[X.]r>f.; [X.] in Bärmann, [X.], 12. Aufl., §<[X.]r>13 Rn. 106, 158). <[X.]r><[X.]r>[X.]) Um solche neuen, eigenständigen Störungen geht es hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Gaststätte vor dem [X.] nicht in den Nachtstunden [X.]etrie[X.]en worden. Die Ausweitung der Öffnungszeiten ü[X.]er<[X.]r>ein Uhr nachts hinaus [X.]egründet<[X.]r>Unterlassungsansprüche der ü[X.]rigen Wohnungseigentümer, die<[X.]r>frühestens im [X.] entstanden sind. Diese sind alleiniger Gegenstand der Klage, da der<[X.]r>Betrie[X.] der Gaststätte ansonsten<[X.]r>hingenommen wird. Die Verwirkung ist<[X.]r>schon deshal[X.] nicht<[X.]r>14<[X.]r>15<[X.]r>16<[X.]r>-<[X.]r>10<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>eingetreten, weil es<[X.]r>an dem Zeitmoment in Gestalt einer vorangehenden langjährigen Duldung<[X.]r>fehlt. O[X.] und unter welchen Voraussetzungen die eingetretene Verwirkung -<[X.]r>wie das Berufungsgericht<[X.]r>meint -<[X.]r>auch etwaige<[X.]r>Sonderrechtsnachfolger [X.]indet<[X.]r>(vgl. auch [X.], Urteil vom 8. Mai 2015<[X.]r>-<[X.]r>V [X.], [X.] 2015, 262 Rn. 14), kann daher e[X.]enso dahinstehen wie die Frage, o[X.] [X.]zw. unter welchen Voraussetzungen die Wohnungseigentümer trotz eingetretener<[X.]r>Verjährung oder Verwirkung<[X.]r>ihrer Unterlassungsansprüche<[X.]r>den rechtswidrigen Ge[X.]rauch durch einen Mehrheits[X.]eschluss für die Zukunft untersagen können (vgl. hierzu [X.], [X.], 624, 625; [X.] in Bärmann, [X.], 12. Aufl., §<[X.]r>13 Rn. 158). <[X.]r>3. Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig<[X.]r>(§ 561 ZPO); der [X.] kann in der Sache sel[X.]st entscheiden (§ 563 A[X.]s. 3 ZPO). <[X.]r>a) Die Regelung in der Teilungserklärung, wonach die<[X.]r>[X.]<[X.]r><[X.]r>dient, sieht das Berufungsgericht zutreffend als Zweck[X.]estimmung mit Verein[X.]arungscharakter an, lässt jedoch<[X.]r>offen, o[X.] die Nutzung als Gaststätte<[X.]r>hiervon<[X.]r>gedeckt<[X.]r>ist. Dies ist zu verneinen<[X.]r>mit der Folge, dass schon aus diesem Grund Unterlassungsansprüche<[X.]r>der ü[X.]rigen Wohnungseigentümer sowohl aus §<[X.]r>1004 A[X.]s. 1 BGB als auch aus §<[X.]r>15 A[X.]s. 3 [X.] [X.]estehen<[X.]r>(vgl. [X.], Urteil vom 16. Mai 2014 -<[X.]r>V [X.], NJW 2014, 2640 Rn.<[X.]r>7 [X.]). Auf den Mehrheits[X.]eschluss vom 10. Mai 2011 kommt es in diesem Zusammenhang<[X.]r>nicht an.<[X.]r>aa) Die Auslegung der Teilungserklärung<[X.]r>kann<[X.]r>der [X.] als Revisionsgericht<[X.]r>sel[X.]st vornehmen. Aufgrund der Eintragung in das Grund[X.]uch ist -<[X.]r>wie [X.]ei der Auslegung von [X.] allgemein -<[X.]r>auf den Wortlaut und Sinn a[X.]zustellen, wie er sich aus un[X.]efangener<[X.]r>Sicht als 17<[X.]r>18<[X.]r>19<[X.]r>-<[X.]r>11<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergi[X.]t. Umstände außerhal[X.] der Eintragung können nur herangezogen werden, wenn sie nach den [X.]esonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkenn[X.]ar sind (st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschluss vom 30. März 2006 -<[X.]r>V [X.], [X.], 2187 Rn. 17 f. [X.]).<[X.]r>[X.]) Daran gemessen werden unter einem Ladenraum<[X.]r>Geschäftsräume verstanden, in denen ständig Waren zum Verkauf darge[X.]oten werden, [X.]ei denen a[X.]er der Charakter einer ([X.]loßen) Verkaufsstätte im Vordergrund steht. Den Betrie[X.] einer Gaststätte umfasst<[X.]r>dies regelmäßig nicht (vgl.