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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X [X.]
Verkündet am:
7. Mai 2013
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
Verordnung ([X.]) Nr. 261/2004 ([X.]) Art. 3 Abs. 1, Art. 7
a)
Den Fluggästen eines verspäteten, na[X.]h Art. 3 Abs. 1 in den [X.] fallenden Flugs steht ein [X.] na[X.]h Art. 7 zu, soweit sie infolge der Verspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden errei[X.]hen.
b)
Dies gilt au[X.]h, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst ni[X.]ht in den Anwendungsberei[X.]h der Verordnung fallender oder selbst ni[X.]ht verspäteter Ans[X.]hlussflug verpasst wird.
[X.], Urteil vom 7. Mai 2013 -
X [X.] -
LG [X.]
[X.]
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Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 7. Mai 2013 dur[X.]h [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und die Ri[X.]hter [X.], [X.] und Dr.
Dei[X.]hfuß
für
Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil der Zivilkam-mer
85 des [X.] vom 20. September 2011 aufge-hoben und das Urteil des [X.] vom 31.
März 2011 abgeändert.
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.
März 2010 zu zahlen.
Die Kosten des Re[X.]htsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin
nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Re[X.]ht der Verordnung ([X.]) Nr. 261/2004 des [X.] und des Ra-tes vom 11.
Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausglei[X.]hs-
und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Ni[X.]htbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der [X.] ([X.]) Nr. 295/91 (im Folgenden: Fluggastre[X.]hteverordnung) in An-spru[X.]h.
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Die Reisenden bu[X.]hten bei der Beklagten für den 20.
Januar 2010 eine Flugreise von [X.] über [X.] na[X.]h [X.] ([X.]). Der Start des von der Beklagten dur[X.]hgeführten Fluges von [X.] na[X.]h [X.] erfolgte mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden, was dazu führte, dass die [X.] den Ans[X.]hlussflug na[X.]h [X.] ni[X.]ht mehr errei[X.]hten, weil der [X.] bereits beendet war, als sie an dem betreffenden Ausgang an-kamen. Sie wurden erst am folgenden Tag na[X.]h [X.] befördert.
Das Amtsgeri[X.]ht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision ver-folgt die Klägerin das Klagebegehren weiter.
Ents[X.]heidungsgründe:
Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur antragsgemäßen [X.] der Beklagten.
I.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat den von der Klägerin geltend gema[X.]hten Anspru[X.]h auf Ausglei[X.]hszahlungen na[X.]h Art.
4 Abs. 3, Art. 7 [X.] wegen der Verspätung des [X.] und des dadur[X.]h bedingten Ni[X.]hter-rei[X.]hens des Ans[X.]hlussflugs verneint. Einem Fluggast, der einen Flug wegen eines verspäteten [X.] ni[X.]ht errei[X.]he, stehe kein Anspru[X.]h auf eine Ausglei[X.]hsleistung wegen Ni[X.]htbeförderung zu; Zubringerflug und Ans[X.]hluss-flug seien na[X.]h gefestigter Re[X.]htspre[X.]hung grundsätzli[X.]h isoliert zu betra[X.]hten. Ein Anspru[X.]h wegen einer [X.] komme au[X.]h ni[X.]ht des-halb in Betra[X.]ht, weil die Beklagte die Reisenden in [X.] trotz der [X.]n Ankunft no[X.]h hätte an Bord nehmen müssen. Selbst
wenn si[X.]h das Flug-zeug na[X.]h [X.], wie die Klägerin behaupte, no[X.]h in der Parkposition am Flugsteig befunden habe, als die Reisenden den Ausgang errei[X.]hten, habe eine [X.] ni[X.]ht vorgelegen, da si[X.]h die Reisenden erst na[X.]h 2
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Abs[X.]hluss des [X.] am Ausgang eingefunden hätten. Dies sei ni[X.]ht mehr re[X.]htzeitig gewesen.
II.
Diese Beurteilung hält zwar für si[X.]h genommen der revisionsre[X.]htli-[X.]hen Na[X.]hprüfung stand, der Klägerin stehen jedo[X.]h die geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he wegen der dur[X.]h die Verspätung des [X.] verursa[X.]hten erhebli[X.]hen Verspätung bei der Ankunft am Endziel der Flugreise zu.
1.
