Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2001, Az. 3 StR 369/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 149

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[X.] 369/01vom14. Dezember 2001in der Strafsachegegenwegenbewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 14. Dezember 2001 be-schlossen:Der Senat beabsichtigt zu [X.] Tatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG [X.] gemeinschaftlicher Tatbegehung nicht nur derjenige Täter,der selbst unmittelbar Zugriff auf die mitgeführte [X.]; vielmehr kann die vom gemeinsamen [X.] umfaßteBewaffnung eines Täters seinen Mittätern nach allgemeinenGrundsätzen (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnet werden (Aufga-be von [X.], 368)."Der Senat fragt daher beim 1. Strafsenat an, ob an der [X.] Rechtsmeinung festgehalten wird.Er legt die Sache den anderen Strafsenaten mit der Fragevor, ob der beabsichtigten Entscheidung eigene Rechtspre-chung entgegensteht und ob gegebenenfalls an ihr [X.] wird.Gründe:[X.] hat den Angeklagten im [X.] der Urteilsgründe we-gen "unerlaubte(r) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge un-- 3 -ter Mitfren einer Schuûwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem gewerbsmûigenHandeltreiben mit [X.]" (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) verurteilt.Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auch auf die Sachre-sttzten Revision.Nach den zugrundeliegenden Feststellungen war der Angeklagte [X.] im Juli 2000 mit dem gesondert verfolgten [X.] reingekom-men, kftig gemeinsam Drogen, insbesondere Ecstasy, in [X.] zu erwer-ben und in [X.] gewinnbringend weiterzuverkaufen. Ende Juli 2000entschlossen sie sich, mit einem vom Angeklagten beschafften PKW nach[X.] zu fahren, um dort eine "connection" fr den [X.] aufzubauen.Da der Angeklagte [X.] viel Geld bei sich trug und es sich um daserste [X.] mit noch unbekannten Dealern handelte, verlangte [X.], [X.] dieser "aus [X.]" seine Gaspistole (mit Gasaus-tritt aus der [X.] vorne) mitnehmen sollte. [X.]erklrte [X.] anflicher Bedenken hierzu bereit. In [X.] angekommen, [X.] er [X.] "aus Furcht, die Situation könnte eskalieren", die Pistole im [X.] liegen, was dem Angeklagten verborgen blieb. Auf dem Marktplatz in[X.] lernten der Angeklagte und [X.]den Drogendealer "[X.]" kennen, mitdem sie nach [X.] fuhren. Dort rnahm der Angeklagte von "[X.]"1.000 Ecstasy-Tabletten mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 25 mg proKonsumeinheit sowie 200 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von minde-stens 10 % [X.]. Mit den erworbenen [X.] fuhrender Angeklagte und [X.]nach [X.]zurck. Dabei befand sich die [X.] Gaspistole nach wie vor im Handschuhfach des PKW, was der Ange-klagte allerdings nicht wuûte. Er ging nach wie vor davon aus, [X.] [X.] [X.] unmittelbar am Körper [X.] -Der [X.] hat unter Bezugnahme auf die Entscheidun-gen des 1. Strafsenats vom 14. Januar 1997 ([X.], 368) und [X.] 1998 (1 [X.]) beantragt, den Schuldspruch im [X.] dahin abzu-rn, [X.] der Angeklagte der Anstiftung zum bewaffneten Handeltreiben [X.] in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von [X.] nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge