Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2001, Az. 3 StR 458/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 147

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[X.]/01vom14. Dezember 2001in der [X.] -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 14. Dezember 2001 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Juli 2001 mit den Feststellungen aufge-hoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegenMordes zu einer Gesamt[X.]eiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt und seine Un-terbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrü-ge Erfolg. Das [X.] hat sich zwar rechtsfehler[X.]ei die Überzeugung ver-schafft, daß der die Taten bestreitende Angeklagte derjenige war, der im [X.] die 28jährige [X.]vergewaltigt und anschließendgetötet hat. Seine Annahme, es lägen zwei selbständige, durch eine Autofahrtunterbrochene Taten vor, entbehrt jedoch ausreichender Tatsachengrundlage.Dies führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt.1. Nach den Feststellungen zwang der Angeklagte in den [X.]ühen [X.] des 8. Dezember 1984 sein Tatopfer, nachdem dieses seinen [X.] 3 -beitsplatz in einer Diskothek verlassen und den Heimweg angetreten hatte,entweder in dessen Pkw oder auûerhalb des Pkw zum Geschlechtsverkehr.Wie der Angeklagte in den Pkw gelangt ist und wo der Ort des [X.], hat das [X.] nicht sicher festzustellen vermocht, aber einen Tatortin der [X.], in dem ster die [X.] der Frau [X.], [X.] wahrscheinlich gehalten. Weiter ist es davon ausgegangen, [X.] [X.] sein Opfer, nachdem dieses sich wieder vollstig angezogenhatte, veranlaûte, mit dem Pkw entweder zu dem Seegelzu fahren, oder,wenn die Vergewaltigung schon im Bereich des Sees stattgefunden habensollte, um den See herumzufahren, und zwar bis zu dem Ort, an dem sterder verlassene Pkw und die [X.] im Wasser aufgefunden wurden. Das[X.] ist ferner davon ausgegangen, [X.] der Angeklagte, der sich [X.] hatte, sein Opfer zur Verdeckung der vorangegangenen Vergewalti-gung zu tten, dieses wrend der Fahrt angriff und bis zur [X.]. [X.] schob er den Pkw mit der [X.] in Richtung Ufer-kante des Sees. Nachdem der Pkw mit dem Motorblock an der Uferkante [X.] war, warf der Angeklagte sein bewuûtlosesOpfer in den See, wo es ertrank.2. Die Feststellung, der Angeklagte habe nach der Vergewaltigung seinOpfer durch Zwang oder Tschung veranlaût, noch eine gewisse [X.] dem Pkw zu fahren und erst dann den [X.], dieses zu tten,beruht nicht auf einer nachprfbaren Beweisgrundlage. Das [X.] hatnicht belegt, auf welche tatschlichen Anhaltspunkte es diese Annahme sttzt,ebensowenig legt es dar, worauf seine Feststellung beruht, der Angeklagtehabe sein Opfer wrend der [X.] angegriffen und gewrgt. Der [X.] die rechtliche Wrdigung wesentlichen Feststelltte esbedurft, weil dem Urteil Anhaltspunkte da[X.] zu entnehmen sind, [X.] auch ein- 4 -anderer, dem [X.] Ablauf der Ereignisse mlich [X.], mit dem sich das [X.] im Urteil nicht auseinandergesetzt hat.Das [X.] stellt fest, [X.] in unmittelbarer (ff Meter) Nsaufgefundenen Pkws der getteten Frau [X.] - wohl auf der [X.] lie-gend - ein dieser render Stoffbeutel mit diversen Toilettenartikeln und eineleere Gelrse von der Polizei sichergestellt worden waren, ebenso eine un-mittelbar daneben liegende Damenarmbanduhr, deren Armband an einer Seiteabgerissen war. [X.] befand sich auf dem Fahrersitz des [X.] ein Ohrclip. Ein weiterer Ohrclip wurde nach Bergung des Leichnams inder Bekleidung im Halsbereich liegend aufgefunden. Das [X.] geht ge-sttzt auf zwei Gutachten zudem selbst davon aus, [X.] der [X.] in [X.] der getteten Frau [X.]unmittelbar vor Todeseintritt erfolgt ist,zumindest aber beides in einem ganz engen zeitlichen