Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2001, Az. VI ZB 22/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2222

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[X.] ZB 22/01vom19. Juni 2001in dem [X.]:[X.]: neinZPO § 233 FdZur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachungvon [X.].[X.], Beschluß vom 19. Juni 2001 - [X.]/01 - [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Juni 2001 durch die [X.] Richterin [X.], [X.] Dressler und [X.], dieRichterin [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des15. Zivilsenats des [X.] vom 4. [X.] wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.[X.]: 20.067,83 DM.Gründe:[X.] Beklagte hat gegen das sie beschwerende Urteil des [X.] vom 10. November 2000, das ihren Prozeßbevollmächtigten ersterInstanz am 22. November 2000 zugestellt worden ist, am 18. Januar 2001 [X.] eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Sie hat die Berufung nach [X.] fristgemäß begründet.Ihren Wiedereinsetzungsantrag hat sie darauf gestützt, der für Fristen-dinge in der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten erster Instanz allein zustän-dige [X.], der dort seit mehr als 30 Jahren ohne [X.] 3 -tätig sei, habe zwar im Notfristenkalender für die Sache eine Vorfrist zur [X.] der Wahrung der Berufungsfrist notiert. Diese werde erst gelöscht, nach-dem er Erledigung der Notfrist festgestellt habe. Nach Notierung der Frist [X.] worden, den Vorgang an die Kanzlei der Prozeßbevollmächtigtenzweiter Instanz weiterzugeben. Deshalb habe [X.] am 14. Dezember 2000 ver-anlaßt, daß das Urteil nebst erstinstanzlicher Handakte mit der Post abgesandtworden sei. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen habe [X.] dann aber dienotierte Vorfrist nicht beachtet und deshalb auch eine Nachfrage vergessen, [X.] bei den [X.] eingegangen sei. Infolgedessen sei [X.] der Berufungsfrist erst bemerkt worden, als die Prozeßbevollmächtigtenzweiter Instanz nach Eingang der Akte am 8. Januar 2001 den Bürovorste-her [X.] davon in Kenntnis gesetzt hätten.Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 4. April 2001 den Antrag [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-fungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des [X.] als unzulässig [X.]. Gegen den ihren Prozeßbevollmächtigten am 9. April 2001 [X.] hat die Beklagte am 20. April 2001 sofortige Beschwerde eingelegt,mit der sie ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiterver-folgt.I[X.] zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der beantragtenWiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO steht entgegen, [X.] Fristversäumung von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der- 4 -Beklagten verschuldet worden ist und das der Beklagten zuzurechnen ist (§ 85Abs. 2 ZPO).1. Allerdings weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß der Bürovor-steher [X.] - hätte er die eingetragene Vorfrist beachtet - bei den [X.] telephonisch hätte nachfragen können, ob Berufung eingelegt sei. [X.] beruht jedoch nicht auf diesem, der Beklagten nicht zuzu-rechnenden Verschulden des [X.], sondern auf einer schuldhaftunzureichenden Organisation der Fristenkontrolle bei [X.](vgl. [X.], Beschluß vom 23. September 1998 - [X.] - VersR 1999,1303, 1304; Senat, Beschluß vom 8. April 1997 - [X.] - VersR 1997,895).2. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung mit Recht zugrundegelegt, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten keine ausreichendenMaßnahmen getroffen haben, um vor Ablauf der Berufungsfrist durch Vorlageder Handakten an den sachbearbeitenden Anwalt die Übernahme des [X.] einen Berufungsanwalt sicherzustellen.a) Die Sorgfaltspflichten des einen anderen Anwalt mit der Einlegung ei-ner Berufung beauftragenden Anwalts erschöpfen sich nicht im rechtzeitigenAbsenden des [X.]