schuldig ist.Der Senat mchte die Verurteilung des Angeklagten nach § 30 a Abs. 2Nr. 2 BtMG im Ergebnis besttigen und den Schuldspruch insofern lediglichdahirn, [X.] der Angeklagte - unter Wegfall der zurcktretenden be-waffneten Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge - des be-waffneten Handeltreibens mit [X.] schuldig ist. Auf seine aus-drckliche Weisung hin und in seinem Interesse nahm der Mittter [X.]aufder Fahrt zu dem beabsichtigten Treffen mit noch unbekannten Dealern [X.] mit, um bei der Abwicklung des geplanten [X.]s die [X.] beider [X.] zu gewrleisten. [X.] der Verhandlungen mit demDealer "T. " trug [X.]zwar entgegen den Erwartungen des Angeklagten [X.] nicht am [X.]. Die ansch[X.]ende [X.] nach [X.],bei der die zur gewinnbringenden Weiterverûerung bestimmten Betu-bungsmittel in die [X.] eingeschmuggelt wurden, verwirklichte [X.] ebenfalls den Tatbestand des Handeltreibens, der jede eitzige, [X.] gerichtete Ttigkeit umfaût (st.Rspr., vgl. [X.]R BtMG § 29 Abs.1 Nr. 1 Handeltreiben 1, 3, 4, 7, 18). Jedenfalls wrend dieser Fahrt konnte[X.] vom Beifahrersitz aus unmittelbar auf die im Handschuhfach des [X.] Gaspistole Zugriff nehmen. Das reicht fr ein Mitsichfren [X.] bei der Tat im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG aus (vgl. [X.] 5 -Beschl. vom 10. September 1998 - 1 [X.]), denn der Tatbestand desbewaffneten Handeltreibens ist bereits erfllt, wenn der qualifizierende [X.] nur bei einem von mehreren Einzela[X.]n der Tat verwirklicht wird ([X.] 1998, 254, 255 m.w.N.). Dem Angeklagten, der auch bei der [X.] denPKW [X.]e und auf dessen Anweisung hin [X.]die Waffe mitnahm, ist [X.] nach Auffassung des Senats dieses Mitsichfren der [X.] § 25Abs. 2 StGB zuzurechnen. [X.] er glaubte, [X.] werde die Waffe in seinerKleidung mit sich fren, wrend sie sich tatschlich im Handschuhfach [X.], stellt einen fr die rechtliche Bewertung unbeachtlichen Irrtum dar.An einer Besttigung der Verurteilung des Angeklagten wegen mittter-schaftlichen bewaffneten Handeltreibens mit [X.] sieht sich [X.] indes durch die Rechtsprechung des 1. Strafsenats gehindert, wonachdas Tatbestandsmerkmal des "Mitsichfrens" in § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG eineunmittelbare Zugriffsmlichkeit des [X.]s auf die Schuûwaffe verlangt undeine Zurechnung nach den [X.] der Mittterschaft aussch[X.]t.[X.] Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, [X.] bei gemein-schaftlicher Tatbegehung jeder vom gemeinsamen [X.] umfaûte [X.] rigen als eigener zugerechnet wird (vgl. [X.] NStZ 1990,130; Trle/[X.], StGB 50. Aufl. § 25 [X.]. 5 a), [X.] sich nach [X.] weder mit dem Wortlaut der Norm noch mit dem Gesetzeszweck be-gr.1. In seiner Entscheidung vom 14. Januar 1997 ([X.], 368) hat [X.] erstmals die Auffassung vertreten, [X.] nach dem [X.] -laut die Bewaffnung eines Mittters rigen nicht nach allgemeinen[X.] zugerechnet werden k, weil dir dem [X.] Strafdrohung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG daran ankfe, [X.] [X.] selbst ausreichende Sachherrschaft r die Waffe aus. Zur [X.] hat er auf diejenigen Strafbestimmungen des Waffenrechts verwiesen,die den Erwerb, den Besitz oder das Fren von Waffen betreffen: Auch [X.] nur derjenige [X.] erfaût, der als unmittelbarer Besitzer eine gewisse,jederzeit zu realisierende Herrschaftsmlichkeit r eine Waffe habe ([X.]aaO S. 368 f. unter Verweis auf [X.]