Zusammenhang steht.Zwar haben die beirten rechtsmedizinischen Sachverstigennicht ausgeschlossen, [X.] zwischen [X.] und Todeseintritt [X.] bis zwei Stunden liegen k. Feststellungen zu der geringst mlichenZeitspanne zwischen beiden Ereignissen [X.] das Urteil hingegen nicht.Die Spuren am [X.] von [X.] und Pkw und an der [X.] kn-nen [X.] einen anderen Tatablauf als vom [X.] bisher angenommensprechen. [X.] erscheint danacmlich, [X.] sowohl die Vergewaltigungals auch der erste mit [X.] ge[X.]te Angriff des Angeklagten gegensein Tatopfer am [X.], und zwar entweder im oder am Auto, [X.] hat. Wenn dies zutrfe, lie Wertung der vorstzlichen Ttung [X.] und die Annahme von Tatmehrheit zwischen [X.] nicht ohne weiteres nahe. Zwar kann ein Verdeckungsmordauch dann gegeben sein, wenn das zu verdeckende Delikt mit der vorstzli-- 5 -chen Ttung in Tateinheit steht (vgl. BGHSt 35, 116, 125 f.; BGHR StGB § 211Abs. 2 Verdeckung 11). Dies [X.] jedocr begrt werden, zumal [X.] bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, [X.] [X.] sein Opfer schon vor oder wrend der Vergewaltigung mit T-tungsvorsatz angegriffen hat.3. Fr die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, [X.] dann,wenn wegen des [X.] zugunsten des Angeklagten davon ausgegan-gen werden [X.], [X.] er schon bei einer mlichen Gewaltanwendung zumZwecke der Vergewaltigung mit [X.] handelte, das Merkmal [X.] mangels "anderer Straftat" ausscheidet. Eine Verurteilungwegen Mordes ist dann aber nicht ausgeschlossen. Denn statt der [X.] wre das Mordmerkmal der niedrigen Beweggrzu [X.] und zu prfen (vgl. [X.], 127).Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis kommen, [X.] nach [X.] in dubio pro reo von einer einheitlichen Tat ausgegangen werden[X.], entfallen die Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwah-rung. Das [X.] hat diese auf § 66 Abs. 2 StGB und insoweit auf die jetztabgeurteilten Taten aus Dezember 1984 und eine Verurteilung des Angeklag-ten vom 6. Januar 1984 wegen sexueller [X.] gesttzt. Eine weitere Ver-urteilung des Angeklagten vom 9. November 1990 wegen Vergewaltigung, be-gangen am 17. Juli 1990, hat es hingegen zu Recht auûer Betracht gelassen,weil deren Bercksichtigung als formelle Voraussetzung § 66 Abs. 4 Satz 3und 4 StGB entgegensteht, der auch [X.] die [X.] nach § 66 Abs. 2StGB Geltung beansprucht ([X.], 84, 85 zu § 66 Abs. 3 StGB a.F.).Sollte der neue Tatrichter hingegen zu dem Ergebnis gelangen, [X.] [X.] am 8. Dezember 1984 zwei in Tatmehrheit zueinander stehende- 6 -Taten begangen hat, bedarf die Anwendung des § 66 Abs. 2 StGB jedochsorgfltigerer Prfung als bisher. § 66 Abs. 2 StGB setzt drei rechtlich selb-stige Taten voraus, die einer selbstigen Aburteilung fig sind ([X.]. § 66 Rdn. 54 m.w.N.). Dies kann zwar auch bei rasch aufeinan-derfolgenden Taten der Fall sein, bedarf aber hinsichtlich der Bewertung, [X.]jede der Taten [X.] sich genommen geeignet ist, einen eingewurzelten Hang [X.] zu belegen, besonderer Prfung (vgl. [X.] aaO Rdn. 58). Dennin Fllen wie dem vorliegenden, bei dem die Taten in einem sehr engen zeitli-chen und inneren Zusammenhang stehen, versteht es sich nicht von selbst,[X.] diese, selbst wenn materiell-rechtlich Tatmehrheit anzunehmen wre, voneinander trennbare Lebenssachverhalte darstellen, die jeder [X.] sich als eineder erforderlichen - bei § 66 Abs. 2 StGB drei - [X.] gewertet [X.] jeweils als selbstige Grundlage [X.] die Prognose nach § 66Abs. 1 Nr. 3 StGB i.V.m. § 66 Abs. 2 StGB in Betracht kommen.[X.]

Meta

3 StR 458/01

14.12.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2001, Az. 3 StR 458/01 (REWIS RS 2001, 147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 147

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