Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. 3 StR 303/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 211

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/01vom12. Dezember 2001in der Strafsachegegenwegen [X.] des [X.] hat in der Sitzung vom [X.] 2001, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.],Richterin am [X.]. [X.],[X.] am [X.],von [X.],[X.]als [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwältin ,Rechtsanwalt als Verteidiger,Rechtsanwalt als [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 22. Dezember 2000 mit den Feststellungenaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes an seiner Ehe[X.]auzu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagtenrügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrügensind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch hat das [X.] mit der Sachrüge Erfolg.1. Das [X.] hat sich aufgrund zahlreicher Indizien rechtsfehler[X.]eidavon überzeugt, daß der Angeklagte seine Ehe[X.]au am 6. Januar 1999 zu ei-nem nicht r bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 13.30 und 20.00 Uhr getö-tet hat. Es hat jedoch, insbesondere weil die Leiche des [X.] und Tatspu-ren nicht gefunden worden sind, keiren Feststellungen zum eigentli-chen Tötungsgeschehen treffen können. Insofern hat es lediglich die Überzeu-gung gewonnen, daß der Angeklagte entweder seine Ehe[X.]au im Haus der [X.] -milie tten und die Leiche dann an einem anderen Ort verbergen wollte [X.] er beabsichtigte, seine Ehe[X.]au im Haus nur widerstandsunfig zu ma-chen, sie dann an einen anderen Ort zu transportieren und sie dort zu tten.Auf dieser Grundlage hat es sodann in [X.] sechs verschie-dene Mlichkeiten des Tathergangs - teilweise mit [X.] - [X.]. Das [X.] ist der Auffassung, [X.] smtliche dieser Varianten [X.] des Angeklagten wegen Mordes (Mordmerkmal der niedrigen Be-weggr) tragen. Dies lt rechtlicher Überprfung nicht stand, weil derSachverhalt der fften [X.] eine Verurteilung des Angeklagten [X.] vorstzlichen [X.]sdelikts nicht zulût. Diese lautet, soweit hier [X.], wie folgt ([X.] 34):"Der Angeklagte fesselte und/oder knebelte und/oder bette [X.]in dem Bewuûtsein und mit dem Willen, sie ster zu tten, und ver-brachte sie im Kofferraum des [X.], eventuell nach dem Umladen in den [X.] mit diesem Fahrzeug an einen Ort, [X.]te die beabsichtigte [X.] nicht mehr aus, weil sie bereits vor, wrend oder nach dem [X.] seinem Plan ohne sein weiteres gewolltes Zutun verstorben war [X.] die Leiche..."Im Rahmen der Beweiswrdigung errtert das [X.] insoweit [X.], [X.] das Tatopfer vor, wrend oder nach dem Transport aus"Furcht, Sauerstoffmangel oder lichen Widrigkeiten" ohne weiteres [X.] Angeklagten im Kofferraum verstorben sein [X.] ([X.] 196/197). Beider rechtlichen Wrdigung dieser Sachverhaltsvariante bezieht das [X.] seine Erwf die Konstellation, [X.] das "Opfer vor dem [X.] durch eine Unachtsamkeit beim Einladen des Krpers in den [X.], wh-- 5 -rend des Transports im engen Kofferraum infolge [X.] Angst, Luftmangeloder dergleichen" verstorben sein [X.] ([X.] 215).Das [X.] ist der Ansicht, der Angriff auf das Leben des [X.]im Sinne eines unmittelbaren Ansetzens zur Tat habe auch in dieser [X.] bereits "mit dem Fesseln und/oder Knebeln und/oder Betn-nen" und, lediglich durch den nach dem [X.] notwendigen Transport unter-brochen, so schnell wie mlich in den Tod einmsollen, so [X.] eineunmittelbare Ge[X.]dung des Lebens des Opfers wegen des "unentwegt vor-handenen und schon teilweise umgesetzten Tatvorsatzes" gegeben [X.]