Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.05.2013, Az. X ZR 127/11

10. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6042

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) URLAUB REISERECHT FLUGVERKEHR

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Gegenstand

Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung: Verspätung von mindestens drei Stunden bei Erreichen des Endziels; Verpassen eines Anschlussfluges


Leitsatz

1. Den Fluggästen eines verspäteten, nach Art. 3 Abs. 1 in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallenden Flugs steht ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 zu, soweit sie infolge der Verspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen.

2. Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallender oder selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil der [X.] des [X.] vom 20. September 2011 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 31. März 2011 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht eines Mitreisenden auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600 € nach der Verordnung ([X.]) Nr. 261/2004 des [X.] und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 295/91 (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung) in Anspruch.

2

Die Reisenden buchten bei der Beklagten für den 20. Januar 2010 eine Flugreise von [X.] über [X.] nach [X.] ([X.]). Der Start des von der Beklagten durchgeführten Fluges von [X.] nach [X.] erfolgte mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden, was dazu führte, dass die Reisenden den Anschlussflug nach [X.] nicht mehr erreichten, weil der [X.] bereits beendet war, als sie an dem betreffenden Ausgang ankamen. Sie wurden erst am folgenden Tag nach [X.] befördert.

3

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

5

I. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den von der Klägerin geltend gema[X.]hten Anspru[X.]h auf Ausglei[X.]hszahlungen na[X.]h Art. 4 Abs. 3, Art. 7 [X.] wegen der Verspätung des [X.] und des dadur[X.]h bedingten Ni[X.]hterrei[X.]hens des [X.] verneint. Einem Fluggast, der einen Flug wegen eines verspäteten [X.] ni[X.]ht errei[X.]he, stehe kein Anspru[X.]h auf eine Ausglei[X.]hsleistung wegen Ni[X.]htbeförderung zu; Zubringerflug und Ans[X.]hlussflug seien na[X.]h gefestigter Re[X.]htspre[X.]hung grundsätzli[X.]h isoliert zu betra[X.]hten. Ein Anspru[X.]h wegen einer [X.] komme au[X.]h ni[X.]ht deshalb in Betra[X.]ht, weil die Beklagte die Reisenden in [X.] trotz der verspäteten Ankunft no[X.]h hätte an Bord nehmen müssen. Selbst wenn si[X.]h das Flugzeug na[X.]h [X.], wie die Klägerin behaupte, no[X.]h in der Parkposition am Flugsteig befunden habe, als die Reisenden den Ausgang errei[X.]hten, habe eine [X.] ni[X.]ht vorgelegen, da si[X.]h die Reisenden erst na[X.]h Abs[X.]hluss des [X.] am Ausgang eingefunden hätten. Dies sei ni[X.]ht mehr re[X.]htzeitig gewesen.

6

II. Diese Beurteilung hält zwar für si[X.]h genommen der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand, der Klägerin stehen jedo[X.]h die geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he wegen der dur[X.]h die Verspätung des [X.] verursa[X.]hten erhebli[X.]hen Verspätung bei der Ankunft am Endziel der Flugreise zu.

7

1. Die Fluggastre[X.]hteverordnung ist anwendbar, da die Reisenden auf einem Flughafen in [X.] einen Flug, nämli[X.]h den ersten gebu[X.]hten Flug von [X.] na[X.]h [X.], angetreten haben (Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hst. a [X.]).

8

2. Der verspätete Abflug dieses Flugs hat dazu geführt, dass die Reisenden ihr Endziel [X.] erst einen Tag na[X.]h der geplanten Ankunft errei[X.]ht haben. Dies begründet auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen den mit der Klage geltend gema[X.]hten Ausglei[X.]hsanspru[X.]h na[X.]h Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] Satz 2 [X.]; die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] für eine Kürzung des Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs liegen ni[X.]ht vor.

