Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2001, Az. VI ZB 22/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2222

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZB 22/01vom19. Juni 2001in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: neinZPO § 233 FdZur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachungvon Rechtsmittelaufträgen.BGH, Beschluß vom 19. Juni 2001 - VI ZB 22/01 - OLGDüsseldorfLGDuisburg- 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2001 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler und Dr. Greiner, dieRichterin Diederichsen und den Richter Paugebeschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. April2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.Beschwerdewert: 20.067,83 DM.Gründe:I.Die Beklagte hat gegen das sie beschwerende Urteil des Landge-richts D. vom 10. November 2000, das ihren Prozeßbevollmächtigten ersterInstanz am 22. November 2000 zugestellt worden ist, am 18. Januar 2001 Be-rufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Sie hat die Berufung nach Ver-längerung fristgemäß begründet.Ihren Wiedereinsetzungsantrag hat sie darauf gestützt, der für Fristen-dinge in der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten erster Instanz allein zustän-dige Bürovorsteher K., der dort seit mehr als 30 Jahren ohne Beanstandungen- 3 -tätig sei, habe zwar im Notfristenkalender für die Sache eine Vorfrist zur Kon-trolle der Wahrung der Berufungsfrist notiert. Diese werde erst gelöscht, nach-dem er Erledigung der Notfrist festgestellt habe. Nach Notierung der Frist seibeschlossen worden, den Vorgang an die Kanzlei der Prozeßbevollmächtigtenzweiter Instanz weiterzugeben. Deshalb habe K. am 14. Dezember 2000 ver-anlaßt, daß das Urteil nebst erstinstanzlicher Handakte mit der Post abgesandtworden sei. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen habe K. dann aber dienotierte Vorfrist nicht beachtet und deshalb auch eine Nachfrage vergessen, obdie Akte bei den Berufungsanwälten eingegangen sei. Infolgedessen sei derAblauf der Berufungsfrist erst bemerkt worden, als die Prozeßbevollmächtigtenzweiter Instanz nach Eingang der Akte am 8. Januar 2001 den Bürovorste-her K. davon in Kenntnis gesetzt hätten.Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 4. April 2001 den Antrag aufWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-fungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig ver-worfen. Gegen den ihren Prozeßbevollmächtigten am 9. April 2001 zugestelltenBeschluß hat die Beklagte am 20. April 2001 sofortige Beschwerde eingelegt,mit der sie ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiterver-folgt.II.Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der beantragtenWiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO steht entgegen, daßdie Fristversäumung von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der- 4 -Beklagten verschuldet worden ist und das der Beklagten zuzurechnen ist (§ 85Abs. 2 ZPO).1. Allerdings weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß der Bürovor-steher K. - hätte er die eingetragene Vorfrist beachtet - bei den Berufungsan-wälten telephonisch hätte nachfragen können, ob Berufung eingelegt sei. DieFristversäumung beruht jedoch nicht auf diesem, der Beklagten nicht zuzu-rechnenden Verschulden des Bürovorstehers, sondern auf einer schuldhaftunzureichenden Organisation der Fristenkontrolle bei Rechtsmittelaufträgen(vgl. BGH, Beschluß vom 23. September 1998 - XII ZB 99/98 - VersR 1999,1303, 1304; Senat, Beschluß vom 8. April 1997 - VI ZB 8/97 - VersR 1997,895).2. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung mit Recht zugrundegelegt, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten keine ausreichendenMaßnahmen getroffen haben, um vor Ablauf der Berufungsfrist durch Vorlageder Handakten an den sachbearbeitenden Anwalt die Übernahme des Mandatsdurch einen Berufungsanwalt sicherzustellen.a) Die Sorgfaltspflichten des einen anderen Anwalt mit der Einlegung ei-ner Berufung beauftragenden Anwalts erschöpfen sich nicht im rechtzeitigenAbsenden des Auftragsschreibens. Er muß vielmehr dafür Sorge tragen, daßder mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragte Anwalt den Auftrag innerhalb derlaufenden Rechtsmittelfrist bestätigt, und den rechtzeitigen Eingang dieser Be-stätigung überwachen. Bleibt die Mandatsbestätigung des zweitinstanzlichenAnwalts aus, ist der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte verpflichtet, recht-zeitig vor Ablauf der Berufungsfrist Rückfrage zu halten. Grund dafür ist, daß erim Falle der Ablehnung des Mandats durch den zunächst beauftragten Anwaltin der Lage sein muß, den Rechtsmittelauftrag noch rechtzeitig einem anderen,- 5 -zur Mandatsübernahme bereiten Anwalt zu erteilen, um die Durchführung desRechtsmittels zu gewährleisten (vgl. BGHZ 105, 116, 117 f.; BGH, Beschlußvom 8. November 1999 - II ZB 4/99 - NJW 2000, 815; Beschluß vom 7. Dezem-ber 1993 - XI ZR 207/93 - VersR 1994, 956; Senatsbeschluß vom 13. Oktober1992 - VI ZB 21/92 - VersR 1993, 770). Auf Verzögerungen durch den Postlaufkommt es dabei nicht an.Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn mit dem Rechtsmittelanwalt imEinzelfall oder allgemein abgesprochen ist, daß dieser Rechtsmittelaufträgeannehmen, prüfen und ausführen werde. In diesem Fall kann sich der Absen-der eines Schreibens zur Rechtsmittelbeauftragung grundsätzlich darauf ver-lassen, daß der Auftrag den Prozeßbevollmächtigten für die Rechtsmittelin-stanz rechtzeitig erreicht und dieser den Auftrag ausführt. Verzögerungen desPostverkehrs braucht sich der Absender des Auftragsschreibens bei dieserFallgestaltung nicht zurechnen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluß vom25. September 2000 - 1 BvR 2104/99 - NJW 2001, 1566; BGHZ 105, 116, 119;BGH, Beschluß vom 7. November 1995 - XI ZB 21/95 - NJW-RR 1996, 378;vom 8. November 1999 - II ZB 4/99 - aaO; Senatsbeschluß vom 4. April 2000- VI ZB 3/00 - NJW 2000, 3071). Tatsachen, die eine solche Einigkeit zwischenden beteiligten Rechtsanwälten nahelegten, sind hier jedoch weder vorgetra-gen noch ersichtlich und werden auch mit der Beschwerde nicht geltend ge-macht.b) Entgegen der Ansicht der Beklagten durften ihre Prozeßbevollmäch-tigten die hiernach gebotenen Kontrollmaßnahmen nicht ausschließlich demBürovorsteher überlassen. Mit Recht legt das Oberlandesgericht seiner Beur-teilung die vom Bundesgerichtshof im Beschluß vom 8. November 1999 (- II ZB4/99 - NJW 2000, 815) aufgestellten Grundsätze zugrunde. Hiernach sind die- 6 -dort, wie auch im vorliegenden Fall, getroffenen Maßnahmen - nämlich Notie-rung der Berufungsfrist mit einer Vorfrist - nicht ausreichend, weil sie auf Fall-gestaltungen abgestimmt sind, in denen der Anwalt selbst das Rechtsmittel beidem Gericht einlegt, bei dem er zugelassen ist. Hat er jedoch den Rechtsmit-telauftrag einem anderen Rechtsanwalt zu erteilen, so muß er durch Weisun-gen an das Büropersonal sicherstellen, daß ihm bei Ausbleiben der Bestäti-gung der Mandatsübernahme durch den beauftragten Rechtsanwalt die Han-dakten noch so rechtzeitig vorgelegt werden, daß er notfalls den Rechtsmitte-lauftrag noch fristwahrend einem übernahmebereiten Anwalt erteilen kann.Diese Vorlage der Handakten muß, wie der Bundesgerichtshof aaO ausgeführthat, durch die Eintragung einer entsprechenden Frist abgesichert werden. DasBestehen einer solchen Anweisung haben die Beklagten jedoch nicht geltendgemacht, sondern ersichtlich die Überwachung des Rechtsmittelauftrags alleindem Bürovorsteher überlassen. Das reicht nicht aus, weil in solchen Fällen ausden dargelegten Gründen eine Überwachung des Rechtsmittelauftrags undnotfalls sofortiges Handeln durch den Rechtsanwalt selbst geboten war. Mithinstellt das Fehlen der erforderlichen Anweisung einen organisatorischen Mangelim Büro der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten dar, der gemäß § 85Abs. 2 ZPO den Beklagten zuzurechnen ist und deshalb der Wiedereinsetzungin den vorigen Stand entgegensteht.Dr. Müller Dr.Dressler Dr. Greiner Diederichsen Pauge

Meta

VI ZB 22/01

19.06.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2001, Az. VI ZB 22/01 (REWIS RS 2001, 2222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2222

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