. VI/2678 [X.]; [X.], [X.]. § 4 [X.]. 4 und 18). Diese einschrkende Auslegung der [X.] werde auch durch einen Vergleich mit lich strukturierten Straf-tatbests Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB), des schwe-ren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) sowie des Widerstandes ge-gen Vollstreckungsbeamte und des Landfriedensbruchs im besonders schwe-ren Fall (§ 113 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 125 a Nr. 1 StGB) nicht in Frage gestellt.Die genannten Tatbestzw. [X.] kften die ver-scrfte Strafdrohung daran, [X.] der [X.] oder ein anderer Beteiligter eineWaffe bei sich fre. Diese Erzung, die in ihrer weit gefaûten [X.] nur die Bewaffnung eines Anstifters oder Gehilfen, sondern auch einesMittters erfasse, tte auf Teilnehmer im engeren Sinn beschrkt [X.], wenn "einem unbewaffneten [X.] sein Wissen um die [X.] schon nach allgemeinen [X.] § 25 Abs. 2 StGBals eigenes Waffenfren zugerechnet" werden k([X.], 368, 370).2. Diese Rechtsprechung - besttigt in den [X.] vom 21. [X.] (1 StR 763/96) und 16. September 1997 ([X.] 1997, 638) hat in der Lite-ratur - teilweisre Begr- Zustimmung gefunden (vgl. Krner,- 7 -BtMG 5. Aufl. § 30 a [X.]. 64 f.), ist aber auch auf Kritik gestoûen: [X.](BtMG § 30 a [X.]. 95) lt es fr eine nach den Umsts Einzelfalls zuentscheidende Tatfrage, ob der Tatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG er-fllt ist, wenn die Waffe nicht von einem [X.], sondern von einem Tatbeteilig-ten getragen wird. Nach Auffassung von [X.] (NStZ 1996, 500) ist nicht er-sichtlich, warum das Merkmal des Mitsichfrens im Betsmittelstrafrechteine andere Bedeutung haben solle, als im Rahmen von §§ 244, 250 StGB.Maûgeblich sei, ob sich die Waffe in unmittelbarer [X.] befinde,so [X.] sie bei Durchfrung der Tat jederzeit zum Einsatz kommen [X.].Das sei auch dann der Fall, wenn sich der [X.] eines bewaffneten Gehilfenbediene.Der 2. Strafsenat hat in einem obiter dictum ebenfalls Bedenken erken-nen lassen und betont, ein bewuût gebrauchsbereites Mitsichfren liege bei-spielsweise auch dann vor, wenn nicht der [X.] selbst, sondern ein ihn be-gleitender Leibwchter die Waffe trage. Denn auch dann sei fr den [X.] [X.] jederzeit [X.], sei es, [X.] er sich diese vom [X.] ausn-digen lasse, sei es, [X.] dieser auf seine Weisung von der [X.] ([X.]St 43, 8, 14; ebenso [X.] aaO [X.]. 91; [X.], 238, 239).3. Die vom 1. Strafsenat vertretene Auslegung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2BtMG verleiht dem bewaffneten Handeltreiben mit [X.] den Cha-ra[X.]r eines eiigen Delikts. Eine derartige Einschrkung des [X.] kann aus Sicht des Senats mit den ange[X.]en Argu-menten nicht [X.] 8 -a) Der Wortlaut des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, insbesondere das Fehlendes Zusatzes "oder ein anderer Beteiligter", steht der Zurechnung der vom ge-meinsamen [X.] umfaûten Bewaffnung eines Mittters auf dirigen nichtentgegen.Unstreitig handelt es sich bei dem Mitsichfren einer Schuûwaffe [X.] von § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG um ein tatbezogenes, [X.], da es die besondere Gefrlichkeit der Tat r umschreibt([X.]R BtMG § 30 a Abs. 2 Mitsichfren 6 = NStZ 2000, 431, 432; [X.]