9

a) Wie der [X.]sgeri[X.]htshof in der Re[X.]htssa[X.]he [X.]/07 (Urteil vom 19. November 2009, [X.], 43 = [X.], 282 - [X.]/[X.]) auf die Vorlage des Bundesgeri[X.]htshofs ents[X.]hieden und die [X.] mit Urteil vom 23. Oktober 2012 (C581/10 - [X.]/[X.]) bestätigt hat, können ni[X.]ht nur die Fluggäste annullierter Flüge, sondern au[X.]h die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Anspru[X.]h auf Ausglei[X.]h geltend ma[X.]hen, wenn sie infolge der Verspätung einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, weil sie ihr Endziel ni[X.]ht früher als drei Stunden na[X.]h der von dem Luftverkehrsunternehmen ursprüngli[X.]h geplanten Ankunftszeit errei[X.]hen. Auf eine weitere Vorlage des Senats hat der [X.]sgeri[X.]htshof mit Urteil vom 26. Februar 2013 ([X.]/11 - Air Fran[X.]e/Folkerts) ferner ents[X.]hieden, dass dieser Anspru[X.]h ni[X.]ht voraussetzt, dass die verspätete Errei[X.]hung des Endziels darauf beruht, dass si[X.]h der Abflug des verspäteten Flugs um die in Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. a bis [X.] [X.] genannten Zeiten verzögert hat. Es genügt daher, dass der verspätete Abflug in [X.] dafür ursä[X.]hli[X.]h war, dass die Reisenden den Ans[X.]hlussflug von [X.] na[X.]h [X.] ni[X.]ht mehr errei[X.]hen konnten und infolgedessen ihr Endziel erst mit eintägiger Verspätung errei[X.]ht haben.

b) Entgegen der Auffassung der Revision beruht dieses Ergebnis ni[X.]ht darauf, dass die Flugreise von [X.] na[X.]h [X.] als ein einziger Flug anzusehen wäre. Flug im Sinne der Verordnung ist vielmehr, wie der Bundesgeri[X.]htshof im Einzelnen begründet hat, der Luftbeförderungsvorgang, mit dem ein Luftverkehrsunternehmen die Gesamtheit der Fluggäste dieses Luftbeförderungsvorgangs auf einer von ihm angebotenen und zur Bu[X.]hung zur Verfügung gestellten Flugroute von dem [X.] zum Landeflughafen befördert ([X.], Urteil vom 13. November 2012 - [X.], NJW 2013, 682 = [X.] 2013, 19; Urteil vom 28. Mai 2009 - [X.], [X.], 2743). Der Flug von [X.] na[X.]h [X.] ist mithin im Ausgangspunkt von dem (Ans[X.]hluss-)Flug von [X.] na[X.]h [X.] zu unters[X.]heiden. Hiervon geht au[X.]h das Urteil des [X.]sgeri[X.]htshofs vom 23. Februar 2013 aus (s. nur Rn. 16, 18).

Die Selbständigkeit der Flüge ändert indessen ni[X.]hts daran, dass na[X.]h Art. 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] für die Beurteilung der Frage, ob die Verspätung den für eine Ausglei[X.]hszahlung vorausgesetzten Umfang errei[X.]ht hat und in wel[X.]her Höhe hierfür ein Ausglei[X.]h zu erbringen ist, ni[X.]ht das Ziel des einzelnen Flugs, sondern der letzte Zielort oder (glei[X.]hbedeutend) das Endziel (Art. 2 Bu[X.]hst. h [X.]) maßgebli[X.]h ist, an dem der Fluggast infolge der Verspätung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Hiermit trägt die Verordnung dem Umstand Re[X.]hnung, dass die Annullierung oder Verspätung eines Flugs die einzelnen Fluggäste unters[X.]hiedli[X.]h stark beeinträ[X.]htigen kann, je na[X.]hdem, wie sie si[X.]h auf die Errei[X.]hung des individuellen Endziels ihrer Flugreise auswirkt ([X.], Urteil vom 13. November 2012, aaO Rn. 15)

[X.]) Den von der Klägerin geltend gema[X.]hten Ausglei[X.]hsansprü[X.]hen steht es au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass der Ans[X.]hlussflug von [X.] na[X.]h [X.], dem Endziel der Flugreise, selbst ni[X.]ht verspätet war.