Die Fluggastre[X.]hteverordnung ist anwendbar, da die Reisenden auf einem Flughafen in [X.] einen Flug, nämli[X.]h den ersten gebu[X.]hten Flug von [X.] na[X.]h [X.],
angetreten haben (Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hst.
a Flug-gastre[X.]hteVO).
2.
Der verspätete Abflug dieses Flugs hat dazu geführt, dass die [X.] ihr Endziel [X.] erst einen Tag na[X.]h der geplanten Ankunft er-rei[X.]ht haben. Dies begründet auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen den mit der Klage geltend gema[X.]hten Ausglei[X.]hsanspru[X.]h na[X.]h Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.]
Satz 2 [X.]; die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] für eine Kürzung des
Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs liegen ni[X.]ht vor.
a)
Wie der [X.]sgeri[X.]htshof in der Re[X.]htssa[X.]he [X.]/07 (Urteil vom 19.
November 2009, NJW 2010, 43 = [X.], 282
Sturgeon/[X.]) auf die Vorlage des [X.] ents[X.]hieden und die [X.] mit Urteil
vom 23. Oktober 2012 ([X.]/10
Nelson/[X.]) bestätigt hat, [X.] ni[X.]ht nur die Fluggäste annullierter Flüge, sondern au[X.]h die Fluggäste ver-späteter Flüge den in Art.
7 der Verordnung vorgesehenen Anspru[X.]h auf Aus-glei[X.]h geltend ma[X.]hen, wenn sie infolge der Verspätung einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, weil sie ihr Endziel ni[X.]ht früher als drei Stun-den na[X.]h der von dem Luftverkehrsunternehmen ursprüngli[X.]h geplanten [X.] errei[X.]hen. Auf eine weitere Vorlage des Senats hat der [X.]sge-ri[X.]htshof mit Urteil vom 26. Februar 2013 ([X.]/11
Air Fran[X.]e/[X.]) ferner 6
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ents[X.]hieden, dass dieser Anspru[X.]h ni[X.]ht voraussetzt, dass die verspätete Er-rei[X.]hung des [X.] darauf beruht, dass si[X.]h der Abflug des verspäteten Flugs um die in Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. a bis [X.] [X.] genannten Zei-ten verzögert hat. Es genügt daher, dass der verspätete Abflug in [X.] dafür ursä[X.]hli[X.]h war, dass die Reisenden den Ans[X.]hlussflug von [X.] na[X.]h [X.] ni[X.]ht mehr errei[X.]hen konnten und infolgedessen ihr Endziel erst mit [X.] Verspätung errei[X.]ht haben.
b)
Entgegen der Auffassung der Revision beruht dieses Ergebnis ni[X.]ht darauf, dass die Flugreise von [X.] na[X.]h [X.] als ein einziger Flug anzu-sehen wäre. Flug im Sinne der Verordnung ist vielmehr, wie der Bundesge-ri[X.]htshof im Einzelnen begründet hat, der Luftbeförderungsvorgang, mit dem ein Luftverkehrsunternehmen die Gesamtheit der Fluggäste dieses [X.] auf einer von ihm angebotenen und zur Bu[X.]hung zur Verfügung gestellten Flugroute von dem [X.] zum Landeflughafen befördert ([X.], Urteil vom 13. November 2012 -
X [X.], NJW 2013, 682 = [X.] 2013, 19; Urteil vom 28. Mai 2009 [X.], [X.], 2743). Der Flug von [X.] na[X.]h [X.] ist mithin im Ausgangspunkt von dem (Ans[X.]hluss-)Flug von [X.] na[X.]h [X.] zu unters[X.]heiden. Hiervon geht au[X.]h das Urteil des [X.]sgeri[X.]htshofs vom 26. Februar 2013 aus (s. nur Rn. 16, 18).
Die Selbständigkeit der Flüge ändert indessen ni[X.]hts daran, dass na[X.]h Art. 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] für die Beurteilung der Frage, ob die Verspätung den für eine Ausglei[X.]hszahlung vorausgesetzten Umfang errei[X.]ht hat und in wel[X.]her Höhe hierfür ein Ausglei[X.]h zu erbringen ist, ni[X.]ht das Ziel des einzelnen Flugs, sondern der letzte Zielort oder (glei[X.]hbedeutend) das Endziel (Art. 2 Bu[X.]hst. h [X.]) maßgebli[X.]h ist, an dem der Flug-gast infolge der Verspätung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Hiermit trägt die Verordnung dem Umstand Re[X.]hnung, dass die Annullierung oder Verspätung eines Flugs die einzelnen Fluggäste unters[X.]hiedli[X.]h stark be-einträ[X.]htigen kann, je na[X.]hdem, wie sie si[X.]h auf die Errei[X.]hung des individuel-10
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len [X.] ihrer Flugreise auswirkt ([X.], Urteil vom 13. November 2012, aaO Rn. 15)
[X.])