. Es stelle keine wesentliche Abweichung des tatschlichen von dem [X.] vorgestellten Kausalverlauf dar, [X.] das Opfer bereits vor [X.] verstarb ([X.] 214/215).2. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg.a) Bewirkt der [X.], der nach seiner Vorstellung vom [X.] erst durch eine stere Handlung herbei[X.]en will, diesen tatsch-lich bereits durch eine [X.]re, so kommt eine Verurteilung wegen vorstzlicherHerbei[X.]ung des [X.] die Rechtsfigur der unerheblichen Abwei-chung des tatschlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nur dann in Betracht,wenn er bereits vor der Handlung, die den [X.] verursacht, die Schwellezum Versucrschritten hat oder sie zumindest mit dieser Handlr-schreitet (vgl. [X.], 177, 178; [X.] 1955, 123, 124; Roxin Straf-recht [X.]. § 12 Rdn. 170; [X.] Stra[X.]echt [X.]. § 8Rdn. 94; [X.]/[X.] Stra[X.]echt [X.]. § 23 Rdn. 36; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 15 Rdn. 58; Puppe in [X.] -2. Lfg. 1995 § 15 Rdn. 143). Denn Handlungen im [X.] zwar der Umsetzung des [X.]s dienen, setzen nach der [X.] dem Willen des [X.]s aber noch nicht den unmittelbar in die Tatvollen-dung einmKausalverlauf in Gang, so [X.] sich mangels eines recht-lich relevanten Vorsatzes die Frage einer (wesentlichen oder unwesentlichen)Abweichung des tatschlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nicht stellt.Wird der [X.] schon durch eine Vorbereitungshandlung bewirkt, kommtdaher nur eine Verurteilung wegen fahrlssiger Verursachung dieses Erfolgs inBetracht.b) Nach den vom [X.] zur fften [X.] getroffenen Fest-stellungen zum Kerngeschehen der Tat ist es nicht ausgeschlossen, [X.] [X.] den Tod seiner Ehe[X.]au bereits durch einen Angriff im [X.] verursachte, mit dem er die Schwelle zum Versuch einer vorstzli-chen [X.] noch nicht rschritt.[X.] § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der [X.]nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes un-mittelbar ansetzt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn er bereits eine der [X.] des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmtbzw. ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch eine [X.]re, vorgelagerteHandlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Versuchs begr. Dies giltaber nur dann, wenn sie nach der Vorstellung des [X.]s bei ungestrtemFortgang ohne Zwischena[X.] in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbareinmt oder mit ihr in unmittelbarem rmlichen und zeitlichen Zusammen-hang steht (s. etwa [X.]St 26, 201, 203; 28, 162, 163; 31, 178, 181; 37, 294,297 f.; [X.], 415, 416). Diese abstra[X.]n Maûstrfen ange-- 7 -sichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der [X.] Konkretisierung unter Beachtung der [X.]. Hier-bei ktwa die Dichte des [X.]s oder der Grad der Rechtsgutsge[X.]