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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. April 2002in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. April 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] Urteil des [X.] vom 16. [X.] nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungenaufgehoben. [X.] wird zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.[X.]eDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und besondersschwerer Brandstiftung zu zwölf Jahren Gesamt[X.]eiheitsstrafe verurteilt undhat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.Es sah den Angeklagten als überführt an, eine von ihm als Pfleger betreute91jährige [X.] heimtückisch und zur Be[X.]iedigung des [X.] getötet und anschließend das Bett mit der Leiche in [X.] zu haben, um Spuren zu vernichten und vorzutäuschen, das [X.] mit brennender Zigarette eingeschlafen. Das Schwurgericht stellte beidem Angeklagten eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit [X.] und daraus folgender psychischer Beeinträchtigungen fest.Die Revision des Angeklagten führt mit einer Verfahrensrüge im Zu-sammenhang mit der Ablehnung eines Beweisantrags zur Aufhebung [X.] 3 -1. [X.] hatte die Vernehmung eines [X.] Beweis der Tatsache rckstandslosen Verbrennens von Windeln bean-tragt. Der Beweisantrag war eine Reaktion auf einen rechtlichen Hinweisbetreffend eine mliche Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes [X.] des [X.]. [X.] wollte damit den [X.] die Auffindesituation der teilweise verbrannten Leichezu sttzenden [X.] Nachweis entkrften, daß die Frau in der [X.] gewesen war.Das Schwurgericht hat den Beweisantrag wegen tatschlicher Bedeu-tungslosigkeit der Beweisbehauptung abgelehnt. Ein sexueller Tathinter-grund sei auch [X.] den Fall nicht ausgeschlossen, daß das Opfer eine Win-del getragen habe; der Angeklagte kfieinen sexuellen [X.] auchbei geschlossener Windel bekommen habenfl.Die damit zugesagte Unerheblichkeit der Beweisbehauptung hat [X.] im Urteil nicht eingehalten. Es hat seine Überzeugung vomVorhaben des Angeklagten, mit der anschließend getteten Frau ge-schlechtlich zu verkehren, auf eine Gesamtbetrachtung der [X.] [X.]eilich [X.] lckenhaften [X.] Einlassung des kein Tatmo-tiv angebenden Angeklagten, des Verletzungsbildes des Opfers und seinerAuffindesituation gesttzt ([X.] bis 23). Als Auffindesituation hat es [X.] der Leiche schrim Bett, nicht in normaler Schlafposition, mit ge-spreizten Beinen verwertet; erzend hat es [X.], aus [X.] sich fiauch der Anschein, daß das Opfer nicht bekleidet war, [X.] und kein Nachthemd trugfl ([X.]). Die so [X.] und die mit dem erwten [X.] reinstimmendeFeststellung, daß das Opfer keine Windel [X.] [X.]eilich im Widerspruch hierzuein Nachthemd [X.] getragen habe ([X.], belegt [X.] [X.] jedenfallsmindestens die Besorgnis [X.], daß das Schwurgericht im Rahmen seiner Ge-- 4 -samtbetrachtung zur Feststellung der [X.] auch eine Entblûungdes Unterleibs der getteten Frau in der [X.] mitverwertet hat. [X.] im Widerspruch zur Begrr tatschlichen Bedeutungslosigkeitbei der Ablehnung des Beweisantrags; hierin liegt ein [X.] gegen § 244Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosig-keit 22 m. w. N.).2. Dieser widersprchlichen Verwertung mag zwar im Rahmen der Be-weiswrdigung keine vorrangige Bedeutung zuzumessen sein. [X.] insgesamt auûerordentlich knappen [X.] als Grundlage [X.]die Annahme des [X.] der Ttung zur Be[X.]iedigung des [X.] lût sich gleichwohl ein Beruhen des Urteils auf dem [X.] nicht aussch[X.]n. Wegen des engen Zusammenhangs des gesamtenTatgeschehens und einer mlichen Relevanz smtlicher Feststellungsde-tails [X.] den gesamten Schuldspruch zieht der [X.] auch die umfassendeAufhebung des Urteils nach [X.] Auf die von der Revision vorgetragenen sachlichrechtlichen [X.] gegen die Beweiswrdigung, das Mordmerkmal ªzur Be[X.]iedigung des[X.]º betreffend, wird der neue Tatrichter Bedacht zu nehmenhaben. Als Motivationsvariante wird mlicherweise auch eine Ttung [X.] einer Überforderungssituation des Angeklagten bei der pflegeri-schen Versorgung des Opfers zu erwsein; dies [X.] ebenfalls [X.] erscheinen, [X.] der Angeklagte einen derartigen Tatanlaûnicht eingestehen wollte oder ± auch [X.] in seiner psychischen [X.] ± nicht eingestehen konnte.Mit Recht erachtet die Revision zudem die Annahme des [X.] der [X.] als problematisch. Es versteht [X.] unbedingt von selbst, [X.] eirraschende sexualbezo-gene Attacke des Angeklagten gegen sein in dieser Situation [X.] derart schnell in den vorstzlich tlichen Angriff umschlug, [X.] dermaûgebliche Überraschungseffekt dabei noch andauerte (so BGHR [X.] 211 Abs. 2 [X.] 3; vgl. hingegen aaO 4, 6, 13, 16, 22, 27).Der Senat weist [X.] auf die von der Revision und im [X.] des [X.] zum Ausdruck gebrachten Bedenkengegen die Beurteilung der Schuldfigkeit auf der Grundlage des eingehol-ten Gutachtens hin. Trotz der [X.] sich nicht bedenklichen gesicherten An-nahme der Voraussetzungen des § 21 StGB erscheint nicht ganz zweifels-[X.]ei, ob das Schwurgericht mit Hilfe des rten [X.] smtli-che in Betracht zu ziehenden schwierigen Probleme im Zusammenhang mitder Epilepsieerkrankung des Angeklagten ± mit der denkbaren Folge einernoch strkeren psychischen Beeintrchtigung bei Tatbegehung ± hinrei-chend bedacht hat (vgl. dazu nur [X.], 503; BGHR StPO § 244Abs. 2 Sachverstiger 10 m. w. N.; [X.], Lehrbuch der [X.]. S. 379, 404; Rasch, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 209 f.). [X.] erkennende Strafkammer wird zu erw, ob sie sich der [X.] auf dem Gebiet epileptischer Anfallsleiden besonders erfahrenen[X.] versichern sollte (vgl. [X.], 503). [X.] es sich, wie von der- 6 -Revision im Rahmen von [X.], anbieten, vorhan-dene diagnostische Erkenntnisse behandelnder Ärzte des Angeklagten [X.] zu bringen und mitzuverwerten.[X.] Basdorf [X.]
Meta
09.04.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2002, Az. 5 StR 110/02 (REWIS RS 2002, 3781)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3781
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