Zwar hat der [X.]sgeri[X.]htshof in seinem Urteil vom 23. Februar 2013 gemeint, dass die Fluggastre[X.]hteverordnung "zwei unters[X.]hiedli[X.]he Fälle der Verspätung eines Flugs" betreffe (aaO Rn. 28) und aus der Definition des Endziels gefolgert, dass es im Fall eines Fluges mit Ans[X.]hlussflügen für die Zwe[X.]ke der in Art. 7 [X.] vorgesehenen Ausglei[X.]hszahlung allein auf die Verspätung ankomme, die gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel, d. h. dem Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts, festgestellt werde (aaO Rn. 35). Er hat demgemäß in seiner Antwort auf die Vorlagefrage ausgeführt, dass die Zahlung ni[X.]ht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit ni[X.]ht von der Einhaltung der in Art. 6 [X.] aufgeführten Voraussetzungen abhänge. Dies bedeutet jedo[X.]h nur, dass eine Abflugverspätung und insbesondere eine Abflugverspätung, die das in Art. 6 bezei[X.]hnete Ausmaß übers[X.]hreitet, ni[X.]ht notwendige Voraussetzung des Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs ist, und darf ni[X.]ht dahin missverstanden werden, dass die Abflugverspätung den Ausglei[X.]hsanspru[X.]h ni[X.]ht begründen könnte, wenn der Ans[X.]hlussflug zum Endziel für si[X.]h genommen ni[X.]ht in den Anwendungsberei[X.]h der Verordnung fällt oder selbst ni[X.]ht mit Verspätung ausgeführt worden ist. Vielmehr hat der Geri[X.]htshof seine Re[X.]htspre[X.]hung zum Ausglei[X.]hsanspru[X.]h bei Verspätung gerade für den Fall des infolge einer sol[X.]hen Verspätung verpassten [X.] weiterentwi[X.]kelt. Das Urteil vom 23. Februar 2013 ändert mithin ni[X.]hts daran, dass Fluggäste, die auf einem Flughafen auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats der [X.] einen Flug antreten, eine Ausglei[X.]hszahlung beanspru[X.]hen können, wenn der verspätete Abflug dieses Flugs zur Folge hat, dass das Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden errei[X.]ht wird. Der glei[X.]he Anspru[X.]h besteht, wenn der Flug zwar pünktli[X.]h abgeht, aber - etwa wegen einer außerplanmäßigen Zwis[X.]henlandung - glei[X.]hwohl unpünktli[X.]h ankommt und dies wiederum dazu führt, dass das Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden errei[X.]ht wird; au[X.]h dann liegt na[X.]h dem Urteil Air Fran[X.]e/Folkerts ein verspäteter ([X.] vor. Hingegen kann eine Störung, die erst bei einem Ans[X.]hlussflug auftritt, für den die Verordnung na[X.]h Art. 3 Abs. 1 ni[X.]ht gilt, einen Ausglei[X.]hsanspru[X.]h au[X.]h dann ni[X.]ht begründen, wenn sie dazu führt, dass das Endziel mit erhebli[X.]her Verspätung errei[X.]ht wird ([X.], Urteil vom 13. November 2012, aaO Rn. 17).

3. [X.], die Auslegung der Fluggastre[X.]hteverordnung dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]sgeri[X.]htshofs sei von den der Europäis[X.]hen [X.] zugewiesenen Kompetenzen ni[X.]ht mehr gede[X.]kt und deshalb von [X.] wegen ni[X.]ht zu befolgen, führt zu keiner anderen Beurteilung.