Den von der Klägerin geltend gema[X.]hten Ausglei[X.]hsansprü[X.]hen steht es au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass der Ans[X.]hlussflug von [X.] na[X.]h [X.], dem Endziel der Flugreise, selbst ni[X.]ht verspätet war.
Zwar hat der [X.]sgeri[X.]htshof in seinem Urteil vom 26. Februar 2013 gemeint, dass die Fluggastre[X.]hteverordnung "zwei unters[X.]hiedli[X.]he Fälle der Verspätung eines Flugs"
betreffe (aaO Rn. 28) und aus der Definition des [X.]s gefolgert, dass es im Fall eines Fluges mit Ans[X.]hlussflügen für die Zwe[X.]ke der in Art. 7 [X.] vorgesehenen Ausglei[X.]hszahlung allein auf die Verspätung ankomme, die gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am [X.], d. h. dem Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts, festgestellt werde (aaO Rn. 35). Er hat demgemäß in seiner Antwort auf die Vorlagefrage ausgeführt, dass die Zahlung ni[X.]ht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit ni[X.]ht von der Einhaltung der in Art. 6 [X.] aufgeführten Voraussetzungen abhänge. Dies bedeutet jedo[X.]h nur, dass eine Abflugver-spätung und insbesondere eine Abflugverspätung, die das in Art. 6 bezei[X.]hnete Ausmaß übers[X.]hreitet, ni[X.]ht notwendige Voraussetzung des [X.]s ist, und darf ni[X.]ht dahin missverstanden werden, dass die Abflugver-spätung den Ausglei[X.]hsanspru[X.]h
ni[X.]ht begründen könnte, wenn der Ans[X.]hluss-flug zum Endziel für si[X.]h genommen ni[X.]ht in den Anwendungsberei[X.]h der [X.] fällt oder selbst ni[X.]ht mit Verspätung ausgeführt worden ist. Vielmehr hat der Geri[X.]htshof seine Re[X.]htspre[X.]hung zum Ausglei[X.]hsanspru[X.]h bei [X.] gerade für den Fall des infolge einer sol[X.]hen Verspätung verpassten Ans[X.]hlussflugs weiterentwi[X.]kelt. Das Urteil vom 26. Februar 2013 ändert mithin ni[X.]hts daran, dass Fluggäste, die auf einem Flughafen auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats der [X.] einen Flug antreten, eine Ausglei[X.]hszahlung bean-spru[X.]hen können, wenn der verspätete Abflug dieses Flugs zur Folge hat, dass das Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden errei[X.]ht wird. 12
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Der glei[X.]he Anspru[X.]h besteht, wenn der Flug zwar pünktli[X.]h abgeht, aber
etwa wegen einer außerplanmäßigen Zwis[X.]henlandung
glei[X.]hwohl unpünkt-li[X.]h ankommt und dies wiederum dazu führt, dass das Endziel mit einer [X.] von mindestens drei Stunden errei[X.]ht wird; au[X.]h dann liegt na[X.]h dem Urteil Air Fran[X.]e/[X.] ein verspäteter ([X.] vor. Hingegen kann eine Störung, die erst bei einem Ans[X.]hlussflug auftritt, für den die Verordnung na[X.]h Art. 3 Abs. 1 ni[X.]ht gilt, einen Ausglei[X.]hsanspru[X.]h au[X.]h dann ni[X.]ht begründen, wenn sie dazu führt, dass das Endziel mit erhebli[X.]her Verspätung errei[X.]ht wird ([X.], Urteil vom 13. November 2012, aaO Rn. 17).
3.