<[X.]r>nur BayO[X.]LGZ 1980, 154, 159 ff.; [X.], NJW-RR 2008, 1394;<[X.]r>OLGR 1994,<[X.]r>38 f.;<[X.]r>OLG Köln, [X.], 71, 73;<[X.]r>[X.], [X.], 281 f.; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 15 Rn. 219 [X.]).<[X.]r>cc) Allerdings kann sich eine nach dem verein[X.]arten Zweck ausgeschlossene Nutzung als zulässig erweisen, wenn sie [X.]ei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung.<[X.]r>Entscheidend ist da[X.]ei, dass eine solche anderweitige Nutzung die ü[X.]rigen Wohnungseigentümer nicht ü[X.]er das Maß hinaus [X.]eeinträchtigt, das [X.]ei einer Nutzung zu dem verein[X.]arten Zweck typischerweise zu erwarten ist (vgl. [X.], Urteil vom 15. Januar 2010 -<[X.]r>V<[X.]r>ZR 72/09, NJW 2010, 3093<[X.]r>Rn. 16<[X.]r>[X.]). Hiervon kann für den Nutzungszeitraum a[X.] ein Uhr nachts schon deshal[X.] keine Rede sein, weil die Wohnanlage der Parteien im [X.] [X.]elegen ist und<[X.]r>Läden dort -<[X.]r>anders als Gaststätten -<[X.]r>zur Nachtzeit geschlossen sein müssen. Das saarländische<[X.]r>Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 15.<[X.]r>Novem[X.]er 2006 (saarl. [X.], ABl. 2006, S. 1974) [X.]eschränkt die Öffnung von Verkaufsstellen<[X.]r>an Werktagen nämlich auf die<[X.]r>Zeit von 6<[X.]r>[X.]is 20 Uhr (§ 3 Nr.<[X.]r>1 saarl. [X.]) und erlau[X.]t sie an Sonn-<[X.]r>und Feiertagen<[X.]r>nur unter erhe[X.]lichen Einschränkungen (§§<[X.]r>7,<[X.]r>8 saarl. [X.]).<[X.]r>20<[X.]r>21<[X.]r>-<[X.]r>12<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>dd) O[X.] eine landesrechtliche Freiga[X.]e der Ladenöffnungszeiten dazu führt, dass Verweisung die Öffnung zur Nachtzeit erlau[X.]t (so etwa das Berufungsgericht; verneinend dagegen<[X.]r>AG Nürn[X.]erg, [X.] 2015, 35 ff.) und darü[X.]er hinaus [X.]ewirkt, dass<[X.]r>[X.]estimmte Arten von Gaststätten<[X.]r>mit der Zweck[X.]estimmung als Laden<[X.]r>verein[X.]ar sind (so für ein Weinlokal<[X.]r>AG [X.], [X.], 749, 750<[X.]r>f.; weitere Nachweise zum Ganzen [X.]ei [X.]/[X.], [X.], 2.<[X.]r>Aufl., § 15 Rn.<[X.]r>219), [X.]edarf keiner Entscheidung. <[X.]r>[X.]) Schließlich ist die Teilungserklärung nicht -<[X.]r>was das Berufungsgericht e[X.]enfalls offen gelassen hat -<[X.]r>konkludent dahingehend geändert worden, dass die [X.] nunmehr als Gaststätte dient.<[X.]r>Grundsätzlich kann eine solche in der Teilungserklärung enthaltene Zweck[X.]estimmung mit Verein[X.]arungscharakter (vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 2012 -<[X.]r>V [X.], NJW-RR 2012, 1036 Rn. 9; Beschluss vom 4. Dezem[X.]er<[X.]r>2014 -<[X.]r>V [X.], [X.] 2015, 208 Rn. 10, 20 f.; [X.] in Bärmann, [X.], 12. Aufl., § 15 Rn. 8) schuldrechtlich geändert werden; gegenü[X.]er [X.] wirkt dies allerdings nur, wenn die Änderung -<[X.]r>woran es hier fehlt -<[X.]r>durch die Eintragung in<[X.]r>das Grund[X.]uch <[X.]r><[X.]r>wird (§ 10 A[X.]s. 3 [X.]). O[X.] und ggf. wann Sonderrechtsnachfolger in die Wohnungseigentümergemeinschaft eingetreten sind, hat das Berufungsgericht<[X.]r>nicht<[X.]r>festgestellt; dies ist nicht entscheidungserhe[X.]lich,<[X.]r>weil jedenfalls der auf<[X.]r>eine schuldrechtliche Änderung der Teilungsverein[X.]arung [X.]ezogene<[X.]r>Wille der Sondereigentümer<[X.]r>nicht feststell[X.]ar<[X.]r>ist.