/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 30 a [X.]. 21). Tatbezogene Merkmale, fr die§ 28 Abs. 2 StGB nicht gilt, krundstzlich arbeitsteilig verwirklicht wer-den mit der Folge, [X.] sich jeder Mittter die vom gemeinsamen [X.] um-faûten Tatbeitrr anderen als Teil seines eigenen Tuns zurechnen [X.] ([X.]R StGB § 22 Ansetzen 17; § 25 Abs. 2 Mittter 20).b) Etwas anderes [X.] nur gelten, wenn das bewaffnete Handeltreibenmit [X.] als eiiges Delikt aufzufassen wre. Das ist [X.] nicht der Fall.Über die Frage, welche Straftaten eiig sind und worin der tra-gende Grund der Eiigkeit liegt, herrscht Streit (vgl. zum [X.] in [X.]. § 25 [X.]. 40 ff.; [X.]/[X.] in Scn-ke/[X.], StGB 26. Aufl. Vor §§ 25 ff. [X.]. 86). Die Rechtsprechung stelltdarauf ab, ob der [X.] den Tatbestand nur perslich durch sein eigenesHandeln erfllen kann, das Unrecht also nicht maûgeblich in der [X.] Erfolges, sondern in [X.] liegt ([X.]St 6,226, 227). Dabei kann die Frage, ob das entscheidende Unrecht im Erfolg [X.] selbst liegt, im Einzelfall nur nach dem Gesetz beantwortet [X.] -so [X.] die Eiigkeit einer Straftat wesentlich von der Fassung des [X.] durch den Gesetzgeber t ([X.]St 6, 226, 227; 41, 242, 243).§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt seinem Wortlaut nach nicht voraus, [X.]der [X.] die Waffe selbst [X.]. Auch sonst [X.] sich aus der Fassung des [X.] das Erfordernis eiiger Begehung nicht ableiten, da der [X.] eines Gegenstandes weder nach allgemeinem noch nachjuristischem Sprachgebrauch eine persliche Ausr tatschlichenGewalt impliziert. In der unmittelbaren Sachherrschaft des [X.]s r [X.] realisiert sich auch nicht der spezifische Unwert des bewaffneten [X.] mit [X.].Vor allem der Wille des Gesetzgebers und der Gesetzeszweck stehender Einordnung des bewaffneten Handeltreibens als eiiges Delikt ent-gegen. Den Gesetzesmaterialien [X.] sich entnehmen, [X.] sich die erteStrafdrohung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG gegen alle Beteiligten eines Betu-bungsmittelgescfts richten sollte, bei dem zumindest eine Waffe im Spiel ist.Der Gesetzgeber hat die Einfrung der Vorschrift mit der "besonderen Ge-frlichkeit von Straftaten der Betsmittelkriminalitt ([X.]), [X.] die [X.] [X.] mit sich fren" ([X.]. 12/6853 [X.]). [X.] Gefahr ist immer gegeben, wenn bei Begehung einer Straftat eine Schuû-waffe mitge[X.] wird, ohne [X.] es darauf ankommt, wer die [X.] sie aust.Der 1. Strafsenat ist der Ansicht, [X.] diese mliche gesetzgeberischeMotivation im Wortlaut des Gesetzes keinen ausreichenden Niederschlag ge-funden habe ([X.], 368, 370 f.). Andererseits ist dem Gesetzeswortlautnichts zu entnehmen, was einer Zurechnung des Mitsichfrens einer Waffe- 10 -durch einen [X.] [X.] § 25 Abs. 2 StGB auf seine Mittter entgegensteht.Seinem Wortlaut nach verlangt § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG gerade keine unmit-telbare Sachherrschaft des [X.]s r die Waffe. Dieses Erfordernis leitet [X.] vielmehr aus einem Vergleich des Qualifikationsmerkmals