a) Zunä[X.]hst stellt si[X.]h im Streitfall ni[X.]ht die Frage na[X.]h den Grenzen der Zuständigkeit der Europäis[X.]hen [X.], die hinsi[X.]htli[X.]h der Fluggastre[X.]hteverordnung und der in ihr geregelten Re[X.]hte und Pfli[X.]hten der Luftverkehrsunternehmen und der Fluggäste außer Zweifel steht. Es ist au[X.]h ni[X.]ht zweifelhaft, dass das [X.]sre[X.]ht einen Ausglei[X.]hsanspru[X.]h für den Fall einer großen Verspätung vorsehen kann, so dass ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommt, dass der [X.]sgeri[X.]htshof dur[X.]h die entspre[X.]hende Auslegung der Fluggastre[X.]hteverordnung in der [X.] ni[X.]ht übertragene Kompetenzen der Mitgliedstaaten eingegriffen haben könnte.

b) Der Senat könnte daher die Fluggastre[X.]hteverordnung ni[X.]ht anders auslegen, ohne dem [X.]sgeri[X.]htshof die Frage der Vereinbarkeit seiner Re[X.]htspre[X.]hung mit dem Primärre[X.]ht der Europäis[X.]hen [X.] vorzulegen. Hierzu besteht jedo[X.]h keine Veranlassung.

In ihrem Urteil vom 23. Oktober 2012 ([X.]/10 - [X.]/[X.]) hat die [X.] des Geri[X.]htshofs die Glei[X.]hstellung der dur[X.]h große Verspätungen betroffenen Passagiere mit den Passagieren annullierter Flüge no[X.]hmals ausführli[X.]h begründet. Sie hat insbesondere darauf hingewiesen, dass Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] Nr. iii der Verordnung dem Luftverkehrsunternehmen einen gewissen Spielraum einräume, dem Fluggast eines spät annullierten Fluges eine anderweitige Beförderung anbieten zu können, ohne ihm einen Ausglei[X.]h zahlen zu müssen. Au[X.]h wenn das Luftverkehrsunternehmen die ihm eingeräumten Mögli[X.]hkeiten in vollem Umfang nutze, dürfe jedo[X.]h die Gesamtdauer der angebotenen anderweitigen Beförderung die planmäßige Dauer des annullierten Fluges ni[X.]ht um drei Stunden oder mehr übersteigen; bei Übers[X.]hreitung dieser Grenze seien dem Fluggast zwingend Ausglei[X.]hszahlungen zu leisten. Dagegen räume keine Bestimmung der Fluggastre[X.]hteverordnung ausdrü[X.]kli[X.]h den Fluggästen verspäteter Flüge einen sol[X.]hen Anspru[X.]h auf eine Ausglei[X.]hsleistung ein, au[X.]h wenn sie ihr Endziel erst drei Stunden na[X.]h der geplanten Ankunftszeit und no[X.]h später errei[X.]hten. Der (primärre[X.]htli[X.]he) Grundsatz der Glei[X.]hbehandlung verlange indessen, dass verglei[X.]hbare Sa[X.]hverhalte ni[X.]ht unters[X.]hiedli[X.]h und unters[X.]hiedli[X.]he Sa[X.]hverhalte ni[X.]ht glei[X.]hbehandelt werden, sofern eine sol[X.]he Behandlung ni[X.]ht - wie hier ni[X.]ht - objektiv gere[X.]htfertigt sei (aaO Rn. 31-33).