-dung, der aus Sicht des [X.]s durch die zu beurteilende Handlung [X.], [X.] die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Be-deutung gewinnen (vgl. [X.]St 30, 363, 364; 35, 6, 9; 40, 257, 269; [X.], 1759 f.; NStZ 1983, 462; 1987, 20; [X.]R StGB § 22 Ansetzen 11).In der fften [X.] stellt das [X.] mliche Tatablfefest, bei denen die Ehe[X.]au des Angeklagten durch eine Handlung zu Todekam, die nach diesen [X.] noch als Vorbereitung der vom Angeklagtenbeabsichtigten [X.] zu bewerten ist.aa) Nach dieser Tatalternative ist zu Gunsten des Angeklagten davonauszugehen, [X.] seine Ehe[X.]au bereits in Folge seines ersten Zugriffs durchdie Fesselung, die Knebelung oder den Einsatz des Betsmittels ver-starb, ohne [X.] der Angeklagte dies gewollt oder bemerkt tte. Diese Mg-lichkeit wird durch die Erws [X.] im Rahmen der Beweis-wrdigung und der rechtlichen Wrdigung nicht ausgeschlossen. Soweit esdort darlegt, das Tatopfer ks "Furcht, Sauerstoffmangel oder lichenWidrigkeiten" im Kofferraum oder aus Unachtsamkeit beim Einladen verstorbensein, hat es damit nicht weitere denkbare Todesursachen "vor dem Verbringen"[X.] wollen, sondern lediglich Beispiele [X.] andere mliche Gesche-hensablfe im Rahmen dieser [X.] ange[X.]t.Nach seinem Gesamtplan, der Grundlage [X.] die Beurteilung ist, ob einunmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung vorliegt, wollte der [X.] -geklagte dagegen seine Ehe[X.]au [X.] im [X.] lediglich fes-seln oder knebeln oder bet. Danach wollte er sie in die Garage des [X.] schaffen und dort in den Kofferraum seines Pkw [X.] verladen. Mit [X.] wollte er zu dem Standort des von ihm angemieteten Pkw [X.]. Dort angekommen wollte er seine Ehe[X.]au in dieses Fahrzeug umladen.[X.] wollte er zu dem [X.] die [X.] und das Verstecken der Ehe[X.]auin Aussicht genommenen Ort weiterfahren. Vor der [X.] und dem [X.] sollte schlieûlich der Ehe[X.]au [X.] noch die Unterschrift untereine Generalvollmacht tigt werden. Dies hat das [X.] zwar beider Sachverhaltsdarstellung der fften [X.] nicht erwt ([X.] 34),aus dem Zusammenhang seiner diesbezlichen Aus[X.]ungen im Rahmender Beweiswrdigung und der rechtlichen Wrdigung wird aber deutlich, [X.]es eine derartige Absicht des Angeklagten in Erwzogen und nicht hat[X.] k. Sie ist daher zugunsten des Angeklagten in die Prfungder Unmittelbarkeit des Ansetzens zur Tat mit einzubeziehen. Fr das [X.] ist auûerdem in rmlicher und zeitlicher Hinsicht der vom[X.] gestec[X.] Rahmen zu beachten, wonach sich die [X.] den Zeitraum von 13.30 bis 20.00 Uhr des Tattages verteilenk. Danach bleibt die Mlichkeit, [X.] nach der Vorstellung des Ange-klagten je nach der Lage des [X.] die [X.] der Ehe[X.]au und das [X.] ins Auge gefaûten Ortes zwischen dem ersten [X.] auf seine Ehe[X.]au kurz nach 13.30 Uhr und der eigentlichen [X.]s-handlung ein Zeitraum von mehreren Stunden verstreichen und der [X.]saktsich 100 km oder mehr vom Wohnhaus entfernt vollziehen [X.]) Vor dem Hintergrund eines derartigen [X.]es kann der erste Zu-griff des Angeklagten auf seine Ehe[X.]au im Wohnhaus der Familie noch nichtals unmittelbares Ansetzen zu deren vorstzlicher [X.] gewertet werden.Durch die Fesselung, Knebelung oder [X.] Ehe[X.]au hat [X.] nach seiner Vorstellung noch keine tatbestandliche Handlung [X.] der §§ 211, 212 StGB ausge[X.]t. Denn das [X.] hat nicht [X.], [X.] er es [X.] mlich hielt und zumindest billigend in Kauf nahm, seineEhe[X.]au [X.] bereits hierdurch zu Tode kommen.Er hat im Rahmen seines [X.]s