<[X.]r><[X.]r>aa) Der Umstand, dass eine zweckwidrige Nutzung geduldet wird,<[X.]r>kann für sich genommen den Einwand der Verwirkung [X.]egründen, weil diese eine Rechtsfolge tatsächlichen Verhaltens und tatsächlicher Umstände<[X.]r>ist (vgl. [X.], Beschluss vom 25. März 2010 -<[X.]r>V [X.], [X.] 2010, 266 f.). Für 22<[X.]r>23<[X.]r>24<[X.]r>-<[X.]r>13<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>eine Änderung der Teilungserklärung reicht eine schlichte Duldung dagegen keinesfalls aus<[X.]r>(vgl. [X.] in Bärmann, [X.], 12. Aufl., § 10 Rn. 67 [X.]). Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass jeder<[X.]r>Sondereigentümer Kenntnis sowohl von dem Inhalt der Teilungserklärung als auch von der Rechtswidrigkeit der derzeitigen Nutzung hat. Darü[X.]er hinaus<[X.]r>muss<[X.]r>allseitig der rechtsgeschäftliche Wille [X.]estehen, für die Zukunft eine ver[X.]indliche Änderung vorzunehmen. Für<[X.]r>jede dieser Voraussetzungen [X.]edarf es konkreter Anhaltspunkte. In der Regel müssen die Wohnungseigentümer vor der stillschweigenden Willenskundga[X.]e ü[X.]er den Gegenstand der Verein[X.]arung<[X.]r>[X.]eraten<[X.]r>und die Rechtsfolgen für die Zukunft erörtert ha[X.]en<[X.]r><[X.]r>(vgl. KG, NJW-RR 1989, 976; OLG Ham[X.]urg, [X.], 870, 871; 2006, 298, 299; OLG Zwei[X.]rücken, [X.], 853, 854; [X.] in Bärmann, [X.], 12. Aufl., § 10 Rn. 67). Im Zweifel<[X.]r>ist von<[X.]r>einer<[X.]r>[X.]loßen Duldung auszugehen.<[X.]r>[X.]) So liegt es hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ha[X.]en die Wohnungseigentümer den Betrie[X.] einer Gaststätte zwar ü[X.]er lange Zeit hingenommen. Es ist a[X.]er nicht<[X.]r>ersichtlich, dass sämtliche Eigentümer von der Zweck[X.]estimmung in der Teilungserklärung Kenntnis hatten, sich der<[X.]r>Rechtswidrigkeit der Nutzung [X.]ewusst waren und<[X.]r>mit Bindungswirkung für die Zukunft<[X.]r>eine Änderung vornehmen<[X.]r>wollten. Die Beklagte [X.]eruft sich ausschließlich auf die langjährige Duldung.<[X.]r>III.<[X.]r>Die früheren Kläger zu 1 ha[X.]en analog § 269 A[X.]s. 3 ZPO die Mehrkosten zu tragen, die ohne<[X.]r>den [X.] nicht entstanden<[X.]r>wären<[X.]r>(vgl. [X.], Urteil vom 14. Okto[X.]er 2014 -<[X.]r>X<[X.]r>ZR 35/11, [X.], 159 Rn. 120<[X.]r>ff. [X.]). Dies gilt ins[X.]esondere für die Erhöhungsge[X.]ühr nach Nr. 1008 VV RVG<[X.]r>(vgl. [X.], Beschluss vom 19. Okto[X.]er 2006 -<[X.]r>V [X.], NJW 25<[X.]r>26<[X.]r>-<[X.]r>14<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>2007, 769 ff.). Im Ü[X.]rigen fallen die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz 1 ZPO der unterliegenden Beklagten zur Last.<[X.]r>Stresemann<[X.]r><[X.]r>Schmidt-Räntsch<[X.]r><[X.]r>[X.]<[X.]r><[X.]r>Brückner<[X.]r><[X.]r>Gö[X.]el<[X.]r><[X.]r>Vorinstanzen:<[X.]r>AG Saar[X.]rücken, Entscheidung vom 15.11.2012 -<[X.]r>36 [X.] (12) -<[X.]r><[X.]r>LG Saar[X.]rücken, Entscheidung vom 18.06.2014 -<[X.]r>5 [X.]/12 -<[X.]r><[X.]r>

Meta

V ZR 169/14

10.07.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2015, Az. V ZR 169/14 (REWIS RS 2015, 8366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8366

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