Aus der - allerdings ni[X.]ht maßgebli[X.]hen - Si[X.]ht des deuts[X.]hen Re[X.]hts handelt es si[X.]h hierbei um eine dur[X.]h das Primärre[X.]ht zusätzli[X.]h gestützte Analogie. Der Bundesgeri[X.]htshof hat es in seinem Vorlagebes[X.]hluss im Fall "[X.]" für mögli[X.]h gehalten, dass eine erhebli[X.]he Verzögerung des Abflugs als Annullierung des Flugs anzusehen sein könne und den Ausglei[X.]hsanspru[X.]h wegen Annullierung auslöse, da eine ni[X.]ht erkennbar vom Verordnungsgeber gewollte S[X.]hutzlü[X.]ke aufträte, wenn au[X.]h eine erhebli[X.]he, im [X.] mehr als 24 Stunden betragende Verspätung keinen Ausglei[X.]hsanspru[X.]h auslöse und es die Luftverkehrsunternehmen jedenfalls in gewissem Umfang in der Hand hätten, die Re[X.]htsfolgen einer Annullierung dur[X.]h - in der Dauer ni[X.]ht begrenzte - Vers[X.]hiebungen der Abflugzeit zu umgehen ([X.], Bes[X.]hluss vom 17. Juli 2007 - [X.], NJW 2007, 3437 Rn. 18 ff.). Diesem Ansatz ist der [X.]sgeri[X.]htshof ni[X.]ht gefolgt, weil die Verordnung eine zeitli[X.]he Grenze für Verspätungen ni[X.]ht bestimmt hat, hat aber glei[X.]hwohl die Re[X.]htsfolgen einer Annullierung in angepasster Form für anwendbar erklärt. Diese methodis[X.]he Differenz ist ni[X.]ht geeignet, den Vorwurf einer Missa[X.]htung der Bindung des Ri[X.]hters an das Gesetz zu begründen. Vielmehr hat si[X.]h der [X.]sgeri[X.]htshof der ri[X.]hterli[X.]hen Aufgabe gestellt, diejenige Lü[X.]ke zu füllen, die der Verordnungstext dadur[X.]h gelassen hat, dass er einerseits au[X.]h für erhebli[X.]h verspätete Flüge keinen Ausglei[X.]hsanspru[X.]h vorsieht und andererseits kein objektives, dem Einfluss des betroffenen Luftverkehrsunternehmens entzogenes Kriterium dafür formuliert, wann eine Verspätung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des S[X.]hutzzwe[X.]ks der Verordnung wie oder als eine Annullierung angesehen werden muss. Dementspre[X.]hend sieht nunmehr au[X.]h der Vors[X.]hlag der [X.] vom 13. März 2013 für eine Verordnung des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rats zur Änderung der Fluggastre[X.]hteverordnung ([X.] (2013) 130 final) vor, für große Verspätungen in Art. 6 Abs. 2 und für verpasste Ans[X.]hlussflüge in einem neuen Art. 6a zeitli[X.]he Grenzen für die verzögerte Ankunft am Endziel zu bestimmen, jenseits deren ein Ausglei[X.]hsanspru[X.]h na[X.]h Art. 7 [X.] bestehen soll.

Vor diesem Hintergrund ist es nur folgeri[X.]htig, wenn der [X.]sgeri[X.]htshof in seinem Urteil vom 26. Februar 2013 ([X.]/11 - Air Fran[X.]e/Folkerts) bei verspäteten Flügen für den Ausglei[X.]hsanspru[X.]h nur die verspätete Ankunft in den Bli[X.]k nimmt. Mit der S[X.]haffung eines von der Verordnung ni[X.]ht vorgesehenen Tatbestands der Ankunftsverspätung hat dies ni[X.]hts zu tun. Vielmehr entspri[X.]ht es dem Regelungskonzept der Fluggastre[X.]hteverordnung, dass es bei einem erhebli[X.]h verspäteten Flug für die am [X.] zu erbringenden Unterstützungsleistungen na[X.]h den Art. 8 und 9 auf die Abflugzeit, beim Ausglei[X.]hsanspru[X.]h aber - ni[X.]ht anders als bei der Annullierung - auf die für das Maß der Beeinträ[X.]htigung maßgebli[X.]he Ankunftszeit ankommt.

Die Nebenents[X.]heidungen beruhen auf §§ 286 Abs. 1, 288 BGB, § 91 Abs. 1 ZPO.

Meier-Be[X.]k                        Mühlens                          Gröning

                   Hoffmann                        Dei[X.]hfuß

Meta

X ZR 127/11

07.05.2013

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 20. September 2011, Az: 85 S 113/11

Art 3 Abs 1 EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 S 1 Buchst c S 2 EGV 261/2004

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.05.2013, Az. X ZR 127/11 (REWIS RS 2013, 6042)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6042

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