mitdem Begriff des [X.] nach dem Waffenrecht ab.Die Straftatbests Waffenrechts kjedoch zur [X.] § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nur eingeschrkt herangezogen werden, [X.] Waffengesetz eine andere Zielsetzung verfolgt. Seine Vorschriften dienendem Schutz der ffentlichen Sicherheit in einem umfassenderen Sinn als diesonstigen Strafbestimmungen, bei denen das Fren von Waffen Qualifikati-onsmerkmal bzw. Strafscrfungsgrund ist. [X.] letztere der besonderenGefahr begegnen wollen, die in der spezifischen Tatsituation des jeweiligenGrunddelikts von einer mitge[X.]en Schuûwaffe ausgeht, sind die waffenrecht-lichen Straftatbestzum Schutz gegen die stigen Gefahren bestimmt,die sich allgemein aus dem illegalen Besitz von [X.] und deren Wei-tergabe an Unberechtigte ergeben ([X.]St 29, 184, 186).Der Gesetzgeber hat den Umgang mit Waffen als generell [X.] Verhalten deshalb einer striktrdlichen Kontrolle unterworfen.Die waffenrechtlichen Straftatbestkfen daher smtlich an verwaltungs-rechtliche Vorgaben an ([X.], Waffenrecht 7. Aufl. Vor § 52 a [X.]. 2). [X.] einer Schuûwaffe ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b bzw. Abs. 3 Nr. [X.]. [X.] nur strafbar, wenn es "ohne die erforderliche Erlaubnis" ge-schieht. Erst das Fehlen der rdlichen Erlaubnis drckt der jeweiligen [X.] den "Stempel des Unrechtmûigen" auf, so [X.] dieses "negativeTatbestandsmerkmal" jeweils zur Komplettierung des [X.] -zukommen [X.] ([X.] aaO [X.]. 10). [X.] eines Waffendelikts ist dem-nach, wer verwaltungsrechtlich der Erlaubnis bedarf ([X.] aaO [X.]. 50).In ihrer "Verwaltungsaktsakzessoriett" ([X.] aaO [X.]. 5) [X.] sich die waffenrechtlichen [X.] den sonstigen Delik-ten, die an das Mitfren einer Waffe ankfen. Der 1. Strafsenat lt denBegriff des [X.] im waffenrechtlichen Sinn lediglich insofern nicht frdeckungsgleich mit dem des Mitsichfrens im Sinne von § 30 a Abs. 2 Nr. 2BtMG, als jener [X.] § 4 Abs. 4 [X.] nicht die Ausr tatschlichenGewalt r eine Waffe innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums umfaût([X.], 368, 369). Dagegen sollen sich die Begriffe hinsichtlich der vonihnen vorausgesetzten Sachherrschaft des [X.]s r die Waffe nicht [X.] (aaO). Dem kann nicht gefolgt werden. Mit der Bestrafung der uner-laubten Ausr tatschlichen Gewalt r eine Schuûwaffe will der Ge-setzgeber der Gefahr begegnen, die in der jederzeit zu realisierenden tatsch-lichen [X.] die Waffe liegt. Sie geht nur von demjenigen aus, derjederzeit auf die Waffe zugreifen kann ([X.] NStZ 1997, 604, 605; [X.],Waffenrecht 7. Aufl. § 4 [X.] [X.]. 5). Einem Mittter kann die [X.] die von einem anderen ge[X.]e Waffe nicht nach allgemeinen[X.] (§ 25 Abs. 2 StGB) als [X.] zugerechnet werden ([X.] [X.], 604, 605), weil die eigene unmittelbare Zugriffsmlichkeit auf die Waffeohne die [X.] erforderliche Erlaubnis das spezifische Unrecht des [X.] ausmacht (vgl. [X.], Waffenrecht 7. Aufl. Vor § 52 a [X.] [X.].29). Auf die Qualifikation des bewaffneten Handeltreibens mit Betsmit-teln, deren Unrecht sich gerade nicht im Fehlen einer an sich mlichen Er-laubnis verkrpert, kann dieser Gedanke nicht rtragen werden.