aber auch noch keine Handlung vor-genommen, die in unmittelbarem rtlichen und zeitlichen Zusammenhang mitder vorgestellten Tatbestandsverwirklichung stand oder in diese ohne wesent-lichen Zwischenakt einmsollte.Hier[X.] [X.] zwar sprechen, [X.] der Angeklagte die weiteren Hand-lungsschritte bis zum eigentlichen [X.]sakt in den Einzelheiten vorausge-plant und mit dem ersten Angriff im Haus bereits die Verteidigungsmlichkei-ten seiner Ehe[X.]au gegen die stere eigentliche [X.]shandlung beseitigenwollte, [X.] er beabsichtigte, bis zur Tatvollendung stets die Mlichkeit unmit-telbaren Zugriffs auf seine Ehe[X.]au zu haben, und [X.] er ab dem ersten Angriffnicht mehr von seinem Vorhaben Abstand nehmen konnte, ohne sich der Ge-fahr stra[X.]echtlicher Verfolgung auszusetzen, womit das Geschehen eine Ei-gendynamik entwickeln konnte, die zur vollstigen Verwirklichung des [X.] -Demr sprechen jedoch wesentliche Umst die An-nahme, der Angeklagte habe bereits mit dem ersten Angriff auf seine Ehe[X.]audie Schwelle zum [X.]sversucrschritten: Er wollte den weiteren Ablaufdes Geschehens in der Hand behalten und die eigentliche [X.] erst [X.] ster und in einer Entfernung von 100 km oder mehr vom Wohnhausentfernt vornehmen. [X.] waren die oben beschriebenen, [X.] Handlungsschritte vorgesehen, die erfolgreich und unentdeckt aus-ge[X.]t werden muûten, um den Angeklagten in die Situation zu bringen, in derer den von ihm geplanten eigentlichen [X.]sakt vornehmen wollte. [X.] kommt hinzu, [X.] der Angeklagte, indem er - wie das [X.] nichthat [X.] k - dem Tatopfer noch eine Unterschrift tigenwollte und damit noch ein zwischengeschaltetes Geschehen vorgesehen hatte,das nach der [X.]ung keinen notwendigen Teil des zum Tod des Opfers[X.]enden Handlungsablauf darstellte. Dieses setzte aber gerade voraus, [X.]seine Ehe[X.]au am eigentlichen Tatort noch am Leben und handlungsfig war.Damit ist es jedoch ausgeschlossen, [X.] auf Grundlage der Vorstellung [X.] vom Tatablauf bereits der erste Angriff im Wohnhaus als unmittel-bares Ansetzen zur [X.] bewertet werden kann.Damit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von [X.], in denen der [X.] bisher bei einem nach der [X.]ungmehraktigen, in Teilschritten zur Erfllung eines Tatbestandsmerkmals [X.]en-den Geschehensablauf bereits mit der Umsetzung eines [X.]Teilakts dasVorliegen eines Versuchs angenommen oder erwogen hat, obwohl noch [X.] bis zur Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals not-wendig waren ([X.], 1759 f.; [X.]R StGB § 22 Ansetzen 14). [X.] Fllen ist gemeinsam, [X.] der der Verwirklichung eines Tatbestands-- 11 -merkmals vorgelagerte Teilakt des Gesamtgeschehens wegen seiner notwen-digen [X.] mit der eigentlichen Tathandlung nach dem Plandes [X.]s als deren Bestandteil erscheint, weil er an diese zeitlich und rm-lich angrenzt und bei Verwirklichung des [X.]es mit ihr eine natrliche Ein-heit gebildet tte, sowie [X.] der [X.] keine Zwischenschritte bis zur [X.] mehr vorgesehen hatte, die tatbestands[X.]emden Zwecken dienten.Bei der hier gegebenen Sachlage kann ein Versuchsbeginn auch nichtdeswegen bejaht werden, weil der Angeklagte durch den ersten Zugriff auf [X.] Ehe[X.]au aus seiner Sicht bereits eine Gefahr [X.] deren Leben begrte,da er deren Mlichkeiten einschrken