Der Einwand der [X.], die Auslegung der Fluggast-re[X.]hteverordnung dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]sgeri[X.]htshofs sei von den der Europäis[X.]hen [X.] zugewiesenen Kompetenzen ni[X.]ht mehr gede[X.]kt und deshalb von [X.] wegen ni[X.]ht zu befolgen, führt zu keiner anderen Beurteilung.
a)
Zunä[X.]hst stellt si[X.]h im Streitfall ni[X.]ht die Frage na[X.]h den Grenzen der Zuständigkeit der Europäis[X.]hen [X.], die hinsi[X.]htli[X.]h der Fluggastre[X.]hte-verordnung und der in ihr geregelten Re[X.]hte und Pfli[X.]hten der Luftverkehrsun-ternehmen und der Fluggäste außer Zweifel steht. Es ist au[X.]h ni[X.]ht zweifelhaft, dass das [X.]sre[X.]ht einen Ausglei[X.]hsanspru[X.]h für den Fall einer großen [X.] vorsehen kann, so dass ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommt, dass der [X.]sge-ri[X.]htshof dur[X.]h die entspre[X.]hende Auslegung der Fluggastre[X.]hteverordnung in der [X.] ni[X.]ht übertragene Kompetenzen der Mitgliedstaaten eingegriffen ha-ben könnte.
b)
Der Senat könnte daher die Fluggastre[X.]hteverordnung ni[X.]ht anders auslegen, ohne dem [X.]sgeri[X.]htshof die Frage der Vereinbarkeit seiner Re[X.]htspre[X.]hung mit dem Primärre[X.]ht der Europäis[X.]hen [X.] vorzulegen. Hierzu besteht jedo[X.]h keine Veranlassung.
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In ihrem Urteil vom 23. Oktober 2012 ([X.]/10
Nelson/[X.]) hat die [X.] des Geri[X.]htshofs die Glei[X.]hstellung der dur[X.]h große [X.]en betroffenen Passagiere mit den Passagieren annullierter Flüge no[X.]hmals ausführli[X.]h begründet. Sie hat insbesondere darauf hingewiesen, dass Art.
5 Abs.
1 Bu[X.]hst.
[X.] Nr.
iii der Verordnung dem Luftverkehrsunterneh-men einen gewissen Spielraum einräume, dem Fluggast eines spät annullierten Fluges eine anderweitige Beförderung anbieten zu können, ohne ihm einen Ausglei[X.]h zahlen zu müssen. Au[X.]h wenn das Luftverkehrsunternehmen die ihm eingeräumten Mögli[X.]hkeiten in vollem Umfang nutze, dürfe jedo[X.]h die Gesamt-dauer der angebotenen anderweitigen Beförderung die planmäßige Dauer des annullierten Fluges ni[X.]ht um drei Stunden oder mehr übersteigen; bei Über-s[X.]hreitung dieser Grenze seien dem Fluggast zwingend Ausglei[X.]hszahlungen zu leisten. Dagegen räume keine Bestimmung der Fluggastre[X.]hteverordnung ausdrü[X.]kli[X.]h den Fluggästen verspäteter Flüge einen sol[X.]hen Anspru[X.]h auf eine Ausglei[X.]hsleistung ein, au[X.]h wenn sie ihr Endziel erst drei Stunden na[X.]h der geplanten Ankunftszeit und no[X.]h später errei[X.]hten. Der (primärre[X.]htli[X.]he) Grundsatz der Glei[X.]hbehandlung verlange indessen, dass verglei[X.]hbare Sa[X.]h-verhalte ni[X.]ht unters[X.]hiedli[X.]h und
unters[X.]hiedli[X.]he Sa[X.]hverhalte ni[X.]ht glei[X.]hbe-handelt werden, sofern eine sol[X.]he Behandlung ni[X.]ht
wie hier ni[X.]ht
objektiv gere[X.]htfertigt sei (aaO
Rn. 31-33).