- 12 -c) Auch ein Vergleich mit lich strukturierten Qualifikationstatbestn-den des Strafgesetzbuchs [X.] zu keinem anderen Ergebnis. Das Gesetz folgtbei der Umschreibung des qualifizierenden oder straferUmstandsder Bewaffnung keinem einheitlichen Sprachgebrauch.aa) Nach dem durch das 6. [X.] rten [X.] § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB, der zum Zeitpunkt der Entscheidung [X.],368 noch nicht galt, trifft den [X.] einer sexuellen Ntigung oder Vergewalti-gung eine erte Strafdrohung, wenn er eine Waffe oder ein anderes [X.] Werkzeug bei sich [X.]. Nach den bislang hierzûerten [X.] verlangt dieser Qualifikationstatbestand - trotz seiner von § 250 Abs. 2 Nr.1 StGB abweichenden Fassung - keine eiige Verwirklichung des qua-lifizierenden Merkmals. Mittter mssen sich vielmehr die Frung bzw. Ver-wendung der Waffe oder des gefrlichen Werkzeugs nach allgemeinen [X.] zurechnen lassen (Trle/[X.], StGB 50. Aufl. § 177 [X.]. 29; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 177 [X.]. 26; [X.] 1999, 377, 382 f.).bb) § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB und § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] setzen voraus, [X.] der [X.] oder ein anderer Beteiligter bei [X.] Tat eine Waffe oder ein anderes gefrliches Werkzeug bei sich [X.]. [X.] weit gefaûte Formulierung sch[X.]t nach einhelliger Auffassung Mittter,Anstifter und Gehilfen ein. Da die Strafscrfung fr den Diebstahl oder Raubmit Waffen ihren Grund in der objektiven Gefrlichkeit der Waffen fr Leib undLeben des potentiellen Opfers hat, [X.] das Gesetz hier schon das Beisichfh-ren einer Waffe durch den [X.] oder einen Teilnehmer ohne konkrete [X.] ([X.]St 20, 194, 197; 24, 136, 137 f.; 30, 44, 45;Eser in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 244 [X.]. 2; Trle/[X.], [X.] 13 -50. Aufl. § 250 [X.]. 3; Gther in [X.] § 250 [X.]. 6). Sinn und Zweck desZusatzes "oder ein anderer Beteiligter" ist es aber nicht, [X.] bei mittterschaft-licher Begehung eines Diebstahls oder Raubs auch demjenigen Mittter, [X.] Waffe nicht selbst zur Verft, die Bewaffnung eines der [X.] zuge-rechnet werden kann, um so eine nach den [X.] der Mittterschaftnicht mliche Zurechnung sicherzustellen (so aber [X.], 368, 370).Vielmehr gewrleistet die weite Fassung der §§ 244, 250 StGB, [X.] das Mit-fren einer Waffe bei der Tatbegehung allen Beteiligten, die darum wissen,straferzugerechnet werden kann. Dies gilt ig von § 25 Abs. 2StGB und auch dann, wenn sich der [X.] nur in Form der Anstiftungoder Beihilfe am Grunddelikt beteiligt oder der gemeinsame [X.] das Mit-fren einer Waffe nicht vorsah. Noch deutlicher kam diese Zielsetzung in dervor Inkrafttreten des 1. [X.] geltenden Fassung des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGBzum Ausdruck. Dort wurde der qualifizierende Umstand dahin umschrieben,[X.] "der Dieb oder einer der Teilnehmer (also nicht der Mittter) am Diebstah-le" bei Begehung der Tat Waffen bei sich [X.]e. Der [X.] § 237 [X.] eines Strafgesetzbuches (StGB) vom 19. Juni 1962 ([X.]) - demheutigen § 244 StGB - [X.] sich nicht entnehmen, [X.] nach der Vorstellungdes Reformgesetzgebers mit der rten Formulierung auch eine sachlicheÄnderung eintreten sollte (vgl. [X.]