Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2001, Az. 1 StR 408/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 248

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 408/01vom11. Dezember 2001in der [X.] versuchten Totschlags u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom11. Dezember 2001, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.]. Wahl,[X.],[X.],[X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2001 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Von Rechts wegenGründe:Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mitgefrlicher Körperverletzung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. [X.] die Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützte Revision bleibt erfolglos.1. Folgendes ist festgestellt:Der Angeklagte hielt sic[X.] im [X.] auf, wo er alsspendabel gesctzt wurde. Auch am 5. September 2000 hatte er mit [X.], [X.]und anderen Bekannten den ganzen Tag imFreien gezecht, wobei er die Getrke bezahlt hatte. Am [X.] for-derte er [X.]mit den Worten: "[X.] gehst jetzt ein-kaufen!" auf, weitere Getrke zu besorgen und schwenkte dabei vor ihremGesicht ein "Bowie-Messer" ([X.] cm). [X.] trat an ihn heran,- 4 -und erklrte ihm, daß er - der Angeklagte - seine - [X.] - Verlobte nicht [X.] zu bezeichnen habe und gab ihm dabei einen leichten Schlag [X.]. Daraufhin beschwichtigte der Angeklagte, es sei schon alles in Ord-nung. Fr kurze Zeit kehrte darauf Ruhe ein; E. D. entferntesich, wrend [X.]beim Angeklagten stehen blieb.Plötzlich und unerwartet stieß der Angeklagte das Messer, das er immernoch in der Hand gehalten hatte, [X.]in horizontaler Stichfrung mit einemkrftigen und gezielten Stich in die linke Brust. [X.] brach sofort zusammen.Mit den Worten: "Ich kann noch mehr!" stach der Angeklagte noch zweimal aufden zusammenbrechenden [X.] ein und fte ihm zwei weitere (oberflchli-che) Verletzungen im Bereich des [X.] und des Oberarms zu. Als dievöllirraschte [X.]laut um Hilfe rief, trat der Ange-klagte beiseite. Kurz darauf wurde er noch am [X.] festgenommen. Bei seinerFestnahme erklrte er r den Polizeibeamten, mehrfach auf [X.]eingestochen zu haben; wörtlich sagte er unter anderem: "Wenn er verreckt,hat er [X.] gehabt. .... Die Alte ist schuld, der [X.]kann nichts [X.], der eine Herzmuskelverletzung im Bereich des rechten Ventrikelserlitten hatte, konnte nur durch eine Notoperation gerettet werden.2. Der [X.] und die Revision meinen im wesentlichenreinstimmend, die [X.] habe den Tötungsvorsatz allein aus demßeren Tatgeschehen geschlossen und damit nicht rechtsfehlerfrei [X.]. Zwar liege es nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl.hierzu zusammenfassend nur [X.] in [X.]/[X.] StGB, 26. Aufl. § 212Rdn. 5 m.w.[X.]) bei ßerst gefrlichen Gewalthandlungen nahe, daß der T-- 5 -ter mit der Mlichkeit des Todes seines Opfers rechne und diesen Erfolg auchbilligend in Kauf nehme, wenn er sein Verhalten gleichwohl fortsetze. Im [X.] auf die hohe [X.] einer Ttung ks aber [X.] auch so sein, [X.] der [X.] die Gefahr des Todes entweder nichterkenne, oder zumindest ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraue, ein sol-cher Erfolg werde nicht eintreten. Die fr die Bejahung eines [X.]eserforderliche Gesamtwrdigung aller Umstsei nicht vorgenommen, insbe-sondere habe sich die [X.] nicht mit dem Fehlen eines [X.] Motivs fr eine so schwer wiegende Straftat auseinandergesetzt, undauch nicht geprft, ob der Angeklagte trotz seiner erheblichen Alkoholisierung(die zur Bejahung der Voraussetzungen von § 21 StGB frte) erkennenkonnte, [X.] er einen mlicherweise tlichen Stich setzte.3. Der Senat sieht keinen durchgreifenden Rechtsfehler.Angesichts der Feststellungen nicht nur zum Tat-, sondern auch [X.] (zu deren Bedeutung vgl. [X.] aaO) waren