Aus der
allerdings ni[X.]ht maßgebli[X.]hen
Si[X.]ht des deuts[X.]hen Re[X.]hts handelt es si[X.]h hierbei um
eine dur[X.]h das Primärre[X.]ht zusätzli[X.]h gestützte [X.]. Der Bundesgeri[X.]htshof hat es in seinem Vorlagebes[X.]hluss im Fall "[X.]"
für mögli[X.]h gehalten, dass eine erhebli[X.]he Verzögerung des Abflugs als Annullierung des Flugs anzusehen sein könne und den
Ausglei[X.]hsanspru[X.]h wegen Annullierung auslöse, da eine ni[X.]ht erkennbar vom Verordnungsgeber gewollte S[X.]hutzlü[X.]ke aufträte, wenn au[X.]h eine erhebli[X.]he, im [X.] mehr als 24 Stunden betragende Verspätung keinen Ausglei[X.]hsanspru[X.]h auslöse und es die Luftverkehrsunternehmen jedenfalls in gewissem Umfang in der 17
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Hand hätten, die Re[X.]htsfolgen einer Annullierung dur[X.]h
in der Dauer ni[X.]ht be-grenzte
Vers[X.]hiebungen der Abflugzeit zu umgehen ([X.], Bes[X.]hluss vom 17.
Juli 2007
X
ZR 95/06, NJW 2007, 3437 Rn. 18
ff.). Diesem Ansatz ist der [X.]sgeri[X.]htshof ni[X.]ht gefolgt, weil die Verordnung eine zeitli[X.]he Grenze für Verspätungen ni[X.]ht bestimmt hat, hat aber glei[X.]hwohl die Re[X.]htsfolgen einer Annullierung in angepasster Form für anwendbar erklärt. Diese methodis[X.]he Differenz ist ni[X.]ht geeignet, den Vorwurf einer Missa[X.]htung der Bindung des Ri[X.]hters an das Gesetz zu begründen. Vielmehr hat si[X.]h der [X.]sgeri[X.]htshof der ri[X.]hterli[X.]hen Aufgabe gestellt, diejenige Lü[X.]ke zu füllen, die der Verord-nungstext dadur[X.]h gelassen hat, dass er einerseits au[X.]h für erhebli[X.]h [X.] Flüge keinen Ausglei[X.]hsanspru[X.]h vorsieht und andererseits kein objektives, dem Einfluss des betroffenen Luftverkehrsunternehmens entzogenes Kriterium dafür formuliert, wann eine Verspätung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des S[X.]hutz-zwe[X.]ks der Verordnung wie oder als eine Annullierung angesehen werden muss. Dementspre[X.]hend sieht nunmehr au[X.]h der Vors[X.]hlag der [X.] vom 13. März 2013 für eine Verordnung des [X.] und des Rats zur Änderung der Fluggastre[X.]hteverordnung (COM
(2013) 130 final) vor, für große Verspätungen in Art. 6 Abs. 2 und für verpasste Ans[X.]hlussflüge in einem neuen Art. 6a zeitli[X.]he Grenzen für die verzögerte Ankunft am Endziel zu bestimmen, jenseits deren ein Ausglei[X.]hsanspru[X.]h na[X.]h Art. 7 Fluggastre[X.]hte-VO bestehen soll.
Vor diesem Hintergrund ist es nur folgeri[X.]htig, wenn der [X.]sgeri[X.]hts-hof in seinem Urteil vom 26. Februar 2013 ([X.]/11
Air Fran[X.]e/[X.]) bei verspäteten Flügen für den Ausglei[X.]hsanspru[X.]h nur die verspätete Ankunft in den Bli[X.]k nimmt. Mit der S[X.]haffung eines von der Verordnung ni[X.]ht vorgesehe-nen Tatbestands der Ankunftsverspätung hat dies ni[X.]hts zu tun. Vielmehr ent-spri[X.]ht es dem Regelungskonzept der Fluggastre[X.]hteverordnung, dass es bei einem erhebli[X.]h verspäteten Flug für die am [X.] zu erbringenden Unter-stützungsleistungen na[X.]h den Art. 8 und 9 auf die Abflugzeit, beim Ausglei[X.]hs-19
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anspru[X.]h aber
ni[X.]ht anders als bei der Annullierung
auf die für das Maß der Beeinträ[X.]htigung maßgebli[X.]he Ankunftszeit ankommt.
III.
Die Nebenents[X.]heidungen beruhen auf §§ 286 Abs. 1, 288 BGB, §
91 Abs. 1 ZPO.
Meier-Be[X.]k
[X.]
[X.]
[X.]
Dei[X.]hfuß
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 31.03.2011 -
8a C 10/10 -
LG [X.], Ents[X.]heidung vom 20.09.2011 -
85 [X.]/11 -
20
Meta
07.05.2013
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2013, Az. X ZR 127/11 (REWIS RS 2013, 6085)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6085
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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