. IV/650 S. 406 f.).cc) In den Regelbeispielen des Landfriedensbruchs im besondersschweren Fall [X.] § 125 a Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB fehlt der Zusatz "oderein anderer Beteiligter"; statt dessen verlangt das Gesetz, [X.] der [X.] eineSchuûwaffe bzw. in Verwendungsabsicht eine andere Waffe bei sich [X.].Nach der herrschenden Meinung, die sich [X.] am Wortlaut der Norm orien-tiert, trifft die verscrfte Strafdrohung deshalb nur denjenigen, der das [X.] 14 -beispiel in eigener Person erfllt ([X.]St 27, 56; [X.] [X.] 1981, 74; Trle/[X.], StGB 50. Aufl. § 125 a [X.]. 3; v. [X.] in [X.]. § 125 a[X.]. 11 f.; a.[X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 125 a [X.]. 6;Rudolphi in [X.] § 125 a [X.]. 5). Fr diese Auslegung des § 125 a StGB,die allerdings durch den Wortlaut der Vorschrift nicht zwingend vorgegeben ist(anders noch Senat [X.]St 27, 56), sprechen insbesondere der Chara[X.]r [X.] als eines Delikts, das aus einer Menschenmenge herausbegangen wird, sowie das daraus folgende Brfnis, den von der Strafscr-fung erfaûten Personenkreis praktikabel abzugrenzen (vgl. [X.]St 27, 56, 59).Dem trt eine Auslegung des § 125 a Satz 2 Nr. 1, 2 StGB Rechnung, die [X.] der Bewaffnung nur durch denjenigen [X.] verwirklicht sieht,der die Waffe selbst bei sich [X.] ([X.]St 27, 56, 59). Einer entsprechend re-striktiven Auslegung bedarf es im Anwendungsbereich des § 30 a Abs. 2 Nr. 2BtMG nicht. Der Aspekt der Beteiligung einer Menschenmenge spielt hier [X.]) Es ist sch[X.]lich auch nicht nachvollziehbar, in Fllen wie dem [X.] stets eine "gespaltene [X.]schaft" zwischen Qualifikation [X.] anzunehmen und den unbewaffneten Mittter nur wegen Anstiftungzum bewaffneten Handeltreiben in Tateinheit mit Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge zu bestrafen. Der Beschwerdefrer wares, der den Mittter [X.]gegen dessen anfliches Widerstreben zur Mit-nahme der Gaspistole bestimmte. Die mitge[X.]e Waffe diente nach seinerVorstellung in erster Linie seinem eigenen Schutz. Es fehlt hier an jener Di-stanz zum eigentlichen Tatgeschehen, wie sie fr die Anstiftung im allgemeinenkennzeichnend [X.] -4. Im Ergebnis ist deshalb dem 2. Strafsenat beizupflichten, wenn erdem [X.] auch die von seinem Leibwchter getragene Waffe als von ihm mit-ge[X.] zurechnen will. Allerdings kann man bei dieser Auffassung nicht ste-henbleiben, weil sie - wovon der 2. Strafsenat bei seinen Überlegungen ausge-hen konnte - die Unterordnung des [X.]s unter den Willen des [X.]svoraussetzt. Der Leibwchter [X.] bereit sein, jederzeit auf Weisung des [X.] Gebrauch zu machen. An dieser Voraussetzung fehlt es,wenn - wie hier - mehrere gleichberechtigte [X.] arbeitsteilig zusammenwir-ken. In diesen Fllen, die im Hinblick auf die von der mitge[X.]en Waffe [X.] 16 -gehenden Gefahr keine andere Beurteilung rechtfertigen, kann und [X.] dievom gemeinsamen [X.] umfaûte Bewaffnung eines Mittters rigennach allgemeinen [X.] (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnet werden.[X.] [X.] von [X.]

Meta

3 StR 369/01

14.12.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2001, Az. 3 StR 369/01 (REWIS RS 2001, 149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 149

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