wollte, sich gegen die stere T-tungshandlung zur Wehr zu setzen. Auch unter dem Gesichtspunkt derRechtsgutsge[X.]dung kann der Versuch einer Straftat erst dann [X.], wenn die vom [X.] vorgenommene Handlung nach seiner Vorstellungvom Tatablauf bereits einen derart unmittelbaren [X.] [X.], [X.] dieses schon konkret ge[X.]det ist und sich der Scha-den unmittelbar anschlieûen kann ([X.]St 40, 257, 268; [X.] NJW 1990,2072; NStZ 1983, 452; vgl. auch, ausgehend von einem abweichenden rechtli-chen Ansatz, Eser in [X.]/[X.] aaO § 22 Rdn. 42), weil nunmehr dasletzte Hindernis vor der eigentlichen Tathandlrwunden wird (vgl. [X.]NStZ 1987, 20). Dies war hier nicht der Fall, da nach dem Plan des Angeklag-ten bis zum eigentlichen [X.]sakt noch weitere wesentliche Zwischenschrittedurchlaufen werden muûten, er erst in [X.] rmlichen und zeitlichen Ab-stand vom ersten Zugriff auf das Opfer im Wohnhaus ausge[X.]t werden [X.] mit dem Atigen der Unterschrift noch eine weitere Handlungssequenzvorgesehen war, die in keinem tatbestandlichen Zusammenhang mit der T-tung stand. Insoweit gelten obige Überlegungen [X.] -3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Hier-[X.] weist der Senat auf folgendes hin:Sollte auch der neue Tatrichter die [X.]schaft des Angeklagten [X.] er-wiesen erachten, re Feststellungen zum Kerngeschehen der [X.]treffen zu k, wird er zu beachten haben, [X.] es der [X.] nichterfordert, zugunsten des Angeklagten [X.]n zu unterstellen, [X.] derenVorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatschlichen Anhaltspun[X.]liefert (vgl. [X.] NJW 1995, 2300; NStZ 1997, 344). Verbleiben [X.] in den Feststellungen mit der Folge, [X.] eine Verurteilung des Ange-klagten wegen eines vorstzlichen [X.]sdelikts ausscheidet, wird seineStrafbarkeit nach § 227, § 239 Abs. 4 oder § 222 StGB zu prfen sein.[X.] [X.] Pfister von [X.] [X.]:ja[X.]St:neinVerffentlichung: ja__StGB §§ 15, 22- 13 -1. Bewirkt der [X.], der nach seiner Vorstellung vom Tatablauf den [X.]erst durch eine stere Handlung herbei[X.]en will, diesen tatschlich be-reits durch eine [X.]re, so kommt eine Verurteilung wegen vorstzlicherHerbei[X.]ung des [X.] die Rechtsfigur der unerheblichen [X.] vom vorgestellten Kausalverlauf nur in [X.], wenn der [X.] bereits vor der Handlung, die den [X.] verur-sacht, die Schwelle zum Versucrschritten hat oder sie zumindest mitdieser Handlrschreitet. 2. Beabsichtigt der zur [X.] eines anderen entschlossene [X.], das [X.] ersten Angriff nur verteidigungsunfig zu machen, die eigentliche[X.]shandlung dagegen erst nach einem genau geplanten mehraktigenGeschehensablauf in grûerem rtlichen und zeitlichen Abstand auszufh-ren, so liegt in dem ersten Angriff jedenfalls dann noch kein unmittelbaresAnsetzen zum [X.]sdelikt im Sinne des § 22 StGB, wenn nach seinem[X.] innerhalb des zum [X.] [X.]enden Gesamtgeschehens auchHandlungsschritte vorgesehen sind, die in keinem inneren Zusammenhangmit der [X.] stehen und durch den vorherigen Tod des [X.] vereiteltwrden.[X.], [X.]. vom 12. Dezember 2001 - 3 [X.]/01 - [X.]

Meta

3 StR 303/01

12.12.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. 3 StR 303/01 (REWIS RS 2001, 211)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 211

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