. Er muß vielmehr dafür Sorge tragen, daßder mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragte Anwalt den Auftrag innerhalb derlaufenden Rechtsmittelfrist bestätigt, und den rechtzeitigen Eingang dieser [X.] überwachen. Bleibt die Mandatsbestätigung des [X.] aus, ist der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte verpflichtet, [X.] vor Ablauf der Berufungsfrist Rückfrage zu halten. Grund dafür ist, daß erim Falle der Ablehnung des Mandats durch den zunächst beauftragten [X.] der Lage sein muß, den [X.] noch rechtzeitig einem anderen,- 5 -zur Mandatsübernahme bereiten Anwalt zu erteilen, um die Durchführung [X.] zu gewährleisten (vgl. [X.]Z 105, 116, 117 f.; [X.], [X.] 8. November 1999 - [X.] - NJW 2000, 815; Beschluß vom [X.] 1993 - [X.] - [X.], 956; Senatsbeschluß vom 13. [X.] - [X.] - [X.], 770). Auf Verzögerungen durch den Postlaufkommt es dabei nicht an.Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn mit dem Rechtsmittelanwalt [X.] oder allgemein abgesprochen ist, daß dieser Rechtsmittelaufträgeannehmen, prüfen und ausführen werde. In diesem Fall kann sich der Absen-der eines Schreibens zur Rechtsmittelbeauftragung grundsätzlich darauf ver-lassen, daß der Auftrag den Prozeßbevollmächtigten für die Rechtsmittelin-stanz rechtzeitig erreicht und dieser den Auftrag ausführt. Verzögerungen [X.] braucht sich der Absender des [X.] bei dieserFallgestaltung nicht zurechnen zu lassen (vgl. [X.], Beschluß vom25. September 2000 - 1 BvR 2104/99 - NJW 2001, 1566; [X.]Z 105, 116, 119;[X.], Beschluß vom 7. November 1995 - [X.] - NJW-RR 1996, 378;vom 8. November 1999 - [X.] - aaO; Senatsbeschluß vom 4. April 2000- VI ZB 3/00 - NJW 2000, 3071). Tatsachen, die eine solche Einigkeit zwischenden beteiligten Rechtsanwälten nahelegten, sind hier jedoch weder vorgetra-gen noch ersichtlich und werden auch mit der Beschwerde nicht geltend ge-macht.b) Entgegen der Ansicht der Beklagten durften ihre [X.] die hiernach gebotenen Kontrollmaßnahmen nicht ausschließlich [X.] überlassen. Mit Recht legt das [X.] seiner Beur-teilung die vom [X.] im Beschluß vom 8. November 1999 (- [X.] - NJW 2000, 815) aufgestellten Grundsätze zugrunde. Hiernach sind die- 6 -dort, wie auch im vorliegenden Fall, getroffenen Maßnahmen - nämlich Notie-rung der Berufungsfrist mit einer Vorfrist - nicht ausreichend, weil sie auf Fall-gestaltungen abgestimmt sind, in denen der Anwalt selbst das Rechtsmittel beidem Gericht einlegt, bei dem er zugelassen ist. Hat er jedoch den Rechtsmit-telauftrag einem anderen Rechtsanwalt zu erteilen, so muß er durch [X.] an das Büropersonal sicherstellen, daß ihm bei Ausbleiben der [X.] durch den beauftragten Rechtsanwalt die [X.] noch so rechtzeitig vorgelegt werden, daß er notfalls den [X.] noch fristwahrend einem übernahmebereiten Anwalt erteilen kann.Diese Vorlage der Handakten muß, wie der [X.] aaO ausgeführthat, durch die Eintragung einer entsprechenden Frist abgesichert werden. [X.] einer solchen Anweisung haben die Beklagten jedoch nicht geltendgemacht, sondern ersichtlich die Überwachung des [X.]s alleindem [X.] überlassen. Das reicht nicht aus, weil in solchen Fällen ausden dargelegten Gründen eine Überwachung des [X.]s undnotfalls sofortiges Handeln durch den Rechtsanwalt selbst geboten war. [X.] das Fehlen der erforderlichen Anweisung einen organisatorischen Mangelim Büro der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten dar, der gemäß § 85Abs. 2 ZPO den Beklagten zuzurechnen ist und deshalb der [X.] den vorigen Stand entgegensteht.[X.] Dr.Dressler [X.] [X.] Pauge

Meta

VI ZB 22/01

19.06.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2001, Az. VI ZB 22/01 (REWIS RS 2001, 2222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2222

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