weitere Ausfh-rungen zu [X.], Hemmschwelle und dem voluntativen Elementdes Vorsatzes jedenfalls nicht zwingend geboten.Es mag dahinstehen, unter welchen konkreten Umsttrotz einesaus chster Nfrten [X.] in die Herzregion von ei-nem mehr als allenfalls vagen Vertrauen auf das Ausbleiben eines tlichenErfolgs ausgegangen werden kann oder sonst Zweifel am [X.] be-stehen k(vgl. [X.], 507; vgl. zusammenfassend auch Altva-ter, Rechtsprechung des [X.] zu den [X.], NStZ 2001, 19, [X.], 18, 19 ). Hier hat der Angeklagte mit einem Messerstich in den [X.] -per nicht nur eine generell ûerst gefrliche Handlung vorgenommen, son-dern er hat auf die Herzregion gezielt, also willentlich gerade dorthin gesto-chen. Dies spricht fr einen zumindest bedingten [X.] (vgl. [X.]St39, 168, 181), dem der Umstand, [X.] er auf den zusammenbrechenden [X.]nach dem ersten Stich noch weiter eingestochen hat, nicht entgegensteht.Die schon genannte [X.], es sei [X.], wenn er "[X.]", spricht in ihrem Zusammenhang auch nicht etwa dafr, [X.] der Ange-klagte den Tod [X.] als unglckliche und von ihm eigentlich ungewollte Fol-ge seines Verhaltens angestte. Vielmehr zeigt seine [X.], [X.][X.] nichts "dafr" kr die "Schuld" der "Alten", [X.] das "[X.]"[X.] darin liege, [X.] er wegen des Stichs mlicherweise sterben msse,obwohl er selbst aus der Sicht des Angeklagten keinen Anlaû zu dem [X.] hatte. Unter diesen Umstwaren auch Erwzu, [X.]sich aus dem [X.] zwischen [X.]und dem Angeklagten kein Grund frein Ttungsdelikt erkennen [X.], nicht geboten.4. Hinsichtlich des Vorsatzes macht die Revision [X.] hinaus mit [X.] [X.] 244 Abs. 2 StPO) geltend, der rte Sachversti-ge sei nicht zur Auswirkung des Alkohols auf die Willensbildung befragt [X.]. [X.] dies geschehen, wre ein Schuldspruch allein wegen gefrlicherKrperverletzung zumindest nicht [X.] gewesen. Auch unbeschadetder Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine Aufklrungsrf dieNichtausscfung eines Beweismittels gesttzt werden kann (vgl. hierzu [X.] in [X.]. § 344 Rdn. 53 m.w.[X.]) und ob das nach Auffassung der Re-vision von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwartende Beweisergebnishinreichend bestimmt mitgeteilt ist (vgl. hierzu [X.] aaO Rdn. 51 m.w.[X.]),- 7 -geht diese [X.] Leere. Angesichts der gesamten Feststellungen zu [X.] des Angeklagten brauchte sich die [X.] zu weiteren Be-weiserr die Auswirkungen des Alkohols auf den Vorsatz des(zwar stark alkoholisierten, aber auch in hohem Maûe alkoholgewohnten) [X.] nicht gedrt zu sehen.5. Auch im rigen hat die auf Grund der [X.] [X.] des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben. [X.] ist lediglich zu bemerken, [X.] die von der [X.] einer Unterbringung gemû § 64 StGB nicht ge-boten war. Der Angeklagte neigt zwar zu [X.] - von dem er sich,anders als weitgehend von seinem frren Drogenkonsum - auch nicht gelsthat und er ist [X.] vorbestraft. Seit 1996 wurde er jedoch nur mit [X.], neben Drogendelikten vor allem wegen Befrderungserschleichung [X.]. Ein Zusammenhang mit seiner Neigung zum [X.] isthier jedoch ebenso wenig zu erkennen, wie bei seinen frren, in den [X.] geschilderten, inzwischen mehr als zehn Jahre zurckliegenden- 8 -schwerwiegenderen Straftaten. § 64 StGB erffnet nicht allgemein die Unter-bringung behandlungsrftiger [X.]; die Maûnahme ist vielmehr igvon der kftigen Entwicklung des Angeklagten als Straftter ([X.] StV 1996,538 m.w.[X.]). Anhaltspunkte fr die Gefahr weiterer [X.] erheblicherStraftaten sind jedoch weder aus den [X.] sonst erkennbar.[X.] Wahl Boetticher [X.] Kolz

Meta

1 StR 408/01

11.12.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2001, Az. 1 StR 408/01 (REWIS RS 2001, 248)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 248

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